Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Juni 2014 Dritter Senat - 3 AZR 757/12 - I. Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 Ca 1130/09 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 22. März 2012 - - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - arbeitsrechtlicher - Unterschiedliche Behandlung von gewer b- lichen Arbeitnehmern und Angestellten Bestimmungen: BetrAVG § § 1, 1b Abs. 1 Satz 4; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. Nr. 2, § 256 Abs. 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 757/12 13 Sa 254/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Juni 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Rich terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie den ehrenamtlichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Busch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 757/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgericht s Köln vom 22. März 201 2 - 13 Sa 254/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung de s b etriebl ichen Ruhegelds des Klägers. Der im Oktober 1948 geborene Kläger ist auf der Grundlage d es A r- beitsvertrags vom 19. August 1988 seit dem 5. September 1988 bei der Bekla g- ten als Fahr ausweisprüfer/ Busfahrer ( gewerblicher Arbeitnehmer ) beschäftigt. Nach § 7 des Arbeitsvertrags finden die für die Beklagte geltenden Tarifverträge und betrieblichen Vereinbarungen Anwendung. Die Beklagte ist eine in privater Rechtsform organisierte kommunale G esellschaft, die ua. öffentlichen Pers o- nennahverkehr betreibt. Die Altersversorgung war bei der Bekl agten in der Betriebsvereinbarung Pensionsordnung der A - AG (A ) vom 11. Juni 1976 in der Fassung vom 21. Dezember 1983 (im Fo l genden: PO 83 ) geregelt . Die P O 83 sah eine G e- samtversorgung vor und b e stimmte auszugsweise: 1 Gegenstand der Pensionsordnung Die A gewährt ihren Betriebsangehörigen und de ren Hi n terbliebenen gemäß dieser Ordnung einen Rechtsa n- spruch auf a) Ruhegeld, 1 2 3 - 3 - 3 AZR 757/12 - 4 - § 3 Umfang der Versorgungsleistungen A) Ruhegeld Das Ruhegeld bemiß t sich nach den vollendeten bzw. als ruhegeldfähig anerkannten Beschäftigungsjahren de s B e- triebsangehörigen gemäß den besonderen Leistungst a- feln, die Bestandteil dieser Pensionsordnung sind. Die Berechnung der Versorgungsleistu ngen wird wie folgt vo r- genommen: 1 ) Festsetzung der Bemessungsgrundlage a) Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Prozentsatz lt. Leistungstafel I der betreffenden Monatstabellenvergütung einschließlich eve n- tuell gezahlter tabellarischer, Vorhandwerker - , Vorarbeiter - , Schichtführer - , Kolonnenführer - , Hausstandszu lagen, Fahrdienst - , Erschwernis sowie Schichtzuschlag und de n auf den Monat entfallenden Teil der Weihnachtszuwendung und des Urlaubsgeldes. 2) Davon werden in Abzug gebracht : a) die anrechnungsfähige Rente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung und die gleichzuste l- lenden Renten (z. B. gesetzliche Renten au s- ländischer Versicherungsträger) in der jeweils gezahlten Höhe. 3) Die A - Rente darf jedoch in keinem Fall den Betrag übersteigen, der sich aus der Multiplikation der ruh e geldfähigen Beschäftigungsjahre mit dem Grundb e trag gemäß Leistungstafel n II ergibt. 8) Ergibt sich bei der Festsetzung des Ruhegeldes a) für Betriebsangehörige, die ein Arbeitsverhäl t- nis mit der A nach dem 31.12.1982 b e - gründen, da ß das Ruhegeld zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, anderen aufgrund eines Dienstverhältnisses gewährten Ve r- - 4 - 3 AZR 757/12 - 5 - sorgungsbezügen sowie Arbeitseinkommen im Falle von Berufsunfähigkeit beim Personenkreis gemäß Buchstabe a) die Gesamtversorgung in Höhe von 90 % oder zusammen mit einer Rente aus der g e- setzlichen Unfallversicherung in Höhe von 100 %, ihres durchschnitt lichen Netto - Monatseinkommens des Kalenderjahres vor Eintritt des Pensionsfalles übersteigt, so wird es um den übersteigenden Betrag gekürzt. Die in § 3 A Abs. 1 Buchst. a PO 83 in Bezug genommene Leistungst a- fel I galt für alle Arbeitnehmer. Sie bestimmte den erreichbaren Grad der G e- samtversorgung und sah beginnend bei zehn Beschäftigungsjahren eine G e- samtversorgung von 35 vH des ruhegeldfähigen Einkommens vor. Bis zum 25. Beschäftigungsjahr stieg d ie Gesamtversorgung jährlich um jeweils 2 vH auf 65 vH und ab dem 26. Beschäftigungsjahr jährlich um 1 vH bis zum Höchstsatz von 75 vH ab dem 35 . Beschäftigungsjahr. D as betriebliche Ruhegeld (A - Rente) wurde durch § 3 A Abs. 3 PO 83 iVm. den Leistungstafeln II a - c durch das Produkt der Beschäftigun gsjahre und des jeweils maßgeblichen Grundb e- trags begrenzt. Die Leistungstafel II c vom 3. Mai 1999 b estimmt ua. : Leistungstafel II c für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 in den Ruhestand getreten sind, bzw. in den Ruh e- stand treten werden Gewerbliche Arbeitnehmer Grundbeträge ab 01. Januar 1997 01. April 1998 01. Mai 1999 der Verg ü- tungs gruppe 1 und 2 auf 16,93 17,18 17,70 3 und 4 auf 18,50 18,78 19,34 5 und 6 auf 20,16 20,46 21,07 7 bis 10 auf 21,91 22,24 22,90 4 - 5 - 3 AZR 757/12 - 6 - Vorhandwerker bzw. Vorarbeiter zuzüglich 2,91 2,95 3,04 Verkehrsangestellte: der Verg ü- tungs gruppe 10 und 11 auf 32,80 33,29 34,29 12 und 13 auf 38,14 38,71 39,87 14 auf 43,61 44,26 45,59 Der Kläger ist seit dem Jahr 1998 als Betriebsratsmitglied freigestellt . Er erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8. B is zum Erreichen der Regela l- tersgrenze konnte der Kläger nach der Leistungstafel I eine Gesamtversorgung iHv. 61 vH seines ruhegeldfähigen Einkommens er reichen. Die PO 83 wurde durch den Tarifvertrag zur Alters - und Hinterblieb e- nenversorgung vom 19. Oktober 2000 (im Folgenden: Vers TV 2000) abgelöst . Durch den Vers TV 2000 wurde d ie bisherige Gesamtversorgung durch ein an der Beschäftigungsdauer und dem r uhegeldfähigen Einkommen ausgerichtete s Versorgungssystem e rsetzt . Der Vers TV 2000 lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Gegenstand Die A gewährt ihren Betriebsangehörigen, die unter den Geltungsbereich des Rahmentarifvertrag e s fallen, und deren Hinterbliebenen gemäß diesem Tarifvertrag einen Rechtsanspruch auf a) Ruhegeld § 3 Umfang der Versorgungsleistungen A) Ruhegeld 1) Das Ruhegeld bemi ß t sich nach den vollendeten bzw. als ruhegeldfähig anerkannten Beschäftigung s- jahren und dem ruhegeldfähigen Einkommen des Betriebsangehörigen und beträgt 0,4 % (Steig e- rungssatz) des ruhegeldfähigen Einkommens je r u- 5 6 - 6 - 3 AZR 757/12 - 7 - hegeldfähigem Beschäftigungsjahr. § 9 Inkrafttreten 1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.12.2000 in Kraft. Er ersetzt die Pensionsordnung vom 11. Juni 1976 in der Fassung vom 21. Dezember 1983. § 10 Übergangsregelung Diese Übergangsregelung gilt für alle Mitarbeiter, die vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages ein Arbeitsverhäl t- nis bei der A begonnen haben. Es wird für jeden dieser Mitarbeiter das erreichbare Ruh e- geld R bei Vollendung des im Versicherungsmathemat i- sches Gutachten über die Bewertung der Pensionsve r- pflichtungen der A zum 31.12.1999 zugrundegele g - ten Beginns der Altersrente nach der Pensionsordnung vom 11. Juni 1976 i.d.F. vom 21. Dezember 1983 nach den am 31. Dezember 1999 geltenden Verhältnissen b e- stimmt und hieraus ein individueller Steigerungssatz wie folgt e r mittelt: s=R/(d*E) m it d = ruhegeldfähige Beschäftigungsjahre bis zur Volle n- Versicherungsmathematisches Gutachten über die Bewertung der Pensionsverpflichtungen der A zum 31.12.1999 zugrundegelegten Beginns der Alter s re n te gemäß § 2 A Abs. 3) E = ruhegeldfähiges Einkommen am 31. Dezember 1999 gemäß § 3 A Abs. 2) Für diese Mitarbeiter wird der Steigerungssatz in § 3 A Abs. 1) von 0,4 % durch den individuellen Steigerungssatz Der Vers TV 2000 wurde durch den Tarifvertrag zur Alters - und Hinte r- bliebenenversorgung vom 14. Januar 2008 (im Fo lgenden: Vers TV 2008) abg e- löst. Die ser enthält in § 11 Vers TV 2008 eine Übergangsregelung , die mit § 10 Vers TV 2000 übereinstimmt . 7 - 7 - 3 AZR 757/12 - 8 - Die Beklagte ermittelte den für den Kläger maßgeblichen individuellen Steigerungssatz nach § 11 VersTV 2008 unter Zugrundelegung des nach der Leistungstafel II c der PO 83 für gewerbliche Arbeitnehmer der Vergütung s- gruppe 8 festgelegten Grundbetrags von 22,90 DM. S ie erteilte dem Kläger u n- ter dem 26. Februar 2008 eine Auskunft über seine Rentenanwartschaft , wo bei sie ein ruhegeld fähige s M onats einkommen von 2.795,41 Euro sowie nach § 11 Vers TV 2008 e inen individuellen Steigerungssatz von 0,46 vH zugrunde gelegt hatt e . Den individuellen Steigerungssatz für Verkehrsangestellte der Verg ü- tungsgruppe 8 errechnet die Beklagte unter Zugrundelegung des in der Lei s- tungstafel II c der PO 83 für Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppen 10 und 11 vorgesehenen Grundbetrags iHv. 34,29 DM. Zu der unterschiedlichen Behandlung der gewerblichen Arbeitnehmer und der Verkehrsangestellten d er Vergütungsgruppe 8 bei der Berechnung der individuellen Steigerungssätze s a h sich die Beklagte wegen der unterschiedlichen Vergütungsstruktur der g e- werblichen Arbeitnehmer und der Verkehrsangestellten der Vergütungsgru p- pe 8 veranlasst, die zur Folge hat , dass gewerbliche Arbeitnehmer der Verg ü- tungsgruppe 8 höhere Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversich e- rung erwerben können als Angestellte der Vergütungsgruppe 8. D er Kläger hat die Auffassung vertreten , die Beklagte sei verpflichtet , den für d ie Berechnung seine s Ruhegelds maßgeblichen individuellen Steig e- rungssatz unter Zugrundelegung des Grundbetrag s von 34,29 DM nach der Leistungstafel II c der PO 83 für Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppen 10 und 11 zu ermitteln . Die Leistungstafel II c der PO 83 benachteilige gewerbliche Arbeitnehmer gegenüber Verkehrsangestellten. Dafür bestehe kein sachlicher Grund. Die unterschiedlichen Grundbeträge wirkten sich bei der Berechnung des individuellen Steigerungssatzes und damit auf die Höhe de s Ruhege lds nach dem VersTV 2008 aus. Er könne deshalb nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Berechnung wie ein Verkehrsangestellter der Vergütungsgruppe 8 unter Zugrundelegung des Grundbetrags für Verkehrsa n- gestellte der Vergütungsgruppe n 10 und 11 verlangen . 8 9 - 8 - 3 AZR 757/12 - 9 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung ab 1. Juli 1993 den in der Leistungstafel II c) vom 3. Mai 1999 enthaltenen Grundb e- trag für Verkehrsange stellte iHv. 34,29 DM heranzuzi e- hen. Die Beklagte hat Klageabweis ung beantragt . Sie hat die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit für unzulässig gehalten . Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nich t a n- wendbar . S ie setze lediglich tarifliche Bestimmungen um. Im Übrigen sei die vorgenommene Differenzierung zulässig. Aus de r Zugrundelegung unterschie d- liche r Grundbeträge bei der Berechnung der individuellen Steigerungssätze von gewerblichen Arbeitnehmer n und Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8 folge keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung , da d ie Gesamtve r- sorgung der gewerblichen Arbeitnehmer und Verkehrsangestellten der Verg ü- tungsgruppe 8 nahezu gleich hoch sei . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen z u- letzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der R e- vision. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Kl a- ge zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Feststellungsklage auszulegen und genügt als solche sowohl dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z PO als auch den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO. 10 11 12 13 14 - 9 - 3 AZR 757/12 - 10 - 1. Der Kläger verfolgt - entgegen dem Antragswortlaut - keinen Leistung s- antrag. Dieser wäre nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da im Falle der antragsgemäßen Verurteilung der Beklag ten unklar bliebe , wie die Beklagte die Berechnung vorzunehmen hat. Es entspricht daher dem wohlve r- standenen Interesse des Klägers , seinen Antrag als Feststellungsklage ausz u- legen, mit der die Feststellung begehrt wird , dass der für die Berechnung seine s R uhegelds nach § 11 Vers TV 2008 maßgebliche individuelle Steigerungssatz ab dem 1. Juli 1993 unter Zugrundelegung des in der Leistungstafel II c vom 3. Mai 1993 für Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppen 10 und 11 genan n- ten Grundbetrags iHv. 34,29 DM zu ermittel n ist . 2. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Falle der Klagestattgabe stünde zwischen den Pa r- teien fest, dass die Beklagte bei der Berechnung des individuellen Steigerung s- satzes den Grundbetrag von 34,29 DM zugrunde zu legen hat. Die Klage ist auch auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO g e- richtet. Zwischen den Parteien ist im Hinblick auf die Berechnung des Ruh e- gelds des Klägers allein streitig, welcher G rundbetrag nach der Leistungs - tafel II c der PO 83 bei der Berechnung heranzuziehen ist. Mit einer gerichtl i- chen Entscheidung hierüber wird der Streit der Parteien endgültig geklärt. Da die Beklagte die Verpflichtung , bei der Berechnung des individuellen S teig e- rungssatzes den Grundbetrag iHv. 34,29 DM nach der Leistungstafel II c z u- grunde zu legen, bestreitet, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der nach § 11 VersTV 20 08 für die Berechnung seines Ruhegelds ma ß- gebliche individuelle Steigerungssatz unter Zugrundelegung des Grundbetrags für Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppe n 10 und 11 nach der Leistung s- tafel II c der PO 83 iHv. 34,29 DM ermittelt wird . 1. Nach § 11 Vers T V 2008 iVm. der Leistungstafel II c der PO 83 hat die Beklagte der Berechnung des individuellen Steigerungssatzes des Klägers zu Recht den Grundbetrag für gewerbliche Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 15 16 17 18 - 10 - 3 AZR 757/12 - 11 - iHv. 22,90 DM zugrunde gelegt. § 11 Vers TV 2008 verweist zur Berechnung des individuellen Steigerungssatzes auf die PO 83 und damit auf die Leistung s- tafel II c der PO 83 . Darin ist für gewerbliche Arbeitnehmer der Vergütung s- gruppe 8 ab dem 1. Mai 1999 ein Grundbetrag von 22,90 DM festgelegt. Der Kläger war an dem für die Berechnung des individuellen Steigerungssatzes nach § 11 VersTV 2008 maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 1999 als g e- wer b licher Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe 8 eingruppiert. 2 . § 11 VersTV 2008 iVm. der Leistungstafel II c der PO 83 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG mit der Folge, dass der Kläger als gewerblicher Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 verlangen könnte, mit Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8 gleichgestellt zu werden. Die Bekla gte berechnet zwar den individuellen Steigerungssatz bei Verkehrsang e- stellten der Vergütungsgruppe 8 unter Zugrundelegung des in der Leistungst a- fel II c der PO 83 für Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppen 10 und 11 vorgesehenen Grundbetrags von 34,29 D M . Dies beruht jedoch nicht auf den Regelungen in § 11 VersTV 2008 und der Leistungstafel II c der PO 83 . Die durch § 11 VersTV 2008 in Bezug genommene Leistungstafel II c der PO 83 legt für Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppe 8 keinen Grundbetrag und damit auch nicht den für Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppen 10 und 11 vorgesehenen Grundbetrag von 34,29 DM fest. Die Leistungstafel II c der PO 83 bestimmt ab dem 1. Mai 1999 einen Grundbetrag für gewerbliche Arbeitnehmer der Vergütungsgruppen 1 und 2 von 17,70 DM, der Vergütungsgruppen 3 und 4 von 19,34 DM, der Vergütung s- gruppen 5 und 6 von 21,07 DM und der Vergütungsgruppen 7 bis 10 iHv. 22,90 DM. Daneben weist diese Leistungstafel ab dem 1. Mai 1999 für Ve r- kehrsangestellte der Vergütungsgruppe n 10 und 11 einen Grundbetrag iHv. 34,29 DM, der Vergütungsgruppen 12 und 13 von 39,87 DM und der Verg ü- tungsgruppe 14 von 45,59 DM aus . Für Verkehrsangestellte bis einschließlich Vergütungsgruppe 9 sieht die Leistungstafel II c der PO 83 keine Grundbetr ä g e vor. Damit ergeben sich aus der Leistungstafel II c der PO 83 unterschiedliche 19 20 - 11 - 3 AZR 757/12 - 12 - Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Verkehrsa ngestellte derselben Vergütungsgruppe lediglich be i der Vergütungsgruppe 10. Für die vorliegend maßgebliche Vergütungsgru ppe 8 sieht die Leistungstafel II c der PO 83 keine unterschiedlich hohen Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Ve r- kehrsa ngestellte vor , denn f ür Verkehrsa ngestellte der Vergütungsgruppe 8 b e- stimmt die se Leistungstafel keinen Grundbetrag. 3 . Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf den arbeit s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen . D ie Beklagte zieht zwar nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Berechnung des individuellen Steigerungssatzes von Verkehrsange stellte n der Vergütungsgruppe 8 nach § 11 VersTV 2008 den nach der Leistungstafel II c der PO 83 vorgesehenen Grundbetrag für Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppen 10 und 11 heran . D amit wendet sie unabhängig von den Vorgaben des VersTV 2008 und der Le istungstafel II c der PO 83 aufgrund einer eigene n Entscheidung bei Ve r- kehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8 einen höheren Grundbetrag an als bei gewerbliche n Arbeitnehmer n der Vergütungsgrup pe 8. Dies verstößt jedoch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. a ) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtl i- che Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorg ungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleic h- behandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 568/12 - Rn. 4 4; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 56 mwN, BAGE 133, 158) . Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem A r- beitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei der Anwendung einer von ihm selbst geg e- benen Regel gleichzubehandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlec h- terstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung ( vgl. etwa BAG 21 . August 201 2 - 3 AZR 8 1 /1 0 - 21 22 23 - 12 - 3 AZR 757/12 - 13 - Rn. 2 4 ) . Werden für mehrere Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Untersche i- dung sachlich gerechtfertigt ist . Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unte r- schiedliche Behandlung e in hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31, BAGE 133, 158) . Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist (BAG 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 13 , BAGE 137, 339 ) . Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 27) . Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Zweck der Leistung sachlich nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünsti g- ten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 29; 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 45, BAGE 125, 133) . Keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung i st der bloße Statu s- unterschied zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten. Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen nicht auf sachgerec h- ten Erwägungen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 104, 205) . Eine unterschiedliche Behandlung von gewer b- lichen Arbeitnehmern und Angestellten kann allerdings dann zulässig sein, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig a uf einen L e- benssachverhalt a bgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sac h- lich zu rechtfertigen . Das ist am Regelungszweck und dem aus ihm folgenden Differenzierungsgrund zu messen ( vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 32, BAGE 133, 158) . Der Differenzierungsgrund muss auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen; er darf nicht gegen verfassungsrechtl i- che oder sonstige übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 33 , aaO ; 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, aaO ) . 24 - 13 - 3 AZR 757/12 - 14 - b) Danach verstößt die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8 bei der B e- rechnung des individuellen Steigerungssatzes nach § 11 VersTV 2008 nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Gewerbliche A r- beitnehmer der V ergütungsgr uppe 8 und Verkehrsangestellte der Vergütung s- gruppe 8 sind hinsichtlich der Ermittlung des individuellen Steigerungssatzes nach § 11 VersTV 2008 keine vergleichbaren Arbeitnehmergruppen, da sich d ie Vergütungsstrukturen sowie das ruhegeldfähige Einkommen d er gewerblichen Arbeitnehmer und Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8 erheblich u n- terscheiden . Die Differenzierung erfolgt daher nicht lediglich wegen des unte r- schiedlichen Status beider Arbeitnehmergruppen . Jedenfalls besteht für die Festlegung unt erschiedlich hohe r Grundbeträge zur Ermittlung des individuellen Steigerungssatzes bei gewerblichen Arbeitnehmern und Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8 ein sachlicher Grund, da sie bewirkt , dass die zug e- sagte Gesamtversorgung beider Arbeitnehmerg ruppen annähernd gleich hoch ist. aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren im Jahr 1999 bei der Beklagten 493 gewerbliche Arbeitnehmer und zwölf Angestellte in Vergütungsgruppe 8 beschäftigt. Die in Vollzeit beschäftigte n gewerbliche n A r- beitnehmer der Vergütungsgruppe 8 erhielten im Jahr 1999 eine Grundverg ü- tung iHv. 58.718,00 DM. Zu dieser Grundvergütung bezogen 96 vH der in Vol l- zeit beschäftigten gewerblichen Ar beitnehmer der Vergütungsgruppe 8 ruh e- geldfähige Zulagen und Zuschläge iHv. 2.862,00 DM . Sie erreichten damit ein ruhegeldfähiges Jahreseinkommen iHv. 61.580,00 DM. Daneben erzielten d i e- se Arbeitnehmer nicht ruhegeldfähig e Zulagen und Zuschläge iHv. durchschnit t- lich 8.500,00 DM und erwirtschafteten damit ein Jahreseinkommen von i nsg e- samt ca. 70.000,00 DM . Die Zulagen und Zuschläge führten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu weiteren Entgeltpunkten . Gewerbliche Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 mit gleicher Erwerbsbiographie wie der Kläger konnten 25 26 - 14 - 3 AZR 757/12 - 15 - unter Zugrundelegung de s Grundbetrags von 22,90 DM eine Gesamtverso r- gung iHv. 33.967,49 DM jährlich erreichen . Die elf in Vollzeit beschäftigten Verkehrsangestellten der Vergütung s- gruppe 8 erhielten im Jahr 1999 ebenfalls eine Grundvergütung nach Verg ü- tungsgruppe 8 iHv. 58.718,00 DM. L ediglich v ier Verkehrsa ngestellte der Ve r- g ü tungsgruppe 8 bezog en nicht ruhegeldfähige Zula gen von 64,00 DM, 221,00 DM, 459,00 DM und 576,00 DM jährlich . Sonstige Zulagen und Z u- schläge wurden d en Verkehrsangestellten nicht gewährt. Sie konnte n bei einer Erwerbsbiographie wie derjenigen des Klägers unter Zugrundelegung eines Grundbetrags von 34,29 DM eine Gesamtversorgung iHv. 32.850,66 DM jäh r- lich erreichen . Damit unterscheiden sich die Vergütungsstrukturen der gewerblichen Arbeitnehmer und A ngestellten der Vergütungsgruppe 8 so erheblich , dass be i- de Arbeitnehmergruppen hinsichtlich der Ermittlung des individuellen Steig e- rungssatzes nicht vergleichbar sind . Trotz gleicher Eingruppierung in die Verg ü- tungsgruppe 8 beziehen gewerbliche Arbeitnehm er eine Vergütung iHv. insg e- samt ca. 70.000,00 DM jährlich, während Verkehrsangestellte allenfalls eine geringfügig höhere Gesamtvergütung als 57.718,00 DM jährlich erhalten . Au f- grund der ruhegeldfähige n Zulagen und Zuschläge erreichen die gewerblichen Arb eitnehmer der Vergütungsgruppe 8 zwar nur ein etwas höheres ruhegeldf ä- higes Jahreseinkommen als die Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8 . Aufgrund der den gewerblichen Arbeitnehmern zustehenden nicht ruhegeldf ä- higen Zulagen und Zuschläge liegt ihr G esamtjahreseinkommen jedoch deutlich über dem der Verkehrsa ngestellte n der Vergütungsgruppe 8 . Die von der B e- klagten vorgenommene Unterscheidung bei der Ermittlung des individuellen Steigerungsbetrags nach § 11 VersTV 2008 ist damit nicht ausschließlich am Status als ge werbliche Arbeitnehmer und Verkehrsangestellte ausgerichtet, sondern beruht auf den trotz gleicher Eingruppierung unterschiedlichen Ve r- diensten. 27 28 - 15 - 3 AZR 757/12 - 16 - bb) Die unterschiedliche Behandlung ist - gemessen an dem mit der Reg e- lung verfolgten Zweck - zudem sachlich gerechtfertigt. Mit der PO 83 hat die Beklagte eine Gesamtversorgung zugesagt, bei der Arbeitnehmer n derselben Vergütungsgruppe bei gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit eine gleich h o- he Gesamtversorgung zugutekommen soll. Zur Erreichung dieses Zwecks sieht die PO 83 mehrere Rechenschritte vor. Im ersten Schritt wird gemäß § 3 A Abs. 1 Buchst. a PO 83 die sog . Bemessungsgrundlage, dh. die maximale Höhe der Gesamtversorgung durch die Leistungstafel I der PO 83 bestimmt. Mit dem sich darau s ergebenden Vom h undert s atz ist das von dem Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden zuletzt bezogene monatliche ruhegeldfähige Einkommen zu vervielfachen. Das ruh e- geldfähige Einkommen umfasst nach § 3 A Abs. 1 Buchst. a PO 83 die tarifliche Monatstabellenvergü tung einschließlich eventuell gezahlter tabellarischer, Vo r- handwerker - , Vorarbeiter - , Schichtführer - , Kolonnenführer - und Hausstandsz u- lagen sowie Fahrdienst - , Erschwernis - und Schichtzuschläge und den auf den Monat entfallenden Teil der Weihnachtszuwendung und des Urlaubsgelds. Da w eitere Zulagen und Zuschläge bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Ei n- kommens außer Betracht bleiben , kann zwischen dem ruhegeld fähigen Ei n- kommen und dem tatsächlich bezogenen Bruttomonatsentgelt eine Differenz entstehen . Das Produkt aus dem erreichten Vomh undert s atz der Gesamtve r- sorgung und dem zuletzt bezogenen ruhegeldfähigen Einkommen ergibt den Betrag der höchst möglichen Gesamtversorgung , bestehend aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und dem betriebliche n R u hegeld (A - Rente) . Die so ermittelte Bemessungsgrundlage w ird im zweite n Schritt durch eine sog . Nettol imitierung nach § 3 A Abs. 8 PO 83 begrenzt. Danach darf die Höhe der Gesamtversorgung nicht mehr als 90 vH des vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen durchschnittlichen Nettomonatseinkommens betragen. Als dritter Schritt wird nach § 3 A Abs. 2 Buchst. a PO 83 von der err echnete n G e- samtversorgung von maximal 75 vH de s zuletzt bezogenen ruhegeldfähigen 29 30 31 - 16 - 3 AZR 757/12 - 17 - Einkomme ns bzw. 90 vH der zuletzt bezogenen Nettovergütung, die tatsächlich bezogene Rente aus der gesetzliche n Rentenversicherung in Abzug gebracht . Dies führt bei gleicher Gesamtversorgung zu einem geringeren betrieblichen Ruhegeld (A - Rente) je höher die anr echenbare Rente aus der gesetzl i - che A l tersrente ausf ällt . Eine weitere Limitierung regelt § 3 A Abs. 3 PO 83. Danach darf das b e triebliche Ruhegeld (A - Rente) den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit dem Grun d- betrag nach der Leistungstafel II der PO 83 erg i b t . Unter Berücksichtigung des von der Beklagten verfolgten Zwecks, eine aus gesetzlicher Rente und betrie b- lichem Ruhegeld bestehende Gesamtversorgung in einer vom ruhegeldfäh igen Ei n kommen und damit von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Vergütung s- gruppe abhängigen Höhe zu gewähren, ist es aufgrund der unterschiedlichen Vergütungsstrukturen der gewerblichen Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 und der Verkehrsangestellten de r Vergütungsgruppe 8 gerechtfertigt, b ei der Begrenzung nach § 3 A Abs. 3 PO 83 für Verkehrsangestellte der Vergütung s- gruppe 8 höhere Grundbeträge zu veranschlagen als für gewerbliche Arbei t- nehmer der Vergütungsgruppe 8. Das betriebliche Ruhegeld der gewer blichen Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 ist wegen der höheren anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geringer und deshalb durch einen entsprechend geringeren Grundbetrag zu begrenzen als das betriebliche Ruhegeld der Verkehrsangest ellten der Vergütungsgruppe 8 . Letzteres muss aufgrund der geringeren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung höher ausfallen als das betriebliche Ruhegeld der gewerblichen Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8, um betragsmäßig eine ungefähr gleich hoh e Gesamtve r- sorgung für beide Arbeitnehmergruppen zu erreichen. Nur so kann sicherg e- stellt werden, dass die von der PO 83 vorgesehenen Begrenzungen der G e- samtversorgung zu einer weitestgehend gleichhohen Gesamtversorgung bei gleicher Eingruppierung von gewe rblichen Arbeitnehmern und Verkehrsang e- stellten führen. Ohne die unterschiedlichen Grundbeträge würde n gewerbliche 32 - 17 - 3 AZR 757/12 Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 eine höhere Gesamtversorgung erhalten als Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppe 8 . III. Die Kosten entscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Heuser Busch 33
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