- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 959/11 15 Sa 1857/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. August 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. August 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Ric hter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 959/11 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2011 - 15 Sa 1857/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung einer Anwartschaft im Ra h- men des Anspruchs des Klägers auf eine Versorgungsrente. Der am 2. August 1945 geborene Kläger war bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters als Chefarzt bei der Beklagten angestellt. Auf das Arbeit s- h- tungen des Deutschen Caritas (AVR) in der jeweils geltenden Fa s- sung Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 1 der Versorgungsordnung A (VersO A) der Anlage 8 zu den AVR war der Kläger durch die Beklagte bei der Kirchlichen Z u- satzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) zum Zwecke der Altersversorgung versichert. Nach § 1 Abs. 2 VersO A der Anlage 8 richtet sich der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters nach der Satzung der KZVK (im Folgenden: KZVKS) . Die KZVK setzt in den Leistungsbestimmungen ihrer Satzung die ta ri f- vertraglichen Versorgungsregelungen des öffentlichen Dienstes um. Bis zur Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gewährte sie - ebenso wie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - eine Gesamtversorgung. Mit Wirku ng zum 1. Januar 2002 wurde das Gesamtversorgungssystem der KZVK entsprechend den Vorschriften des Tari f- vertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentl i- chen Dienstes (ATV) vom 1. März 2002 durch ein Punktemodell ersetzt. Den 1 2 3 - 3 - 3 AZR 959/11 - 4 - E rhalt der bis zur Systemumstellung erworbenen Versorgungsanwartschaften regelt die KZVKS in Übergangsvorschrif ten. Diese lauten auszugsweise: 72 Grundsätze (1) ¹Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 ge ltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 73 und 74 ermittelt. ²Die Anwartschaften nach Satz 1 werden unter Einschluss des Jahres 2001 ohne Berücksic h- tigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte u m- gerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag dur ch den Messbetrag von 4, - Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 34 Abs. 1) ebenfalls gutg e- schrieben (Startgutschriften). (2) ¹Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesond e- re Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuert a- belle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; ... § 73 Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte (1) ¹Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversiche r- ten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, s o- weit sich aus Absatz (2) ¹Für Besch äftigte im Tarifgebiet West bzw. Beschä f- tigte, die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzve r- sorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. De zember 2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 72, insbesondere unter Berücksic h- tigung der Mindestgesamtversorgung (§ 32 Abs. 5 der Satzung in der am 31. Dezem ber 2001 maßg e- benden Fassung) und des § 35a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung, für - 4 - 3 AZR 959/11 - 5 - den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zei t- punkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor B e- rücksichtigung des Abschlags ergeben würde. ²Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksicht i- gung des Abschlags noch erwerben könnten, wenn für sie zusat zversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten ve r- vielfachten gesamtversorgungsfähigen Entgelts g e- (5) ¹Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in A n- satz gebracht. ²Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird d er anzurechnende Bezug nach der bisher ge l- tenden Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsäc h- Die KZVKS in der am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: KZVKS aF) bestimmt ua.: 31 Höhe der Versorgungsrente (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gezahlt, um den die Summe der in Absatz 2 genan n- ten Bezüge hinter der nach den §§ 32 bis 34 b e r- rechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind c) 1,25 v.H. monatlich der doppelten Summe der Betr ä- ge, die ein Arbeitgeber im Sinne des § 55 Abs. 5 als Zuschuß oder als Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bis zum B e- ginn der Versorgungsrente (§ 52) gezahlt hat, jedoch 4 - 5 - 3 AZR 959/11 - 6 - nicht mehr als 1,25 v.H. monatlich der Beiträge, die während der Zeit gezahlt worden sind, während der sich der Arbeitgeber im Sinne des § 55 Abs. 5 am Aufbri ngen der Beiträge beteiligt hat, Der Kläger erhält neben einer Rente aus einer berufsständischen Ve r- sorgung eine Versorgungsrente von der KZVK. Dabei wurde seine Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 KZVKS nach den Übergangsvorschriften für rentennahe Jahrgänge in § 73 Abs. 2 KZVKS ermittelt. Dies ergab einen Anwartschaftsb e- trag iHv. 479,14 Euro (119,78 Versorgungspunkte) . Wäre die Anwartschaft des Kläge rs iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 KZVKS nach den Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge in § 73 Abs. 1 KZVKS ermittelt worden, hätte die A n- wartschaft 918,12 Euro (229,53 Versorgungspunkte) betragen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte se i verpflichtet, ihm eine auf der Grundlage der Übergangsvorschriften für rentenferne Versicherte ermittelte Zusatzversorgung zu verschaffen. Die in § 73 Abs. 1 und Abs. 2 KZVKS vorgenommene Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfe r- nen Jahrgängen b ei der Ermittlung der Anwartschaft führe bei Ärzten, die über eine berufsständische Versorgung verfügen, zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da bei den rentenfernen Ärzten lediglich eine nach dem Näherung s- verfahren ermittelte (fiktive) gesetzliche Ren te in Abzug gebracht werde, wä h- rend bei den rentennahen Ärzten der höhere, auf der Grundlage der Arbeitg e- beranteile berechnet e Bezug der berufsständischen Ve rsorgung in Abzug zu bringen sei. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Da eine an der Person orientierte Differenzierung vorliege, könne sich ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung nicht aus der Befugnis des Normgebers zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung von Sachverhalten ergeben; jede nfalls seien deren verfassungsrechtliche Grenzen nicht gewahrt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine betriebliche Altersversorgung entsprechend den Regelu n- gen der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse 5 6 7 - 6 - 3 AZR 959/11 - 7 - des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) idF vom 1. Januar 2002 über die Umrechnung der Anwar t- schaft im Rahmen der Übergangsvorschriften für rente n- ferne Jahrgänge zu verschaffen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der R e- vis ion. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die dem Kläger von der KZVK gewährte Versorgungsrente um den Betrag aufzustocken, um den die Versorgungsrente des Klägers höher ausfiele, wenn seine Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 KZVKS nach den Übergang s- vorschriften für rentenferne Jahrgänge iSd. § 73 Abs. 1 KZVKS ermittelt würde. A. Die Klage ist in der gebotene n Auslegung zulässig. I. Der Antrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn den Betrag zu zahlen, um den die ihm von der KZVK gewährte Zusatzversorgung höher au s- fiele, wenn seine Anwartschaft iSv. § 72 Abs. 1 Satz 1 KZVKS nach den Übe r- gangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge ermittelt würde. 1. Klageanträge der Parteien sind als Prozesshandlungen der Auslegung fähig. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des Bürgerli chen Rechts ge l- tenden Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist der wirkliche Wille der kl a- genden Partei zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Au s- 8 9 10 11 12 13 - 7 - 3 AZR 959/11 - 8 - drucks zu haften (vgl. etwa BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 35 mwN) . Bei der Auslegung ist neben der Klagebegründung auch das sonstige Prozessvorbringen zu berücksichtigen (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - zu A II der Gründe mwN , BAGE 108, 103) . 2. Danach begehrt der Kläger mit seinem Antrag die Feststellung, dass die Beklagte verpfl ichtet ist, an ihn den Betrag zu zahlen, um den die ihm von der KZVK gewährte Versorgungsrente höher ausfiele, wenn seine Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 KZVKS nach den Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge iSd. § 73 Abs. 1 KZVKS ermittelt w ürde. Zwar richtet sich der Antrag nach seinem Wortlaut nur auf die Verpflichtung der Beklagten zur Verschaffung einer Versorgung nach bestimmten Regeln. Der Kläger hat im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht jedoch ausdrücklich erklärt, dass er mit der Kla ge die der Rente nach einer Berechnung für rentenferne Jahrgänge und für rentenn a- he Jahrgänge zu zahlen . Die vom Kläger begehrte Anwendung der Übe r- gangsvorschriften für rent enferne Jahrgänge dient dabei nur zur Ermittlung der Höhe der Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 KZ V KS. Der sich ergebende Anwartschaftsbetrag ist nach § 72 Abs. 1 Satz 2 KZVKS in Versorgungspunkte umzurechnen und als Startgutschrift dem Versorgungskonto gutzuschreiben. Erst aus der Summe aller bis zum Beginn der Rente erworbenen Versorgung s- punkte errechnet sich die Höhe der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahle n- den Versorgungsrente (§ 33 Abs. 1 KZVKS). II. Für den so verstandenen Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Beklagte bestreitet eine entspreche n- de Zahlungsverpflichtung. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässi g- keit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist g e- g eben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der au f- tretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 2 6. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 21 mwN) . Dies ist hier der Fall. 14 15 - 8 - 3 AZR 959/11 - 9 - B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auf Zahlung des Betrags, um den die ihm von der KZVK gewährte Versorgungsrente höher ausfiele, wenn seine Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 KZVKS nach den Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge in § 73 Abs. 1 KZVKS berechnet würde. Für die E r- mittlung der Anwartschaft des Klägers gelten die Übergangsvorschriften für re n- tennahe Jahrgänge in § 73 Abs. 2 KZVKS. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Ärzte bei der Ermittlung der Anwartschaft iSv. § 72 Abs. 1 Satz 1 KZVKS nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Einer weitergehenden Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgeme inen Geschäftsbedingungen (§ 307 ff. BGB) sind die Übergangsvo r- schriften entzogen. I. Für die Ermittlung der Anwartschaft des Klägers iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 KZVK S gelten die Übergangsvorschriften für rentennahe Jahrgänge in § 73 Abs. 2 KZVKS. 1. Nach § 1 Abs. 2 VersO A der Anlage 8 zu den AVR richtet sich der Ve r- sorgungsanspruch des Klägers nach der KZVKS. Die Regelung enthält eine dynamische Verweisung auf die Leistungsvorschriften der KZVKS. Diese Ve r- weisung umfasst auch die Umgestaltung des Versorgu ngssystems durch Übe r- nahme der Tarifvorschriften, die im öffentlichen Dienst das Gesamtverso r- gungssystem in ein Punktemodell überführt haben (vgl. dazu ausführlich BAG 19. August 2008 - 3 AZR 383/06 - Rn. 21 ff.) . Hierzu gehören auch die in den § 72 ff. KZ VKS enthaltenen Übergangsvorschriften für die bis zur Systemu m- stellung erworbenen Anwartschaften der Versicherten. 2. Die für die Höhe der Startgutschrift maßgebliche Anwartschaft des Kl ä- gers iSv. § 72 Abs. 1 Satz 1 KZVKS ist nach den Vorschriften für re ntennahe Jahrgänge in § 73 Abs. 2 KZVKS zu ermitteln. Der im Tarifgebiet West beschä f- tigte Kläger war am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch bei der KZVK pflichtversichert. Da er am 2. August 1945 geboren wurde, hatte er am 1. Januar 2002 da s 55. Lebensjahr vollendet. 16 17 18 19 - 9 - 3 AZR 959/11 - 10 - II. § 73 Abs. 2 KZVKS verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil bei rentennahen Ärzten die Anwartschaft nach § 73 Abs. 5 Satz 2 KZVKS unter Berücksichtigung eines nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Buchst. c KZVKS aF zu ermittelnden Bezugs aus der berufsständischen Versorgung zu errechnen ist, wohingegen bei rentenfernen Ärzten nicht die fiktive berufsständische Verso r- gung, sondern nach § 73 Abs. 1 KZVKS iVm. § 18 Abs. 2 BetrAVG die (geri n- gere) fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung findet. Die Ungleichbehandlung rentennaher und rentenferner Ärzte ist sachlich gerechtfertigt. 1. Die KZVK ist als Anstalt des öffentlich en Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 KZVKS) an die Vorschriften des Grundgesetzes gebunden. Daher dürfen ihre Satzungsbestimmungen nicht gegen G rundrechte und grundgesetzliche Wer t entscheidungen verstoßen (vgl. zu den Satzungsbestimmungen der VBL [VBLS] BVerfG 18. A pril 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 45 f.; BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 33 mwN, BGHZ 174, 127) . Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - Satzungsregelungen auf Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien zurückzuführen sind, deren Handlungsspielraum du rch Art. 9 Abs. 3 GG g e- schützt ist. Die öffentliche Gewalt wird dadurch ebenso wenig von der Beac h- tung der Grundrechte entbunden wie bei einem Handeln in privatrechtlichen Organisationsformen (vgl. BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 - Rn. 38 mwN, BVerfGE 131, 66) . 2. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche B e- günstigung en. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vo r- enthalten wird (vgl. etwa BVerfG 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - Rn. 63 mwN, BVerfGE 129, 49) . 20 21 22 - 10 - 3 AZR 959/11 - 11 - Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und so l- chem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlun g rechtfert i- gen können (vgl. nur BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 B v R 1047/10 - Rn. 40) . Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichb e- handlung angemessen sind. Art . 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die U n- gleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Untersche i- dungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzi e- rung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Versc hi e- denheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretb a- rer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfG 3. Juni 2013 - 1 BvR 131/13 ua. - Rn. 12 mwN). Dabei gilt ein stufenl o- ser am Grundsatz der Verhä ltnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach - und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG 3. Juni 2013 - 1 BvR 13 1/13 ua. - Rn. 13 mwN; 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 B v R 1047/10 - Rn. 40). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Diff e- renzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl. B VerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 B v R 1047/10 - Rn. 40; 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 53). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss nicht für die Gleic h- behandlung aller denkbaren Einzelfälle Sorge getragen werden. Es können auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden. Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nich t sehr intensiv ist und sie nu r unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfG 3. Juni 2013 - 1 BvR 131/13 ua. - Rn. 15; 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 B v R 23 24 - 11 - 3 AZR 959/11 - 12 - 1047/10 - Rn. 41; 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55; 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 - zu II 1 b aa der Gründe) . Hi erbei sind auf der einen Seite die Bela s- tung des Betroffenen, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile, insbesondere die Verwaltungserfordernisse, zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55 mwN). Da Grundlag e der Satzungsregelungen der KZVK die inhaltsgleichen Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sind, muss bei der Prüfung des Rechtfertigungsgrundes der sich aus der verfassungsrech t- lich gewährleisteten Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG ergebende Ei n- schätzungs - und Gestaltungsspielraum beachtet werden (vgl. BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 57 zur VBLS) . Die Tarifvertragsparteien haben, s o- weit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten oder Rechtsfolgen geht, eine Einschätzungsprärogative sowie einen Ermessensspielraum hinsich t- lich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu klären, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für den z u regelnden Sachverhalt gefunden haben. Sie dü r- fen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlic h- keit auch typisierende Regelungen treffen (vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 AZR 281/10 - Rn. 21 mwN) . 3. Danach verstößt die un terschiedliche Behandlung rentennaher und re n- tenferner Ärzte bei der Berechnung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaft iSv. § 72 Abs. 1 Satz 1 KZVKS nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Übergangsvorschriften in § 73 Abs. 1 und Abs. 2 KZVKS führ en bei pflichtvers i- cherten Ärzten zwar zu einer Ungleichbehandlung bei der Anrechnung der Grundversorgung im Rahmen der Ermittlung der Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 KZVKS. Während bei den rentenfernen Ärzten nach § 73 Abs. 1 KZVKS iVm. § 18 Abs. 2 BetrAVG lediglich eine nach dem Näherungsverfahren ermi t- telte (fiktive) gesetzliche Rente in Abzug gebracht wird, ist bei den rentennahen Ärz ten nach § 73 Abs. 2 und Abs. 5 KZVKS iVm. § 31 Abs. 2 Buchst. c KZVKS aF der auf Grundlage der Arbeitgeberbeiträge ermittelte Bezug aus der berufsständischen Versorgung in Abzug zu bringen. Die darin liegende U n- 25 26 - 12 - 3 AZR 959/11 - 13 - gleichbehandlung ist jedoch entgegen der Ansicht des Klägers sachlich g e- rech t fertigt. a) Bei rentennahen Pflichtversicherten ist zur Ermittlung der Anwartsch aft iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 KZVKS nach § 73 Abs. 2 Satz 1 KZVKS die fiktive Ve r- sorgungsrente zu berechnen, die sich - unter Beachtung der Stichtagsregelung des § 72 Abs. 2 KZVKS für die maßgeblichen Rechengrößen - nach den Reg e- lungen der KZVKS aF ergeben h ätte, wenn der Versicherungsfall am 31. Dezember 2001 eingetreten wäre, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahr e s ohne Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente. Zur Ermittlung der fiktiven Verso r- g ungsrente ist von dem nach den §§ 32 - 34b KZVKS aF zu bestimmenden G e- samtversorgungsbetrag gemäß § 31 Abs. 1 KZVKS aF die nach § 31 Abs. 2 KZVKS aF maßgebliche Grundversorgung in Abzug zu bringen. Bei versiche r- ten Ärzten, die - wie der Kläger - nicht der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung iSd. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI unterliegen, sind dabei nach § 31 Abs. 2 Buchst. c KZVKS aF grun d- sätzlich monatlich 1,25 % der doppelten Summe der Beiträge, die der Arbeit g e- ber als Zuschuss bzw. als Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen des Arbeitne h- mers zur berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt hat, abzuziehen (zur Zulässigkeit der Anrechnung derartiger fiktiver Bezüge aus anderen Ve r- sorgungssystemen nach § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS in der Fassung vom 31. Dezember 2001 vgl. nur BGH 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11 - Rn. 38) . Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres sind die Zuschüsse in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis z um 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten Zuschüsse in Ansatz zu bringen (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 KZVKS) . Demgegenüber richtet sich die Ermittlung der Anwartschaft für rente n- ferne Ärzte gemäß § 73 Abs. 1 KZVKS na ch den Vorgaben des § 18 Abs. 2 BetrA VG. Unter Beachtung der Stichtagsregelung des § 72 Abs. 2 KZVKS für die maßgeblichen Rechengrößen ist die Vollleistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) zu berechnen, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des 27 28 - 13 - 3 AZR 959/11 - 14 - höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erz ielbare Vollrente beschreibt. Von der sich hieraus ergebenden Höchstversorgung ist die voraussichtliche Grundversorgung in Abzug zu bringen. Diese ist nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pension s- rü ckstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung allgemein zulässigen Verfahren - dem Näherungsverfa h- ren - zu ermitteln. Dies hat zur Folge, dass bei den rentenfernen Ärzten nicht der - fiktive - Bezug einer berufsst ändischen Versorgung, sondern lediglich e i- ne - fiktive - gesetzliche Rente in Abzug gebracht wird. b) Die darin liegende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. aa) Die Umstellung des Zusatzversorgungssystems betrifft eine Vielzahl von Beschäftig ten und regelt eine höchst komplexe Materie. Den Tarifvertrag s- parteien - und diesen folgend dem Satzungsgeber - steht daher grundsätzlich die Befugnis zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung zu. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auc h für die Übergangsvorschriften, die mit Hilfe von personenbezogenen Merkmalen zwischen rentennahen und re n- tenfernen Jahrgängen differenzieren. Bei einem derartigen Systemwechsel sind die Besitzstandsinteressen der vom Systemwechsel betroffenen Beschäftigt en einerseits und das Interesse des Normgebers anderseits, den Systemwechsel zeitnah und möglichst wenig komplex, insbesondere möglichst ohne aufwend i- ge Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme und ohne aufwendige Vergleichsberechnungen zu vollziehen (vgl. zu den Übergangsr e- g e lungen in der VBLS BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 81, BGHZ 174, 127; 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 50, BGHZ 178, 101) , zu berücksichtigen. Wegen der typischerweise höheren Schutzbedürftigkeit re n- tennaher Beschäftigter ist es gerechtfertigt, diesen einen höheren Besitzstand zu sichern als den rentenfernen Beschäftigten (vgl. zu den Übergangsregelu n- gen der VBLS BGH 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 30 und 61, aaO ). Diesem Ziel dient die unters chiedliche Berechnung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaften rentennaher und rentenferner Beschäftigter in 29 30 - 14 - 3 AZR 959/11 - 15 - § 73 KZVKS. Die Regelung in § 73 Abs. 2 KZVKS begünstigt die rentennahen Jahrgänge dadurch, dass ihnen - im Gegensatz zu den rentenf ernen Jahrgä n- gen - im Ergebnis eine Versorgung erhalten bleibt, die ihnen zustünde, wenn sie unter Geltung der Altregelung mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand treten würden. Lediglich bei Mitarbeitern, die - wie der Kläger - nicht in der g esetzlichen Rentenversicherung, sondern statt dessen in einer beruf s- ständischen Versicherung versichert sind, kann die unterschiedliche Behan d- lung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaften zu einer Begünst i- gung rentenferner gegenüber rentenna hen Jahrgängen führen. Dies ist jedoch dem Interesse der Tarifvertragsparteien und - ihnen folgend - des Satzungsg e- bers der KZVKS geschuldet, den Systemwechsel möglichst wenig komplex, insbesondere möglichst ohne aufwendige Parallelführung unterschiedliche r Versorgungssysteme und ohne aufwendige Vergleichsberechnungen zu vol l- ziehen. bb) Die damit verbundene Schlechterstellung von rentennahen Ärzten ist hinzunehmen, da sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, der Verstoß gegen d en Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und die Ungleichbehandlung nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre. (1) Nach den Angaben des Klägers sind ungefähr 5,5 % aller bei der KZVK pflichtversicherten Beschäftigten Ärzte. Die Anzahl der Ärzte, die am Stichtag 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten, lag damit noch unter di e- sem - ohnehin schon geringen - Prozentsatz. Nach den Angaben des Geset z- gebers betraf die Systemumstellung im öffentlichen Dienst insgesamt 4,8 Milli o- nen Pflichtversicherte , davon waren 600.000 rentennah (vgl. BT - Drucks. 15/5821 S. 181) . Dies entspricht einem Anteil von lediglich 12,5 %. Angesichts dieser Größenordnungen durften die Tarifvertragsparteien im Ra h- men der ihnen zustehenden Einschätzungsprärogative davon ausgehen , dass von den Vorschriften für rentennahe Pflichtversicherte nur eine - im Verhältnis zur Gesamtzahl aller unter die Übergangsregelungen fallenden Pflichtversiche r- ten - verhältnismäßig geringe Anzahl von Ärzten erfasst wurde. Soweit der Kl ä- 31 32 - 15 - 3 AZR 959/11 - 16 - ger als maßgebl iche Bezugsgruppe lediglich auf die Anzahl der von den Übe r- gangsregelungen erfassten Ärzte abstellen will, verkennt er, dass es nicht um die Prüfung der relevanten Vergleichsgruppen zur Feststellung der Ungleichb e- handlung geht, sondern um die sachliche Rec htfertigung der Differenzierung. Diese gründet sich auf dem grundsätzlich anzuerkennenden Interesse des Normgebers, für alle vom Systemwechsel betroffenen Beschäftigten general i- sierende und praktikable Regelungen zu schaffen. (2) Der Verstoß gegen den Gle ichheitssatz ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht sehr intensiv. Die für die Höhe der Startgutschriften maßgeblichen Anwartschaften stellen nur einen Berechnungsbestandteil des bei Eintritt des Versorgungsfalls bestehenden Rentenanspruchs dar. Zu diesem treten im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses nach dem Umstellungsstichtag zusätzliche Versorgung s- punkte hinzu. Erst aus deren Summe wird bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsrente nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 KZVKS berechnet. Die im Versorgungsfall zu zahlende Rente wird dabei mit zunehmender Rentenferne typischerweise stärker durch die ungünstigeren Regelungen der KZVKS und weniger durch die Höhe der bis zur Systemumstellung erworbenen Anwar t- schaften bestimmt. Bei rentenfernen Jahrgängen ist der Anteil der nach dem Umstellungsstichtag nach den ungünstigeren Vorschriften der KZVKS ermitte l- ten Versorgungspunkte auf dem Versorgungskonto (§ 34 KZVK S ) im Vergleich zu den vor dem Umstellungsstichtag erworbenen Versorgungspunkten rege l- mäßig höher als bei rentennahen Jahrgängen. Da es zum Wesen von Stic h- tagsregelungen gehört, dass sie zu scharfen Trennungen führen (vgl. BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - zu III 2 der Gründe) , kann das Ausmaß der Betroffenheit entgegen der Ansicht des Klägers nicht ausschließlich an Vers i- cherten gemessen werden, deren Alter nah an der Grenze zu den rentennahen und den rentenfernen Jahrgängen liegt. Den rentennahen Ärzten bleibt au f- grund der Übergangsvorschriften in § 73 Abs. 2 KZVKS im Grundsatz die Ve r- sorgungsrente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssy s- tem beziehen würden, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr tätig wären und dann in 33 34 - 16 - 3 AZR 959/11 - 17 - den Ruhestand treten würden (vgl. BGH 2 4 . September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 30, BGHZ 178, 101 zu § 79 Ab s. 2 der VBLS). Damit werden sie fast vollständig so gestellt, als wäre die Systemumstellung nicht erfolgt. De m- gegenüber haben die rentenfernen Ärzte trotz der günstigeren Berechnung ihrer Startgutschrift tendenziell eine geringere Versorgungsrente zu erwa rten. (3) Die Ungleichbehandlung rentennaher und rentenferner Ärzte bei der Berechnung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaften wäre nur unter Schwierigkeiten vermeidbar. Die Tarifvertragsparteien haben für alle vom Systemwechsel erfassten Pflichtversicherten rentenferner Jahrgänge eine Übergangsvorschrift gescha f- fen, nach der die Anwartschaften mittels einer pauschalierenden Methode für alle Beschäftigten einheitlich berechnet werden können. Die Regelung soll den Aufwand bei der U mstellung des Zusatzversorgungssystems von einer G e- samtversorgung auf ein Punktemodell reduzieren und dadurch eine zügige U m- stellung des Systems ermöglichen. Dabei lag es nahe, bei der dem Bestand s- schutz dienenden Übergangsvorschrift an § 18 Abs. 2 BetrAVG anzuknüpfen, der Vorgaben zur anteiligen Berechnung unverfallbarer Anwartschaften von B e- schäftigten enthält, die vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 115, BGHZ 174, 127 zu § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBLS) . Nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 18 Abs. 2 BetrAVG ist eine anzurechnende Grundversorgung ausschließlich nach dem Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG) . Da den rentennahen Jahrgängen durch die Überg angsvorschrift in § 73 Abs. 2 KZVKS im Wesentlichen die Versorgung nach den bisherigen Bes t- immungen erhalten werden sollte, hätte die Ungleichbehandlung rentennaher und rentenferner Ärzte bei der für die Berechnung der Startgutschrift maßgebl i- chen Anwartsc haft nur durch eine weitere Differenzierung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Pflichtversicherten nach der Art der anzurechnenden Grun d- versorgung vermieden werden können. Das hätte die Komplexität der Übe r- gangsvorschriften weiter erhöht und einen größe ren Verwaltungsaufwand bei der Überführung der Pflichtversicherten in das neue Zusatzversorgungssystem 35 36 - 17 - 3 AZR 959/11 - 18 - zur Folge gehabt. Dies wäre dem berechtigten Vereinfachungsinteresse der Tarifvertragsparteien und ihrem Ziel, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, e rkennbar zuwider gelaufen (vgl. BGH 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 61, BGHZ 178, 101 zu § 79 Abs. 2 Satz 1 der VBLS). Die Tarifve r- tragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung ei n- schließlich des Versorgungsziels und der Mitt el zur Erreichung dieses Ziels. Deshalb waren sie nach Art. 3 Abs. 1 GG bei der Überleitung nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbe darf a b- stellen (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 115 , aaO zu § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBLS) . Die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulä s- siger Typisierung und Pauschalierung wurden durch die Anwendung des Näh e- rungsverfahrens auch auf Beschä ftigte mit berufsständischer Versorgung nicht überschritten. Für den die Tarifbestimmungen umsetzenden Satzungsgeber der KZVK S gilt nichts anderes. III. Eine weitergehende Inhaltskontrolle der Übergangsvorschriften am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Ge schäftsbedingungen (§ 307 ff. BGB) scheidet aus. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, in welchem U m- fang § 307 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB die Inhaltskontrolle der KZVK S einschränken. Auch kann offen bleiben, ob die inhaltliche Über einsti m- mung der zu überprüfenden Übergangsvorschriften der KZVKS mit einer Tari f- vorschrift oder - so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 32, BGHZ 174, 127) - erst die Ausfü h- rung einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien durch die KZVKS entscheidend ist (vgl. BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 46) . Eine weitergehende Inhaltskontrolle der KZVKS am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil damit indirekt eine Kontrolle des den Satzungsbestimmungen zugrunde liegenden Tarifvertrags anhand der dafür nicht vorgesehenen Maßstäbe des A GB - Rechts vorgenommen würde (BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 47) . 37 - 18 - 3 AZR 959/11 C. Die Kostenen tscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt Wischnath Brunke 38
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