Bundesarbeitsgericht Vorlagebeschluss (EuGH) vom 20. Februar 2018 Dritter Senat - 3 AZR 142/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 30. Januar 2014 - 6 Ca 3482/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 2. Oktober 2015 - 10 Sa 4/15 - Entscheidungsstichwort e : - Einstandspflicht Leitsätze: Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Ve r- trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die B e- antwortung der folgenden Fragen ersucht: 1. Ist Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers anwendbar, wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine der staatlichen Finanzdienstlei s- tungsaufsicht unterliegenden überbetriebliche Versorgungseinrichtung erbracht werden, diese aus finanziellen Gründen ihre Leistungen mit Z u- stimmung der Aufsichtsbehörde berechtigt kürzt und der Arbeitgeber nach nationalem Recht zwar für die Kürzungen gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern einzustehen hat, seine Zahlungsunfähigkeit jedoch dazu führt, dass er seine Verpflichtung, diese Leistungskürzungen auszugle i- chen, nicht erfüllen kann? 2. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Unter welchen Umständen können die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeit gebers erlittenen Verluste des ehemaligen Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unve r- hältnismäßig angesehen werden und damit die Mitgliedstaaten verpflic h- ten, hiergegen einen Mindestschutz zu gewährleisten, obwohl der ehem a- lige Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rent enansprüchen ergeben? 3. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Entfaltet Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG unmittelbare Wirkung und ve r- leiht die Bestimmung, wenn ein Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht oder nur unzulänglich in nationales Recht umgese tzt hat, dem Einzelnen Rec h- te, die dieser vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Mitgliedstaat geltend machen kann? 4. Falls die dritte Vorlagefrage bejaht wird: Ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, die von dem Mitgliedstaat - für die A rbeitgeber verpflichtend - als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung bestimmt ist, der staatlichen Finanzdiens t- leistungsaufsicht unterliegt sowie die für die Insolvenzsicherung erforde r- lichen Beiträge kraft öffentlichen Rechts vo n den Arbeitgebern erhebt und wie eine Behörde die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt herstellen kann, eine öffentliche Stelle des Mitgliedsta a- tes? ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 142/16 (A) 10 Sa 4/15 Landesarbeitsgericht Köln Verkündet am 20. Februar 2018 BESCHLUSS Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, de n Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Becker und Dr. Hopfner beschlossen : - 2 - 3 AZR 142/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 - 3 - I. Der Gericht sh of der Europäischen Union wird gemäß Art . 267 des Vertrags über die Arbeitsw eise der Eur o- p ä ischen Union (AEU V) um die Beantwortung der fo l- genden Fragen ersucht : 1. Ist Art . 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 22 . Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Za h- lungsunfähigkeit des Arbeitg ebers anwendbar, wenn Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung über eine der staatlichen Finanzdienstlei s- tungsaufsicht unterliegenden überbetriebliche Versorgungseinrichtung erbracht wer den, diese aus finanziellen Gründen ihre Leistungen mit Z u- stimmun g der Aufsichtsbehörde berechtigt kürzt und der Arbeitgeber nach nationalem Recht zwar für die Kürzungen gegenüber den ehemaligen A r- beitnehmern einzustehen hat, seine Zahlungsu n- fähigkeit jedoch dazu führt, dass er seine Ve r- pflichtung, diese Leistungskürzun gen auszugle i- chen, nicht erfüllen kann? 2. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Unter welchen Umständen können die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste des ehemaligen Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen we r- den und damit die Mitgliedstaaten verpflichten, hiergegen einen Mindestschutz zu gewährleisten , obwohl der ehemalige Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus se i- nen erworbenen Rentenansprüchen ergeben? 3. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Entfaltet Art . 8 der Richtlinie 2008/94/EG unmitte l- bare Wirkung und verleiht die Bestimmung , wenn ein Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht oder nur unzulänglich in nat ionales Recht umgesetzt ha t, dem Einzelnen Rechte, die dieser vor einem nat i- onalen Gericht gegenüber dem Mitglied staat ge l- tend machen kann? 4. Falls die dritte Vorlagefrage bejaht wird: Ist eine privatrechtlich organisierte Ei nrichtung, die von dem Mitglie d staat - für die Arbeitgeber ve r- pflichtend - als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung bestimmt ist , der staatli chen Finanzdienstleistungsa ufsicht unte r- - 3 - 3 AZR 142/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 - 4 - liegt sowie die für die Insolvenzsicherung erforde r- lichen Beiträge kraft öffe ntlichen Rechts von den Arbeitgebern er hebt und wie eine Behörde die V o- raussetzungen der Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt herstellen kann, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaates? II. Das Revisionsv erfahren wird bis zur Entscheidung des Gericht shofs der Europäischen Union über das Vo r- abentscheidungsersuchen ausgesetzt. Gründe A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens Die Parteien streiten - soweit für d as Vorabentscheidungsverfahren von Bedeutung - darüber, ob der beklagte P ensions - S icherungs - V erein Versich e- rungsverein auf Gegenseitigkeit für einen Anspruch des Klägers gegen seine ehemalige Arbeitgeberin ein treten muss, weil diese zahlungsunfähig ist und deshalb ihrer Verpflichtung, für eine Leistungskürzung einer Pensionskasse einzustehen, nich t nachkommen kann. Der B eklagte ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsich e- rung für die betriebliche Altersversorgung. Sein Zweck ist es, die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung im Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers in der Bundesrepub lik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg zu gewährlei s- ten . Dem Kläger wurden von seiner damaligen Arbeitgeberin Leistungen der betriebliche n Altersversorgung zugesagt. Diese setzen sich aus einer - im Wege der Direktzusage versprochenen - monatlich en Pensions zulage und e i- nem jährlichen Weihnachtsgeld für Pensionäre sowie einer über den Durchfü h- rungsweg Pensionskasse zugesagten Pensionskassenrente zusammen. Die Pensionskassenrente ist betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der b etrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) , soweit sie auf Beiträgen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers beruht . I n- soweit finden die Vorschriften des Betriebsrenteng esetzes Anwendung. Zusät z- 1 2 3 4 - 4 - 3 AZR 142/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 - 5 - lich hat der Kläger durch eigene Beiträge die Pensionskassenrente erhöht ; di e- ser Teil der Pensionskassenrente ist jedoch nicht G egenstand des Voraben t- scheidungsverfahrens. Ab dem 1 . Dezember 2000 bezog der Kläger von seiner ehemalige n Arbeitgeberin die Pensionszulage und das Weihnachtsgeld . Die Pensionska s- senrente wird ihm ab diesem Zeitpunkt von der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft V ersicherungs v erein a uf G egenseitigkeit gezahlt . Bei dieser handelt es sich um eine rechtsfähige überbetriebliche Einrich tung , die den Ar beitne h- mern einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt. D ie Pensionskasse geriet Mitte 2003 in eine wirtschaftliche Krise und kürzt seitdem die Pensionskassenrenten . Die Bundesanstalt für Finanzdiens t- leistungsaufsicht, bei der es sich um die gesetzlich bestimmte staatliche Au f- sichtsbehörde handelt, erteilte hierzu ihre Zustimmung. Der arbeitgeberfina n- zierte Tei l der Pensionskassenrente des Klägers betrug bei Rentenbeginn 585,21 Euro brutto und belief sich im Juni 2003 auf 599,49 Euro brutto. D ie Pensionskassenrente wurde zunächst ab dem 1. Juli 2003 um 1, 4 v om H u n- dert , ab dem 1. Juli 2004 um weitere 1,4 vom Hundert, ab dem 1. Juli 2005 um weitere 1,4 vom Hundert, ab dem 1. Juli 2006 um weitere 1,4 vom Hundert, ab dem 1. Juli 2007 um weitere 1,3 8 vom Hundert, ab dem 1 . Juli 2008 um weitere 1 , 3 6 vom Hundert , ab dem 1 . Juli 2009 um weitere 1,34 vom Hundert , ab dem 1 . Juli 2010 um weitere 1, 26 vom Hundert, ab dem 1. Juli 2011 um weit ere 1,26 vom Hundert, ab dem 1. Juli 2012 um weitere 1,25 vom Hundert und ab dem 1 . Juli 2013 um weitere 1, 25 vom Hundert gekürzt . Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers glich die se Leistungskürzungen der Pensionskasse aufgrund ihrer im nationalen Recht vorgesehenen Einstandspflicht zunächst aus . Eine Ve r- pflichtung, die ungekürzten Leistungen der Pensionskassen anderweitig abz u- sichern, sieht das nationale Recht nicht vor. Am 30 . Januar 2012 wur de über das Vermögen der ehemaligen Arbei t- geberin des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Bescheid vom 12. Septembe r 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Zahlung der Pensionszulage iHv. 398, 90 Euro monatlich und des Weihnachtsgeldes iHv. 5 6 7 - 5 - 3 AZR 142/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 - 6 - 1.451, 05 Euro jährlich übernehme. Einen Ausgleich der Leistungskürzungen bei der Pensionskassenrente lehnte der Bekla gte ab. Die Pensionskasse zahlt an den Kläger die - gekürzte - Pensionskassenrente weiter, da sein Anspruch g e- gen die Pensionskasse von der Zahlungsunfähigkeit seiner ehemaligen Arbei t- geberin nach dem nationalen Recht nicht berührt wird. D er Kläger hat i m Ausgangsverfahren ge ltend gemacht , der Beklagte müsse aufgrund der Eröffnung des Insolvenz verfahrens über das Vermögen seiner ehemaligen Arbeitgeberin für die Leistungskürzungen der Pensionskasse einstehen. Der Beklagte hat hierzu die Auffassung vertreten, ihn treffe nach n a- tionalem Recht keine Eintrittspflicht für Versorgungsansprüche, die im Durc h- führungsweg Pensionskasse geleistet werden, wenn der Arbeitgeber seiner gesetzlich vorgesehenen Einstandspflicht infolge einer eigenen Zahlungsunf ä- higk eit nicht nachkommen könne. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Das Landesarbeits gericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Ar beitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. B. Rechtlicher Rahmen Das Vorabentscheidungsersuche n betrifft die Anwendbarkeit und die Auslegung von Art . 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22 . Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl . EU L 283 vom 28. Oktober 2008 S eite 36) , geändert durch Art . 1 ÄndRL (EU) 2015/1794 vom 6 . Oktober 2015 (ABl . EU L 263 vom 8. Oktober 2015 S eite 1) . I. Das einschlägige nationale Recht Das Recht der betrieblichen Altersversorgung ist im Gesetz zur Verbe s- serung der betrieblichen Altersversorgung ( Betriebsrentengesetz ) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S eite 3610 ) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 ( B GBl. I S eite 3214) , geregelt . Das Gesetz lautet auszugswe i- se: 8 9 10 11 12 13 - 6 - 3 AZR 142/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 - 7 - § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen A l- tersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Ve r- sorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für d ie E r- füllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (2) 1 Wird für die betriebliche Altersversorgung eine L e- bensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitne h- mer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistu n- gen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsb erec h- tigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflic h- tet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach E r- füllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Vorau s- setzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. [ ] 3 Hat der Arbeitgeber die Ansp rüche aus dem Versich e- rungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflic h- tet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach E r- füllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Vorau s- setzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfa l- les so zu st ellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. (3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsansp ruch gewährt (Pensionska s- se und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (U n- terstützungs kasse), so sind die nach Erfüllung der in A b- satz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen au s- geschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Untern ehmen - 7 - 3 AZR 142/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 - 8 - angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. § 7 Umfang des Versicherungsschutzes (1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Verso r- gungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzve r- fahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entspr e- chend, 1. wenn Leistunge n aus einer Direktversicherung au f- grund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatb e- stände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nac h- kommt, 2. wenn eine Unterstützungskasse oder ein Pension s- fonds die nach ihrer Versorgungsregelung vorges e- hene Versorgung nicht erbringt, weil über das Ve r- mögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse oder dem Pensionsfonds Zuwendungen leistet (Träger unternehmen), das I n- solvenzverfahren eröffnet worden ist. § 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung (1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich - rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistu n- gen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zug e- sagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art ode r einen Pensionsfonds durchführen . (4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Inso l- venzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entspr e- chender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßor d- nung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Tr ä- ger der Insolvenzsicherung. - 8 - 3 AZR 142/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 - 9 - § 14 Träger der Insolvenzsicherung (1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions - Sicherungs - Verein Versicherungsverein auf Gegenseiti g- keit. Er ist zugleich Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen nach Maßgabe des Abkommens vom 22. September 2000 zw i- schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Gro ß- herzogtum Luxemburg über Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung bet rieblicher Altersversorgung. (2) Der Pensions - Sicherungs - Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Bu n- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. § 3 Verwaltungs - Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S e i- te 157) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201 - 4, verö f- fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S eite 2094) hat folgenden Wortlaut : den Vollstreckung s- schuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; e i- nes vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. (2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind: a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefor dert worden ist; b) die Fälligkeit der Leistung; c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntg a- be des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit. (3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden. (4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde 14 - 9 - 3 AZR 142/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 - 10 - II. Das einschlägige Unionsrecht RICHTLINIE 2008/94/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Artikel 1 (1) Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen A r- beitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Ab satz 1 sind. (2) Die Mitgliedstaaten können die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen des Bestehens and e- rer Garantieformen ausnahmsweise vom Anwendungsb e- reich dieser Richtlinie ausschließen, wenn diese den B e- troffenen nachweislich einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleic h- wertig ist. Artikel 2 (1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als za h- lungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts - und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorg e- schriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt un d den tei l- weisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn die aufgrund der genannten Rechts - und Verwaltungsvorschrifte n zuständige Behörde a) die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat; Artikel 8 Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwend i- gen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbei t- nehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Ei n- tritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus de s- sen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwar t- schaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Lei s- tungen für Hinterbliebene, aus betriebliche n oder überb e- trieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen S i- cherheit getroffen werden. 15 - 10 - 3 AZR 142/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 - 11 - C. Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs und Erört e- rung der Vorlagefragen I. Erläuterung zur ersten Vorlagefrage I n der Bundesrepublik Deutschland k ann ein Arbeitgeber seinen Arbei t- nehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entweder unmittelbar (Direktzusage) oder über externe Versorgungse inrichtungen zusagen. Bei einer Direktzusage hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Versorgungsleistu n- gen unmittelbar selbst zu gewähren. Betraut de r Arbeitgeber eine externe Ve r- sorgungse inrichtung mit der Durchführung de r Betriebsre nten zusage n , erfüllt er seine Leistungspflicht mitt elbar entweder über eine Direktversicherung - also eine vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Leb en s- versicherung - oder durch eine Unterstützungskass e, einen Pensionsfonds ode r eine Pensionskasse (vgl. hierzu EuGH 9. Oktober 2001 - C - 3 79/99 - [Menauer ] Rn. 5 f. ) . Sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, die über eine externe Versorgungs einrichtung - wie im Ausgangs verfahren eine Pensionskasse - erbracht werden soll en , und bleiben deren Leistungen an den Arbeitnehmer hinter dem zurück, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis an Versorgung schuldet , ist der Arbeitgeber nach dem nationalen Recht verpflichtet, diese L ü- cke zu schließen . Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes hat er gegenüber dem Arbeitnehmer für die zugesagten Leistungen einzustehen und ihm diese im Versorgungsfall aus seinem eigenen Vermögen zu erbringen . Wird der Arbeitgeber - wie im Fall des Klägers - in e iner solchen Situation z ahlung s- unfähig , sieht das nationale Recht keine Eintrittspflicht des Beklagten oder einer anderen Sicherungseinrichtung für die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aufgrund seiner gesetzlichen Einstandspflicht zu erbringenden Leistungen vor , wenn die se Einstandspfl icht besteht, weil eine Pensionskasse die Pensionska s- senrente kürzt. 16 17 18 19 - 11 - 3 AZR 142/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 - 12 - Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts findet Art. 8 der Richtl i- nie 2008/94/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 22. Oktober 2008 ü ber den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Ar beit - gebers auch dann Anwendung, wenn die Pensionskasse - ohne selbst za h- lungsunfähig gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG zu sein - Lei s- tungskürzungen mit Zustimmung der staatlichen Fi nanzdienstleistungsaufsicht vornimmt, der Arbeitgeber diese Kürzungen aber nicht ausgleichen kann, weil er selbst zahlungsunfähig ist. Bei der gesetzlichen Einstandspflicht handelt es sich um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG, da sie auf der Versorgungszusage des Arbeitgebers beruht. Etwas anderes folgt auch nicht daraus , dass die Pensionskasse verpflichtet ist, den Teil der Pens i- onskassenrente, der nach der Kürzung verbleibt, unabhängig von der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers weiter an den ehemaligen Arbeitnehmer zu za h- len und dadurch dieser Teil des Versorgungsanspruchs trotz der Zahlungsunf ä- higkeit des ehemaligen Arbeitgeb ers geschützt ist. D ie zu 1. gestellte Frage ist vom Gerichtshof noch nicht so eindeutig beantwortet worden, dass keine Zweifel an ihrer Beantwortung bestehen . Die Antwort ist auch nicht eindeutig. II. Erläuterungen zur zweiten Vorlagefrage Der Gerichts hof hat in den Rechtssachen Robins ua. (25. Januar 2007 - C - 278/05 - Rn. 57 zum wortidentischen Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980) und Hogan ua. (25. April 2013 - C - 398/11 - Rn. 51) bislang entschieden, eine ordnungsgemäße Um setzung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG erfordere, dass ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen aus einer betriebl i- chen Altersversorgung erhalte, die sich aus seinen erworbenen Rechten erg e- ben. Hieran hat d er Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. November 2016 ( - C - 454/15 - [Webb - Sämann] Rn. 35) zwar im Grundsatz festgehalten. Alle r- dings hat er weiter ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass unter anderen Umständen die erlittenen Verluste, auch wenn ihr Prozentsatz ein anderer sei, 20 21 22 23 - 12 - 3 AZR 142/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 - 13 - als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden könnten . Der Gericht s- hof hat bislang nicht konkretisiert können und nach welchen Kriterien sich beurteilt, ob Verlus te offensichtlich u n- verhältnismäßig sind. Danach vermag d er Senat nicht mit der für ein letztinstanzliches Gericht gebotenen Sicherheit zu beurteilen, ob nach dem festgestellten Sachverhalt des Ausgangsverfahrens d er nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG vorgesehene Mindestschutz gewährt wird, obwohl der Kläger durch die Kürzung der Pens i- onskassenrente zwar keine Verluste erleidet, die die Hälfte seiner erworbenen Rentenansprüche übersteigen . Die Leistungskürzung beträgt bezogen auf den arbeitgeberfinanzie rten Teil der Pensionskassenrente des Klägers bislang zwar nur etwa 13 ,8 vom Hundert und bezogen auf die gesamten ihm gewährten Lei s- tungen der betrieblichen Altersver s orgung einschließlich der Pensionszulage und de s Weihnachtsgeld es nur etwa 7,4 vom Hundert . Insgesamt beläuft sich der vom Arbeitnehmer infolge der Zahlungsunfähigkeit seine r ehemaligen A r- beitgeber in erlittene Verlust jedoch zurzeit auf 82,74 Euro brutto monatlich und ist damit deutlich höher, als der Verlu st von 7,00 Euro , den der Geric htshof in der Rechtss ache Webb - Sämann (EuGH 24. November 2016 - C - 454/15 - [Webb - Sämann] Rn. 36) als nicht erheblich angesehen hat. III. Erläuterungen zur dritten Vorlagefrage Sollte Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG im Ausgangsverfahren eine A b- sicherung der Ansprüche des Kläge r s durch den Mitglied staat erfordern, wä re das vorlegende Gericht gehindert, dieses Ergebnis durch eine unionsrechtsko n- forme Auslegung oder Fortbildung des Betriebsrentengesetzes zu er reichen . Ansprüche des Kläger s könnten dann nur unmittelbar aus Art. 8 der Richtl i- nie 2008/94/EG folgen. Ob dies der Fall ist, ist unklar und daher durch den G e- richtshof zu klären. 1. Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des G e- richtshofs gehalten, bei der Anwendung des na tionalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 24 25 26 27 - 13 - 3 AZR 142/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 - 14 - AEUV nachzukommen ; das darf aber nicht als Grundlage für eine Auslegu ng contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. etwa EuGH 24. Januar 2012 - C - 282/10 - [Dominguez] Rn. 2 5 mwN) . Eine Auslegung des Betriebsrentengesetzes oder eine Rechtsf ortbi l- dung dahin , dass der Beklagte hafte t , wenn ein ehemaliger Arbeitgeber sein er gesetzlichen Einstandspflicht für eine von der Pensionsk asse berechtigt gekür z- te Pensionskassenrente nicht nachkommen kann, weil er zahlungsunfähig g e- worden ist, ist contra legem . Das Betriebsrentengesetz enthält ein aus differe n- ziertes Regelwerk für die Absicherung von Betriebsrentenansprüche n und B e- triebsrentenanwartschaften , wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist . Eine Absicherung der Ein stand spflicht des zahlungsunfähigen Arbeitgebers bei Kü r- zungen von Pensionskassenrenten sieht das Betriebsrente ngesetz nicht vor. Hierbei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers . Er hielt Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer gegen Pensionskassen durch die Versicherungsaufsicht und die Vorschriften zur Anlage des Sicherungsverm ö- gens der Pensi onskassen für ausreichend gesichert ( vgl. B undestags - Drucksache 7/2843 S eite 9; sowie die entsprechenden Erörterungen im Plenum des Deutschen Bundes - ta ges, 7 . Legislaturperiode, 134. Sitzung, Stenograf i- sche Berichte S eite 9060) . 2. Nach st ändiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einze l- ne jedoch in den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich i n das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. etwa EuGH 1. Juli 2010 - C - 194/08 - [Gassmayr] Rn. 44 mwN) . D e r G e- richtshof hat angenommen , e ine Unionsvorschrift sei unbe dingt , wenn sie eine Verpflichtung normiere , die an keine Bedingung geknüpft sei und zu ihre r Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Union s- organe oder der Mitgliedstaa ten bedürfe . S ie sei hinrei chend genau , um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu kö n- nen, wenn sie in unzweideutigen Worte n eine Ve rpflich tung festlege (vgl. etwa 28 29 - 14 - 3 AZR 142/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 - 15 - EuGH 1. Juli 2010 - C - 194/08 - [Gassmayr] Rn. 45 mwN) . Dabei erstrecke sich die Prüfung, ob eine Richtlinienbestimmung diese Kriterien erfüllt , auf drei G e- s ichtspunkte , nämlich die Bestimmung des Personenkreises, dem der v orges e- hene Mindestschutz zugute kommen soll, den Inhalt dieses Mindestschutzes und die Person, die den Mindestschutz schuldet (vgl. EuGH 19. November 1991 - C - 6/90 und C - 9/90 - [ Pretura Vicenza und Pretura Bassano del Grappa ] Rn. 12) . Für das vorl egende Gericht steht vor dem Hintergrund d er bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH 25. Januar 2007 - C - 278/05 - [Robins ua. ] zum wortidentischen Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 ; 25. April 2013 - C - 398/11 - [Hogan ua.]; 24. November 2016 - C - 454/15 - [Webb - Sämann] ) nicht zweifelsfrei fest, ob diese Regelung insgesamt - möglicherweise auch nach Beantwortung der durch die zweite Vo r- lagefrage erfolgten weiteren Konkretisierung - die Anforderungen an eine unmi t- t elbar wirkende und damit inhaltlich unbeding t und hinreichend genau e Richtl i- nienbestimmung erfüllt. IV. Erläuterungen zur vierten Vorlagefrage Sollte der Gerichtshof die dritte Vorlagefrage bejahen, kann d as vorl e- gende Gericht nicht mit der für ein letztentscheidendes Gericht gebotenen S i- cherheit beurteilen , ob der Beklagte zu den Rechtssubjekten gehört, denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe hierzu etwa EuGH 12. Dez ember 2013 - C - 361/12 - [Carrat ù ] Rn. 29; 12. September 2013 - C - 614/1 1 - [Kuso] Rn. 32; 12. Juli 1990 - C - 188/89 - [Foster ua.] Rn. 22) d er unmittelbar anwendbare Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG entgegengehalten werden könn t e . Der Beklagte ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz der g e- setzlich bestimmte Träger de r Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersve r- sorgung in der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxe m- burg. Er ist von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, dem Verband der Lebensversicherungs - U nternehmen und dem Bundesver band der Deutschen Industrie , eingetragenen Vereinen, gegründet worden. Der B e- 30 31 32 33 - 15 - 3 AZR 142/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 - 16 - klagte hat die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, d as heißt einer juristischen Person des Privatrechts. I hm obliegt die Erfüllung von Leistungen der b etrieblichen Altersversorgung , wenn bei einem Arbeitgeber ein in § 7 Abs. 1 Betriebsrentengesetz vorgese hener Sicherungs fall , wie die Eröf f- nung eines Insolvenzverfahrens , eingetreten ist . Der Beklagte unterliegt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Betriebsrentengeset z der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleis tungsaufsicht . Diese Aufsicht entspricht im Wesentlichen der Auf sicht für private sogenannte kleine Versicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen ( Versicherungsaufsichtsgesetz ) . Arbeitgeber, die eine sicherungspflichtige betriebliche Altersversor gung durchfüh ren, sind nach § 10 Abs. 1 Betriebsrentengesetz verpflichtet, Beiträge zur Durchführung der Insolvenzsicherung an den Beklagten zu entrichten. Hie r- bei handelt es sich um eine öffentlich - rechtliche Verpflichtung . Damit besteht eine Zwangsversicherungspflicht für diese Arbeitgeber. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem Arbei t- geber als Versicherungsnehmer sind nach nationalem R echt zwar die zivilrech t- lichen Regelungen anwendbar . Dies gilt jedoch nicht für die Beitragspflicht de s Arbeitgeber s . Insoweit stehen dem Beklagten aufgrund öffentlichen Rechts h o- heitliche Befugnisse zu (vgl. etwa BAG 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 15 mwN) . Hinsichtlich seiner Berechtigung , Beiträge zu erheben, ist er ein mit Aufgaben und Befugnissen der öffentlichen Verwaltung beliehenes Unte r- nehmen ( B undestags - Dr ucksache 7/2843 S eite 10) . E r hat damit das Recht, die von ihm erteilten Beitragsbe scheide als Verwaltungsakte zu erlassen. Allerdings ist er - anders als eine Behörde - nicht ermächtigt, verwaltungsrechtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anzuordnen. Vielmehr findet die Zwang s- vollstreckung aus diesen Verwaltungsa kten nach den Vorschrift en der Zivilpr o- zessordnung statt , die nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Betriebsrentengesetz entspr e- chend anwendbar sind. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach den Bes t- immungen der Zivilprozessordnung bedarf es eine s Vollstreckungstitels und einer vollstreckbaren Ausfertigung . D iese Voraussetzungen der Zwangsvol l- 34 35 36 - 16 - 3 AZR 142/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0 streckung schafft der Beklagte nach § 10 Abs. 4 Betriebsrentengesetz aufgrund seiner hoheitlichen Befugnis selbst. Das unterscheidet ihn von Privatpersonen, die eine Zwangsvollstr eckung betreiben. D enn d iese müssen regelmäßig einen Vollstreckungstitel im gerichtlichen Verfahren erwirken und eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungst itels über die gesetzlich hierfür bestimmten Organe der Rechtspflege beantragen . Die Befugn isse des Beklagten ähneln da her insoweit de n jenigen der Verwaltungsbehörden, die nach § 3 Verwa l- tungs - Vollstreckungsgesetz berechtigt sind , auf grund ihrer Leistungsb escheide eine Vollstreckungsanordnung zu erlassen und damit die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Zwanziger Spinner Wemheuer S. Hopfner Becker
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