Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Februar 2015 Dritter Senat - 3 AZR 65/14 - ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 25. April 2013 - 18 Ca 1526/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 12. November 2013 - 6 Sa 508/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - reg u- lierte Pensionskasse - Herabsetzungsvorbehalt - Beitragszusage be i- tragsorientierte Leistungszusage - Beitragszusage mit Mindestleistung - Eigenbeitragszusage en : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 , § 1b Abs. 3, § 17 Abs. 3 Satz 3 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 65/14 6 Sa 508/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Februar 2015 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revis ionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgeric ht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter und den ehrenamtlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts München vom 12. November 2013 - 6 Sa 508/13 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Endu rteil d es Arbeitsg e- richts München - Kammer Ingolstadt - vom 2 5. April 2013 - 18 Ca 1526/12 - teilweise abgeändert und zur Klarste l- lung insgesamt wie folgt neu gefasst : Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständ i- ge Betriebsrente für die Zeit vom 1. Jan uar 2009 bis zum 30. Juni 2013 iHv. insgesamt 1.130,46 Euro bru t- to nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 931,42 Euro seit dem 27. Oktober 2012 so wie aus 199,04 Euro seit dem 26. Juni 2013 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gegenüber für die Beträge einzustehen, um die die Zahlungen der PKDW aufgrund des im Jahr 2003 gefassten Herabsetzungsbeschlusses ihrer Mitgliederversammlung ab dem 1. Juli 2013 hinter de m auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Teil der bis zum 30. Juni 2003 gezahlten Pensionskassenrente des Klägers iHv. 195,91 Euro brutto zurückbleiben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. D ie Kosten des Rechtsstreits haben d er Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob und gg f. in welchem Umfang die B e- klagte dem Kl äger für Leistungskürzungen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folg enden PKDW ) einzustehen hat. 1 - 3 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 4 - Der im November 1947 geborene Kläger war seit dem 1. Jan uar 1971 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der G GmbH, Chemische Fa b rik (im Folgenden G ) i schen dem Kläger und der G unter dem 6. November 1970 geschloss e nen Arbeitsvertrag heißt es ua.: § 12 Die von der G GmbH vorgesehene betriebliche A l ter s ve r- sorgung wird nach der Betriebsordnung des Ha u ses G auf den Reisenden ausgedehnt. ... § 18 Im ü brigen gelten die Bestimmungen der zwischen dem Arbeitsring der deutschen chemischen Industrie e. V. und der Industriegewerkschaft Chemie, Papier, Keramik für Hessen abgeschlossenen Tarifverträge sowie die geset z- lichen Bestimmungen. § 19 Alle Ansprüche aus diesem Vertrag (ausgenommen evtl. dem Reisenden gewährte Darlehen, Kredite usw.) verjä h- Der Kläger wurde zum 1. Jan uar 1972 zur Pensionskasse der C hem i- schen Industrie Deutschlands (im Folgenden Pensionskasse) , nunmehr PKDW , als Mitglied zu deren Tarif A mit Endalter 65 angemeldet. Zu g unsten des Kl ä- gers wurden in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1998 Be i- träge einbe zahlt. Diese wur den zu 2/3 von der Rechtsvorgängerin der Bekla g- ten und zu 1/3 vom Kläger erbracht. Die Pensionskasse erteilte dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1998 jähr liche Aufrec h- nungsbescheinigungen . Diese wei sen die jeweilige Jahrespensions a nwar t- schaft aus, die sich aus e iner Garantierente sowie unbef ristet zugewiesenen Gewinnantei len zusammensetzt. Am 1. März 1992 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem r- sorgung (im Folgenden BV Altersversorgung) ab. In der BV Altersversorgung heißt es: 2 3 4 - 4 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 5 - 1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Firma G AG, die nicht nur vorübergehend in der Fi r ma b e- schäftigt sind, haben ab einem Jahr B e trieb s zugeh ö- rigkeit die Möglichkeit, als zusätzliche Alter s verso r- gung der Pensionskasse der C hem i schen I n dustrie beizutreten. 2. Der monatliche Versicherungsbeitrag beträgt in der Regel 6 % des Bruttolohns und - Gehalts bis zur H ö- he der Beitragsbemessungs grenze. 3. Von diesem Gesamt - Versicherungsbeitrag zahlt die Firma für alle Mitarbeiter, die 5 Jahre oder länger in der Firma G AG beschäftigt sind, 4 %. Der/die Mi t a r- beiter/in zahlt 2 %. ... 5. Stichtag für die neue Regelung ist der 1.1.1992. 6. Der von der Firma gezahlte Beitragsanteil muß vom Mitarbeiter als geldwerter Vorteil versteuert werden. 7. Der Versicherungsbeitrag für die bestehenden Vers i- cherungsverträge der Außendienstmitarbeiter liegt bisher in der Regel bei DM 75, -- pro Monat. Davon zahlt die Firma G DM 50, -- . Der Mitarbe i ter zahlt DM 25, -- . Diese Verträge bleiben von der ne u en R e- gelung unberührt, jedoch mit der Maßgabe, daß auch diese Verträge an die tariflichen Lohnerh ö hungen prozentual angekoppelt werden. 8. E s steht den Mitarbeitern frei, von sich aus einen höheren monatlichen Versicherungsbeitrag zu lei s- ten, um damit eine höhere Rentenzahlung zu erre i- chen. Der Beitragssatz der Firma bleibt jedoch auch in diesem Fall stets maximal 4 % aus dem Gesamt - Bruttolohn /Gehalt, maximal der Beitragsbeme s- sungsgrenze. Die unter Punkt 7 genannten Mitarbeiter haben j e- doch nach wie vor ebenfalls die Möglichkeit, zur E r- höhung ihrer zu erwartenden Rentenzahlung, von sich aus einen höheren Beitrag zu zahlen. 9. Ebenso ist es möglich, da ß Mitarbeiter durch Za h- lung eines einmaligen Sonderbeitrages ihre Anwar t- schaft entsprechend erhöhen. Diese Möglichkeit haben auch die unter Punkt 7 g e- nannten Mitarbeiter. - 5 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 6 - 10. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus der Firma G AG hat ein Mitarbeiter folgende Mö g lic h ke i ten: - Er zahlt als Einzelmitglied die Versicherung s- beiträge in voller Höhe weiter. - Er läßt sich die von ihm gezahlten Beiträge (+ Zinsen) ausbezahlen. Die von der Firma geleisteten Beiträge verfa l- len. - Der neue Arbeitgeber tritt in die bisherigen Za h- lungen der Firma G ein. - Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Versicherung beitragsfrei ruhen. 11. Im ü brigen gelten die Satzungen der Pensionskasse der C hemischen Industrie Deutschlands. 12. Diese Betriebsver einbarung tritt rückwirkend ab 1. 1.1992 in Kraft. Rückwirkende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Kläger bezieht seit dem 1. März 1999 von der PKDW eine Pens i- onskassenren te . Diese belief sich zunächst auf 549,73 DM (= 281,07 Euro) brutto monatlich. Ausweislich des Pensionsbescheides der PKDW vom 9. Februar 2000 wurde die Pensionskassenrente auf der Grundlage der bis 1998 erworbenen Jahrespensionsanwartschaft iHv. 6.596,76 DM ermittelt. Mit Schreiben vom 3. Januar 2002 teilte die PKDW dem Kläger F olgendes mit: da der Euro ab dem 1. 1.2002 die alleinige Währung ist, sind wir verpflichtet die Pensionen und Anwartschaften mit dem festgesetzten Euro - Faktor in Euro um zurechnen. Für alle Pe nsionsansprüche nach Tarif A, D, Z wird ab dem 1. 1.2002 der befristete Gewinnzuschlag von 15 % auf die unbefristete Pension gewährt. Ausweislich des Schreibens vom 3. Januar 2002 hatte sich die unb e- fris tete Pension (einschl ießl. bisherig er Gewinnanteile) bis zum 31. Dezember 2001 auf jährlich 6.896,91 DM und monatlich 574,74 DM belaufen. Zuzüglich eines befristeten Gewinnzuschlags iHv. 25 %, dh. iHv. monatlich 143,69 DM 5 6 - 6 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 7 - hatte sich ein monatlicher Zahlbetrag iHv. 718,43 DM e rgeben . Die Umrec h- nung in Euro führte für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 zu eine r unbefristete n Pension iHv. jährlich 3.526,39 Euro und monatlich 293,87 Euro. Der ursprün g- lich iHv. 25 % gewährte befristete Gewinnzuschlag wurde auf 15 % herabg e- setzt und betrug ab dem 1. Januar 2002 monatlich 44,08 Euro, so dass an den Kläger ab dem 1. Januar 2002 monatlich insgesamt 337,95 Euro ausgezahlt wurden. Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Am 27. Juni 2003 machte die Mitgliede rversammlun g der PKDW von ihrem satzungsgem ä- ßen Recht Gebrauch, die Leistungen der Pensionskasse ab dem 1. Juli 2003 herabzusetzen. Hierüber informierte die PKDW die Betroffenen, so auch den Kläger , mit Schreiben vom 17. Juli 2003 wie folgt: Ihre Altersversorgung Leistungsherabsetzung gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung Sehr geehrte Damen und Herren, ... Wir alle wissen, dass die Jahre 2001 und 2002 durch sta r- ke Kursverluste an den Wertpapierbörsen und eine reze s- sive Wirtschaftslage geprägt wurden. Die Zinsen fallen seit 1994 kontinuierlich und haben mittlerweile ein Niveau e r- reicht, auf dem eine Überschussbeteiligung nur schwer erwirtschaftet werden kann. Die Aktien sind in den ve r- gangenen beiden Jahren stark gefallen und führten zu der Verl ustsituation in der PKDW. Auf beide Entwicklungen haben wir in unseren Schreiben vom 07.01.2002 und 22.07.2002 hingewiesen. ... Vor diesem Hintergrund wurde in der diesjährigen Mitgli e- derversammlung am 27. Juni 2003 in Erfurt beschlossen, erstmalig Lei stungen nicht zu erhöhen, sondern durch Rücknahme von Gewinnanteilen herabzusetzen. Dementsprechend werden Pensionen, die eine Mindes t- laufzeit von sechs Monaten aufweisen, jeweils zum 01.07. eines jedes Jahres stufenweise um bis zu 1,4 % herabg e- setzt. Di e Basis hierfür bilden die Renten bzw. Anwar t- schaften Stand 31.12.2001. Die Leistungsherabsetzung ist beschränkt auf den Wert der Gewinnanteile, die in der Vergangenheit gewährt wurden; die Bundesanstalt für F i- 7 - 7 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 8 - nanzdienstleistungsaufsicht hat ihre Genehmigu ng hierzu erteilt. Die tarifgemäßen Leistungen, basierend auf einem Rechnungszins von 4 %, werden nicht in die Leistung s- herabsetzung einbezogen. Seit dem 1. Juli 2003 zahlte die PKDW den befristeten Gewinnzuschlag nicht mehr aus; zudem setzte sie die unbefristete Pensionskassenrente des Klägers zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,38 %, zum 1. Juli 2008 um 1,36 %, zum 1. Juli 2009 um 1,34 %, zum 1. Juli 2010 um 1,3 %, zum 1. Juli 2011 um 1,26 % und zum 1. Juli 2012 um 1,25 % herab. Der Kläger bezog von der PKDW ab dem 1. Juli 2003 eine Pensionskassenrente iHv. 289,75 Euro monatlich, ab dem 1. Juli 2004 iHv. 285,70 Euro monatlich, seit dem 1. Juli 2005 iHv. mona t- lich 281,70 Euro, a b dem 1. Juli 2006 iHv. monatlich 277,75 Euro, ab dem 1. Juli 2007 iHv. 273,92 Euro monatlich, ab dem 1. Juli 2008 iHv. monatlich 270,19 Euro, ab dem 1. Juli 2009 iHv. 266,57 Euro, ab dem 1. Juli 2010 iHv. 263,11 Euro, ab d em 1. Juli 2011 iHv. monatlich 2 5 9,79 Euro und ab dem 1. Juli 2012 iHv. 256,55 Euro monatlich. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die PKDW seit dem 1. Juli 2003 seine unbefristete Pensionskassenrente abgesenkt und die Zahlung des befristeten Gewinnzu schlag s eingestellt hat. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm gegenüber in diesem Umfang nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig. Die Recht svorgängerin der Beklagten ha be ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über ei ne Pens i- onskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt würden. Bei dem Verso r- gungsversprechen der Rechtsvorgängerin der Beklagten handele es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage. Die Einstandspflicht der Beklagten erstrecke sich nicht nur auf die zuletzt gezahlte unbefristete Pension - einschließlich der bisherigen Gewinnanteile - , sondern umfasse auch den bis zuletzt gezahlten Gewinnzuschlag iHv. 44,08 Euro . Sie sei zudem nicht auf den T eil der Pensionskassenrente beschränkt, der auf den Beitragszahlungen der 8 9 - 8 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 9 - Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhe. Jedenfalls sei die Beklagte für die bis zum 30. Juni 2003 gezahlte unbefristete Pension - ohne b efristeten Gewinnz u- schlag - iHv. 293,87 Euro monatlich, zumindest jedoch für d en Teil der unbefri s- teten Pensionskassenrente einstandspflichtig, der auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhe. Seine Ansprüche seien weder verfa l- len noch ver jährt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2013 iHv. insgesamt 7.854,15 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- si szinssatz aus 578,40 Euro seit dem 30. Juni 2004, aus 1.205,40 Euro seit dem 30. Juni 2005, aus 1.880,40 Euro seit dem 30. Juni 2006, aus 2.602,80 Euro seit dem 30. Juni 2007, aus 3.381,19 Euro seit dem 30. Juni 2008, aus 4.194,31 Euro seit dem 30. Juni 2009, aus 5.050,87 Euro seit dem 30. Juni 2010, aus 5.949,07 Euro seit dem 30. Juni 2011, aus 6.887,11 Euro seit dem 30. Juni 2012 und aus 7.202,79 Euro seit Zustellung der Klage, im Ü b- rigen seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Juli 2013 jeweils monatlich die sich ergebende Differenz zwischen monatlicher Beza h- lung der Pension, Mitglied snummer 1 Tarif A der PKDW zum Betra g von 337,95 Euro, fällig zum 1. des Monats , zu erstatten, hilfsweise, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.618,52 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu za h- len, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Juli 2013 jeweils monatlich die sich ergebende Differenz zwischen monatlicher Beza h- 10 - 9 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 10 - lung der Pension, Mitgliedsnummer 1 Tarif A der PKDW zum Betrag von 293,87 Euro, fällig zum 1. des Monats, zu erstat ten, weiterhin hilfsweise, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.745,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu za h- len, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Juli 2013 jeweils monatlich die sich ergebende Differenz zwischen monatlicher Beza h- lung der Pension, Mitgliedsnummer 1 Tarif A der PKDW zum Betrag von 195,91 Euro, fällig zum 1. des Monats , zu erstatten. Die Beklagte hat Klageabweisung beantr agt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie treffe keine Einstandspflicht. Ihre Rechtsvorgängerin habe sich in der BV Altersversorgung lediglich dazu verpflichtet, Beiträge in bestimmter H ö- he ab zuführen. Sie habe demnach eine reine Beitragszusa ge, allenfall s eine Beitragszusag e mit Mindestleistung erteilt . Zudem ergebe sich w eder aus der BV Altersversorgung noch aus der Sat zung der PKDW, dass dem Kläger die unbefristeten Gewinnantei le und die b efristeten Gewinnzuschläge zugesagt wurden . Sollte sie dennoch ei nstandspflichtig sei n , sei ihre Einstands pflicht j e- denfalls auf den T eil der Pensionskassenrente des Klägers be schränkt, der auf den von ihrer Rechtsvorgängerin erbrachten Beiträgen beruhe. Hiervon ausg e- hend sei die Klage bereits unschlüssig. Der Kläger ha be den T eil der Pension s- kassenrente, für den sie die Einstandspflicht treffe, nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen seien die An sprüche des Klägers weitgehend verfallen und verjährt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger se in ursprüngliches Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 11 12 - 10 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 11 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. A. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag zu 1. die Zahlung rü ckständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 3 1 . Dezember 2008 begehrt, ist seine Revision unzulässig. Insoweit wurde die Revision nicht ordnungsg e- mäß begründet. I. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG gehört zum no twendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung d en Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtl i- chen Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 13) . Die bloße Wiedergabe des bisherigen Vorbringens genügt hierfür nicht (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20) . Betrifft di e angefochtene Entscheidung mehrere Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, muss für jeden eine solche B e- gründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13) . Hat das Ber u- fungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbstä n- dig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unz u- lässig ( BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 755/06 - Rn. 10) . 13 14 15 - 11 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 12 - II. Danach ist die Revision des Klägers insoweit unzulässig, als dies er mit dem Hauptantrag zu 1. die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2008 begehrt. Da s Landesarbeitsgericht hat sein die Klage abweisende s Urteil nicht nur damit begründet , der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert zur Höhe der begehrten Zahlungen vorgetragen, sondern seine Entscheidung im Hinblick auf die vom Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemachten Ansprüche ebenso tragend darauf gestützt, diese Ford e- rungen seien nach § 18a BetrAVG verjährt. Mit dieser tragenden Begründung setzt sich die Revisionsbegrün dung nicht ansatzweise auseinander . Soweit sich der Kläger zur etwaigen Verjährung seiner Ansprüche nach Ablauf der Revis i- onsbegründungsfrist geäußert hat, ist dies für die Zulässigkeit der Revision u n- beachtlich. B. Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache zum Teil Erfolg . Insoweit ist d ie zulässige Kla ge mit den Hauptanträgen zu 1. und 2. zum Teil begründet. Die Hilfsanträge und Hilfs - Hilfs - Anträge des Klägers bedurften ke i- ner Entscheidung. I. Die Klage mit den Hauptanträgen ist zulässig. Dies gilt - in der gebot e- nen Auslegung - auch für den Hauptantr ag zu 2. 1. Der Hauptantrag zu 2. bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, ihm gegenüber für die Beträ ge einzustehen , um die die Zahlungen der PKDW aufgrund des im Jahr 2003 gefassten He rabsetzungsbeschlusses ihrer Mitgliederversammlung und der Einstellung der Zahlung des befristeten Gewinnzuschlags ab dem 1. Juli 2013 hinter der ihm bis zum 30. Juni 2003 gezahlten Pensionskasse n- re n te iHv. insgesamt 337,95 Euro zurückbleiben. Der Kläger h at mit dem Hauptantrag zu 1. Ansprüche auf Zahlung rückständiger Betriebsrente nur für die Zeit bis zum 30. Juni 2013 geltend gemacht. Mit dem Hauptantrag zu 2. will er erkennbar festgestellt wissen, dass die Beklagte auch für die Zeit danach die 16 17 18 19 20 - 12 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 13 - Einstands pflicht für die Beträge trifft, um die die von der PKDW gezahlte Pens i- onskassenrente hinter dem Betrag iHv. 337,95 Euro zurückbleibt. 2. In dieser Auslegung ist der Hauptantrag zu 2. zulässig. a) Der Antrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Pa rteien best e- henden Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach di e- ser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsk lage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Recht s- verhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Ve r- pflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspfl icht beschränken (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14, BAGE 146, 200) . So verhält es sich hier. Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die Be klagte dem Kläger gegenüber ab dem 1. Juli 2013 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig ist. b) Der Kläger hat auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten, da diese eine Einstandspflicht dem Grunde und der Höhe nach auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 in Abrede stellt. II. Die Klage mit den Hauptanträgen zu 1. und 2. ist - soweit in der Revis i- on hierüber zu entscheiden ist - zum Teil begründet. Die Beklagte ist dem Kl ä- ger gegenüber ab dem 1. Januar 2009 in dem Umfang eins tandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklag ten beruhenden Teil d er unbefristeten Pensionskassenrente des Klägers seit dem 1. Juli 2003 herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 1 . Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. 21 22 23 24 25 - 13 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 14 - a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Refo rm der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorg e- vermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unte r- scheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Er füllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) . Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbei t- nehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls unmittelbar aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht zu ver schuldensabhängigem Schadensersatz, so n- dern zu versc h uldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsb e- rechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 1 BetrAVG durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. r- h- rungsform der betrieblich en Altersversorgung immer eine a rbeitsrechtliche bers zur Erbringung der zugesagten Leistu n- (BT - Drs. 14/4595 S. 67) . Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersver sorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Ei n- standspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - aa O) . b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schli e- ßen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und dem Durchfü h- rungsweg andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die 26 27 - 14 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 15 - Durchführung der Versorgungs zusage getroffene Regelung hinter den Ve r- pflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Ei n- standspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergeste llt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Ve r- sorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 65 mwN) . 2 . Danach lagen die Voraussetzungen der Einstandspflicht vor, ohne dass diese auf eine Mindestleistung beschränkt wäre. Die Einstandspflicht umfasst jedoch weder den zeitlich begrenzt gewährten Gewinnzuschlag noch den durch eigene Beiträge des Klägers finanzi erten Teil der Pensionskassenrente. a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgä n- gerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine typische betrieb s- rentenrechtliche Versorgungszusage erteilt . a a ) Zwar ist eine reine Beitr agszusage rechtlich ohne W eiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr we r- den keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlun g en während des akt i- ven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bi l- dung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte auszuza h- len sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage - und Insolvenzrisiko trägt. Auf sol che Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 40 mwN, BAGE 142, 72) . b b) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger allerdings keine reine Beitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollte. 28 29 30 31 - 15 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 16 - (1 ) Dies f olgt bereits aus § 12 des Arbeitsvertrages, GmbH vorgesehene betriebliche Altersversorgung nach der Betrieb s or d nung des Hauses G m stand, dass die Rec htsvorgängerin der Beklagten den Kläger zum 1. Januar 1972 zur Pe n- sionskasse , nunmehr PKDW, zu deren Tarif A mit Endalter 65 a n gemeldet hat, damit er gegen diese einen Anspruch erwirbt. Zwar ist es nach dem Wortlaut von § 12 des Arbeitsvertrages unklar, ob bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Regelung der betrie blichen A l- t ersversorgung bestand, die durch die in § 12 des Arbeitsvertrages genannte Betriebsordnung auf die Reisenden - so auch den Kläger - erstreckt worden war , oder ob die Betriebsordnung selbst die betriebliche Altersversorgung rege l- te und die Erstre ckung auf die Reisenden - hier den Kläger - durch § 12 des Arbeitsvertrages und damit konstitutiv erfolgte. Auch lässt sich § 12 des A r- beitsvertrag e s nicht entnehmen, welchen Inhalt die bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehende Regelung zur betrie blichen Altersversorgung konkret hatte. Dies kann jedoch dahinstehen , da die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger - erkennbar in Vollzug (auch) der in § 12 des Arbeitsvertrages g e- troffenen Abrede - zum 1. Jan uar 1972 zur Pensionskasse , nunmehr PKDW, zu deren Tarif A mit Endalter 65 angemeldet hatte . Darin liegt zugleich die - konkludente - Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die für den T a- rif A mit Endalter gültig en Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßge b- lich sein sollen. (2 ) Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger ein betriebsre n- tenrechtliches Versorgungsver sprechen erteilt hatte , wird durch die b- BV A ltersversorgung bestätigt . Entgegen der Recht s auf fassung der Beklagten hatte sich ihre Rechtsvorgängerin in der BV Altersversorgung nicht ledig lich zur Zahlung von Bei trägen verpflichtet, sondern den Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgu ng zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollten und damit ein betrieb s- rentenrechtliches Versprechen abgegeben . 32 33 34 - 16 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 17 - Zwar betrifft die BV Altersversorgung, die am 1. März 1992 geschlossen wurde und rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft t rat, in erster Linie die Mi t- arbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die bis zum 31. Dezember 1991 noch nicht zur Pensio nskasse angemeldet waren und die demzufolge mit dieser noch keinen Versicherun gsvertrag abgeschlossen hatten. Diese Mitarbeiter e r- h ielten mit der BV Altersversorgung nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit die se der C hem i- 1 BV Altersversorgung). Ziff. 2 und 3 BV A l- tersversorgung bestimmen im Hinblick auf die Finanzierung des Versorgung s- versprechens , dass der monatliche Versicherungsbeitrag in der Regel 6 % des Bruttolohns oder - gehalts bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt und dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten von diesem Ge samtversich e- rungsbeitrag für alle Mitarbeiter, die fünf Jahre oder länger bei ihr beschäftigt sind, 4 % und dass der/die Mitarbeiter / i n 2 % zahlen. Nach Ziff. 11 BV Alter s- versorgung gelten im Übrigen die Satzungen der Pensionskasse. Allerdings wurden auc h die Außendienstmitarbeiter, die - wie der Kl ä- ger - am 1. Januar 1992 bereits zur Pensi onskasse angemeldet waren und demzufolge mit der Pensionskasse bereits Versicherungsverträge abgeschlo s- sen hatten, ausdrücklich in die Regelung der betrieblichen Alters versorgung nach der BV Altersversorgung einbezogen. Für diese Mitarbeiter bestimmt Ziff. 7 BV Altersversorgung einerseits , dass deren Versicherungsverträge von der neuen Regelung unberührt bleiben. Andererseits sieht Zi ff. 7 BV Altersve r- sorgung vor, dass d ie zur Finanzierung der Leistungen der Pensionskasse von den Mitarbeitern und der Rechtsvorgängerin de r Beklagten bislang in jährlich konstanter Höhe g ezahlten Versicherungsbeiträge ab dem 1. Januar 1992 pr o- zentual an die tariflichen Lohnerhöhungen angekop pelt we rden. Dementspr e- chend sind die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger auch verfa h- ren. Ausweislich der dem Kläger erteilten Aufrechnungsbescheinigungen der Pensionskasse beliefen sich die Beiträge des Klägers bis zum Jahr 1991 auf jährlich 30 0,00 DM und die der Rechtsvorgängerin der Be klagten auf jährlich 600,00 DM, was monatlichen Beiträgen iHv. 25,00 DM für den Kläger und iHv. 50,00 DM für die Rechtsvorgängerin der Beklagten und damit einem monatl i- 35 36 - 17 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 18 - chen Gesamtbeitrag iHv. 75,00 DM entspricht. Ab dem Jahr 1992 haben s o- dann weder der Kläger noch die Rechtsvorgängerin der Beklagten weiterhin Beiträge in die ser - k onstanten - Höhe, sondern jährlich ansteigende Beiträge gezahlt. b) Es kann dahinstehen, in welchem Umfang den Arbeitgeber die Ve r- pfli chtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG treffen, wenn er den Verso r- gungsberechtigten eine Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erteilt hat , weshalb es nicht von Bedeutung ist, dass die von der Mitgliederversammlung der PKDW im J ahr 2003 beschlossene Leistungshera b- setzung auf den Wert der Gewinnanteile beschränkt ist, die in der Vergange n- heit gewährt wurden . Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger ke i- ne Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt, vielmehr handelt es sic h bei i h- rem Versorgungsversprechen um eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. a a) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in ein e Anwar t- schaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistu ngszusage). Ebenso wie bei der L eistungszusage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verspricht der Arbeitgeber nicht nur die Zahlung der Beiträge, son dern eine Versorgungsleistung. Allerdings wird nicht die im Ve r- sorgungsfall geschuldete Leistung, sondern ein bestimmter Betrag bzw. Au f- wand festgelegt, aus dem sich die versprochene Leistung errechnet. We r- den - wie hier - Beiträge an eine Pensionskasse iS v. § 1b Abs. 3 BetrAVG z u- gesagt, ergibt sich die zugesagte Versorgungsleistung in der Regel aus den für das Versicherungsverhältnis geltenden Versicherungs - bzw. Tarifbedingungen (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betr AVG 6 . Aufl. § 1 Rn. 83) . Demgegenübe r liegt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG eine Beitragszus a- ge mit Mindestlei stung vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pe n- sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgung s- 37 38 39 - 18 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 19 - kapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus e r- zielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit s ie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wu r- den, hierfür zur Verfügung zu stellen. b b ) Danach hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger eine be i- tragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG und keine Be i- tragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erteilt. Zwar hat der Kläger weder die Versicherungs - noch die Tarif bedingungen der Pension s- kas se vorgelegt. Dies ist jedoch unschädlich. Die Rechtsvor gängerin der B e- klagten hatte den Kläger ab dem 1. Januar 1972 zur Pensionskasse zu deren Tarif A mit Endalter 65 angeme ldet. Zu g unsten des Klägers wurden ab dem Jahr 1972 bestimmte Beiträge an die Pensionskasse abgeführt. Ausweislich der Aufrechnungsbescheinigungen, deren Inhalt von der B eklagten nicht bea n- standet wurde, wurden die Beiträge und die unbefristet zugewiesenen Gewin n- anteile - wie es der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG entspricht - in eine Anwartschaft auf (laufende) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung u m- gerechne t. Die dem Kläger ab dem 1. März 1999 monatlich gezahlte Pension s- kassenrente wurde auf der Grundlage der so erworbenen Jahrespensionsa n- wartschaft ermittelt. Für die Annahme einer Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ist danach k ein Raum. c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erstreckt sich die Ei n- standspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht auf den bis zum 30. Juni 2003 befristet gezahlten Gewinnzuschlag. Dies folgt bereits da r- aus, dass der Gewinnzusch lag jedenfalls ab dem 1. Juli 2003 nicht mehr B e- stand teil der dem Kläger zugesagten Pensionskassenrente war. Es kan n vorli e- gend dahinstehen, ob zu der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis zugesagten Übers chussbeteil i- gung über die unbefristet zugewiesenen Gewinnanteile hinaus auch die nur b e- fristet gewährten Gewinnzuschläge gehören . Selbst wenn dies der Fall sein sol l te, müsste die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht dafür einst e- hen, dass diese Gewinnzuschläge über den 30. Juni 2003 hinaus erbracht w e r- 40 41 - 19 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 20 - den. Die Gewinnzuschläge iHv. zu letzt 44,08 Euro monat lich waren von vornh e- rein bis zu ihrer Einstellung mit Ablauf des 30. Juni 2003 befristet und danach nicht mehr geschuldet, so dass sich die Eins tandspflicht der Beklagten hierauf nicht erstrecken kann. d) D ie Beklagte ist zudem - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil se i- ner unbefristeten Pensionskassenrente herabge setzt wurde, der auf den Be i- trägen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruht. Dies folgt daraus, dass der Kläger, den insoweit die Darlegungs - und Beweislast trifft, schon nicht dargetan hat, dass sich die Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Bekla gten auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente erstreckte, der auf seinen eig e- nen Beiträgen beruht. Zwar hat der Kläger eigene Beiträge an die Pensionska s- se geleistet. Dies allein reicht jedoch zur Begründung der Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht aus. a a) Nach der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG getroffenen Bestimmung , die au f- grund des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaf t- lichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknap p- scha ftliches Zusatzversicherungs - Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neur e- gelungsgesetz ) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1. Juli 2002 in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt wurde, liegt betriebliche Altersversorgung nämlich nur dann vor, wenn der Ar beitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsen t- gelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet und die Z usage des Arbeitgebers auch die Leistu n- gen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sic h die Eigenbe i- tragszusag e iSd. Betriebsrentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. En t- scheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Verso r- gung s leistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträ gen beruhenden Leistungen, folgt hieraus die gesetzliche Einstandspflicht. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/9007 S. 35) : entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden 42 43 - 20 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 21 - Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 B etrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Hieraus ergibt sich zugleich , dass der Arbeitgeber im Falle der Co - Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitge ber und Arbeitnehmer ein Wahlrecht hat, ob er eine entsprechende , auch die auf den Arbeitnehmerbeitr ä- gen beruhenden Leistungen betreffende teilt und damit korrespondieren d die gesetzliche Einstands pflicht entsteht oder ob die Zusage di e auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll ( vgl. Höfer BetrAVG Stand August 2014 § 1 Rn. 109 f. ; Rolfs in Blomeyer/ Rolfs/Otto Betr AVG 6 . Aufl. § 1 Rn. 170) . Für die Art der Zusage trägt der Ve r- sorgungsberechtigte, der Ansprü che aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht, die Darlegungs - und Beweislast. bb ) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die ihm von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst , die auf seinen Beiträgen beruhen. Aus § 12 des Arbeitsvertrages kann der Kläger insoweit nichts zu se i- nen Gunsten ableiten. Diese arbeitsvertragliche Bestimmung hat lediglich die Ausdehnung der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgesehenen b e- tri eblichen Altersversorgung auf den Kläger zum Inhalt; sie trifft keine Regelu n- gen über die Finanzierung der Leistungen. Auch aus der BV Altersversorgung ergibt sich die für die Annahme b e- trieblicher Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG und das Eingreifen der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG s- nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Zwar heißt es in Ziff. 8 Abs. 2 BV Altersversorgung, dass die unter Punkt 7 genannten Mitarbeiter - zu denen auch der Kläger gehört - haben, zur Erhöhung ihrer zu erwartenden Rentenzahlung von sich aus einen höheren Beitrag zu zahlen. Auch sieht Ziff. 9 BV Altersversorgung vor, dass Mitarbeiter - wie der Kläger - die Möglichke it haben, durch Zahlung eines ei n- m a ligen Sonderbeitrags ihre Anwartschaft entsprechend zu erhöhen. Dies könnte dafür sprechen, dass die reguläre Beteiligung des Klägers an der Fina n- 44 45 46 47 - 21 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 22 - zierung des Versorgungsversprechens nicht in seinem freien Belieben stand, weshalb der auf seinen regulären Beiträgen beruhende Teil seiner Pension s- kassenrente als unselbständiger Teil eines einheitlic hen Betriebsrentena n- spruchs anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BA GE 112, 1) . Dagegen spricht jedoch , dass die Pensionskasse in den ab dem Jahr 1977 erteilten Aufrechnungsbeschein i- gungen die beiden Rentenstämme - dh. die auf Beiträgen der Rechtsvorgäng e- rin der Beklagten und auf Beiträgen des Klägers beruhenden Anwartschaften - gesondert berechnet und ausgewiesen hat und dass diese beiden Rente n- stämme von der Pensionskasse lediglich deswegen schließlich zusammeng e- führt und in einer Summe ausgewiesen wurden, da die Pensionskasse die en t- standenen Versorgungsansprü che insgesamt erfüllen muss (vgl. auch BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - aaO ) . Aufschluss darüber, ob es sich bei der Pensionskassenrente des Kl ä- gers auch insoweit um betriebliche Altersversorgung handelt, als diese auf Be i- tragszahlungen des Klägers beruhen, können nach alledem nur die Versich e- rungs - und Tarifbedingungen des Tarifs A der Pensionskasse geben. Diese U n- terlagen hat der Kläger indes nicht vorgelegt. cc) Es kann deshalb vorliegend dahinstehen, ob § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auf Versorgun gszusagen, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt d es I n- krafttretens der Bestimmung erteilt wurden, überhaupt Anwendung findet (g e- gen eine Anwendung Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betr AVG 6 . Aufl. § 1 Rn. 197, der davon ausgeht , dass mit § 1 Abs. 2 Nr . 4 BetrAVG die Eigenbe i- tragszusage erstmals als betriebliche Altersversorgung anerkannt wurde; unklar BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) . Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht indes § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 des Neuregelungsgesetzes in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde. § 30e BetrAVG enthält nur Einschrä n- kungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für 48 49 50 - 22 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 23 - die Definition des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Bete i- ligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Zwar sah der Regierungsentwurf für das N euregelungsg e- setz in Art. 3 nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entsprechende Regelung vor (BT - Drs. 14/9007 S. 16) ; diese sollte nach Art. 22 Abs. Januar 2002 in Kraft tr e- ten (BT - Drs. 14/9 007 S. 24) . Demgegenüber enthält Art. 25 des Neuregelung s- gesetzes, der das Inkrafttreten fe stlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begrü n- det, die Änderungen im Bereich der betrieblich en Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT - Drs. 14/9442 S. 52) . Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT - Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist keine Rede. Ohnehin deutet die Gesetzesbegründung darauf hin, dass lediglich eine bereits zuvor bestehende Rechtslage klargestellt werden sollte. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/9007 S. 34 f.) wird mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 neben Arbeitgeberbeiträgen, dh. während des Bestehens des Arbeitsverhältni s- rbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z . B . nach der Satzung einer Pensionska s- se) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des 3 . Danach hat die Beklagte dem Kläger gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 2009 insoweit einzustehen, als die PKDW den auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Teil der unbefristeten Pensionskassenrent e des Klägers ab dem 1. Juli 2003 hera b- gesetzt hat. Hiergegen kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, sie sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 der Satzung der PKDW herabgesetz ten Leistungen verpflichtet. Di e in § 22 51 52 - 23 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 24 - Abs. 4 der Sat zung der PKDW vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger gegebenen Versorgungsverspr e- chens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Rechtsvo r- gängerin der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabse t- zung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchfü h- rungsverhältnisses. a ) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag zwar keine ausdrückliche Verei n- barung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung beanspruchen kann. Sie haben jedoch vereinbart, dass die von der Recht svorgängerin der Beklagten vorgesehene betriebliche Altersversorgung nach der Betriebsordnung des Hauses G auf den Kläger ausgedehnt wird. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Kläger zudem - erkennbar in E r fü l- lung dieser Vereinbarung - zum 1. Januar 19 72 bei der Pensionskasse als Mi t- glied angemeldet und an die Pensionskasse festgesetzte Beiträge abg e führt, damit der Kläger gegen diese einen Versorgungsanspruch erwirbt. I n di e ser Vereinbarung liegt die - konkludente - Abrede, dass für den Anspr uch des Kl ä- gers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Sa t- zung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse ma ß- geblich sein sollen. b ) Die dynamische Verweisung in der Versorgungszusage der Beklagten erfa sst allerdings nur solche Bestimmungen in der Satzung und den Leistung s- bedingungen der PKDW, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis ausfüllen. aa ) Mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistung s- bedingungen einer Pensionskasse will de r Arbeitgeber lediglich die für das a r- beitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festl e- gen, mithin bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann der Versorgungsberechtigte Leistungen der betrieblichen Altersver so r- gung beanspruchen kann. Die dynamische Inbezugnahme der jeweils gültigen Satzung und der Leistungsbedingungen einer Pensionskasse dient daher au s- 53 54 55 - 24 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 2 5 - schließlich dazu, die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auszufüllen. Die Verweisung erstreckt sich hingegen nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betreffen und regeln, unter welchen Voraussetzungen ein sich aus der Satzun g und den Versorgungsbedingungen der Versorgungseinrichtung ergebende r Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbesti m- mungen, die - wie § 22 Abs. 4 der Satzung der PKDW - allein dazu dienen, den Zusammenbruch der Pensionsk asse zu verhindern (vgl. zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 25 f., 31 ff., BAGE 123, 72; vgl. ferner Dresp in Handbuch der b etrieblichen Altersverso r- gung Stand Juni 2014 Teil I 50 Rn. 207) . bb ) Die Annahme, dass di e dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der PKDW auch die Bestimmung i n § 22 Abs. 4 der Satzun g der PKDW erfasst, wäre zudem mit zwingenden betriebsrentenrec htl i- chen Wertungen unvereinbar und muss auch deshalb ausscheiden. Mit der dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsb e- dingungen einer Pensionskasse hat der Arbeitgeber die für das arbeitsrechtl i- che Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festgelegt. Für die Erfüllung der hieraus resultierenden Verp flichtungen hat er nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG findet auf alle mitte l- baren Versorgungszusagen, wenn betriebliche Altersversorgung also über e i- nen der in § 1b BetrAVG genannten externen Versorgungsträger durchgeführ t wird, gleichermaßen Anwendung. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG differenziert nicht zwischen den einzelnen mittelbaren Durchführungswegen und nimmt auch nicht bestimmte Durchführungswege von der Einstandspflicht aus. Die verschulden s- unabhängige Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbei t- geber deshalb uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersverso r- gung über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Sat z 3 BetrAVG ergibt - 56 57 - 25 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 26 - durch vertragliche Abreden nicht zu l asten der Arbeitnehmer befreien (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72) . 4 . Der auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhende Teil der monatlichen Pensio nskassenrente des Klägers beläuft sich auf 2/3 der bis zum 30. Juni 2003 iHv. 293,87 Euro gezahlten unbefristeten m o- natlichen Pen sionskassenrente. Die sich daraus für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ergebenden Forderungen des Klägers sind weder verjährt noc h verfallen. a) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger hi n- reichend zum Umfang des auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der B e- klagten beruhenden Teil s sein er unbefristeten Pensionskassenrente vorgetr a- gen . a a ) Der Teil der Pens ionskassenrente, für den die Beklagte die Einstand s- pflicht trifft, ist ohne W eiteres aus den von der Pensionskasse nach dem Tarif A erstellten Aufrechnungsbescheinigungen ersichtlich. Diese geben lückenlos den Versicherungsverlauf für die Zeit vom 1. Janua r 1972 bis zum 31. Dezember 1998 wieder. Danach wurden die Beiträge zu 2/3 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und zu 1/3 vom Kläger aufgebracht und zumindest ab dem Jahr 1977 getrennt in die Rentenanwartschaft des Klägers umgerechnet. Auch die unbefri stet zugewiesenen Gewinnanteile wurden im Verhältnis der Beitragsa n- teile ausgewiesen. b b ) Hiergegen hat die Beklagte keine durchgreifenden Einwände erhoben. Soweit sie geltend macht, der Kläger habe bis zum Rentenbeginn weitere So n- derbeiträge gezahlt, dr ingt sie hiermit nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass Sonderbeiträge vom Kläger nicht erbracht wurden. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsgerichtlichen Überpr ü- fung stand. (1 ) Eine vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeno m- mene Beweiswürdigung kann durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden. Dieses kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht die 58 59 60 61 62 - 26 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 27 - Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Revisi onsrechtlich von Bedeutung ist nur, ob es den gesamten Inhalt der Ve r- handlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob diese Würdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen erfol gt ist und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 34 mwN , BAGE 144, 160) . (2 ) Danach hält die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kläger bis zum Rentenbeginn am 1. März 1999 keine Sonderbeiträge eingezahlt hat, der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht hat seine Würdigung auf die von der Pensionskasse erteilten Aufrechnungsbeschein i- gungen gestützt, aus denen sich ergibt, dass bis zum 31. Dezember 1998 keine Sonderbeiträge eingezahlt wurden. Zudem wirkt sich aus, dass die PKDW die Ausgangsrente des Klägers entsprechend der zuletzt in der Aufrechnungsb e- scheinigung für das Jahr 1998 festgestellten Jahrespensionsanwartschaft ermi t- telt hat. Auch danach hat es bis zum Rentenbeginn des Klägers kein e weiteren Beitragszahlungen gegeben. Die Beklagte hat demgegenüber Fehler, Unvol l- ständigkeiten oder Widersprüche in den Aufrechnungsbescheinigungen und in der Rentenermittlung der PKDW nicht gerügt. (3) Auch sonst ist die Tatsachenfeststellung des Beruf ungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger hat - überzeugend - dargelegt, auf welchem Irrtum seine fehlerhafte Sachdarstellung in der ersten Instanz beruhte (§ 290 ZPO) . Ob das Vorbringen des Klägers, wie die Beklagte rügt, verspätet war, ist in der Rev isionsinstanz nicht mehr zu prüfen (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 84 5 /11 - Rn. 37) . b) D ie Beklagte ist dem Kläger gegenüber nicht nur in dem Umfang ei n- standspflichtig, in dem die PKDW die ab dem 1. März 1999 iHv. 281,07 Euro gezahlte Ausgangsrente des K lägers, soweit sie auf Beiträgen der Rechtsvo r- gängerin der Beklagten beruht, ab dem 1. Juli 2003 herabgesetzt hat. Vielmehr trifft die Beklagte die Einstandspflicht für die Herabsetzun gen, die der Teil der an den Kläger bis zum 30. Juni 2003 iHv. 293,87 Eu ro gezahlte n unbefristete n 63 64 65 - 27 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 28 - Pensionskassenrente erfah ren hat, der auf den Beiträgen der Rechtsvorgäng e- rin der Beklagten beruht. aa) Aus der von der PKDW unter dem 3. Januar 2002 erstellten Mitteilung über die Umstellung der Pensionen und Anwartschaften von D - Mark auf Euro geht hervor, dass sich die unbefristete Pension des Klägers seit Rentenbeginn auf jähr lich 6.896,91 DM , dh. monatli ch 574,74 DM und damit auf jährlich 3.526,39 Euro , dh. monatlich 293,87 Euro erhöht hatte. Dieser Betrag wurde an den Kläger auch bis zum 30. Juni 2003 ausgezahlt. bb) Die Erhöhung der unbefristeten Pensionskassenrente des Klägers auf monatl ich 293,87 Eur o kann ausschließlich darauf zurückgeführt werden , dass die PKDW dem Versicherungsvertrag des Klägers nach Rentenbeginn, also während der Rentenbezugsphase, im Rahmen der Überschussbeteiligung we i- tere Gewinnanteile zur zeitlich unbefristeten, also dauerhaf ten Erhöhung der Pensions kassen rente zugewiesen hat. Ausweislich der von der Pensionskasse für die Jahre 1972 bis 1998 e r- teilten Aufrechnungsbescheinigungen konnte eine Erhöhung der Jahrespens i- onsanwartschaft des Klägers nach dem Tarif A nur infolge von Beitragszahlu n- gen und der Zuweisung von Gewinnanteilen eintreten. Dass nach Rentenb e- ginn des Klägers weitere Beitragszahlungen erfolgt sind, oder dass die verei n- barte Überschussbeteiligung auf die Anwartschaftsphase beschränkt war, hat keine der Parteien v orgetra gen. Beides wäre auch unüblich. c) Entgegen der Recht s auffassung der Beklagten sind die mit dem Haup t- antrag zu 1. für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 Be trAVG weder nach § 19 des Arbeitsve rtr a- ges noch nach § 18 des Arbeitsvertrages iVm. § 17 Abs. 4 des Ma n- teltarifvertrages für die c hemische Industrie (im Folgenden MTV Chemie ) verfa l- len. a a ) Die Ansprüche des Klägers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sind nicht nach § 19 des die Ansprüche aus dem V ertrag zwar innerhalb von neun Monaten nach Ausscheiden aus dem 66 67 68 69 70 - 28 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 29 - Arbeitsverhältnis. Diese Vereinbarung ist jedoch erkennbar auf Ansprüche aus dem aktiven Arbeitsverhältnis zugeschnitten u nd erfass t demnach Verso r- gungsansprüche, die typischerweise erst nach Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses entstehen und fällig werden, nicht. b b ) Ebenso wenig sind die Ansprüche des Klä gers nach § 17 Abs. 4 MTV Chemie verfallen, wonach ein Anspruch aus d em Arbeitsverhältnis , der erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, spätestens einen Monat nach Fälligkeit geltend gemacht werden muss. Es kann dahinstehen , ob § 17 Abs. 4 MTV Chemie den aus dem G e- setz, nämlich aus § 1 Abs. 1 Sat z 3 Betr AVG folgenden Versorgungsverscha f- fungsanspruch des Klägers bereits seinem Wortlaut nach überhaupt erfasst. Jedenfalls ist § 17 Abs. 4 MTV Chemie nach seinem Zweck eng auszulegen. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Sie sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, nicht aber A n- sprüche beschneiden , die - wie Betriebsrentenansprüche - erst nach Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt in den Ruhestand entstehen (vgl. etwa BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 123, 82 ) . E ine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt daher r e- gelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine A n- wendung findet (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZ R 398/09 - Rn. 40, BAGE 138, 332; 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - aaO ) . Dies gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - auch für die in § 17 Abs. 4 MTV Chemie bestimmte Au s- schluss klausel . 5 . Hiernach ist die Klage mit den Hauptanträgen zu 1. und zu 2., s oweit in der Revision hierüber zu entscheiden war, zum Teil begründet. a) Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betrieb s- rente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2013 iHv. insgesamt 1.130,46 Euro brutto verlangen. Die unbefristete Pensionskassenrente des Klägers belief sich zum 30. Ju ni 2003 auf monatlich 293,87 Euro brutto. Sie wurde zum 1. Juli 2008 auf 71 72 73 74 75 - 29 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 - 30 - monatlich 270,19 Euro brutto, zum 1. Juli 2009 auf monatlich 266,57 Euro bru t- to, zum 1. Juli 2010 auf monatlich 263, 11 Euro brutto, zum 1. Juli 2011 auf m o- natlich 259,79 Euro brutto und zum 1. Juli 2012 schließlich auf monatlich 256,55 Euro brutto herabgesetzt. Hieraus errechnet sich - entsprechend dem Beitragsanteil der Recht s- vorgängerin der Beklagten von 2/3 - für di e Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 eine Differenz iHv. insgesamt 94,74 Euro (= 6 x 23,68 Euro : 3 x 2), für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine Differenz iHv. 218,40 Euro (= 12 x 27,30 Euro : 3 x 2), für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine Differenz iHv. 246,12 Euro (= 12 x 30,76 Euro : 3 x 2), für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine Differenz iHv. 272,64 Euro (= 12 x 34,08 Euro : 3 x 2) und für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 eine Differenz iHv. 298,56 Euro brutto (= 12 x 37,32 Euro : 3 x 2). b) Die Beklagte ist zudem verpflichtet , dem Kläger gegenüber für die B e- träge einzustehen, um die die Zahlungen der PKDW auf grund des im Jahr 2003 gefassten Herabsetzungsbeschlusses ihrer Mitgliederversammlung ab dem 1. Juli 2013 hinter dem auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Teil der bis zum 30. Juni 2003 gezahlten Pensionskassenrente des Klägers iHv. monatlich 195,91 Euro brutto zurückbleiben. c) Da der Kläge r die Voraussetzungen des Verzugs gemäß §§ 286, 288 BGB nicht dargetan hat, stehen ihm Zinsen auf die rückständigen Betriebsre n- tenleistungen lediglich als Prozess zinsen zu (§ 291 BGB ) . III. Einer gesonderten Entscheidung über die Hilfs - und die Hilfs - Hil fs - Anträge des Klägers bedurfte es nicht. Die Auslegung dieser Anträge ergibt, dass ihnen gegenüber den Hauptanträgen keine eigenständige Bedeutung z u- kommt, da sie als Minus in den beiden Hauptanträgen enthalten sind. Die Hauptan träge zielen darauf ab , dass die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Kläger gegenüber in dem Umfang einsteht, um die die Zahlungen der PKDW ab dem 1. Januar 2009 hinter den Leistungen zurückg e- blie ben sind und ab dem 1. Juli 2013 zurückbleiben, die von der PKDW bis zum 76 77 78 79 80 - 30 - 3 AZR 65/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 30 . Jun i 2003 einschließlich des befristeten Gewinnzuschlags und unabhängig davon, ob die Leistungen auf Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten oder auf Beitragszahlungen des Klägers be ruhen, insgesamt an den Kläger erbracht wurden. Mit den Hilfsanträ gen hat der Kläger seine mit den Hauptanträgen geltend ge machten Ansprüche um den b e- fristet gewähr ter Gewinnzuschlag bereinigt . Mit den Hilfs - Hilfs - Anträgen hat er sodann sein mit den Hilfsanträgen gel tend gemachtes Begehren a uf 2/3, mithin auf den Teil der Pensionskassenrente, der auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruht , beschränkt und damit einen weiteren Berechnungs p osten aus geschlossen . Über die einzelnen Berechnungspos ten war aber bereits im Ra hmen der Entscheidung über die Haupt anträge zu befi n- den . Dass es sich bei den Hilfs - und den Hilfs - Hilfs - A nträgen nicht um eige n- ständige Anträge handelt, hat der Kläger zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Se nat klargestellt . C . Die Kostenen tsch eidung folgt aus § 97 Abs. 1 , § 91 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Schlewing Spinner Hans - J. Blömeke G. Kanzleiter 81
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