Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2018 Dritter Senat 3 AZR 400/17 - ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 20. April 2016 - 34 Ca 7847/15 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 24. Februar 2017 - 7 Sa 444/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Altersa b- standsklausel - Aufrechnung - Pfändung von Betriebsrentenansprüchen ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 400/17 7 Sa 444/16 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 2018 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen 1 . Beklagter zu 1., Berufungsbeklagter zu 1. und Revisionskläger zu 1., 2 . Beklagter zu 2., Berufungsbeklagter zu 2. und Revisionskläger zu 2., pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - 2 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 3 - hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsger icht Dr. Günther - Gräff sowie die ehrenamtlichen Richter Becker und Prof. Dr. Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts München vom 24. Februar 2017 - 7 Sa 444/16 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Endurteil des Arbeitsg e- richts München vom 20. April 2016 - 34 Ca 7847/15 - tei l- weise abge ändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.051,29 Euro brutto nebst Zinsen hi e- raus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen B a- siszinssatz seit dem 1. Januar 2015 z u zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläg e- rin 9/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer Witwenrente . Die i m Oktober 1945 geborene Klägerin ist die Witwe des i m November 1930 geborenen und i m Juli 2014 verstorbenen M , eine s ehemaligen Mi t arbe i- ter s des Beklagten zu 1. Die Ehe wurde im Jahr 1966 g e schlossen. 1 2 - 3 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 4 - Die Beklagten hatten dem verstorbenen Ehemann der Klägerin unter dem 6. August 1974 eine Versorgungszusage erteilt . Die se bestimmt ua.: § 1 Art der Versorgungsleistungen Mit der Zusage gemäß Ziffer I erwirbt der Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen. Diese Verso r- gungsleistungen umfassen die Gewährung von Altersrente Invalidenrente Witwenrente ) Waisenrente ) Hinterbliebenenrenten. ) § 4 Anspruch auf Altersrente 1. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine Altersrente, wenn er nach Erreichen der Altersgrenze aus den Diensten der Verbände ausscheidet. § 6 Anspruch auf Hinterbliebenenrente Verstirbt der Mitarbeiter, nachdem er die Anwartschaft gemäß § 1 erworben hat oder nachdem er eine betriebl i- che Alters - oder Invalidenrente aufgrund dieser Vereinb a- rung bezieht, so haben seine Hinterbliebenen unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwenrente und auf Waisenrente. § 8 Höhe der Altersrente 1. Die Altersrente beträgt für jedes rentenfähige Diens t- jahr (§ 3) ein Prozent, insgesamt höchstens 25% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes i.S. des § 11 dieser Vereinbarung. 3 - 4 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 5 - § 10 Höhe der Hinterbliebenenrenten 1. Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenrenten ist die Altersrente, auf die der Mitarbeiter im Zei t- punkt des Todes Anwartschaft hat, bzw. die Alters - oder Invalidenrente, die er im Zeitpunkt des Todes bereits bezogen hat. 2. Die Witwenrente beträgt 60%, die Waisenrente an Halbwaisen 10% und an Vollwaise n 20% der B e- messungsgrundlage gemäß Ziffer 1. 3. Wenn die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, wird die Witwenrente für jedes volle, über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschiedes um 5% des nach Ziffer 2 errechneten Betrages gekürzt. § 16 Rentenanpassung Die nach dieser Versorgungszusage gezahlten Renten erhöhen oder vermindern sich in demselben prozentualen Verhältnis, in dem sich die ruhegehaltsfähigen Dienstb e- züge eines Beamten des Freistaates Bayern der Beso l- dungsgruppe A 16, Eingangsstufe, nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.6.1972 (GVBl. S. 229) erhöhen oder vermindern, und zwar vom Beginn des Monats an, in dem die Änd e- rung der Dienstbezü Die Klägerin bezieht seit August 2014 eine monatliche Witw enrente iHv. zunächst 1.318,45 Euro. Ab Dezember 2014 verringerten die Beklagten die Witwenrente unter Berufung auf die Altersabstandsklausel in Nr. II § 10 Abs. 3 der Versorgungszusage um 20 vH auf monatlich 1.054,76 Euro. Für den Monat Dezember wurde keine Zahlung geleistet , sondern mit den Überzahlungen aus den Monaten August bis November 2014 iHv. monatlich 263,69 Euro, insg e- samt mithin 1.054,76 Euro , aufgerechnet. A b dem 1. Januar 201 5 wurde eine Witwenrente iHv. 1.054,76 Euro gewährt und diese zum 1. März 2015 um 2,1 vH auf dann 1.076,91 Euro erhöht . 4 - 5 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 6 - Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten müssten ihr eine monatliche Witwe nrente iHv. 60 vH der zuletzt von ihrem verstorbenen Eh e- mann bezogenen Alters bezüge zahlen. D ie Altersabstandsklausel in Nr. II § 10 Abs. 3 der Versorgungszusage sei unwirksam. Diese Klausel bewirke eine u n- mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Die im Dezember 2014 vorg e- nommene Aufrechnung verstoße auch gegen das Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB iVm. § 850 c ZPO. Die Klägerin hat - zusammengefasst und soweit für die Revision von I n- teresse - zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, a n sie aus rückständiger Betriebsrente (Hinterbliebenenrente) für den Zeitraum August 2014 bis März 2016 den Betrag iHv. 5.345,82 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozent punkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter gestaffelter Höhe zu zahlen . Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt . Die Aufrechnung s- möglichkeit haben sie damit begründet, dass die Klägerin eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und wohl auch eine eigene gesetzliche Altersrente beziehe. Das Arbeitsgericht hat d ie Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage im noch rechtshängigen U m- fang stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagea b- weisungsantrag weiter . Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist überwiegend begründet. Die Klage bleibt weitgehend ohne Erfolg . I. Die Klägerin hat - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - keinen Anspruch auf eine Witwe nrente iHv. 60 vH der Betriebsr ente ihres ve r- 5 6 7 8 9 10 - 6 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 7 - storbenen Ehemann e s. S ie erfüllt wegen des Kürzungstatbestands in Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage nicht die Voraussetzungen für eine ungekürzte Witwen rente . Die im Oktober 19 45 geborene Klägerin ist 14 volle Jahre jünger als ihr im Novem ber 19 30 geborener (verstorbener) Ehemann. Die Beklagten sind nach Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage deshalb berechtigt, die Witwenrente um 20 vH zu kürzen. Die Kürzungsr egelung ist wirksam . 1. D ie Kürzung der Witwenrente um 5 vH für jedes volle Jahr , das die hi n- terbliebene Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Ehegatte ist , bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 AGG und ist damit nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ( zur Zulässi g- keit ein er Altersabstandsklausel, die einen vollständigen Ausschluss von Eh e- gatten vorsieht, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind , vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - ) . a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist a nwendbar. aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 13 mwN) . Letzteres ist nicht der Fall. bb) Der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehan d- lungsgesetzes ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AGG ebenfalls eröffnet. Zwar unterfällt die Klägerin - im Verhältnis zu den Beklagten - als Hinterblieb e- ne ihres versorgungsberechtigten Ehemann e s selbst nicht unmittelbar dem A n- wendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsg esetzes, da sie ins o- weit nicht zu den in § 6 Abs. 1 AGG genannten Personengruppen zählt. F ür die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist jedoch auf den ve r- sorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abz u- ste l len (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14 mwN ) . Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 8 - Union zu Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahm ens für die Verwirklichung der Gleic h- behandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG; EuGH 24. November 2016 - C - 443/15 - [Parris] Rn. 67) . Der verstorbene Ehemann der Klägerin fiel in den persönlichen Geltungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Dieses gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG auch für Personen, deren Beschäft i- gungsverhältnis - wie vorliegend - bereits beendet ist. Nach dem Tod ihres Ehemannes und damit ab Eintritt des Nachversorgungsfalls ist die Klägerin als Hinterbliebene berechtigt, dessen Recht als eigenes - abgeleitetes - Recht ge l- tend zu machen. cc) Das A llgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Ge l- tungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand. Dabei ist zwar auf den Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG) und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen. Alle r- dings ist nicht erforderlich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeit s- verhältnis bestand. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unve r- fallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Verso r- gungsempfänger ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des A llgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes noch besteht bzw. bestand. Das Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft und ein Anspruch auf Betriebsrente begründen ein versorgungsrechtliches Dauerschuldverhältnis zwischen dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitg e- ber. Die Anwartschaft verpflichtet den Arbeitgeber, nach den Regeln der Ve r- sorgungsordnung das Versorgungsrisiko abzudecken. Dieses aktualisiert sich mit Eintritt de s Versorgungs - oder Nachversorgungsfalls (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 25 , BAGE 146, 200 ) . Da der (verstorbene) Ehemann der Klägerin auch nach Inkrafttreten des A llgemeinen Gleichbehandlungsgese t- zes am 18. August 2006 (Art. 4 Satz 1 des G esetzes zur Umsetzung europä i- scher Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 - BGBl. I S. 1897) Leistungen der betrieblichen Altersve r- 15 - 8 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 9 - sorgung vo n der Beklagten bez ogen hat , mithin Betriebsrentner war , besteht das für die Anwendbarkeit des A llgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erfo r- derliche Rechtsverhältnis. b) Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage verstößt nicht gegen §§ 1, 3 AGG. Die durch die Regelung bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ist gerechtfertigt. aa) Das Landesarbeitsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage zu einer unmittelbaren Benachteil i- gung wegen des Alters iSd. § 3 Abs. 1 AGG führt . (1) Nach § 7 Abs. 1 Halbs . 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unz u- lässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behan d- lung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriter ien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betre ffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerech tfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. (2) Die Altersabstandsklausel in Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage benachteiligt die von der Regelung erfassten Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters ( vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 19 mwN zum Streitstand) . Di e Regelung, die an den Altersabstand zwischen dem Verso r- gungsberechtigten und seinem Ehepartner und damit an ein Kriterium anknüpft, das in untrennbarem Zusammenhang mit dem in § 1 AGG gen annten Merkmal e- stimmten Alter von Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage nachteilig betro f- fen sein können . Nach dieser Regelung, nach der Witwen rente n um 5 vH für 16 17 18 19 - 9 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 10 - jedes weitere v olle Jahr Alters abstand gekürzt werden , wenn die Ehefrauen mehr als zehn Jahre jünger sind als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer, tritt eine solche Kürzung erstmals bei einem Altersunterschied von elf Jahren ein. Die durch diese Klausel bewirkte Kürz ung kann - ausgehend von einem Ehemündigkeitsalter von 18 Jahren nach § 1303 Satz 1 iVm. § 2 BGB - rege l- mäßig nur solche Arbeitnehmer erfassen, die bei Eheschließung das 29 . Lebensjahr vollendet haben. Unerheblich ist, dass nicht alle (verheirateten) Arbei tnehmer dieser Altersgruppe von der Regelung nachteilig betroffen sind, sondern nur solche, deren Ehepartner um mehr als zehn Jahre jünger ist. Eine unmittelbare Benachteiligung dieser Altersgruppe entfällt nicht deshalb, weil nur ein Teil der Merkmalsträg er hiervon betroffen wird. Die unmittelbare Anknü p- fung einer Regelung an ein Merkmal iSd. § 1 AGG wird durch die Einschrä n- kung des Kreises der nachteilig Betroffenen nicht beseitigt (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 19) . bb) Ob Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage darüber hinaus auch zu einer mittelba ren Benachteiligung von Männern und damit wegen des G e- schlechts nach §§ 1, 3 Abs. 2 AGG führt, hat der Senat nicht zu prüfen. Die Klägerin hat keinen Sachvortrag dazu gehalten, dass bei der Beklagten typ i- scherweise erheblich mehr Männer jüngere Frauen geheiratet haben und damit von der Klausel nachteilig betroffen waren. cc) Die durch die Altersabstandsklausel in Nr. II § 10 Abs . 3 der Verso r- gungszusage bewirkte Benachteiligung wegen des Al ters ist nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG sachlich gerechtfertigt. (1) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlu n- gen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 A GG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Sy s- temen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den 20 21 22 - 10 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 11 - Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unt erschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der sozialen Siche rheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der j e- weiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte A l- tersgrenze allerdings iSv. § 1 0 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN) . Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unte r- schiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38 , BAGE 160, 255 ) . (2) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht. Die Bestimmung ist mit Un ionsrecht vereinbar (vgl. bereits BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 147, 279) . Dies gilt nach Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG auch, soweit die Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Un i- onsrecht Erforderliche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff. , BAGE 160, 255 ) . (3) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Altersabstandsklausel in Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage um eine Altersgrenze iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG handelt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, dass der Tatbestand des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG im Streitfall nicht erfüllt wäre, wäre die durch die Regelung bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alt ers nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt. (a) Mit der Kürzungs regelung in Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage werden legitime Ziele iSd. § 10 Satz 1 AGG verfolgt. 23 24 25 - 11 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 12 - (aa) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Ric htlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung (vgl. EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) . Auch Ziele im Bereich der Arbeits - und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorg e- sehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Si n- ne der unionsrechtlichen Vorgaben sein (vgl. E uGH 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Danmark] Rn. 60 ff.) . Dementsprechend sind Ziele, die im Rahmen von Anliegen der Beschäftigungspolitik und des Sozialschutzes einen Ausgleich zwischen verschiedenen beteiligten Interessen schaffen sollen, um damit de r Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu dienen, als legitim iSv. § 10 Satz 1 AGG anzusehen. Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz - und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C - 354/16 - [K leinsteuber] Rn. 62 ff.) . Indem § 10 AGG erlaubt, in Versorgungsordnungen die Leistungspflichten des Verso r- gungsschuldners zu begrenzen und damit für diesen eine verlässliche und überschaubare Kalkulationsgrundlage zu schaffen, verfolgt die gesetzliche B e- s timmung das Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu verbreiten. Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsor d- nung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26 mwN; 26. Se ptember 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 49 , BAGE 160, 255 ) . (bb) Das mit einer Regelung verfolgte Ziel muss dabei nicht ausdrücklich benannt werden. Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck de r Regelung festz u- stellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der B e- stimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN , BAGE 160, 255 ) . (cc) Danach ist d ie in Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage geregelte Kürzung der Witwenrenten von Ehefrauen für jedes weitere volle Jahr, das s ie 26 27 28 - 12 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 13 - mehr als zehn Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, durch ein legitimes Ziel gedeckt. D ie Kürzung begre nzt die mit der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung verbundenen finanziellen Risiken. Damit dient die Regelung dem Interesse des Arbeitgebers an einer überschaubaren und kalkulierbaren Versorgungslast. Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begre n- zung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistun gserbringung mit sich bringt. (b) D ie Kürzungsvorschrift in Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage ist auch angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. (aa) Eine Regelung, die eine Benachteiligung wegen des Alters bewirkt, ist nach § 10 Satz 2 AG G grundsätzlich angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C - 515/13 - [Ingeniørforen ingen i Danmark] Rn. 25) . Dabei ist zu berücksicht i- gen, dass auch die Hinterbliebenenversorgung nicht nur Versorgungs - , sondern auch Entgeltcharakter hat. D ie Regelung ist erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund] Rn. 59) . (bb) Gemessen daran ist die vorliegend streitbefangene Regelung ang e- me ssen. (aaa) Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage ist durch d ie Kürzung der Witwen rente von Hinterbliebenen, die mehr als zehn Jahre jünger als der Ve r- sorgungsberechtigte sind, geeignet, das mit der Bestimmung verfolgte Ziel einer Risikobegrenzung zu e rreichen. Die Regelung führt auch nicht zu einer übe r- mäßigen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen derjenigen Arbeitne h- mer, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden. Zwar haben verheiratete 29 30 31 32 - 13 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 14 - Arbeitnehmer - unabhängig vom Alter ihres Ehegatten - regelmäßig ein Intere s- se an einer umfänglichen Versorgung ihrer Hinterbliebenen. Auch handelt es sich bei der Hinterbliebenenversorgung um Entgelt, das die versorgungsberec h- tigten Arbeitnehmer als Gegenleistung für ihre im Arbeitsverhältnis erbrachte Betri ebszugehörigkeit erhalten. Jedenfalls b ei ein em Altersabstand von mehr als zehn Jahren ist der - die Ehe prägende - gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner von vornherein darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgu ngsberechtigten verbringt. Einem hohen A l- tersabstand innerhalb einer Ehe ist es typischerweise immanent, dass der jü n- gere Ehepartner einen größeren Zeitabschnitt seines Lebens ohne die an die Einkommenssituation des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers ge koppelten Versorgungsmöglichkeiten erleben wird. Die Regelung in Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage knüpft z u- dem hinreichend an die für eine solche Situation maßgeblichen demograph i- schen Kriterien an. Bei mehr als 80 vH aller Ehepaare beträgt der Altersabstand weniger als sieben Jahre und nur 5,9 vH aller Ehepaare weisen einen Altersa b- stand von elf und mehr Jahren auf (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien, Ergebnisse de s Mikrozensus 201 7 S. 8 2 ) . Bei einem Altersabstand von mehr als zehn Jahren zwischen dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und seine r Ehe frau liegt daher ein d ie Kürzung der Hinterbliebenenversorgung um 5 vH für jedes weitere volle Jahr Altersabstand tr e- stimmung in Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage führt folglich nur für so l- che Ehe frauen zu einer Kürzung der Witwen rente , deren Altersunterschied zum Ehepartner den üblichen Abstand deutlich üb ersteigt. Es ist daher angemessen , wenn ein Arbeitgeber dieses bereits strukt u- rell im Lebenszuschnitt des Arbeitnehmers angelegte Risiko durch die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung nicht vollständig übernimmt . Dies gilt erst recht, wenn - wie in Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage bestimmt - ein Altersabstand von mehr als zehn Jahren lediglich eine maßvolle schrittweise Kürzung von 5 vH der Ausgangsrente für jedes weitere volle Jahr Altersabstand bewirkt . A uch bei sehr großen Altersunterschieden wird noch eine Witwenrente 33 34 - 14 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 15 - gewährt und erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren erfolgt der vollständige Ausschluss. (bbb) E ntgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts enthält § 20 Abs. 2 BeamtVG keine allgemeine gesetzgeberische Wertung zur Zulässigkeit von Altersabstandsklauseln. Es handelt sich um eine Vorschrift, die auf die Bea m- tenversorgung zugeschnitten ist und die dem Alimentationsprinzip Rechnung tragen muss . Die in § 16 der Versorgungszusage enthaltene Regelung zur Anpa s- sung der gezahlten Betriebsrenten entsprechend der Entwicklung der ruheg e- haltsfähigen Dienstbezüge eines Beamten des Freistaates Bayern d er Beso l- dungsgruppe A 16 nach d em Bayerischen Besoldungsgesetz rechtfertigt keine andere Beurteilung . Die Versorgungszusage gewährt keine dem Beamtenve r- sorgungsrecht entsprechende Versorgung . V ielmehr regelt sie eine eigenstä n- dige, von den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes gänzlich u n- terschiedliche Versorgung, die sich nur bezüglich der Anpassun g der laufenden Renten an der Erhöhung der Besoldung bay e rischer Beamter einer bestimmten Besoldungsgruppe orientiert (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 29 mwN) . ( cc ) Die durch Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage bewirkte Kürzung der Witwen rente ist auch erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. Die durch die Vo r- schrift be dingte Begrenzung lässt sich mit gleicher Wirksamkeit nicht durch ein anderes, milderes Mittel erreichen. Auch die Bildung bilanzieller Rückstellung en stellt - entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündl i- chen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung - kein milderes Mittel dar . Die Bildung von Rückstellung en verringert nicht die künftige Versorgung s- last des Arbeitgebers, sondern bildet diese ledig lich in der Bilanz als künftige Belastungen ab. 2. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht der Anwe n- dung der Altersabstandsk lausel ebenfalls nicht entgegen. 35 36 37 38 - 15 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 16 - a) Die Altersabstandsklausel in Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage ist nicht deshalb unwirksam, weil sie die Arbeitnehmer der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unang e- messen benachteiligt. Zwar dürfte es sich bei den Bestimmungen der Verso r- gungszusage um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB , jedenfalls aber um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handeln . Soweit die Klausel in Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage jedoch zu einer Benachteiligung der rechtlich anerkannten Interessen der Versorgungsberec h- tigten führt, ist dies durch das begründete und billigenswerte Interesse der Ve r- sorgungsschuldner an einer Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung g e- rechtfertigt (vgl. allgemein zur unangemessenen Benachteiligung BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 35 mwN, BAGE 158, 154) . Insoweit gilt im Streitfall für die Prüfung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichts Weitergehe n- des als für die Prüfung nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG. b) Die Klausel in Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage ist - soweit man zug unsten der Klägerin davon ausgeht, dass es sich bei der Versorgung s- zusage um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt - auch nicht überr a- schend iSv. § 305 c Abs. 1 BGB und deshalb Bestandteil der Versorgungszus a- ge geworden. Altersabstandsklauseln sind im Zusammenha ng mit Verso r- gungszusagen für Hinterbliebene ein verbreitetes Gestaltungsinstrument. Mit der Aufnahme einer solchen Regelung in einen Formularvertrag muss der Ve r- sorgungsberechtigte rechnen. Die Klausel ist auch nicht an einer unvorherse h- baren Stelle im Te xt Höhe der Hinterbli e- benenrenten V ersorgung szusage geregelt und nicht in einen ungegliederten Fließtext integriert, sondern durch einen Absatz vom übrigen Text getrennt. Daher ist sie dr ucktechnisch auch ausreichend he r- vorgehoben. 3 . Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Der vorliegende Fall wirft keine entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts auf. Ob eine Diskriminierung wegen des Alters iS d. Art. 6 39 40 41 - 16 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 17 - RL 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist, haben die nationalen Gerichte zu prüfen (vgl. EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 47) . II. Die Klage ist gleichwohl in Höhe eines Betrags von 1.051, 29 Euro für den Monat Dezember 2014 begründet. Die von den Beklagten mit Überzahlu n- gen aus den Monaten August bis November 2014 iHv. insgesamt 1.054,76 Euro erklärte Aufrechnung gegen die Witwenrente für den Monat Dezember 2014 verstößt i Hv . 1.051,29 Euro gegen da s Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB iVm. § 850c ZPO . 1. Die Klägerin hat aus der Versorgungszusage einen Anspruch auf Za h- lung einer Witw enrente für den Monat Dezember 2014 iHv. 1.054,76 Euro. Die nach der Versorgungszusage eigentlich zustehende Witw enrente iHv. 1.318,45 Euro monatlich ist aufgrund der wirksamen Klausel in Nr. II § 10 Abs . 3 der Versorgungszusage um insgesamt 20 vH (5 vH für jedes volle, zehn Jahre übersteigende Jahr Altersabstand zwischen der Klägerin und ihrem ve r- storbenen Ehemann) und damit um 263,69 Euro (1.318,45 Euro x 20 vH) auf 1.054,76 Euro (1.318,45 Euro - 26 3 , 69 Euro) zu kürzen. 2. Die mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 erklärte Aufrechnung der Beklagten hat den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente für den Monat D e- zember 2014 jedoch nur iHv. 3,47 Euro erfüllt und damit zum Erlöschen g e- bracht (§ 389 BGB) . Die Aufrechnung verstößt im Übrigen in Höhe eines B e- trags von 1.051,29 Euro gegen das Aufrechnungsverbot in § 394 Satz 1 BGB. a) § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen , zu dem nach § 850 Abs. 2 ZPO auch Betriebsrenten einschließlich Hinterblieb e- nenrenten zählen ( vgl. BAG 18. März 1997 - 3 AZR 756/95 - zu III 2 a de r Gründe, BAGE 85, 274; BGH 18. September 2014 - IX ZB 68/13 - Rn. 9 f.) , b e- stimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitne h- mers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Dieser ist entsprechend den U n- 42 43 44 45 - 17 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 18 - terhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und nach oben begrenzt. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die we i- teren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 2 ZPO (BAG 22. September 2015 - 9 AZR 143/14 - Rn. 10 mwN ) . Bezieht ein Pfändungsschuldner mehrere Einkommen, ist bei der Berechnung pfändbarer Anteile grundsätzlich jedes Ei n- kommen zunächst getrennt zu betrachten . Das setzt § 850e ZPO voraus, der Bestimmungen über die Zusammenrechnung von Einkommen in besonderen Fällen enthält . b) Eine Ausnahme ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, wenn verschiedene grundsätzlich nach § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO aufgrund eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts zusammenrechenbare Leistungen, zu denen Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten gehören, eine Zweckgemeinschaft bilden (vgl. zur Abtretung BAG 24. Apri l 2002 - 10 AZR 42/01 - zu II B 3 d der Gründe, BAGE 101, 130) . Dann kann der Arbeitgeber bei der Berechnung des nicht der Aufrechnung unterliegenden Pfändungsfreibe tr a- ges die verschiedenen Einkommen auch ohne Beschluss des Vollstreckung s- gerichts zusammenrechnen. Das erfordert eine so enge Verknüpfung, dass ihr rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang es gebietet, sie als Einheit a n- zusehen. Das setzt mindestens v oraus, dass sich aus der Gestaltung der Lei s- tungspflicht ergibt, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Höhe des anderweit i- gen Bezugs hat (vgl. BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91 - zu I 4 b der Gründe) . In der betrieblichen Altersversorgung liegt eine derarti ge Zweckgemeinschaft vor , wenn sich mehrere Versorgungsbezüge zu einer Gesamtversorgung e r- gänzen (BAG 14. August 1990 - 3 AZR 285/89 - zu IV 2 a bb der Gründe) und kommt in Betracht, wenn sonstige Möglichkeiten der Verrechnung vorgesehen sind . Diese Voraus setzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. c) Weitergehende Möglichkeiten der Zusammenrechnung verschiedener Einkommen ohne einen - im Streitfall nicht vorliegenden - Zusammenrec h- nungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts bestehen nicht. aa) Nach § 850e Nr. 2a Satz 1 ZPO sind mit Arbeitseinkommen auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch z u- 46 47 48 - 18 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 19 - sammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Dazu gehören auch gesetzliche Rentenansprüche (vgl. BGH 18. September 2014 - IX ZB 68/13 - Rn. 12) . Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen , § 850e Nr. 2a Satz 2 ZPO (BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 226/15 - Rn. 22) . Für einen so l- chen Beschluss nach § 850e ZPO sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Vo r- schrift nur die Vollstreckungsgerichte zuständig (BAG 24. April 2002 - 10 AZR 42/01 - zu II B 3 der Gründe, BAGE 101, 130 ) . bb) Dagegen lässt sich eine Zusammenrechnung nicht durch bloße Au f- rechnung herbeiführen. A uch im Rahmen einer Klage vor dem Arbeitsgericht als Prozessgericht kann die Wirkung eines Zusammenrechnungsbeschlusses nicht in analoger Anwendung des § 850e ZP O herbei ge führ t werden ( vgl. au s- führlich BAG 24. April 2002 - 10 AZR 42/01 - zu II B 3 b und c der Gründe, BAGE 101, 130) . (1 ) Der Gesetzgeber hat in den §§ 850 ff. ZPO den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen im Einzelnen geregelt, insbesondere welche E inkünfte der Pfändung unterliegen und welche Beträge einem Pfändungsschuldner als E i- genbehalt bzw. zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten belassen werden mü s- sen. In Einzelfällen lässt das Gesetz zu, dass grundsätzlich unpfändbare Ei n- künfte pfändbar werde n, Unterhaltsverpflichtungen unberücksichti gt bleiben oder Freibeträge aufg rund besonderer Umstände erhöht werden (§ 850b Abs. 2, § 850c Abs. 4, § § 850e, 850f ZPO) . Diese Ausnahmeregelungen bedü r- fen aber ausdrücklich einer rechtsgestaltenden gerichtlichen Anordnung durch die Vollstreckungsgerichte. Dies gilt auch für die Berücksichtigung mehrerer Einkünfte des Schuldners. Dies dient dem Schutz des Arbeitgebers, der als Drittschuldner in der Regel ebenso wenig wie der Pfändungsgläubiger die ve r- schiedenen Ein künfte des Arbeitnehmers, deren genauen Umfang und Zusa m- mensetzung sowie deren unpfändbare Anteile sicher kennt ( vgl. etwa Stein/ Jonas/ Würdinger 2 3 . Aufl. § 850 e Rn. 20 ) . Ohne diese Kenntnisse läuft der Drittschuldner Gefahr, bei der Berechnung des pfändbaren Anteils zusamme n- 49 50 - 19 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 - 20 - gerechneter Einkünfte die zum Schutz des Pfändungsschuldners erlassenen Pfändungsvorschriften zu verletzen und möglicherweise nicht mit befreiender Wirkung zu leisten (§ 362 BGB) . (2) Dieselbe Interessenlage besteht, wenn bei e iner Aufrechnung durch den Arbeitgeber bzw. Versorgungsschuldner , d ies er den pfändbaren Anteil des Arbeitsentgelts oder der Versorgungsbezüge seines Arbeitnehmers oder Ve r- sorgungsgläubigers zu bestimmen hat. Nach § 394 Satz 1 BGB k a nn gegen Forderungen nic ht a ufgerechnet werden, soweit sie der Pfändung nicht unte r- worfen sind. Mit dem A ufrechnungs verbot soll der Arbeitnehmer und der Ve r- sorgungsempfänger davor geschützt werden, da ss er durch eine A ufrechnung die für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mitte l verliert. Ihm sollen unter allen Umständen die für unpfändbar erklärten Forderungen verbleiben, damit ihm die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen wird ( vgl. zum Abtretung s- verbot nach § 400 BGB BGH 10. Februar 1994 - IX ZR 55/93 - zu II 2 c der Gründe , BGHZ 125, 116) . Die Vorschrift dient auch dem Schutz Dritter, denen der Schuldner gegenüber unterhaltspflichtig ist oder die ihm gegenüber unte r- haltspflichtig werden können, sowie der Entlastung der staatlichen Sozialhilfe (Staudinger/Busche [2017] § 400 Rn. 1) . Ebenso wie bei der Pfändungsvollstr e- ckung ist auch der Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsentgelta ufrechnung schutzbedürftig. Er mu ss Gewi ss heit haben, in welcher Höhe die Forderung durch Aufrechnung erloschen ist und welcher Teil des Arbeitseinkommens der Pfändung unterworfen ist . Denn nur so kann er unnötige gegen sich gerichtete arbeitsgerichtliche Prozesse verhindern (vgl. zur Abtretung BAG 24. April 2002 - 10 AZR 42/01 - zu II B 3 a der Gründe, BAGE 101, 130) . d ) Danach verstößt die Aufrechnung de r Beklagten iHv. 1.051,29 Euro gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. Bei einem Anspruch auf Witwenrente im Monat Dezember 2014 iHv. 1.054,7 6 Euro waren nach § 850 c Abs. 2a Satz 2 ZPO idF der Bekanntmachung zu § 850 c der Zivi lprozessor d- nung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013) vom 26. März 2013 (BGBl. I S. 710) lediglich 3,47 Euro pfändbar. Folglich hat die Aufrechnung die Forderung der Klägerin nur in dieser Höhe erfüllt. 51 52 - 20 - 3 AZR 400/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR400.17.0 e ) Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 2 86 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB. III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Die Beklagten haften nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO als Gesamtschuldner, da sie als solche verurteilt werden (vgl. BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 48) . Zwanziger Spinner Günther - Gräff Becker C. Reiter 53 54
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