Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. November 2015 Dritter Senat - 3 AZR 574/14 - ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 20. September 2012 - 5 Ca 3152/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 16. Mai 2014 - 6 Sa 1693/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestel l- te - Betriebsratsmitglied - betriebsübliche Entgeltentwicklung Bestimmungen: BetrVG § 37 Abs. 4, § 75 Abs. 1, § 78 Satz 2; Tarifvertrag über die anal y- tische Arbeitsbewertung vom 26. September 1967 idF der Änderungsve r- einbarung vom 11. Januar 1973 Nr. 2, 3, 4; Gehaltsrahmenabkommen für die Angestellten der Eisen - , Metall - und Elektroindust rie Nordrhein - Westfalens vom 19. Februar 1975 § 2 Nr. 1, § 3 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 575/14 - ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 574/14 6 Sa 1693/12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. November 2015 URTEIL , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. November 2015 durch den Vorsit zenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die e h- renamtliche Richterin Knüttel und den ehrenamtlichen Richter Aschenbrenner für Recht erkann t: - 2 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 3 - Die Revision d es Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2014 - 6 Sa 1693/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der künftigen Betriebsr ente des Klägers. Der im September 1957 geborene Kläger war von Juli 1984 bis Ende Dezember 2012 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen in deren Werk in Düsseldorf beschäftigt. Bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgäng e- rinnen fanden die jeweils geltenden Tarifverträge der Metall - und Elektroindus t- rie für das Land Nordrhein - Westfalen Anwendung. Für vor dem 31. Dezember 2003 in die Dienste der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen ein getretene Mitarbeiter richten sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der von der Rechtsvorgängerin der Bekla g- ten mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 abgeschlossenen Gesamtbetriebsverei n- idF vom 26. November 1992 (im Folgenden VO 1992). Die VO 1992 sieht ua. die Gewährung einer Altersrente vor (§ 2 VO 1992) , deren Berechnung sich gemäß § 9 Abs. 1 VO 1992 nach der für den Mitar beiter gültigen Versorgungsgrup pe und der Anzahl der rentenfähigen Dienstjahre richtet. Di e Zuordnung der Mitarbeiter zu den Versorgungsgruppen regelt § 7 VO 199 2. Dieser lautet auszugsweise: § 7 Versorgungsgruppe (1) Jeder Mitarbeiter wird auf der Grundlage seiner Rangstufe bzw. seines Arbeitswertes einer der Ve r- sorgungsgruppen nach folgender Tabelle zugeor d- net: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 4 - Verso r- gungsgru p- pe (VG) Angestellte Rangstufe Arbeiter AW: Zeitlohn Arbeiter AW: Prämien - und Standardlohn 1 - - 9 - 2 1 10 - 18 - 8 3 2 1 9 - 21 9 - 12 4 3 22 - 24 13 - 15 5 4 25 - 27 16 - 18 6 5 28 + 29 19 - 21 7 6 30 + 31 22 - 24 8 7 32 - 34 25 - 27 9 8 35 - 37 28 - 30 10 9 38 - 41 31 - 33 11 10 42 - 45 34 - 37 12 11 + 12 46 - 49 38 - 42 13 13 + 14 50 - 52 43 - 47 14 15 - 17 48 - und mehr 15 18 - 20 16 21 - 23 17 24 + 26 18 28 + 30 19 32 + 34 20 36 + 38 21 Verkäufer Die Höhe der je nach Versorgungsgruppe und Dienstjahren zu zahle n- den Altersrente ist in einer sog. Rententabelle festgelegt. Die Rententabelle , die letztmalig im Jahr 1999 angepasst wurde (im Folgenden: Rententabelle 1999), weist für jede der 21 Versorgungsgruppen und für jedes rentenfähige Dienstjahr von 10 bis 35 einen bestimmten B etrag aus. Di e Entlohnung der Arbeiter im Werk Düsseldorf erfolg te a ufgrund einer von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Betriebsrat abgeschloss e- 4 5 - 4 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 5 - nen Betriebsvereinbarung vom 29. März 1968 (im Folgenden BV 1968 ) nach dem im Tarifvertrag über die analytische Arbeitsbewertung vom 26. September 1967 idF der Änderu ngsvereinbarung vom 11. Januar 1973 (im Folgenden TV Arbeitsbewertung) geregelten Verfahren der analytischen Arbeitsbewertung. Gegenstand der Arbeitsbewertung ist nach Nr. 2 des TV Arbeitsbewer tung die Arbeitsaufgabe. Gemäß Nr. 3 TV Arbeitsbewertung geht d ie Bewertung von den sachlichen Anforderungen aus, die die Arbeitsaufgabe an den ausführenden Arbei tnehmer bei menschlicher Normal leistung stellt. Anhand der in Nr. 4 TV Arbeitsbewertung aufgeführten Bewertungsmerkmale - Können, Belastung, Verantwortung und Umgebungseinflüsse - ist ein Arbeitswert zu ermitteln, nach dessen Höhe sich die Vergütung der Arbeiter richtet. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen vergüteten seit den 1970er Jahren die im Werk Düsseldorf beschäftigten Arbeiter entweder mit e i- nem Zeitlohn oder einem sog. Standardlohn. Die Zeitlohnarbeiter erhiel ten - neben ihrem sich nach dem Arbeitswert richtenden Monatsgrundlohn - eine Leistungszulage iHv. bis zu 12 %. Die Höhe des Standardlohn s war aus dem Gruppen - und Einzelakkord entwicke lt worden. Auf der Grundlage damaliger Akkordwerte legte n die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen pauschal für jeden Arbeitswert einen bestimmten Betrag als Standardlohn zugrunde und zahlte n diesen - nach Ablauf einer Einarbeitungsphase - üblicherweise mit e i- nem Verdienstgrad von 102 % aus. Die bei der Beklagte n und ihre n Rechtsvorgängerinnen beschäftigten Angestellten wurden dagegen n ach dem Gehaltsrahmenabkommen für die A n- gestellten der Eisen - , Metall - und Elektroindustrie Nordrhein - Westfalens vom 1 9. Februar 1975 (im Folgenden GRA 1975 ) entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit in die einzelnen Gehaltsgruppen eingestuft (§ 2 Nr. 1 GRA 1975) . § 3 GRA 1975 sieht in seinem Teil A sechs Gehaltsgruppen für kaufmännische A n- gestellte (K1 bis K6), in seinem Teil B sechs Gehaltsgruppen für technische Angestellte (T1 bis T6) und in seinem Teil C vier Gehaltsg ruppen (M1 bis M4) für Meister vor. Zudem galt für die Angestellten seit dem 1. April 1979 eine von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Gesamtbetri ebsrat abgeschlo s- sene a- 6 7 - 5 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 6 - Richtwertsystem ) . Die BV Richtwertsystem sah ua. F o l- gendes vor: Voraussetzungen und Ziele 2.1 Das Richtwertsystem dient der Differenzierung der außertariflichen Zulage. Die tarifliche Eingruppierung sowie das Tarifgehalt, die tarifliche Leistungszulage und andere tarifliche Gehaltsbestandteile richten sich nach den entsprechenden Tarifverträgen und werden daher durch diese Vere inbarung nicht berührt. 3. Grundlagen des Richtwertsystems 3.1 Die Richtwerte bauen auf der Arbeitsschwierigkeit und der individuellen Leistung auf. 3.2 (1) Grundlagen des Richtwertsystems sind betriebl i- che Richtbeispiele, die von Stellenbeschreibungen abgeleitet sind. Die Richtbeispiele sind in eine Ran g- reihe nach Arbeitsschwierigkeit gebracht. Richtbe i- spiele vergleichbaren Schwierigkeitsgrades sind j e- weils in einer Rangstufe zusammengefa ß t. (2) Die Zuordnung der einzelnen Richt beispiele zu den Rangstufen ergibt sich aus der Anlage 1. (3) Alle Richtbeispiele sind im MB/DB - Tätigkeitskatalog aufgeführt. Die Tätigkeitsbezeic h- nungen sind im Tätigkeitsverzeichnis aufgelistet. 3.4 Den einzelnen Rangstufen sind Leistungsstufen z u- geordnet. Der jeweiligen Leistungsstufe entspricht der sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende individuelle Gesamtbeurteilungswert .. . 3.5 Der Richtwert für die außertarifliche Zulage ergibt sich damit aus der zugeordneten Rangstufe und der Leistu ngsstufe im Rahmen der Leistungsbeurteilung. 4. Richtwerte 4.1 Die Richtwerte werden von GPS für jedes Werk und jede Niederlassung aufgrund der jeweiligen tarifl i- chen Voraussetzungen und der örtlichen Arbeit s- marktlage festgelegt. 4.2 Die Richtwerte und die aufgrund der jeweiligen tari f- vertraglichen Bestimmungen geltenden tariflichen - 6 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 7 - Gehaltsbestandteile ergeben das angestrebte G e- samtgehalt. Der Verlauf der angestrebten Gesam t- gehälter ergibt sich aus der Anlage 2. Die Anlage 2 zur BV Richtwertsystem weist insgesamt 31 Rangstufen mit unterschiedlicher Arbeitswertigkeit und 11 Leistungsstufen auf. Die Lei s- tungsstufe 11 entspricht einem Gesamtgehalt iHv. 100 %, die Leistungsstufe 16 einem Gesamtgehalt iHv. 136 %. Mit der tariflichen Gehal tsgruppe M 2 bewer t e- te Tätigkeiten können den Rangstufen 14 bis 18, Tätigkeiten der Gehalts gruppe M 3 den Rangstufen 19 und 20 und Tätigkeit en der Gehaltsgruppe M4 den Rangstufen 21 bis 23 zugeordnet werden. Der Kläger war zunächst als Kfz - Schlosser tätig. Im Mai 1993 schloss er eine Ausbildung zum Industriemeister ab. Seit März 1995 war der Kläger Mitglied des Betriebsrats, seit März 2002 Vorsitzender desselben. Seit dieser Zeit nahm er in zeit lich überwiegendem Umfang Be triebsratsaufgaben wa h r. Zudem war e r in geringem Umfang als Springer tätig. Bis Ende 2002 wurde der Kläger von der Beklagten als Arbeiter im Standardlohn vergütet . Seine zuletzt ausgeführte n Arbeitsaufgabe n war en mit dem Arbeitswert 31 bewertet. Dies entspricht der Versorgungsgruppe 10 . In Zusammenhang mit der Übernahme des Amtes als Betriebsratsvorsitzender führte de r Kläger Gespräche mit der Beklagten ua. über die Höhe seiner Vergütung. Die Parteien einigten sich d a- rauf, dass der Kläger dieselbe Vergütung wie sein Amts vorgänger - allerding s unter Zu grundelegung einer 35 - Stunden - Woche - erhalten sollte. Ab dem 1. Januar 2003 betrug die Vergütung des Klägers monatlich 3.600,00 Euro. Zum 1. Juli 2008 führte die Beklagte das Entgeltrahmenabkommen der Me tall - und Elektroindustrie Nord rhein - Westfalen vom 18. Dezember 2003 (im Folgenden ERA) in ihrem Betrieb ein. In dem für die Beklagte geltenden Ergä n- zungstarifvertrag zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens zum 1. Juli 2008 vom 7. Mai 2008 (im Folgenden TV E rgänzung ERA) ist ua. geregelt: 8 9 10 - 7 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 8 - § 2 Betriebliche ERA - Einführung 2.2 Eingruppierung Die Tarifvertragsparteien stellen gemeinsam fest, dass die bestehenden Eingruppierungen tarifkonform erfolgt sind. Daher wird am Stichtag der Einführung für jeden Tarifmitarbeiter diejenige ERA - Entgeltgruppe gewäh lt, die betragsmäßig (inklusive Leistungszulage) auf der Basis des gegenwärtigen Tarif lohnes bzw. - gehaltes (inklusive Leistungszul a- ge) am n ächsten kommt Der Kläger wurde zum 1. Juli 2008 in die Entg elt gruppe 14 des ERA ein gruppiert. Der Kläger hat die Auffassung vertreten , die Beklagte sei verpflichtet, bei der Berechnung seiner künftigen Alters rente die Versorgungsgruppe 16 o der zumindest die jeweils niedrigere Versorgungsgruppe , mindestens aber di e Versorgungsgruppe 11 zugrunde zu legen. Die VO 1992 benachteilige die A r- beiter gegenüber den Angestellten in sachlich nicht gerechtfertigter Weise. Die Arbeiter könnten keine höhere Versorgungsgruppe als - im Zeit lohn - die 14 bzw. - im Prämien - und Stan dardlohn - die Versorgungsgruppe 15 er reichen . Zudem seien bei den Arbeitern mehrere Arbeitswerte einer Versorgungsgrup pe zugeordnet, während bei den Angestellten bis zur Versorgungsgruppe 11 j e- weils nur eine Rangstufe einer Versorgungsgruppe und ab der Versorgung s- gruppe 12 nur zwei Rangstufen einer Versorgungsgruppe zugeordnet seien. Auch stiegen die in der Rententabelle 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr festgelegten Beträge in den oberen Versorgungsgruppen höher an als in den unteren Versorgungsgru ppen. Darüber hinaus führe die Zuordnung der Ran g- stufen und Arbeitswerte in § 7 Abs. 1 VO 1992 dazu, dass Angestellte, deren Arbeitsentgelt ebenso hoch sei wie das der Arbeiter , in eine höhere Verso r- gungs gruppe eingestuft seien und daher auch eine höhere B etriebsrente erhie l- ten . Die Zuordnung bewirke, dass sich Arbeiter mit höherwertigen Arbeitsau f- gaben und Angestellte mit geringerwertigen Arbeitsaufgaben in einer Verso r- gungsgruppe befänden. Da sich die Zuordnung zu den Versorgungsgruppen allein nach den an die jeweiligen Tätigkeiten zu stellenden Anforderungen und 11 12 - 8 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 9 - nicht nach den individuel len Leistungen der Arbeitnehmer richte, komme es für die Wertigkeit der Arbeitsaufgaben nicht auf die nach dem Richtwertsystem möglichen Leistungsstufen bei den Angestellt en und die an die Arbeiter im Zei t- lohn gezahlten Leistungszulagen an. Jedenfalls ergebe sich sein Anspruch auf Zuordnung zu einer höheren Versorgungsgruppe aus § 37 Abs. 4 BetrVG. Bei einer betriebsüblichen En t- wicklung wäre er in die Versorgungsgruppe 16 eingeordnet worden. Ca. 90 % der Industriemeister seien zum Meister befördert worden . So sei Herr E als Meister mit der Rangstufe 21 in die Versorgungsgruppe 16 eing e stuft. Herr M - ebenfalls Industriemeister - sei zuletzt Tea mle i ter gew e sen und der Verso r- gungsgr uppe 19 zugeordnet. Der frühere Betrieb s ratsvorsi t zende Herr R sei, obwohl noch nicht einmal Meister, zuletzt als Facility Manager tätig gewesen und der Versorgungsgruppe 17 z u geordnet. Er - der Kläger - h a be sich nur deshalb nicht auf eine der ausg e schriebenen Stellen als Meister beworben, weil dies wegen des Umfangs seiner Betrieb s ratstätigkeit organis a torisch nicht sin n- voll gewesen wäre. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt festzustell en, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu zahlen, bei deren Berechnung die Versorgungsgrup pe 16 - hilfsweise die Versorgungsgruppe 15, 14, 13, 12 und 11 - nach der Tabelle in § 7 Abs. 1 der Verso rgungsor d- nung der D AG und der D U n terstützungska s se GmbH in der Fassung vom 26. November 1992 sowie die Rente n- tabelle des Jahres 1999 gemäß § 9 der vorg e nannten Versorgungsordnung zugrunde zu legen ist , hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu zahlen, bei deren Berechnung ab dem 1. Juli 1993 die Verso r- gungsgruppe 16 - hilfsweise die Versorgu ngsgruppe 15, 14, 13, 12 und 11 - nach der Tabelle in § 7 Abs. 1 der Versorgungsordnung der D AG und der D U n terstützung s- kasse GmbH in der Fassung vom 26. November 1992 s o- wie die Rententabelle des Ja h res 1999 gemäß § 9 der vorgenannten Versorgungsor d nung zugrunde zu legen i st. 13 14 - 9 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 10 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die VO 19 92 enthalte keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zw i- schen Arbeitern und Angestellten. Die unterschiedliche Zuordnung beider A r- beitnehmergruppen zu den Versor gungsgruppen ergebe sich aus den bei E r- lass der VO 1992 geltenden unterschiedlichen Vergütungssysteme n für Arbeiter und Angestellte . Die VO 1992 führe auch nicht zu einer Benachteiligung der Arbeiter , insbesondere seien die Arbeiter durch die Zuordnung der Arbeitswerte zu den jeweiligen Versorgungsgruppen nicht schlechter gestellt als die Ang e- stellten . Die Vergütungen der in einer Versorgungsgruppe zusammengefassten Arbeiter und Angestellten seien in der Höhe vergleichbar gewesen. Dabei seien auch die nach dem Richtwertsystem für die Angestellten maßgeblichen Lei s- tungsstufen sowie die den Arbeitern im Zeitlohn gezahlten Leistungszulagen zu berücksichtigen. Auf § 37 Abs. 4 BetrVG könne der Kläger sein Begehren ebe n- falls nicht erfolgreich stützen. Auch ohne eine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied wäre er auf dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz beschäftigt worden . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise abgeän dert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte ve r- pflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu zahlen, deren Berechnung die Versorgungsgruppe 13 nach der Tabelle in § 7 Abs. 1 de r Versorgungsordnung der D AG und der D Unterstü t zungskasse GmbH idF vom 26. November 1992 sowie die Re n tentabelle des Jahres 1999 gemäß § 9 der vorgenannten Versorgungsordnung zugrunde zu legen ist. Mit der Revision verfolgt der K läger sein darüber hinau s gehendes Klagebegehren weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist , bei der B e- rechnung der dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Alter s- 15 16 17 - 10 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 11 - rente eine höhere Versorgungsgru ppe als die Versorgungsgruppe 13 nach der VO 1992 zugrunde zu legen. Die weiter gehenden Klageanträge des Klägers haben keinen Erfolg. I. Der Kläger kann sein Klagebegehren nicht erfolgreich darauf stützen, dass die VO 1992 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatz nach § 75 BetrVG verstößt. Weder § 7 Abs. 1 VO 1992 noch die Rententabelle 1999 v erstoßen gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlu ngsgrundsatz nach § 75 BetrVG. 1. Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben die Betriebsparteien darüber zu w a- chen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichb e- handlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von P ersonen in vergleichbaren Sac h- verhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung ausz u- schließen. Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechte oder Pflichten vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differe nzi e- rung sachlich gerechtfertigt ist. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehan d- lung ist der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Nor m- adressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gru ppen keine Unterschiede von solcher Art und so l- chem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen kön n- ten ( vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 1 AZR 1083/12 - Rn. 15 mwN , BAGE 149, 195 ) . Dementsprechend bildet der bloße Statusunterschied zw i- schen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten k eine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung beider Personengruppen. Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen nicht auf sachgerechten Erwägu n- gen. Eine unterschiedliche Behandlun g von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten kann allerdings dann zulässig sein, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtferti gen. Das ist am 18 19 - 11 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 12 - Regelungszweck und dem aus ihm folgenden Differenzierungsgrund zu messen (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 757/12 - Rn. 24 mwN) . 2. Danach verstoßen weder § 7 Abs. 1 VO 1992 noch die Rententabelle 1999 gegen den betriebsverfassungsrechtlich en Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG . a ) Zwar unterscheidet die Tabelle in § 7 Abs. 1 VO 1992 bei der Zuor d- nung der Mitarbeiter zu den Versorgungsgruppen zwischen Arbeitern und A n- gestellten. Bei Angestellten richtet sich die Zuordnung nac h der Rangstufe, während sie sich für Arbeiter - sowohl im Zeitlohn als auch im Standard - und Prämienlohn - nach dem Arbeitswert bestimmt. Die darin liegende unterschie d- liche Behandlung beider Arbeitnehmergruppe n ist jedoch sachlich gerechtfe r- tigt. Dies ha t das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Mit der Regelung in § 7 Abs. 1 VO 1992 haben die Betriebsparteien nicht allein an den unterschie d- lichen Status von Arbeitern und Angestellten angeknüpft. Vielmehr nimmt die Bestimmung auf die gruppenspezifisch unterschiedlich ausgestalteten Verg ü- tungssysteme Bezug, die vor der Einführung von ERA im Betrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen bestanden. Damit stellt § 7 Abs. 1 VO 1992 auf einen Lebenssachver halt ab, der geeignet ist, eine unterschiedliche B e- handlung von Arbeitern und Angestellten bei der Zuordnung zu den Verso r- gungsgruppen sachlich zu rechtfertigen. aa) V or der Einführung des ERA bestimmte sich die Entlohnung der Arbe i- ter im Betrieb der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängeri nnen aufgrund der BV 1968 nach dem Verfahren der analytischen Arbeitsbewertung. Nach Nr. 2 und Nr. 3 TV Arbeitsbewertung wurden die sachlichen Anforderungen, die an die Arbeitsaufgabe des einzelnen Arbeiters gestellt wurden, durch die in Nr. 4 TV Arbeitsbe wertung genannten Bewertungsmerkmale erfasst und mit dem im TV Arbeitsbewertung festgelegten Verfahren bewertet. Die Höhe der den Arbe i- tern zu zahlenden Vergütung bestimmte sich nach dem jeweiligen Arbeitswert. Dies galt sowohl für die im Zeitlohn vergütet en Arbeiter als auch für die im B e- trieb der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen mit einem Standardlohn vergüteten Arbeiter. 20 21 22 - 12 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 13 - bb ) Demgegenüber richtete sich die Vergütung der Angestellten bei der B e- klagten und ihren Rechtsvorgängerinnen bis zu der Ein führung des ERA nicht nach Arbeitswerten , sondern nach Rangstufen. Zwar bestimmte sich die Höhe der tariflichen Vergütung der Angestellten entsprechend dem GRA 1975 nach deren Eingruppie rung in eine der Gehaltsgruppen für kaufmännische und tec h- nische Anges tellte oder für Meister. Jedoch zahlte die Beklagte bzw. ihre jewe i- lige Rechtsvorgänge rin den Angestellten über die tariflichen Entgeltbestandtei le hinaus noch eine außertarifliche Zulage nach der BV Richtwertsystem . Zur Di f- ferenzierung der Höhe der außert arifliche n Zulage s ah die BV Richtwertsystem die Bildung eines in insgesamt 31 Rangstufen und jeweils 11 Leistungsstufen unterteilten Richtwertsystems vor (vgl. Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 3.4 BV Richt - wertsystem) . Die angestrebten Richtwerte für die außertarifliche Zulage richt e- ten sich nach der zugeordneten Rangstufe und der jeweil i gen - von der Lei s- tungsbeurteilung des Angestellten abhängigen - Leistungsstufe (vgl. Nr. 3.5 BV Richtwertsystem) . Die Richtwerte und die tariflichen Gehaltsbestandteile e rgaben zusammen das für die Angestellten im Betrieb angestrebte Gesam t- gehalt. Maßgeblich für dessen Höhe war dabei insbesondere die jeweilige Rangstufe. Diese bestimmte sich nach der Ar beitsschwierigkeit. Nach Nr. 3.2 BV Richtwertsystem waren aus den Stell enbeschreibungen der Angestellten betriebliche Richtbeispiele abgeleitet und diese in eine Rangreihe je nach A r- beitsschwierigkeit gesetzt worden . Die sich nach dieser Rangreihe ergebende n einzelnen 31 Rangstufen entsprachen der Rangstufe in der Tabelle zu § 7 Abs. 1 VO 1992. cc) Entgegen der Rechtsauf fassung der Revision hat das Landesarbeitsg e- richt zu Recht angenommen, dass die Unterschiede zwischen den beiden Ve r- gütungssystemen für Angestellte und Arbeiter von solcher Art und solchem Gewicht waren, dass sie die unterschiedliche Behandlung bei der Zuordnung der Arbeiter und Angestellten in § 7 Abs. 1 VO 1992 rechtfertigten . Eine Entlo h- nung, deren Höhe sich nach den Arbeitswerten richtete, galt im Betrieb der B e- klagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen nur fü r die Gruppe der Arbeiter. Die Bildung von Rangstufen nach der BV Richtwertsystem fand bei ihnen nicht statt. Umgekehrt galt für die Vergütung der Angestellten ein außertarifliches Verg ü- 23 24 - 13 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 14 - tungsmodell - das Richtwertsystem - welches zur Ermittlung des angestr ebten und damit erreichbaren Gesamtgehalts eine Zuordnung der Angestellten nach Rangstufen vorsah. Eine Vergütung der Angestellten nach Arbeitswerten unter Zugrundelegung des TV Arbeitsbewertung erfolgte demgegenüber nicht. dd) Es begegnet auch keinen rec htlichen Bedenken, dass die Betriebspa r- teien im Rahmen der Zuor dnung zu den Versorgungsgruppen nach § 7 Abs. 1 VO 1992 bei den Arbeitern an die Arbeitswerte und bei den Angestellten an die nach dem BV Richtwertsystem ermittelten Rangstufen angeknüpft haben . Damit haben sie im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs - und Gestaltung s- spielraums einen für beide Ar beitnehmergruppen grundsätzlich gleichwertigen Maßstab zugrunde gelegt. Die Höhe der Vergütung beider Arbeitnehmergru p- pen bestimmte sich bei der Bek lagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen ma ß- geblich nach den Arbeitswerten bzw. den Rangstufen. Für die Arbeiter spiegelte der nach dem analytischen Verfahren ermittelte Arbeitswert die Wertigkeit der Anforderungen wider, die die Arbeitsaufgabe an den ausfüh renden Arbeitne h- mer stellte (vgl. Nr. 2 und Nr. 3 TV Arbeitsbewertung) . Für die Angestellten ergab sich demgegenüber ein gleichartiges Modell aus der BV Richtwertsy s- tem. Die danach ermittelte Rangreihe sah insge samt 31 Rangstufen vor, wobei die jeweilige S chwierigkeit der zu erledigenden Arbeit für die jeweilige Rangst u- fe maßgeblich war (vgl. Nr. 3.2 BV Richtwertsystem) . b) Entgegen der Ansicht des Klägers wurde die Gruppe der Arbeiter bei der Zuordnung der Arbeitswerte zu den einzelnen Versorgungsgruppen in § 7 Abs. 1 VO 1992 auch nicht in unzulässiger Weise gegenüber der Gruppe der Angestellten benachteiligt. Jedenfalls in Bezug auf den Kläger liegt eine unz u- lässige Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Angestellten nicht vor. aa) Eine etwaige Bena chteiligung der Arbeiter gegenüber den Angestellten ergibt sich nicht daraus, dass nach der Regelung in § 7 Abs. 1 VO 1992 die A r- beiter im Gegensatz zu den Angestellten keine höhere Versorgungsgru p- pe als - im Zeit lohn - die 14 bzw. - im Prämien - und Standa rdlohn - die Verso r- gungsgruppe 15 erzielen können . Der Umstand, dass nur die Angestellten in eine höhere Versorgungsgruppe als die Versorgungsgruppe 14 eingestuft we r- 25 26 27 - 14 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 15 - den können, lässt - für sich genommen - keinen Rückschluss darauf zu, ob die Regelung zu e iner Ung leichbehandlung von vergleichbaren Arbeitern und A n- gestellten führt. Ein solcher könnte nur gezogen werden, wenn die Arbeitsau f- gaben beider Arbeitnehmergruppen hinsichtlich ihrer Wertigkeit das gleiche Spektrum ausschöpfen. Dies ist weder vorgetrag en noch sonst ersichtlich. bb) Die Zuordnung mehrerer Arbeitswerte zu einer Versorgungsgruppe in § 7 Abs. 1 VO 1992 lässt, anders als vom Kläger angenommen , ebenfalls nicht darauf schließen, dass die Gruppe der Arbeiter im Vergleich zu der Gruppe der Angestellten in unzulässiger Weise benachteiligt wird. Zwar haben die B e- triebsparteien bei den Angestellten bis zur Versorgungsgruppe 11 jeweils nur eine Rangstufe e iner Ve rsorgungsgruppe und ab der Versorgungsgruppe 12 nur zwei Ran gstufen einer Versorgungsgruppe zugeordnet . Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Arbeiter gegenüber den Angestellten würde dies indes nur dann darstellen, wenn der einzelne Arbeitswert uneinges chränkt mit einer Rangstufe gleichgesetzt werden könnte. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die nach der BV Richtwertsystem aufgestellte Rangreihe insgesamt nur 31 Rangstufen umfasste, wohingegen sich nach dem TV Arbeitsbewertung eine erheblich größere Anzahl an möglichen Arbeitswerten ergeben konnte . Nach der Tabelle in § 7 Abs. 1 VO 1992 sind die Betriebsparteien davon ausgega n- gen, dass zumindest 52 - jeweils aufgerundete - Arbeitswerte bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen erreichbar sein konnten . Damit waren bei den Angestellten weniger Rangs tufen zu den Versorgungsgruppen zuzuordnen als Arbeitswerte bei den Arbeitern. cc) Die Regelung in § 7 Abs. 1 VO 1992 beinhaltet auch nicht deshalb eine Benachteiligung der Arbeiter gegenüber den Angestellten, weil - so der Kläger - bei der Zuordnung der Arbeitswerte und Rangstufen zu den einzelnen Verso r- ngestellte mit Arbeitsaufgaben in einer Versorgungsgruppe zusammeng e- fasst wurden. (1) Entgegen der Annahme des Klägers war für die Zuordnung der jeweil i- gen Rangstu fen und Arbeitswerte zu den einzelnen Versorgungsgrup pen in § 7 28 29 30 - 15 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 16 - Abs. 1 V O 1992 durch die Betriebsparteien nicht die Schwierigkeit der zu erl e- digenden Aufgabe n maßgebend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die T a- belle in § 7 Abs. 1 VO 1992 nicht nur zwischen Arbeitern und Angestellten u n- terscheidet, sondern innerhalb der Gru ppe der Arbeiter eine weitere Differenzi e- ru ng nach der Art der Vergütung - Arbeiter mit Zeitlohn einerseits und Arbeiter mit Prämien - und Standardlohn ande rerseits - vornimmt. Bei einer Zuordnung zu den Versorgungsgruppen ausschließlich nach der Wertigkeit der zu erled i- genden Tätigkeiten hätte es einer solchen Differenzierung nicht bedurft. Auch wäre in diesem Fall kein Grund dafür ersichtlich , warum die Arbeiter im Pr ä- mien - und Standardlohn bei gleichem Arbeitswert und damit gleicher Wertigkeit der von ihn en zu erfüllenden Arbeitsaufgaben im Rahmen des § 7 Abs. 1 VO 1992 immer einer höheren Versorgungsgruppe zugewiesen wurden als die Arbeiter im Zeitlohn. (2) Die unterschiedliche Zuordnung der Arbeitswerte von Arbeiter n im Zei t- lohn und der Arbeiter im Stan dard - und Prämienlohn zeigt vielmehr, dass sich die Betriebsparteien bei der konkreten Zuordnung der Arbeitswerte und Ran g- stufen zu den einzelnen Versorgungsgruppen in § 7 Abs. 1 VO 1992 an der Höhe der erreichbaren Vergütungen der Arbeitnehmer orientiert haben. Arbeiter im Zeitlohn und die im Betrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen beschäftigten Arbeiter im Standardlohn konnten - trotz gleiche r Arbeitswerte - eine unterschiedlich hohe Vergütung erzielen . Denn die Arbeiter im Zeitlohn erhielt en nicht nur den sich nach der Höhe des Arbeitswerts richtenden M o- natsgrundlohn , sondern auch eine monatliche Leistungszulage, deren Höhe 1 % bis maximal 12 % des Monatsgrund lohns betrug . Arbeitern im Standar d- lohn wurde demgegenüber keine Leistungszula ge , sondern nur ein fester m o- natlicher Lohn gezahlt, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts üblicherweise mit einem Verdienstgrad von 102 % au s- gezahlt wurde. Der Standardlohn war - wie die von der Beklagten eingereichten Verg ütungstabellen für die Arbeiter im Zeitlohn und die Arbeiter im Standar d- lohn aus den Jahren 1995 und 2007 zeigen - bei gleichem Arbeitswert erheblich höher als der Monatsgrundlohn für die Arbei ter im Zeitlohn und entsprach b e- 31 - 16 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 17 - zogen auf die einzelnen Arbeits werte in etwa der Vergütung, die ein Arbeiter im Zeitlohn mit einer im Durchschnitt erreichbaren Leistungszulage von 7 % erhielt. dd) Der Kläger kann ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, die Zuor d- nung der Arbeitswerte zu den Versorgungsgruppen in § 7 Abs. 1 VO 1992 führe dazu, dass Angestellte, deren Arbeitsentgelt ebenso hoch war wie das Entgelt der Arbeiter , in höhere Versorgungsgruppe n eingestuft wurden. In Bezug auf den Kläger liegt insoweit keine unzulässige Schlechterstellung gegenüber ve r- glei chbaren Angestellten vor. (1) Den von der Beklagten eingereichten Vergütungstabellen für die Arbe i- ter im Zeitlohn, die Arbeiter im Standardlohn und die Angestellten aus dem Jahr 1995 lässt sich entnehmen, dass die jeweilige Zuordnung der Arbeitswerte für die beiden Arbeitergruppen und der Rangstufen für die Angestellten zu den einzelnen Versorgungsgruppen - zumindest bis einschließlich zur Versorgungsgruppe 12 - der Vergütungshöhe entsprach, die von den Arbei t- nehmern nach dem für die drei Gruppen jeweils geltenden Vergütungssystem im D urchschnitt erreichbar war. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt . Während die Arbeiter im Standardlohn einen festen Monatslohn erhie l- ten, konnten die Arbeiter im Zeitlohn neben ihrem Monatsgrundlohn eine Lei s- t ungszulage erzielen, deren Höhe sich auf durchschnittlich ca. 7 % belief. Für die Angestellten galten nach dem Richtwertsystem insgesamt 11 Leistungs - stufen zwischen 11 und 16 ; dadurch konnten sie bis zu 136 % des in der jewe i- ligen Rangstufe maßgeblichen A usgangsg ehalts beziehen . Damit ergab sich für die Angestellten - bei einem durchschn ittlichen Wert von etwa 116 % - eine je Rangstufe durchschnittlich erreichbare Leistungsstufe von 13,5. Sowohl die Vergütung der in einer Versorgungsgruppe zusammengefasste n Arbeiter im Standardlohn als auch die - unter Berücksichtigung einer Leistungszulage iHv. 7 % - durchschnittlich erreichbare Vergütung der Arbeiter im Zeitlohn entsprach danach in etwa dem Entgelt, das auch die der gleichen Versorgungsgruppe z u- geordneten Angestellten bei einer durchschnittlich erreic hbaren Leistungsstufe von 13,5 erhielten. 32 33 - 17 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 18 - Dass sich die für den Vergütungsvergleich maßgeblichen Vergütung s- t abellen erst auf das Jahr 1995 beziehen, während die VO 1992 bereits aus dem Jahr 1992 stammt , ist insoweit unerheblich. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat te sich seit Abschluss der VO 1992 im Jahr 1992 an dem Verhältnis der einzelnen Vergütun gen zueina n- der nichts mehr geändert, da diese gleichmäßig angepasst wurden. Daher sind die von der Beklagten eingereichten Zahlen, die vom Kläger nicht bestritten wurden, insoweit auch für die Zeit davor aussagekräftig. (2) D ie Zuordnung der Rangstufen und Arbeitswe rte zu den einzelnen Ve r- sorgungsgruppen anhand der durchschnittlich erreichbaren Vergütungen der Arbeitnehmer begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Betriebsparteien w a- ren nicht gehalten, die Zuordnung anhand der konkret von den Arbeitnehmern erreichten Vergütung vorzunehmen. Vielmehr durften sie im Rahmen des ihnen zustehenden Gestaltungs - und Beurteilungss pie l raum s bei der Normsetzung typisieren und pauschalieren (vgl. da zu nur BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 34, BAGE 133, 158; 9. Dezember 20 14 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23 mwN ; 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe , BAGE 114, 179) . I n- folge der unterschiedlichen Vergütungsstrukturen im Betrieb differierte die Bandbreite bei der Höhe der tatsächlich erreichbaren Vergütungen bei den ei n- zelne n Arbeitnehmergruppen erheblich . Während der Grad der erreichbaren Gesamtvergütung bei den Angestellten in der höchsten Leistungsstufe bis zu 136 % betragen konnte, umfasste das Spektrum bei Arbeitern im Zeitlohn ledi g- lich 101 % bis 112 % des Monatsgrundlo hns und bei Arbeitnehmern im Sta n- dardlohn - nach Ablauf der Einarbei tungszeit - sogar nur 100 % bis 102 % des Standardlohns. Angesichts dieser erheblich unterschiedlichen Bandbreiten ist eine Zuordnung der Arbeitswerte und Rangstufen zu den Versorgungsgruppen anhand von Durchschnittswerten nicht zu beanstanden. Auch wurde hierdurch vermieden, dass sich ein etwaiger von den leistungsbezogenen Vergütungsb e- standteilen ausgehender Leistungsdruck auf die Arbe itnehmer noch weiter e r- höhte. Die individuell erbrachte Leistung war damit nur für das laufende Entgelt, nicht jedoch für die Höhe der späteren Betriebsrente von unmittelbarer Bede u- tung. 34 35 - 18 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 19 - (3) Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der al s Arbe i- ter im Standard lohn - nach dem Arbeitswert der ihm zuletzt übertragenen A ufgaben - der Versorgungsgruppe 10 zugeordnet wa r, gegenüber einem A n- gestellten, der der Versorgungsgruppe 1 4 bis einschließlich der Versorgung s- gruppe 16 zugeordnet wur de , in u nzulässiger Weise benachteiligt wurde. Die durchschnittlich erreichbaren Vergütungen der Arbeiter im Standard lohn mit der Versorgungsgruppe 10 lag unterhalb der durchschnittlich erreichbaren Verg ü- tung von Angestellten der Versorgungsgruppe n 14 bis 16. Auf die tatsächlich von den einzelnen Arbeitnehmern erreichte Vergütung kam es nach der nicht zu beanstandenden Grundentscheidung der Betriebsparteien insoweit nicht an. ee ) An der Wirksamkeit der in § 7 Abs. 1 VO 1992 enthaltenen Differenzi e- rungen hat sich nichts dadurch geändert, dass die Beklagte zum 1. Juli 2008 das ERA in ihre m Betrieb eingeführt hat. Zwar erfolgte die tarifliche Vergütung der Arbeiter und Angestellten seitdem nach einheitlichen Entgeltgruppen. Die s ist jedoch unschädlich, da die VO 1992 nur für Mitarbeiter gilt , die bereits vor dem 31. Dezember 2003 bei der Beklagten beschäftigt waren und die damit bis zur Einführung des ERA noch nach den früheren unterschiedlichen Verg ü- tungssystemen für Arbeiter und Angestellte bezahlt und deren Arbeits aufgaben entsprechend bewertet wurden. Die Weiterführung eines für diesen Persone n- kreis eingerichteten und rechtlich nicht zu beanstandenden Systems zur B e- rechnung der Betriebsrente ist trotz Änderung des Vergütungssystems schon aus Gründen der Rechtssiche rheit zulässig. c) Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend mache n , die in der Re n- tentabelle 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr festgelegten Beträge stiegen in den oberen Versorgungsgruppen höher an als in den unteren Versorgung s- gruppen und führten damit zu einer nicht gerechtfertig ten Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß der in der Rententabelle 1999 festgelegten Steigerungsbeträge gegen den b e- triebsverfassungsrechtlichen Gleichbeha ndlungsgrund satz nach § 75 Abs. 1 BetrVG überhaupt zur Folge hätte, dass die Altersrente des Klägers nach einer höheren Versorgungsgrup pe als der Versorgungsgruppe 10 zu berechnen w ä- 36 37 38 - 19 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 20 - re. Denn die in der Rententabelle 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr f estg e- legten Beträge sind zumindest soweit es die Versorgungsgruppe n 10 bis 16 betrifft mit § 75 Abs. 1 BetrVG vereinbar. Die Steigerung en der Rentenbeträge in den Versorgungsgruppen 11 bis 16 entsprechen - prozentual betrachtet - in etwa den Steigerung en i n der Versorgungsgruppe 10 . Zu einer für jedes Diens t- jahr und jede Versorgungsgruppe prozentual exakt gleichen Anhebung waren die Betriebsparteien aufgrund des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums nicht verpflichtet . d) Der Kläger hat in der mündliche n Verhandlung vor dem Senat weiter behauptet , die Beklagte habe bei der Umsetzung des TV Arbeitsbewertung die Höhe der Arbeitswerte für die Arbeit er von vorn herein begrenzt , so dass fast alle Arbeiter nur in Versorgungsgruppen unterhalb der Versorgungsgruppe 10 ei n- geordnet worden seien , während die Angestell ten fast alle V ers orgungsgruppen oberhalb der Versorgungsgruppe 10 erhalten hätte n . Auch damit dringt er nicht durch. Zum einen handelt es sich um neuen, in der Revision nicht berücksicht i- gungsfähigen Vortrag . Zum anderen vermag dieser Vortrag das Klagebegehren des Klägers nicht zu stützen. Eine etwaige den Vorgaben des TV Arbeitsbewe r- tung nicht entsprechende Praxis der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen bei der Ermittlung der Arbeits werte hätte nicht zur Folge, dass die Regelungen in § 7 Abs. 1 VO 1992 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz verstoßen. II. Die Beklagte ist auch nicht nach § 37 Abs. 4 BetrVG verpflichtet, bei der Berechnung der dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden A l- tersrent e eine höhere Versorgungsgruppe als die Versorgungsgruppe 13 z u- grunde zu legen. 1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitra ums von einem Jahr nach Beend i- gung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt ve r- gleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG gilt dies auch für allgemeine Zuwendungen des A r- beitgebers. Die Regelung en soll en sicherstellen, dass Mitglieder des Betrieb s- 39 40 41 - 20 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 21 - rats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleic h- baren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile e r- leiden ( vgl. BAG 14. Ju li 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30 mwN) . Nach ihrem Schutz zweck erfassen sie nicht nur während des Arbeitsverhältnisses gezahltes Entgelt und gewährte Zuwendungen , sondern auch die vom Arbeitgeber zug e- sagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Ve rgleichbar iSd. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qu alifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betriebl i- chen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Eine Üblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens de s Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumi n- dest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerec hnet werden kann. Da § 37 Abs. 4 BetrVG das Benachteil i- gungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gege n- über anderen Arbeitnehmern führen. Deshalb ist die Üb ertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Nicht ausreichend ist es, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitne h- mer vollkommen gleich gestanden hat oder die Besserstellung eines oder me h- rerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30 mwN ) . 2 . Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, der insoweit darlegungsbelastete Kläger habe nicht 42 43 - 21 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 22 - schlüssig dargetan, dass die Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer einen Aufstieg in die Versorgungsgruppe 16 , 15 oder 14 erreicht habe . Soweit der Kläger behauptet hat, ca. 90 % der Industriemeiste r seien zum Meister b e- fördert worden , ergibt sich hieraus nicht, dass der überwiegenden Anzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer bei der Beklagten und ihren Rechtsvo r- gängerinnen Arbeitsaufgaben übertragen wurden, die nach den Rangstufen 15 bis 23 zu bewerten und damit den Versorgungsgruppen 14 bis 16 zuzuordnen sind. Nach dem Richtwertsystem der Beklagten konnte die Tätigkeit eines Mei s- ters, der nach dem GRA 1975 in die Gehaltsgruppen M2 bis M4 eingruppiert war , den Rangstufen 14 bis 23 zugeordnet sei n. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass üblicherweise die Mehrzahl der Meister bei der B e- klagten eine bestimmte Rangstufe erreicht hat . Der Verweis auf drei namentlich benannte Mitarbeiter ist hierfür nicht ausreichend, zumal lediglich Herr E zuletzt als Meister beschäftigt wurde. Die beiden anderen Personen - M und R - haben entweder keine Ausbildung zum Mei s ter absolviert oder wu r den zuletzt bei der Beklagten in einer anderen Fun k tion beschäftig t. 3. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger sei durch die Erhöhung seines Entgelts zum 1. Januar 2003 und die Einstufung in die Entgeltgruppe 14 bei der Einführung des ERA einem Meister der Tarifgru p- pe M 4 GRA 1975 gleichgestellt worden und daher der Versorgungsgruppe 16 zuzuordnen. Nach Nr. 2.2 TV Ergänzung ERA erfolgte die Zuordnung in die Entgeltgruppen nach dem ERA auf der Grundlage des jedem Tarifmitarbeiter tatsächlich gezahlten Tarifgehalts inklusive der Leist ungszulage n. E ine Übe r- prüfung der dieser Vergütung zugrundeliegenden Eingruppierung in eine der Ge haltsgruppen nach dem GRA 1975 fand bei der Überleitung in die Entgel t- gruppe n des ERA demnach nicht statt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vo r- trag des Kläg ers nicht, dass seine ihm vor der Einführung des ERA gezahlte Vergütung einer betriebsüblichen Entwicklung entsprach. Nach den für den S e- nat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben sich die Parte i- en nach der Übernahme des Amtes als Betrieb sratsvorsitzenden durch den Kläger darauf geeinigt, dass der Kläger dasselbe Entgelt wie sein Vorgänger im Amt erhalten sollte. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Inhalt dieser 44 - 22 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 - 23 - Vereinbarung lasse nicht den Schluss darauf zu, welche Rangstufe der Kläger ohne seine Betriebsratstätigkeit erreicht hätte, ist revisionsrechtlich nicht zu b e- anstanden. Der Umstand, dass der Kläger ausweislich des P rotokolls der Si t- zung vor dem Landesarbeitsgericht vorgetragen hat, er habe die Vergütung seines Vorgängers f ür den Fall von der Beklagten eingefordert, dass ihm diese zustehe, rechtfertigt kein e andere Bewertung . Aus welchen Gründen die B e- klagte letztlich der Entgelterhöhung zug e stimmt hat, bleibt damit offen. Die Revision erhebt zudem - nach Ablauf der Revis i onsbegründung s- frist - den Einwand, die Erhöhung der Vergütung des Klägers zum 1. Janu a r 2003 sowie seine Einstufung in die höchste Entgeltgruppe für Meister bei der Einführung des ERA begründeten einen Indizienbeweis dafür, dass der Kläger nach den betrieb lichen Gepflogenheiten zur Beförderung auf die Stelle eines Meis ters M 4 angestanden habe. Dies führt ebenfalls zu keinem anderen Erge b- nis. D as Landesarbeitsgericht hat weder aus der Erhöhung des Entgelts des Klägers zum 1. Januar 2003 noch aus der Einstufu ng in die Entgeltgruppe 14 des ERA einen entsprechenden Indizienschluss gezogen. Dies hat die Revision nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie setzt lediglich ihre eigene Wertung anstelle derjenigen des Berufungsg e- richts. III . Der Kläger kann sein Begehren auch nicht dar auf stützen, nach § 78 Satz 2 BetrVG benachteiligt worden zu sein . Ein e solche Benachteiligung ist nicht ersichtlich. 1. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihre r Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Benachteiligung iSv. § 78 Satz 2 BetrVG ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachl i- chen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Die verbotene Benachteiligung kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme des Arbeitgebers als auch in einer vertraglichen Vereinbarung liegen. Eine Ma ß- nahme rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher A rt kann auch in einem Unterla s- sen liegen, etwa indem einem von § 78 Satz 2 BetrVG geschützten Mandat s- 45 46 47 - 23 - 3 AZR 574/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR574.14.0 träger Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitne h- mern gewährt. Eine B e nachteili gungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt die objektive Schlechterstellung gegen über Nichtbetriebsratsmitgliedern (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 29 mwN , BAGE 148, 299 ) . 2. Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass er wegen seiner Betrieb s- ratstätigkeit oder seines Betriebsratsmandats benachteiligt wurde . Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass er eine höher bewertete Tätigkeit und damit eine höhere Versorgungsgruppe deshalb nicht erhalten hat , weil er Mitglied im B e- triebsrat war . Der Kläger hat zwar behauptet, er habe sich nur deshalb nicht auf eine der von der Beklagten ausgeschriebenen Stellen als Meister beworben, weil dies wegen des Umfangs seiner Betriebsratstätigkeit organisatori sch nicht sinnvoll gewesen wäre . Sein Vorbringen lässt jedoch nicht erkennen, da ss es sich bei den ausgeschriebenen Meisters tellen um solche gehandelt hätte, die den Rangstufen 15 bis 23 zugeordnet waren und damit zu einer höheren Ve r- sorgungsgruppe als der Versorgungsgruppe 13 ge führt hätte n . IV. Der Senat war nicht gehalten, entspre chend dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachten Begehren des Klägers den Recht s- streit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um dem Kläger Gel e- genheit zu weiterem Vortrag zu geben. Die für den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblic hen Aspekte sind von den Parteien in das Verfahren eingeführt und vom Landesa rbeitsgericht gewürdigt worden. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Xaver Aschenbrenner 48 49
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