Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2016 Dritter Senat - 3 AZR 302/15 - ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR302.15.0 Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 3. Juni 2014 - 5 Ca 48/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 29. April 2015 - 6 Sa 1014/14 - Für die Amtliche Sammlung: Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers Bestimmung en : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3; SGB VI § 1 Satz 1 und Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR302.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 302/15 6 Sa 1014/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. September 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbekla gte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsg erichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am B undesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die e h- renamtlichen Richter Lohre und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 302/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR302.15.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hes sischen Landesarbeitsgerichts vom 29. April 2015 - 6 Sa 1014/14 - aufgehoben. Auf die Berufung des Kl ä- gers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 3. Juni 2014 - 5 Ca 48/14 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2016 2.729,10 Euro bru t to sowie für die Zeit ab dem 1. September 2016 monatlich eine Betriebsrente iHv. 41,35 Euro brutto zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine höhere Betriebsrente zu verschaffen. Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH, deren Gesellschafter die Stadt G , der Landkreis G sowie Städte und Gemeinden dieses Lan d kre i ses sind. Der im März 1952 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1988 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist nicht Mitglied eines Arbei t gebe r ve r- bands. Im Formulararbeitsvertrag der Parteien ist ua. Folgendes ve r einbart: 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den für die Ang e- stellten der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ang e- Der von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden VKA) abgeschlossene Bundes - Angestelltentarifvertrag idF des 60. Änderungstarifvertrags vom 5. Juli 1988 (im Folgenden BAT) bestimmt au s- zugsweise: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 302/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR302.15.0 - 4 - Geltungsbereich § 1 Allgemeiner Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer c) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberve r- bände angehören, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestel l- te). ... § 46 Zusätzliche Alters - und Hinterbliebenenversorgung Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter e i- gener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters - und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines b e- Der von der VKA abgeschlossene Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltung en und Betriebe (VersTV - G) vom 6. März 1 967 enthält in der ab dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung des 23. Änderungstarifvertrags vom 12. November 1987 (im Folgenden VersTV - G 1988) ua. folgende Regelung en : § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsb e- reich des Bundes - Angestelltentarifvertrages (BAT) fallenden Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) Pflicht zur Versicherung bei einer Zusatzversorgung s- einrichtung § 3 Gesamtversorgung Arbeitnehmer, die die Voraussetzung en für die Versich e- rungspflicht nach § 4 erfüllen, sind zum Zwecke ihrer A l- ters - , Berufsunfähigkeits - und Erwerbsunfähigkeitsverso r- 4 - 4 - 3 AZR 302/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR302.15.0 - 5 - gung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen durch den Arbeitgeber bei einer kommunalen Zusatzverso r- gungseinrichtung zu vers ichern. Die Versicherung ist j e- doch nur bei solchen Zusatzversorgungseinrichtungen zulässig, deren Versicherungssystem den Normen dieses Tarifvertrag e s entspricht und die gegenseitig Versicheru n- g en überleiten. ... § 4 Pflicht zur Versicherung (1) Der Arbeitnehmer ist, vorbehaltlich der §§ 5 und 6, vo m Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu vers i- chern, wenn a) er das 17. Lebensjahr vollendet hat, b) aa) seine arbeitsvertraglich vereinbarte durc h- schnit tliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 18 Stunden b e- trägt - ... § 6 Beginn und Ende der Pflicht zur Versicherung (1) Die Pflicht zur Versicherung beginnt mit dem Tage, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, bei einem vor Vollendung des 17. Lebensjahres eingestellten Arbeitnehmer mit dem E rsten des Monats, in den der Geburtstag fällt, frühestens jedoch mit dem Beginn d es Arbeitsverhältnisses. (2) Die Pflicht zur Versicherung endet mit dem Zeitpunkt, an dem ihre Voraussetzungen entfallen. Bei Volle n- dung des 65. Lebensjahres endet sie jedoch mit dem Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. ... § 7 Aufwendungen für die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung (1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des von der Zusatzversorgungseinrichtung festgele g- ten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen En t- gelts (Absatz 5) des Arbeitnehmers zu zahlen. Die Umlage beträgt mindestens 2,5 vH des zusatzve r- sorgungspflichtigen Entgelts. - 5 - 3 AZR 302/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR302.15.0 - 6 - Seit dem 1. April 1991 ist die Beklagte Mitglied der Zusatzversorgung s- kasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in D (im Folgenden ZVK). Der Kläger ist seitdem bei der ZVK versichert. Für die Zeit vor dem 1. April 1991 hatte die ZVK die Aufnahme der Beklagten als Mitglied abgelehnt, weil die B e- klagte ke ine Bürgschaft einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft be i bringen konnte. Die Satzung der ZVK idF vom 22. September 1988 bestimmt ua.: 10 Voraussetzungen der Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Kasse können sein a) d ie Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen Gebietskörperschaften, e) andere Arbeitgeber, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sofern sie aa) ... bb) als gemeinnützig anerkannt sind und auf sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß ausübt, ... (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, daß der Arbeitgeber das für die Mitglieder der in der Ve r- einigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusa m- mengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltende Ve r- sorgungstarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelarbeitsvertra g- (3) Erscheint bei einem Arbeitgeber, der unter Absatz 1 Buchstabe e fällt, der dauernde Bestand nicht gesichert, so können zur Regelung der sich aus einer Auflösung des Arbeitgebers ergebenden zusatzversicherungsrechtlichen Fragen von der Kasse weitere Bedingungen für den E r- Der Kläger bezieht seit dem 1. März 2011 eine gesetzliche Rente sowie eine Betrie bsrente von der ZVK. Diese beläuft sich auf monatlich 242,45 Euro 5 6 - 6 - 3 AZR 302/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR302.15.0 - 7 - brutto. D ie von der ZVK zu zahlende Rente würde sich ab dem 1. März 2011 bei einer Mitgliedschaft der Beklagten bereits ab dem 1. Oktober 1988 auf m o- natlich 283,80 Euro brutto belaufen. De r Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse für denjenigen Betrag einstehen, um den seine Betriebsrente bei der ZVK wegen seiner Vers i- cherung erst ab dem 1. April 1991 geringer ausfalle. Durch die Bezugnahme in § 2 seines Arbeitsvertrags auf den VersTV - G 1988 habe die Beklagte ihm b e- reits für die Zeit ab dem 1. Oktober 1988 vorbehaltlos eine Versorgung bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse zugesagt. Der Kläger hat beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Eintritt i n d ie Regelaltersrente monatlich den Betrag von 41,35 Euro fortlaufend und auf Dauer zu zahlen; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflic h- tet ist, ihn so zu stellen, wie er stünde, wenn er seit dem 1. Oktober 1988 nach Maßgabe des § 46 BAT entsprechend dem einschlägigen Tarifvertrag in der Zusatzversorgungskasse D versichert g e w e sen w ä- re. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, § 2 des Arbeitsvertrags lasse sich nicht entnehmen, dass sie vorbehaltlos ei ne Versorgung nach dem VersTV - G habe zusagen wollen. Die Verweisungsklausel enthalte insoweit nur eine Rechtsgrundverweisung. Voraussetzung für die Z u- sage einer Versorgung sei ihre Mitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungska s- se gewesen. Jedenfalls seien d ie Ansprüche des Klägers nach § 37 TVöD ve r- fallen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 7 8 9 10 - 7 - 3 AZR 302/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR302.15.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klä gers ist begründet. Entgegen der Ansicht des La n- desarbeitsgerichts ist der Hauptantrag des Klägers zulässig und begründet. I. Der Hauptantrag ist zulässig . 1. Allerdings bedarf er der Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa BAG 12. November 2 013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 27 ) . N ach de r sprachlichen Fassung des Antrags soll die Beklagte dem Kl ä- ger einen monatlichen Betrag iHv . 41,35 Euro zahlen. Gemäß § 235 Abs. 2 SGB V I in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung erreicht der im März 1952 geborene Kläger die Regelalter s- grenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres und sechs Monaten. Damit kann er die Regealtersrente nach § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erst ab dem 1. Oktober 2017 (vgl. § 99 Abs. 1 SGB VI) in Anspruch nehmen. Wie sich aus der Klagebegründung ergibt, bezieht sich der Antrag des Klägers jedoch auf die Zeit ab dem Bezug seiner gesetzlichen Rente und damit auf die Zeit ab dem 1. März 2011. In der mündlichen Verhand lung vor dem Senat haben die Parte i- en klargestellt, den Antrag übereinstimmend mit diesem Inhalt zu verstehen. 2. Der Hauptantrag ist auch zulässig, soweit er auf die Zahlung von bei Eingang der Klage noch nicht fälligen monatlichen Leistungen gerichtet ist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie vorliegend Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 594/13 - Rn. 12) . II. Der Hauptantrag ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2011 bis zu m 31. August 2016 rückständige Betrieb s- 11 12 13 14 15 16 - 8 - 3 AZR 302/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR302.15.0 - 9 - rente iHv . monatlich 41,35 Euro brutto, mithin insgesamt 2.729,10 Euro brutto sowie für die Zeit ab dem 1. September 2016 monatlich eine Betriebsrente iHv. 41,35 Euro brutto zu zahlen. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die d urch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rente n- versicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgeverm ö- gens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rech tsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instr u- ment des Arbeitgeb ers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsve r- pflichtungen ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Ve r- sorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eige nen Vermögen die Verso r- gungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht zu verschuldensabhängigem Schadensersatz, sondern zu verschulden s- unabhäng igen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitne h- mer (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 508/13 - Rn. 28 mwN) . Der Ve r- schaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zw i- schen der Versorgungszusage einerseits und de m Durchführungsweg andere r- seits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des A r- beitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrente n- ansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage en t- 17 - 9 - 3 AZR 302/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR302.15.0 - 10 - sprechende Leistungen erbracht w erden (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 508/13 - Rn. 28 mwN) . 2. Danach hat die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Betrag einz u- stehen, um den die dem Kläger seit dem 1. März 2011 von der ZVK gezahlte Betriebsrente geringer ausfällt, weil er nicht bereits ab dem 1. Oktober 1988, sondern erst ab dem 1. April 1991 bei der ZVK versichert wurde. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte dem Kläger ab Beginn seines Arbeitsverhältnisses eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, di e über eine Zusatzversorgungskasse durchgeführt werden sollte. Dies folgt aus der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags; diese umfasst - wie die Au s- legung zeigt - auch die Bestimmungen des VersTV - G 1988. Nach §§ 3, 4 Abs. 1 VersTV - G 1988 war die Bek lagte daher verpflichtet, den Kläger bereits ab dem 1. Oktober 1988 bei einer kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern. a) § 2 des Arbeitsvertrags ist Bestandteil eines Formulararbeitsvertrags und enthält damit eine Allgemeine Geschäftsbedin gung iSd. § 305 Abs. 1 BGB. Diese kann vom Senat selbständig ausgelegt werden (zu den Auslegung s- grundsätzen vgl. etwa BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 24 , BAGE 150, 262 ) . b) Bereits der Wortlaut von § 2 des Arbeitsvertrags zeigt unmissverstän d- lich , dass mit der Regelung auch die Bestimmungen des VersTV - G in Bezug genommen werden sollten. Nach § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach denjenigen Bestimmungen, die für die Angestellten der Mitglieder der Arbeitg e- berverbände de r VKA gelten. Die sprachlich weite Fassung der vertraglichen Verweisungsklausel erfasst damit alle Tarifverträge, die nach ihrem Geltung s- bereich auf die Angestellten der Mitgli eder der Arbeitgeberverbände der VKA anwendbar sind. Zu diesen Regelungen zählten bei Abschluss des Arbeitsve r- trags der Parteien nicht nur der BAT, sondern auch der VersTV - G 1988. Nach § 1 Abs. 1 VersTV - G 1988 galt der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für 18 19 20 21 - 10 - 3 AZR 302/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR302.15.0 - 11 - die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Arbeitnehmer. Gemäß § 1 Abs . 1 Buchst. c BAT idF des 60. Änderungstarifvertrags vom 5. Juli 1988 g e- hörten hierzu ua. die rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehörten. Damit erfasste die umfassende Bezugna h- meklausel in § 2 des Arbeitsvertrags auch die Regelungen im VersTV - G 1988. Unerheblich ist es, dass die Beklagte nicht zu den in § 1 BAT aufgeführten A r- beitgebern und der Kläger damit nicht zu den Angestellten iSd. § 1 BAT, § 1 VersTV - G 1988 zählt. Da die Beklagte selbst niemals normativ an die von der VKA ab geschlossenen Tarifverträge gebunden war, dient die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags - anders als von der Beklagten angenommen - nicht ledi g- lich der Gleichstell ung des Klägers mit den normativ an diese Tarifverträge g e- bundenen Arbeitnehmern (vgl. für Verträge, die - wie hier - vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, am 1. Januar 2002 geschlossen wurden etw a BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13 - Rn. 29 f.) . Die arbeitsvertragliche Verweisung hat vielmehr den Zweck, den Kläger mit den zum öffentlichen Dienst der kommunalen A r- beitgeber gehörenden Arbeitnehmern gleichzustellen. Durch die Bezugnahm e- klausel soll das tarifliche Regelungswerk der kommunalen Arbeitgeber auch für die Arbeitnehmer der Beklagten und damit außerhalb seines Geltungsbereichs zur Anwendung gelangen. c) Der mit der Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags beabsichtigte Gleic h- stellungszweck stü tzt das vorliegende Verständnis ebenfalls. Die beabsichtigte Gleichstellung der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer mit den A r- beitnehmern des öffentlichen Dienstes der kommunalen Arbeitgeber kann nur erzielt werden, wenn auch die tariflich geregel te Zusatzversorgung Anwendung findet. d ) Entgegen der Ansicht der Beklagten stand ihre Verpflichtung , den Kl ä- ger bei einer Zusatzversorgungskasse zu versichern , auch nicht unter dem Vorbehalt einer Mitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungskasse. 22 23 - 11 - 3 AZR 302/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR302.15.0 - 12 - aa) Die in § 2 des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen Regelungen des VersTV - G 1988 sehen eine solche Einschränkung der der Beklagten obliege n- den Pflicht zur Versicherung des Klägers bei einer Zusatzversorgungskasse nicht vor. Eine solche folgt auch nicht dara us, dass die Klausel in § 2 des A r- r Mitgliedschaft i n der VKA in der Bezugnahmeklausel zeigt, dass mit der Klausel le diglich die von der VKA abgeschlossenen Tarifverträge, nicht jedoc h die j e- we i ligen Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskassen und damit die dort geregelten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft der einzelnen Arbei t- geber in der Kasse in Bezug genommen werden sollten. bb) Die Arbeitnehmer mussten einen en t spreche nden Vorbehalt auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte als juristische Person des privaten Rechts nicht ohne W eiteres Mitglied einer öffentlich - rechtlichen Zusatzversorgungs - kasse werden konnte. Die Regelungen in § 10 der Satzung der ZVK idF vom 22. September 1988 zeigen, dass es für private Arbeitgeber, die als gemeinnü t- zig an erkannt sind und auf die - wie im Fall der Be klagten - juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gesellschafter maßge b lichen Einfluss ausü ben, nicht von vornherein unmögl ich war, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungskasse und damit für den tarifvertraglich vorg e- schriebenen Durchführungsweg zu erfüllen. Dementsprechend ist auch die B e- klagte zum 1. April 1991 Mitglied der ZVK geworden . e ) Au s der Entscheidung des Senats vom 29. Juli 1986 ( - 3 AZR 71/85 - ) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten herleiten. Anders als vorliegend ve r- wies die dort maßgebliche vertragliche Bezugnahmeklausel nur auf den BAT, VersTV - G. 3. Entgegen der Annahme der Beklagten muss sich der Kläger auch nicht das jenige anrechnen lassen, was er infolge der erst ab dem 1. April 1991 e r- fol g ten Versicherung an Eigenbeiträgen zur ZVK erspart hat. Erst durch den zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen 32. Änderungstarifvertrag zum Tarifve r- 24 25 26 27 - 12 - 3 AZR 302/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR302.15.0 - 13 - trag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltung en und B e- triebe vom 22. Juni 1998 wurde die tarifliche Bestimmung über die Aufwendu n- gen für die Pfli chtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung in § 7 Abs. 1 VersTV - G geändert und ab dem 1. Januar 1999 wieder eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten der Zusatzversorgung eingeführt. In der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis zum 31. März 1991 waren die Kosten der Zusatzve r- sorgung ausschließlich durch die Umlagen der Arbeitgeber finanziert. 4 . Die Ansprüche des Klägers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sind nicht nach § 37 Abs. 1 des Tarifvertrag s für den öffentlichen Dienst in der für die Ve r- ein igung kommunaler Arbeitgeberverbände geltenden Fassung ( im Folgenden T VöD - VKA ) verfallen. a) § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien bezieht sich seit dem 1. Oktober 2005 nicht mehr auf den BAT, sondern auf die Bestimmungen des TV ö D - VKA u nd erfasst damit au ch § 37 Abs. 1 TVö D - VKA . Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Spi e- gelstrich 1 TVÜ - VKA wurde ab diesem Zeitpunkt der BAT für den Bereich der VKA durch den TVö D ersetzt und trat damit grundsätzlich an dessen Stelle (vgl. dazu ausführlich BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 22 ff., BAGE 130, 286) . Da die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien ma n- gels anderweitiger Anhaltspunkte zeit - und inhaltsdynamisch auf die jeweils ge l- tenden tariflichen Bestimmungen für die Angestellten der Mitglieder der Arbei t- g e berverbände der VKA verweist, erfasst sie auch die Regelungen des TVö D - VKA. b) Es kann dahinstehen, ob § 37 Abs. 1 TVö D - VKA , wonach ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis verfällt, wenn er nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten schriftlich geltend gemacht wird, den gesetzlichen, aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG folgenden Ve r- sorgungsverschaffungsanspruch des Klägers seinem Wortlaut nach überhaupt erfasst. Jedenfalls sind tarifliche Bestimmung en über A usschlussfristen - wie die in § 37 Abs. 1 TVö D - VKA - nach ihrem Zweck eng auszulegen. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Sie sollen 28 29 30 - 13 - 3 AZR 302/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR302.15.0 die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, nicht aber Ansprüche bes chneiden, die - wie Betriebsrentenansprüche - erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt eines Versorgungsfalls entstehen (vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 72; 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 123, 82) . Eine am Zweck tariflicher Ausschlus s- fri s ten orientierte Auslegung ergibt daher regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung findet (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 40, BAGE 138, 332; 12. Juni 2007 - 3 AZ R 186/06 - aaO) . Dies gilt auch für die in § 37 Abs. 1 T Vö D - VKA bestimmte Ausschlus s- klausel. Bereits die wortlautidentische Vorgängerregelung des § 70 BAT erfas s- te nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Ansprüche der Arbei t- nehmer auf Verschaffung einer Zusatzversorgung (vgl. etwa BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B V 1 b der Gründe mwN , BAGE 79, 236 ) . 5 . B ei einer Mitgliedschaft der Beklagten bei der ZVK bereits ab dem 1. Oktober 1988 würde sich die Betriebsrente des K lägers auf monatlich 283,80 Euro brutto anstelle der gezahl ten 242,45 Euro brutto belaufen. Damit kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2016 iHv. monatlich 41,35 Euro brut to, mithin iHv. insgesamt 2.729,10 Euro brutto sowie für die Zeit ab dem 1. September 2016 die Zahlung einer Betriebsrente iHv. monatlich 41,35 Euro brutto verlangen. I II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Lohre Brunke 31 32
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