Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. November 2015 Dritter Senat - 3 AZR 576/14 - ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 20. Februar 2013 - 3 Ca 5067/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 16. Mai 2014 - 6 Sa 451/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Alt ersversorgung - l- te - Altersteilzeit - Berücksichtigung der Freistellungsphase als Dienstzeit Bestimmungen: BetrVG § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 4 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1; Tarifvertrag über die analytische Arbeitsbewertung vom 26. September 1967 idF der Änderungsvereinbarung vom 11. Januar 1973 Nr. 2, 3, 4; Gehaltsra h- menabkommen für die Angestellten der Eisen - , Metal l - und Elektroindus t- rie Nordrhein - Westfalens vom 19. Februar 1975 § 1, § 3 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 575/14 - ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 576/14 6 Sa 451/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. November 2015 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, B erufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. November 2015 durch den Vorsitz enden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die e h- renamtliche Richterin Knüttel und den ehrenamtlichen Richter Aschenbrenner für Recht erkannt : - 2 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Düsseldorf vom 16. Mai 2014 - 6 Sa 451/13 - tei l- weise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Düss eldorf vom 20. Februar 2013 - 3 Ca 5067/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet i st, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu zahlen, bei deren Berechnung die Dauer der Freistellungsphase während der Alterstei l- zeit in vollem Umfang zur rentenfähigen Dienstzeit zählt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1 0 /11 und die Beklagte zu 1/11 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden A l- tersrente . Der im August 1951 geborene Kläger war von Oktober 1983 bis Ende August 2014 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen in deren Werk in Düsseldorf beschäftigt. Bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen fanden die jeweils geltenden Tarifverträge der Metall - und Elektroindustrie für das Land Nordrhein - Westfalen Anwendung. Für vor dem 31. Dezember 2003 in die Dienste der Beklagten bz w. ihrer Rechtsvorgängerinnen eingetretene Mitarbeiter richten sich - zuletzt aufgrund Nr. 1.3 einer Betriebsvereinbarung vom 19. November 2007 - die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der von der Rechtsvorgängerin der B e- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 4 - klagten mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 abgeschlossenen Gesamtbetrieb s- idF vom 26. November 1992 (im Folge n- den VO 1992). Die VO 1992 sieht ua. die Gewährung einer Altersrente vor (§ 2 VO 1992) , deren Berechnung sich gemäß § 9 Abs. 1 VO 1992 n ach der für den Mitar beiter gültigen Versorgungsgrup pe und der Anzahl der rentenfähigen Dienstjahre richtet. Hierzu enthält die VO 1992 ua. folg ende Regelungen: § 6 Berechnung der rentenfähigen Dienstzeit (2) Die rentenfähige Dienstzeit beginnt frühestens mit Vollendung des 20. Lebensjahres. Sie endet späte s- tens mit dem Ablauf des 6. Monats nach Vollendung des 65. Lebensjahres. (3) Die höchste erreichbare rentenfähige Dienstzeit b e- trägt 35 Jahre. (4) Zum Ende des Kalenderjahres wird f ür jeden Mita r- beiter der Dienstzeitfaktor errechnet. Für Teilzeitb e- schäftigte ergibt sich der Dienstzeitfaktor aus dem Verhältnis der vertraglichen zur Regelarbeitszeit. (5) Wenn die Addition der Dienstzeitfaktoren in der Summe zu einem Bruchteil führt, werden mindestens 0,5 Jahre zu einem vollen Jahr aufgerundet; weniger als 0,5 Jahre bleiben unberücksichtigt. § 7 Versorgungsgruppe (1) Jeder Mitarbeiter wird auf der Grundlage seiner Rangstufe bzw. seines Arbeitswertes einer der Ve r- sorgungsgruppen nach folgender Tabelle zugeor d- net: Verso r- gungsgru p- pe (VG) Angestellte Rangstufe Arbeiter AW: Zeitlohn Arbeiter AW : Prämien - und Standardlohn 1 - - 9 - 2 1 10 - 18 - 8 3 2 1 9 - 21 9 - 12 4 3 22 - 24 13 - 15 5 4 25 - 27 16 - 18 6 5 28 + 29 19 - 21 - 4 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 5 - 7 6 30 + 31 22 - 24 8 7 32 - 34 25 - 27 9 8 35 - 37 28 - 30 10 9 38 - 41 31 - 33 11 10 42 - 45 34 - 37 12 11 + 12 46 - 49 38 - 42 13 13 + 14 50 - 52 43 - 47 14 15 - 17 48 - und mehr 15 18 - 20 16 21 - 23 17 24 + 26 18 28 + 30 19 32 + 34 20 36 + 38 21 Verkäufer Die Höhe der je nach Versorgungsgruppe und Dienstjahren zu zahle n- den Altersrente ist in einer sog. Rententabelle festgelegt. Die Rententabelle , die letztmalig im Jahr 1999 angepasst wurde (im Folgenden Rententabelle 1999), weist für jede der 21 Versorgungsgruppen und für jedes rentenfähige Dienstjahr von 10 bis 35 einen bestimmten B etrag aus. D ie Entlohnung der Arbeiter im Werk Düsseldorf erfolgt e a ufgrund einer von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Betriebsrat abgeschloss e- nen Betriebsvereinbarung vom 29. März 1968 (im Folgenden BV 1968 ) nach dem im Tarifvertrag über die analytische Arbeitsbewertung vom 26. September 1967 idF der Änderun gsvereinbarung vom 11. Januar 1973 (im Folgenden TV Arbeitsbewertung) geregelten Verfahren der analytischen Arbeitsbewertung. Gegenstand der Arbeitsbewertung ist nach Nr. 2 des TV Arbeitsbewer tung die Arbeitsaufgabe. Gemäß Nr. 3 TV Arbeitsbewertung geht di e Bewertung von den sachlichen Anforderungen aus, die die Arbeitsaufgabe an den ausführenden Arbei tnehmer bei menschlicher Normal leistung stellt. Anhand der in Nr. 4 TV 4 5 - 5 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 6 - Arbeitsbewertung aufgeführten Bewertungsmerkmale - Können, Belastung, Verantwortung und Umgebungseinflüsse - ist ein Arbeitswert zu ermitteln, nach dessen Höhe sich die Vergütung der Arbeiter richtet. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen vergüteten seit den 1970er Jahren die im Werk Düsseldorf beschäftigten Arbeiter entweder mit e i- ne m Zeitlohn oder einem sog. Standardlohn. Die Zeitlohnarbeiter erhielten - neben ihrem sich nach dem Arbeitswert richtenden Monatsgrundlohn - eine Leistungszulage iHv. bis zu 12 %. Die Höhe des Standardlohn s war aus dem Gruppen - und Einzelakkord entwickelt worden. Auf der Grundlage damaliger Akkordwerte legte n die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen pauschal für jeden Arbeitswert einen bestimmten Betrag als Standardlohn zugrunde und zahlte n diesen - nach Ablauf einer Einarbeitungsphase - üblicherweise mit e i- nem Verdienstgrad von 102 % aus. Die bei der Beklagte n und ihre n Rechtsvorgängerinnen beschäftigten Angestellten wurden dagegen n ach dem Gehaltsrahmenabkommen für die A n- gestellten der Eisen - , Metall - und Elektroindustrie Nordrhein - We stfalens vom 19. Februar 1975 (im Folgenden GRA 1975 ) entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit in die einzelnen Gehaltsgruppen eingestuft (§ 2 Nr. 1 GRA 1975) . § 3 GRA 1975 sieht in seinem Teil A sechs Gehaltsgruppen für kaufmännische A n- gestellte (K1 bis K6 ), in seinem Teil B sechs Gehaltsgruppen für technische Angestellte (T1 bis T6) und in seinem Teil C vier Gehaltsg ruppen (M1 bis M4) für Meister vor. Zudem wandte die Beklagte für die Angestellten eine von ihrer Rechtsvorgängerin und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene und zum 1. April 1979 in Kraft getretene s- Richtwertsystem ) an . Die BV Richtwertsystem sah ua. F olgendes vor: Voraussetzungen und Ziele 2.1 Das Richtwertsystem dient der Differenzierung der außertariflichen Zulage. Die tarifliche Eingruppierung sowie das Tarifgehalt, die tarifliche Leistungszulage und andere tarifliche Gehaltsbestandteile richten sich nach den entsprechenden Tarifverträge n und werden daher durch diese Vereinbarung nicht berührt. 6 7 - 6 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 7 - 3. Grundlagen des Richtwertsystems 3.1 Die Richtwerte bauen auf der Arbeitsschwierigkeit und der individuellen Leistung auf. 3.2 (1) Grundlagen des Richtwertsystems sind betriebl i- che Richtbeispiele, die von Stellenbeschreibungen abgeleitet sind. Die Richtbeispiele sind in eine Ran g- reihe nach Arbeitsschwierigkeit gebracht. Richtbe i- spiele vergleichbaren Schwierigkeitsgrades sind j e- weils in einer Rangstufe zusammengefa ß t. (2) Die Zuord nung der einzelnen Richtbeispiele zu den Rangstufen ergibt sich aus der Anlage 1. (3) Alle Richtbeispiele sind im MB/DB - Tätigkeitskatalog aufgeführt. Die Tätigkeitsbezeic h- nungen sind im Tätigkeitsverzeichnis aufgelistet. 3.4 Den einzelnen Rangstufen sind Leistungsstufen z u- geordnet. Der jeweiligen Leistungsstufe entspricht der sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende individuelle Gesamtbeurteilungswert .. . 3.5 Der Richtwert für die außertarifliche Zulage ergibt sich damit aus der zugeor dneten Rangstufe und der Leistungsstufe im Rahmen der Leistungsbeurteilung. 4. Richtwerte 4.1 Die Richtwerte werden von GPS für jedes Werk und jede Niederlassung aufgrund der jeweiligen tarifl i- chen Voraussetzungen und der örtlichen Arbeit s- marktlage festgelegt. 4.2 Die Richtwerte und die aufgrund der jeweiligen tari f- vertraglichen Bestimmungen geltenden tariflichen Gehaltsbestandteile ergeben das angestrebte G e- samtgehalt. Der Verlauf der angestrebten Gesam t- gehälter ergibt sich aus der Anlage 2. Die Anlage 2 zur BV Richtwertsystem weist insgesamt 31 Rangstufen mit unterschiedlicher Arbeitswertigkeit und 11 Leistungsstufen auf. Die Lei s- tungsstufe 11 entspricht einem Gesamtgehalt iHv. 100 %, die Leistungsstufe 16 einem Gesamtgehalt iHv. 136 %. 8 - 7 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 8 - Der Kläger wurde von der Beklagten als Arbeiter im Standardlohn ve r- gütet. Seine zuletzt ausgeführten Arbeitsaufgaben waren mit dem Arbeitswert 27 bewertet. Dies entspricht der Versorgungsgruppe 8. Zum 1. Juli 2008 führt e die Beklagte das Entgeltrahmenabkommen der Metall - und Elektroindustrie Nordrhein - Westfalen vom 18. Dezember 2003 (im Folgenden ERA) in ihrem Betrieb ein. Der Kläger wurde zum 1. Juli 2008 in die Entgeltgruppe 9 des ERA eingruppiert. Die Beklagte schloss mit ihrem Gesamtbetriebsrat am 19. Dez ember 2000 e Gesamtbetriebsvereinbarung über die Inanspruchnahme von Alter s- teilzeit in der M 2000). In der G BV 2000 ist ua. g e- regelt: 10. Berücksichtigung der Altersteilzeit in der betrie b- lichen A ltersversorgung Für die Dauer der Altersteilzeit gilt in der betrieblichen A l- tersversorgung in Abweichungen von den Bestimmungen der gültigen Versorgungsordnung für Teilzeitbeschäftigung der unveränderte Dienstzeitfaktor vor Beginn der Alter s- teilzeit für die Dauer der Arbeits phase und ein Dienstzei t- faktor von 0,33 für die Dauer der Freistellungsphase . Seit Ende 2003 gehört die Beklagte dem T Konzern an. Die T AG - als Konzernmutter - hatte mit dem Konzernbetr iebsrat a m 7. März 2000 eine konzern betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der T AG und dem Konzernbetriebsrat der T AG zu r A l e- schlossen. Die KBV enthält in Nr. 6.2 fo l gende Besti m mung: 2 Betriebliche Altersversorgung So weit im Rahmen der jeweils gültigen Leistung s- ordnung zur betrieblichen Altersversorgung eine Kürzung um den versicherungsmathematischen A b- schlag vorgesehen ist, wird dieser nur für den Zei t- raum zwischen dem 63. und 65. Lebensjahr vorg e- nom men. Für die betriebliche Altersversorgung bleibt die R e- duzierung der Arbeitszeit und ggf. des monatlichen Entgeltes aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung 9 10 11 - 8 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 9 - Am 26. September 2007 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat Grundl a- ge der Rahmenkonzernbetriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der T AG und dem Konzernbetriebsrat der T AG zur Alterstei l l gend en BV 2007). Die BV 2007 lautet ua . : 3. Einführung Die Betriebsparteien haben sich anlässlich der Int e- ressenausgleichs - und Sozialplanverhandlungen b e- treffend die geplante Schließung des Betriebes in Düsseldorf zum Jahresende 2012 darauf verständigt, dass der Arbeitgeber als eine Alternative zum Au s- gleich der wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Betriebsänderung eintreten werden, den Abschluss von Altersteilzeitverträgen anbietet, ohne dass man hierauf jedoch einen Anspruch erheben ka nn. Zu diesem Zwecke wird die bisher geltende ,Gesamtbetriebsvereinbarung über die Inanspruc h- nahme von Altersteilzeit in der M GmbH vom 19.12.2000 durch die Rahme n konzernbetriebsve r- einbarung zwischen dem Vo r stand der T AG und dem Konzernb e triebsrat der T AG zur Altersteil zei t in der derzeit gültigen Fassung abg e löst. 4. Inkrafttreten Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft Zum Zeitpunkt des Abschluss es der BV 2007 unterhielt die Beklagte nur noch den Betrieb in Düsseldorf . Ein Gesamtbetriebsrat existierte nicht mehr. Am 20. Dezember 2007 vereinbarte der Kläger mit der Beklagten 2007 einen Altersteilzeit - Arbeitsvertrag (im F olgenden Altersteilzeit vertrag ). Nach § 3 Satz 1 des Altersteilzeitvertrag s b e- trug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers die Hälfte der bisherigen wöchen t- lichen Arbeitszeit von 35 Stunden, mithin 17,5 Stunden pro Woche. Gemäß § 3 Satz 2 des Altersteilze itvertrags wurde die Arbeitszeit so verteilt, dass der Kl ä- ger in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 im Durchschnitt die bisherige wöchentliche Arbeit s- zeit erbrachte (Arbeitsphase); anschließen d erfolgte in der Zeit vom 12 13 14 - 9 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 10 - 1. September 2011 bis 31. August 2014 eine Freistellung von der Arbeitslei s- tung (Freistellungsphase). In § 13 des Altersteilzeitvertrag s war Folgendes g e- regelt : § 13 Betriebliche Altersversorgung Während der Altersteilzeit zählt die Dauer der Freiste l- lungsphase nur zu 1/3 zur Betriebszugehörigkeit. .. . Die übrigen Bestimmungen der Versorgungsordnung, in s- besondere zu den Voraussetzungen einer D Rente, gelten unverändert. Für die betriebliche Altersversorgung bleibt die Reduzi e- rung der Arbeitszeit und ggf. des monatlichen Entgelt e s aufgrund dieses Vertrages unberücksichtigt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, bei der Berechnung seiner zukünftigen Alters r ente die Versorgungsgruppe 14 oder zumindest die jeweils niedrigere Versorgungsgruppe , mindestens aber die Versorgungsgruppe 9 zugrunde zu legen . Die VO 1992 benachteilige die Arbe i- ter gegenüber den Angestellten in sachlich nicht gerechtfertigter Weise. Di e A r- beiter könnten keine höhere Versorgungsgruppe als - im Zeit lohn - die 14 bzw. - im Prämien - und Standardlohn - die Versorgungsgruppe 15 er reichen . Zudem seien bei den Arbeitern mehrere Arbeitswerte einer Versorgungsgru p- pe zugeordnet, während bei den An gestellten bis zur Versorgungsgruppe 11 jeweils nur eine Rangstufe einer Versorgungsgruppe und ab der Versorgung s- gruppe 12 nur zwei Ran gstufen einer Versorgungsgruppe zugeordnet seien. Auch stiegen die in der Rententabelle 1999 für jedes rentenfähige Diens tjahr festgelegten Beträge in den oberen Versorgungsgruppen höher an als in den unteren Versorgungsgruppen. Darüber hinaus führe die Zuordnung der Ran g- stufen und Arbeitswerte in § 7 Abs. 1 VO 1992 dazu, dass Angestellte, deren Arbeitsentgelt ebenso hoch se i wie das der Arbeiter , in eine höhere Verso r- gungs gruppe eingestuft seien und daher auch eine höhere Betriebsrente erhie l- ten . Die Zuordnung bewirke, dass sich Arbeiter mit höherwertigen Arbeitsau f- gaben und Anges tellte mit geringerwertigen Arbeitsaufgaben in einer Verso r- 15 - 10 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 11 - gungsgruppe befänden. Da sich die Zuordnung zu den Versorgungsgruppen allein nach den an die jeweiligen Tätigkeiten zu stellenden Anforderungen und nicht nach den individuel len Leistungen der Arbeitnehmer richte, komme es fü r die Wertigkeit der Arbeitsaufgaben nicht auf die nach dem Richtwertsystem möglichen Leistungsstufen bei den Angestellten und die an die Arbeiter im Zei t- lohn gezahlten Leistungszulagen an. Zudem sei die Beklagte verpflichtet, die Dauer seiner Freistellung sphase während der Altersteilzeit vollständig als re n- tenfähige Dienstzeit und nicht lediglich mit einem Dienstzeitfaktor von 0,33 zu berücksichtigen. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei E intritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu zahlen, bei deren Berechnung die Dauer der Freistellungsphase während der Altersteilzeit in vollem Umfang zur Betrieb s- zugehörigkeit zählt und deren Berechnung die Verso r- gungsgruppe 14, hilfsweise 13, 12, 1 1, 10, 9 nach der T a- belle in § 7 Abs. 1 der Versorgungsordnung der D AG und der D Unterstützungs - kasse GmbH in der Fassung vom 26. November 1992 s o wie die Rententabelle des Jahres 1999 gemäß § 9 der vorgenannten Verso r gungsordnung zugrunde zu legen ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu zahlen, bei deren Berechnung ab dem 1. Juli 1993 die Verso r- gungsgruppe 14, hilfsweise 13, 12, 11, 10, 9 nach der T a- belle in § 7 Abs. 1 der Versorgungsordnung der D AG und der D Unterstützungska s se GmbH in der Fa s sung vom 26. November 1992 sowie die Rententabelle des Jahres 1999 gemäß § 9 der vorg e nannten Verso r gungsordnung zugrunde z u legen ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die VO 1992 enthalte keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zw i- schen Arbeitern und Angestellten. Die unterschiedliche Zuordnung beider A r- beitnehmergruppen zu d en Versorgungsgruppen ergebe sich aus den bei E r- lass der VO 1992 geltenden unterschiedlichen Vergütungssystemen für Arbeiter und Angestellte. Die VO 1992 führe auch nicht zu einer Benachteiligung der 16 17 - 11 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 12 - Arbeiter, insbesondere seien die Arbeiter durch die Zuor dnung der Arbeitswerte zu den jeweiligen Versorgungsgruppen nicht schlechter gestellt als die Ang e- stellten. Die Vergütungen der in einer Versorgungsgruppe zusammengefassten Arbeiter und Angestellten seien in der Höhe vergleichbar gewesen. Dabei seien auch die nach dem Richtwertsystem für die Angestellten maßgeblichen Lei s- tungsstufen sowie die den Arbeitern im Zeitlohn gezahlten Leistungszulagen zu berücksichtigen. Zudem sei die Dauer der Freistellungsphase des Klägers wä h- rend der Altersteilzeit nur mit eine m Dienstzeitfaktor von 0,33 als rentenfähige Dienstzeit zu berücksichti gen . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Die Beklagte ist ve r- pflichtet , dem Kläger eine Altersrente nach der VO 1992 zu zahlen , bei deren Berechnung die Dauer der Freistel lungsphase während der Altersteilzeit in vo l- lem Umfang zur rentenfähigen Dienstzeit zählt. Die weiter gehenden Klagea n- träge des Klägers bleiben hingegen erfolglos. Der Kläger kann nicht verlangen , dass die Beklagte bei der Berechnung seiner Alters rente nac h der VO 1992 e i- ne höher e Versorgungsgruppe als die Ver sorgungsgruppe 8 zugrunde legt . I. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Berechnung der dem Kläger zu zahlenden Altersre nte eine höhere Versor gungsgruppe als die Versorgung s- gruppe 8 nach der V O 1992 zugrunde zu legen. Entgegen der Ansicht des Kl ä- gers verstoßen weder § 7 Abs. 1 VO 1992 noch die Rententabelle 1999 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. 18 19 20 - 12 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 13 - 1. Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben die Betriebspa rteien darüber zu w a- chen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichb e- handlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sac h- verhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung ausz u- schließen. Sind für verschiedene Arbeitn ehmergruppen unterschiedliche Rechte oder Pflichten vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzi e- rung sachlich gerechtfertigt ist. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehan d- lung ist der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gr uppe von Nor m- adressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und so l- chem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen kön n- ten ( vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 1 AZR 1083/12 - Rn. 15 mwN , BAGE 149, 195 ) . Dementsprechend bildet der bloße Statusunterschied zw i- schen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten k eine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung beider Personengruppen. Die daran anknüpf ende Unterscheidung beruht für sich genommen nicht auf sachgerechten Erwägu n- gen. Eine unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten kann allerdings dann zulässig sein, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzei tig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. Das ist am Regelungszweck und dem aus ihm folgenden Differenzierungsgrund zu messen (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 757/12 - Rn. 24 mwN) . 2. Danach verstoßen weder § 7 Abs. 1 VO 1992 noch die Rententabelle 1999 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG . a ) Zwar unterscheidet die Tabelle in § 7 Abs. 1 VO 1992 bei der Zuor d- nung der Mitarbeite r zu den Versorgungsgruppen zwischen Arbeitern und A n- gestellten. Bei Angestellten richtet sich die Zuordnung nach der Rangstufe, 21 22 23 - 13 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 14 - während sie sich für Arbeiter - sowohl im Zeitlohn als auch im Standard - und Prämienlohn - nach dem Arbeitswert bestimmt. Die d arin liegende unterschie d- liche Behandlung beider Arbeitnehmergruppe n ist jedoch sachlich gerechtfe r- tigt . Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Mit der Regelung in § 7 Abs. 1 VO 1992 haben die Betriebsparteien nicht allein an den unterschie d- lichen Status von Arbeitern und Angestellten angeknüpft. Vielmehr nimmt die Bestimmung auf die gruppenspezifisch unterschiedlich ausgestalteten Verg ü- tungssysteme Bezug, die vor der Einführung von ERA im Betrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen bestanden. Damit stellt § 7 Abs. 1 VO 1992 auf einen Lebenssachver halt ab, der geeignet ist, eine unterschiedliche B e- handlung von Arbeitern und Angestellten bei der Zuordnung zu den Verso r- gungsgruppen sachlich zu rechtfertigen. aa) V or der Einführung des ERA bestimmte sich die Entlohnung der Arbe i- ter im Betrieb der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen aufgrund der BV 1968 nach dem Verfahren der analytischen Arbeitsbewertung. Nach Nr. 2 und Nr. 3 TV Arbeitsbewertung wurden die sach lichen Anforderungen, die an die Arbeitsaufgabe des einzelnen Arbeiters gestellt wurden, durch die in Nr. 4 TV Arbeitsbewertung genannten Bewertungsmerkmale erfasst und mit dem im TV Arbeitsbewertung festgelegten Verfahren bewertet. Die Höhe der den Arbe i- t ern zu zahlenden Vergütung bestimmte sich nach dem jeweiligen Arbeitswert. Dies galt sowohl für die im Zeitlohn vergüteten Arbeiter als auch für die im B e- trieb der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen mit einem Standardlohn vergüteten Arbeiter. bb ) D emgegenüber richtete sich die Vergütung der Angestellten bei der B e- klagten und ihren Rechtsvorgängerinnen bis zu der Einführung des ERA nicht nach Arbeitswerten , sondern nach Rangstufen. Zwar bestimmte sich die Höhe der tariflichen Vergütung der Angestellt en entsprechend dem GRA 1975 nach deren Eingruppie rung in eine der Gehaltsgruppen für kaufmännische und tec h- nische Angestellte oder für Meister. Jedoch zahlte die Beklagte bzw. ihre jewe i- lige Rechtsvorgänge rin den Angestellten über die tariflichen Entgeltb estandtei le hinaus noch eine außertarifliche Zulage nach der BV Richtwertsystem . Zur Di f- 24 25 - 14 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 15 - ferenzierung der Höhe der außertarifliche n Zulage s ah die BV Richtwertsystem die Bildung eines in insgesamt 31 Rangstufen und jeweils 11 Leistungsstufen unterteilten Richtwertsystems vor (vgl. Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 3.4 BV Richt - wertsystem) . Die angestrebten Richtwerte für die außertarifliche Zulage richt e- ten sich nach der zugeordneten Rangstufe und der jeweil i gen - von der Leistungsbeurtei lung des Angestellten abhängigen - Leistungsstufe (vgl. Nr. 3.5 BV Richtwertsystem) . Die Richtwerte und die tariflichen Gehaltsbestandteile ergaben zusammen das für die Angestellten im Betrieb angestrebte Gesam t- gehalt. Maßgeblich für dessen Höhe war dabei insbesondere die jeweilige Rangstufe. Diese bestimmte sich nach der Ar beitsschwierigkeit. Nach Nr. 3.2 BV Richtwertsystem waren aus den Stellenbeschreibungen der Angestellten betriebliche Richtbeispiele abgeleitet und diese in eine Rangreihe je nach A r- beit sschwierigkeit gesetzt worden . Die sich nach dieser Rangreihe ergebende n einzelnen 31 Rangstufen entsprachen der Rangstufe in der Tabelle zu § 7 Abs. 1 VO 1992. cc) Entgegen der Rechtsauf fassung der Revision hat das Landesarbeitsg e- richt zu Recht angenomme n, dass die Unterschiede zwischen den beiden Ve r- gütungssystemen für Angestellte und Arbeiter von solcher Art und solchem Gewicht waren, dass sie die unterschiedliche Behandlung bei der Zuordnung der Arbeiter und Angestellten in § 7 Abs. 1 VO 1992 rechtfert igten . Eine Entlo h- nung, deren Höhe sich nach den Arbeitswerten richtete, galt im Betrieb der B e- klagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen nur für die Gruppe der Arbeiter. Die Bildung von Rangstufen nach der BV Richtwertsystem fand bei ihnen nicht statt. Umgek ehrt galt für die Vergütung der Angestellten ein außertarifliches Verg ü- tungsmodell - das Richtwertsystem - welches zur Ermittlung des angestrebten und damit erreichbaren Gesamtgehalts eine Zuordnung der Angestellten nach Rangstufen vorsah. Eine Vergütung d er Angestellten nach Arbeitswerten unter Zugrundelegung des TV Arbeitsbewertung erfolgte demgegenüber nicht. dd) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Betriebspa r- teien im Rahmen der Zuor dnung zu den Versorgungsgruppen nach § 7 Abs. 1 VO 1 992 bei den Arbeitern an die Arbeitswerte und bei den Angestellten an die 26 27 - 15 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 16 - nach dem BV Richtwertsystem ermittelten Rangstufen angeknüpft haben. Damit haben sie im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs - und Gestaltung s- spielraums einen für beide Ar beitneh mergruppen grundsätzlich gleichwertigen Maßstab zugrunde gelegt. Die Höhe der Vergütung beider Arbeitnehmergru p- pen bestimmte sich bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen ma ß- geblich nach den Arbeitswerten bzw. den Rangstufen. Für die Arbeiter spie gelte der nach dem analytischen Verfahren ermittelte Arbeitswert die Wertigkeit der Anforderungen wider, die die Arbeitsaufgabe an den ausführenden Arbeitne h- mer stellte (vgl. Nr. 2 und Nr. 3 TV Arbeitsbewertung) . Für die Angestellten ergab sich demgegenübe r ein gleichartiges Modell aus der BV Richtwertsy s- tem. Die danach ermittelte Rangreihe sah insge samt 31 Rangstufen vor, wobei die jeweilige Schwierigkeit der zu erledigenden Arbeit für die jeweilige Rangst u- fe maßgeblich war (vgl. Nr. 3.2 BV Richtwertsystem) . b) Entgegen der Ansicht des Klägers wurde die Gruppe der Arbeiter bei der Zuordnung der Arbeitswerte zu den einzelnen Versorgungsgruppen in § 7 Abs. 1 VO 1992 auch nicht in unzulässiger Weise gegenüber der Gruppe der Angestellten ben achteiligt. Jedenfalls in Bezug auf den Kläger liegt eine unz u- lässige Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Angestellten nicht vor. aa) Eine etwaige Benachteiligung der Arbeiter gegenüber den Angestellten ergibt sich nicht daraus, dass nach der Rege lung in § 7 Abs. 1 VO 1992 die A r- beiter im Gegensatz zu den Angestellten keine höhere Versorgungsgrup pe als - im Zeit lohn - die 14 bzw. - im Prämien - und Standardlohn - die Verso r- gungsgruppe 15 erzielen können . Der Umstand, dass nur die Angestellten in ein e höhere Versorgungsgruppe als die Versorgungsgruppe 14 eingestuft we r- den können, lässt - für sich genommen - keinen Rückschluss darauf zu, ob die Regelung zu einer Ung leichbehandlung von vergleichbaren Arbeitern und A n- gestellten führt. Ein solcher könnte nur gezogen werden, wenn die Arbeitsau f- gaben beider Arbeitnehmergruppen hinsichtlich ihrer Wertigkeit das gleiche Spektrum ausschöpfen. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Die Zuordnung mehrerer Arbeitswerte zu einer Versorgungsgruppe i n § 7 Abs. 1 VO 1992 lässt, anders als vom Kläger angenommen , ebenfalls nicht 28 29 30 - 16 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 17 - darauf schließen, dass die Gruppe der Arbeiter im Vergleich zu der Gruppe der Angestellten in unzulässiger Weise benachteiligt wird. Zwar haben die B e- triebsparteien bei den Anges tellten bis zur Versorgungsgruppe 11 jeweils nur eine Rangstufe einer Versorgungsgruppe und ab der Versorgungsgruppe 12 nur zwei Rangstufen einer Versorgungsgruppe zugeordnet . Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Arbeiter gegenüber den Angestellten würd e dies indes nur dann darstellen, wenn der einzelne Arbeitswert uneingeschränkt mit einer Rangstufe gleichgesetzt werden könnte. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die nach der BV Richtwertsystem aufgestellte Rangreihe insgesamt nur 31 Rangstufen umfass te, wohingegen sich nach dem TV Arbeitsbewertung eine erheblich größere Anzahl an möglichen Arbeitswerten ergeben konnte . Nach der Tabelle in § 7 Abs. 1 VO 1992 sind die Betriebsparteien davon ausgega n- gen, dass zumindest 52 - jeweils aufgerundete - Arbeits werte bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen erreichbar sein konnten . Damit waren bei den Angestellten weniger Rangstufen zu den Versorgungsgruppen zuzuordnen als Arbeitswerte bei den Arbeitern. cc) Die Regelung in § 7 Abs. 1 VO 1992 beinhalte t auch nicht deshalb eine Benachteiligung der Arbeiter gegenüber den Angestellten, weil - so der Kläger - bei der Zuordnung der Arbeitswerte und Rangstufen zu den einzelnen Verso r- in einer Versorgungsgruppe zusammeng e- fasst wurden. (1) Entgegen der Annahme des Klägers war für die Zuordnung der jeweil i- gen Rangstu fen und Arbeitswerte zu den einzelnen Versorgungsgrup pen in § 7 Abs. 1 VO 1992 durch d ie Betriebsparteien nicht die Schwierigkeit der zu erl e- digenden Aufgabe n maßgebend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die T a- belle in § 7 Abs. 1 VO 1992 nicht nur zwischen Arbeitern und Angestellten u n- terscheidet, sondern innerhalb der Gruppe der Arbeit er eine weitere Differenzi e- ru ng nach der Art der Vergütung - Arbeiter mit Zeitlohn einerseits und Arbeiter mit Prämien - und Standardlohn ande rerseits - vornimmt. Bei einer Zuordnung zu den Versorgungsgruppen ausschließlich nach der Wertigkeit der zu erled i- 31 32 - 17 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 18 - genden Tätigkeiten hätte es einer solchen Differenzierung nicht bedurft. Auch wäre in diesem Fall kein Grund dafür ersichtlich , warum die Arbeiter im Pr ä- mien - und Standardlohn bei gleichem Arbeitswert und damit gleicher Wertigkeit der von ihn en zu erfüllen den Arbeitsaufgaben im Rahmen des § 7 Abs. 1 VO 1992 immer einer höheren Versorgungsgruppe zugewiesen wurden als die Arbeiter im Zeitlohn. (2) Die unterschiedliche Zuordnung der Arbeitswerte von Arbeiter n im Zei t- lohn und der Arbeiter im Standard - und Präm ienlohn zeigt vielmehr, dass sich die Betriebsparteien bei der konkreten Zuordnung der Arbeitswerte und Ran g- stufen zu den einzelnen Versorgungsgruppen in § 7 Abs. 1 VO 1992 an der Höhe der erreichbaren Vergütungen der Arbeitnehmer orientiert haben. Arbeite r im Zeitlohn und die im Betrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen beschäftigten Arbeiter im Standardlohn konnten - trotz gleiche r Arbeitswerte - eine unterschiedlich hohe Vergütung erzielen . Denn die Arbeiter im Zeitlohn erhielten nicht nur den sich nach der Höhe des Arbeitswerts richtenden M o- natsgrundlohn , sondern auch eine monatliche Leistungszulage, deren Höhe 1 % bis maximal 12 % des Monatsgrund lohns betrug . Arbeitern im Standar d- lohn wurde demgegenüber kein e Leistungszula ge , sondern nur ein fester m o- natlicher Lohn gezahlt, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts üblicherweise mit einem Verdienstgrad von 102 % au s- gezahlt wurde. Der Standardlohn war - wie die von der Beklagten eingereichten Vergütungstabellen für die Arbeiter im Zeitlohn und die Arbeiter im Standar d- lohn aus den Jahren 1995 und 2007 zeigen - bei gleichem Arbeitswert erheblich höher als der Monatsgrundlohn für die Arbei ter im Zeitlohn und entsprach b e- zogen auf di e einzelnen Arbeitswerte in etwa der Vergütung, die ein Arbeiter im Zeitlohn mit einer im Durchschnitt erreichbaren Leistungszulage von 7 % erhielt. dd) Der Kläger kann ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, die Zuor d- nung der Arbeitswerte zu den Vers orgungsgruppen in § 7 Abs. 1 VO 1992 führe dazu, dass Angestellte, deren Arbeitsentgelt ebenso hoch war wie das Entgelt der Arbeiter , in höhere Versorgungsgruppe n eingestuft wurden. In Bezug auf 33 34 - 18 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 19 - den Kläger liegt insoweit keine unzulässige Schlechterstellun g gegenüber ve r- gleichbaren Angestellten vor. (1) Den von der Beklagten eingereichten Vergütungstabellen für die Arbe i- ter im Zeitlohn, die Arbeiter im Standardlohn und die Angestellten aus dem Jahr 1995 lässt sich entnehmen, dass die jeweilige Zuordnung d er Arbeitswerte für die beiden Arbeitergruppen und der Rangstufen für die Angestellten zu den einzelnen Versorgungsgruppen - zumindest bis einschließlich zur Versorgungsgruppe 12 - der Vergütungshöhe entsprach, die von den Arbei t- nehmern nach dem für die drei Gruppen jeweils geltenden Vergütungssystem im D urchschnitt erreichbar war. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt . Während die Arbeiter im Standardlohn einen festen Monatslohn erhie l- ten, konnten die Arbeiter im Zeitlohn neben ihrem Monat sgrundlohn eine Lei s- tungszulage erzielen, deren Höhe sich auf durchschnittlich ca. 7 % belief. Für die Angestellten galten nach dem Richtwertsystem insgesamt 11 Leistungs - stufen zwischen 11 und 16 ; dadurch konnten sie bis zu 136 % des in der jewe i- ligen Ran gstufe maßgeblichen Ausgangsg ehalts beziehen . Damit ergab sich für die Angestellten - bei einem durchschn ittlichen Wert von etwa 116 % - eine je Rangstufe durchschnittlich erreichbare Leistungsstufe von 13,5. Sowohl die Vergütung der in einer Versorgungsgr uppe zusammengefassten Arbeiter im Standardlohn als auch die - unter Berücksichtigung einer Leistungszulage iHv. 7 % - durchschnittlich erreichbare Vergütung der Arbeiter im Zeitlohn entsprach danach in etwa dem Entgelt, das auch die der gleichen Versorgun gsgruppe z u- geordneten Angestellten bei einer durchschnittlich erreic hbaren Leistungsstufe von 13,5 erhielten. Dass sich die für den Vergütungsvergleich maßgeblichen Vergütung s- t abellen erst auf das Jahr 1995 beziehen, während die VO 1992 bereits aus dem Jahr 1992 stammt , ist insoweit unerheblich. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat te sich seit Abschluss der VO 1992 im Jahr 1992 an dem Verhältnis der einzelnen Vergütun gen zueina n- der nichts mehr geändert, da diese gleichmäßig angepasst wurden. Daher sind 35 36 - 19 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 20 - die von der Beklagten eingereichten Zahlen, die vom Kläger nicht bestritten wurden, insoweit auch für die Zeit davor aussagekräftig. (2) D ie Zuordnung der Rangstufen und Arbeitswe rte zu den einzelnen Ve r- sorgungsgruppen anhand der durchschnittlich erreichbaren Vergütungen der Arbeitnehmer begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Betriebsparteien w a- ren nicht gehalten, die Zuordnung anhand der konkret von den Arbeitnehmern erreichten Vergütung vorzunehmen. Vielmehr durften sie im Rahmen des ihnen zustehenden Gestaltungs - und Beurteilungss pie l raum s bei der Normsetzung typisieren und pauschalieren (vgl. da zu nur BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 34, BAGE 133, 158; 9. Dezember 20 14 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23 mwN ; 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe , BAGE 114, 179) . I n- folge der unterschiedlichen Vergütungsstrukturen im Betrieb differierte die Bandbreite bei der Höhe der tatsächlich erreichbaren Vergütungen bei den ei n- zelne n Arbeitnehmergruppen erheblich . Während der Grad der erreichbaren Gesamtvergütung bei den Angestellten in der höchsten Leistungsstufe bis zu 136 % betragen konnte, umfasste das Spektrum bei Arbeitern im Zeitlohn ledi g- lich 101 % bis 112 % des Monatsgrundlo hns und bei Arbeitnehmern im Sta n- dardlohn - nach Ablauf der Einarbei tungszeit - sogar nur 100 % bis 102 % des Standardlohns. Angesichts dieser erheblich unterschiedlichen Bandbreiten ist eine Zuordnung der Arbeitswerte und Rangstufen zu den Versorgungsgruppen anhand von Durchschnittswerten nicht zu beanstanden. Auch wurde hierdurch vermieden, dass sich ein etwaiger von den leistungsbezogenen Vergütungsb e- standteilen ausgehender Leistungsdruck auf die Arbe itnehmer noch weiter e r- höhte. Die individuell erbrachte Leistung war damit nur für das laufende Entgelt, nicht jedoch für die Höhe der späteren Betriebsrente von unmittelbarer Bede u- tung. (3) Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der al s Arbe i- ter im Standard lohn der Versorgungsgruppe 8 zugeordnet wa r, gegenüber e i- nem Angestellten, der der Versorgungsgruppe 9 bis einschließlich der Verso r- gungs gruppe 14 zugeordnet wur de , in unzulässiger Weise benachteiligt wurde. Die durchschnittlich errei chbaren Vergütungen der Arbeiter im Standard lohn mit 37 38 - 20 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 21 - der Versorgungsgruppe 8 lag unterhalb der durchschnittlich erreichbaren Ve r- g ü tung von Angestellten der Versorgungsgruppe n 9 bis 14 . Auf die tatsächlich von den einzelnen Arbeitnehmern erreichte Vergütung kam es nach der nicht zu beanstandenden Grundentscheidung der Betriebsparteien insoweit nicht an. ee ) An der Wirksamkeit der in § 7 Abs. 1 VO 1992 enthaltenen Differenzi e- rungen hat sich nichts dadurch geändert, dass die Beklagte zum 1. Juli 2008 das ERA in ihre m Betrieb eingeführt hat. Zwar erfolgte die tarifliche Vergütung der Arbeiter und Angestellten seitdem nach einheitlichen Entgeltgruppen. Die s ist jedoch unschädlich, da die VO 1992 nur für Mitarbeiter gilt , die bereits vor dem 31. Dezember 2003 be i der Beklagten beschäftigt waren und die damit bis zur Einführung des ERA noch nach den früheren unterschiedlichen Verg ü- tungssystemen für Arbeiter und Angestellte bezahlt und deren Arbeitsaufgaben entsprechend bewertet wurden. Die Weiterführung eines für diesen Persone n- kreis eingerichteten und rechtlich nicht zu beanstandenden Systems zur B e- rechnung der Betriebsrente ist trotz Änderung des Vergütungssystems schon aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig. c) Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend mache n , die in der Re n- tentabelle 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr festgelegten Beträge stiegen in den oberen Versorgungsgruppen höher an als in den unteren Versorgung s- gruppen und führten damit zu einer nicht gerechtfertig ten Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß der in der Rententabelle 1999 festgelegten Steigerungsbeträge gegen den b e- triebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund satz nach § 75 Abs. 1 BetrVG überhaupt zur Folge hätte, dass die Altersrente des Klägers nach einer höheren Versorgungsgrup pe als der Versorgungsgruppe 8 zu berechnen wäre. Denn die in der Rententabelle 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr festgele g- ten Beträge sind zumindest soweit es die Ve rsorgungsgruppe n 8 bis 1 4 b e- trifft mit § 75 Abs. 1 BetrVG vereinbar. Die Steigerung en der Rentenbeträge in den Versorgungsgruppen 9 bis 1 4 entsprechen - prozentual betrachtet - in etwa den Steigerung en in der Versorgungsgruppe 8 . Zu einer für jedes Dienstj ahr und jede Versorgungsgruppe prozentual exakt gleichen Anhebung waren die 39 40 - 21 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 22 - Betriebsparteien aufgrund des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums nicht verpflichtet . II. Der Kläger kann jedoch verlangen, dass die Beklagte ihm eine Alter s- rente nach der für ihn geltenden VO 1992 zahl t , bei deren Berechnung die Dauer der Freistellungsphase während der Alt e rsteilzeit in vollem Umfang zur rentenfähigen Dienstzeit zählt . E s bedarf keiner Entscheidung, ob sich ein A n- spruch des Klägers auf Berücksichtigung de r Zeit seiner altersteilzeitbedingten Freistellung vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2014 mit einem Dienstzeitfaktor iSd. § 6 Abs. 4 Satz 1 VO 1992 von 1,0 - wie vom Kläger angenommen - bereits aus der VO 1992 ergibt. Die B eklagte ist j edenfalls au f- gr und der Regelung en in Nr. 3 Satz 2 BV 2007 iVm. Nr. 6.2 Satz 2 KBV ve r- pflichtet, den Zeitraum der Freistellung des Klägers während der Altersteilzeit uneingeschränkt als rentenfä hige Dienstzeit zu berücksichtigen . Denn nach Nr. 6.2 Satz 2 KBV bleibt die aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung verei n- barte Re duzierung der Arbeitszeit u nd ggf. des monatlichen Entgelt s für die b e- triebliche Altersversorgung unberücksichtigt . Damit scheidet die Bildung eines Dienstzeitfakt ors nach § 6 Abs. 4 Satz 2 VO 199 2 für die Dauer des Alterstei l- zeitarbeitsverhältnisses des Klägers aus. 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten gelten für den Kläger und das von ihm vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht die Bestimmungen der GBV 2000 , sondern die Regelungen de r KBV und damit auch Nr. 6. 2 Satz 2 KBV. Es kann offenbleiben, ob die GBV 2000 bereits Ende 2003 von der denselben R e- gelungsgegenstand - die Altersteilzeit - betreffenden KBV verdrängt wurde, weil die B eklagte zu einem dem T Konzern an gehörenden Unterne h men wurde. Ebenfalls dahinstehen kann , ob die KBV in den Betrieben der zum T Konzern gehörenden Unternehmen unmittelbar zur Anwendung gelangte oder ob ihre Geltung - als Rahmenbetriebsvereinbarung - eine r auf ihre Anwe n dung geric h- teten Betriebsvereinbarung bedurfte . Selbst wenn man zu g unsten der Bekla g- ten davon ausgeht , dass die GBV 2000 auch nach der Eingliederung der B e- klagten in den T Konzern im Dezember 2003 normativ we i ter g e golten und die Geltung der KBV in den Betrieben der ko n zernangehöre n den Unternehmen 41 42 - 22 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 23 - eine r Betriebsvereinbarung bedurft hätte, w ä re die GBV 2000 jedenfalls zum 26. September 2007 durch die BV 2007 abg e löst worden. In Nr. 3 BV 200 7 h a- ben die Betriebsparteien ausdrücklich verei n bart , dass die B e klagte anl ässlich der geplante n Schließung ihres Betrie b s in Düsseldorf zum Jahresende 2012 den Abschluss von Altersteilzeitverträgen an bietet und zu diesem Zweck die GBV 2000 durch die KBV in der derzeit gült i gen Fassung abgelöst wird. Damit sollten für die von der Beklagten nach Unte r zeichnung der BV 2007 am 26. September 2007 abgeschlossenen Alterstei l zeitvereinbaru n gen der im B e- trieb Düsseldorf beschäftigten Mitarbeiter nur noch die Regelu n gen der KBV Anwendung finden. Da der Kläger seinen Alter s teilzeitv ertrag i m Dezember 2007 mit der Beklagten vereinbart hat, gelten für ihn gemäß Nr. 3 Satz 2 BV 2007 die Bestimmungen der KBV und damit auch die Regelungen in Nr. 6.2 Satz 2 KBV. 2. Der Betriebsrat besaß auch die Kompetenz die mit dem früheren G e- samtbetriebsrat der Beklagten abgeschlossene GBV 2000 abzulösen. Zwar kann eine mit dem Gesamtbetriebsrat getroffene Vereinbarung grundsätzlich nicht durch eine mit dem örtlichen Betriebsrat geschlossene abgelöst werden. Dies ist Folge der den jeweiligen Betriebsverfassun gsorganen gesetzlich zug e- wiesenen Regelungskompetenz (vgl. BAG 17. April 2012 - 1 AZR 119/11 - Rn. 25 , BAGE 141, 101 ) . Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Pa r- teivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unterhielt die Bekla g- te zum Zeitpu nkt der Abschluss es der BV 2007 am 26. September 2007 jedoch nur noch einen Betrieb , in dem ein Betriebsrat gebildet war . Ihr zweiter Betrieb in Esslingen war an ein anderes Unternehmen übertragen worden. Nach de s- sen Übertragung galt die GBV damit als Betr iebsvereinbarung im verbliebenen Betrieb Düsseldorf weite r ; ein Gesamtbetriebsrat konnte für diesen nicht mehr errichtet werden (vgl. zur Weitergeltung eine r Gesamtbetriebsvereinbarung als Betriebsvereinbarung, wenn nach einer Übertragung von Betrieben auf einen anderen Rechtsträger beim bisherigen Rechtsträger nur noch ein Betrieb ve r- bleibt BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 53 ) . Der im Betrieb in Düsseldor f gebildete Betriebsrat war daher für die inhaltliche Abänderung der GBV 2000 und damit auch für ihr e Ablösung zuständig. 43 - 23 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 24 - 3 . Die durch Nr. 3 Satz 2 BV 2007 in Bezug genommene Bestimmung des Nr. 6.2 Satz 2 KBV bezieht sich - anders als von der Beklagten ge ltend g e- macht - nicht nur auf das ursprünglich bei der T AG bestehende Versorgung s- system , sondern erfasst auch die durch die VO 1992 zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies ergibt die Auslegung (zu den Ausl e- gungsgrundsätzen bei Betriebsvereinbarungen vgl. etwa BAG 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 55) . a) Bereits der Wortlaut der Nr. 6.2 KBV lässt keinen Schluss auf die von der Beklagten angenommene Einschränkung der Bestimmung zu . Nach Nr. 6.2 Sa tz 2 KBV bleibt die Reduzierung der Arbeitszeit u nd ggf. des monatlichen Entgelt r- u n- missverständlichen sprachlich en Fassung nicht auf ein bestimmtes Verso r- gungswerk. Auch Nr. 6.2 Satz 1 KBV nimmt lediglich auf die jeweils gültige Lei s tungsordnung zur betrieblichen Altersversorgung Bezug, ohne diese kon k- ret zu benennen. D ie Formulierung im Rahmen der jeweils gültige n Leistung s- ordnung verdeutlicht vielmehr , dass es sich nicht lediglich um eine einzige Ve r- sorgungs ordnung handelt, sondern um diejenige Versorgungsordnung, die für den sich in Altersteilzeit befindlichen Mitarbeiter des konzernanhängigen Unte r- nehmens b) Dieses Verständnis belegt auch die Systematik . Ausweislich der Übe r- schrift gilt Nr. ein bestimmtes Versorgungswerk findet sich hier nicht. Der Regelungsinhalt von Nr. 6.2 Satz 1 KBV spricht ebenfalls dafür, dass sich die gesamte Bestimmung nicht nur auf das Versorgungswerk der T AG bezieht. Denn die Parteien der KBV haben damit erkennbar eine Regelung gerade für den Fall getroffen, dass die für den Mitarbeiter jeweils maßgebende Versorgungsor d nung einen vers i- cherungsmathematischen Abschlag bei vorgezoge ner Ina n spruchnahme der betrieblichen Altersrente anordnet . c) Der Gesamtzusammenhang zeigt ebenfalls, dass sich die Bestimmung in Nr. 6.2 Satz 2 KBV nicht nur auf das bei der T AG bestehende Versorgung s- 44 45 46 47 - 24 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 - 25 - system , sondern auch auf die VO 1992 bezie ht. Die Betriebspa r teien der BV 2007 wollten mit deren Abschluss und der darin geregelten Abl ö sung der GBV 2000 die Regelungen der KBV auf die von der damals geplanten S chli e- ßung des Betriebs Düsseldor f betroffenen Arbeitnehmer , die mit der B e klagten eine Altersteilzeitvereinbarung vereinbaren, zur Anwendung bringen. Die b e- triebliche Altersversorgung der langjährig beschäftigten Mitarbeiter der Bekla g- ten in Düsseldorf ri chtete sich indes nach der VO 1992. Bei diesem Pe r sone n- kreis handelte es sich typischerweise um Ar beitnehmer, die angesic hts ihres Alters in den Genuss eines Altersteilzeitvertrags kommen konnten und damit unter die B estimmungen der BV 2007 und damit auch die Regelungen der KBV fallen sollten . d) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck von Nr. 6.2 KBV. Die Arbeitnehmer soll t en nicht durch Nachteile, die sich aus ihrer Ver so r- gungsordnung ergeben, davon abgehalten werden, Altersteilzeit in Anspru ch zu nehmen. Der mit der Regelung verfolgte Zweck greift unabhängig davon ein, nach welcher Versorgungs ordnung sich die Leistungen der betrieblichen Alter s- versorgung richten . e) Der von der Beklagte n in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gehaltene Vortrag , die Betriebsp arteien hätten bei Abschluss der BV 2007 den übereinstimmenden Willen gehabt, mit der Bestimmung in Nr. 6.2 KBV lediglich auf das bei der T AG bestehende Versorgungssystem und nicht auf die - vorteilhaftere Leistungen zusag ende - VO 1992 B ezug zu nehmen, rech t- fertigt kein anderes Ergebnis. Selbst wenn die Betriebsparteien einen en t spr e- chenden Willen gehabt haben sollten, wäre dieser unbeachtlich, da er w e der in der BV 2007 noch in den Regelungen der Nr. 6.2 KBV Anklang gefunden hat. Wegen des Rechtsnormcharakters dieser Bestimmungen kann ein etwaiger anderweitiger Wille der Betriebsparteien nur berücksichtigt werden, wenn er im Text in irgendeiner Art und Weise seinen Niederschlag gefunden hat. Ist dag e- gen - wie hier - die Auslegung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck bereits eindeutig, kann auf den wirklichen Willen der Betriebsparteien nicht mehr zurückgegriffen werden ( vgl. zur Tarifauslegung BAG 10. Februar 48 49 - 25 - 3 AZR 576/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR576.14.0 2015 - 3 AZR 904/13 - Rn. 38; zum Gleichlauf der Auslegungsregeln BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 28) . 4. § 13 des Altersteilzeitv ertrags steht dem Anspruch des Klägers auf vol l- ständige Berücksichtigung der Dauer seiner Freist ellungsphase während der Altersteilzeit als rentenfähige Dienstzeit nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob die Regelung wegen eines möglichen Widerspruchs von Satz 1 und Satz 4 bereits intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Jedenfalls verstößt § 13 Satz 1 des Alter s- teilzeitvertrags , wonach die Dauer der Freistellungsphase nur zu einem Drittel zur Betriebszugehörigkeit zählt , gegen die aufgrund von Nr. 3 Satz 2 BV 2007 für den Kläger unmittelbar und zwingend geltende Bestimmung des Nr. 6.2 Satz 2 KBV ( vgl. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) und ist damit unwirksam. III. Der Senat war nicht gehalten, entsprechend dem in der mündlichen Verhandl ung vor dem Senat vorgebrachten Begehren der Partei en den Recht s- streit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um ihnen Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben. Die für den Ausgang des Rechtsstreits maßge b- lichen Aspekte sind von den Parteien in das Verfahren eingeführt und, soweit der Kläger unterl e gen ist, auch vom Landesarbeitsgericht gewürdigt worden. Auf einen weiter gehen den Vortrag der Beklagten zu dem Willen der Betrieb s- parteien , die Regelung des Nr. 6.2 KBV nicht auf die VO 1992 beziehen zu wo l- len, kam es - wie dargelegt - nicht an. Die inso weit maßgeblichen Rechtsfragen wurden in der Verh andlung vor dem Senat erörtert. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Xaver Aschenbrenner 50 51
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