Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. November 2017 Dritter Senat - 3 AZR 518/16 - ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR518.16.0 I. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 21. Oktober 2015 4 Ca 1315/15 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 23. Juni 2016 - 5 Sa 509/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 515/16 - ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR518.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 518/16 5 Sa 509/15 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. November 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungs kläger und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am B undesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Busch und Schüßler für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 518/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR518.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Schleswig - Holstein vom 23. Ju ni 2016 - 5 Sa 509/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 1994 zu berüc k- sichtigen sind. Der im Juli 1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen - ua. der W GmbH - seit dem 25. Februar 1977 beschä f- tigt. Bei der W GmbH bestand eine Betriebsvereinbarung Nr. 2/88 über die b e- triebliche Altersversorgung (BV 2/88), deren Bestandteil eine als Anlage beig e- fügte Versorgungsordnung (VO) war . Nach Abschnitt VI Nr. 1 Buchst. a VO b e- trägt die monatliche Alters - und Invalidenrente nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 40 vollendeten Jahren für außertarifliche Mitarbeiter 400,00 DM, für Mitarbeit er der Tarifgruppen K/T 6 und M 4 300,00 DM und für die übrigen Mitarbeiter 200,00 DM. Die anrechenbare Dienstzeit ist nach Abschnitt VII Nr. 1 Buchst. a VO die Zeit, während der in ununterbrochener Folge bis zum Erwerb ein es Anspruchs auf Betriebsrente ein Arbeits - oder Berufsausbildungsverhäl t- nis zum Unternehmen bestanden hat. Die W GmbH kündigte die BV 2/88 unter dem 3 0. Juni 1993 schriftlich mit Wirkung zum 31. Dezember 1994. I n der Annahme hierzu verpflichtet zu sein , gewährte sie - ebenso wie nachfolgend die Rechtsvorgängerin der Beklagte n - auch nach Ablauf der Kündi gungsfrist der BV 2/88 den ausgeschi e- dene n Mita rbeitern bei Vollendung des 65. Lebensjah res zunächst eine B e- tri ebsrente , bei deren Berechnung sie eine anrechenbare Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Ar beitsverhältnis zugrunde legte. Den vorzeitig ausg e- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 518/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR518.16.0 - 4 - schiedenen Arbeitnehmer n wurden zumindest teilweise entsprechende Anwar t- schaftsbescheinigungen erteilt. Anfan g September 2010 übertrug die W GmbH - inzwischen nur noch firmierend als F GmbH - durch Spaltungs - und Übernahmevertrag vom 18. Au - gust 2010 den Teilbetrieb Shared Services auf die Rechtsvorgängerin der B e- klagten , die Shared Services GmbH & Co . KG. Zeitgleich wurden aufgrund zweier Spaltungs - und Übernahmeverträge vom 1 8 . August 2010 der Teilb e- trieb Werkzeugtechnik auf die Werkzeugtechnik GmbH & Co. KG (im Folge n- den Werkzeugtechnik KG) und der Teilbetrieb Compacting auf die Compacting GmbH (im Folg enden Compacting GmbH) übertragen. Im Spa l tungs - und Übernahmevertrag wurden der Rechtsvorgängerin der Beklagten keine laufe n- den Versorgungsverbindlichkeiten nach der BV 2/88 zugewiesen. I m Rahmen der Vorbereitung der Unternehmensspaltung fiel einer Mi t- a rbeiterin der Personalabteilung der F GmbH auf, dass die in einem Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgewiesenen künftigen Betriebsrenten nach der BV 2/88 wesentlich geringer waren als die von ihr errechneten . Auf Rückfrage teilte die Wirtsc haftsprüfungsgesellschaft mit , dass die Mitarbeiter, die Ende 1994 noch keine Betriebsrente bezogen, nur noch Anspruch auf eine quotierte Betriebsrente hätten. Die Geschäftsführung der Compacting GmbH und der Werkzeugtechnik KG entschieden daraufhin zum Ja hreswechsel 2010/2011 den ehemaligen Mitarbeitern, die bereits eine Betriebsrente erhie l- ten, diese in voller Höhe weiter zu gewähren. Ferner sollten diejenigen ehem a- ligen Arbeitnehmer, die im Rahmen der mit der Unternehmensspaltung verbu n- denen Betriebsände rung im Jahr 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschi e- den waren, eine auf den Zeitpunkt ihres Ausscheidens quotierte Rente erhalten. Den übrigen Betriebsrentenanwärter n , die nach dem 31. Januar 2011 eine Re n- te nach der BV 2/88 in Anspruch nehmen, sollte diese nur noch unter Zugru n- d e legung der bis zum 31. Dezember 1994 erbrachten Dienstzeit gewährt we r- den. Die Beklagte, die bis Ende Januar 2011 keine Versorgungsempfänger ha t- te, beschloss nur denjenigen fünf Arbe itnehmern, die im Rahmen der Be trieb s- änderung im Jahr 2010 vorzeitig ausgeschieden waren, bei Eintritt des Verso r- gungsfalls eine auf den Zeitpunkt ihres Ausscheidens quotierte Rente zu g e- 4 5 - 4 - 3 AZR 518/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR518.16.0 - 5 - währen. Den übrigen Betriebsrentenanwärter n soll te die Betriebsrente nur noch gekürzt unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 1994 erbrachten Dienstzeit gewährt werden. Der Betriebsrat der Rechtsvorgängerin der Beklagten leitete im Jahr 2012 ein Beschlussverfahren dass durch die Kündigung vom 30. Juni 1993 der Betriebs vereinbarung Nr. 2/88 über die betriebliche Altersversorgung durch die W die erworbenen Betriebsrentenanwartschaften und die Betriebsrenten der A r- beitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1994 unter die Betriebsvereinbarung Nr. 2/88 über die betriebliche Altersversorgung fallen, eingegriffen wurde, dass die zu gewährende Betriebsrente quotal auf den 31. Dezember 1994 b e- An dem Verfahren waren neben der Rechtsvorgängerin der B e- klagten auch die Compacting GmbH und die W erkzeugtechnik KG beteiligt. Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats durch rechtskräftigen Beschluss vom 2. Mai 2013 ab . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei auf g rund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs grundsatz es verpflichtet, bei der Berec h- nung seiner künftigen Betriebsrente auch seine nach dem 31. Dezember 1994 zurückgelegten Dienst zeiten zu berücksichtigen. Er könne nicht nur eine Gleichbehandlung mit den im Rahmen der Betriebsänderung im Jahr 2010 au s- geschiedenen Arbeitnehmern, sondern auch mit den Versorgungsempfängern der Werkzeugtechnik KG und der Compacting GmbH verlangen. Die unte r- schiedliche Behandlung der verschiedenen Personengruppen bei der Entsche i- dung, die Betriebsrente freiwillig auch unter Zugrundelegung der nach dem 31. Dezember 1994 erbrachten Dienstzeiten zu gewähren, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass für die Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung der Zeitraum vom 25. F ebruar 1977 bis zum Tag der letzten mündlichen Verhan dlung in dieser Sache zug runde zu legen ist. 6 7 8 - 5 - 3 AZR 518/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR518.16.0 - 6 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Kläger könne keine Gleichbehandlung mit den Versorgungsempfängern der Werkzeugtechnik KG und der Compacting GmbH verlangen . Jedenfalls sei die vorgenommene Differenzierung zwischen den Versorgungsempfänger n und den Versorgungsanwärter n wegen der unterschiedlichen Lage dieser Pers o- nengruppen sachlich gerechtfertigt. Auch die Begünstigung der im Rahmen der Unternehmensspaltung im Jahr 2010 vorzeitig ausgeschieden en Arbeitnehmer sei nicht zu beanstanden. Die Gewährung einer ungekürzten Betriebsrente an diese Arbeitnehmer solle - zusätzlich zur Sozialplanabfindung - den Verlust des sozialen Besitzstandes kompensier en , der durch den Wegfall des Arbeitspla t- zes entstanden sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurück ge wiesen. Mit der R e- vision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Klageantrag bedarf allerdings der Auslegung (zu den Auslegung s- grundsätzen vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19) . Nach dem Wor t laut des Klageantrags erstrebt der Kläger die Feststellung, dass für die B e- vom 25. Februar 197 7 bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung in dieser Sache zu - g e- gehren, mit der Klage verbindlich klären zu lassen, dass die Beklagte verpflic h- tet ist, ihm bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu gewähren, 9 10 11 12 13 - 6 - 3 AZR 518/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR518.16.0 - 7 - bei deren Berech nung sämtliche von ihm nach dem 31. Dezember 1994 e r- brachten Beschäftigungszeiten als anrechenbare Dienstzeit iSd. Abschnitt VII Nr. 1 B uchst. a VO zugrunde zu legen sind. Soweit sich die sprachliche Fa s- le tzten mündlichen Verhan d- lung damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Beklagte bei der Berechnung seiner künftigen Betriebsrente auch nur die von ihm tatsächlich erbrachte B e- schäf tigungszeit zugrunde zu legen hat. Ein solches Antragsverständnis en t- spricht auch der wohlverstandenen und für die Beklagte ohne W eiteres erken n- baren Interessenlage des Klägers. Durch die Entscheidung über einen Antrag, der sich auf die Feststellung beschr änken würde, dass bei der Berechnung der künftigen Betriebsrente des Klägers nicht seine gesamte, sondern nur die bis zu einem bestimmten Tag von ihm bereits erbrachte Beschäftigungszeit zu b e- rücksichtigen wäre, würde der zwischen den Parteien bestehende S treit nicht endgültig beseitigt. 2. Mit diesem Inhalt ist die Feststellungsklage zulässig. Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhäl t- nisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hing e- gen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Festste l- lungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insg e- samt erstrecken. Sie kann sich v ielmehr - wie vorliegend - auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19 mwN , BAGE 141, 259) . Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu schulden, bei deren Berechnung auch die nach dem 31. Dezember 1994 von ihm erbrachten Beschäftigungszeiten zugrunde zu legen sind. Dass der Verso r- gungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistung s- klage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, aaO ) . 14 15 - 7 - 3 AZR 518/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR518.16.0 - 8 - II. Die Klage bleibt ohne Erfol g. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger auf g rund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Ei n- tritt eines Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu gewähren, bei deren Berec h- nung auch die nach dem 31. Dezember 1994 von ihm erbrachten Beschäft i- gungszeiten als anrechenbare Dienstzeit zugrunde zu legen sind. 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtl i- che Ausprägung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgun gsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleic h- behandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung ( etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 22 mwN) . Er findet stets A n- wendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennb a- ren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt . Allerdings greift er nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein , hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/16 - Rn. 30 mwN ) . 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine A r- beitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu b e- handeln. Dabei ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbei t- nehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbi l- dung unzulässig (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 124, 22) . Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn der Arbei t- geber Vergünstigungen nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er b e- stimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Die Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern muss nach einem oder mehreren Kriterien vorgeno m- men werden, die be i allen Begünstigten vorliegen (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 24 mwN) . 16 17 18 - 8 - 3 AZR 518/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR518.16.0 - 9 - 3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass die vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsb e- zogene Ungleic hbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezog e- nen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungs grundsatz bereits dann ve r- letzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gru p- pen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 25 mwN) . Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (vgl. dazu etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZ R 764/12 - Rn. 26 mwN) . 4 . Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer künftigen Be triebsrente unter Zugrundelegung der von ihm nach dem 31. Dezember 1994 im Arbeitsverhältnis zurückgelegten Beschäftigungszeiten aus dem arbeit s- rech t lichen G leichbehandlungsgrundsatz . a) Nach den von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriff e- nen und daher für den Senat nach § 559 Abs. 1 ZPO bindend en Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Rechtsvorgängerin der Beklagte n zum Ja h- reswechsel 2010 /2011 entschieden, lediglich den fünf Mitarbeitern, die aufgrund der mit der Unternehmensspaltung im Jahr 2010 einhergehenden Betriebsä n- derung vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, freiwillig bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Be triebsrente auch unter Zugrundelegung der nach dem 31. Dezember 1994 zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu gewä h- ren. Die übrigen ehemaligen und die noch aktiven Arbeitnehmer, die im Januar 2011 noch Anwärter auf eine Betriebsrente nach der BV 2/88 waren, soll t en demgegenüber eine Betriebsrente nur unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember 1994 erbrachten Beschäftigungszeiten erhalten. b) Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten getroffene Entscheidung ist am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Die Parteien 19 20 21 22 - 9 - 3 AZR 518/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR518.16.0 - 10 - haben übereinstimmend vorgebracht, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvo r- gängerin inzwischen davon ausgehen, wegen der Kündigung der BV 2/88 mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 nicht verpflichtet zu sein, bei der Berechnung der Betriebsrente Beschäftigungszeiten ab dem 1. Januar 1995 zu berücksic h- tigen. Damit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten hinsichtlich der begün s- tigten Personengruppe bewusst eine gestaltende Entscheidung über eine fre i- willige Leistung sgewährung getroffen. c) Wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, ist die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgenommene Differenzierung nicht zu b e- anstanden . aa) Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag soll mit der Gewä h- rung ei ner ungekürzten Betriebsrente an diese Personengruppe der Nachteil ausg eglichen werden , den diese durch den vorzeitigen Verlust ihres Arbeit s- platzes im Rahmen der Betriebsänderung erlitten haben. bb) Dieser Zweck rechtfertigt die vorgenommene Differenzie rung. Bei de n- jenigen Versorgungsanwärtern, die - wie der Kläger - zum Jahreswechsel 2010/2011 noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der B e- klagten standen, war ein entsprechender Bedarf für den Ausgleich des durch die Betriebsänderung er littenen Besitzstandes nicht gegeben. Die Rechtsvo r- gängerin der Beklagte n war berechtigt, bei der Festlegung der begünstigten Personengruppe an eine konkrete Betriebsänderung anzuknüpfen und sich damit an den gesetzlichen Vorgaben in §§ 111 ff. BetrVG zu o rientieren. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob bei anderen, bereits früher aus dem Arbeit s- verhältnis ausgeschiedenen Versorgungsanwärtern eine vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit gegeben war. Unschädlich ist, dass den von der Betriebsänderung betroffenen A r- beitnehmern damit ein über die im Sozialplan vorgesehene Abfindung hinau s- ge hender Ausgleich für die durch den Arbeitsplatzverlust erlittenen Nachteile gewährt wird . Zwar regelt der Sozialplan - entsprechend seiner zukunftsbez o- gene n Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion - grundsätzlich diejenigen Lei s- tungen, die die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines 23 24 25 26 - 10 - 3 AZR 518/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR518.16.0 - 11 - durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern sollen (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 1 AZR 779/14 - Rn. 14) . Dem Arbeitgeber ist es jedoch individualrechtlich nicht verwehrt, den vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmern einen über die im Sozialplan vorgesehene Abfindung hinausgehenden Ausgleich bei der Berechnung d er Betriebsrente zukommen zu lassen. d) Die Klage bliebe auch erfolglos, wenn man - wie von der Revision geltend gemacht - z ug unsten des Klägers unterstellen würde, die Entscheidung, bei den Versorgungsempfängern keine Kürzung der Betriebsrenten vorzune h- men, sondern diese freiwillig unter Be rücksichtigung der nach dem 31. Dezember 1994 erbrachten Beschäftigungszeiten weiter zu gewähren , sei gemeinsam von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und den Geschäftsfü h- rungen der Werkzeugtechnik KG und der Compacti ng GmbH getroffen worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf eine solche Entscheidung ausnahmswe i- se der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anwen d ung fände, o b- wohl es bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten weder zum Zeitpunkt der En t- scheidung noch zum Stichtag 31. Januar 2011 Versorgungsempfänger gab (vgl. zur unternehmensübergreifenden Anwendung des Gleichbehandlungsgrun d- satzes etwa BAG 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - Rn. 78, BAGE 131, 113; 21. November 2006 - 3 AZR 309/05 - Rn. 59) . Diese r wäre jedenfalls nicht ve r- letzt. Die grundsätzliche Differenzierung zwischen den Versorgungsempfängern und den Versorgungsanwärtern ist sachlich gerechtfertigt. Soweit die se eine Dezember 1994 erbrachten Besch äftigung szeiten bei den beiden Personengruppen zur Folge hat, ist dies entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden . aa) M it der weiteren Gewährung einer ungekürzten Betriebsrente soll der besonderen Lage der Versorgungsempfänger Rechnung ge tra gen werden . Damit soll sicher gestellt werden , dass diese ihren finanziellen Lebensstan dard, auf den sie sich im Ruhestand eingestellt haben, beibehalten können . bb) Dieser Zweck trägt die vorgenommene Differenzierung. Zwischen den Versorgungsempfängern un d den Versorgungsanwärtern bestehen Unterschi e- 27 28 29 - 11 - 3 AZR 518/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR518.16.0 - 12 - de von solcher Art und solchem Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfe r- tigen. Zwar hat auch die Gruppe der Versorgungsanwärter angesichts der früheren Praxis der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei der B erechnung der Betriebsrenten auf eine höhere Betriebsrente vertraut. Bei den Versorgungsa n- wärtern sind jedoch der Versorgungsfall und damit der Leistungsbezug noch nicht eingetreten. B ei gebotener typisierender Betrachtung sind die Verso r- gungsanwärter und die Versorgungsempfänger da her nicht in gleichem Maße von einer Kürzung der Betriebsrente betroffen. Die Rechtsvorgängerin der B e- klagte n und die beiden andere n Unternehmen durfte n annehmen, dass sich die Versorgungsempfänger nach Eintritt des Versorgu ngsfalls in ihrem Leben s- standard bereits auf ein bestimmtes finanzielles Niveau eingestellt haben und dieses auch durch die bereits gezahlte Betriebsrente bestimmt wird. Demg e- genüber haben die Versorgungsanwärter hinsichtlich der späteren Betriebsre n- te led iglich eine entsprechende Erwartung. Mit Eintritt des Versorgungsfalls wird das Schutzbedürfnis der Betroffenen in der Regel größer (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - zu III 1 c der Gründe) . Diese veränderte Situation rech t- fertigt eine unterschied liche Behandlung auch dann, wenn der Arbeitgeber Lei s- tungen, auf die aus seiner Sicht kein Rechtsanspruch besteht, freiwillig weiter gewähr t . Der Arbeitgeber darf das Ziel verfolgen, den finanziellen Lebenssta n- dard der Betriebsrentner, die sich auf die Gew ährung einer Betriebsrente in e i- ner bestimmten Höhe bereits eingestellt haben, aufrechtzuerhalten. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt auch in diesem Fall eine entscheidende Zäsur dar und ist daher ein sachgerechter Anknüpfungspunkt ( zum Eintritt des Verso r- gungsfalls als Zäsur vgl. auch BAG 12. Augu st 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 39 ; 11. August 2009 - 3 AZR 363/08 - Rn. 39 mwN ) . cc ) Der gewählte Stichtag des 31. Januar 2011 ist ebenfalls nicht zu bea n- standen. Die Festsetzung eines Stichtags ist a ls Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, w enn sich die Wahl des Zeitpunkt s am zu regelnden Sachverhalt orientiert und de m- nach sachlich vertretbar ist (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 42 , BAGE 150, 36 ) . Dies ist vorliegend der Fall. 30 31 - 12 - 3 AZR 518/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR518.16.0 Die Entscheidung über die künftige Vorgehensweise bei der Rentenb e- rechnung wurde nach Aufdeckung des langjährig im Unternehmen bestehenden Irrtums bei der Berechnung der Betriebsrenten nach der BV 2/ 88 zum Jahre s- wechsel 2010/2011 getroffen. Der gewählte Stichtag liegt zeitnah zu dieser En t- scheidung und der vorherigen Aufdeckung des Irrtums und orientiert sich damit am zu regelnden Sachverhalt. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Bekla g- ten sind bei ihr er Rechtsvorgängerin im Januar 2011 keine Versorgungsfälle eingetreten. Damit sind von der Begünstigung nur diejenigen Versorgungsem p- fänger erfasst, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits in Ruhestand befanden. Soweit die Stichtagsregelung im Einzelfall zu Härten führen kann, begründet dies nicht ihre Unzulässigkeit (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 114 mwN) . Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie von der Revision geltend gemacht - die wirtschaftliche Situation z umi n- dest von rentennahen Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfänger n ähnlich ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Busch Schüßler 32 33
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