Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2016 Dritter Senat - 3 AZR 131/15 - ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 22. September 2011 - 6 Ca 10641/10 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 15. Dezember 2014 - 2 Sa 1295/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer Betriebsrente - Auslegung - zeitratierliche Kürzung Bestimmung en : BetrAVG § 1b Abs. 1 Satz 4, § 2 Abs. 1 und Abs. 5, § 6; Angestelltenve r- sicherungsgesetz in der zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung §§ 31 ff.; Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 - RRG 1992) Art. 1 , 85 Abs. 1 ; Rentenanpassungsgesetz 1989 vom 9. Mai 1989 § 5; Rentena n- passungsge setz 1990 vom 28. Mai 1990 § 5; BGB § 242; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 131/15 2 Sa 1295/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungskläger, Revi sionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Reiter und die ehrenamtliche Richterin Nötzel für Recht e r- kannt: - 2 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 3 - D ie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2014 - 2 Sa 1295/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wird, s o- weit sie sich gegen das die Klage hinsichtlic h des Klag e- antrags zu 1. (Zahlung rückständiger Altersrente iHv. 1.503,20 Euro brutto nebst Zinsen) abweisende Urteil des Arbeitsgerichts richtet. A uf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2014 - 2 Sa 12 95/11 - aufgehoben, soweit es im Übrigen der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22 . September 2011 - 6 Ca 10641 /1 0 - stattg e- geben hat. Die Berufung des Klägers wird insoweit zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Ber ufung und des Revis i- on sverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden zusätzlichen Altersrente . Der am 20. Februar 1933 geborene Kläger war vom 5. April 1948 bis zum 30. Juni 1990 , zuletzt als AT - Angestellter, bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte sagte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Altersversorgungs - Statut für Außertarif - Angestellte der K AG, Ka s sel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH, Ha m burg, Co GmbH, Ha n dorf, M g e sel l- schaft mbH, Köln vom 5. April 1984 (im Fo l ge n den K + S Statut) zu. Di e ses enthält ua. folgende Reg e lungen: Die mit diesem Statut geschaffene A ltersversorgung u m- faßt folgende zusätzliche Renten: 1. die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts), 1 2 - 3 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 4 - § 1 Die anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle B e- schäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. ... 8. Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Verso r- gungsfalles, so behält der Mitarbeiter einen A nspruch auf Rente, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre b e- standen hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 12 Jahre ununterbrochen dem Unte r- nehmen angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. Die Rente n- höhe richtet sich dann nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alter s- versorgung vom 19.12.1974. § 2 D as anzurechnende Einkommen 1. Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig. 2. Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten: a) alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsb e- rechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde, ... e) der firmenfinanzierte Anteil aus der Rente der Pensionskasse der Angestellten der BASF, ... Angerechnet werden jeweils die Brutto - Beträge di e- ser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder N e- ... - 4 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 5 - § 3 D as letzte Diensteinkommen bei K + S 1. Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Dienstei n- kommen bei K + S. § 4 Die zusätzliche Altersrente 1. Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger a n- rechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt: a) bei Männern: beim Ausscheiden wegen Volle n- dung des 65. Lebensjahres, c) gem. § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an Mitarbeiter, die das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen. ... 4. Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente m o- natlich der Unterschied zwischen dem anzurechne n- den Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diens t- einkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weit e- re vollendete Die nstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %. ... 6. Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlu n- gen von K + S zusammen monatlich einen Höchstb e- trag nicht übersteigen. Der H öchstbetrag wird für j e- den Außertarif - Angestellten bei Übergabe des A l- tersversorgungs - Statuts oder durch spätere schriftl i- che Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut - Ausgabe von der aushä n- digenden Firma verbindlich bestät igt. Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III. ... § 8 - 5 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 6 - Beantragung und Zahlung der zusätzlichen Renten ... 3. Alle Leistungen aus dem Statut werden monatlich nachträglich gezahlt. .. . 4. Die zusätzlichen Renten werden auf volle DM aufg e- rundet. Die Beklagte schloss am 1. Februar 1989 mit ihrem Betriebsrat eine B e- t riebsvereinbarung (im Folgenden BV 89), in der Folgendes geregelt ist: E) Frühpensionierungen [1] Für Mitarbeiter, die im Jahr der Fr ühpensionierung das 55. Lebensjahr vollenden bzw. bereits vollendet haben, gelten die folgenden Regelungen: [2] Das Arbeitsverhältnis wird durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung der C beendet. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich unverzüglich b eim Arbeitsamt als a r beit s- los zu melden und den jeweiligen Aufforderungen des A r- beitsamtes nachzukommen. Er hat einen Antrag auf A r- beitslosengeld zu stellen. [3] Auch nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslose n- geld hat der ehemalige Mitarbeiter der Arbeits vermittlung weiterhin als arbeitslos zur Verfügung zu stehen; er hat [4] Unter der Voraussetzung, daß die Mitarbeiter den vo r- stehenden Verpflichtungen nachkommen, erhalten die Mitarbeiter bis zu dem frühest möglichen Zeitpunkt, zu dem sie eine Sozialversicherungsrente erhalten können, bzw. bis zur Aufnahme einer anderen Arbeit - unabhängig vom Bezug von Arbeitsl osengeld oder Arbeitslosenhilfe - eine Firmenleistung von 75 % des monatlichen Bruttoentgeltes gemä ß C) 1., höchstens jedoch 95 ... [11] Bei gewerblichen Arbeitnehmern und Tarifangestel l- ten, deren Altersversorgung sich nach der Altersverso r- gungsrichtlinie von 1974 richtet, sowie bei Außertarifang e- stellten wird die Firmenrente z um Zeitpunkt der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses berechnet. Hierbei wird die Zeit bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Sozia l- versicherungsrente erlangt werden kann, als Dienstzeit berücksichtigt. 3 - 6 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 7 - [12] Bei Tarifangestellten, deren Altersversorgung sich nach der Altersversorgungsrichtlinie von 1968 richtet, wird die Werksrente so ermittelt, als wenn der Versicherung s- fall beim Ausscheiden eingetreten wäre. Die so ermittelte Werksrente wird festgeschrieben und mit Rentenbeginn monatlic h ausgezahlt. Voraussetzung hierfür ist, daß der Aufhebungsvertrag bis zum 31.03.1989 abgeschlossen ist. Bei späteren Vertragsaufhebungen wird bei der Berec h- nung der Anw artschaft grundsätzlich gemäß § 2 des G e- setzes zur Verbesserung der betrieblichen Alter sverso r- gung als rechnerische Obergrenze nicht das 65., sondern das vollendete 63. Lebensjahr zugrunde gelegt. Der Kläger schied aufgrund einer Vereinbarung der Parteien vom 7./14. März 1989 zum 30. Juni 1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Bekl a g- ten aus. In dieser ist ua. geregelt, dass sich die Altersversorgung des Klä gers 0 1. 02. e- se . Mit Schreiben vom 16. Februar 1989 hatte die Beklagte dem Kläger z u- vor mitgeteilt, dass bei der Berechnung seiner zusätzlichen Altersrente etwaige Erhöhungen des Höc hstbetrag s nach § 4 Abs. 6 K + S Statut zum 1. Juli 19 89 und 1 . Juli 199 0 sowie Erhöhungen der Sozialversicherungsrente bis zum 1. Juli 19 90 berücksi chtigt werden. Der für den Kläger nach § 4 Abs. 6 K + S Statut maßgebliche Höchstbetrag belief sich jedenfalls seit dem 1. Juli 1990 auf 4.150,00 DM. Seit dem 1. März 1993 bezieht d er Kläger eine Rente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung sowie eine Re nte von der Pensionskasse der BASF, deren arbeit geberfinanzierter Anteil 178,59 DM beträgt. Von der Beklagten e r- hält er seit dem 1. März 1993 eine zusätzliche Altersrente . Diese belief sich bis zum 30 . Juni 20 10 auf 1.640,00 DM - dies entspricht 838,52 Eur o - monatlich. Bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente des Klägers legte die Beklagte eine auf der Grundlage der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1990 berechnete anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung iHv. 2.331,57 D M zugrunde. D ie allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1990 betrug nach § 5 des zum 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Renten - 4 5 6 - 7 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 8 - an passungsgesetzes 1990 vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 986) 31.661,00 DM. Eine Quotierung der zusätzlichen Altersrente gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG nahm die Beklagte nicht vor. Seit dem 1. Juli 20 10 zahlt die Beklagte dem Kläger nur noch eine z u- sätzliche Altersrente iHv. 629 ,00 Euro brutto. Die Reduzierung des Ausza h- lungsbetrags beruht darauf, dass die Beklagte nunmehr bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente eine Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG - unter B e- rücksichtigung der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 28. Februar 1993 als tatsächl i- che Beschäftigungszeit - vornahm und d ie anrechenbare R ente aus der geset z- lichen Rentenversicherung auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Angeste lltenversicherungsgesetzes (im Folgenden AVG) unter Z u- grundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1989 fik tiv - ohne Berücksichtigung der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 28. Februar 1993 - auf eine bei einer Inanspruchnahme ab der Vollendung des 6 5 . Lebensjahrs erreichbare Rente iHv. 2.605,07 DM hochrechnete. Die allgemeine Beme s- sungsgrundlage für das Jahr 1989 betru g nach § 5 des zum 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Rente nanpassungsgesetzes 1989 vom 9. Mai 1989 (BGBl. I S. 874) 30.709,00 DM. Der Kläge r hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm für die Monate Januar 2007 bis Juni 2010 eine um monatlich 35,79 Euro höhere zusätzliche Altersrente, da im Rahmen der ursprünglichen Rentenberechnung zu Unrecht bei der gesetzlichen Rente eine Bemessungsgrundlage iHv. 31.661,00 DM zugrunde gelegt wor den sei. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 stehe ihm eine zusätzl iche Al tersrente iHv. monatlich 874,31 Euro brutto zu. Die Neuberechnung der Beklagten zum 1. Juli 2010 sei unzutreffend. Die Beklagte sei nicht berechtigt, bei der Berechnung seiner zusätzlichen Altersrente eine zeitanteilige Quotierung nach § 2 Abs. 1 Be trAVG vorzunehmen . Nach den R e- gelungen in der BV 89 müsse er so gestellt werden, als sei er unmittelbar mit Bezug der gesetzlichen Rente und nicht vorzeitig ausgeschieden. Jedenfalls sei die Beklagte mit der von ihr früher praktizierten Berechnung der zusä tzlichen Altersrente bewusst und gewollt zugunsten der Arbeitnehmer von den gesetzl i- 7 8 - 8 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 9 - chen Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG abgewi chen und habe damit eine b e- triebliche Übung geschaffen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.503,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentp unkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2008 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.924,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentp unkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2010 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn jeweils zum Er s- ten eines Monats, beginnend mit dem 1. Januar 2011, über die unstreitigen 629,00 Euro hinaus, j e- weils 245,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentp unkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abg e- ändert und dem Kläger rückständige zusätzliche Altersrente iHv. 3.352,32 Euro für die Monate Juli 2010 bis Oktober 2011 nebst Verzugszinsen ab dem 1. April 2010 sowie ab dem 1. November 2011 eine weitere zusätzliche Altersrente iHv. 209,52 Euro monatlich n ebst Verzugszinsen jeweils ab dem Ersten des Folg e- monats zugesprochen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. M it ihrer Revision begehrt die Beklagte eine vollständige Klageabweisung. Der Kl ä- ger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge im Um fang der Abweisung durch das Landesarbeitsger icht weiter. Entscheidungsgründe Während die Revision des Klägers unbegründet ist , ist die Revision der Beklag ten erfolgreich . 9 10 11 12 - 9 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 10 - I. S oweit d er Kläger den Klageantrag zu 1. weiterverfolgt , ist seine Rev i- sion schon deshalb unbegründet, weil seine Berufung insoweit unzulässig war. Die diesbezügliche Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anfo r- derungen. 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesa m- te weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revis i- onsgericht von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung (insoweit) ve r- worfen wird (vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9 mwN) . Unerhe b- lich ist, dass das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers insgesamt als zulässig angesehen hat (vgl. etwa BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 429/14 - Rn. 35 mwN) . 2. Ei ne Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in we l- chen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese A n- sicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die B e- rufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsve r- letzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erfo rderliche Auseinandersetzung mit den Urteil s- gründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendu n- gen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringe n zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. R spr., s h . nur BAG 11. November 2014 - 3 AZR 404/13 - Rn. 18 mwN; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 11 mwN) . Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu j e- dem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen 13 14 15 - 10 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 11 - zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 429/14 - Rn. 36 mwN) . 3. Soweit sich die Berufung des Klägers gegen die Abwei sung der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Ansprüche auf Zahlung rückständiger zusät z- licher Altersrente für die Monate Januar 2007 bis Juni 2010 iHv. monatlich 35,79 Euro durch das Arbeitsgericht richtet, genügt seine Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen . a) Das Arbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden für diese Zeit keine über die bereits gezahlten Beträge hinausgehenden Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung einer zusätzlichen Altersrente iHv. 35,79 Euro brutto m o- natlich zu, da bei der angerechneten Sozialversicherungsrente zu Recht eine allgemeine Bem essungsgrundlage iHv. 31.661,00 DM zugrunde gelegt worden sei. Die Parteien hä tten eine F estlegung des zum 1. Juli 1990 geltenden Höchstbetr ags nach § 4 Abs. 6 K + S Statut iHv. 4.150,00 DM vereinbart; de m- e ntsprechend sei auch die zum 1. Juli 1990 geltende allgemeine Bemessung s- grundlage zu berücksichtigen. b) Mit dieser Begründung setzt sich die Berufung in keiner Weise ause i- nander. Der Kläger macht insoweit lediglich geltend, die angefochtene En t- e- zeichnete Berechnung seiner zusätzlichen Altersrente sei weiterhin z ugrunde zu legen. Auch der Hinweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen reicht nicht aus. Der in der Berufungsbegründung vorgebrachte Einwand, der Kläger könne dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung verlangen, richtet sich nur gegen die Begründung, mit der das Arbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der von der Beklagten früher gewährten zusät zlichen Altersrente iHv. 838,52 Euro ab dem 1. Juli 2010 abgele hnt hat. Dies gilt auch, soweit die Berufung - sinng emäß - vorbringt, das Arbeitsgericht habe bei der Auslegung der BV 89 den Kontext des zu entscheidenden Sachverhalts, insbesondere die Ausführungen der Beklagten im Rahmen eines Beschlussverfahrens und de n 16 17 18 - 11 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 12 - Inhalt einer Aktennotiz vom 24. Januar 1985 übersehen. Eine Auseinanderse t- zung der Berufung mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung zur A b- weisung des Klageantrags zu 1. wäre aber erforderlich gewesen, da der vom Kläger mit diesem Antrag verfolgte prozessuale Anspruch nicht denklogisch von den mit den Anträgen zu 2. und 3. verfolgten Streitgegenständen abhängt. II. I m Übrigen bleibt die Revision des Klägers in der Sache erfolglos, w o- hingegen die Revision der Beklagten begründet ist. Die Beklagte s chuldet dem Kläger keine über 629,00 Euro brutto monatlich hinausgehende zusätzliche A l- tersrente. Daher steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Nachzahlung rüc k- ständiger zusätzlicher Altersrente für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 zu. 1. Der am 30. Juni 199 0 und damit vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden e Kläger, der die Altersrente vorgezogen iSd. § 6 BetrAVG in Anspruch genommen hat, hat nach dem K + S Statut iVm. Teil E Abs. 11 BV 89 keinen Ansp ruch auf eine höhere als die von der Beklagten gezahlte zusä tzliche Altersrente iHv. 629,00 Euro brutto monatlich. a) Das K + S Statut enthält keine Regelungen zur Berechnung einer vo r- gezogen in Anspruch genommenen zusätzlichen Altersrente eines vorzeitig - vor dem Eintritt des Versorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschi e- denen Ar beitneh mers. Zwar regelt das K + S Statut die Höhe der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen zusätzlichen Altersrente eines bis dahin dem Betrieb a ngehörenden Arbeitnehmers bei vorgezogener Ina n- spruchnahme der Rente aus der geset zlichen Rentenversicherung in § 4 Abs. 4 und Abs. 6 eigenständig und abschließend (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 17 ff.) . Auch sieht § 1 Abs. 8 Satz 3 K + S Statut vor, dass sich die Rentenhöhe nach dem Betriebsrentengesetz und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG richtet, wenn der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhäl tnis ausgeschieden ist. Allerdings betrifft § 2 Abs. 1 BetrAVG nach seinem Satz 1 in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich nur die Berec h- 19 20 21 - 12 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 13 - einer vorgezogenen Inanspruchna h- me der zusätzlichen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis au s- geschiedenen Arbeitnehmers. b) Damit richtet sich die Berechnung der zusätzlichen Altersrente des Kl ä- gers grundsätzlich nach den allgemeinen Grun dsätzen des Betriebsrente n- rechts (st. Rspr., vgl. dazu ausführlich BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b der Gründe) . N ach diesen Grundsätzen ergibt sich in der Regel im Fall der vorgezogene n Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Ar beitsverhältnis eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehör igkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum and e- ren erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Ve r- hältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher un d länger als mit der Versorgungszus a- ge versprochen in Anspruch nimmt ( vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn . 28 mwN ) . Der ersten Störung des Äquivalenzverhältnisses wird dadurch Rec h- nung getragen, dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eine Quotierung vo r- genommen wird, indem die fiktive, bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur fe s- ten Altersgrenze erreichbare Vollrente unter Berücksichtigung von Veränd e- rungssperre und Festschreibeeffekt (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) ermittelt und zeitr a- tierlich e ntsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt wird. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgung s- ordnung berücksichtigt werden. Wenn und s oweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsm a- thematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Verso r- gungsordnung hingegen keine Wertung, ha t der Senat als Auffangregelung eine n sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. 22 23 24 - 13 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 14 - Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete Betriebsrente im Verhältnis der mögl i- chen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt wird ( vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn . 29 mwN ) . c) Allerdings haben die Betriebsparteien der BV 89 die allgemeinen Grundsätze de s Betriebsrentenrechts fü r diejenigen Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - im Jahr ih Lebensjahr vollendeten oder bereits vollendet hatten und damit vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sind, in Teil E Abs. 11 Satz 2 BV 89 modifiziert. D a- nach ist bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente die Zeit bis zur fr ü- hestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Sozialversicherung srente als Dienstzeit in Ansatz zu bringen. Entgegen der Annahme des K lägers führt diese Arbeitnehmer nach dem K + S Statut nicht entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen ist. Vielmehr ordnet Teil E Abs. 11 Satz 2 BV 89 nur an, dass die fiktive Vollrente der Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis ihrer bis zur frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Sozialversicherung s- rente möglichen - und nicht lediglich ihrer tatsächlichen - Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Dies ergibt die Auslegung der BV 89 (zu den Auslegungsgrun d- sätzen für Betriebsvereinbarungen vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22) . aa) Berei ts der Wortlaut von Te il E Abs. 11 BV 89 lässt den Schluss auf dieses Auslegungsergebnis zu. Satz t- r- gaben, wie diese Berechnung zu erfolge n hat, ergeben sich hieraus nicht. Diese ordnet erst der nachfolgende Satz an. Die in Teil E Abs. 11 Satz 2 BV 89 g e- wählte Formulierung , wonach die Zeit bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Sozialversicherungsrente in Anspruch genommen werden kann, a ls 25 26 27 - 14 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 15 - Dienstzeit zu berücksichtigen ist, legt nahe, dass die Betriebsparteien damit für die von der Bestimmung erfassten Arbeitnehmergruppen eine von den Vorg a- ben für die zeitratierliche Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG abwe i- chende Regelung treffen wollten. D ie Kürzung der fiktiven Vollrente sollte d a- nach nicht nur anteilig im Verhältnis ihrer tatsächlichen Beschäftigungszeit, sondern ihrer bis zur frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen S o- zialversicherungsrente möglichen Betriebszugehörigk eit zu der bis zur Volle n- dung des 65. Lebensjahrs erreichbaren erfol gen. bb) Für dieses Normverständnis spricht vor allem der Gesamtzusamme n- hang. In Teil E Abs. 12 Satz 1 und Satz 3 BV 89 haben die Betriebsparteien ausdrücklich geregelt, dass bei den dor t genannten Angestellten, die bis zum 31. März 1989 einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, die Werksrente so zu ermitteln ist, als wenn der Versicherungsfall beim Ausscheiden der Arbei t- nehmer aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten wäre. Damit haben sie begrifflich zwischen einer Anrechnung von fiktiven Dienstzeiten bei der Berechnung de r Firmenrente in Teil E Abs. 11 Satz 2 BV 89 und einer Berechnung der Betrieb s- rente unterschieden, bei der fingert wird, dass bereits mit dem vorzeitigen Au s- scheiden der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis der Versorgungsfall ei n- getreten ist. Die Bestimmung in Teil E Abs. 12 Satz 1 BV 89 zeigt, dass Teil E Abs. 11 Satz 2 BV 89 gerade nicht anordnet, dass die Betriebsrente der von diesem Absatz erfassten Arbeitnehmer so zu berechnen sei, als seien sie w e- gen Eintritts des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. cc) Aus dem Sinn und Zweck von Teil E Abs. 11 BV 89 folgt nichts and e- res. Durch die BV 89 sollten die wirtschaftlichen Nachteil e ausgeglichen oder e- schiedenen Arbeitnehmern infolge des Verlustes ihres Arbeitsplatzes entsta n- den. Daher erhielten sie bis zu dem frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Rente eine Übe rgan gsversorgung iHv. mindestens 75 % ihres monatlichen Bruttoentgelts, höchstens 95 % ihres Nettoentgelts. Die in Teil E Abs. 11 BV 89 bestimmte Modifikation der Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG sollte die mit 28 29 - 15 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 16 - dem vorzeitigen Ausscheiden der Arbeitn ehmer v or dem Erreichen des 65. Lebensjahrs verbundenen Nachteile bei der betrieblichen Altersversorgung infolge der zeitanteiligen Berechnung der Anwartschaft abmildern. Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn man annimmt, die Betriebsparteien wollten durch Teil E Abs. 11 Satz 2 BV 89 nicht die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ausschließen, sondern lediglich eine günstigere zeitanteilige Quotierung der von den n typischerweise vo r- gezogen in Anspruch genommenen Altersren te vereinbaren. dd) S ystemati sche Erwägungen stehen dem vorliegenden Verständnis von Te il E Abs. 11 Satz 2 BV 89 nicht entgegen. Angesichts der unterschiedlichen Versorgungssysteme begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die B e- triebsparteien in Teil E Abs. 12 Satz 1 bis Satz 3 BV 89 für die do rt genannten Arbeitnehmer, die - wie der Kl äger - bis zum 31. März 1989 ihre Aufhebung s- vereinbarung unterzeichnet haben, eine die Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG ausschließende Berechnung der Werksrente geregel t haben . Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Betriebsparteien gehalten gewesen wären, für die verschiedenen Gruppen von frühpensionierten Mitarbeitern i n- hal t lich gleiche Berechnungsregeln vorzusehen. d) Danach kann der Kläger von der Beklagte n nicht die Zahlung einer m o- natlichen zusätzlichen A ltersrente iHv. mehr als 629,00 Euro brutto verlangen. Die zusätzliche Altersrente des Klägers bei Rentenbeginn am 1. März 1993 b e- rechnet sich wie folgt: aa) In einem ersten Schritt ist entsprechend § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Zugrundelegung des K + S Statuts die fiktive Vollrente des Klägers zu errechnen, die er bei einem Verbleib im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bis zur Vollen dung des 65. Lebensjahrs am 20. Februar 1998 erreicht hätte. Die se übersteigt jedenfalls nicht den Betrag von 1.366,34 DM, den die Beklagte in ihrer Neuberechnung zugrunde gelegt hat. (1) Die mögliche anrechnungsfähige Dienstzei t des Klägers nach § 1 Abs. 1 K + S Statut beträgt nach Vollend ung des 25. Lebensjahr s am 30 31 32 33 - 16 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 17 - 20. Feb ruar 1958 bis zum 28. Februar 1998 mehr als 40 Jahre. Die nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von mehr als 40 Jahren erreichbare zusätzliche Altersrente des Klägers beläuft sich gemäß § 4 Abs. 4 K + S Statut auf 60 % des letzten Dienste inkommen s nach § 3 K + S Statut iHv. 7.206,67 DM , mit hin auf 4.324,00 DM (35 % für die ersten fünf Jahre, je 1 % für jedes weitere Jahr bis höchstens 60 %). (2) Auf die erreichbare zusätzliche Altersrente iHv. 4.324, 00 DM ist nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Stat ut die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebens - jahrs hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anz u- rechnen. Die fiktiv hoch zurechnende Sozialversicherungsrente des Klägers u n- terschreitet jedenfalls den von der Beklagten in i hrer Neuber echnung angeset z- ten Betrag iHv. 2.605,07 DM nicht. Damit verbliebe ein Betrag iHv. 1.718,93 DM. (a) Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorze i- tigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist im Rahmen der Gesamtve r- sorgung die fiktiv auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Rente aus der g e- setzlichen Rentenversicherung anzurechnen (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 43 mwN) . Dies folgt aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die E r- mittlung einer fiktiven, im Fall der Betriebszugehör igkeit bis zur festen Alter s- grenze erreichbaren Vollrente vorsieht. Bei Gesamtversorgungsregelungen kann dies sachgerecht nur dadurch geschehen, dass auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgr enze hochgerechnet wird (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - aaO) . (b) Die Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahrs ist auf der Grundlage des letzten Einkommens vor dem Aussche iden aus dem Arbeitsverhältnis vo r- zunehmen und grundsätzlich nicht nach den Durchschnittswerten aus der Zeit vor dem Ausscheiden au s dem Arbeitsverhältnis. Nach § 2 Abs. 5 BetrAVG so l- len bei der Berechnung der fiktiven Vollrente für die Zukunft die Verhält nisse fortgeschrieben werden, die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers gelten. S o- 34 35 36 - 17 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 18 - weit ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen Teil der Berechnungsgrun d- lage ist, muss daher auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arb eitsverhältnis abgestellt werden. Zugrunde zu legen ist deshalb das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis , sofern dieses nicht ausnahmsweise für das sozialvers i- cherungspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers untyp isch ist (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 44 ; 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 37, BAGE 117, 268 ) . (c) Maßgeblich für die fiktive Berechnung der Sozialversicherungsrente des Klägers ist zudem das im Zeitpunkt seines Ausscheidens geltende Sozi alvers i- cherungsrecht. Dies war vorliegend das Angestelltenversicherungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Das durch Art. 1 des Gese t- zes zur Reform der g esetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 ( Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992; BGBl. I S. 2261) eingeführte SGB VI ist erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) . Damit galt es zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1990 noch nicht. (d ) Die Beklagte hat unte r Berücksichtigung dieser Vorgaben auf der Grundlage der §§ 31 ff. AVG und unter Berücksichtigung des Festschreib e - effek ts nach § 2 Abs. 5 BetrAVG eine fiktiv auf die Vollendung des 65. Leben s- jahrs hochgerechnete Rente des Klägers aus der gesetzlichen Ren tenversich e- rung iHv. 2.605,07 DM errechnet. Dabei hat sie, wie vom Kläger begehrt, die für das Jahr 1989 geltende - günstigere - Bemessungsgrundlage iHv. 30.709,00 DM zugrunde gelegt. Etwaige Rechenfehler zul asten des Klägers sind weder ersichtlich noch w erden diese von ihm geltend gemacht . Ob die B e- klagte tatsächlich, wie von ihr angenommen, die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 28. Februar 1993 als nicht rentensteigernd außer Ansatz lassen musste, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat dies nur zur Folge, das s die anrechenbare fiktive Sozialversicherungsrente des Klägers zu seinen Gunsten geringer au s- fällt. 37 38 - 18 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 19 - (3) Auf die zusätz liche Altersrente iHv. 1.718,93 DM is t zudem nach § 2 Abs. 2 Buchst. e K + S Statut der firmenfinanzierte Teil der Pensionskassenre n- te d es Klägers anzurechnen. Dieser beläuft sich auf 178,59 DM. Damit verbli e- be ein Betrag iHv. 1.540,34 DM. (4) Die zusätzliche Altersrente iHv. 1.540,34 DM, die fiktiv auf die Volle n- dung des 65. Lebensjahrs hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rente n- versicherung iHv. 2.605,07 DM sowie der firmenfinanzierte Teil der Pension s- kassenrente des Klägers iHv. 178,59 DM überschreiten die Gesamtverso r- gungs obergrenze nach § 4 Abs. 6 K + S Statut iHv. 4.150, 00 DM um 174,00 DM. Daher ist die zusätzliche Altersrent e iHv. 1.540,34 DM um 174,00 DM auf 1.366,34 DM zu kürzen. bb) Die fiktive Vollrente des Klägers iHv. 1.3 66,34 DM ist in einem weiteren Schritt anteilig - unter Berücksichtigung der Reg elungen in Teil E Abs. 11 BV 89 - im Verhältnis einer Betriebszugehöri gkeit des Klägers vom 5. April 1948 bis zum 28. Februar 1993 zu der bis zur Vollendung des 6 5 . Lebensjahrs mögl i- chen Betr iebszugehörigkeit zu kürzen. Der Kläger hat vom 5. April 1948 bis zum 28. Februar 199 3 eine Betriebszugehörigkeit von 44,9 Jahren. Sein e mö g- liche Dienstzeit bis zur Vollendung des 6 5 . Lebensjahrs am 20 . Februar 1998 beläuft sich auf 49,877 Jahre. Danach errechnet sich ein Anspruch des Klägers auf eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.2 30,00 DM. Dieser Betrag entspricht 628, 89 Euro und d amit entsprechend § 8 Abs. 4 K + S Statut aufg e- run det 629,00 Euro. cc) Die Vornahme eines sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags scheidet aufgrund der Wertungen des K + S Statuts aus. Die Bekla g- te bringt einen solchen auch nich t in Abzug. 2. Der Kläger hat auch nicht aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf eine höhere zusätzliche Altersrente. Die Beklagte hat sich nicht im Wege b e- trieblicher Übung dazu verpflichtet, die Berechnung der nach vorzeitigem Au s- scheiden aus dem Arbe itsverhältnis vorgezogen in Anspruch genommenen z u- sätzlichen Altersrente nach dem K + S Statut abweichend von den Grun d sätzen 39 40 41 42 43 - 19 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 20 - des Betriebsrentenrechts und d e n Bestimmungen in Teil E Abs. 11 BV 89 vo r- zunehmen. a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgu ng hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) . Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich. Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen d ürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann . Dadurch wird ein vertragliches Schul d- verh ältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvorau s- setzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 52, 53 mwN ) . Ob eine für den Arbeitgeber bindende betrie bliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ge mäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 54 mwN ) . Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere ko l- lektiv - oder individualrech tliche Anspruchsgrundlage für die Gewä hrung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbrin gen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine 44 45 - 20 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 - 21 - Leistung auf Dauer unabhängig von dies er Rechtspflicht gewährt werden. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistu n- gen oder Vergünstigungen gewähren w ollte, zu denen er nicht aus einem and e- ren Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläg er als Anspruch steller (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn . 5 5 mwN ) . b) Danach ist vorliegend keine betriebliche Übung dahin entstanden, die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen zusätzlichen Altersre n- te für nach Teil E der BV n Grundsätzen des Betriebsrentenrech ts und den Bestimmungen in Teil E Abs. 11 BV 89 vorzunehmen . aa) Die von der Beklagten vorgenommene Berechnungsweise der zusätzl i- chen Altersrente konnte der Kläger nicht als bewusstes Abweichen der Bekla g- ten von den Grundsätzen des Betriebsrentenrechts und den Bestimmungen in Teil E Abs. 11 BV 89 verstehen. Vielmehr musste er davon ausgehen, dass die Beklagte lediglich die aus den Versorgungszusagen resultierenden Verpflic h- tungen erfüllen wollte. Allein die langjährige Zahlung einer höheren als der nach der Versorgungszusage geschuldeten Betriebsrente vermag keine betriebliche Übung zu begründen. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Arbeitgeber aus Sicht der Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger bewusst überobligatorische Leistungen erbringen wollte. Dies bed arf über die Zahlung der Betriebsrente hinaus ergänzender Anhaltspunkte. Daran fehlt es jedoch. bb) Soweit sich der Kläger auf eine Aktennotiz vom 24 . Januar 1 985 zum + e- rungen der Höc hstbetrag bei der Berechnung des Firmenruhegeldes zugrunde gelegt wird und die Mitarbeiter, die über die Arbeitslosigkeit in Pension gehen, gegenüber den Mitarbeitern, die regulär in Pension gehen, nicht schlechter st e- hen sollen, ergibt sich nichts anderes . Die Aktennotiz lässt bereits nicht erke n- nen, dass sie sich nich t ausschließlich auf den nach § 4 Abs. 6 K + S Statut maßgeblichen Höchstbetrag bezieht. Zudem stammt sie aus einer Zeit vor A b- schluss der BV 89. Daher können die von dem Geltungsbereich der Regelu n- gen in Teil E BV 89 erfassten Arbeitnehmer hieraus keine Anhaltspunkte für 46 47 48 - 21 - 3 AZR 131/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0 eine etwaige spätere betriebliche Übung zur Berechnung ihrer Betriebsrente ableiten. 3. Die Beklagte hat ihr Recht zur Korrektur der fehlerhaften Berechnung der zusätzliche n Altersrente des Klägers auch nicht nach § 242 BGB verwirkt (zu den Voraussetzungen einer Verwirkung vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 62 ) . Jedenfalls fehlt es an dem für die Verwirkung erfo r- derlichen Umstandsmoment. Es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund d e- rer der Kläger darauf vertrauen konnte, die Beklagte werde k eine zeitanteilige Berechnung seiner zusätzlichen Altersrente vornehmen. Die bloße Zahlung e i- ner Betriebsrente in bestimmter Höhe reicht dafür nicht aus. III. Die Kostenen tscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt C. Reiter Nötzel 49 50
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