Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. November 2017 Dritter Senat - - ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR515.16.0 I. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 23. Juli 2015 - 1 Ca 563/15 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 28. Juni 2016 1 Sa 286/15 - e : Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Leits atz : Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber freiwillig eine Betriebsrente zahlt, bei deren Berechnung er auch Beschäftigungszeiten zugrunde legt, auf deren Berücksichtigung nach seiner Auffassung kein Rechtsanspruch besteht, diese Begünst i- gung stichtagsbezogen jedoch nur den Versorgungsempfängern, nicht aber den Versorgungsanwärtern gewähr t. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR515.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 515/16 1 Sa 286/15 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. November 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin , pp. Beklagte, Beruf ungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsg erichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2017 durch den Vorsitzenden Ric hter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbei tsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Busch und Schüßler für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 515/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR515.16.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das U rteil des Landesa r- beitsgerichts Schleswig - Holstein vom 28. Juni 2016 - 1 Sa 286/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob bei der Berec h- nung der Betriebsrente der Klägerin Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 1994 zu berücksichtigen sind. Die im Juli 1949 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin - der W GmbH - vom 28. Oktober 1968 b is zum 31. Juli 2012 beschäftigt. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand eine B e- triebsvereinbarung Nr. 2/88 über die betriebliche Altersversorgung (BV 2/88), deren Bestandteil eine als Anlage beigefügte Versorgungsordnung (VO) war . Nach Abschnitt VI Nr. 1 Buchst. a VO beträgt die monatliche Alters - und Inval i- denrente nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 40 vollendeten Jahren für außer tarifliche Mitarbeiter 4 00,00 DM, für Mitarbeiter der Tarifgru p pen K/T 6 und M 4 3 00,00 DM und für die übrigen Mitarbeiter 2 00,00 DM. Die anreche n- bare Dienstzeit ist nach Abschnitt VII Nr. 1 Buchst. a VO die Zeit, wä h rend der in ununterbrochener Folge bis zum Erwerb ein es Anspruchs auf B e triebsrente ein Arbeits - oder Berufsausbildungsve rhältnis zum Unternehmen bestanden hat. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten kündigte die BV 2/88 unter dem 3 0. Juni 1993 schriftlich mit Wirkung zum 31. Dezember 1994. In der Annahme hierzu verpflichtet zu sein , gewährte sie - eben so wie nachfolgend die Beklagte - auch nach Ablauf der Kündi gungsfrist der BV 2/88 den ausgeschi e- dene n Mita rbeitern bei Vollendung des 65. Lebensjah res zunächst eine B e- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 515/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR515.16.0 - 4 - triebsrente , bei deren Berechnung sie eine anrechenbare Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Ar beitsverhältni s zugrunde legte. Den vorzeitig ausg e- schiedenen Arbeitnehmer n wurden zumindest teilweise entsprechende Anwar t- schaftsbescheinigungen erteilt. Anfang September 2010 übertrug die Rechtsvorgängerin der Bekla g- ten - inzwischen firmierend als F GmbH - durch Spaltungs - und Überna h m e ve r- trag vom 18. August 2010 den Teilbetrieb Compacting auf die Beklagte. Zei t- gleich wurden aufgrund zweier Spaltungs - und Übernahmeverträge vom 1 8. August 2010 der Teilbetrieb Werkzeugtechnik auf die Werkzeu g technik GmbH & Co. KG ( im Folgenden Werkzeugtechnik KG) und der Teilb e trieb Shared Services auf die Shared Services GmbH & Co. KG ( im Fo l genden Se r- vices KG) übertragen . I m Rahmen der Vorbereitung der Unternehmensspaltung fiel einer Mi t- arbeiterin der Persona labteilung der F GmbH auf, dass die in einem Gu t ac h ten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgewiesenen künftigen B e triebsrenten nach der BV 2/88 wesentlich geringer waren als die von ihr errec h neten . Auf Rückfrage teilte die Wirtschaftsprüfungsgese llschaft mit , dass die Mitarbeiter, die Ende 1994 noch keine Betriebsrente bezogen, nur noch A n spruch auf eine quotierte Betriebsrente hätten. Die Geschäftsführung der B e klagten entschied daraufhin zum Jahreswechsel 2010/2011 den ehemaligen Mitarbeitern, d ie b e- reits eine Betriebsrente erhielten , diese in voller Höhe weiter zu gewähren. Fe r- ner sollten diejenigen 13 ehemaligen Arbeitnehmer, die im Rahmen der mit der Unternehmensspaltung verbundenen Betriebsänderung im Jahr 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden waren, eine auf den Zei t punkt ihres Aussche i- de ns quotierte Rente erhalten. Den übrigen Betriebsre n tenanwärter n , die nach dem 31. Januar 2011 eine Rente nach der BV 2/88 in Anspruch nehmen, soll te die se nur noch unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 1994 erbrac h- ten Dienstzeit gewährt werden. Die Beklagte verfügte Ende Dezember 2010 über 76 Betriebsrentner und weitere 95 Anwärter auf eine Betriebsrente nach der BV 2/88. Im Januar 2011 trat bei keinem der Anwärter ein Versorgungsfall ein. 4 5 6 - 4 - 3 AZR 515/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR515.16.0 - 5 - Der Betriebsrat der Services KG leitete im Jahr 2012 ein Beschlussve r- fahren dass durch die Kündigung vom 30. Juni 1993 der Betriebsvereinbarung Nr. 2/88 über die betriebliche Altersve r- sorgung durch die W s- rentenanwartschaften und die Betriebsrenten der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1994 unter die Betriebsvereinbarung Nr. 2/88 über die b e triebl i- che Altersversorgung fallen, eingegriffen wurde, dass die zu gewähre n de Betriebsrente quotal auf den 31. An dem Ve r- fahren waren neben der Services KG auch die Beklagte und die Werkzeu g- technik KG beteiligt. Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag des Betrieb s- rats durch rech tskräftigen Beschluss vom 2. Mai 2013 ab . Die Klägerin bezieht s eit dem 1. August 2012 eine vorgezogene mona t- liche Betriebsrente iHv. 53,13 Euro brutto. Bei der Berechnung der Betriebsre n- te quotierte die Beklagte die nach einer anrechenbaren Dienstzeit vo n 40 vollendeten Jahren erreichbare fiktive Vollrente iHv. 102,26 Euro (= 200,00 DM) im Verhältnis der Dienstzeiten der Klägerin vom Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 1994 zu einer Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. D en si ch ergebenden Betrag iHv. 58,54 Euro kürzte die Beklagte wegen des vorgezogenen Rentenbezugs um einen in A b- schnitt VI Nr. 1 Buchst . b VO vorgesehenen versicherungsmathematischen A b- schlag iHv. 9,6 vH auf 53,13 Euro. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei auf g rund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs grundsatzes verpflichtet, bei der B e- rechnung der Betriebsrente auch ihre nach dem 31. Dezember 1994 zurückg e- legten Dienst zeiten zu berücksichtigen. Die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Personengruppen bei der Entscheidung, die Betriebsrente fre i- willig auch unter Zugrundelegung der nach dem 31. Dezember 1994 erbrachten Dienstzeiten zu gewähren, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Interesse - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7 8 9 10 - 5 - 3 AZR 515/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR515.16.0 - 6 - 1. für die Monate August 2012 bis Februar 2015 einen Betrag iHv. 1.093,37 Euro brutto zzgl. Zinsen i H v . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab d em 14. März 2015 zu zahlen ; 2. künftig ab dem 1. März 2015 Rentenzahlungen iHv. weiteren 35,27 Euro brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Sie hat geltend gemacht, die von ihr vorgenommene Differ enz ierung zwischen den Versorgungsempfä n- ger n und den Versorgungsanwärter n sei wegen der unterschiedlichen Lage dieser Personengruppen sachlich gerechtfertigt. Auch die Begünstigung der im Rahmen der Unternehmensspaltung im Jahr 2010 vorzeitig ausgeschieden en Arbeitnehmer sei nic ht zu beanstanden. Die Gewährung einer ungekürzten B e- triebsrente an diese Arbeitnehmer solle - zusätzlich zur Sozialplanabfindung - den Verlust des sozialen Besitzstandes kompensier en , der durch den Wegfall des Arbeitsplatzes entstanden sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bede u- tung - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsg e- richt das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insoweit abgewi e- sen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der arbeitsg e- richtlichen Entscheidung. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revis i- on. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen , dass die Beklagte n icht verpflichtet ist, der Klägerin auf g rund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Betrieb s- rente unter Berücksichtigung ihrer nach dem 31. Dezember 1994 erbrachten Dienstzeiten zu gewähren. I . Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfe h- lerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen 11 12 13 14 - 6 - 3 AZR 515/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR515.16.0 - 7 - § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es über einen Anspruch der Kläg e- rin auf Grundlage der BV 2/88 und aufgrund betrieblicher Übung entschieden hat. 1. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies bea n- tragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nich t zur Entscheidung gestellt hat (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 20 mwN , BAGE 152, 240 ; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 mwN , BAGE 151, 235 ) . 2. Da nach hat das Landesarbeitsgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verst o- ßen . a ) Die Klägerin hat in den Vorinstanzen die bege hrten Zahlungsansprüche ausschließlich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Sie hat weder geltend gemacht, dass ihr - trotz der Kündigung durch die Rechts vorgängerin der Beklagten und des rechtskräftigen Beschluss es des Landesarbeitsgerichts vom 2. Mai 2013 - nach der BV 2/88 ein Anspruch auf Berücksichtigung ihrer nach dem 31. Dezember 1994 zurückgelegten Dienstze i- ten bei der Berechnung ihrer Betriebsrente zu stehe , noch dass die Beklagte aufgrund betrieblicher Übung zur Gewährung einer entsprechend berechneten Betriebsrente verpflichtet sei . b ) Damit hat das Landesarbeitsgericht über zwei prozessuale Ansprü ch e entschieden, d ie nicht zur Entscheidung gestellt waren. Die Frage, ob der Kl ä- gerin ein Anspruch auf Berücks ichtigung ihrer nach dem 31. Dezember 1994 zurückgelegten Dienstzeiten bei der Berechnung ihrer Betriebsrente auf Grun d- lage der gekündigten BV 2/88 oder aufgrund einer bei der Beklagten in der Ve r- gangenheit begründeten betrieblichen Übung zu steht, betrifft andere Leben s- sachverhalte, deren rechtliche Bewertung vom Vorliegen anderweitiger Vorau s- setzungen abhängig ist. 15 16 17 18 - 7 - 3 AZR 515/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR515.16.0 - 8 - 3. Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsau s- spruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskr aft ausz u- schließen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 23 mwN , BAGE 151, 235 ) . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist damit insoweit gegenstandslos, als die Kla ge wegen eines auf die BV 2/88 und auf betriebliche Übung gestüt z- ten Anspruchs abgewiesen wurde. II . Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Kläg e- rin auf g rund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine B e- triebsrente unter Zugrundelegung einer anrechenbaren Dienstzeit bis zum 31. Juli 2012 zu gewähren. 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtl i- che Ausprägung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sonde rn auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleic h- behandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung ( etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 22 mwN) . Er fi ndet stets A n- wendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennb a- ren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt . A llerdings greift er nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein , hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/1 6 - Rn. 30 mwN ) . 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine A r- beitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu b e- handeln. Dabei ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbei t- nehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbi l- dung unzulässig (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 124, 22) . Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn der Arbei t- geber Vergünstigungen nach einem allgemeinen Prinzip g ewährt, indem er b e- 19 20 21 22 - 8 - 3 AZR 515/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR515.16.0 - 9 - stimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Die Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern muss nach einem oder mehreren Kriterien vorgeno m- men werden, die bei allen Begünstigten vorliegen (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/ 12 - Rn. 24 mwN) . 3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass die vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsb e- zogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, w enn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezog e- nen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann ve r- letzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, o bwohl zwischen beiden Gru p- pen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 25 mwN) . Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unte rschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (vgl. dazu etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 26 mwN) . 4 . Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer B e- triebsrente unter Zugrundelegung einer anrechenbaren Dienstzeit bis zum 31. Juli 2012 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. a ) Die Beklagte hat bei ihrer zum Jahreswechsel 2010/2011 getroffenen Entscheidung, die Betriebs rente nach der BV 2/88 auch unter Zugrundelegung der nach dem 31. Dezember 1994 zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu gewähren, zwei unterschiedliche Gruppen von Begünstigten gebildet. Zum e i- nen erhalten diejenigen früheren Arbeitnehmer, die Ende Januar 2 011 bereits Versorgungsempfänger waren, die Betriebsrente ungekürzt und damit auch u n- ter Berücksichtigung von nach dem 31. Dezember 1994 zurückgelegten B e- schäftigungszeiten weiter. Zum anderen sollen die Arbeitnehmer, die im Ra h- men der mit der Unternehmens spaltung im Jahr 2010 einhergehenden Be - triebsänderung vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, eine ungekürzte Betriebsrente erhalten. Von der Begünstigung ausgenommen sind 23 24 25 - 9 - 3 AZR 515/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR515.16.0 - 10 - hingegen die übrigen ehemaligen und die noch aktiven Arbeitnehmer, die im Januar 2011 noch A nwärter auf eine Betriebsrente nach der BV 2/88 waren. b) Die von der Beklagten getroffene Entscheidung ist am arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Die Parteien haben überei n- stimmend vorgebracht, dass die Beklagte inzwischen davon ausgehe, wegen der Kündigung der BV 2/88 mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 nicht ve r- pflichtet zu sein, bei der Berechnung der Betriebsrente Beschäftigungszeiten ab dem 1. Januar 1995 zu berücksichtig en . Damit hat die Beklagte hinsichtlich der beiden begünstigten Personengruppen bewusst eine gestaltende Entscheidung über eine freiwillige Leistungsgewährung getroffen. c) D ie Entscheidung der Beklagten, bei den Versorgungsempfängern ke i- ne Kürzung der B etriebsrente vorzunehmen, sondern diese weiterhin freiwillig unter Berücksichtigung der nach dem 31. Dezember 1994 erbrachten Beschä f- tigungszeiten zu gewähren , ist - wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend ang e- nommen - nicht zu beanstanden . Soweit die von der Beklagten vorgenommene 31. Dezember 1994 erbrachten Beschäftigungszeiten zur Folge hat, ist diese entgegen der Ansicht der Revision sachlich gerechtfertigt. aa) Die Beklagte will m it der weiteren Gewährung einer ungekürzten B e- triebsrente der besonderen Lage der Versorgungsempfänger Rechnung tragen. Sie will damit sicherstellen, dass die se ihren finanziellen Lebensstan dard, auf den sie sich im Ruhestand eingestellt haben, beibehalten können . bb) Dieser Zweck trägt die vorgenommene Differenzierung. Z wischen den Versorgungsempfängern der Beklagten und ihren Versorgungsanwärtern b e- stehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine Ungleic h- behandlung rechtfertigen. Zwar hat auch die Gruppe der Versorgungsanwärter angesichts der früheren Praxis der Beklagten bei der Berechnung der Betriebsrenten auf eine höhere Betriebsrente vertraut. B ei den Versorgungsanwärtern sind jedoch der Versorgungsfall und damit der Leistungs bezug noch nicht eingetreten. B ei g e- 26 27 28 29 30 - 10 - 3 AZR 515/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR515.16.0 - 11 - botener typisierender Betrachtung sind die Versorgungsanwärter und die Ve r- sorgungsempfänger da her nicht in gleichem Maße von einer Kürzung der B e- triebsrente betroffen. Die Beklagte durfte annehmen, dass sich die Verso r- gu ngsempfänger nach Eintritt des Versorgungsfalls in ihrem Lebensstandard bereits auf ein bestimmtes finanzielles Niveau eingestellt haben und dieses auch durch die von der Beklagten bereits gezahlte Betriebsrente bestimmt wird . Demgegenüber haben die Versor gungsanwärter hinsichtlich der späteren B e- triebsrente lediglich eine entsprechende Erwartung. Mit Eintritt des Verso r- gungsfalls wird das Schutzbedürfnis der Betroffenen in der Regel größer (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - zu III 1 c der Gründe) . Diese verände r- te Situation rechtfertigt eine unterschiedl iche Behandlung auch dann, wenn - wie vorliegend - der Arbeitgeber Leistungen, auf die aus seiner Sicht kein Rechtsanspruch besteht, freiwillig weiter gewähr t . Der Arbeitgeber darf das Ziel verfolgen, den finanziellen Lebensstandard der Betriebsrentner, die sich auf die Gewährung einer Betriebsrente in einer bestimmten Höhe bereits eingestellt haben, aufrechtzuerhalten. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt auch in di e- sem Fal l eine entscheidende Zäsur dar und ist daher ein sachgerechter A n- knüpfungspunkt ( zum Eintritt des Versorgungsfalls als Zäsur vgl. auch BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 39; 11. August 2009 - 3 AZR 363/08 - Rn. 39 mwN ) . cc ) Der von der Beklagten g ewählte Stichtag des 31. Januar 2011 ist ebe n- falls nicht zu beanstanden. Die Festsetzung eines Stichtags ist a ls Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsät z- lich zulässig, w enn sich die Wahl des Zeitpunkt s am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 42 , BAGE 150, 36 ) . Dies ist vorliegend der Fall. Die Geschäftsführung der Beklagten hat nach Aufdeckung des langjä h- rig im Unternehmen bestehenden Irrtums bei der Berechnung der Betriebsre n- ten nach der BV 2/88 zum Jahreswechsel 2010/201 1 ihre Entscheidung über ihre künftige Vorgehensweise bei der Rentenberechnung getroffen. Der gewäh l- te Stichtag liegt zeitnah zu dieser Ents cheidung und der vorherigen Aufdeckung 31 32 - 11 - 3 AZR 515/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR515.16.0 - 12 - des Irrtums und orientiert sich damit am zu regelnden Sachverhalt. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten sind bei ihr im Januar 2011 keine we i- teren Versorgungsfälle eingetreten. Damit sind von der Begünsti gung nur diej e- nigen Versorgungsempfänger erfasst, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits in Ruhestand befanden. Der Umstand, dass bei der Klägerin der Ve r- sorgungsfall nur einige Monate später eingetreten ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ei ne Stichtagsregelung ist nicht deshalb unzulässig, weil sie im Ei n- zelfall zu Härten führ en kann (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 114 mwN) . Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie von der Revision geltend gemacht - die wirtsc haftliche Situation zumindest von re n- tennahen Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfänger n ähnlich ist. d ) Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung diejenigen ehem a- ligen Arbeitnehmer aus der Gruppe der Versorgungsanwärter ausgenommen hat, die aufgrund der mit der Unternehmensspaltung im Jahr 2010 einherg e- henden Betriebsänderung aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehan dlungsgrun d- satz vor. Die darin liegende Differenzierung ist - wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen - ebenfalls sachlich gerechtfertigt. aa) Nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag will die Beklagte mit der Gewährung einer ungek ürzten Betriebsrente an diese Personengruppe den Nachteil ausgleichen, den diese durch den vorzeitigen Verlust ihres A r- beitsplatzes im Rahmen der Betriebsänderung erlitten haben. bb ) Dieser Zweck rechtfertigt die vorgenommene Differenzierung. Bei de n- jeni gen Versorgungsanwärtern, die - wie die Klägerin - zum Jahreswechsel 2010/2011 noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten standen, war ein entsprechender Bedarf für den Ausgleich des durch die Betriebsänderung erli t- tenen Besitzstandes nicht gegeben. Die Beklagte war berechtigt, bei der Fes t- legung der begünstigten Personengruppe an eine konkrete Betriebsänderung anzuknüpfen und sich damit an den gesetzlichen Vorgaben in §§ 111 ff. BetrVG zu orientieren. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob bei anderen, bereits 33 34 35 - 12 - 3 AZR 515/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR515.16.0 früher aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Versorgungsanwärtern eine vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit gegeben war. Unschädlich ist, dass die Beklagte den von der Betriebsänderung b e- troffenen Arbeitnehmer n damit einen über d ie im Sozialplan vorgesehene A b- findung hinausgehenden Ausgleich für die durch den Arbeitsplatzverlust erlitt e- nen Nachteile gewährt. Zwar regelt der Sozialplan - entsprechend seiner z u- kunftsbezogene n Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion - grundsätzlich die j e- nigen Leistungen, die die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern sollen (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 1 AZR 779/14 - Rn. 14) . D em Arbei tgeber ist es jedoch individualrechtlich nicht ve r- wehrt, den vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmern einen über die im Sozialplan vorgesehene Abfindung hinausgehenden Ausgleich bei der Berec h- nung der Betriebsrente zukommen zu lassen. III. Die K ostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Busch Schüßler 36 37
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