Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2018 Dritter Senat - 3 AZR 239/17 - ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR239.17.0 I. Arbeitsgericht K366ln Urteil vom 14. Januar 2016 - 8 Ca 2254/15 - II. Landesarbeitsgericht K366ln Urteil vom 7. Dezember 2016 - 11 Sa 284/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Energiebeihilfe - feste Altersgrenze ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR239.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 239/17 11 Sa 284/16 Landesarbeitsgericht K366ln Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 20. Februar 2018 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344ger, Berufungskl344ger und Revisionskl344ger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Verhandlung vom 20. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Brunke und Hausmann f374r Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 239/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR239.17.0 - 3 - Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts K366ln vom 7. Dezember 2016 - 11 Sa 284/16 - wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber den Umfang des Insolvenzschutzes f374r eine Energiebeihilfe. Der im August 1947 geborene Kl344ger war vom 17. August 1976 bis zum 31. Oktober 1997 Angestellter der D GmbH. Auf das Arbeitsverh344ltnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des Manteltarifvertrages f374r die Arbeitnehmer des rheinisch-westf344lischen Steinkohlenbergbaus (im Folgen-den MTV Steinkohle) Anwendung. Dieser sieht ua. vor, dass das Arbeitsver-h344ltnis sp344testens mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid 374ber die Gew344hrung des Altersruhegeldes oder der Rente wegen voller Erwerbsminde-rung zugestellt wird. Hinsichtlich des Hausbrands verweist der MTV Steinkohle auf seine Anlage 7. Diese bestimmt ua.: 204 II. 2. A usgeschiedene Angestellte 2. Hausbrand f374r nach dem 1. Juni 1954 ausgeschi e- dene Angestellte und deren Witwen 8. (247 45) 1) Hausbrandkohlen erhalten auf Antrag: 205 2. a) Empf344nger von Bergmannsrente, von Knap p- schaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunf344- higkeit, von Knappschaftsruhegeld und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die weni-ger als 25, aber mindestens 20 Jahre im deut-schen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt min-destens 5 Jahre zusammenh344ngend4 bei Mit- gliedern des Unternehmensverbandes Ruh r- 1 2 - 3 - 3 AZR 239/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR239.17.0 - 4 - bergbau, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unter- nehmensverbandes des Nieders344chsischen Steinkohlenbergbaus oder des Unternehmens-verbandes Saarbergbau besch344ftigt waren, 205 10. (247 47) 1) Die Hausbrandkohlen werden ausschlie337lich f374r den eigenen Bedarf und nur ab Zeche gew344hrt. 205 2) An Hausbrandkohlen werden je Jahr bis zu 3 Tonnen gew344hrt. 205 205 4) Der Preis betr344gt 8, - DM/t ab Zeche. 205 205 12. (247 49) 1) Die nach 247247 45 und 46 bezugsberechtigten Rentner, die nach dem 30. Juni 1976 aus der Bergbaut344tigkeit ausscheiden, und deren Witwen k366nnen auf Antrag anstelle ihres Anspruchs auf Hausbrandkohlen f374r das betreffende Bezugsjahr eine Energiebeihilfe f374r 3 Tonnen erhalten, sofern sie keine eigene Verwen- dung f374r Hausbrandkohlen haben. Der Antrag ist in den Monaten Januar bis M344rz des laufenden Be-zugsjahres zu stellen. Die Energiebeihilfe wird in ei-ner Summe ausgezahlt. 2) Die H366he der Energiebeihilfe je Tonne entspricht der f374r aktive Angestellte abz374glich 8,- DM.223 Die Tarifvertragsparteien haben den sog. Tonnensatz (Preis je Tonne Hausbrandkohlen) auf 126,29 Euro festgelegt. Abz374glich des Betrags von 8,00 DM (entspricht 4,09 Euro) je Tonne ergibt sich ein Wert von 122,20 Euro je Tonne Hausbrandkohlen. Der Anspruch auf Energiebeihilfe bel344uft sich danach bei einem Anspruch auf drei Tonnen Hausbrandkohlen auf 366,60 Euro (122,20 Euro je Tonne x 3 Tonnen) j344hrlich und damit 30,55 Euro monatlich. Der Kl344ger bezog zun344chst in der Zeit vom 1. November 1997 bis Ende August 2002 Anpassungsgeld und anschlie337end bis zum 31. August 2007 Knappschaftsausgleichsleistung. In dieser Zeit erhielt er nach den Regelungen der Anlage 7 zum MTV Steinkohle eine Energiebeihilfe von der vormaligen Ar-3 4 - 4 - 3 AZR 239/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR239.17.0 - 5 - beitgeberin, bis 374ber deren Verm366gen am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren er366ffnet wurde. Seit dem 1. September 2007 bezieht der Kl344ger - nach der Vollendung seines 60. Lebensjahres - eine Altersrente f374r langj344hrig unter Tage besch344ftig-te Bergleute gem344337 247 238 SGB VI. Der Beklagte als Tr344ger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zahlt dem Kl344ger r374ckwirkend ab dem 1. September 2007 monatlich einen Betrag von 18,00 Euro f374r die Energiebeihilfe. Diesen Anspruch hat er zeitratierlich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres berechnet. Der Kl344ger hat - soweit f374r die Revision von Interesse - die Auffassung vertreten, eine zeitratierliche K374rzung der Energiebeihilfe d374rfe nicht unter Be-r374cksichtigung einer m366glichen Betriebszugeh366rigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen. F374r Bergleute sei die Vollendung des 60. Lebensjah-res als feste Altersgrenze anzusehen, da sie zu diesem Zeitpunkt eine gesetzli-che Altersrente f374r langj344hrig unter Tage besch344ftigte Bergleute beanspruchen k366nnten. Zu diesem Zeitpunkt ende auch ihr Arbeitsverh344ltnis. Der Kl344ger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.255,00 Euro nebst Zinsen iHv. f374nf Prozentpunkten 374ber dem Ba-siszinssatz seit Rechtsh344ngigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn f374r die Zeit ab Januar 2016 374ber den Betrag von 18,00 Euro monat-lich hinaus weitere 12,55 Euro jeweils monatlich zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kl344ger seine Klageantr344ge weiter. Der Beklagte begehrt die Zur374ckweisung der Revision. 5 6 7 8 9 - 5 - 3 AZR 239/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR239.17.0 - 6 - Entscheidungsgr374nde Die Revision hat keinen Erfolg. Die zul344ssige Klage ist unbegr374ndet. I. Die Klage ist zul344ssig. Dies gilt auch f374r den Klageantrag zu 2., der auf die Zahlung k374nftiger Leistungen gerichtet ist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - von keiner Gegenleis-tung abh344ngen, k366nnen nach 247 258 ZPO grunds344tzlich auch k374nftig f344llig wer-dende Teilbetr344ge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu 247 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa BAG 21. M344rz 2017 - 3 AZR 464/15 - Rn. 18 mwN). II. Die Klage ist unbegr374ndet. Die Eintrittspflicht des Beklagten als Tr344ger der gesetzlichen Insolvenzsicherung richtet sich nach 247 7 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung. Bei Eintritt des Sicherungsfalls am 1. Juni 2007 war der Kl344ger lediglich Versorgungsanw344rter. Eine feste Alters-grenze vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ist im MTV Steinkohle nicht bestimmt. Deshalb hat die Berechnung der Energiebeihilfe nach 247 2 Abs. 1 BetrAVG in der bei Ausscheiden des Kl344gers aus dem Arbeitsverh344ltnis mit Ab-lauf des 31. Oktober 1997 geltenden Fassung (im Folgenden BetrAVG aF) be-zogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres zu erfolgen. 1. Der Umfang des dem Kl344ger als Versorgungsanw344rter zustehenden Insolvenzschutzes richtet sich nach 247 7 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung. Der Gesetzgeber hat diese Regelung und den dort in Bezug genommenen 247 2 BetrAVG durch Art. 1 Nr. 2 und Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilit344ts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) teilweise neu gefasst, ohne dass sich insoweit 304nderungen zu der vorher geltenden Rechtslage ergeben sollten (vgl. BT-Drs. 18/6283 S. 13). Gem344337 Art. 4 Satz 1 dieses Gesetzes ist die Neufassung insoweit am 1. Januar 2018 und damit w344hrend des laufenden Revisionsverfahrens in Kraft getreten. Mangels 334bergangsvorschrift bestimmt sich der Umfang der Eintrittspflicht des Beklagten damit nach 247 7 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2018 gel-10 11 12 13 - 6 - 3 AZR 239/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR239.17.0 - 7 - tenden Fassung. Die Neufassung ist auch vom Revisionsgericht bei seiner Ent-scheidung zu ber374cksichtigen (vgl. BAG 13. Januar 1987 - 1 AZR 267/85 - zu III 2 der Gr374nde, BAGE 54, 67). 2. Bei Eintritt des Sicherungsfalls war der Kl344ger noch kein Versorgungs-empf344nger iSv. 247 7 Abs. 1 BetrAVG, sondern noch Versorgungsanw344rter iSv. 247 7 Abs. 2 BetrAVG. a) 247 7 BetrAVG unterscheidet zwischen Versorgungsempf344ngern nach Absatz 1 und Anwartschaftsberechtigten nach Absatz 2. Versorgungsempf344n-ger sind in Abgrenzung zu 247 7 Abs. 2 BetrAVG diejenigen Personen, denen bei Eintritt des Sicherungsfalls gegen den insolventen Versorgungsschuldner ein Anspruch auf Gew344hrung von Versorgungsleistungen zusteht, bei denen mithin aus der bedingten Berechtigung (Anwartschaft) das Vollrecht entstanden ist. Auf die F344lligkeit des Anspruchs kommt es nicht an, denn auch ein Anspruch auf k374nftige Leistungen kann ein Anspruch sein, der nicht erf374llt wird, weil 374ber das Verm366gen des Arbeitgebers oder seinen Nachlass das Insolvenzverfahren er366ffnet wird. Entscheidend ist nicht der tats344chliche Zahlungsbeginn, sondern die bestehende Versorgungsberechtigung (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 18, BAGE 156, 196 unter Bezugnahme auf BGH 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 1 der Gr374nde, BGHZ 78, 73). b) Danach war der Kl344ger bei Eintritt des Sicherungsfalls - Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2007 - Versorgungsanw344rter iSd. 247 7 Abs. 2 BetrAVG und noch kein Versorgungsempf344nger iSd. 247 7 Abs. 1 BetrAVG. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kl344ger zwar bereits Knappschaftsausgleichsleistun-gen und eine Energiebeihilfe bezogen. Letztere stellte bei Insolvenzer366ffnung jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Die Knapp-schaftsausgleichsleistungen decken kein vom Betriebsrentengesetz erfasstes biometrisches Risiko ab, sondern sind ein Instrument zum sozialvertr344glichen Personalabbau im Bergbau (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 18). Gleiches gilt f374r den zeitgleichen und ungek374rzten Bezug der Energie-beihilfe. Bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Kl344gers war dies keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Da die Gew344hrung der Energie-14 15 16 - 7 - 3 AZR 239/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR239.17.0 - 8 - beihilfe an den Bezug von Knappschaftsausgleichsleistungen ankn374pfte, deckte sie keines der in 247 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG genannten Risiken ab, sondern es wurde lediglich eine Leistung zur Absicherung des Risikos 204Arbeitslosigkeit223 erbracht (vgl. dazu BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 260/10 - Rn. 20 ff.). Beim Kl344ger trat der Versorgungsfall 204Alter223 erst mit der Vollendung seines 60. Lebens-jahres im August 2007 sowie dem Bezug einer Altersrente f374r lang-j344hrig unter Tage besch344ftigte Bergleute ab dem 1. September 2007 und damit nach dem Eintritt des Sicherungsfalls am 1. Juni 2007 ein. Erst seit diesem Zeitpunkt beruht der Bezug von Energiebeihilfe darauf, dass der Kl344ger eine Altersrente erh344lt und kn374pfte damit an das 204Langlebigkeitsrisiko223 an (vgl. BAG 16. M344rz 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 34 ff., BAGE 133, 289). 3. Die unverfallbare Anwartschaft auf Energiebeihilfe ist vom Beklagten zutreffend nach 247 7 Abs. 2 BetrAVG iVm. 247 2 Abs. 1 BetrAVG aF berechnet. Bei der zeitratierlichen K374rzung ist eine m366gliche Betriebszugeh366rigkeit des Kl344gers bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde zu legen, denn eine fr374here feste Altersgrenze ist nicht bestimmt. a) Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft richtet sich nach 247 7 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 und Satz 6 iVm. 247 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Dabei ver-weist 247 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BetrAVG auf die Berechnungsmethode in 247 2 Abs. 1 BetrAVG, mit der im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers mit gesetzlich unverfallbarer Betriebsrentenanwartschaft deren H366he ermittelt wird. Jedoch tritt der Zeitpunkt des die Eintrittspflicht des Beklagten ausl366senden Si-cherungsfalls - hier der Insolvenzer366ffnung (247 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) - an die Stelle des Zeitpunkts des Ausscheidens aus dem Arbeitsverh344ltnis, wenn die-ses zumindest bis zum Sicherungsfall fortgedauert hat. Ansonsten bleibt es bei dem fr374heren Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverh344ltnis. b) Die H366he der insolvenzgesch374tzten Anwartschaft ist danach zeitratier-lich zu berechnen. Ist der Sicherungsfall - wie hier - erst nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverh344ltnis eingetreten, erfolgt die Berech-nung dergestalt, dass die Dauer des Arbeitsverh344ltnisses von dessen Beginn bis zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverh344ltnis in 17 18 19 - 8 - 3 AZR 239/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR239.17.0 - 9 - das Verh344ltnis gesetzt wird zur m366glichen Betriebszugeh366rigkeit des Arbeit-nehmers. Insolvenzgesch374tzt ist damit nur der diesem Verh344ltnis entsprechen-de Teil der nach der ma337geblichen Versorgungsordnung erreichbaren 204fiktiven223 Vollrente (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 17, BAGE 138, 346; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 24 ff., BAGE 130, 202). Die m366gliche Betriebszugeh366rigkeit bestimmt sich dabei vom Beginn des Arbeitsverh344ltnisses bis zur festen Altersgrenze, wenn die Versorgungs-ordnung eine solche vorsieht. Fehlt es an einer festen Altersgrenze, bel344uft sich die Dauer der m366glichen Betriebszugeh366rigkeit - je nach Zeitpunkt des Aus-scheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverh344ltnis - auf die Zeit vom Be-ginn des Arbeitsverh344ltnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Nach 247 7 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 BetrAVG gelten - ebenso wie nach 247 2a Abs. 1 BetrAVG - bei der Berechnung der insolvenzgesch374tzten Anwartschaft die Grunds344tze der Ver344nderungssper-re und des Festschreibeeffekts. Danach bleiben Ver344nderungen der Versor-gungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Sicherungsfall bzw. dem vorherigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverh344ltnis eintreten, au337er Betracht. Diese Grunds344tze sind auch auf die Bestimmungen der f374r die zeitra-tierliche K374rzung ma337geblichen Altersgrenze in 247 2 Abs. 1 BetrAVG anzuwen-den. Denn schon im Zeitpunkt des Sicherungsfalls bzw. des Ausscheidens aus dem Arbeitsverh344ltnis soll Klarheit 374ber die H366he der Anwartschaft bestehen (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 564/09 - Rn. 15 mwN). c) Daher berechnet sich die insolvenzgesch374tzte Anwartschaft des Kl344-gers nach 247 2 Abs. 1 BetrAVG in der - zum ma337geblichen Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverh344ltnis - am 31. Oktober 1997 geltenden Fas-sung. Das war 247 2 Abs. 1 BetrAVG idF des Gesetzes zur Verbesserung der be-trieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpas-sung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur St344r-kung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) galt. Da-nach ist die Berechnung der m366glichen Betriebszugeh366rigkeit auf die Vollen-20 21 - 9 - 3 AZR 239/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR239.17.0 - 10 - dung des 65. Lebensjahres vorzunehmen. Entgegen der Ansicht des Kl344gers ist eine fr374here feste Altersgrenze in der Versorgungsordnung nicht vorgesehen. Weder der MTV Steinkohle noch dessen Anlage 7 legen eine feste Altersgrenze fest. aa) Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Ver-sorgungszusage im Regelfall - und zwar unabh344ngig von den Voraussetzungen des 247 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist (BAG 18. M344rz 2014 - 3 AZR 952/11 - Rn. 29, BAGE 147, 291; 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 27, BAGE 128, 1). Eine andere Altersgrenze iSv. 247 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist nur dann anzunehmen, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass der beg374nstigte Arbeitnehmer grunds344tzlich zu einem bestimmten Zeit-punkt vor der Vollendung des 65. Lebensjahres mit einer ungek374rzten Betriebs-rente in den Ruhestand treten soll (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - Rn. 18). bb) Eine solche Festlegung nimmt der MTV Steinkohle nicht vor, insbeson-dere bestimmt er - entgegen der Auffassung der Revision - nicht die Vollendung des 60. Lebensjahres als niedrigere feste Altersgrenze. Nach den Vorgaben des MTV Steinkohle endet das Arbeitsverh344ltnis mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bescheid ua. 374ber die Gew344hrung des Altersruhegeldes zugestellt wird. Eine konkrete Festlegung eines Zeitpunkts - etwa die Vollendung des 60. Lebensjahres - l344sst sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Vielmehr ordnet der Tarifvertrag im Wege einer aufl366senden Bedingung die Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses zu dem Zeitpunkt an, zu dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Damit ist kein Bezug zu einem fr374he-ren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres hergestellt. Das Knapp-schaftsruhegeld konnte zwar seit jeher unter bestimmten Voraussetzungen be-reits ab der Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden. Stets war je-doch der Beginn des Knappschaftsruhegeldes auf das 65. Lebensjahr bezogen vorgesehen. 22 23 24 - 10 - 3 AZR 239/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR239.17.0 - 11 - (1) Nach 247 48 Abs. 1 Nr. 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) idF des Ge-setzes zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knapp-schaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - KnVNG) vom 21. Mai 1957 (BGBl. I S. 533) erhielten ua. Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach 247 49 Abs. 3 RKG von 180 Kalendermonaten erf374llt hatten, Knappschaftsruhegeld. Dar374ber hinaus konnte Knappschaftsruhegeld nach 247 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG auch dann bezogen werden, wenn das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach 247 49 Abs. 4 RKG erf374llt war. Durch das Ge-setz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und 374ber die F374nfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-gen sowie 374ber die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall-versicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) wurde 247 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG dahin ge344ndert, dass Knappschaftsru-hegeld auf Antrag ua. bereits ab der Vollendung des 63. Lebensjahres gew344hrt wird, wenn die Wartezeit nach 247 49 Abs. 3 RKG erf374llt war. Nach 247 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG blieb die M366glichkeit der Inanspruchnahme mit der Vollendung des 60. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen erhalten und nach 247 48 Abs. 5 RKG erhielt Knappschaftsruhegeld auch der Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet hat und die Wartezeit nach 247 49 Abs. 3 Satz 2 RKG erf374llt hatte. Diese Regelungen blieben bis zum Au337erkrafttreten des Reichs-knappschaftsgesetzes am 31. Dezember 1991 bestehen. Unter der Geltung des Reichsknappschaftsgesetzes gab es damit je-denfalls seit dem Jahr 1957 die M366glichkeit Knappschaftsruhegeld bereits nach der Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Dabei handelte es sich jedoch stets um eine M366glichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme des Knappschaftsruhegeldes. Bis zum Au337erkrafttreten des Reichsknappschaftsge-setzes war jedenfalls stets auch vorgesehen, dass Knappschaftsruhegeld mit der Vollendung des 65. Lebensjahres gew344hrt wird. (2) Diese Systematik hat sich auch durch die Einf374hrung des Sozialgesetz-buches Sechstes Buch mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 nicht ge344ndert. Da-nach war nach 247 35 SGB VI vorgesehen, dass die Regelaltersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres und der Erf374llung der allgemeinen Wartezeit 25 26 27 - 11 - 3 AZR 239/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR239.17.0 beansprucht werden kann. Daneben sahen und sehen die 247247 36 bis 40 SGB VI die M366glichkeit der Inanspruchnahme von Altersrente f374r besondere Personen-gruppen ua. auch f374r langj344hrig unter Tage besch344ftigte Bergleute vor. (3) Jedenfalls seit dem Jahr 1957 war damit f374r den Bereich der gesetzli-chen Rentenversicherung stets als eigentliche Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen; daneben gab und gibt es zahlreiche M366glichkei-ten der Inanspruchnahme bereits ab der Vollendung des 60., 62. oder 63. Lebensjahres. Eine gesetzliche Festlegung, wonach das Knappschaftsru-hegeld bzw. die Altersrente f374r langj344hrig unter Tage besch344ftigte Bergleute mit der Vollendung des 60. Lebensjahres als Regelfall bezogen werden konnte, bestand nicht. cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Anlage 7 zum MTV Steinkohle. Dort wird f374r den Bezug von Hausbrand ua. an unterschiedliche Rententatbe-st344nde angekn374pft und damit nicht einheitlich an einen Zeitpunkt vor der Voll-endung des 65. Lebensjahres. 4. Der Beklagte hat den Anspruch des Kl344gers auf Energiebeihilfe im Ru-hestand danach zutreffend iHv. 18,00 Euro monatlich berechnet. Ausgehend davon, dass keine feste Altersgrenze vor der Vollendung des 65. Lebensjahres bestimmt ist, sind Berechnungsfehler weder dargetan noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Hausmann Brunke 28 29 30 31
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