Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Januar 2019 Dritter Senat - 3 AZR 616/17 - ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 6. Dezember 2016 - 16 Ca 3035/16 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 10. Oktober 2017 - 15 Sa 3/17 - Entscheidungsstichwort e Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - angemessene Eigenkapitalrendite Umstrukturierungsmaßnahmen Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer weiteren teilweisen Parallelsache ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 616/17 15 Sa 3/17 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Januar 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bund esarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie den ehrenamtlichen Richter Schultz und die ehrenamtliche Richterin Knüttel für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 616/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg vom 10. Oktober 2017 - 15 Sa 3/17 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kost en der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Anpassung der Betriebsrente de s Kl ä- ger s zum 1. Januar 201 4 . Die Beklagte ist ein Unternehmen der Fotoindustrie. Sie gewährt ihren ehemaligen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über eine rüc k- gedeckte Unterstützungskasse. D ie Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG für die Betriebsrenten ihrer insges amt etwa 2.500 V ersorgungsem p- fänger führt sie gebündelt zum 1. Januar eines Jahres durch. D er - ehemals bei der Beklagten beschäftigte - Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2010 eine B e- triebsrente iHv. 6.844,81 Euro monatlich. Die Beklagte ist eine 100 - pro zentige Tochter der K GmbH, mit der ein Gewinnabführungsvertrag besteht. Bei der K GmbH handelt es sich um eine 1 00 - prozent ige Tochter der K Holding GmbH, die einen Konzernabschluss nach deu t schem Recht aufstellt, in den die Beklagte einbezogen ist. Die deu t sche K - Gruppe ist in den weltweiten E K - Konzern eingebu n den, de s sen Le i tung der E K Co mpany (im Folgenden E K Co.) in R , Staat N , USA o b liegt. Ausgelöst durch veränderte Marktbedingungen und verstärkt durch die weltweite Finanzkris e 2008 befindet sich der E K - Konzern seit Ja h ren in wir t- schaftlichen Schwierigkeiten. In der Folge w urde der Konzern u m strukt u riert und im Zuge der Digitalisi erung der Fotografie fast die gesamte Pr o duktp a lette ausgetauscht. Der Konzern wandte sich von bestehenden G e schäftsfe l dern in der Medizintechnik ab und erschloss neue Geschäftsfelder im Bereich der gr a- 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 616/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 - 4 - phischen Industrie. Der Anpassungsprozess führte weltweit zu einem umfan g- reichen Arbeitsplatzabbau und einer damit einhergehenden R e duzi e rung der Mitarbeiter . Der Aktienkurs der E K Co. verringerte sich erheblich. In den Ja h ren 2009 und 2010 erfolgten keine Dividendena usza h lu n gen an Akt io näre. Die Kr e- ditwürdigkeit der Gesellschaft wurde von den R a ting - Agenturen als hoch spek u- lativ bzw. anfällig für Zahlungsverzögerungen eing e stuft. Am 19. Januar 2012 beantragte die E K Co. das Insolvenz verfahren in den USA n September 201 3 bee n det wurde, führte zu einem weiteren Stellenabbau weltweit. Im September 20 13 veräußerte die E K Co. die beiden Geschäft s P Diese U m- str ukturi e rungsmaßnahmen wu r den b e reits im Jahr 2012 eingeleitet. Die Beklagte vermarktet ausschließlich Produkte und Dienstleistungen K der analogen und digitalen Foto grafie, der Kinotechnik und der Druckindustrie. Sie ist seit dem 1. Oktober 2001 in ein sog. Kommissionärsmodell einbezogen und vertreibt die Produkte und Diens t- leistungen in eigenem Namen auf fremde Rechnung. Hierfür erhält sie von der Prinzipalin, der E K S.A.R.L. G - einer Schwestergesell s chaft - eine u m sat z b e- zogene Vergütung. Die Mitarbeiterzahl der Beklagten reduzierte sich aufgrund von Restru k- turierungsmaßnahmen in den Jahren 2003 bis Ende 2014 von über 800 Mita r- beitern auf weniger als 200 Mitarbeiter. Der Personalabbau wurde von Intere s- senausgleichen und Sozialplänen in den Jahren 2009 bis 2012 begleitet . Die Beklagte verweigerte eine Anpassung der Betriebsrenten zum 1. Januar 201 4 unter Hinweis auf ihre eigene schlechte wirtschaftliche Lage und die schlechte wirtschaftliche Lage des E K - Konzerns. D er Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspreche nicht billigem Ermessen. Die Schw ierigkeiten des amerikanischen Mutterkonzerns würden sich nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten auswirken. Maßgeblich seien vielmehr deren wirtschaftliche Ve r- hältnisse zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung. Die Beklagte habe durchgehend eine ausreichende Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Sie habe 5 6 7 8 9 - 4 - 3 AZR 616/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 - 5 - stets Gewinne erzielt, die weder aufgrund der Konzernverflechtungen noch des Kommissionärsmodells zu relativieren seien. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - sinngemäß beantrag t, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Januar 2014 zu der derzeit gezahlten monatlichen Betriebsrente von 6.844,81 Euro brutto einen weiteren monatlichen Bruttob e- trag iHv. 430,36 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Da s Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiede r- herstellung der erstinstanzlichen En tscheidung. Die Beklagte begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2014 . 1. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2014 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente de s Kläger s an den Kaufkraftverlust zu erf olgen hatte. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre d a her 10 11 12 13 14 15 16 - 5 - 3 AZR 616/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 - 6 - - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 2010 - am 1. Oktober 2013 vorzunehmen gewesen. b) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Pr ü- fungstermine zulässigerweise zum 1. Januar eines Jahres gebü ndelt. Daraus ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2014 als Prüfungstermin. aa) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei - Jahres - Rhythmus z wingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unte r- nehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beei n- trächtigt die Inter essen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuer ungsausgleich zu berücksic h- tigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate v erzögern (vgl. BAG 26. Ap ril 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 17 mwN) . bb) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2010 eine Betriebsrente. Aus der Bündelung der Anpassungsstichtage ergibt sich - ohne unzulässige Verzö - gerung - der 1. Januar 2014 als Anpassungsstichtag . 2. Die Entschei dung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2014 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die wir t- schaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassu ng der Betriebsrente des Klägers entgegen. a) Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbei t- geber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftl i- che Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. 17 18 19 20 21 - 6 - 3 AZR 616/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 - 7 - aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpa s- sungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaf t- liche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit da r- aus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gez ogen werden können. Für e i- ne zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nic ht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbeso n- dere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Ver tretbarkeit der Prognose des Arbe itgebers führt (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 21 mwN) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkr äften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag b e- reits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 2 2 mwN) . bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwir tschaftet wird oder wenn das 22 23 24 - 7 - 3 AZR 616/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 - 8 - Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ung e- nügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenüge n- den Eigen kapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder au f- gebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpa ssung nur insoweit, als di e- ser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum näch sten Anpassungsstichtag aufzubringen. Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapita l- ausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 2 3 mwN) . cc) Da für die Anpassung sprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernve r- bindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juri s- tische n Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 2 4 mwN) . dd) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unte r- nehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlau f- rendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 2 5 mwN) . (1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzin sung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, ander er seits auf die Höhe des Eigenkapitals a b- zustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach i n- 25 26 27 - 8 - 3 AZR 616/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 - 9 - ternationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Gr undlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen . Allerdings sind beim erzielten Betriebserge b- nis gegebenenfalls betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheing ewinne, sondern beispielsweise auch für b e- triebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beu r- teilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelasse n werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurec h- nen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Ve r- luste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen ber u- hen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 2 6 mwN) . (2) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung er zielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, G e- winn - und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des G e- schäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielm ehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 2 7 mwN) . (3) Das Eigenkapital kann nicht uneinges chränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mi t- 28 29 - 9 - 3 AZR 616/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 - 10 - tel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. And ers verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; di e- se sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn - und Verlustrec h- nung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst we r- den. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebserge b- nisses außer Betracht (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 2 8 mwN) . (4) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung bestimmt sich nach einem Basiszins und einem Risikozuschlag. (a) Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht der Basiszins der U m- laufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschl ag beträgt 2 vH. Mit dieser Rechtsprechung hat der Senat den unbestimmte § 16 Abs. 1 BetrAVG konkretisiert. Der Senat hat dabei in Anlehnung an Modelle der Unternehmensbewertung ein einfach han d- habbares und rechtssicheres Modell für alle Branchen geschaffen, das die E r- t ragsmöglichkeiten einer sicheren Anlage in öffentlichen Anleihen als Basis nimmt und das zusätzliche Risiko einer unternehmerischen Tätigkeit berüc k- sichtigt (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 38 mwN, BAGE 149, 379) . (b) Gründe der Rechtssich erheit stehen dagegen, diese in langjähriger Rechtsprechung des Senats erfolgte Konkretisierung zu ände rn. Überwiegende Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, bestehen nicht. (aa) Der Basiszins für die Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalve r- zinsung ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nach der aufgrund von § 253 Abs. 2 HGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) erlassene n Rückstellungsabzinsungsverordnung zu bestimmen ( au s- führlich hierzu BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 40 bis 42 , BAGE 149, 379) . 30 31 32 33 - 10 - 3 AZR 616/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 - 11 - (bb) Entgegen der Auffassung de s Kläger s ist für die Ermittlung der ang e- messenen Eigenkapitalverzinsung nicht auf di e Umlaufrenditen für öffentliche Anleihen mit einer Laufzeit von lediglich drei Jahren abzustellen. Nach ständ i- ger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 23 mwN) darf eine Anpassung der Betriebsrenten die Wettbewerbsfä higkeit des Unternehmens nicht gefährden. Im Wettbewerb behaupten und damit auch Arbeitsplätze sichern, kann sich ein Unternehmen nur, wenn es langfristig G e- winne abwirft (vgl. bereits BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu III 3 der Gründe , BAGE 48, 284 ) , also auch auf längere Sicht eine angeme s sene Eige n- kapitalverzinsung erwirtschaftet und nicht lediglich für einen Zei t raum bis zum nächsten Anpassungsstichtag. Hierfür liefern gerade festverzin s liche Wertp a- piere mit einer langfristig erzielbare n Verzinsung einen geeigneten Anhaltspunkt (vgl. auch Ludewig/Kube DB 1998, 1725) . ee ) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 2 9 mwN) . Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlü s- se den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen kö n- nen aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien au s- reichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwend ig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handel s- rechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht un terlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die or d- nungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresa b- schlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. e twa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 30 mwN) . 34 35 36 - 11 - 3 AZR 616/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 - 12 - b) Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2014 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, bi lligem Ermessen. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft darauf abg e- stellt , dass die Beklagte in den Jahren 2011 bis 2013 eine durchschnittliche E i- genkapitalverzinsung iHv. 3,68 vH er zielt hat und diese hinter den durchschnit t- lichen Umlau frenditen der Anleihen der öffentlichen Hand in diesen drei Jahren zurückblieb § 16 Abs. 1 BetrAVG verkannt. Nach der Rechtspr e- chung des Senats kommt es nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem Anpassungsstichtag erzielten durchschnittlichen Werte an. Maßgebend ist vie l- mehr, ob sich im Vergleichszeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftlic he Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitpunkt erwarten lässt (vgl. BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 36 mwN) . aa) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand ausweislich des von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten Jahresabschlu s- ses für das Jahr 2011 und des in den handelsrechtl i chen Jahresabschlüssen 2012 und 2013 ausgewiesenen und vo m Kläger nicht bestrittenen Zahlenwerk s einer Anpassung der Betriebsren te de s Kläger s en t gegen. Die Beklag te hat l e- diglich im Geschäftsjahr 2012 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung e r- wirtschaftet. (1) Die Beklagte erzielte im Geschäftsjahr 2011 ein Ergebnis der gewöhnl i- chen Geschäftstätigkeit iHv. 5.529.027,00 Euro . Unter Berücksichtigung ang e- fallener so nstiger Steuern iHv. 1.994,00 Euro beträgt das Betriebsergebnis 5.527.033,00 Euro . Danach ergibt sich bei einem (durchschnittlichen) Eigenk a- pital von 129.636.504,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung von 4,26 vH . Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2 011 eine Umlaufrendite von 2,4 vH . Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 vH betrug die angemessene Eigenkapita l- verzinsung 4,4 vH . 37 38 39 40 - 12 - 3 AZR 616/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 - 13 - (2) Im Geschäftsjahr 2012 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit der Beklagten auf 5.389.459,28 Euro . Das nach Abzug sonst i- ger Steuern iHv. 4.149,83 Euro erwirtschaftete Betriebsergebnis be trägt 5.385.309,45 Euro . Hieraus errechnet sich bei einem (durchschnittlichen) E i- genkapital von 129.636.504,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung von 4,15 vH . Die öffentliche n Anleihen erzielten im Jahr 2012 eine Umlaufrendite von 1,3 vH . Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 vH betrug die angemessene Eigenkapita l- verzinsung 3,3 vH . (3) Im Geschäftsjahr 2013 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnl i- chen Geschäftstätigkeit iHv. 2.010.001,16 Euro . Das nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 2.846,77 Euro erwirtschaftete Betriebsergebnis be lief sich auf 2.007.154,39 Euro . Ihr (durchschnittliches) Eigenkapital betrug nach der Verä u- P D Euro . Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzi n sung iHv. 2,60 vH . Die öffentlichen Anle i- hen erzielten im Jahr 2013 eine U m laufrendite von 1,3 vH . Zuzüglich des Ris i- kozuschlags von 2 vH betrug die a n gemessene Eigenkapitalverzinsung 3,3 vH . bb) Danach erzielte die Beklagte in den Geschäftsjahren 2011 und 2013 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. In 2013 lag die Eigenkapitalrendite der Beklagten sogar 0,7 Prozentpunkte unterhalb der angemessenen Eigenk a- pita lverzinsung , obwohl das Eigenkapital herabgesetzt wurde . Die von der B e- klagten im Geschäftsjahr 2012 erwirtschaftete angemessene Eigenkapitalrend i- te lag lediglich um 0,85 Prozentpunkte und damit nur geringfügig oberhalb der angemessenen Eigenkapitalverzins ung . Außerdem blieb die erreichte Eigenk a- pitalrendite im Jahr 2012 iHv. 4,15 vH hinter der i m Geschäfts jahr 2011 erzie l- ten Eigenkapital rendite iHv. 4,26 vH sogar um 0,11 Prozentpunkte zurück . A n- gesichts dieser unbeständigen Entwicklung und der sich stetig verschlechter n- den Betri ebsergebnisse durfte die Beklagte am 1. Januar 2014 davon ausg e- hen, dass sich ihre wirtschaftliche Lage nicht positiv stabilisieren würde und sie in der Zeit bis zum nächsten Anpassungs stichtag am 1. Januar 2017 nicht die für eine Be triebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähi g- keit besitzen würde. 41 42 43 - 13 - 3 AZR 616/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 - 14 - cc) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten in dem auf den Anpassung s- stich tag folgendem Geschäftsjahr 2014 hat ihre Prognose zum Anpas sung s- stichtag 1. Januar 2014 nicht entkräftet. Zwar erwirtschaftete die Beklagte im Geschäftsjahr 2014 bei einem (durchschnittlichen) Eigenkapital iHv. 24.671.591,00 Euro und einem Ergebnis der gewöhnlichen Gesc häftstätigkeit iHv. 2.796.450,06 Euro eine Eigenkapitalrendite iHv. 11,34 vH . Demgegenüber erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2014 eine Umlaufrendite von 1 vH, sodass zuzüglich des Risikozuschlags von 2 vH die angemessene Eigenkap i- talverzinsung lediglich 3 vH betrug. Maßgeblich für diese - erstmals nach me h- r e ren wirtschaftl ich schlechten Geschäftsjahren - erzielte hohe Eigenkapita l re n- d i te war dabei die Herabsetzung des Eigenkapitals im Zusammenhang mit der Veräußerung der beiden Geschäftsbereiche D P . O h ne diese Ma ß na h- men hätte die B eklagte auch im Geschäft s jahr 2014 keine a n gemessene E i- genkapitalverzinsung erzielt. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente de s Kläger s zum 1. Januar 2014 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, ist auch nicht de s- halb zu beanstanden, weil der Verkauf der beiden Geschäftsbereiche bereits im September 2013 erfolgte und sie zum Anpassungsstichtag vorhersehen konnte, dass das Eigenkapital von 129.636.504,00 Euro auf 24.671.591,00 Euro und damit auf weniger als ein Fünftel herabgesetzt ist. Eine bl oße Verringerung des Eigenkapitals genügt nicht, die auf der über einen la n- gen Zeitraum beständig schlechten wirtschaftlichen Lage gründende negative Einschätzung der Beklagten zu entkräften. Solche Maßnahmen besagen für sich genommen nicht s über d ie künft ige Eigenkapitalrendite. Darüber hinausgehende Umstände, die zum Anpassungsstichtag für die Beklagte vorhersehbar waren, und die den Schluss nahelegen, die Uns i- cherheiten über die Wirkung der eingeleiteten Restrukturierungsmaßnahmen zur Förderung der wir tschaftlichen Entwicklung seien überwunden, sind weder ersichtlich, noch hat das Landesarbeitsgericht entsprechende Feststellungen getroffen. Soweit d er Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 16. Januar 2019 vo r- trägt, die beiden veräußerten Geschäftsbereiche D P seien defizitär, deshalb sei die negative wirtschaftliche En t wicklung der Beklagten nach deren 44 45 46 - 14 - 3 AZR 616/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 - 15 - Veräußerung beendet, war der Recht s streit - ungeachtet dessen, dass es sich um neues und damit unbeachtliches Vorbr ingen in der Revisionsinstanz handelt (§ 559 Abs. 1 ZPO) - auch nicht u n ter dem Gesicht s punkt des fairen Verfahrens an das Landesarbeitsgericht z u rückzuverweisen. Selbst wenn man zugunsten de s Kläger s unterstellte, die be i den Geschäftsb e reiche seien defizitär, lässt das Zahlenwerk in den Geschäft s abschlüssen der Jahre 2011 bis 2014 nicht erke n- nen, dass sie in einem so h o hen Maße unre n tabel waren, dass ihr Verkauf zu einer wirtschaftlichen Erh o lung und Stabilisi e rung der Beklagten führte. Die B e- klagte erzielte in den Ja h ren 2011 und 2012 ein Betriebsergebnis von 5.527.033,00 Euro bzw. 5.385.309,45 Euro. Demg e genüber verzeichnete sie im Geschäftsjahr 2013 lediglich ein Betriebsergebnis von 2.007.154,39 Euro, also weniger als die Häl f te gegenüber den beid en Vo r jahren. Trotz der Veräußerung der Geschäftsb e reiche steigerte die Beklagte ihr Betriebsergebnis in 2014 ledi g- lich auf 2.796.450,06 Euro und damit nur etwa auf die Hälfte der Betriebserge b- nisse der Jahre 2011 und 2012. Wären die G e schäftsbereiche D P für die schlechte wirtschaftliche Lage der B e klagten maßge b lich verantwortlich g e- w e sen, hätte es nahegelegen, dass nach ihrem Verkauf das Betriebsergebnis im Geschäftsjahr 2014 deutlich höher au s gefallen wäre. dd) Auch das weitere Vorbringen d e s Kläger s gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. (1) Entgegen der Auffassung de s Kläger s ist für die Anpassungsprüfung nicht der Kenntnisstand der Beklagten Anfang Mai 2014 zugrunde zu legen, weil sie die Anpass ung der Betriebsrente zu diesem Zeitpunkt abgelehnt habe. Unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem der versorgungspflichtige Unternehmer die Anpassungsentscheidung tatsächlich trifft, ist der maßgebliche Beurteilung s- zeitpunkt der Anpassungsstichtag. Nur so kann ve rhindert werden, dass die Einbeziehung von Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens in die Prognoseüberlegungen von der - zufälligen - Wahl des Entscheidungszeitpunkts über eine Anpassung abhängt und sich der Arbeitg e- ber durch e ine pflichtwidrige Verzögerung der Anpassungsentscheidung einen Rechtsvorteil verschafft (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - 47 48 - 15 - 3 AZR 616/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 - 16 - zu II 2 b aa der Gründe , BAGE 81, 167) . Die wirtschaftliche Entwic k lung nach dem Anpassungsstichtag wirkt sich auf die Über prüfung der Anpa s sungsen t- scheidung des Arbeitgebers dann aus, wenn die se Veränderungen zum Anpa s- sungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 22 mwN) . (2) Soweit der Kläger - erstmals in der Revision - geltend macht , die Einb e- ziehung der Beklagten in das sog. Kommissionärsmodell berge die Gefahr , dass die Betriebsergebnisse zulasten der Betriebsrentner manipuliert worden s eien, kann dahinstehen, ob dieser Vortrag in der Revisionsinstanz überhaupt berücksichtigt werden kann (§ 559 ZPO) . Denn dieses Vorbringen gebietet ke i- ne andere Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wir t- schaftliche Lage des Versorgungsschuldners an (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 58, BAGE 158, 165) . ee ) Auf die Frage, ob die Beklagte bei ihrer Prognoseentscheidung auch die Kosten berücksichtigen dürfte, die ihr im Fall einer Betriebsrentenanpa s- sung an den Kaufkraftverlust durch eine von ihr zu leistende Einmalzahlung an die Rückdeckungsversicherung entstü nden, kommt es nach alledem nicht an. II. Vermeintliche Ansprüche aufgrund einer unzulässig manipulierten E i- genkapitalrendite sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits . 1. Soweit das Landesarbeitsgericht über einen Anspruch des Klägers w e- gen einer Manipulation der Eigenkapitalrendite entschieden hat, ist dies recht s- fehlerhaft und zu korrigieren. a) Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch de s Kläger s auf eine h ö- here Betriebsre nte aufgrund einer unzulässig manipulierten Eigenkapitalrendite abgelehnt . E s hat an genommen , die vom Kläger behauptete Manipulierbarkeit der Eigenkapitalrendite durch die von der Beklagten und der E K S .A.R.L. G vereinbarten Provisionssätze werde nicht durch objektive Tats a chen g e stützt. D er Kläger hat s einen Anspruch auf Zahlung einer höheren B e triebsrente j e- 49 50 51 52 53 - 16 - 3 AZR 616/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 - 17 - doch weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz auf eine Manipulat i on der Eigenkapitalrendite durch eine konzernintern unangeme ssen niedrige Kommissionsrate gestützt . b) Das Urteil ist daher insoweit - ohne dass es eines förmlichen Entsche i- dungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Recht s- kraft auszuschließen (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 475/14 - Rn . 1 5 mwN) . a a ) Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies bea n- tragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheid ung gestellt hat ( vgl. etwa BAG 15 . April 201 4 - 4 AZR 796 / 13 - Rn. 21 mwN, BAGE 151 , 235 ) . b b) Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vo m Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem d e r Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Lebenssachverhalt umfasst das G anze, dem Klag e- antrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag de s Kläger s zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört o der gehört hätte (vgl. etwa BAG 1 8 . Mai 201 1 - 4 AZR 457 / 09 - Rn. 1 5 ) . c c) Danach hat das Landesarbeitsgericht über einen Streitgegenstand en t- schieden, der nicht Gegenstand des Verfahrens war. Denn d ie Geltendm a- chung einer unzulässigen Manipulation der Eigenkapitalrendite zur Vermeidung von Betriebsrentenanpassungen durch die Festlegung ei ner zu geringen Ko m- missionsrate einerseits und die Behauptung einer Anpassungspflicht aufgrund der wirtschaftlichen Lage iSd. § 16 Abs. 1 BetrAVG andererseits sind unte r- schiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände. 2. Soweit d er Kläger erstmals in der Revision seinen Anspruch jedenfalls hilfsweise damit begründet, die Einbeziehung der Beklagten in das sog. Ko m- 54 55 56 57 58 - 17 - 3 AZR 616/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR616.17.0 mission är smodell berge die Gefahr eines Missbrauchs, weil mit der Festlegung der Höhe der Kommissionsrate die Vermeidung einer Betriebsrentenanpassung bezweckt werde, handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klagee r- weiterung (ausführlich hierzu vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 20 bis 22 mwN) . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Knüttel Schultz 59
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