Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Februar 2016 Dritter Senat - 3 AZR 44/14 - ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 12. Juni 2012 26 Ca 6741/11 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 8. Oktober 2013 6 Sa 618/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Geltung von Versorgungsbestimmungen - Berechnung einer Betriebsrente - Anerkennung von Beschäftigungszeiten - Berechnung des rentenfähigen Einkommens - Berücksichtigung von Altersteilzeit - Berechnung von Bonuszahlungen während der Arbeitsph a- se der Altersteilzeit Bestimmung en : BetrAVG § 1 Auslegung, § 1 Abs. 1 Satz 3, § 1b Abs. 4; ZPO § 319 Abs. 1, § 559 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 44/14 6 Sa 618/12 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Februar 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbe klagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 3 - I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 8. Oktober 2013 - 6 Sa 618/12 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen das die Klage hinsichtlich weiterer Bonuszahlungen für die Jahre 2007 und 2008 iHv. 5.132,00 Euro brutto nebs t Zinsen a b- weisende Urteil des Arbeitsgerichts richtet. II. Im Übrigen wird auf die Revision des Klägers das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Oktober 2013 - 6 Sa 618/12 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es die weiter gehende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12. Juni 2012 - 26 Ca 6741/11 - zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarb eitsgericht zurückve r- wiesen. III. Das Berufungsurteil wird im Ausspruch zur Hauptsache hinsichtlich des Tenors zu II. berichtigt und hinsichtlich des Entscheidungsausspruchs zu II. und III. wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.575,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 138,64 Euro seit dem 1. Februar 2011, 1. März 2011, 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012, 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, 1. August 2013, 1. September 2013 und 1. Oktober 2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Oktober 2013 eine monatliche Betriebsrente iHv. 792,64 Euro brutto zu zahlen. Von Re chts wegen! - 3 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 4 - Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente des Klägers sowie über restliche Bonusansprüche f ür die Jahre 2007 und 2008. Der i m Dezember 1947 geborene Kläger war vom 19. Februar 1973 bis Anfang 1989 bei der S Vertriebsgesellschaft mbH (im Folge n den S ) tätig. In der Zeit vom 1. März 1989 bis zum 31. Dezember 2010 war der Kläger bei der B e- klagten bzw. deren Rechtsvorgängerin - der A GmbH & Co. OHG (im Folge n- den A ) - bes chäftigt. Grundlage des A r beitsverhältnisses war ein Einste l lung s- schreiben der A vom 20. Februar 1989, in dem es auszugsweise heißt: unter Bezugnahme auf die persönlichen Unterredungen mit Ihnen bestätigen wir Ihnen hiermit, daß Sie ab 1. März 1989 als außertariflicher Angestellter unserer Firma ang e- hören, wobei Ihre Betriebszugehörigkeit zur Firma S ab 1.3.1981 mit 50 % angerechnet wird. Über eine 100 %ige Anrechnung Ihrer Betriebszugehörigkeit zur S (ab 19.02.1973) wer den wir Ende 1989 endgültig en t- h nung s- zeit Ihrer S - Betriebszugehörigkeit bei der spät e ren Ermit t- lung Ihrer Firmenrente von nicht zu unterschä t zender B e- deutung ist. Soweit in diesem Anstellungsvertrag k eine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gelten die Bestimmu n- gen des Manteltarifvertrags für die Angestellten der Schmelzkäseindustrie in Bayern sowie die für unsere Fi r- ma gültigen Betriebs - und Tarifvereinbarungen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1991 erklärte die A dem Kläger Folge n- des: u nter Bezugnahme auf unser Einstellungsschreiben vom 20. Februar 1989 teilen wir Ihnen mit, daß wir aufgrund Ihrer bisherigen Leistung en und Ihrer steten Einsatzberei t- schaft übereingekommen sind, Ihre Betriebszugehörigkeit zur S 100%ig anzurechnen. Sie können sich de m nach als 1 2 3 - 4 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 5 - seit dem 19.2.1973 zum Unternehmen zugehörig betrac h- ten. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand zunächst eine A l- tersversorgung für di e Mitarbeiter auf der Grundlage der von der M GmbH erlassenen Richtlinien. Die Richtlinien der M GmbH vom 1. Oktober 1970 (im Folgenden Richtlinien 1970 ) sahen ua. die Gewährung e i ner Alter s- re n te vor, wenn das Dienstverhältnis nach mi ndestens zehnjähriger ununterbr o- chener Betriebszugehörigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres endete. Die Altersrente betrug nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit 20 % des rentenf ä- higen Einkommens und erhöhte sich für jedes volle weitere Diens t jahr bi s zum 25. Dienstjahr um 2 % sowie vom 26. bis zum 35. Dienstjahr um je 1 %; der Höchstsatz belief sich auf 60 % des rentenfähigen Einkommens. Z u dem war die Altersrente um die Hälfte der Leistungen der gesetzlichen Sozia l versicherung zu kürzen. Die Richtl inien 1970 wurden zum 1. Juli 1984 durch die Richtlinien der M GmbH (Richtlinien 1984) (im Folgenden Richtlinien 1984) sowie die Übe r- gangsrichtlinie der M GmbH 1984 (im Folgenden Übe r gangsrichtlinie 1984 ) e r- setzt . In den Richtlinien 1 984 heißt es ua.: § 1 Begünstigte, Freiwilligkeit 1. Die M M regelmäßig beschäftigte Mita r beiter der in ihrer Sa t- zung aufgeführten Gesellscha f n- genannt) die in di e sen Richtlinien g e- § 2 Leistungen, Leistungsvoraussetzungen 1. Die M gewährt satzungsgemäß nach E r fü l lung der jeweiligen Voraussetzungen folgende Leistungen: 4 5 - 5 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 6 - a) Laufende Zuschüsse zur Altersversorgung an frühere Mitarbeiter, wenn das Dienstverhältnis Lebensjahres (männliche Mitarbeiter) oder wegen Ina n- spruchnahme des vorgezogenen oder flexiblen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rente n- versicherung endet (Al tersrenten), § 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit gelten die ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ununterbrochen im U n- ternehmen verbrachten Dienstjahre. Anrechnungsf ä- hig sind höchstens 35 Dienstjahre. 2. In begründeten Ausnahmefällen kann zugunsten des Mitarbeiters eine abweichende anrechnungsfähige § 4 Rentenfähiges Einkommen 1. Als rentenfähiges Einkommen gilt das Einkommen, das der Mitarbeiter im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles erhalten 2. Bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens bleiben außer Ansatz Sonderzuwendungen aller Art wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachts - , Abschluß - und Sondervergütungen, Sozialzulagen, J ubiläumsz u- wendungen, vermögenswirksame Leistungen. Übe r- stundenvergütungen, Zuschläge für Mehrarbeit, Schichtarbeit, Sonn - , Feiertags - und Nachtarbeit zä h- len nur dann zum rentenfähigen Einkommen, wenn sie während der letzten 3 Jahre vor Eintritt des Ve r- sorg ungsfalles aufgrund eines Schichtplanes oder mit einer der Schichtarbeit vergleichbaren betrieb s- bedingten Regelmäßigkeit angefallen sind. 3. Bei Mitarbeitern im Außendienst ist die im Berec h- nungszeitraum erzielte durchschnittliche Prämie Teil des rentenf ähigen Einkommens; jedoch bleiben a u- ßerordentliche Prämien wie z. B. Geld - und Sac h- prämien im Rahmen von Wettbewerben unberüc k- sichtigt. - 6 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 7 - § 5 Alters - und Invalidenrente 1. Die Höhe der Alters - und Invalidenrente richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem rentenfähigen Einkommen. Sie wird wie folgt ermi t- telt: a) Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr beträgt die Rente 0,4 % des rentenfähigen Einko m- mens. b) Für den Teil des rentenfähigen Einkommens, der die bei Eintritt des Versorgungsfalles ma ß- gebliche Beitragsbemessungsgrenze in der g e- setzlichen Rentenversicherung übersteigt, b e- trägt die Rente zusätzlich 1,6 % für jedes a n- rechnungsfähige Dienstjahr, für den Teil des rentenfähigen Einkommens, der das Doppelte di eser Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, jedoch nur 1,4 %. 2. Die so ermittelte M - Rente wird gekürzt, wenn und soweit das Netto - Renteneinkommen aus M - Rente und gesetzlicher Sozialversich e rungsrente die G e- samtversorgungsgrenze übe r s teigt. Diese Gesam t- versorgungsgrenze beträgt bei 35 anrechnungsfäh i- gen Dienstjahren 90 % des Ne t tobetrages des re n- tenfähigen Monatseinkommens; ... 4. Die sich nach Abs atz 1 und 2 ergebende M - Rente wird für jeden Monat, um den der Re n tenb e zug vor Lebensjahres (män n liche Mi t- arbeiter) beginnt, um 0,3 %, höch s tens j e doch um 10 %, für die Dauer des Rentenb e zugs g e § 8 Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter 1. Die Höhe der Rente richtet sich auch für Mitarb eiter, die während der anrechnungsfähigen Dienstzeit ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt waren, bei sämtl i- chen Rentenarten nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem rentenfähigen Einkommen. - 7 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 8 - 2. Die in § 5 genannten Steigerungssätze verringern sich jedoch in dem Verhältnis, in dem die Arbeitszeit des Mitarbeiters während der anrechnungsfähigen Dienstzeit zu der Arbeitszeit vollbeschäftigter Mita r- beiter gestanden hat. Bei der Ermittlung des rente n- fähigen Einkommens wird für Zeiten der Teilzeitb e- schäftigung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ei n- tritt des Versorgungsfalles das rentenfähige Ei n- kommen eines vergleichbaren, vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters zugrunde gelegt. § 13 Inkrafttreten 1. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 1984 in Kraft. Für ihre Anwendung gilt folgendes: a) Für Mitarbeiter , die nach dem Inkrafttreten in den Dienst des Unternehmens treten, sind di e- se Richtlinien in vollem Umfang anzuwenden. b) Für Mitarbeiter, die beim Inkrafttreten bereits im Dienst des Unternehmens stehen, sind diese Richtlinien insoweit anzuwenden, als sich aus M nichts anderes ergibt. 2. Die Richtlinien der M Gm bH vom 1. Oktober 1970 treten mit Ablauf des 30. Ju n Die Übergangsrichtlinie 1984 regelt einen Bestandsschutz für unter der Richtlinie 1970 erworbene Anwartschaften. Sie enthält für ihren Anwendung s- bereich folgende Regelungen : M sind durch die Richtlinien der M vom 1. r- setzt worden. Für diejenigen Mitarbeiter, die am 30.6.1984 bereits bei den in der Satzung der M aufgeführten Gesel l- e wesen sind und deren Arbeit s- verhältnis am 1.7.1984 for t besteht, gilt die nachfolgende Übergangsrichtlinie: Die A vereinbarte im Jahr 1989 gemeinsam mit dem B e triebsrat eine A Diese bestimmt auszugsweise: 6 7 - 8 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 9 - § 1 Begünstigte, Rechtsanspruch (1) A an regelmäßig beschäftigte Mita r beiter die in dieser Pensionsordnung genannten Lei s § 2 Leistungen, Leistungsvoraussetzungen (1) Das Unternehmen gewährt nach Erfüllung der jewe i- ligen Voraussetzungen folgende Pensionsleistungen: a) Laufende Zuschüsse zur Altersversorgung an frühere Mitarbeiter, wenn das Dienstverhältnis wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder wegen Inanspruchnahme des vorgezogenen oder flexiblen Altersruhegeldes aus der geset z- lichen Rentenversicherung endet (Altersrente), § 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit (1) Als anrechnungsfähige Dienstzeit gelten die ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ununterbrochen im U n- ternehmen verbrachten Dienstjahre. Anrechnungsf ä- hig sind höchstens 35 (2) In beg ründeten Ausnahmefällen kann zug unsten des Mitarbeiters eine abweichende anrechnungsfähige § 4 Rentenfähiges Einkommen (1) Als rentenfähiges Einkommen gilt das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, das der Mitarbeiter im Durc h- schnitt der letzten 12 Monate vor Eintritt des Verso r- (2) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Bruttoa r- beitsentgelts bleiben außer Ansatz Sonderzuwe n- dungen aller Art, wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachts - , Abschluß - und Sondervergütungen, Sozialzulagen, Jubilä umszuwendungen, vermögenswirksame Lei s- tungen. Überstundenvergütungen, Zuschläge für Mehrarbeit, Schichtarbeit, Sonn - , Feiertags - und Nachtarbeit zählen nur dann zum rentenfähigen Ei n- - 9 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 10 - kommen, wenn sie während der letzten 3 Jahre vor Eintritt des Versorgungsf alles aufgrund eines Schichtplanes oder mit einer der Schichtarbeit ve r- gleichbaren betriebsbedingten Regelmäßigkeit ang e- fallen sind. (3) Bei Mitarbeitern im Außendienst ist die im Berec h- nungszeitraum erzielte durchschnittliche Prämie Teil des rentenfähig en Einkommens; jedoch bleiben a u- ßerordentliche Prämien, wie z.B. G eld - und Sac h- prämien im Rahmen von Wettbewerben, unberüc k- sichtigt. § 5 Alters - und Invalidenrente (1) Die Höhe der Alters - und Invalidenrente richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem rentenfähigen Einkommen. Sie wird wie folgt ermi t- telt: a) Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr beträgt die Rente 0,4 % des rentenfähigen Einko m- mens. b) Für den Teil des rentenfähigen Einkommens, der die bei Eintritt des Versorgungsfalles ma ß- gebliche Beitragsbemessungsgrenze in der g e- setzlichen Rentenversicherung übersteigt, b e- trägt die Rente zusätzlich 1,6 % für jedes a n- rechnungsfähige Dienstjahr, für den Teil des rentenfähigen Einkommens, der das Doppelte dieser Beitrags bemessungsgrenze übersteigt, jedoch nur 1,4 %. (2) Die so ermittelte Firmenrente wird gekürzt, wenn und soweit das Netto - R enteneinkommen aus Firmenre n- te und gesetzlicher Sozialversicherungsrente die G e- samtversorgungsgrenze übersteigt. Diese Gesam t- versor gungsgrenze beträgt bei 35 anrechnungsfäh i- gen Dienstjahren 90 % des Nettobetrages des re n- (4) Die sich nach Absatz 1 und 2 ergebende Firmenre n- te wird für jeden Monat, um den der Rentenbezug vor der Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt, um 0,3 %, höchstens jedoch um 10 %, für die Dauer - 10 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 11 - § 8 Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter (1) Die Höhe der Firmenrente richtet sich auch für Mita r- beiter, die während der anrechnungsfähigen Dien s t- zeit ganz oder zeitweise teilzeitbeschäftigt waren, bei sämtlichen Rentenarten nach der anrechnungsfäh i- gen Dienstzeit und dem rentenfähigen Einkommen. (2) Die in § 5 genannten Steigerungssätze verringern sich jedoch in dem Verhältnis, in dem die Arbeitszeit des Mitarbeiters während der anrechnungsfähigen Dienstzeit zu der Arbeitszeit vollbeschäftigter Mita r- beiter gestanden hat. Bei der Ermittlung des rente n- fähigen Einkommens wird für Zeiten der Teilzeitb e- schäftigung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ei n- tritt des Versorgungsfalles das rentenfähige Ei n- kommen eines vergleichbaren , vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters zugrunde gelegt. § 11 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Diese Pensionsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft. (2) Für Mitarbeiter des Unternehmens, die am 30. Juni 1984 bereits bei der früheren A GmbH beschäftigt gewesen sind, werden die Lei s tungen und Bedi n- gungen, die sich aus Anlage 2 zu dieser Pension s- ordnung ergeben, in die Pension s ordnung entspr e- chend übernommen und mit Rechtsanspruch ausg e- stattet. Soweit sich für diese Mitarbeiter aus Anlage 2 Leistungen und Bedingu n gen ergeben, die von di e- ser Pensionsordnung a b weichen, hat die entspr e- chende Anwendung der A n lage 2 Vorrang. In der 2 zur Pensionsordnung 1989 der A (im Folgenden Anlage 2 zur PO 1989) sind ebenfalls B e standss chutzregelu n- gen für vor dem 30. Juni 1984 erworbene Anwartschaften enthalten. Nach i h- rem Einleitungssatz gelten die Bestimmungen der Anlage 2 zur PO 1989 f ür 8 - 11 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 12 - diejenigen Mitarbeiter, die am 30. Juni 1984 bereits bei der früheren A GmbH be schäftigt gewesen sind. Die Beklagte schloss am 31. Januar 2005 mit der Gewerkschaft Na h- rung - Genuss - Gaststätten einen Haustarifvertrag zur Altersteilzeit (im Folgenden TV ATZ) , der zum 1. Januar 2005 in Kraft trat und ua. Folgendes regelt: 1. Geltungsbereich Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbei t- nehmer der Firma B GmbH (im fo l genden Arbeitgeber), die das 57. Lebensjahr vollendet haben. 8. Vergütung 1. Der Arbeitnehmer erhält für die gesamte Dauer des Altersteilzeit - Arbeitsverhältnisses - das Arbeitsentgelt (Teilzeit - Bruttoentgelt) sowie - eine Aufstockungszahlung. Beides zusammen ergibt das Altersteilzeit - Arbeitsentgelt. 2.1 Das Arbeitsentgelt (Teilzeit - Bruttoentgelt) beträgt 50 % des monatlichen Vollzeit - Bruttoentgelts. Hierzu gehören (sofern bisher gezahlt oder in A n- spruch genommen): - das Tarifentgelt - übertarifliche Zulage - vermögenswirksame Leistung - 1/12 der Weihnachtsgratifikation - 1/12 des Urlaubsgeldes Die Schichtzulage, Samstag - /Sonntagarbeit und Prämien werden nur in der passiven Phase dem Vollzeitbruttoentgelt zugeschlagen. 2.2 Für die Ermittlung gilt: Für anteilige Prämien und Zahlungen (Freizeitau s- gleich wird analog b ewertet) für Samstag - / Sonntagarbeit und Schichtzulagen wird der monatl i- che Durchschnitt aus einem Zeitraum von 24 Monaten, der 6 Monate vor Beginn der aktiven Altersteilzeit - P eriode endet, berücksichtigt. 5. Die tariflichen Änderungen gelten auch während der Freistellungsphase. Tariferhöhungen werden in akt i- 9 - 12 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 13 - ver und passiver Phase auf das Tarifentgelt gewährt. Individualvertragliche Verrechnungsmög lichkeiten der übertariflichen Zulage bleiben unberührt. 16. Pensionsordnung(en) Die Bestimmung(en) der Pensionsordnung(en) des A r- beitgebers gelten unverändert für Altersteilzeitbeschäfti g- te. Die bei Altersteilzeit zu leistenden Aufstockungsbetr ä- ge werden für die Ermittlung der Rente gemäß der Pens i- onsordnung nicht berücksichtigt. Am 23. Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATG) i.V.m. dem Haustarifvertrag zur A l- tersteilzeit vom 3 - Vertrag) . Danach sollte das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. Januar 2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden. Nach § 3 Abs. 1 ATZ - Vertrag betrug die wöchentliche Arbeitszei t des Klägers mit dem Beginn der Altersteilzeit die Hälfte der bisherigen tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden, mithin 19 Stunden. Gemäß § 3 Abs. 2 ATZ - Vertrag wurde die Arbeitszeit so verteilt, dass der Kläger in der ersten Hä lfte des Alter s- teilzeitarbeitsverhältnisses vom 1. Januar 2007 bis zum 31. aktive Phase ); anschließend erfolgte in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 eine Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase). Die Beklagte gewährte dem Kläger seit 2004 jährlich einen Bonus, de s- sen Höhe sowohl von Konzern - , Unternehmens - als auch individuellen Zielen des Klägers abhing. Der Bonus des Klägers belief sich i m Jahr 2005 auf 3.719,00 Euro brutt o, im Jahr 2006 auf 5.315,00 Euro brutto, im Jahr 2007 auf 2.685,00 Euro brutto und im Jahr 2008 auf 1.217,00 Euro brutto. In den Jahren 2009 und 2010 - der Freistellungsphase der Altersteilzeit - zahlte die Beklagte dem Kläger einen Bonus iHv. monatlich 1 88,21 Euro. Seit dem 1. Januar 2011 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersre n- te . Darüber hinaus gewährt die Beklagte ihm seit August 2012 rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 eine monatliche Altersrente auf Grundlage der 10 11 12 - 13 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 14 - PO 1989 iHv. 654,00 Euro brutto. Bei der Berechnung legte sie ein rentenfäh i- ges Einkommen iHv. 5.309,58 Euro sowie einen Teilzeitfaktor iHv. 0,9 485 z u- grunde. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer monatlichen B e- triebsrente iHv. 1.609,00 Euro sowie restliche Bonuszahlungen für die Jahre 2007 und 2008. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihm eine Altersrente auf Grundlage der Übergangsrichtlinie 1984 oder jedenfalls der A n- lage 2 zur PO 1989 zu gewähren. Daher stehe ihm für die Zeit s einer Betrieb s- zugehörigkeit bis zum 30. Juni 198 4 eine Besitzstandsrente nach Maßgabe der Richtlinien 1970 zu. Aufgrund des Schreibens vom 17. Oktober 1991 sei er so zu behandeln, als habe sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bereits seit dem 19. Febru ar 1973 bestanden. Zumindest berechne sich seine Altersrente nach den Richtlinien 1984. Diese hätten zum Zeitpunkt seines Eintritts bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im März 1989 noch gegolten. Die PO 1989 sei erst im Dezember 1989 zwischen den Betri ebsparteien vereinbart worden. Sein rentenfähiges Einkommen belaufe sich auf 5.942,87 Euro. Bei dessen E r- mittlung sei auch ein Bonus iHv. monatlich 376,42 Euro brutto einzubeziehen. Darüber hinaus dürfe bei der Berechnung seiner Betriebsrente kein Teilzeit fa k- tor angesetzt werden. Bei der Altersteilzeit handele es sich nicht um Teilzeit iSd. Versorgungsordnung . Zudem schulde ihm d ie Beklagte für die Jahre 2007 und 2008 restliche Bonuszahlungen iHv. 5.132,00 Euro brutto. Nach Nr. 8 TV ATZ müsse ihm die Beklagte auch in der aktiven Phase seiner Altersteilzeit den Bonus gewähren, den er in den Jahren 2005 und 2006 erhalten habe. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Januar 2011 Betriebsrente iHv. 1.609,00 Euro monatl ich nebst Jahreszinsen iHv. fünf Prozentpunkten aus dem j e- weiligen Monatsbetrag ab dem Ersten des Folgem o- nats, erstmals ab dem 1. Februar 2011 zu zahlen, 13 14 15 16 - 14 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 15 - 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere Bonusza h- lungen für 2007 und 2008 iHv. 5.132,00 Euro b rutto nebst Jahreszinsen iHv. fünf Prozentpunkten daraus über dem Basiszinssatz seit 24. Februar 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, die Altersrente des Klägers richte sich nach den Bestimmungen der PO 1989. Bei seinem Eintritt in das Unternehmen hätten die Richtlinien der M GmbH nicht mehr gegolten. Bereits im Jahr 1985 habe ihre Rechtsvorgäng e- rin die betriebliche Altersversorgung neu geordnet und das auf Grundlage der Richtlinien besteh ende Versorgungswerk zum 30. Juni 1984 g e schlossen. Die Anwendung der Richtlinien 1984 sei dem Kläger auch nicht z u gesichert worden. Zudem sei sie nicht gehalten, nach der Anlage 2 zur PO 19 89 eine Besit z- standsrente zu berechnen. Ein Anspruch auf restliche B o nuszahlungen für die Jahre 2007 und 2008 stehe dem Kläger nicht zu. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abg e- ändert und die Beklagte verurteilt , an den Kläger rückständige Betriebsrente iHv. 4.575,12 Euro (138,64 Euro monatlich für die Monate Januar 2011 bis Se p- tember 2013) nebst Zinsen aus jeweils 138,64 Euro jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Februar 2011 und endend mit dem 1. Ok tober 2013 sowie ab Oktober 2013 eine monatliche Betriebsrente iHv. 792,64 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein darüber hinausgehendes Klagebegehren we i- ter. Die Beklagte beantr agt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat zwar zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger einen restlichen Bonus für die Jahre 2007 und 2008 iHv. 17 18 19 - 15 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 16 - 5.132,00 Euro brutto zu zahlen. Im Übrigen hat die Revision jedoch Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Altersrente ab Januar 2011 iHv. mehr als 7 92,64 Euro brutto monatlich nicht abgesprochen werden. Ob und in welchem Umfang dem Kläger über die vom Landesarbeitsgericht bereits rechtskräftig ( § 322 ZPO) ausgeurteilten Beträge hinaus noch ein weiter gehe n- der Anspruch auf Zahlung einer Altersrente ab Januar 2011 zusteht, kann au f- grund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgega n- gen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist , dem Kläger einen restlichen Bonus für die Jahre 2007 und 2008 iHv. 5.132,00 Euro brutto zu zahlen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus Nr. 8 des im ATZ - Vertrag in Bezug geno m- menen TV ATZ keine Verpflichtung der Beklagten, während der Arbeitsphase der Altersteilzeit einen Bonus zu zahlen, der au f der Basis der in den Jahren vor Beginn der Altersteilzeit gewährten Bonuszahlungen zu berechnen ist. Dies ergibt die Auslegung von Nr. 8 TV ATZ (zu den für die Auslegung eines Tari f- vertrags geltenden Grundsätzen vgl. etwa BAG 12. August 2015 - 7 AZR 592/ 13 - Rn. 16) . 1. Bereits der Wortlaut von Nr. 8 TV ATZ bietet keinen Anhaltspunkt für die vom Kläger begehrte Berechnung der Bonuszahlungen während der aktiven Phase der Altersteilzeit. Nach Nr. 8 Ziff. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer während der gesa m- ten Dauer des Altersteilzeit - Arbeitsverhältnisses neben einer Aufstockungsza h- lung ein Arbeitsentgelt, das Teilzeit - Bruttoentgelt. Die Höhe und Zusammense t- zung dieses Arbeitsentgelts bestimmt Nr. 8 Ziff. 2.1 TV ATZ. Danach beträgt das Teilzeit - Bruttoentgelt 50 % des monatlichen Vollzeit - Bruttoentgelts. B e- standteile des Entgelts sind dabei - sofern auch schon bislang gezahlt - neben 20 21 22 - 16 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 17 - dem Tarifgehalt die übertarifliche Zulage, vermögenswirksame Leistungen, die anteilige Weihnachtsgratifikation sowie das anteili ge Urlaubsgeld. Die Schich t- zulage sowie Zulagen für Samstags - und Sonntagsarbeit sowie Prämien we r- den nach Nr. 8 Ziff. 2.1 Satz 3 TV ATZ nur in der Freistellungsphase der Alter s- für die vom Kl äger begehrte Berechnung seines Bonus während der Arbeitsphase der A l- tersteilzeit ergibt sich hieraus nicht. 2. Eine solche lässt sich auch nicht Nr. 8 Ziff. 2.2 TV ATZ entnehmen. Die Tarifnorm bezieht sich nach ihrer systematischen Stellung , ihrem einle itenden Halbsatz und ihrem Inhalt ausschließlich auf Nr. 8 Ziff. 2.1 Satz 3 TV ATZ und damit auf die Berechnung der anteilig während der Freistellungsphase zu zahlenden Prämien und Zulagen für Schicht - sowie Samstags - und Sonnt agsarbeit. 3. Sinn und Zweck von Nr. 8 Ziff. 2.1 Satz 3 und Ziff. 2.2 TV ATZ bestät i- gen ebenfalls, dass diese Normen nur die Berechnung des während der Fre i- stellungsphase der Altersteilzeit zu gewährenden Bonus und nicht die Ermit t- lung der während der Arb eitsphase erworbenen Bonusansprüche betreffen. Mit diesen Regelungen wollten die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung tragen, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit keine Arbeitsleistung mehr erbringen muss. Das Arbeitsent gelt, das der Arbeitgeber in dieser Zeit an ihn auszuzahlen hat, hat er durch seine Tätigkeit während der Arbeitsphase der Altersteilzeit bereits grundsätzlich erarbeitet. Um Nachteile der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase zu vermeiden, sollen da her diejenigen Vergütungsbestandteile, deren Gewährung entweder von der Lage der erbrachten Arbeitsleistung oder deren Erfolg abhängt, auf Grundlage der Leistungen ermittelt werden, die der Arbeitnehmer während eines vor dem B e- ginn der Altersteilzeit liege nden Referenzzeitraums erhalten hat. Dieser Schut z- zweck greift nicht, soweit es um die Gewährung der genannten Entgeltbestan d- teile während der Arbeitsphase geht. Da nach dem TV ATZ die Altersteilzeit immer im Blockmodell zu leisten ist (vgl. Nr. 2 TV ATZ) , sind die Arbeitnehmer während der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitverhältnisses in Vollzeit tätig. In 23 24 - 17 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 18 - diesem Fall richtet sich die Gewährung ua. der in Nr. 8 Ziff. 2.1 Satz 3 TV ATZ genannten Zulagen und Prämien daher nach der Lage ihrer tatsächlich erbr ac h- ten Arbeitsleistung oder deren Erfolg. Entsprechendes gilt für den Bonus, den die Beklagte dem Kläger gezahlt hat. II. Im Übrigen ist die Revision begründet und führt insoweit zur Zurüc k- verweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht . Mit der vom La n- desarbeitsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Altersrente ab Januar 2011 iHv. mehr als 792,64 Euro brutto m o- natlich nicht abgesprochen werden. Auf der Grundlage der bislang getroffenen tatsächlichen Feststell ungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die weiter gehende Klage auf Za h- lung einer höheren Altersrente begründet ist. 1. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Altersrente des Kl ä- gers weder die Übergangsrichtlinie 1984 noch die Anlage 2 zur PO 1989 z u- grunde legen muss. a) Nach ihren einleitenden Bestimmungen finden die Übergangsrichtl i- nie 1984 sowie die Anlage 2 zur PO 1989 nur Anwendung auf Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis bereits am 30. Juni 1984 bestand. Diese V o- raussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Sein Arbeitsverhältnis mit der Recht s- vorgängerin der Beklagten begann erst am 1. März 1989. b) Aus dem Einstellungsschreiben vom 20. Februar 1989 sowie aus dem Schreiben vom 17. Oktober 1991 ergibt sich nichts anderes. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen , dass beide Schreiben nur dahin zu verstehen sind, dass damit die Betriebs zughörigkeitszeiten des Klägers bei der S anerkannt, nicht jedoch eine frühere Begründung des Arbeitsverhältni s ses mit der A fingiert werden sollte. aa) Die Schreiben vom 20. Februar 1989 und vom 17. Oktober 1991 entha l- ten atypische und dami t individuelle Erklärungen der Rechtsvorgängerin der 25 26 27 28 29 - 18 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 19 - Beklagten. Die Auslegung solcher Willenserklärungen kann der Senat als Rev i- sionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsr e- geln verletzt, gegen Denk gesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesen t- liche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 30 mwN) . bb) Die durch das Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung hält dieser eingeschränkten Überprüfung stand. (1) Das Landesarbeitsgericht hat - unter Bezugnahme auf die diesbezügl i- chen Ausführungen des Arbeitsgerichts nach § 69 Abs. 2 ArbGG - angeno m- men, den Schreiben lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger in allen Bere i- chen so habe gestellt werden sollen, als o b sein Arbeitsverhältnis mit der A bereits seit 1973 bestanden habe. Die verwendete Formuli e dass die bei dem früheren Arbeitgeber zurückgelegten Die ns t jahre anerkannt und daher bei der Berechnung von Ansprüchen oder Fristen Berücksichtigung finden sollten. Eine fingierte Zurückverlagerung des Arbeitsverhältnisses oder eine Vereinbarung früher geltender Regelungen sei damit normalerweise nicht gewollt. Etwas anderes könne nur dann angeno m men werden, wenn die Pa r- teien die Folgen einer solchen Fiktion besprochen hätte n . Dies habe der Kläger nicht dargelegt. (2) Damit hat das Landesarbeitsgericht weder Auslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze ode r Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt. Unschädlich ist, dass sich das Landesarbeitsg e- richt mit dem im Schreiben vom 17. Oktober 1991 enthaltenen Satz, wonach men zugehörig betrachten könne, im Rahmen seiner Auslegung nicht mehr ausdrücklich b e- fasst hat. Auch eine Berücksichtigung dieser Formulierung würde nicht zu e i- wollte die Rechtsvorgän gerin der Beklagten mit dem Satz lediglich zusamme n- fassen, was sich aus dem entsprechenden Inhalt ihrer beiden Schreiben bereits 30 31 32 - 19 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 20 - ergab. Dieser betraf aber allein die Anrechnung der früheren Beschäftigungszeit des Klägers bei der S . cc) Der Kläger hat a uch nicht schlüssig dargetan, dass ihm eine Gewä h- rung seiner Alter srente nach der Übergangsrichtlinie 1984 anderweitig zugesagt wurde. (1) Der Vortrag des Klägers, die damaligen Geschäftsführer der Recht s- vorgängerin der Beklagten hätten sich anlässlich d er Vertragsverhandlungen bei der Konzernmutter in Paris rückversichert, dass seine Übernahme so abg e- wickelt werden solle, dass ihm kein Nachteil entstehe und er so behandelt we r- de, als habe er seit Beginn seiner Tätigkeit bei der S schon zur Rechtsvo r gä n- gerin der Beklagten gehört, lässt bereits nicht erkennen, ob es sich hierbei um eine gegenüber dem Kläger abgegebene Erklärung handelt oder lediglich um die Wiedergabe eines ihm mitgeteilten Gesprächs. Unabhängig hiervon l i e ße eine entsprechende Erklärung noch nicht den Schluss darauf zu, dass dem Kläger damit konkludent die Anwendung der Übergangsrichtlinie 1984 zugesagt werden sollte. Der Kläger hat nicht behauptet, ihm seien durch den Wechsel von der S zur Rechtsvorgängerin der Beklagten bei seinem f rüheren A r beitg e- ber erworbene Anwar tschaften verloren gegangen, so dass es - zur Ve r meidung eines Nachteils - erforderlich gewesen wäre, auf die Übergangsrichtl i nie 1984 und damit zumindest teilweise auf die Richtlinien 1970 zurückzugre i fen. (2) Soweit der Kläger behauptet hat, einer der damaligen Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ihm die Richtlinien der M GmbH übergeben, ist bereits nicht ersichtlich, ob sich dies auch auf die Übe r gang s- richtlinie 1984 bezieht. Selbst wenn der Vortrag des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, konnte der Kläger aus der Übergabe der Übergangsrich t linie 1984 nicht die - konkludente - rechtsverbindliche Zusage ableiten, ihm solle una b- hängig von der sich aus den Vorgaben der Übergangsrichtlinie 1984 erg e be n- den Rechtslage eine Versorgungsleistung nach deren Bestimmungen g e währt werden. 33 34 35 - 20 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 21 - (3) Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang erstmals auf den Inhalt eines Gesprächs mit dem damaligen Geschäftsführer der A am 20. September 2011 beruft, kann dahinstehen, ob sie hieraus für die A n we n- dung der Übergangsrichtlinie 1984 etwas ableiten will. Hierbei ha n delt es sich um neuen Tatsachenvortrag in der Revision sinstanz , der nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbeachtlich ist. 2 . Die Annahm e des Landesarbeitsgerichts, der Kläger könne von der B e- klagten eine Berechnung seiner Altersrente auf der Grundlage der Richtlinien 1984 deshalb nicht verlangen, weil dieses Versorgungswerk von der Recht s- vorgängerin der Beklagten Mitte 1984 für neue Besch äftigte geschlossen wo r- den sei, ist allerdings rechtsfehlerhaft. Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen diese Begründung nicht. Sie sind wegen W i- dersprüchlichkeit für den Senat nicht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend. a) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die tatsächliche Behauptung einer Partei wahr oder nicht wahr ist , so ist diese Feststellung für das Revis i- onsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist . Das gilt nicht nur für tatsächliche Umstände, sondern auch für Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff g e- schieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist. Denn unter di e- sen Voraussetzungen können Tatsachen von den Parteien auch als Erkläru n- gen über Rechtstatsachen in das Verfahren eingeführt werde n (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 36 mwN, BAGE 136, 340) . Die Bi n- dungswirkung nach § 559 Abs. 2 ZPO entfällt jedoch, wenn die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind. Solche Mängel sind auch ohne Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ( vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 44) . Eine Widersprüchlichkeit kann sich dann ergeben, wenn der im Tatbestand wiedergegebene Sachvortrag und die Feststellungen, die das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen 36 37 38 - 21 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 22 - getroffen hat, nicht in Übereinstimmung zu bringen sind (vgl. BAG 2 3 . August 2006 - 4 AZR 410/05 - Rn. 16) . b) So liegt der Fall hier. Das Landesarbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen die Fes t- stellung getroffen, das Versorgungswerk nach den Richtlinien 1 984 sei von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Mitte 1984 für neue Beschäftigte geschlossen worden. Zwar handelt es sich hierbei um eine Rechtstatsache . Denn die Schließung eines Versorgungswerks ist ein einfacher Rechtsbegriff, der im B e- reich des Betrieb srentenrechts geläufig ist. Er bringt zum Ausdruck, dass B e- schäftigte, die ab einem bestimmten Zeitpunkt in ein Unternehmen neu eintr e- ten, nicht mehr in ein bislang für die Arbeitnehmer geltendes Versorgungssy s- tem aufgenommen werden. Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, das Versorgungswerk nach den Richtlinien 1984 sei Mitte 1984 geschlossen worden, ist aber für den Senat nicht bindend. Denn sie s teht im Widerspruch zu dem vom Landesarbeitsgericht im unstreitigen Tatbestand wiedergegebenen Sachvortrag der Parteien und dem Inhalt der vom Landesarbeitsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Richtlinien 1984. Nach dem vom Landesarbeitsgericht als unstreitig festgeha l- tenen Sachvortrag im Tatbestand bestand bei der Rechtsvorgänge rin der B e- M damit - ausweislich des nachfolgenden Verweises - auch auf Basis der Richtl i- nien 1984. Nach § 13 Nr. 1 Richtlinien 1984 traten diese jedoch erst mit Wi r- kung z um 1. Juli 1984 und damit zu dem vom Landesarbeitsgericht a n geno m- III. Der Rechtsfehler führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ( § 562 Abs. 1 ZPO) . Das Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich insoweit nicht aus anderen Gründen als - zumindest dem Grunde nach - richtig dar, § 561 ZPO. 1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Alter s- rente nach den Regelungen der Richtlinie n 1984 scheidet nicht bereits deshalb 39 40 41 42 43 - 22 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 23 - aus, weil der Kläger die Gewährung einer Betriebsrente nach diesen Besti m- mungen gemäß § 1 Nr. 1 Satz 1 Richtlinien 1984 nur von der M GmbH verla n- gen könnte. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der M GmbH ggf. um eine Unterstü t zungskasse handelt - wofür der in § 1 Nr. f- s vorbehalt in § 1 Nr. 2 Richtl i- nien 1984 sprechen - oder, wie von der Beklagten bislang behauptet, um die damalige Muttergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Sollte es sich um eine Unterstützungskasse handeln, wären den Arbeitnehmern ggf. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über einen in § 1b Abs. 4 B e- trAVG genannten Versorgungsträger zugesagt worden. Damit hätte für deren Erfüllung auch der die Versorgung versprechende Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG und damit ggf. auch die Beklagte einzustehen. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Altersrente nach den Be - stimmungen der Richtlinien 1984 kann auch nicht mit der Begründung abg e- lehnt werden, zumindest zu Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 1. März 1989 habe bei der Rechtsvorgäng erin der Beklagten bereits die PO 1989 gegolt en. Zwar ist die PO 1989 zum 1. Januar 1989 in Kraft getreten. Das Landesarbeitsgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob die PO 1989 bereits vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers von den Betriebsparteien abgeschlossen wurde. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die PO 1989 vereinbart wurde, lässt sich auch nicht dem unstreitigen Parteivorbri n- gen entnehmen. Während nach den Behauptungen der Beklagten die PO 1989 en worden sein soll, trägt der Kläger vor, sie sei erst im Dezember 1989 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Betriebsrat vereinbart worden. Für Letzteres könnte auch der vom Kläger vo r- g e legte Schriftwechsel zwischen dem Betriebsrat und der Gewerkschaft spr e- chen. Sollte die PO 1989 erst im Dezember 1989 abgeschlossen worden sein, galt sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 1. März 1989 noch nicht, sondern trat erst rückwirkend in Kraft. 44 - 23 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 24 - 3. Dem Kläger kann ein Anspruch auf Zahlung einer Altersrente nach den Vorgaben der Richtlinien 1984 auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, dass selbst bei einer zu seinen Gunsten unterstellten Geltung der Richtlinien 1984 zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses diese jedenfalls r ückwi r- kend zum 1. Januar 1989 von der PO 1989 abgelöst wurden. a) Hiergegen spricht allerdings nicht schon der Umstand, dass es sich bei den Richtlinien 1984 nicht um eine Betriebsvereinbarung handelt. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht ko nsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine ggf. von der Rechtsvorgängerin der B e- klagten gewährte betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien 1984 auf einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruhte. Dies kann jedoch dahinstehe n. Unabhängig davon, ob ein etwaiges individualvertragliches Ve r- sorgungsversprechen der Arbeitnehmer auf Grundlage der Richtlinien 1984 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch eine Gesamtzusage oder eine b e- triebliche Übung begründet worden sein sollt e, hätte diese sich auch seine A b- änderung vorbehalten. Damit hätten die Richtlinien 1984 sowohl durch eine von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstellte Versorgungsordnung als auch durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden können. aa ) Der Arbeit geber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, u n- bestimmten Zeitraum angelegt ist, sind dies e von vornherein auch für die B e- günstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils be i ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt. Soll sich die Versorgung dageg en ausschließlich nach den bei Erteilung der G e- samtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber 45 46 47 48 - 24 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 25 - dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 32 ) . bb ) Dies gilt auch für die Geltung von Versorgungsregelungen kraft betrie b- licher Übung. Auch in diesem Fall ist die Versorgung, die nach einheitlichen Regeln und damit als System erbracht wird, auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt. Damit sind die Versorgungsregelungen von vorn herein für die Begünstigten erkennbar einem etwaigen zukünftigen Änderungsbedarf au s- gesetzt. cc ) Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wird auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertrag licher Grundlage eröffnet. Eine solche Zusage erfasst alle Reg e- lungen, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Der Arbeitgeber kann - wenn ein Betriebsrat gewählt ist - die Ausgestaltung der ge l- tenden Versorgungsregelungen grundsätzl ich nicht einseitig ändern. Vielmehr steht dem Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu, das typischerweise durch den Abschluss einer Betriebsvereinb a- rung ausgeübt wird. Sagt der Arbeitgeber eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu, so gehören daher dazu nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern auch Betrieb s- vereinbarungen (vgl. bereits BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 33) . b) Mangels der erforderl ichen Feststellungen ist dem Senat allerdings ke i- ne Entscheidung darüber möglich, ob eine etwaige Ablösung der Richtl i- nien 1984 durch die PO 1989 wirksam wäre. aa ) Die PO 1989 würde in etwaige Versorgungsrechte des Klägers nach den Richtlinien 1984 eingr eifen. Zwar entspricht die Berechnung der Altersrente des Klägers nach der PO 1989 grundsätzlich derjenigen nach den Richtl i- nien 1984. Allerdings wäre bei einer Berechnung der Altersrente des Klägers nach der PO 1989 gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 PO 1989 ein ver sicherungsmath e- matischer Abschlag iHv. 7,2 % vorzunehmen, da der Kläger die betriebliche Altersrente ab dem 1. Januar 2011 und damit 24 Monate vor Vollendung des 49 50 51 52 - 25 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 26 - 65. Lebensjahres in Anspruch genommen hat. Demgegenüber wäre nach § 5 Nr. 4 Satz 1 Richtlinien 1984 kein versicherungsmathematischer Abschlag vo r- zunehmen, da der Rentenbezug des Klägers erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres i m Dezember 2010 begann. bb ) Die Neur egelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 PO 1989 über den versich e- rungsmathematische n Abschlag führte zwar nicht zu einem Eingriff in die Höhe etwaiger Versorgungsanwartschaften des Kläger s nach den Richtlinien 1984, so dass das vom Senat hierfür entwickelte Drei - Stufen - Modell keine Anwendung findet (vgl. bereits BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 47) . Der mit der Abänderung der Bestimmung über den versicherungsmathematischen A b- schlag verbundene Eingriff in etwaige Versorgungsrechte des Klägers nach den Richtlinien 1984 wäre jedoch an den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauen s- schutzes u nd der Verhältnismäßigkeit zu messen. Ob der Eingriff der PO 1989 in etwaige Versorgungsrechte des Klägers nach den Richtlinien 1984 danach gerechtfertigt wäre, kann der Senat mangels Feststellungen nicht entscheiden. IV. Da auf der Grundlage der vom Lan desarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang die Klage auf Zahlung einer höheren Altersrente über die vom Landesarbeitsgericht bereits rechtskräftig ( § 322 ZPO) ausgeurteilten Beträge hinau s begründet ist, ist der Rechtsstreit insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben: 1. Das Landesarbeitsgericht wird ggf. zu prüfen haben, o b bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Richtlinien 1984 für die Arbeitnehmer - entweder kraft Gesamtzusage oder kraft betrieblicher Übung - (noch) galten. a) Dabei wird es zu beachten haben, dass der bislang von der Beklagten zu einer möglichen Schließung dieses Versorgungswerks gehaltene Vortrag nicht schlüssig ist. Die Beklagte hat zwar einerseits behauptet, die betriebliche M Juni 1984 eing e- 53 54 55 56 - 26 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 27 - stellt worden; andererseits hat sie unter Bezugnahme auf eine Ste l lungnahme des früheren Leiters des Personalbüros vorgetragen, dass die Rich t linien 1970 zum 30. § r- den seien. Dies lässt den Schluss darauf zu, dass die Richtl i nien 1970 lediglich durch die Richtlinien 1984 abgelöst wurden. Darüber hinaus wird das Lande s- arbeitsgericht bei seiner Prüfung auch zu berücksichtigen h a ben, dass eine e t- waige Entscheidung, das Versorgungswerk nach den Richtl i nien der M GmbH zu einem bestimmten Zeitpunkt für neu eintrete n de Arbeitnehmer zu schließen, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch tatsächlich - etwa durch Mitte i- lung an die Belegschaft oder die neu eintretenden Arbeitnehm er - umgesetzt worden sein muss. b) Das Landesarbeitsgericht wird ggf. auch klären müssen, ob bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Richtlinien 1984 deshalb nicht (mehr) galten, weil zu diesem Zeitpunk t b e- reits die PO 1989 abgeschlossen worden war. 2. Sollten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Richtlinien 1984 für deren Arbeitnehmer noch gegolten haben, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen h aben, ob diese durch die PO 1989 abgelöst wurden. 3. Das Landesarbeitsgericht wird zudem bei der Ermittlung der Höhe der Altersrente des Klägers - unabhängig davon, ob die se nach den Richtl i- nien 1984 oder nac h der PO 1989 zu berechnen ist - Folgendes zu berücksic h- tigen haben: a) Die dem Kläger gewährten Bonuszahlungen sind bei der Berechnung des rentenfähigen Einkommens nach § 4 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 Abs. 2 PO 1989 nicht einzubeziehen. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmungen. Soweit das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung bisher vom Gegenteil ausgegangen ist, steht dies einer abweichenden Be urteilung nicht entgegen. Hierbei handelte es sich lediglich um eine Vorfrage, die nicht in Rechtskraft erwachsen ist ( vgl. dazu BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 37; 57 58 59 60 - 27 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 28 - BGH 21. April 2010 - VIII ZR 6/09 - Rn. 9) . Daher ist es unerheblich, dass die Beklagte gegen die Entscheidung keine Revision eingelegt hat. aa) Nach § 4 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 Abs. 2 PO 1989 ble iben bei der Berechnung des Durchschnitt s einkommens Sonderzuwendungen aller Art außer Ansatz. Hierzu gehören auch die Bonuszahlungen, die dem Kläger au f- grund der von der Beklagten gemachten Zielvorgaben gewährt wurden. Zwar wird im allgemeinen Sprachgebrau (vgl. Duden Das Bedeutungswörterbuch 4. Aufl.) . Sowohl die konkrete Verwendung des Begriffs in § 4 Nr. 2 Richtl i- nien 1984 bzw. § 4 Abs. 2 PO e- doch, dass der Begriff weit auszulegen ist und damit auch Leistungen erfasst werden sollen, die als Gegenleistung für einen vom Arbeitnehmer erzielten E r- folg gezahlt werden. Der Begriff der Sonderzuwendung ist mit den nachfolgend aufgezählten , nicht berücksichtigungsfähigen Entgeltbestand teilen - darunter auch die Abschlussvergütung - diese Leistung ist daher im Sprachgebrauch der Richtlinien 1984 eine Sonde r- zuwendung. Ein e Abschlussvergütung ist typischerweise eine Vergütung, die an erzielten Umsatz, dem Jahresergebnis oder der Auszahlung einer Dividende ergebenden Jahresabschlusses anknüpft (vgl. zur Bandbreite dieses Begriffs BAG 3. September 2014 - 5 AZR 240/13 - ; 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 - ; 15. Dezember 1999 - 5 AZR 169/99 - BAGE 93, 132 ; 24. Februar 1999 - 10 AZR 245/98 - ; 22. Juni 1983 - 5 AZR 252/81 - ) . Damit erfasst die Formuli e- rung freiwillig oder nur bei besonderen Anlässen gewährt. Vielmehr fallen hierunter auch Leistungen, die bei Erreichen eines bestimmten Erfolgs zu zahlen sind , wie der dem Kläger gezahlte Bonus. bb) § 4 Nr. 3 Richtlinien 1984 bzw. § 4 Abs. 3 PO 1989 sprechen ebenfalls für dieses Verständnis. Danach ist bei Mitarbeitern im Außendienst, deren Ve r- gütung sich typischerweise aus einer festen Grundvergütung und aus einem variablen Entgeltbestandteil zusammensetzt, die im Berechnungszeitraum e r- 61 62 - 28 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 29 - zielte durchschnittliche Prämie Teil des rentenfähigen Einkommens. System a- tisch stellt die Regelung eine Ausnahme zu § 4 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 Abs. 2 PO 1989 dar . S ie ordnet abweichend hiervon für die G ruppe der Auße n- dienstmitarbeiter eine Einbeziehung ihrer Prämien und damit solcher Leistu n- gen in die Berechnung des rentenfähigen Einkommens an, die für das Erre i- chen eines bestimmten Erfolgs gewährt werden. cc) Der Auslegung steht nicht entgegen, dass d er Kläger den Bonus seit 2004 j edes Jahr und damit regelmäßig - wenn auch in unterschiedlicher Höhe - erhalten hat. Die in § 4 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 Abs. 2 PO 1989 aufg e- führten Beispiele - wie etwa die Weihnachtsvergütung - zeigen, dass auch r e- ge lmäßig wiederkehrende Zahlungen nicht zu berücksichtigen sind. Lediglich die in § 4 Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 PO 1989 aufg e- führten Leistungen können bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens einzubeziehen sein, wenn sie mit der in der jeweiligen Regelung näher b e- stimmten Regelmäßigkeit anfallen. dd) Dass die Beklagte den Bonus während der Freistellungsphase des Kl ä- gers und damit auch in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versorgung s- falls monatlich und nicht nur einm al jährlich ausgezahlt hat, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte war lediglich aufgrund der im ATZ - Vertrag in Bezug genommenen Regelungen in Nr. 8 Ziff. 2.2 iVm. Ziff. 2.1 TV ATZ verpflichtet, während des Zeitraums der Freistellungspha se den Bonus monatlich anteilig auszuzahlen. Die im Tarifvertrag vorgesehene Zahlungsweise ändert an dem Charakter des Bonus als erfolgsabhängiger Vergütung nichts. b) Das Landesarbeitsgericht wird bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens des Kläg ers ferner zu beachten haben, dass dem Kläger kein A n- spruch auf Erhöhung seines Gehalts entsprechend der Tariferhöhungen z um 1. September 2009 und zum 1. September 2010 zustand. Das Landesarbeit s- gericht hat einen entsprechenden Anspruch des Klägers im Erge bnis zutreffend abgelehnt. Hiergegen hat die Revision keine Rügen erhoben. 63 64 65 - 29 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 30 - c) Bei der Berechnung der Altersrente des Klägers wird das Landesa r- beitsgericht darüber hinaus zu berücksichtigen haben, dass die Regelungen in § 8 Richtlinien 1984 bzw. § 8 PO 19 89 auf Mitarbeiter, die - wie der Kläger - ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis geschlossen haben , An wendung finden. Es wird daher, anders als von ihm angenommen, unter Zugrundelegung der jeweils maßgeblichen Bestimmung den sich danach ergebenden Teilzeitfa ktor für den Kläger zu berechnen haben. aa) Es kann offenbleiben, ob die Regelungen in § 8 Richtlinien 1984 bzw. § 8 PO 1989 bereits unmittelbar auch Arbeitnehmer erfassen, die sich in Alter s- teilzeit befunden haben. Jedenfalls folgte eine Anwendung dieser für teilzeitb e- schäftigte Arbeitnehmer geltenden Regelungen auch auf Altersteilzeitbeschä f- tigte aus Nr. 16 TV ATZ. Aus dieser Tarifnorm ergibt sich, dass Altersteilzeitb e- iSd. jeweils maßgeblichen Verso r- gu ngsordnung behandelt werden sollen. Mit der Regelung in Nr. 16 Satz 2 TV ATZ, wonach die bei Altersteilzeit zu leistenden Aufstockungsbeträge für die Ermittlung der Rente nicht zu berücksichtigen sind, haben die Tarifvertragspa r- teien zum Ausdruck gebracht, dass die Besonderheiten des Altersteilzeita r- abweichende Behandlung zur Folge haben sollen. Der durch das Arbeitsentgelt geprägte Lebensstandard von Altersteilzeitbeschäftigten, de r wegen der geset z- lichen und zusätzlichen tariflichen Aufstockungsleistungen ein höherer ist, als der von üblichen Teilzeitbeschäftigten, soll bei der Berechnung der Betriebsre n- te gerade nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Altersteilzeitb e- schäf tigten und sonstigen Teilzeitbeschäftigten führen. bb) Da der TV ATZ ausweislich der einleitenden Bestimmungen des ATZ - Vertrags vom 23. Oktober 2006 auch auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fand, ist deshalb auch seine Altersren te unter Zugrundel e- gung von § 8 Richtlinien 1984 bzw. § 8 PO 1989 zu ermitteln. d) Bei der Anwendung von § 8 Nr. 2 Satz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1 PO 1989 wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass für den Kläger die in § 5 Richtlinien 1984 bzw. § 5 PO 1989 genannten Steig e- 66 67 68 69 - 30 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 31 - rungssätze nur in dem Umfang zu verringern sind, in dem seine Arbeitszeit e- schäftigter Mitarbeiter gestanden hat. aa) Anders als von der Beklagten angenommen, ist für die Berechnung des Teilzeitfaktors nicht auf die gesamte Beschäftigungszeit des Klägers abzuste l- len, sondern nur auf seine anrechnungsfähige Dienstzeit. Dies ergibt sich b e- reits aus dem Wortlaut von § 8 Nr. 2 Satz 1 Ri chtlinien 1984 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1 PO 1989. Die anrechnungsfähige Dienstzeit bestimmt sich nach § 3 Richtlinien 1984 bzw. § 3 PO 1989. Anrechnungsfähig sind danach grundsät z- lich die ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ununterbrochen im Unternehmen verbrac hten Dienstjahre, höchstens jedoch 35 Dienstjahre. Sowohl die Übe r- schrift als auch die Systematik der Bestimmungen zeigen, dass der Begriff der § 3 Nr. 1 Satz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 PO 1989, sondern auch durch die Höchstgrenze in Satz 2 der genannten Bestimmungen definiert wird. Hierfür spricht auch die Wirkungsweise des § 8 Nr. 2 Satz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1 PO 1989. Die Regelung führt nicht zu einer Verkürzung der a n- rechnungsfähigen Dienstzeit, sondern ordnet bei teilzeitbeschäftigten Arbei t- nehmern eine Verringerung der in § 5 genannten Steigerungssätze an. Die § 5, also die für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr erworbenen pro zentualen Anteile am rentenfähigen Einkommen , beziehen sich indes nicht auf die gesamte Beschäftigungszeit der Arbeitnehmer, sondern b e- treffen nur die anrechnungsfähigen Dienstjahre. bb) Das Landesarbeitsgericht wird weiter zu beachten haben, dass - ent - gegen der Ansicht der Beklagten - die anrechnungsfähige Dienstzeit nicht ab dem Eintr itt des Versorgungsfalls zurück zurechnen ist. Dies folgt aus § 3 Nr. 1 Satz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 PO 1989. Danach rechnet die anrechnungsfähige Dienstz eit ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühe s- tens jedoch ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, sofern nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 PO 1989 eine abweichende a n- rechnungsfähige Dienstzeit festgesetzt wurde. 70 71 - 31 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 - 32 - cc) Die an rechnungsfähige Dienstzeit des Klägers umfasst daher wegen der Anerkennung seiner früheren Beschäftigungszeiten bei der S die Zeit vom 19. Februar 1973 bis zum vollendeten 35. Dienstjahr am 18. Februar 2008. Bei der Berechnung des Altersteilzeitfaktors darf dementsprechend nicht die g e- samt e Dauer der Altersteilzeit des Klägers einbezogen werden, sondern nur die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 18. Februar 2008. Unerheblich ist, dass sich der Kläger in dieser Zeit in der aktiven Phase der Altersteilzeit befunden hat und daher nach § 3 Abs. 2 seines ATZ - Vertrags während dieser Zeit im U m fang seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig war. D a die wöchentliche A r- beitszeit des Klägers nach § 3 Abs. 1 seines ATZ - Vertrags ab dem 1. Januar 2007 die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, mithin 19 Stunden betrug , war er dennoch ab dem 1. Januar 2007 teilzeitbeschäftigt iSd. § 8 Richtlinien 1984 bzw. § 8 PO 1989. Die Verteilung der vertraglich ve r- einbarten Arbeitszeit auf eine Arbeits - und eine Freistellungsphase führt nicht dazu, dass die Arbeitszeit des Klägers während der Dauer der Arbeitsphase der eines Vollzeitbeschäftigten entsprach, während seine Arbeitszeit während der e) Bei der Berechnung der Altersrente des Klägers wird das Landesa r- beitsgericht darüber hinaus zu prüfen haben, ob die sich ergebende Altersrente des Klägers ggf. wegen Überschreitens der Gesamtversorgungsgrenze nach § 5 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 5 Abs. 2 PO 1989 zu kürzen ist. Ferner wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass bei einer Berechnung der Altersrente des Klägers nach den Bestimmungen der PO 1989 gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 PO 1989 ein versicherungsmathematischer Abschlag iHv. 7,2 % vorzunehmen wäre. Demge genüber würde bei einer Berechnung der Altersre n- te des Klägers nach den Richtlinien 1984 kein versicherungsmathematischer Abschlag erfolgen (vgl. § 5 Nr. 4 Satz 1 Richtlinien 1984) . f) Abschließend wird das Landesarbeitsgericht bei seiner Berechnung auch zu berücksichtigen haben, dass von den sich ergebenden Beträgen die für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 von der Beklagten bereits gezahlte Betriebsre n- te in Abzug zu bringen ist und dass dem Kläger bereits rechtskräftig ein Nac h- 72 73 74 - 32 - 3 AZR 44/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR44.14.0 zahlungsbetrag iHv. 138,64 Eu ro monatlich für den Zeitraum von Januar 2011 bis September 2013 sowie ab Oktober 2013 eine monatliche Betriebsrente iHv. 792,64 Euro zugesprochen wurde. V . Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. VI. Nach § 319 Abs. 1 ZPO war das Urteil des Landesarbeitsgerichts durch den Senat als dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht von Amts w e- gen hinsichtlich des Zinsausspruchs im Tenor zu II. zu berichtigen (vgl. zur B e- richtigung durch das Rechtsmittelgericht BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 891/13 - Rn. 44 mwN) . Das Landesarbeitsgericht hat - wie seine Ausführungen u n- ter II 1 f der Entscheidungsgründe zeigen - dem Kläger die von ihm beantragten Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten uneingeschränkt zugesprochen, jedoch die H öhe des Zinsausspruchs im Tenor unvollständig wi e dergegeben. Zwanziger Spinner Ahrendt Wischnath Brunke 75 76
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