Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. November 2015 Dritter Senat - 3 AZR 575/14 - ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 4. März 2013 - 12 Ca 5349/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 16. Mai 2014 - 6 Sa 559/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestel l- te BetrVG § 75 Abs. 1; Tarifvertrag über die analytische Arbeitsbewertung vom 26. September 1967 idF der Änderungsvereinbarung vom 11. Januar 1973 Nr. 2, 3, 4; Gehaltsrahmenabkommen für die Angestellten der E i- sen - , Metall - und Elektroindustrie Nordrhein - Westf alens vom 19. Februar 1975 § 2 Nr. 1, § 3 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren teilweisen Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 575/14 6 Sa 559/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. November 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die e h- renamtliche Richterin Knüttel und den ehrenamtlichen Richter Aschenbrenner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Land esa r- beitsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2014 - 6 Sa 559/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der künftigen Betriebsr ente des Klägers. Der im April 1956 geborene Kläger war von Oktober 1983 bis Ende D e- zember 2012 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen in deren Werk in Düsseldorf beschäftigt. Bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgäng e- rinnen fanden die jeweils geltenden Tarifverträge de r Metall - und Elektroindus t- rie für das Land Nordrhein - Westfalen Anwendung. Für vor dem 31. Dezember 2003 in die Dienste der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen eingetretene Mitarbeiter richten sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung n ach der von der Rechtsvorgängerin der Bekla g- ten mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 abgeschlossenen Gesamtbetriebsverei n- idF vom 26. November 1992 (im Folgenden VO 1992). Die VO 1992 sieht ua. die Gew ährung einer Altersrente vor (§ 2 VO 1992) , deren Berechnung sich gemäß § 9 Abs. 1 VO 1992 nach der für den Mitar beiter gültigen Versorgungsgrup pe und der Anzahl der rentenfähigen Dienstjahre richtet. Die Zuordnung der Mitarbeiter zu den Versorgungsgruppen regelt § 7 VO 1992 . Dieser laute t auszugsweise: § 7 Versorgungsgruppe (1) Jeder Mitarbeiter wird auf der Grundlage seiner Rangstufe bzw. seines Arbeitswertes einer der Ve r- sorgungsgruppen nach folgender Tabelle zugeor d- net: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 4 - Verso r- gungsgru p- pe (VG) Angestellte Rangstufe Arbeiter AW: Zei t lohn Arbeiter AW : Prämien - und Standardlohn 1 - - 9 - 2 1 10 - 18 - 8 3 2 1 9 - 21 9 - 12 4 3 22 - 24 13 - 15 5 4 25 - 27 16 - 18 6 5 28 + 29 19 - 21 7 6 30 + 31 22 - 24 8 7 32 - 34 25 - 27 9 8 35 - 37 28 - 30 10 9 38 - 41 31 - 33 11 10 42 - 45 34 - 37 12 11 + 12 46 - 49 38 - 42 13 13 + 14 50 - 52 43 - 47 14 15 - 17 48 - und mehr 15 18 - 20 16 21 - 23 17 24 + 26 18 28 + 30 19 32 + 34 20 36 + 38 21 Verkäufer Die Höhe der je nach Versorgungsgruppe und Dienstjahren zu zahle n- den Altersrente ist in einer sog. Rententabelle festgelegt. Die Rententabelle , die letztmalig im Jahr 1999 angepasst wurde (im Folgenden Rententabelle 1999) , weist für jede der 21 Versorgungsgruppen und für jedes rentenfähige Dienstjahr von 10 bis 35 einen bestimmten B etrag aus. 4 - 4 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 5 - D ie Entlohnung der Arbeiter im Werk Düsseldorf erfolgte a ufgrund einer von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Betriebsrat ab geschloss e- nen Betriebsvereinbarung vom 29. März 1968 (im Folgenden BV 1968 ) nach dem im Tarifvertrag über die analy tische Arbeitsbewertung vom 26. September 1967 idF de r Änderungsvereinbarung vom 11. Januar 1973 (im Folgenden TV Arbeitsbewertung) geregelte n Verfahren der analytischen Arbeitsbewertung. Gegenstand der Arbeitsbewertung ist nach Nr. 2 des TV Arbeitsbewer tung die Arbeitsaufgabe. Gemäß Nr. 3 TV Arbeitsbewertung geht die Bewertung von den sachlichen Anforderungen aus, die die Arbeitsaufgabe an den ausführenden Arbeit nehmer bei menschlicher Normall eistung stellt. Anhand der in Nr. 4 TV Arbeitsbewertung aufgeführten Bewertungsmerkmale - Können, Belastung, Verantwortung und Umgebungseinflüsse - ist ein Arbeitswert zu ermitteln, nach dessen Höhe sich d ie Vergütung der Arbeiter richtet. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen vergüteten seit den 1970er Jahren die im Werk Düsseldorf beschäftigten Arbeiter entweder mit e i- nem Zeitlohn oder einem sog. Standardlohn. Die Zeitlohnarbeiter erhielten - neben ihrem sich nach dem Arbeits wert richtenden Monatsgrundlohn - eine Leistungszulage iHv. bis zu 12 %. Die Höhe des Standardlohn s war aus dem Gruppen - und Einzelakkord entwickelt worden. Auf der Grundlage damaliger Akkordwerte legte n die Beklagte bzw. ihre R echtsvorgängerinnen pauschal für jeden Arbeitswert einen bestimmten Betrag als Standardlohn zugrunde und zahlte n diesen - nach Ablauf einer Einarbeitungsphase - üblicherweise mit e i- nem Verdienstgrad von 102 % aus. Die bei der Beklagte n und ihre n Rechtsvo rgängerinnen beschäftigten Angestellten wurden dagegen n ach dem Gehaltsrahmenabkommen für die A n- gestellten der Eisen - , Metall - und Elektroindustrie Nordrhein - Westfalens vom 19. Februar 1975 (im Folgenden GRA 1975 ) entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit in die einzelnen Gehaltsgruppen eingestuft (§ 2 Nr. 1 GRA 1975) . § 3 GRA 1975 sieht in seinem Teil A sechs Gehaltsgruppen für kaufmännische A n- gestellte (K1 bis K6), in seinem Teil B sechs Gehaltsgruppen für technische Angestellte (T1 bis T6) und in seinem Teil C vier Gehaltsg ruppen (M1 bis M4) für Meister vor. Zudem galt für die Angestellten seit dem 1 . April 1979 eine von 5 6 7 - 5 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 6 - der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlo s- sene ifliche Zul a- Richtwertsystem ) . Die BV Richtwertsystem sah ua. F o l- gendes vor: Voraussetzungen und Ziele 2.1 Das Richtwertsystem dient der Differenzierung der außertariflichen Zulage. Die tarifliche Eingruppierung sowie da s Tarifgehalt, die tarifliche Leistungszulage und andere tarifliche Gehaltsbestandteile richten sich nach den entsprechenden Tarifverträgen und werden daher durch diese Vereinbarung nicht berührt. 3. Grundlagen des Richtwertsystems 3.1 Die Richtwerte bauen auf der Arbeitsschwierigkeit und der individuellen Leistung auf. 3.2 (1) Grundlagen des Richtwertsystems sind betriebl i- che Richtbeispiele, die von Stellenbeschreibungen abgeleitet sind. Die Richtbeispiele sind in eine Ran g- reihe nach Arbeitsschwierigkeit gebracht. Richtbe i- spiele vergleichbaren Schwierigkeitsgrades sind j e- weils in einer Rangstufe zusammengefa ß t. (2) Die Zuordnung der einzelnen Richtbeispiele zu den Rangstufen ergibt sich aus der Anlage 1. (3) Alle Richtbeispiele s ind im MB/DB - Tätigkeitskatalog aufgeführt. Die Tätigkeitsbezeic h- nungen sind im Tätigkeitsverzeichnis aufgelistet. 3.4 Den einzelnen Rangstufen sind Leistungsstufen z u- geordnet. Der jeweiligen Leistungsstufe entspricht der sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende individuelle Gesamtbeurteilungswert .. . 3.5 Der Richtwert für die außertarifliche Zulage ergibt sich damit aus der zugeordneten Rangstufe und der Leistungs stufe im Rahmen der Leistungsbeurteilung. 4. Richtwerte 4.1 Die Richtwerte werden von GPS für jedes Werk und jede Niederlassung aufgrund der jeweiligen tarifl i- chen Voraussetzungen und der örtlichen Arbeit s- - 6 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 7 - marktlage festgelegt. 4.2 Die Richtwerte und die aufgrund der jeweiligen tari f- vertraglichen Bestimmungen geltenden tariflichen Gehaltsbestandteile ergeben das angestrebte G e- samtgehalt. Der Verlauf der angestrebten Gesam t- gehälter ergibt sich aus der Anlage 2. Die Anlage 2 zur BV Richtwertsystem weist insgesamt 31 Rangstufen mit unterschiedlicher Arbeitswertigkeit und 11 Leistungsstufen auf. Die Lei s- tungsstufe 11 entspricht einem Gesamtgehalt iHv. 100 %, die Leistungsstufe 16 einem Gesamtgehalt iHv. 136 %. Der Kläger wurde von der Beklagten als Arbeiter im Zeitlohn vergütet. Seine zuletzt ausgeführte n Arbeitsaufgabe n war en mit dem Arbeitswert 40 b e- wertet. Dies entspricht der Versorgungsgruppe 10. Z um 1. Juli 2008 führte die Beklagte das Entgeltrahmenabkommen der Metall - und Ele ktroindustrie Nor d- rhein - Westfalen vom 18. Dezember 2003 (im Folgenden ERA) in ihrem Betrieb ein. Der Kläger wurde zum 1. J uli 2008 in die Entgeltgruppe 11 des ERA ei n- gruppiert. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, bei der Berechnung seiner künftigen Alters rente die Versorgungsgruppe 16 oder zumindest die jeweils niedrigere Versorgungsgruppe , mindestens aber die Versorgungsgruppe 11 zugrunde zu legen. Die VO 1992 benachteilige die A r- beiter gegenüber den Angestellten in sachlich nicht gerechtfertigter Weise. Die Arbeiter könnten keine höhere Versorgungsgruppe als - im Zeit lohn - die 14 bzw. - im Prämien - und Standardlohn - die Versorgungsgruppe 15 er reichen . Zudem seien bei den Arbeitern mehrere Arbeitswerte einer Vers orgungsgru p- pe zugeordnet, während bei den Angestellten bis zur Versorgungsgruppe 11 jeweils nur eine Rangstufe einer Versorgungsgruppe und ab der Versorgung s- gruppe 12 nur zwei Rangstufen einer Versorgungsgruppe zugeordnet seien. Auch stiegen die in der Ren tentabelle 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr festgelegten Beträge in den oberen Versorgungsgruppen höher an als in den unteren Versorgungsgruppen. Darüber hinaus führe die Zuordnung der Ran g- stufen und Arbeitswerte in § 7 Abs. 1 VO 1992 dazu, dass Ange stellte, deren 8 9 10 - 7 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 8 - Arbeitsentgelt ebenso hoch sei wie das der Arbeiter , in eine höhere Verso r- gungs gruppe eingestuft seien und daher auch eine höhere Betriebsrente erhie l- ten . Die Zuordnung bewirke, dass sich Arbeiter mit höherwertigen Arbeitsau f- gaben und Angest ellte mit geringerwertigen Arbeitsaufgaben in einer Verso r- gungsgruppe befänden. Da sich die Zuordnung zu den Versorgungsgruppen allein nach den an die jeweiligen Tätigkeiten zu stellenden Anforderungen und nicht nach den individuel le n Leistung en der Arbeitnehmer richte, komme es für die Wertigkeit der Arbeitsaufgaben nicht auf die nach dem Richtwertsystem möglichen Leistungsstufen bei den Angestellten und die an die Arbeiter im Zei t- lohn gezahlten Leistungszulagen an. D er Kläger hat zuletzt bean tragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu zahlen, bei deren Berechnung die Versorgungsgruppe 16, hilf s- weise 15, 14, 13, 12 und 11 nach der Tabelle in § 7 Abs. 1 der Vers orgungsordnung der D AG und der D Unterstü t- zungskasse GmbH in der Fassung vom 26. November 1992 sowie die Rententabelle des Jahres 1999 gemäß § 9 der vorgenannten Versorgungsord nung zugrunde zu legen ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu zahlen, bei deren Berechnung ab dem 1. Juli 1993 die Verso r- gungsgruppe 16, hilfsweise 15, 14, 13, 12 und 11 nach der Tabelle in § 7 Abs. 1 der Versorgungsordnung der D AG und der D Unterstützungskasse GmbH in der Fassung vom 26. November 1992 sowie die Rententabelle des Ja h- res 1999 gemäß § 9 der vorgenannten Versorgungsor d- nung zugrunde zu legen ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die VO 1 9 92 enthalte keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zw i- schen Arbeitern und Angestellten. Die unterschiedliche Zuord nung beider A r- beitnehmerg ruppen zu den Versorgungsgruppen ergebe sich aus den bei E r- lass der VO 1992 geltenden unterschiedlichen Vergütungssysteme n für Arbeiter und Angestellte . Die VO 1992 führe auch nicht zu einer Benachteiligung der Arbeiter , insbesondere seien die Arbeiter durch die Zuordnung der Arbeitswerte 11 12 - 8 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 9 - zu den jeweiligen Versorgungsgruppen nicht schlechter gestellt als die Ang e- stellten . Die Vergütungen der in einer Versorgungsgruppe zusammengefassten Arbeiter und Angestellte n seien in der Höhe vergleichbar gewesen. Dabei seien auch die nach dem Richtwertsystem für die Angestellten maßgeblichen Lei s- tungsstufen sowie die den Arbeitern im Zeitlohn gezahlten Leistungszulagen zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter . Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richt s zu Recht zurückgewiesen. Die Klagea nträge des Klägers haben keinen Erfolg. I. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Berechnung der dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Altersrente nach der VO 1992 eine höhere Versorgungsgruppe als die Versorgungsgruppe 10 zugrunde zu legen. Entgegen der Ansicht des Klägers verstoßen weder § 7 Abs. 1 VO 1992 noch die Rententabelle 1999 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlu ngsgrundsatz nach § 75 BetrVG. 1. Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben die Betriebsparteien darüber zu w a- chen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichb e- handlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. D er betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sac h- 13 14 15 16 - 9 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 10 - verhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung ausz u- schließen. Sind für verschiedene Arbeitnehmergru ppen unterschiedliche Rechte oder Pflichten vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzi e- rung sachlich gerechtfertigt ist. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehan d- lung ist der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Nor m- adressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und so l- chem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen kön n- ten ( vgl. etwa BAG 30. Septemb er 2014 - 1 AZR 1083/12 - Rn. 15 mwN , BAGE 149, 195 ) . D ementsprechend bildet der bloße Statusunterschied zw i- schen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten k eine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung beider Personengruppen. Die daran anknüpfende Unt erscheidung beruht für sich genommen nicht auf sachgerechten Erwägu n- gen. Eine unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten kann allerdings dann zulässig sein, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. Das ist am Regelungszweck und dem aus ihm folgenden Differenzierungsgrund zu messen (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 757/12 - Rn. 24 mwN) . 2. Dana ch verstoßen weder § 7 Abs. 1 VO 1992 noch die Rententabelle 1999 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG . a ) Zwar unterscheidet die Tabelle in § 7 Abs. 1 VO 1992 bei der Zuor d- nung der Mitarbeiter zu den Versorgungsgruppen zwischen Arbeiter n und A n- gestellten. Bei Angestellten richtet sich die Zuordnung nach der Rangstufe, während sie sich für Arbeiter - sowohl im Zeitlohn als auch im Standard - und Prämienlohn - nach dem Arbeitswert bestimmt. Die darin lie gende unterschie d- liche Behandlung beider Arbeitnehmergruppe n ist jedoch sachlich gerechtfe r- tigt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Mit der Regelung in § 7 Abs. 1 VO 1992 haben die Betriebsparteien nicht allein an den unterschie d- lichen Status von Arbeitern und Angestellten angeknüpft. Vielmehr nimmt die 17 18 - 10 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 11 - Bestimmung auf die gruppenspezifisch unterschiedlich ausgestalteten Verg ü- tungssysteme Bezug, die vor der Einführung von ERA im Betrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen bestan den. Damit stellt § 7 Abs. 1 VO 1992 auf einen Lebenssachver halt ab, der geeignet ist, eine unterschiedliche B e- handlung von Arbeitern und Angestellten bei der Zuordnung zu den Verso r- gungsgruppen sachlich zu rechtfertigen. a a) V or der Einführung des ERA be stimmte sich die Entlohnung der Arbe i- ter im Betrieb der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen aufgrund der BV 1968 nach dem Verfahren der analytischen Arbeitsbewertung. Nach Nr. 2 und Nr. 3 TV Arbeitsbewertung wurden die sachlichen Anforderungen, die an die Arbeitsaufgabe des einzelnen Arbeiters gestellt wurden, durch die in Nr. 4 TV Arbeitsbewertung genannten Bewertungsmerkmale erfasst und mit dem im TV Arbeitsbewertung festgelegten Verfahren bewertet. Die Höhe der den Arbe i- tern zu zahlenden Vergütung b estimmte sich nach dem jeweiligen Arbeitswert. Dies galt sowohl für die im Zeitlohn vergüteten Arbeiter als auch für die im B e- trieb der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen mit einem Standardlohn vergüteten Arbeiter. bb ) Demgegenüber richtete sich di e Vergütung der Angestellten bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen bis zu der Einführung des ERA nicht nach Arbeitswerten , sondern nach Rangstufen. Zwar bestimmte sich die Höhe der tariflichen Vergütung der Angestellten entsprechend dem GRA 1975 nach deren Eingruppie rung in eine der Gehaltsgruppen für kaufmännische und technische Angestellte oder für Meister. Jedoch zahlte die Beklagte bzw. ihre jeweilige Rechtsvorgänge rin den Angestellten über die tariflichen Entgeltb e- standtei le hina us noch eine außertarifliche Zulage nach der BV Richtwertsy s- tem . Zur Differenzierung der Höhe der außertarifliche n Zulage s ah die BV Richtwertsystem die Bildung eines in insgesamt 31 Rangstufen und jeweils 11 Leistungsstufen unterteilten Richtwertsystems v or (vgl. Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 3.4 BV Richtwertsystem) . Die angestrebten Richtwerte für die außertarifliche Zulage richteten sich nach der zugeordneten Rangstufe und der jeweil i gen - von der Leistungsbeurteilung des Angestellten abhängigen - Leistungsstuf e 19 20 - 11 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 12 - (vgl. Nr. 3.5 BV Richtwertsystem) . Die Richtwerte und die tariflichen Gehaltsb e- standteile ergaben zusammen das für die Angestellten im Betrieb angestrebte Gesamtgehalt. Maßgeblich für dessen Höhe war dabei insbesondere die jewe i- lige Rangstufe. Diese best immte sich nach der Ar beitsschwierigkeit. Nach Nr. 3.2 BV Richtwertsystem waren aus den Stellenbeschreibungen der Ang e- stellten betriebliche Richtbeispiele abgeleitet und diese in eine Rangreihe je nach Arbeitsschwierigkeit gesetzt worden . Die sich nach die ser Rangreihe e r- gebende n einzelnen 31 Rangstufen entsprachen der Rangstufe in der Tabelle zu § 7 Abs. 1 VO 1992. cc) Entgegen der Rechtsauf fassung der Revision hat das Landesarbeitsg e- richt zu Recht angenommen, dass die Unterschiede zwischen den beiden Ve r- gütungssystemen für Angestellte und Arbeiter von solcher Art und solchem Gewicht waren, dass sie die unterschiedliche Behandlung bei der Zuordnung der Arbeiter und Angestellten in § 7 Abs. 1 VO 1992 rechtfertigten . Eine Entlo h- nung, deren Höhe sich nach den Arbeitswerten richtete, galt im Betrieb der B e- klagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen nur für die Gruppe der Arbeiter. Die Bildung von Rangstufen nach der BV Richtwertsystem fand bei ihnen nicht statt. Umgekehrt galt für die Vergütung der Angestellten ein außertarifliches Verg ü- tungsmodell - das Richtwertsystem - welches zur Ermittlung des angestrebten und damit erreichbaren Gesamtgehalts eine Zuordnung der Angestellten nach Rangstufen vorsah. Eine Vergütung der Angestellten nach Arbeitswerten unter Zugrund elegung des TV Arbeitsbewertung erfolgte demgegenüber nicht. dd) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Betriebspa r- teien im Rahmen der Zuordnung zu den Versorgungsgruppen nach § 7 Abs. 1 VO 1992 bei den Arbeitern an die Arbeitswerte und be i den Angestellten an die nach dem BV Richtwertsystem ermittelten Rangstufen angeknüpft haben. Damit haben sie im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs - und Gestaltung s- spielraums einen für beide Ar beitnehmergruppen grundsätzlich gleichwertigen Maßstab zugrunde gelegt. Die Höhe der Vergütung beider Arbeitnehmergru p- pen bestimmte sich bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen ma ß- geblich nach den Arbeitswerten bzw. den Rangstufen. Für die Arbeiter spiegelte 21 22 - 12 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 13 - der nach dem analytischen Verfahren ermitt elte Arbeitswert die Wertigkeit der Anforderungen wider, die die Arbeitsaufgabe an den ausführenden Arbeitne h- mer stellte (vgl. Nr. 2 und Nr. 3 TV Arbeitsbewertung ) . Für die Angestellten ergab sich demgegenüber ein gleichartiges Modell aus der BV Richtwerts y s- tem. Die danach ermittelte Rangreihe sah insge samt 31 Rangstufen vor, wobei die jeweilige Schwierigkeit der zu erledigenden Arbeit für die jeweilige Rangst u- fe maßgeblich war (vgl. Nr. 3.2 BV Richtwertsystem) . b) Entgegen der Ansicht des Kläger s wurde di e Gruppe der Arbeiter bei der Zuordnung der Arbeitswerte zu den einzelnen Versorgungsgruppen in § 7 Abs. 1 VO 1992 auch nicht in unzulässiger Weise gegenüber de r Gruppe der Angestellten benachteiligt. Jedenfalls in Bezug auf den Kläger liegt eine unz u- lässi ge Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Angestellten nicht vor. aa) Eine etwaige Benachteiligung der Arbeiter gegenüber den Angestellten ergibt sich nicht daraus, dass nach der Regelung in § 7 Abs. 1 VO 1992 die A r- beiter im Gegensatz zu den Angestellten keine höhere Versorgungsgru p- pe als - im Zeit lohn - die 14 bzw. - im Prämien - und Standardlohn - die Verso r- gungsgruppe 15 erzielen können . Der Umstand, dass nur die Angestellten in eine höhere Versorgungsgrup pe als die Verso rgungsgruppe 14 eingestuft we r- den können, lässt - für sich genommen - keinen Rückschluss darauf zu, ob die Regelung zu einer Ung leichbehandlung von vergleichbaren Arbeitern und A n- gestellten führt. Ein solcher könnte nur gezogen werden, wenn die Arbeitsau f- g aben beider Arbeitnehmergruppen hinsichtlich ihrer Wertigkeit das gleiche Spektrum ausschöpfen. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Die Zuordnung mehrerer Arbeitswerte zu einer Versorgungsgruppe in § 7 Abs. 1 VO 1992 lässt, anders als v om Kläger angenommen , ebenfalls nicht darauf schließen, dass die Gruppe der Arbeiter im Vergleich zu der Gruppe der Angestellten in unzulässiger Weise benachteiligt wird . Zwar haben die B e- triebsparteien bei den Angestellten bis zur Versorgungsgruppe 11 jew eils nur eine Rangstufe einer Versorgungsgruppe und ab der Versorgungsgruppe 12 nur zwei Rangstufen einer Versorgungsgruppe zugeordnet . Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Arbeiter gegenüber den Angestellten würde dies indes 23 24 25 - 13 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 14 - nur dann darstellen , wenn der einzelne Arbeitswert uneingeschränkt mit einer Rangstufe gleichgesetzt werden könnte. Dies scheidet schon deshalb aus , weil die nach der BV Richtwertsystem aufgestellte Rangreihe insgesamt nur 31 Rangstufen umfasst e , wohingegen sich nach dem TV Arbeitsbewertung eine erheblich größere Anzahl an möglichen Arbeitswerten ergeben konnte . Nach der Tabelle in § 7 Abs. 1 VO 1992 sind die Betriebsparteien davon ausgega n- gen, dass zumindest 52 - jeweils aufgerundete - Arbeitswerte bei der Beklagten bzw. ihr en Rechtsvorgängerinnen erreichbar sein konnten . Damit waren bei den Angestellten weniger Rangstufen zu den Versorgungsgruppen zuzuordnen als Arbeitswerte bei den Arbeitern. cc ) Die Regelung in § 7 Abs. 1 VO 1992 beinhaltet auch nicht deshalb eine Benach teiligung der Arbe iter gegenüber den Angestellten, weil - so der Kläger - bei der Zuordnung der Arbeitswerte und Rangstufen zu den einzelnen Verso r- gungsgruppe n Arbeiter mit höherwertigen Arbeitsaufgaben und Angestellte mit geringerwertigen Arbeitsaufga ben in einer Versorgungsgruppe zusammeng e- fasst wurden. (1) Entgegen der Annahme des Klägers war für die Zuordnung der jeweil i- gen Rangstu fen und Arbeitswerte zu den einzelnen Versorgungsgrup pen in § 7 Abs. 1 VO 1992 durch die Betriebsparteien nicht die Schwierigkeit der zu erl e- digenden Aufgabe n maßgebend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die T a- belle in § 7 Abs. 1 VO 1992 nicht nur zwischen Arbeitern und Angestellten u n- terscheidet, sondern innerhalb der Gruppe der Arbeiter eine weitere Differenzi e- ru n g nach der Art der Vergütung - Arbeiter mit Zeitlohn einerseits und Arbeiter mit Prämien - und Standardlohn ande rerseits - vornimmt. Bei einer Zuordnung zu den Versorgungsgruppen ausschließlich nach der Wertigkeit der zu erled i- genden Tätigkeiten hätte es ei ner solchen Differenzierung nicht bedurft. Auch wäre in diesem Fall kein Grund dafür ersichtlich , warum die Arbeiter im Pr ä- mien - und Standardlohn bei gleichem Arbeitswert und damit gleicher Wertigkeit der von ihn en zu erfüllenden Arbeitsaufgaben im Rahmen des § 7 Abs. 1 VO 1992 immer einer höheren Versorgungsgruppe zugewiesen wurden als die A r- beiter im Zeitlohn. 26 27 - 14 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 15 - (2) Die unterschiedliche Zuordnung der Arbeitswerte von Arbeiter n im Zei t- lohn und der Arbeiter im Standard - und Prämien lohn zeigt vielmehr, dass s ich die Betriebsparteien bei der konkreten Zuordnung der Arbeitswerte und Ran g- stufen zu den einzelnen Versorgungsgruppen in § 7 Abs. 1 VO 1992 an der Höhe der erreichbaren Vergütungen der Arbeitnehmer orientiert haben. Arbeiter im Zeitlohn und die im Betrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen beschäftigten Arbeiter im Standardlohn konnten - trotz gleiche r Arbeitswerte - eine unterschiedlich hohe Vergütung erziel en . Denn die Arbeiter im Zeitlohn erhielten nicht nur den sich nach der Hö he des Arbeitswerts richtenden M o- natsgrundlohn , sondern auch eine monatliche Leistungszulage, deren Höhe 1 % bis maximal 12 % des Monatsgrund lohns betrug . Arbeitern im Standar d- lohn wurde demgegenüber keine Leistungszula ge , sondern nur ein fester m o- natliche r Lohn gezahlt, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts üblicherweise mit einem Verdienstgrad von 102 % au s- gezahlt wurde. Der Standardlohn war - wie die von der Beklagten eingereichten Vergütungstabellen für die Arbeiter i m Zeitlohn und die Arbeiter im Standar d- lohn aus den Jahren 1995 und 2007 zeigen - bei gleichem Arbeitswert erheblich höher als der Monatsgrundlohn für die Arbei ter im Zeitlohn und entsprach b e- zogen auf die einzelnen Arbeitswerte in etwa der Vergütung, die ein Arbeiter im Zeitlohn mit einer im Durchschnitt erreichbaren Leistungszulage von 7 % erhielt. dd ) Der Kläger kann ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, die Zuor d- nung der Arbeitswerte zu den Versorgungsgruppen in § 7 Abs. 1 VO 1992 führe dazu, dass Angestellte, deren Arbeitsentgelt ebenso hoch war wie das Entgelt der Arbeiter , in höhere Versorgungsgruppe n eingestuft wurden . In Bezug auf den Kläger liegt insoweit keine unzulässige Schlechterstellung gegenüber ve r- gleichbaren Angestell ten vor. (1) Den von der Beklagten eingereichten Vergütungstabellen für die Arbe i- ter im Zeitlohn, die Arbeiter im Standardlohn und die Angestellten aus dem Jahr 1995 lässt sich e ntnehmen , dass die jeweilige Zuordnung der Arbeitswerte für die beiden Arbei t ergruppen und der Rangstufen für die Angestellten zu den ei n- zelnen Versorgungsgruppen - zumindest bis einschließlich zur Versorgung s- 28 29 30 - 15 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 16 - grup pe 12 - de r Vergütun gshöhe entspr ach , die von den Arbeitnehmern nach dem für die drei Gruppen jeweils geltenden Vergütungssystem im D urchschnitt erreichbar wa r. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt . Während die Arbeiter im Standardlohn einen festen Monatslohn erhielten, konnten die Arbeiter im Zeitlohn neben ihrem Monatsgrundlohn eine Leistungszulage erzi e- len, deren Höhe sich auf durchschnittlich ca. 7 % belief. Für die Angestellten galten nach dem Richtwertsystem insgesamt 11 Leistungsstufen zwischen 11 und 16 ; dadurch konnten sie bis zu 136 % des in der jeweiligen Rangstufe maßgeblichen Ausgangsg eha lts beziehen . Damit ergab sich für d ie Angestel l- ten - bei einem durchschn ittlichen Wert von etwa 116 % - eine je Rangstufe durchschnittlich erreichbare Leistungsstufe von 13,5. Sowohl die Vergütung der in einer Versorgungsgruppe zusammengefassten Arbeiter im Standardlohn als auch die - unter Berücksichtigung einer Leistungszulage iHv. 7 % - durc h- schnit t lich erreichbare Vergütung der Arbeiter im Zeitlohn entsprach danach in etwa dem Entgelt , das auch die der gleichen Versorgungsgruppe zugeordneten A ngestellten bei einer durchschnittlich erreichbaren Leistungsstufe von 13,5 erhielten. D ass sich die für den Vergütung svergleich maßgeblichen Vergütung s- t abellen erst auf das Jahr 1995 beziehen, während die VO 1992 bereits aus dem Jahr 1992 stammt , ist in soweit unerheblich . Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat te sich seit Abschluss der VO 1992 im Jahr 1992 an dem Verhältnis der einzelnen Vergütun gen zueina n- der nichts mehr geändert, da diese gleichmäßig angepasst wurden. Daher sind die von der Beklagten eingereichten Zahlen, die vom Kläger nicht bestritten wurden, insoweit auch für die Zeit davor aussagekräftig. (2) D ie Zuordnung der Rangstufen und Arbeitswerte zu den einzelnen Ve r- sorgungsgruppen anhand der durchschnittl ich erreichbaren Vergütungen der Arbeitnehmer begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Betriebsparteien w a- ren nicht gehalten, die Zuordnung anhand der konkret von den Arbeitnehmern erreichten Vergütung vorzunehmen. Vielmehr durften sie im Rahmen des ihnen zustehenden Gestaltungs - und Beurteilungss pie l raum s bei der Normsetzung 31 32 - 16 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 17 - typisieren und pauschalieren ( vgl. da zu nur BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 34, BAGE 133, 158; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23 mwN ; 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe , BAGE 114, 179) . I n- folge der unterschiedlichen Vergütungsstrukturen im Betrieb differierte die Bandbreite bei der Höhe der tatsächlich erreichbaren Vergütungen bei den ei n- zelnen Arbeitnehmergruppen erheblich . Während der Grad der erreichb aren Gesamtvergütung bei den Angestellten in der höchsten Leistungsstufe bis zu 136 % betragen konnte, umfasste das Spektrum bei Arbeitern im Zeitlohn ledi g- lich 101 % bis 112 % des Monatsgrundlohns und bei Arbeitnehmern im Sta n- dardlohn - nach Ablauf der Ei narbei tungszeit - sogar nur 100 % bis 102 % des Standardlohns. Angesichts dieser erheblich unterschiedlichen Bandbreiten ist eine Zuordnung der Arbeitswerte und Rangstufen zu den Versorgungsgruppen anhand von Durchschnittswerten nicht zu beanstanden. Auch wurde hierdurch vermieden, dass sich ein etwa iger von den leistungsbezogenen Vergütungsb e- standteil en ausgehender Leistungsdruck auf die Arbeitnehmer noch weiter e r- höhte . Die individuell erbrachte Leistung war damit nur für das laufende Entgelt , nicht jedoch für die Höhe der späteren Betriebsrente von unmittelb arer Bede u- tung. (3) Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der als Arbe i- ter im Zeitlohn der Versorgungsgruppe 10 zugeordnet wa r, gegenüber einem Angestellten, der der V ersorgungsgruppe 11 bis einschließlich der Verso r- gungsgruppe 16 zugeordnet wur de , in unzulässiger Weise benachteiligt wurde. Die durchschnittlich erreichbare n Vergütung en der Arbeiter im Zeitlohn mit der Versorgungsgruppe 10 lag unterhalb der durchschnittl ich erreichbaren Verg ü- tung von Angestellten der Versorgungsgruppe n 11 bis 16. Auf die tatsächlich von den einzelnen Arbeitnehmern erreichte Vergütung kam es nach der nicht zu beanstandenden Grundentscheidung der Betriebsparteien insoweit nicht an. 33 - 17 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 - 18 - ee ) An der Wirksamkeit der in § 7 Abs. 1 VO 1992 enthaltenen Differenzi e- rungen hat sich nichts dadurch geändert, dass die Beklagte zum 1. Juli 2008 das ERA in ihre m Betrieb eingeführt hat. Zwar erfolgte die tarifliche Vergütung der Arbeiter und Angestellten seitdem nach einheitlichen Entgeltgruppen. Die s ist jedoch unschädlich, da die VO 1992 nur für Mitarbeiter gilt , die bereits vor dem 31. Dezember 2003 bei der Beklagten beschäftigt waren und die damit bis zur Einführung des ERA noch nach den früheren unter schiedlichen Verg ü- tungssystemen für Arbeiter und Angestellte bezahlt und deren Arbeitsaufgaben entsprechend bewertet wurden. Die Weiterführung eines für diesen Persone n- kreis eingerichteten und rechtlich nicht zu beanstandenden Systems zur B e- rechnung der Be triebsrente ist trotz Änderung des Vergütungssystems schon aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig. c) Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend mache n , die in der Re n- tentabelle 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr festgelegten Beträge stiegen i n den oberen Versorgungsgruppen höher an als in den unteren Versorgung s- gruppen und führten damit zu einer nicht gerechtfertig te n Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß der in der Rententabelle 1999 festg elegten Steigerungsbeträge gegen den b e- triebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund satz nach § 75 Abs. 1 BetrVG überhaupt zur Folge hätte, dass die Altersrente des Klägers nach einer höheren Versorgungsgrup pe als der Versorgungsgruppe 10 zu berechne n w ä- re. Denn die in der Rententabelle 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr festg e- legten Beträge sind zumindest so weit es die Versorgungsgruppe n 10 bis 16 betrifft mit § 75 Abs. 1 BetrVG vereinbar. Die Steigerung en der Rentenbeträge in den Versorgungsgrup pen 11 bis 16 entsprechen - prozentual betrachtet - in etwa den Steigerung en in der Versorgungsgruppe 10 . Zu einer für jedes Diens t- jahr und jede Versorgungsgruppe prozentual exakt gleichen Anhebung waren die Betriebsparteien aufgrund des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums nicht verpflichtet . II. Der Senat war nicht gehalten, entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachten Begehren des Klägers den Recht s- 34 35 36 - 18 - 3 AZR 575/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR575.14.0 streit an das Landesarbeitsgericht zurück zuverweisen, um dem Kläger Gel e- genheit zu weiterem Vortrag zu geben. Die für den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblichen Aspekte sind von den Parteien in das Verfahren eingeführt und vom Landesarbeitsgericht gewürdigt worden. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel X aver Aschenbrenner
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