Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. September 2015 Dritter Senat - 3 AZR 391/13 (A) - ECLI:DE:BAG:2015:220915.B.3AZR391.13A.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 6. Oktober 2011 - 17 Ca 2529/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 6. Februar 2013 - 4 Sa 97/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Altersversorgung - Gebührenstreitwert - Feststellungsklage Bestimmungen: GKG § 42 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1; GKG i dF vom 17. Dezember 2008 § 42 Abs. 2 Satz 1 ; Kostenrechtsmodernisierungsge setz vom 5. Mai 2004 ( BGBl. I S. 718 ) ECLI:DE:BAG:2015:220915.B.3AZR391.13A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 391/13 (A) 4 Sa 97/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger , Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 22 . September 2015 b e- schlossen: Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 22.838,76 Euro festgesetzt. - 2 - 3 AZR 391/13 (A) ECLI:DE:BAG:2015:220915.B.3AZR391.13A.0 - 3 - Gründe I. Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist , nach Eintritt in den Ruh e- stand sein Ruhegeld nach einer bestimmten Versorgungsordnung zu berec h- nen. Die Beklagte hat eingewandt, diese Versorgungsordnung wirksam abg e- löst zu haben. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, da der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung a n das Landesarbeitsg e- richt zurückverwiesen hat. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung für das Ber u- fungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht die zu erwartende monatliche Rentendifferenz mit 906,30 Eur o errechnet. Es hat den Gebühren streit wert auf 20.140,13 Euro festgesetzt, entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung. II. Der Gebühren streitwert für die Revisionsinstanz ist auf 70 % der 36 - fachen voraussichtlichen monatlichen Rentendifferenz in Höhe von 32.626,80 Euro und damit auf 22.838,76 Euro festzus etzen. 1. Die Festsetzung erfolgt nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in der z um Z eitpunkt der Revis i onseinlegung im April 2013 geltenden und damit nach § 71 Abs. 1 iVm . § 40 GKG weiter anzuwendenden Fassung (hiernach § 42 GKG aF; nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) . Nach dieser Bestimmung ist für den Ge bü h- re ns treit wert ua. bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Lei s- tungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßg e- bend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. a) Der Anwendung von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) steht allerdings nicht entgegen, dass Gegenstand des Recht s- streits Betriebsrentenansprüche sind, die erst zur Auszahlung kommen, wenn ein Versorgungsfall eingetr eten und der Versorgungsb erechtigte somit nicht mehr Arbeitnehmer ist . Vielmehr ist diese Bestimmung auch auf derartige Fal l- gestaltungen anwendbar (vgl. BAG 1 2 . Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 38 , BAGE 123, 82) . 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 391/13 (A) ECLI:DE:BAG:2015:220915.B.3AZR391.13A.0 - 4 - b) Ebenso wenig steht der Anwendung von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) entgegen, dass es vorliegend um die Fes t- stellung einer Leistungspflicht der Beklagten und damit um einen positiven Feststellungsantrag und nicht um einen auf Zahlung gerichteten Leistungs a n- trag geht. aa) Allerdings wurde für das Kostenrecht , wie es vor seiner vollständigen Neuordnung durch das Kostenrecht s modernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 ( BGBl. I S. 7 18) galt, teilweise angenommen, die in vergleichbaren Regelungen hrende Leistu auf Klagen, die eine künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zum Gegenstand haben und damit auf Leistungsklagen (BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 - ; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50 - BGHZ 1, 4 3) . Daraus wurde ge folgert, dass bei einem Antrag auf Feststellung einer Leistungspflicht lediglich 80 % des dreijährigen Wertes anzusetzen seien (BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 - ; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50 - aaO; 9. Juni 2005 - III ZR 21 /04 - ) . bb) Für das neu geordnete Kostenrecht und damit für § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist daran nicht festzuhalten. (1) Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung sieht lediglich vor, dass G e- genstand des Rechtsstreits Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sind . In welcher Form diese Ansprüche geltend gemacht werden, ist in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) nicht angesprochen. Auch der vom Gesetzgeber in der Zivilprozessordnung verwendete Begriff der e- derkehrende n Leist erfasst nicht nur solche, die im Wege einer Lei s- tungsklage verfolgt werden. Vielmehr bestimmt § 258 ZPO , unter welchen V o- raussetzungen bei Leistungen, die nach ihrem Rechtscharakter wiederkehrend sind, eine Klage auf künftige Leistung nach den §§ 257 ff. ZPO erhoben werden kann ; dass es sich erst dann um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO handelt, wenn tatsächlich Leistungsklage erhoben wird, ist dem g e- rade nicht zu entnehmen (ebenso bereits für das alte Kostenrecht, jedoch im Zusa mmenhang mit einer Leistungs klage BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 197/02 (A) - zu III 1 der Gründe, BAGE 104, 1 53 ) . 5 6 7 8 - 4 - 3 AZR 391/13 (A) ECLI:DE:BAG:2015:220915.B.3AZR391.13A.0 - 5 - (2) Einschränkungen ergeben sich auch nicht wegen der Unterschiede zwischen einem positiven Feststellungs - und einem Leistungsantrag. (a) Für eine Herabsetzung des im Kostenrecht für wiederkehrende Lei s- tungen vorgesehenen Werts des d reijährigen Differenzbetrags um 20 % wird angeführt, eine positive Feststellungsklage führe nicht zu einem vollstreckbaren Titel (BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/ 59 - ) . Dieses Argument wurde im Hinblick auf die Ermittlung der Beschwer iSd. Rechtsmittelrechts und damit der Anwe n- dung des § 2 ZPO entwickelt (BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50 - BGHZ 1, 43; 7. Juni 1951 - III ZR 181/50 - BGHZ 2, 2 7 6) . Es wird in diese m Zusamme n- hang weiterhin häufig angewandt (BAG 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 15; BGH 30. April 2008 - III ZR 202/07 - ; 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - ; 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - ; 26. November 1987 - III ZR 77/87 - ; 16. Oktober 1961 - III ZR 136/61 - V ersR 1961, 1094) . Diese Anwendung erstreckt sich auch auf Fallg e- staltungen, bei denen ein Vollstreckungsrisiko nicht besteht (BGH 30. April 2008 - III ZR 202/07 - ; 4. März 2008 - VIII ZR 228/07 - ; 27. Januar 2000 - III ZR 304/99 - ; 29. Oktober 1998 - III Z R 137/98 - ; 23. September 1965 - II ZR 234/63 - ; auf den wirtschaftlichen Wert der Forde rung stellen jedoch ab: BGH 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 - ; 4. Dezember 1996 - VIII ZR 87/96 - ; 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87 - ) . (b) Die ser für den Wert der Besc hwer entwickelte Gesichtspunkt ist auf die Festsetzung des Gebührenstreit werts allerdings nicht übertragbar. Wertfestse t- zungen hinsichtlich der Beschwer und hinsichtlich des Gebührenstreit werts u n- terliegen vielmehr unterschiedlichen Regelungszusammenhängen (BAG 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 8; BGH 30. April 2008 - III ZR 202/07 - ) . Die für die Bewertung der durch eine gerichtliche Entscheidung bewirkten Beschwer ma ß- geblichen Grundsätze stellen d arauf ab, inwieweit ein Urteil für die verurteilte Partei belastend und für die das Urteil erstreitende Partei unmittelbar nützlich ist. Demgegenüber dient die Anknüpfung der Gerichts - und Anwaltsgebüh ren an den Gebühren streitwert dem Ziel, die Gebühren vo n der wirtschaftlichen B e- deutung des Rechtsstreits für die Parteien abhängig zu machen. Deshalb sind auch Feststellungsanträge nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen. 9 10 11 - 5 - 3 AZR 391/13 (A) ECLI:DE:BAG:2015:220915.B.3AZR391.13A.0 - 6 - Verringerungen des gesetzlich festgelegten Gebühren streit wert s sind deshal b allenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion - zweckent - spre chenden Einschränkung - von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) berechtigt, wenn eine Durchsetzung der geltend gemac h- ten Forderung problematisch ist (für eine Anknüpf ung des Gebühren streitwerts an die wirt schaftliche Bewertung der Aussichten für die Durch setzung der Fo r- derung auch BGH 6. April 2009 - VI ZB 88/08 - ) . Bei Betr iebsrentenansprüchen ist danach kein Raum für einen pa u- sch a lierten Abschlag. Praktische Durchs etzungsschwierigkeiten stellen sich hier in der Regel nicht. Das gilt wegen der Insolvenzsicherung nach §§ 7 ff. BetrAVG grundsätzlich auch für den Insolvenzfall. c) Der Anwendung von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) b e- trifft. Macht ein Kläger im Wege der Feststellungsklage vor Eintritt eines Ve r- sorgungsfalls Rechte auf betriebliche Altersversorgung geltend, so geht es - wie beim Betriebsrent ner - zwar um Anspr üche. Ob diese künftig tatsächlich entst e- hen , ist aber unklar. Während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses best e- hen zunächst nur Anwartschaften. Auf diese ist § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) nicht anwendbar. 2. Maßgeblich i st deshalb darauf abzustellen, welchen wirtschaftlichen Wert die streitige Anwartschaft bei pauschalierter Betrachtung hat. Dabei kann in Anlehnung an § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) zunächst vom 36 - fachen Wert der voraussichtlic hen Betriebsrentendiff e- renz ausgegangen werden. Jedoch ist davon ein pauschaler Abschlag zu m a- chen , da in der Anwartschaftssituation wirtschaftlich noch nicht feststeht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Betriebsrente beziehen wird (zur Berücksicht i- gung eines vergleichbaren Risikos bei der Feststellung des Wertes der B e- schwer BGH 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - ) . Auch kann bei einem Arbeitnehmer ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Verso r- gungsfalls zu einer Verringerung de r Betriebsrente führen. Schließlich ist typ i- scherweise mit dem zeitlichen Abstand zum Versorgungsfall ein Prognoserisiko 12 13 14 15 - 6 - 3 AZR 391/13 (A) ECLI:DE:BAG:2015:220915.B.3AZR391.13A.0 hinsichtlich der genauen Berechnung der Differenz der Forderung verbunden. Aufgrund diese r Gesichtspunkte ist ein Abschlag von 30 % vom 36 - fachen m o- natlichen Differenzbetrag vorzunehmen . 3. Danach ergibt sich vorliegend ein Gebührens treitwert iHv. 22.838,76 Euro. Gegen die Berechnung des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der voraussichtlichen monatlichen Betriebsrentendifferenz sind substantiierte Einwendungen nicht erhoben. Berechtigte Einwände sind auch nicht ersichtlich. 4. Die Höhe des Gebührenstreitwert s ist nicht durch den in den Vorinsta n- zen festgesetzten Streit wert beschränkt . Zwar ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG der Wert des Streitgegenstand s im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstands im vorangegangenen Rechtszug begrenzt, soweit sich der Streitgegenstand nicht erweitert. Auch hat sich der Streitgegenstand zwischen den Instanzen hier nicht verändert. Jedoch kommt es trotzdem nicht auf die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen an, da insofern der richtige, nicht der festgesetzte Streitwert maßgeblich ist (BVerwG 22. Mai 2013 - 7 KSt 5 . 13 ua. - ; BFH 14. Februar 2007 - IV E 6/06 - Rn. 10 ; BSG 19. September 200 6 - B 6 KA 30/06 B - ) . Zwanziger Spinner Ahrendt 16 17
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