Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Januar 2015 Dritter Senat - 3 AZR 897/12 - ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 9. Dezember 2011 - 11 Ca 2075/11 - II. Urteil vom 29. Juni 2012 - 6 Sa 333/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Betriebliche Altersversorgung - Gesamtzusage - Gesamtversorgung Bestimmungen: BetrAVG § 1 Auslegung, § 6; AVG idF des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957 § 25; AVG idF des Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten de r Geldleistungen aus der gesetzlichen U nfallversicherung vom 16. O k- tober 1972 § 25; AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fa s- sung vom 1. Januar 1987 § 25; SGB VI in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung §§ 36, 39 und 41 Leitsätze: 1. Ein i m Wege der Gesamtzusage erteiltes Versorgungsversprechen ist regelmäßig dynamisch. 2. Verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Betriebsrente erst bea n- sprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 89 7 /12 6 Sa 333 /12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Januar 201 5 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisions beklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsge richt Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Frehse und den ehrenamtlichen Richter Aschenbrenner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 3 - Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des La ndesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 6 Sa 333 /12 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 9 . Dezember 2011 - 11 Ca 2 075 /11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte der Klägerin bereits ab der Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersverso r- gung schuldet . Die am 23 . Januar 19 63 geborene Klägerin ist seit dem 1 6 . Januar 198 6 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist eine Körperschaft des ö f- fentlichen Rechts, die die berufliche Vertretung der Ärztinnen und Ärzte wah r- nimmt. Im Arbeitsvert rag der Parteien vom 31. Juli 1986 ist ua. geregelt: tsbedingungen, wie U r- laub, Weiterzahlung des Gehaltes im Krankheitsfalle usw. nach dem Bundesangestelltentarifvertrag mit Ausnahme des § 46 des BAT , der die zusätzliche Alters - und Hinte r- blieben enver sorgung beinhaltet , da die Ärztekammer Nord rhein eine solche Die Beklagte gewährt ihren Angestellten seit 1959 eine betriebliche A l- tersversorgung nach den von ihr erstmals zum 1. Juli 1959 erstellten Richtlinien der Alters - und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten der Ärzteka m- mer Nordrhein (im Folgenden AHV). Die AHV in der Fassung vom 1. Juli 1959 entha lten ua. die folgende Bestimm ung: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 4 - 3 Alters - und Hinterbliebenenversorgung Alters - und Hinterbliebenenversorgung wird nur dann g e- währt, wenn der Angestellte fünf Jahr e in den Diensten der Ärztekammer gestanden hat (Wartezeit) und nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Ärztekammer ausgeschieden oder vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Ärztekammer a r- beitsunfähig geworden ist. Di e AHV 1959 wurden in der Folgezeit vom Vorstand der Ärztekammer mehrfach geändert. So beschloss der Vorstand der Ärztekammer am 6. Mai 1970 auf Anregung des Personalrats die wei b- liche Angestellte bereits ab dem 60. Lebensj ahr . Am 5. Dezember 1973 fasste de r Vorstand der Ärztekammer - auf Bitten des Personalrats - den folgenden Beschluss: - und Hinterbliebenenversorgung bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres Die letzte Änderung der AHV vo m 5. November 1991 betraf die B e- rechnung der Versorgungsbezüge. Die AHV idF vom 5. November 1991 ( im Folgenden AHV 1991) lauten auszugsweise: 1 Kreis der Bezugsberechtigten 1) Alters - und Hinterbliebenenversorgung können nur den Angestellten gewährt werden, die nicht vor I n- krafttreten dieser AHV aus den Diensten der Ärzt e- kammer Nordrhein ausgeschieden sind. § 2 Festsetzung und Art der Versorgungsbezüge 1) Die Versorgungsbezüge setzt der Verwaltungsau s- schuß fest. Bei der Entscheidung über die Gewä h- rung dieser Leistungen soll der Verwaltungsau s- schuß von den Grundsätzen der nachfolgenden Bes t immungen ausgehen, soweit er nicht im Einze l- fall nach seinem Ermessen Abweichungen für 4 5 - 4 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 5 - zweckmäßig hält. Die Grundsätze der §§ 2 bis 7 di e- nen dazu, einen Anhalt über die sinngemäße Erfü l- lung der Aufgaben dieser Versorgung zu geben. Sie können und sollen jedoch nicht einen Maßstab für alle vorkommenden Fälle abgeben. Es ist v ielmehr Aufgabe des Verwaltungsausschusses, die Leistu n- gen so festzusetzen, daß den besonderen Umstä n- den des Einzelfalles Rechnung getragen wird und daß Härten vermieden werden. .. . 2) Versorgungsbezüge werden nur dann gewährt, wenn der/die Angestellte fünf Jahre in den Diensten der Ärztekammer gestanden hat (Wartezeit) und nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei weiblichen Mitarbeitern nach Vollendung des 60. Lebensjahres, aus den Diensten der Ärztekammer ausgeschieden oder vor Vollendung des 63. Lebe nsjahres, bei wei b- lichen Mitarbeitern vor Vollendung des 60. Leben s- jahres, in den Diensten der Ärztekammer dienstunf ä- hig geworden ist. .. . 5) In besonderen Fällen können Versorgungsbezüge auch dann gewährt werden, wenn der/die Angestellte noch nicht fünf Jahre in den Diensten der Ärzteka m- mer gestanden hat oder vor Vollendung des 63. Lebensjahres, bei weiblichen Mitarbeitern vor Vollendung des 60. Lebensjahres, aus den Diensten der Ärztekammer entlassen wurde, ohne dienstunf ä- hig geworden zu sein. § 3 Berechnung der Versorgungsbezüge 1) Die Altersversorgung berechnet sich aus den verso r- gungsfähigen Dienstbezügen. Die Altersversorgung wird berechnet nach Ablauf der Wartezeit mit 35 v. H . der versorgungsfähigen Dienstbezüge und erhöht sich in den folgenden 20 Dienstjahren mit jedem vollendeten Dienstjahr, frühestens jedoch vom vollendeten 30. Lebensjahr an, um 1 1/2 v. H. und von da an um 1 v. H. bis auf höchstens 75 v. H.. Dabei rechnen d ie Dienstjahre von dem Ersten des Kalendermonats an, der dem Ablauf der Wartezeit bzw. der Vollendung des 30. Lebensjahres folgt. - 5 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 6 - § 6 Zahlung, Anrechenbarkeit, Zusammentreffen und Au s- schluß von Versorgungsbezügen und Kinderzulagen 3) Versorgungsbezüge und Kinderzulagen werden g e- kürzt um die Renten aus den gesetzlichen Rente n- versicherungen, um die Ruhegelder, Witwen - und Witwergelder, Waisengelder und Kinderzulagen des Staates, der Gemeinden, der Körperschaften des öffentlichen Rechts, oder um sonstige laufende Ve r- sorgungsbezüge aus öffentlicher oder privater Hand. Nicht angerechnet werden jedoch Ansprüche aus privaten Versicherungen oder aus freiwilligen Zusatz - oder Weiterversicherungen oder aus sonstigen Ei n- künften aus Privatvermögen. Falls sich ein (e) An g- stellte (r) Beiträge aus den gesetzlichen Rentenve r- sicherungen oder aus den Zusatzversorgungskassen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts hat erstatten lassen, zu denen die Ärztekammer N ordrhein Arbei t- geberanteile gewährt hat, so hat die Anrechnung u n- ter Einbeziehung dieser Zeiten zu erfolgen, sofern die Zeiten der Beitragserstattung dem/der Angestel l- ten als Dienstzeit nach § 3 Abs. 1 angerechnet we r- den. Jeder Monat, für den Beiträge erst attet wurden, ist mit einem Steigerungsbetrag von 0,125 zu bewe r- ten und der Rente aus den gesetzlichen Rentenve r- sicherungen bzw. den Zusatzversorgungskassen hinzuzurechnen. § 10 Schluß - und Übergangsbestimmungen (1) Die Angestellten und deren Angehörige sind ve r- pflichtet, dem Verwaltungsausschuß die Angaben zu machen, die nach dieser AHV für die Berechnung von Versorgungsbezügen von Bedeutung sind. D a- nach sind insbesondere die Bezüge mitzuteilen, die nach §§ 6 Abs. 3 und 5 Abs. 2 bei der Festse tzung der Versorgungsbezüge angerechnet werden. § 11 Inkrafttreten - 6 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 7 - Diese AHV tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1959 in Kraft. - Geändert durch Beschluß des Vorstandes am 0 6. Mai 1970, 5. Dezember 1973, 2. Oktober 1974 und 5. Oktober 1977, 7. November 1984, BA 5. N o- Im Oktober 1998 beschloss der Vorstand der Ärztekammer , die Alters - und Hinterbliebenenversorgung nach den AHV 1991 mit Ablauf des 31. Oktober 1998 für alle nach diesem Datum eintretenden Mitarbeiter zu schließen. Mit Schreiben vom 15. November 2010 teilte d ie Beklagte den Mitarbe i- tern, so auch der Klägerin , mit: Voraussetzungen für den Bezug der betrieblichen Altersrente nach der Alters - und Hinterbliebenenve r- sorgung (AHV) vom 01.07.1959 Sehr geehrte Damen und Herren, die Anhebung der Altersgrenzen im gesetzlichen Rente n- recht hat bei uns schon zu vielen Rückfragen nach dem Zeitpunkt für den Bezug der betrieblichen Altersrente g e- führt. Wir nehmen dies zum Anlass, die mit der Anhebung verbunden en Auswirkungen auf das hiesige Alters - und Hinterbliebenensystem 1959 Ihnen auch in Schriftform aufzuzeigen. Unabhängig davon möchten wir Ihnen jedoch zum heut i- gen Zeitpunkt bereits die wichtige Information geben, wann Sie berechtigt sind, die betriebliche Altersverso r- gung nach der AHV 1959 zu beziehen. Das ist frühestens dann der Fall, wenn Sie bei bzw. nach Erreichen der dort festgelegten und für Sie relevanten A l- tersgrenze aus den Diensten unseres Hauses ausg e- schieden sind und zudem den Bez ug der gesetzlichen Altersrente nachweisen können. .. . Der Bezug einer gesetzlichen Altersrente war schon i m- mer eine entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf unsere betriebliche AHV - Altersrente. Bei diesem R e- gelwerk handelt es sich um eine sogena nnte Gesamtve r- sorgung, die nur zusammen mit der gesetzlichen Rente n- versicherung das angestrebt e Versorgungsniveau fina n- ziert. Somit ist die betriebliche Leistung eine Ergänzung 6 7 - 7 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 8 - zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitnehmer. Um diese Ergänzungsfunk tion erfüllen zu können, knüpft die AHV 1959 in vielen Details an die Eckdaten der g e- setzlichen Rentenversicherung an und trägt so wie diese in den Fällen des Alters, der Invalidität und des Todes als zweiter Baustein der Gesamtversorgung zu einer guten Ve rsorgung bei. Aus dieser Parallelität und Ergänzung s- funktion der betrieblichen Altersversorgung folgt zwang s- läufig, dass beide Komponenten nur zusammengeno m- men die Versorgung bilden. Die ergänzende betriebliche Altersversorgung kann daher nicht früher be ginnen, als die Altersleistung der gesetzl i- chen Rentenversicherung. Im Regelfall bedeutet dies also, dass Personen ab G e- burtsjahrgang 1952 aufgrund der Anhebung der gesetzl i- chen Altersgrenzen die betriebliche Altersrente nach der AHV 1959 in der Regel fr ühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen können. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe die Altersverso r- gung nach den AHV 1991 ab Vollendung des 60. Lebensjahres unabhängig davon zu, o b sie zu diesem Zeitpunkt bereits einen Anspruch auf die Altersrente aus der gesetzliche n Rentenversicherung habe . Die AHV 1991 setzte n den B e- zug der Sozialversicherungsrente nicht voraus. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 AHV 1991. ren E r- reichen ihr im Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Bekla g- ten die Altersversorgung ohne W eiteres zu gewähren sei. Bei den AHV 1991 handele es sich nicht um eine klassische Gesamtversorgungszusage . Eine Au s legung der AHV 1991 dahin, dass die Altersversorgung nur in Anspruch genommen werden könne, wenn - zusätzlich zum Ausscheiden aus dem A r- beitsverhältnis mit der Beklagten - auch eine gesetzliche Altersrente bezogen werde, verstoße gegen das Transpar enzgebot iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und müsse deshalb ausscheiden . Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie nach ihrem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten nach Vollendung des 60. Leben sjahres die zugesagten Leistungen gemäß den Regelungen zur Alters - und Hi n- 8 9 - 8 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 9 - te rbliebenenversorgung (AHV) vom 1. Juli 1959 in der gü l- tigen Fassung vom 5. November 1991 zu erbringen, auch wenn sie noch keine Rentenzahlungen aus der gesetzl i- chen Rentenversicher ung erhält und ohne dass eine fikt i- v e Rente nleistung angerechnet wird. Die Beklagte hat Klage abweis ung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision v erfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das der Klage stattgeben de Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht z u- rückgewiesen . Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersversorgung nach den AH V 1991 zu gewähren, wenn die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klägerin begehrt mit de r Klage - in der gebotenen Auslegung - die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach Vollendung des 60. Lebensjahres auch dann eine Altersversorgung nach den AHV 1991 zu gewähren, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch kei ne Rente aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung in Anspruch nimmt . Darüber hinaus möchte die Klägerin festgestellt wi s- sen, dass die Beklagte in diesem Fall auch nicht berechtigt ist, auf ihre Verso r- gungsbezüge eine fiktive Sozialversicherungsrente anzurec hnen. 10 11 12 13 14 - 9 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 10 - 2. In dieser Auslegung ist die Klage zulässig. a) Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO können nur Rechtsverhältnisse sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss si ch allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder - wie vorliegend - auf bestimmte Verpflichtungen sowie den Umf ang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 146, 200 ) . b) Die Klägerin hat auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Intere s- se an alsbaldiger gerichtlicher Festst ellung des Rechtsverhältnisse s , da d ie B e- klagte die Verpflichtung, deren Feststellung die Klägerin begehrt, in Abrede stellt . II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Kläg e- rin bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach Volle ndung des 60. Lebensjahres eine Altersversorgung nach den AHV 1991 zu gewähren, wenn die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht . Das Landesarbeitsgericht hat zu U n- recht angenommen, die Gewährung einer Altersversorgung nach den AHV 1991 erfordere nach § 2 Abs. 2 AHV 1991 lediglich, dass die Angestellte die fünfjährige Wartezeit erfüllt hat und nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidet. Entgegen der Ansic ht des Landesarbeitsgerichts setzt § 2 Abs. 2 AHV 1991 - ebenso wie § 6 BetrAVG - für die Gewährung einer Altersversorgung den Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Dies ergibt die - auch dem Revis i- onsgericht obliegende (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 17 mwN) - Auslegung der AHV 1991 nach den für Allgemeine Geschäft s- bedingungen maßgebenden Grundsätzen . 15 16 17 18 - 10 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 11 - 1. Die AHV 1991 finden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwe n- dung. Dies folgt daraus, das s die Versorgungszusage der Beklagten dynamisch zu verstehen ist. a) Die Beklagte hat ihren Mitarbeitern - wie von den Parteien überei n- stimmend vorgetragen - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den AHV im Wege einer Gesamtzusage zugesagt . Der Arbeitgeber , der Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage ve r- spricht, will diese Leistungen nach einheitlichen Regeln, dh. als System erbri n- gen . Ein solches System darf nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit ein er Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf die von ihr erfassten Arbeitnehmer und Versorgung s- empfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Verso r- gungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage - anders als hier geschehen - deutli ch zum Ausdruck bringen . Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Vorbehalt eines vertraglichen Widerrufs (vgl. etwa BAG 26. April 1988 - 3 AZR 277/87 - BAGE 58, 167) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht länger fest . b) Ob die AHV darüber hinaus auch aufgrund einer im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 31. Juli 1986 enthalte nen konstitutiven Verweisung auf das A r- beitsverhältnis der Parteien Anwendung finde n , bedarf keiner Entscheidung . Selbst wenn d ies d er Fall sein sollte, wäre die Inb ezugnahme der AHV dyn a- misch , so dass die AHV in ihrer zuletzt gültigen Fassung, mithin die AHV 1991 Anwendung finden würden. Bezugnahmen auf außerhalb des Arbeitsvertrags liegende Versorgungsvorschriften sind nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich dynamisch . S oweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, verweisen sie daher auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 723/12 - Rn. 29 mwN ) . Für gegenteilige Anhaltspunkte ist nichts vorgetragen, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 19 20 21 - 11 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 12 - 2. Die AHV 1991 sind nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebenden Grundsätzen auszulegen. a) Die AHV 1991 enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. D ie von der Beklagten vorformulierten AHV 1991 finden auf eine Vielzahl von Arbeitsverträgen Anwendung. Die einzelnen Bestimmungen der AHV sind daher Allgemeine Geschäftsbedingun gen iSd. §§ 305 ff. BGB. b ) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem ob jektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der j e- weiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ist zwar in erster Linie der Ver tragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Ve r- tragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständig er und redl i- cher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 2 3 . April 2013 - 3 AZR 47 5/11 - Rn. 15 mwN , BAGE 145, 43 ) . 3 . Die Auslegung der AHV 1991 in Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass § 2 Abs. 2 AHV 1991 mit der Anknüpfung an das 60. Lebensjahr - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - keine Altersgrenze festlegt, bei dere n Erreichen ihr im Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nac h Erfüllung der Wartezeit ohne W eiteres Versorgungsbezüge z u- stünden, sondern dass die Bestimmung - ebenso wie § 6 BetrAVG - auch den Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzt. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich die Frag e, ob die Gewä h- rung einer Altersversorgung nach den AHV 1991 lediglich voraussetzt , dass die 22 23 24 25 26 - 12 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 13 - Angestellte die fünfjährige Wa rtezeit erfüllt hat und nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältni s mit der Beklagten ausgeschieden ist, nicht allein nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 AHV 1991 beantworten. Der Wortlaut von § 2 Abs. 2 AHV 1991 ist nicht eindeutig. Die Fo rmulierung in § 2 Abs. 2 AHV 1991, wonach Versorgungsbezüge nur dann gewährt werden , wenn die in § 2 Abs. 2 AHV 1991 genannt en Voraussetzungen erfüllt sind, lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Gewährung einer Altersversorgung au s- schließlich d ie Erf üllung der Wartezeit und ein Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten nach Vollendung des 60. Lebensjahres - für Frauen - bzw. des 63. Lebensjahres - für Männer - v oraussetzt oder ob es sich hierbei lediglich um notwendige, aber nicht hinreichende Bedingungen handelt, sodass für einen Anspruch auf die Altersversorgung nach den AHV 1991 noch weitere Erforde r- nisse erfüllt sein müss t en. b) Jedoch folgt aus d e m Regelungszusammenhang von § 2 Abs. 2 AHV 1991 , dass ein Anspruch auf Zah lung einer Altersversorgung nach den AHV 1991 erst besteht, wenn die Angestellte die Altersrente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung in Anspruch nehmen kann . Die Regelung knüpft für Frauen an die Vollendung des 60. und für Männer an die Vollendung des 63. Lebensjahres an. Diese unterschiedliche Regelung lässt sich nur durch den Bezug auf das mögliche Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung erklären. Mit der 60. daher der Zeitpunkt in Bezug genommen, ab dem die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von Frauen frühestens bezogen werden kann. aa ) Die Festlegung einer Alt ersgrenze für Frauen auf die Zeit nach Volle n- dung des 60. Lebensjahres und für Männer auf die Zeit nach Vollendung des 63. Lebensjahres in § 2 Abs. 2 AHV 1991 läs st erkennen, dass die Bestimmung an den Zeitpunkt anknüpfen will , ab dem gesetzliche Altersrente vorzeitig bez o- gen werden konnte . Seit de m 1. Januar 1957 bestand für Frauen i n der gesetzlichen Re n- tenversicherung die Möglichkeit, Altersruhegeld ab Vollendung des 60. Lebens - 27 28 29 - 13 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 14 - jahr e s in Anspruch zu nehmen , wenn sie die Wartezeit erfüllt und in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversic herungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatten (§ 25 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) idF des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten [Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetz - AnVNG] vom 23. Februar 1957, BGBl . I S. 88) . Fü r männliche Versicherte gab es seit dem 1. Januar 1973 die Möglichkeit, bereits ab der Vollendung des 63. Lebensjahr e s ein Altersruhegeld zu beziehen , wenn sie 35 anrechnungsfähige Versicherung s- jahre zurückgelegt hatten, in denen mindestens eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten enthalten sein musste (§ 25 Abs. 1 AVG idF des Gese t- z es zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen R entenversicheru n- gen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfal l- versi cherung [ Rentenreformges etz - RRG] vom 16. Oktober 1972, BGBl . I S. 1965) . A uch zum Zeitpunkt der letzten Änderung der AHV am 5. November 1991 entsprachen die Altersgrenzen in § 2 Abs. 2 AHV 1991 noch dem für die gesetzliche Altersrente maßgeblich en frühesten Rentenzugangsalter und knüp f- ten damit ersichtlich an diese s an. Nach § 25 Abs. 1 AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung vom 1. Januar 1987 (im Folgenden AVG 1987) hatten langjährig Versicherte weiterhin unverändert die Möglichkeit, bereits ab der Vollendung des 63. Lebensjahr e s ein Altersruhegeld zu bezi e- hen . Weibliche n Versicherte n wurde auf Antrag ab der Vollendung des 60. Lebensjahr e s ein Altersruhegeld gewährt , wenn sie in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt hatten ( § 25 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AVG 1987) . bb) Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der letzten Änderung der AHV im November 1991 eine Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmu n- gen durch das bereits am 18. Dezember 1989 verkündete Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Ren tenreformgesetz 1992 - RRG 1992) 30 31 - 14 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 15 - absehbar war, führt zu keiner anderen Bewertung. Auch nach den zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Bestimmungen des SGB VI bestand weite r- hin sowohl für Frauen als auch für Männer die Möglichkeit, eine gesetzliche A l- tersr ente frühestens mit dem 60. bzw. 63. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen. Nach § 39 SGB VI idF vom 1. Januar 1992 ( i m Folgenden SGB VI 1992) hatten versicherte Frauen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und nach Vo llendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Pflichtbeitragszeiten sowie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hatten. Eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren sah § 41 SGB VI 1992 erst für versicherte Frauen vor, die nach dem 31. Dezember 194 0 geboren wu r- den. Frauen früherer Geburtsjahrgänge konnten dagegen auch nach Inkrafttr e- ten des SGB VI zum 1. Januar 1992 weiterhin eine Altersr ente bereits mit 60 Jahren beanspruchen. Unabhängig davon räumte § 41 Abs. 1 SGB VI 1992 Versicherte n , die bis (einschließlich) zum 31. Dezember 1948 geboren worden waren, d as R echt ein , die Altersrente für Frauen bereits mit dem 60. Lebensjahr vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus bestimmte § 36 SGB VI 1992 weiterhin , dass Versicherte, die das 63. Lebensjahr beendet und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hatten, Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte hatten. Eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze 63 auf 65 erfolgte gemäß § 41 Abs. 2 SGB VI 1992 erst für Versicherte ab dem Ge bu rtsjahrgang 1938 , wobei nach § 41 Abs. 2 SGB VI 1992 auch eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte möglich war . Damit bestand auch für männliche Versicherte nach dem SGB VI weiterhin die Möglichkeit, eine Sozia l- versicherun gsrente ab der Vollendung des 63. Lebensjahr e s zu beziehen. cc ) Dass die Klägerin nicht zu dem Personenkreis gehört , für den auch nach den zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Bestimmungen des SGB VI ein Bezug der gesetzlichen Altersrente bereits ab dem 60. Lebensjahr möglich war, ist unerheblich. Die schon seit Juli 1959 bei der Beklagten geltenden AHV erfassen nicht nur die später geborene Klägerin, sondern alle seit dieser Zeit bis zum 31. Oktober 1998 von der Beklagten eingestellten Angestellten. Aus di e- sem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass die Beklagte noch bis Ende Oktober 1998 und damit noch mehrere Jahre nach Inkrafttreten des SGB VI 32 - 15 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 16 - neu eingestellte n Arbeitnehmerinnen eine Altersversorgung nach den AHV 1991 zugesagt hat , obwohl diese d ie Voraussetzungen für einen Bezug einer gesetzlichen Altersrente ab dem 60. Lebensja hr nicht erfüllten. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte damit keinen Vertrauenstatbestand g e- schaffen, an dem sie sich festhalten lassen müsste. Die Regelung in § 2 Abs. 2 AHV 1991 soll es vielmehr allen von den AHV 1991 begünstigten Angestellten ermöglichen, ihre Altersversorgung von der Beklagten zu beziehen, sobald ihnen nach den - jeweils für sie maßgeblichen - sozialgesetzlichen Bestimmu n- gen ein Anspruch auf die gesetzliche Altersrente zusteht. § 2 Abs. 2 AHV 1991 will lediglich sicherstellen, dass alle nach den AHV 1991 Versorgungsberechti g- ten die dort vorgesehenen und nach deren Berechnungsgrundlagen zu ermi t- telnden Versorgungsleistungen und die Altersre nte aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung zum gleichen Zeitpunkt in Anspruch nehmen können. c ) Aus dem Zweck der nach den AHV 1991 zugesagten Leistungen ergibt sich zudem , dass ein Anspruch auf Gewährung einer Altersversorgung gegen die Beklagte nur bes teht , wenn die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird . D ie Beklagte hat den Versorgungsberechtigten mit den AHV 1991 eine Gesamtversorgung zugesa gt. Bei einer Gesamtversorgung ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine B e- triebsrente erst beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Anhaltspunkte, dass dies bei den AHV 1991 anders sein sollte, bestehen nicht. aa ) E ntgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte ihren Angestellten mit den Leistungen nach den AHV 1991 eine Gesamtversorgung zugesagt. (1) Eine Gesamtversorgung zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitg e- ber dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Vers orgungsleistung, sondern e i- nen bestimmte n Gesamtversorgungsgrad zusagt. Die vom Arbeitgeber gewäh r- te Leistung soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente sowie anderen betriebl i- chen oder sonstigen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Versorgungsniveau sicher stellen, das typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt b e- zogenen Vergütung ermittelt wird. Die Gesamtversorgung soll die Versorgung s- 33 34 35 - 16 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 17 - lücke schließen, die sich zwischen den ander en Ruhestandsbezügen und dem zuges agten Versorgungsniveau ergibt. (2) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin belegen die Bestimmu n- gen in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 AHV 1991, dass auch die in den AHV 1991 geregelten Leistungen einen solchen Zweck verfolgen. Nach § 3 Abs. 1 AHV 1991 berechnet sich die Altersversorgung aus den versorgungsfähigen Diens t- bezügen; nach Ablauf der Wartezeit belaufen sich die Versorgungsbezüge auf 35 % der versorgungsfähigen Dienstbezüge. Dieser Prozentsatz erhöht sich in den folgenden 20 Dienstjahren mit jedem vollendeten Dienstjahr - frühest ens jedoch vom vollendeten 30. Lebensjahr an - um 1,5 % und von da an um 1 % bis auf höchstens 75 % der versorgungsfähigen Dienstbezüge. Auf die derart ermittelten Versorgungsbezüge sind nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AHV 1991 die Re n- ten aus den gesetzlichen Rente nversicherungen, Ruhegelder oder sonstige laufende Versorgungsbezüge aus öffentli cher oder privater Hand anzurechnen. Dass § 6 Abs. 3 Satz Versorgungsbezüge spricht, ist für die Einordnung der AHV 1991 als Gesam t- versorgungszusage unerheblich. Der Charakter einer Versorgungszusage als Gesamtversorgungszusage hängt nicht davon ab, wie das Versorgungsve r- sprechen im Einzelnen ausgestaltet oder formuliert ist. Von einer Gesamtversorgungszusage ist deshalb n icht erst dann au s- zugehen, wenn die Versorgungszusage bestimmt, dass die betrieblichen Lei s- tungen zusammen mit anderen Versorgungsleistungen ein bestimmtes G e- samtversorgungsniveau nicht überschreiten dürfen. Auch dann, wenn nach der Versorgungszusage ander betrieblichen Versorgungsleistungen um bestimmte andere Versorgungslei s- kann es sich um ein Gesamtversorgungsversprechen handeln . Die Versorgungszusage muss nur hinreichend deutlich erk ennen la s- sen, dass den Versorgungsberechtigten eine Versorgung zugesagt ist, die z u- sammen mit anderen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Versorgungsn i- veau garantiert. Dies ist bei den mit den AHV 1991 zugesagten Versorgung s- bezügen der Fall. Bei den Besti mmungen in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 Satz 1 36 37 - 17 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 18 - AHV 1991 handelt es sich um diejenigen Grundsätze, die nach § 2 Abs. 1 Satz B e- griff der Gesamtversorgung nicht wiederfindet, ist daher unschädlich. bb) Bei einer Gesamtversorgung szusage ist regelmäßig davon auszug e- hen, dass d er Arbeitgeber die Betriebsrente erst ab dem Zeitpunkt zahlen will, ab dem der Versorgungsberechtigte ein e Rente aus der gesetzlichen Rente n- versicherung in Anspruch nimmt, die bei der Ermittlung der betrieblichen Ve r- sorgungsleistung berücksichtigt bzw. auf die betriebliche Versorgungsleistung angerechnet werden kann (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 50, BAGE 141, 259) . In einem Gesamtversorgungssystem, in dem nicht eine b e- stimmte Versorgungsleistung des Arbeitge bers, sondern ein bestimm ter G e- samtversorgungsgrad die vom Arbeitgeber geschuldete Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebszugehörigkeit ist, ist die gesetzliche Re n- tenversicherung die Grundlage der gesamten Versorgung. Sie steht nicht losg e- löst neben der vom Arbeitgeber zugesagten Versor gung, sondern ist mit ihr u n- trennbar verknüpft. Die Gesamtversorgung berücksichtigt aufgrund des von ihr verfolgten Zwecks notwendigerweise das gesetzliche Rentenversicherung s- recht mit. Der Arbeitgeber, der ein solches System zulässigerweise als eines von mehreren denkbaren Versorgungssystemen wählen durfte, knüpft daher in der Regel bei der Zusage einer Gesamtversorgung an die sozialversicherung s- rechtliche Rechtslage an (vgl. BAG 22. Mai 2001 - 3 AZR 515/00 - zu B II 2 a der Gründe ) . Die Versorgung sleistun g, die der Arbeitgeber aufgrund einer G e- samtversorgungszusage schuldet, soll die Grundsicherung, die durch die g e- setzliche Rentenversicherung gewährleistet wird, lediglich ergänzen (vgl. BAG 22. Mai 2001 - 3 AZR 515/00 - zu B II 2 c der Gründe ) ; ihr Bezug setzt deshalb regelmäßig voraus, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird . cc ) Anhaltspunkte dafür, dass für die mit den AHV 1991 zusagte Gesam t- versorgung ausnahmsweise anderes gilt, bestehen nicht. 38 39 - 18 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 19 - (1 ) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts kann aus dem Umstand, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 AHV 1991 nicht nur die Anrechnung der gesetzlichen Rente, sondern auch die Anrechnung anderer Versorgungslei s- tungen oder - bezüge vorsieht, und möglicherweise nicht alle Angestellten der Beklagten Anspruch auf die sonstigen, in § 6 Abs. 3 Satz 1 AHV 1991 aufg e- führten Versorgungsleistungen haben, nicht geschlossen werden, die Gewä h- rung der Altersversorgungsbezüge nach § 2 Abs. 2 AHV 1991 hänge nicht von dem Bezug eine r Sozialversicherungsrente ab. Die von den AHV 1991 begün s- tigten Angestellten haben aufgrund ihrer sozialversicherungspflichtigen B e- schäftigung bei der Beklagten regelmäßig im Alter Anspruch auf eine Sozialve r- sicherungsrente. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist damit in § 6 Abs. 3 Satz 1 AHV 1991, wonach auch andere Versorgungsleistungen und - bezüge anzurechnen sind, hat die Beklagte lediglich sichergestellt, das s auch die dort aufgeführten anderen Versorgungsleistungen - sofern sie vom Versorgungsberechtigten bezogen werden - bei der Ermittlung der Verso r- gungsbezüge berücksichtigt werden und das in § 3 Abs. 1 AHV 1991 zugesagte Gesamtversorgungsniveau insgesamt n icht überschritten wird. Soweit die Kl ä- gerin geltend macht, durch die Formulierung in § 6 Abs. 3 Satz 1 AHV 1991 se ien auch - etwaige bei der Beklagte n beschäftigte - Beamte in die Versorgung nach den AHV 1991 einbezogen worden, die keine Sozialversicherun gsrente erhielten, verkennt sie, dass die Bestimmungen der AHV 1991 nach § 1 Abs. 1 AHV 1991 nur für Angestellte und damit nicht für Beamte gilt. (2) En tgegen der Ansicht der Klägerin folgt auch aus § 2 Abs. 5 AHV 1991 nicht, dass die Versorgungsbezüge n ach den AHV 1991 unabhängig davon zu gewähren sind, ob die Angestellten eine Rente aus der gesetzlichen Rente n- versicherung beziehen. Zwar können nach § 2 Abs. 5 AHV 1991 in besonderen Fällen Versorgungsbezüge ua. auch dann gewährt werden, wenn der/die Ang e- stellte noch nicht fünf Jahre in den Diensten der Beklagten gestanden hat. Es kann dahinstehen, ob diese Bestimmung - wie die Klägerin meint - dahin zu verstehen ist, dass sie nicht nur von der Erfüllung der Wartezeit nach § 2 Abs. 2 AHV 1991, sondern auch von der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf 40 41 - 19 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 20 - Jahren als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Sozialversicherungsrente ( vgl. § 50 Abs. 1 SGB VI) suspendiert. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, rechtfertigte dies kein e andere Bewertung . Bei § 2 Abs. 5 AHV 1991 handelt es sich - wie der Wortlaut der Regelung zeigt - um eine Bestimmung, die nur in besonderen Fällen und damit lediglich ausnahmsweise ein Abweichen von dem mit den Leistungen nach den AHV 1991 typischerweise verfolgten Zweck e r- laub t . An dem prinzipiellen Ziel der AHV 1991, die gesetzliche Rente mit den Versorgungsbezügen nur aufzustocken und damit die Differenz zwischen dem in § 3 Abs. 1 AVH 1991 definierten Gesamtversorgungsniveau und der Sozia l- versicherungsrente auszuglei chen, änd ert dies nichts. d ) Im Übrigen bestätigen a uch § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 3 Satz 3 AHV 1991, dass Altersversorgungsbezüge nach den AHV 1991 - wie bei einer Gesamtversorgung üblich - nur gewährt werden sollen, wenn und soweit die Angestellten eine Ren te aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. a a ) Nach § 10 Abs. 1 AHV 1991 sind die Angestellten verpflichtet, dem Verwaltungsausschuss , der nach § 2 Abs. 1 der AHV 1991 die Versorgungsb e- züge fest setzt, die Angaben zu machen, die für die Berechnung der Verso r- gungs bezüge von Bedeutung sind. Dabei sind ua. die Bezüge mitzuteilen, die nach § 6 Abs. 3 AHV 1991 bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge durch den Verwaltungsausschuss angerechnet werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 AHV 1991) . Hierzu gehören insbesondere die vom Angestellten bezogenen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. b b ) § 6 Abs. 3 Satz 3 AHV 1991 bestimmt für den Fall, dass sich ein Ang e- stellter ua. Beiträge aus den gesetzlichen Rentenv ersicherungen hat erstatten n- der Beitragserstattung dem Angestellten als Dienstzeit nach § 3 Abs. 1 AHV 1 erfolgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 AHV 1991 dadurch, dass jeder Monat, für den Beiträge erstattet wurden, mit einem Steigerungsbetrag von 0,125 bewertet und 42 43 44 - 20 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 - 21 - der Rente aus den gesetzlich en Rentenversicherungen hinzugerechnet wird. Hat der A ngestellte sich Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung e r- statten lassen, und sind die Zeiten der Beitragserstattung als Dienstzeit bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nach § 3 Abs. 1 AHV 1991 zu berücksic h- tigen, führt dies mithin zu einer fiktiven Erhöhung der - später tatsächlich g e- zahlten - gesetzlichen Rente. Auch d ies lässt erkennen , dass die Gewährung der Versorgungsbezüge nach den AHV 1991 immer auch den Bezug einer g e- setzlichen Alte rsrente voraussetzt. e ) Entgegen der Ansicht der Klägerin konnten die von den AHV 1991 b e- günstigten Angestellten redlicher w eise auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte ihnen ohne Rücksicht auf eine Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rent enversicherung nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Versorgung iHv. 75 % ihrer letzten Dienstbezüge zusagen würde. Die Beklagte ist als öffentlich - rechtliche Körperschaft an die haushalt s- rechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. A n- ders als einem privaten Arbeitgeber ist es der Beklagten damit grundsätzlich nicht gestattet, Versorgungsleistungen in beliebiger Höhe zu erbringen (vgl. hierzu auch BAG 3. September 1991 - 3 AZR 369/90 - zu C II 2 c der Gründe , BAGE 68, 248 ) . Die Klägerin als Angestellte des öffentlichen Dienstes musste daher davon ausgehen, dass die Beklagte mit den AHV 1991 nur die bis zum 31. Dezember 2000 im öffentlichen Dienst übliche Gesamtversorgung, deren Gewährung einen Anspruch auf die gesetzliche Ren te voraussetzt, erbringen wollte. Aus dem Arbeitsvertrag vom 31 . Juli 1986 folgt nichts anderes. Soweit dort bestimmt ist, dass sich im Übrigen die Arbeitsbedingungen nach dem BAT richten mit Ausnahme des § 46 BAT, der die zusätzliche Alters - und Hinterb li e- e- Leistungen über das damals übliche Versorgungsniveau des öffentlichen Dien s- tes hinausgehen wollte . Mit der Bestimmung wird vielmehr lediglich klar gestellt , dass die Beklagte die Altersversorgung nicht - wie im öffentlichen Dienst sonst 45 46 47 - 21 - 3 AZR 897/12 ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR897.12.0 üblich - über eine Zusatzversorgungskasse durchführt, sondern eine unmittelb a- re Versorgungszusage erteilt. Die Ausnahme des § 46 BAT bezieht sich damit ausschließlich auf den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung und nicht auf die im öffentlichen Dienst übliche Gesamtversorgung. 4 . Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht mit Erfolg auf die Unklarhe i- tenreg elung des § 305c Abs. 2 BGB stützen, wonach Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu l asten des Verwenders gehen. S o- weit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, eine Auslegung der AHV 1991 dahin, dass die Altersversorgung nur in A nspruch genommen we r- den könne, wenn auch eine gesetzliche Altersrente bezogen werde , verstoße gegen das Transparenzgebot iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und müsse deshalb ausscheiden, verkennt sie, dass die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Auslegung einer einzelnen AGB mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von di e- richtigen Auslegung bestehen (st. Rspr., zB BAG 1 9. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 f.) . Dies ist - wie vorstehend ausgeführt - hier nicht der Fall . III. Die Kostenentsche idung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse 48 49
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