Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Oktober 2018 Dritter Senat - 3 AZR 319/17 - ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR319.17.0 Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 11. Mai 2016 - 5 Ca 110 b/16 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Januar 2017 - 5 Sa 171/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Dienstordnungs - Angestellter - Status - änderung einer gesetzlichen Krankenkasse - Schaden s ersatz Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 314/17 - ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR319.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 319/17 5 Sa 171/16 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Oktober 2018 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 3 AZR 319/17 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR319.17.0 - 3 - Prof. Dr. Spinner, d ie Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtliche Richterin Trunsch und den ehrenamtlichen Richter Brunke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Schleswig - Holstein vom 19. Januar 2017 - 5 Sa 171/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welchen Regelungen sich die Ve r- sorgungsbezüge des Klägers i m Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31 . Dezember 2015 richten . Der Kläger war als Dienstordnungs - A ngestellter bei einer Rechtsvo r- gängerin der Beklagten beschäftigt und bezieht s eit dem 1. Juli 1994 Verso r- gungsbezüge. Die Beklagte ist aus einer Fusion mehrerer Innungskrankenka s- sen hervorgegan gen. Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Dienstordnung der Beklagten (im Folgenden DO 2008) bestimmt in ihrem § 26 Abs. 1, dass für die Verso r- gung der Dienstordnungs - Angestellten die Vorschriften für Landesbeamte des Landes Schleswig - Holstein entspre chend gelten. Mit Bescheid vom 1. Februar 2011 stellte das Bundesversicherungsamt gegenüber der Beklagten fest, dass diese nunmehr seiner Aufsicht unterliege. Die hiergegen gerichtete K lage hat das L andessozialgericht Schleswig - Holstein mit Urteil vom 2 7 . Juni 2013 ( - L 5 KR 14/11 KL - ) ab gewiesen . Die von der B e- klagten eingelegte Revision hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10. März 2015 ( - B 1 A 10/1 3 R - BSGE 118, 137 ) mit der Begründung zurüc k- 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 319/17 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR319.17.0 - 4 - gewie sen, d ie Beklagte unterstehe seit dem 1. Februar 2011 der Aufsicht des Bundesversicherungsamts, da sie eine bundesunmittelbare Körperschaft sei. Im Laufe des Revisionsverfahrens beim Bundessozialgericht stellte d ie Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 mit Genehmigung der nach La n- desrech t zuständigen Versicherungsaufsicht eine neue Dienstordnung auf (im Folgenden DO 2015) , die - wie bereits die vorherige DO 2008 - in § 26 Abs. 1 vorsah, dass für die Versorgung der Dienstordnungs - Angestellten die Vorschri f- ten für Landesbeamte des Landes Sc hleswig - Holstein entsprechend gelten. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts leitete die Beklagte das A n- hörungsverfahren nach § 355 RVO zur Aufstellung einer neuen Dienstordnung ein und übersandt e dem Kläger ein en Dienstordnung sentwurf . D ie se Diens t- ordn ung wurde am 23. September 2015 vom Vorstand der Beklagten aufgestellt und die Ver treterversammlung stimmte ihr am 29. September 2015 zu . D as Bundesversicherungsamt erteilte am 2. November 2015 die erforderliche G e- nehmigung . Die Dienstordnung (im Folgenden DO 2016) trat nach § 30 Satz 1 DO 2016 am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie sieht in § 26 Abs. 1 DO 2016 eine Versorgung nach den Vorschriften für Bundesbeamte vor . Eine Regelung für eine rückwirkende Anwendung des Beamtenrechts des Bundes enthält die DO 2016 nicht. S eit dem 1. Januar 2016 gewährt die Beklagte dem Kläger dementsprechend eine Versorgung nach den Bestimmungen für Bundesbea m- te. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Versorgung s- bezügen nach Bundesrecht ber eits für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015. Die Beklagte sei s eit dem 1. Februar 2011 eine bunde s- unmittelbare Körperschaft und müsse deshalb Versorgungsbezüge nach Bu n- desrecht gewähren . Sein Anspruch folge ungeachtet des Inkrafttretens der DO 2016 zum 1. Januar 2016 aus § 26 DO 2016. Der Inhalt der Dienstordnu n- gen bestimme sich nach dem Status der Beklagten zum Zeitpunkt der Aufste l- lung. Bei Aufstellung der DO 2016 sei die Beklagte bereits seit dem 1. Februar 2011 eine bundesunmittelbar e Körperschaft gewesen . D ie DO 2016 v erstoße 5 6 7 - 4 - 3 AZR 319/17 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR319.17.0 - 5 - gegen höherrangiges Recht und sei insoweit unwirksam. E r habe deshalb seit dem 1. Februar 2011 einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Verso r- gungs bezüge wie ein Bundesbeamter . Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2015 Verso r- gungsbezüge aufgrund des § 26 der Dienstordnung vom 29 . September 2015 ungeachtet des Inkrafttretens zum 1. Januar 2016 nach den für B undesbeamte geltenden Regelungen zu zahlen. Die Beklagt e hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit sein er Rev i- sion verfolgt der Kläger seine n Klageantrag weiter und stützt diesen hilfsweise nunmehr auch auf Schadensersatz wegen arbeitsvertraglicher Pflichtenverle t- zung . Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision i st unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Auf Schadensersatz kann der Kläger seinen Anspruch in der Revision nicht mehr stützen. I. Die Feststellungs klage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig. Sie ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet und weist das notwendige Feststellungsinteresse auf. 1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Recht s- verhä ltnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hing e- 8 9 10 11 12 13 - 5 - 3 AZR 319/17 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR319.17.0 - 6 - gen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Festste l- lungsklage muss sich allerdings nich t notwendig auf ein Rechtsverhältnis insg e- samt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 26. Sept ember 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 16 mwN , BAGE 160, 255) . So verhält es sich hier. Der Kläger begehrt - bei zutreffendem Antragsverständnis - die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagte n , ihm bereits im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 Versorgungsbezüge nach de n für Bundesbeamte maßgebenden Versorgungsregelungen - und nicht nach den Bestimmungen für Beamte des Landes Schleswig - Holstein - zu gewähren und betrifft damit den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten . Mit der Benennung von § 26 DO 2016 beschränkt der Kläger seinen Antrag nicht , sondern bezeichnet damit lediglich ein unselbständiges Begründungselement . 2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse liegt vor. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der au fgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. statt vieler BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 17 mwN , BAGE 160, 255 ) . II . Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm bereits für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Beamtenve r- sorgungsgesetzes gewährt . Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 26 Abs. 1 der Diensto rdnungen der Beklagten iVm. Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldung s- rechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) , zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Neuor ganisation der bunde s- unmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur 14 15 - 6 - 3 AZR 319/17 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR319.17.0 - 7 - Änderung anderer Gesetze (BUK - Neuorganisationsgesetz - BUK - NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) noch unmittelbar aus dem 2. BesVNG . 1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt , dass der Kläger keinen A nspruch auf Gewährung von Versorgungsbezüge n im Streitzeitraum nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften aus § 26 Abs. 1 der Dienstordnu n- gen 2016 , 2015 und 2008 hat . a) D ie Versorgu ngsansprüche des Klägers richten sich nach der jeweils geltende n Dienstordnung der Beklagten. S ein Versorgungsverhältnis wird durch die jeweilige Dienstordnung normativ geregelt (§§ 351, 352, 358 RVO) . Diens t- ordnungs - Angestellte der Sozialversicherungsträg er sind weder Beamte noch haben sie einen öffentlich - rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich - rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentliche n Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht. Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterworfen sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schri ftliche Arbeitsvertrag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 20 , BAGE 160, 255 ) . b) D ie DO 2016 scheidet als Anspruchsgrundlage aus, denn sie enthält f ür den Streitzeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 keine R e- gelung. Sie ist erst zum 1. Januar 2016 und nicht rückwirkend zum 1. Februar 2011 in Kraft getrete n. c) E in Anspruch des Klägers folgt für d ie Zeit bis zum 31. Dezember 2014 nicht aus der DO 2008 und für das Jahr 2015 nicht aus der DO 2015. Beide Dienstordnungen verweisen in ihrem jeweiligen § 26 Abs. 1 auf das Verso r- gungsrecht für Beamte des Landes Schleswig - Holstein und bilden die Recht s- grundlage für die Gewährung der Versorgungsbezüge des Klägers nach 16 17 18 19 - 7 - 3 AZR 319/17 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR319.17.0 - 8 - dem schleswig - holsteinischen Landesrecht im Streitzeitraum. Dies zweifelt der Kläger - ausweislich seiner Revisionsbegründung - ausdrücklich nicht an . 2 . Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg unmittelbar auf Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG stützen. a ) D ie Beklagte ist jed enfalls seit dem 1. Februar 2011 eine bundesunmi t- telbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. D ies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10. März 2015 ( - B 1 A 10/13 R - Rn. 16 ff., BSGE 118, 137) e r- kannt. D ie Beklagte zieht dies im vorliegenden Revisionsverfahren auch nicht in Zweifel . b ) Nach Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG haben bundesunmittelbare Kö r- p erschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung d ie - wie die Beklagte - unter der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes stehen , bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen den Rahmen des Bundesbesoldungsg e- setzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs - und Stellengefüge, einzuhalten (Nr. 1) und alle weiteren Geld - und geldwerten Lei s- tungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimm ungen zu regeln (Nr. 2) . Für landesu n- mittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialvers i- cherung gilt dies gemäß Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesb e- amte geltende Recht tritt. Hierbei handelt sich um zwingende gesetzliche Vo r- gaben, von denen der Sozialversicherungsträger nicht - auch nicht zugunsten der Dienstordnungs - A ngestellten und Versorgungsempfänger - abweichen darf (vgl. BAG 21. Januar 2 014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 31 , BAGE 147, 138 ; 20. Februar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 16) . c ) Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesV N G ordnet die Geltung des für die j e- weiligen Bundesbeamten maßgeblichen Versorgungsrechts für die ehemaligen Dienstordnungs - Angest ellten jedoch nicht unmittelbar an. Vielmehr legt die B e- stimmung den Sozialversicherungsträgern eine Pflicht zur Ausgestaltung ihrer 20 21 22 23 - 8 - 3 AZR 319/17 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR319.17.0 - 9 - Dienstordnung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben auf. Der Verso r- gungsanspruch selbst folgt hingegen ausschließlich a us der jeweiligen Diens t- ordnung (vgl. für landesunmittelbare Körperschaften BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 21, BAGE 160, 255) . aa) Gegen eine unmittelbare Anwendung von Ar t. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. Bes V N G spricht bereits der Wortlaut der gese tzlichen Regelung. Mit der bu n- desunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Soz i- alversicherung eine Verpflichtung auferlegt werden soll , bei der Aufstellung der Dienstordnungen die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen zu r e- geln. bb) Dieses Verständnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte gestützt . In der Begründun g des Gesetzesentwurfs (BT - Drs. 7/1906 S. 130) ist zu Art. VIII § 1 Abs. 1 2. Bes V N G ausgeführt: Bei der bundesgesetzliche n Regelung sollte der Selbs t- verwaltung diejenige Handlungsfreiheit belassen werden, deren sie zur eigenverantwortlichen Rege lung bedarf. So kann auch die Personalhoheit der Selbstverwaltung erha l- ten bleiben Dieser Regelungswille zeigt, dass der Bundesgesetzgeber die Recht s- verhältnisse der Dienstordnungs - Angestellten nicht unmittelbar gestalten wollte. 3. Ansprüche des Klägers auf Versorgung nach den Bestimmungen für Bundesbeamte ergeben sich auch nicht d eshalb , weil die D ienstordnungen 2016, 2015 und 2008 im streitbefangenen Zeitraum unwirksam wären. Dabei kann dahin stehen , ob die Unwirksamkeit einer Diens tordnung eine solche Rechtsfolge überhaupt nach sich ziehen kann . Zwar bleibt die Beklagte indem s ie dem Kläger in ihre n Dienstordnung en keine Versorgung nach dem für Bu n- desbeamte geltenden Recht gewährt hat, zu seinen Lasten hinter dem gesetzl i- chen Regelungsauftrag aus Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. Bes V N G zurück. Die 24 25 26 27 - 9 - 3 AZR 319/17 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR319.17.0 - 10 - hinter dem gesetzlichen Regelungsauftrag zurückbleibenden Bestimmungen in den Dienstordnungen sind aber deshalb nicht unwirksam. D ie den ehemaligen Dienstordnungs - A ngestellten - wie dem Kläger - aufgrund de r Dienstordnungen gewährt en Versorgungsleistungen nach schleswig - holsteinischem Landesrecht steh en den Versorgungsempfängern nach dem Regelungsauftrag aus Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. Bes V N G jedoch mindestens zu. Die im Vergleich zum schleswig - holsteinischen Landesrecht höhere Versorgung nach Bundesrecht umfasst auch die geringere Versorgung nach den landesrechtlichen Besti m- mungen. Lediglich die unterlassene Gewährung der höhere n Versorgungsa n- sprüche nach Bundesrecht in der jeweiligen Dienstordnung kann rechtswidrig sein. Ein sich aus der unzureichenden Umsetzung des gesetzlichen Reg e- lungsauftrags ergebendes pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten könnte allenfalls geeignet sein, Scha dens ersatzansprüche zu begründen. 4 . Au f Schadensersatz wegen P flicht verletzungen der Beklagten im Z u- sammenhang mit der Aufstellung der DO 2016 oder der DO 2015 kann der Kl ä- ger sein Begehren auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach den für Bu n- desbeamte geltenden Vorschriften für die Zeit vom 1 . Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 in der Revision nicht stützen. Hierbei handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung. a) Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsät z- lich nicht zur gerichtlichen Entschei dung gestellt werden (st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - Rn. 52 mwN) . Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Sat z 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll e r- sichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage ab schließend bestimmt ( vgl. BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründ e, BGHZ 104, 215) . Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des recht s- hängigen Anspruchs oder zusätzlich ein neuer Anspruch erhoben oder ein ne u- 28 29 - 10 - 3 AZR 319/17 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR319.17.0 - 11 - er Streitgegenstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grun d- sätzlich nicht möglich. Der Streit gegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 400/0 0 - zu II 1 der Gründe mwN; 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 3 der Gründe mwN, BAGE 95, 47) . Der Lebenssachverhalt umfasst das ganze dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien au s- gehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur En t- scheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte (BAG 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04 - zu I 4 a der Gründe mwN, BAGE 114, 332) . Die En t- scheidung über einen anderen oder zusätzlichen Streitgegenstand erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Rev i- sionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 386/13 - Rn. 36; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 1 4) . Stützt ein Kläger seinen Klageanspruch nicht nur auf eine n Erfüllung s- anspruch , sondern auch auf Schadensersatz , handelt es sich um zwei unte r- schiedliche Streitgegenstände ( vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 215/17 - Rn. 21 ff. ) . b) Der Kläger hat e rstmals mit Schriftsatz vom 18. September 2018 im Revisionsverfahren seinen Anspruch hilfsweise als Schadensersatz anspruch geltend gemacht . Damit hat er in der Revision einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Er hatte in den Vor instanzen sein en Klageanspruch ausschließlich auf die Dienstordnungen und die vermeintliche unmittelbare Ge l- tung von Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG gestützt und damit einen Erfü l- lungsanspruch verfolgt . Auf Schadensersatz hat er sich hingegen nicht berufen . 30 31 - 11 - 3 AZR 319/17 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR319.17.0 III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer H . Trunsch Brunke 32
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