Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2017 Dritter Senat - 3 AZR 86/16 - ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13. November 2014 - 19 Ca 4518/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. November 2015 - 6 Sa 199/15 - e : Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Tarifausl e- gung ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 86/16 6 Sa 199/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbe klagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsge richt Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Nötzel und den ehrenamtlichen Richter Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 86/16 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 18. November 2015 - 6 Sa 199/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine betriebliche Hinterbliebenenrente. Der i m Juli 1932 geborene und i m Dezember 2011 verstorbene Eh e- mann der Kläger in war von 1956 bis zum Eintritt in den Ruhestand zuletzt als Flugkapitän für die Beklagte tätig. Er war Mitglied der Gewerkschaft Verein i- gung Cockpit e. V. (im Folgenden VC). Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitg e- berverbandes Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. (im Folgenden AVH). D as bei der Beklagten für das Cockpitpersonal jeweils geltende Tari f- recht fand auf das Arbeitsverhältnis auch kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. D er verstorbene Ehemann der Klägerin bezog n ach der Vollendung des 65. Lebensjahr s auf der Grundlage der bei der Beklagten geltenden Tarifvertr ä- ge ab dem 1. August 1997 eine Betriebsrente iHv . zuletzt 2.552,63 Euro brutto monatlich . Die Ehe der Klägerin mit de m Verstorbenen wurde im Jahr 1998 g e- schlossen . Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 1994 als Unternehmen des Ö f- fentlichen Dienstes Mitglied der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden VBL). Die betriebliche Altersversorgung des verstor benen Eh e- manns der Klägerin richtete sich nach dem Versorgungstarifvertrag Nr. 3 (im Folgenden V TV Nr. 3). § 2 V TV Nr. 3 sah die Verpflichtung der Beklagten vor, d ie Arbeitnehmer bei der VBL so zu versichern, dass auch die Hinterbliebenen eine Anwartschaft auf eine Gesamtversorgung erwerben konnten. Im Zuge ihrer 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 86/16 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 - 4 - Privatisierung endete die Mitgliedschaft der Beklagten in der VBL zum 3 1. Dezember 199 4 . Um den Arbeitnehmern weiterhin eine Versorgung en t- sprechend der Satzung der VBL zu ermöglichen, schloss die Beklagte am 10. Mai 1994 d en Ergänzungstarifvertrag zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 (im Folgenden Erg TV Nr. 3). In diesem war ua. geregelt: DLH/LSG/CFG sind verpflichtet, nach Beendig ung der VBL - Beteiligung alle am 31.12.1994 bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeiter/ - innen so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortg e- führt. Die Sätze 1 bis 3 finden auch für Hi nterbliebene der dort Berechtigten bei DLH/LSG/CFG, die nach dem 31.12.1994 versterben, entsprechende Anwendung. 2. Die Fortführung der Zusatzversorgung gemäß Ziffer 1 erfolgt in entsprechender Anwendung des DLH - /LSG - /CFG - Versorgungstarifvertrages mit der Maß gabe, da ß DLH /LSG/CFG an s telle der VBL d e- ren Verpflichtung en nach Maßgabe der jeweils ge l- tenden Satzung übernehmen. Für ab dem 1. Januar 1995 eingestellt e Arbeitnehmer richtete sich die betriebliche Altersversorgung zunächst nach dem Tarifve rtrag Betriebliche A l- tersversorgung vom 1. September 1995 . Dieser w urde vom Tarifvertrag Luf t- hansa - Betriebsrente für das Cockpitpersonal vom 4. Dezember 2004 (im Fo l- genden TV Betriebsrente) abgelöst. Der TV Betriebsrente lautet auszugsweise wie folgt: § 9 Betriebliche Witwen - , Witwer - und Waisenrente (1) Nach dem Tod e eines versorgungsberechtigten Mi t- arbeiters oder eines versorgungsberechtigten eh e- maligen Mitarbeiters hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf betriebliche Witwen - bzw. Witwerrente. (2) Die Gewährung einer betrieblichen Witwen - oder Witwerrente setzt voraus, dass die Ehe vor dem Ei n- tritt des Versorgungsfall e s geschlossen wurde und im Zeitpunkt des Todes fortbestanden hat. Der A n- spruch auf betriebliche Witwen - oder Witwerrente 5 - 4 - 3 AZR 86/16 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 - 5 - besteht solange nur in Höhe von 2/3 der ansonsten zustehenden betrieblichen Witwen - oder Witwerre n- te, bis der h interbliebene Ehegatte das 45. Leben s- jahr vollendet hat. Die vorgenannte Beschränkung findet kei ne Anwendung, solange der h interbliebene Ehegatte selbst erwerbsgemindert im Sinne der g e- setzlichen Rentenversicherung ist oder mindestens ein in der gesetzlichen Rentenversicherung waise n- rentenberechtigtes Kind erzieht. (5) Die betriebliche Hinterb liebenenrente beträgt für a) die Witwe bzw. den Witwer 60 v H , der Betriebsrente, die der verstorbene Versorgung s- berechtigte von der Gesellschaft bezogen hat oder bezogen hätte, wenn er zum Zeitpunkt seines Abl e- bens erwerbsgemindert gewesen wäre. § 18 In Kraft Treten (1) Dieser Versorgungstarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft. Davon abweichend treten § 10 Absätze (3) bis (5), § 14 Absatz (1) und (2) s o- wie § 16 mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft. Vor dem Hintergrund, dass sich die Tarifvertragsparteien des Öffentl i- chen Dienstes im Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 auf eine grundlegende Reform der VBL - Zusatzversorgung geeinigt ha tt en und VC den ErgTV Nr. 3 zum 31. Dezember 2001 bereits gekündigt hatte , schlossen die AVH und die VC am 4. Dezember 2004 d der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal - Ablösung der VBL - gleichen Altersversorgung und Überleitung in die Lufthansa - (im Fol genden TV Vereinheitlichung) . Dieser bestimmt ua. : Präambel ... Das bisherige VBL - gleiche Gesamtversorgungssystem im Lufthansa - K onzern wird mit Ablauf des 31.12.2001 abg e- löst. Ab 01.01.2002 werden alle Anwartschaften und b e- 6 - 5 - 3 AZR 86/16 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 - 6 - stehenden Ansprüche auf Versorgungsleistungen auf bzw. aus VBL - gleicher Zusatzversorgung in das im Lufthansa - K onzern seit 01.01.1995 geltende System der N euen B e- trieblichen Altersversorgung, künftig Lufthansa - Betriebsrente, überführt. Teil I: Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle aktiven und ehemaligen Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Gesellschaften Deutsche Lufthansa AG, Lufthansa Cargo AG, Lufthansa Flight Training GmbH, Condor Flugdienst GmbH sowie Condor Berlin GmbH (nachfolgend ...), die auf der Grun d- lage des bis 31.12.2001 geltenden Versorgungstarifve r- trages Nr. 3 einschließlich des Ergänzungstarifvertrages hierzu vom 10.05.1994 Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen der VBL - gleichen Zusatzversorgung e r- worben haben. (2) Der Tarifvertrag regelt auch die Ansprüche der Hinte r- bliebenen von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern, die aufgrund einer Anwartschaf t oder eines Anspruchs nach Absatz 1 Versorgungsleistungen beanspruchen können. Teil II: Mitarbeiter mit Anwartschaft auf VBL - gleiche Gesamtversorgung Abschnitt I: Rückwirkende Zusage der Lufthansa - Betriebsrente § 2 Rückwirkende Zusage der Lufthansa - Betriebsrente (1) Alle am 01.01.2002 VBL - gleich pflichtversicherten Mi t- arbeiter werden unter den Voraussetzungen und nach n ä- herer Maßgabe der folgenden Bestimmungen so gestellt, als hätten sie ab Beginn der VBL - oder VBL - gleichen Ve r- sicherungspflicht aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit Lufthansa eine Zusage auf Leistung en nach dem Tarifve r- trag Luf thansa - Betriebsrente erhalten (rückwirkende Ei n- führung der Lufthansa - Betriebsrente ). Satz 1 gilt entsprechend für ehemalige, bis zu ihrem Au s- scheiden aus dem Arbeitsverhältnis VBL - gleich versiche r- te Mitarbeiter, die nach den Vorschriften der VBL - Satzun g i.d.F. der 40. Satzungsänderung (VBL - S 40) bei Eintritt des Versicherungsfalles als pflichtversichert gelten. - 6 - 3 AZR 86/16 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 - 7 - Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern bereits vor dem 02.01.2002 die Leistung einer VBL - gleichen Rente bego n- nen hat. Sie gelten ferner nicht, wenn der ehemalige Mi t- arbeiter vor dem 02.01.2002 das 63. Lebensjahr vollendet hat. ... Teil III: Ehemalige Mitarbeiter und Hinterbliebene § 13 VBL - gleiche Versorgungsrente n mit Rente n- beginn vor dem 02.01.2002 (1) (Festsetzung) VBL - gleiche Versorgungsrenten und VBL - gleiche Versorgun gsrenten an Hinterbliebene mit Rentenb eginn vor dem 02.01.2002 sind auf Grundlage des am 31.12.2001 gel tenden VBL - Satzungsrechts i.d.F. der 40. Satzungsänderung (VBL - S 40 ) zu berechnen. ... (2) (Wei terzahlung - Anpassung) Die nach Abs. 1 fes t- gestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 als garantierte Betriebsrenten auf der Grundlage und gemäß den Regelungen des Tarifvertrages Lufthansa - Betriebsrente weitergeleistet. Sie erhö hen sich nach ihrem Beginn jeweils zum 01. Juli - frühestens ab dem Jahr 2002 - um 1 vo m H undert ihres Betrages und werden weiterhin zum bisher maßgeblichen Zeitpunkt ausgezahlt. ... (5) (Anspruch auf Hinterbliebenenrente) Verstirbt ein nach Abs. 1 u nmittelbar Berechtigter, haben seine Hinte r- bliebenen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 und der R e- gelung en des Tarifvertrages Lufthansa - Betriebsrente A n- spruch auf Hinterbliebenenleistungen. Die Berechnung dieser Leistungen erfolgt gemäß § 9 Tarifvertrag Luft ha n- sa - Betriebsrente auf Grundlage der garantierten Betrieb s- rente, die der Berechtigte vor seinem Ableben als Alter s- rente oder wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat oder bezogen hätte. Teil V : Schlussbestimmungen § 18 In - Kraft - Treten (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft. - 7 - 3 AZR 86/16 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 - 8 - Die Satzung der VBL idF der 38., 39., 40. und 41. Satzungsänderung bestimmte hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung ua. Folgendes: 46 Ausschluss von Ansprüchen (1) Anspruch auf Versorgungsrente oder Versicherung s- rente für Witwen besteht nicht, wenn a) , oder b) die Ehe nach dem Eintritt des Versicherungsfall e s g e- schlossen worden ist und der Verstorbene zur Z eit der Eheschließung das 65. Lebensjahr vollendet hatte, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder dass im Zeitpunkt der Eheschließung ein Kind aus einer früheren Ehe des Verstorbenen der elterlichen Betreuung bedurfte. Die Satzung der VBL vom 19. September 2002 - die rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft trat (im Folgenden VBL - S 2001) - regelte die Berecht i- gung für eine Hinterbliebenenversorgung wie folgt : § 38 Betriebsrente für Hinterbliebene (2) Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, w enn die Ehe mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine B e- triebsrente zu verschaffen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung einer Witwen rente ab dem 1. Januar 2012 iHv . 60 vH der von ihrem verstorbenen Ehemann zuletzt bez o- genen Betriebsrente zuzüglich ein es jährlich en Steigerungsbetrags iHv. 1 vH begehrt . S ie hat geltend gemacht, i hrem Anspruch stehe nicht entgegen , dass ihre Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen worden sei. Ihre Versorgung richte sich nach § 38 VBL - S 2001 . Danach könne die Ehe auch nach dem Eintritt des Verso rgungsfall s geschlossen sein . D er TV Vereinheit - lichung habe den Besitzstand wahren sollen. Der Verweis auf § 9 TV Betriebs - rente sei lediglich für die Berechnung und damit die Höhe der Versorgungslei s- 7 8 9 - 8 - 3 AZR 86/16 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 - 9 - tungen maßgeblich. Die Einführung einer Spätehenklausel sei zudem unwir k- sam. Im Übrigen bestehe ein Widerspruch zwischen der durch den TV Vereinheitlichung garantierten Anwartschaft gemäß der am 31. Dezember 2001 geltenden VBL - S 2001 und der in § 9 Abs. 2 Satz 1 TV Betriebsrente g e- regelten Hinterbliebenenverso rgung. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr beginnend ab dem 1. Dezember 2015 monatlich, jeweils zum Monat s- ersten, eine Hinterbliebenenrente iHv . 1.593,77 Euro und, beginnend ab dem 1. Juli 2016 und ab dem 1. Juli der Folgejahre, jeweils zuzüglich ein Prozent des bis dahin gezahlten Betrag s zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. April 2015 rückständige Hinter bliebenenrente iHv . 73.406,21 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, ab 1. Januar 2012 und ab dem Ersten der Folgem o- nate bis einschließlich 1. Juni 2012 aus jeweils 1.531,5 8 Euro , ab 1. Juli 2012 und ab dem Ersten der Folgemonate bis einschließlich 1. Juni 2013 aus jeweils weiteren 1.546,89 Euro , ab 1. Juni 2013 und ab dem Ersten der Folgemonate bis einschließlich 1. Juni 2014 aus jeweils weiteren 1.562,36 Euro , ab 1. Juli 2014 und ab dem Ersten der Folgemonate bis einschließlich 1. Jun i 2015 aus jeweils weiteren 1.57 7,99 Euro und ab 1. Juli 2015 und ab dem Ersten der Folgemonate bis einschließlich 1. November 2015 aus jeweils we i- teren 1.593,77 Euro . Die Beklagte hat Klage abweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr e - auf den Zeitpunkt der Revisionsbegründung im April 2016 ang e- 10 11 12 - 9 - 3 AZR 86/16 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 - 10 - passten - Klage anträge weiter. D ie Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. D as Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen . Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eine r Hinterbliebenenrente. I. Die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin ist nach § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente ausgeschlossen, denn die Ehe der Klägerin mit ih rem versto r- benen Ehemann wurde erst nach dem Eintritt seines Versorgungsfalls g e- schlossen . § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente ist nach § 13 TV Vereinheitlichung a n- wendbar . 1. Die Regelungen des TV Betriebsrente und des TV Vereinheitlichung galten kraft beiderse itiger Tarifbindung im Rechtsverhältnis des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und der Beklagten unmittelbar (§ 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 TVG) . 2 . Der Anwendung dieser Tarifverträge steht nicht entgegen, dass das Versorgungsverhältnis des verstorbenen Ehemanns der Klägerin nach dessen Eintritt in den Ruhestand d urch den TV Vereinheitlichung und de n TV Betrieb s- rente neu geregelt wurde . D ie Tarifvertragsparteien können auch tarifliche R e- gelungen für Versorgungsempfänger vereinbaren. Die Regelungsmacht de r Tarif vertrags parteien erstreckt sich nach B e- endigung des Arbeitsverhältnisses auch auf das anschließende Ruhestand s- verhältnis. Dies folgt aus Art. 9 Abs. 3 GG. Diese Verfassungsnorm gewährlei s- tet als Teil der Koalitionsfreiheit auch die Tarifautonomie. D as Tarifvertragsg e- setz füllt den von der Verfassung vorgegebenen Rahmen lediglich aus. Dessen durch die Verfassungsordnung vorgegebener Zweck ist es, die Tarifautonomie 13 14 15 16 17 - 10 - 3 AZR 86/16 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 - 11 - Art. 9 Abs. 3 GG ergibt, ist die Tarifautonomie allerdings hinsichtlich ihres pe r- sönlichen Anwendungsbereiches nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse b e- schränkt, sondern besteht auch darüber hinaus. Soweit § 1 Abs. 1 TVG Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen er möglicht, betrifft dies deshalb auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogene Rechtsnormen, die erst nach dessen Ende wirken oder wirksam werden. Dazu gehören auch Normen, die die b e- triebliche Altersversorgung regeln (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 23 mwN) . Die Tarifmacht der Tarifvertragsparteien ist nicht auf begünst i- gende Regelungen zugunsten der Betriebsrentner beschränkt. Die Regelung s- macht umfasst auch die Vereinbarung ungünstigerer Bedingungen im Rahmen der allgemeinen Rechtmäßigkeitsan forderungen (vgl. BAG 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 29, BAGE 131, 298) . 3. Der verstorbene Ehemann der Klägerin unterfiel auch dem persönliche n Anwendungsbereich des TV Vereinheitlichung. Nach § 1 Abs. 1 TV Vereinheitlichung galt d ies er Tarifvertr ag für alle aktiven und ehemaligen Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Beklagten, die - wie der verstorbene Ehemann der Klägerin - auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden VTV Nr. 3 einschließlich des Erg TV Nr. 3 Anwartschaften oder A n- spr üche auf Leistungen der VBL - gleichen Zusatzversorgung erworben ha ben. Die Regelungen zum persönlichen Anwendungsbereich in § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 TV Vereinheitlichung sind auch wirksam ( vgl. ausf. BAG 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 31 ff., BAGE 131, 298 ; BVerfG 12. Juli 2010 - 1 BvR 1568/10 - ) . Dies hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen . 4 . Die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen ergibt, dass nach § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung die Vorgaben des § 9 TV Betriebsrente Anwe n- dung finden ( zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 904/13 - Rn. 27 mwN, 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 29) . Die in § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung enthaltene Verweisung auf § 9 TV Betriebsrente is t - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Rechtsgrundverweisung. D e s- 18 19 20 - 11 - 3 AZR 86/16 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 - 12 - halb erfordert der Anspruch auf Witwenrente , dass auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente erfüllt sind . a ) Bereits d er Wortlaut von § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung spricht dafür, dass eine Hinterbliebenenversorgung nur zu gewähren ist , wenn die Vorgaben von § 9 TV Betriebsrente erfüllt sind . aa ) Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 TV Vereinheitlichung haben Hinterbliebene bei E intritt des Nachversorgungsfall Absätze 1 bis 4 und d e r Regelungen des TV Betriebsrente Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen . Der Begriff bezeichnet (Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. . Es komm t mithin auf den Regelungsinhalt der Absätze 1 bis 4 sowie des TV Betriebsrente an . D amit müssen zur Begründung eines A n- spruchs auf Hinterbliebenenversorgung die jeweil igen Tatbestandsvorausse t- zungen der in B ezug genommenen Regelung en erfüllt sein. bb ) § 13 Abs. 5 Satz 2 TV Vereinheitlichung stützt dieses Verständnis. D a- nach erfolgt die Berechnung d er Leistung en gemäß § 9 T V Betriebsrente auf Grundlage der garantierten Betriebsrente. Diese ist in § 13 Abs. 2 Satz 1 TV Vereinheitlichung definiert. Hierb ei handelt es sich um die Rente iSd. § 13 Abs. 1 TV Vereinheitlichung. Insofern enthält § 13 Abs. 5 Satz 2 TV Vereinhei t- lichung lediglich die Klarstellung, dass für die Berechnung der Höhe der Hinte r- bliebenenrente auf die im TV Vereinheitlichung definierte garantierte Betrieb s- rente abzustellen ist. D amit haben die Tarifvertragsparteien verdeutlicht , dass § 13 Abs. 5 Satz 1 TV Vereinheitlichung die Voraussetzungen für die Gewä h- rung einer Hinterbliebenenversorgung regelt , während § 13 Abs. 5 Satz 2 TV Vereinh eitlichung nur Vorgaben für de ren Berechnung enthält . b) Dieses Ergebnis wird durch die Systematik des TV Vereinheitlichung gestützt. (aa ) § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung regelt d ie Ansprüche der Hinterbli e- benen von Mitarbeiter n , die vor dem 2. Januar 2002 Leistungen einer VBL - 21 22 23 24 25 - 12 - 3 AZR 86/16 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 - 13 - gleichen Versorgungsr ente bezogen haben (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 TV Verein - heitlichung) . Zwar befindet sich die Regelung des § 13 TV Vereinheitlichung i n de überschriebenen Teil III des Tarifvertrags . Die Norm erfasst aber nicht sämtliche ehemaligen Mi t- arbeiter, sondern nur diejenigen, die bereits vor dem 2. Januar 2002 eine VBL - gleiche Versorgungsrente bezogen haben. Für die anderen Mitarbeite r, die am 1. Januar 2002 noch aktive Beschäftigte der Beklagten waren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TV Vereinheitlichung) oder die mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 TV Vereinheitlichung) , richten sich die Anforderungen für di e Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach dem TV Betriebsrente un ter Berücksichtigung der im TV Vereinheitlichung enthalt e- nen Modifikationen . Diese Systematik findet sich auch in § 13 TV Verein - heitlichung. Dement sprechend bestimmt § 13 Abs. 1 Sat z 1 TV Vereinheitlichung, dass die VBL - gleichen Versorgungsrenten der ehemaligen Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen mit Rentenbeginn vor dem 2. Januar 2002 auf der Grundlage der VBL - S 40 zu berechnen sind. Hieran knüpft § 13 Abs. 5 Satz 1 TV Vereinheit lichung an . Stirbt ein nach Absatz 1 unmittelbar Berechtigter , b e- stimmen sich die Ansprüche seiner Hinterbliebenen nach dieser Norm. ( bb ) Für dieses Verständnis spricht auch, dass die von de n Versorgungsb e- rechtigten bereits vor dem 2. Januar 200 2 bezogenen Versorgungsrenten nicht in den TV Betriebsrente überführt wurden; die Berechnung dieser Versorgung s- renten erfolgt auch weiterhin nach der VBL - S 40 . Bei der Hinterbliebenen ve r- sorgung unterscheidet § 13 TV Vereinheitlichung zwischen den jenigen v ers o r- gungsberechtigten Hinterbliebenen , die bereits vor dem 2. Januar 2002 Hinte r- blieben enrenten bezogen haben und denjenigen, die erst ab dem 2. Januar 2002 Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben . Für die erste Gruppe bleibt es bei den bisherigen Regelungen einschließlich der Berechnung auf der Grundl a- ge der VBL - S 40 (§ 13 Abs. 1 TV Vereinheitlichung) . Die Hinterbliebenenve r- sorgung von Versorgungsberechtigten , bei denen der Nachversorgungsfall (Tod des unmittelbar Versorgungsberechtigten) erst nach dem 1. Ja nuar 2002 eing e- 26 27 - 13 - 3 AZR 86/16 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 - 14 - treten ist , richtet sich nach § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung iVm. § 9 TV Betriebsrente. Folglich werden bereits laufende Leistungen unabhängig d a- von, ob sie dem unmittelbar Versorgungsberechtigten oder dessen Hinterbli e- bene n gewährt wer den , nicht in den TV Betriebsrente überführt. Tritt hingegen der Nachversorgungsfall nach dem 1. Januar 2002 ein, richten sich die Verso r- gungsrenten sein er Hinterbliebenen nach dem TV Betriebsrente. c) Auch Sinn und Zweck des TV Vereinheitlichung sprechen für das vom Wortlaut vorgegebene Verständnis. Die Tarifvertragsparteien wollten - wie A b- satz 3 der Präambel zeigt - die unterschiedlichen im Lufthansa - Konzern best e- henden Versorgungssysteme zusammenführen. Hierzu sollten die Anwartscha f- ten und be stehenden Ansprüche auf künftige Versorgungsleistungen auf bzw. aus VBL - - und damit in den TV Betriebsrente überführt werden und keine dynamischen Verweisu n- gen auf das in seiner Entwicklung ungewisse VBL - Satzungsrecht enthalten . D eshalb verweist der TV Vereinheitlichung durchweg statisch auf die VBL - S 40. 5. Die im TV Vereinheitlichung enthaltene Bezugnahme auf die VBL - S 40 und § 9 TV Betriebsrente kann mangels einer planwidrigen Regelungslücke auch nicht durch eine Bezugnahme auf die - eine Hinterbliebenenversorgung vorliegend nicht ausschließende - VBL - S 2001 ersetzt werden. Die Tarifve r- tragsparteien haben bei Abschluss des TV Vereinheitlichung und des TV Betriebsrente nicht übersehen, dass die VBL - S 2001 rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Die Präambel des TV Vereinheitlichung zeigt vielmehr, dass die Tarifvertragsparteien die Änderungen des VBL - Satzungsrechts kannten. Folglich scheidet auch die Annahme einer tariflichen Regelungs lücke , die im Wege eine r ergänzende n Vertragsauslegung im Sinne der Klägerin geschlossen werden könnte (vgl. dazu BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 29) , aus . Die Tarifvertragsparteien wollten die mit der VBL - S 2001 einsetzende Neuausrichtung der VBL - V ersorgung gerade nicht für die Beklagte übernehmen. 28 29 - 14 - 3 AZR 86/16 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 - 15 - II. Der TV Vereinheitlichung hat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in ihre Rechte nach der VBL - S 2001 eingegriffen. Eine unzulässige Rüc k- wirkung des TV Vereinheitlichung liegt deshalb nicht vor . Die VBL - S 2001 vom 19. September 2002 trat zwar rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft . Alle r- dings war der das Satzungsrecht der VBL dynamisch in Bezug nehmende ErgTV Nr. 3 durch die VC bereits zum 31. Dezember 2001 gekündigt worden und damit die Dynami k in der Bezugnahme zu diesem Zeitpunkt beendet. 1. Enthält ein Tarifvertrag eine dynamische Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag (oder ein Gesetz), so endet die Dynamik mit dem Tarifende und damit mit dem Beginn des Nachwirkungszeitraums. Für die E inbeziehung nac h- laufender Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags fehlt jede Ge l- tungslegitimation. Die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG ist statisch ( BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - Rn. 25, BAGE 125, 169; vgl. auch Löwisch/Rieble TVG 4. Auf l. § 4 Rn. 808 ; Däubler TVG /Bepler 4. Aufl. § 4 Rn. 999 ) . Ein Arbeitgeber ist an nach der Beendigung des Tarifvertrags und damit nach Eintritt der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG vereinbarte Änd e- rungen des Tarifvertrags oder des dynamisch in Bezug genomme nen Tarifve r- trags nicht mehr gebunden, auch wenn diese Änderungen zurückwirken (vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 711/06 - Rn. 26, BAGE 124, 123) . Dies gilt jedenfalls auch bei einer Verweisung auf die Satzungen der VBL, die ihrerseits auf tariflichen Re gelungen beruhen. 2. Die VBL - S 2001 w urde erst am 19. September 2002 erlassen und am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger veröffentlicht ; sie trat rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft. Zum Zeitpunkt der Neufassung de r VBL - S 2001 war jedoch die Dynamik im ErgTV Nr. 3 aufgrund de ssen Kündigung zum 31. Dezember 2001 bereits beendet. Sie konnte deshalb nicht mehr zu eine r Anwendung der VBL - S 2001 führen. I II . Die in § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente enthaltene Spätehenklausel ist wir k- sam , sie verstößt weder gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des A l- ters noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG oder gegen Art. 6 GG. 30 31 32 33 - 15 - 3 AZR 86/16 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 - 16 - 1. § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam und verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG . Die Voraussetzung, da ss die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim unmittelbar versorgungsberec h- tigten Arbeitnehmer geschlossen worden sein muss, ist im Hinblick auf das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem Eintritt des Ve rsorgungsfalls beim Versorgungsberechtigten angelegt waren, ange messen und erforderlich ( vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 22 ff. , BAGE 146, 200 ) . Werden - wie vorliegend - Ungleichbehandlungen ge rügt, die an verpönte Merkmale iSd. § 1 AGG an knüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weiter gehenden Anforderungen als § 3 Abs. 1 AGG (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 84, BAGE 134, 89) . 2. Die Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung durch § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente begegnet auch vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 GG keinen Bedenken. Die in § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente enthaltene Anforderung , dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim unmittelbar Versorgungsberechtigten geschlossen worden sein muss, widerspricht nicht dem Verbot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen. Ehepartnern entsteht durch diese Einschränkung kein Nachteil, den sie ohne die Heirat nicht gehabt hätten. Das Ausbleiben eines erhofften Vorteils ist kein rechtlicher Nachteil (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 46, BAGE 146, 200) . Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten eine Hinterbliebenenrente zu gewähren ( v gl. BVerfG 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 - Rn. 18 , BVerfGK 17, 120 ) . I V. Auch aus der vertraglichen Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des verstorbenen Ehemanns der Klägerin ergibt sich nichts Weitergehendes . Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die b ei der Beklagten gelte n- den Tarifverträge für das Cockpitpersonal verweist auf die in B ezug genomm e- nen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Damit erfasst die Verwe i- sungsklausel den ErgTV Nr. 3 nur in der Fassung und mit den Wirkungen , die er be i Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2001 hatte. Dessen dyn a- 34 35 36 37 - 16 - 3 AZR 86/16 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 mische Inb ezugnahme des jeweils geltenden VBL - Satzungsrechts endet e mit dem Wirksamwerden der von der VC zum 31. Dezember 2001 ausgesproch e- nen Kündigung. Die nach dem Zeitpunkt des Wirksam werdens der Kündigung erfolgten (rückwirkenden) Änderungen des VBL - Satzungsrechts werden folglich auch von der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nicht mehr erfasst. V. Soweit die Klägerin erstmals in der Revision geltend macht, die in § 46 VBL - S 40 enthaltene Spätehenklausel habe ihrerseits bereits gegen das Allg e- meine Gleichbehandlungsgesetz und den Gleichheitssatz verstoßen, führt sie damit einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren ein. Dies ist im Revis i- onsverfahren nicht mehr möglich (vgl. BA G 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 19 ff.) . VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Silke Nötzel Schultz 38 39
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