Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2016 Dritter Senat - 3 AZR 6/15 - ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19. März 2014 - 22 Ca 4473/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 29. - 6 Sa 677/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer vorzeitigen Firmenrente - A n- rechnung von Vordienstzeiten Bestimmung en : BetrAVG § 1 Auslegung; ZPO § 559 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 6/15 6 Sa 677/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Reiter und die ehrenamtliche Richterin Nötz el erkannt: - 2 - 3 AZR 6/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2014 - 6 Sa 677/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Vorbeschäftigung s- zeiten bei der Berechnung einer vorzeitigen Firmenrente. Die im Mai 1961 geborene Klägerin war seit März 1992 bei der S mbH (im Folgenden S ) beschäftigt. Die se wu r de in der Fo l g e zeit auf die Condor Flugdienst GmbH (im Folgenden Condor) - einem damals zum Konzern der B e- klagten gehörenden Unternehmen - ve r schmolzen. Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit der Condor im A u gust 2001, um zur Beklagten zu we c h- seln. Seit dem 7. November 2001 war die Klägerin bei der Beklagten als Flu g- begleiterin tätig. In Nr. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 5. November 2001 ist vereinbart, dass sich die gegenseitigen Rechten und Pflichten ua. aus binenbesatzungen G e mischt und Interkont. geltenden a- ren in Nr. 5 Satz 1 ihres Arbeitsvertrags Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung zugesagt. Nr. 5 Satz 2 des A r beitsvertra gs bestimmt, dass Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen in einem Tarifvertrag geregelt sind , dessen jeweils geltende Bestimmungen Inhalt dieses V ertrag s sind . Mit Schreiben vom 5. November 2001 teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 6/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0 - 4 - Anrechnung der Vordienstzeit wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir die bei Condor erbrachte Vordienstzeit auf Ihre technischen Ei n- trittsdaten anrechnen können. Ihr fiktives Eintrittsdatum ist somit der 20.01.1992 Dieses Datum ist maßgeblich für die Berechnung der Krankenbezüge, für die Errechnung der Kündigungsfrist, bei der Gewährung von Flugpreisermäßigungen (ohne Rechtsanspruch), für das Firmenjubiläum. Darüber hinaus rechnen wir Ihre Vordienstzeit gemäß Pr o- tokollnotiz IV zum Tarifvertrag Übergangsversorgung vom 01.04.1989 auf die Berufsuntauglichkeitsversicherung an. Das fiktive Datum hierfür ist ebenfalls der 01.09.1992. Im übrigen gilt der mit Ihnen geschlossene Arbeitsvertrag unverändert weiter. Der Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH) und der Condor Flugdienst G mbH (CFG) in der Fassung vom 1. April 1989 (im Folgenden TV - ÜV 1989) enthielt auszug s- weise folgende Bestimmungen: § 1 Geltungsbereich und Gegenstand (2) Leistungen aus diesem Tarifvertrag werden gewährt als: a) Firmenrente c) Leistungen aus der Berufsuntauglichkeitsvers i- cherung ... § 7 Berufsuntauglichkeitsversicherung (1) DLH/CFG verpflichten sich, für die Flugbegleiter ab Beginn ihres 4. fliegerischen Dienstjahres im Konzern eine Berufsuntauglichkeitsversicherung abzuschließen. A n- 4 - 4 - 3 AZR 6/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0 - 5 - spruch auf die Versicherungssumme besteht nur, wenn das fliegerische Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet, weil der Flugbegleiter im Sinne von § 20 Abs. (1) a) und b) MTV Bord dauernd fluguntauglich geworden ist. (2) Die Versicherungssummen betragen: bi s zum vollendeten 30. Lebensjahr DM 20.000, -- im 45. Lebensjahr DM 150.000, -- ... (3) Die Prämien zu der Berufsuntauglichkeitsversicherung werden bis zum vollendeten 45. Lebensjahr von DLH/CFG getragen. ... Protokollnotiz IV (1) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einste l- lung/Wiedereinstellung das 32. Lebensjahr vollendet ha t- ten, gilt § 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe: Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Beschä ftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 g e- kürzt. (2) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/ Wiedereinstellung das 28. Lebensjahr vollendet hatten, gelten bis zur Vollendung des 45. Lebensja hres anstelle der Staffelung gemäß § 7 Abs. (2) folgende mit Wirkung vom 01.01.1991 um 25 % angehobene Versicherung s- summen: im 4. und 5. Beschäftigungsjahr DM 50.000, -- 6. bis 13. Beschäftigungsjahr DM 100.000, -- 14. Beschäftigungsjahr DM 110.000, -- 15. Beschäftigungsjahr DM 120.000, -- 16. Beschäftigungsjahr DM 130.000, -- 17. Beschäftigungsjahr DM 140.000, -- Wiedereingestellten Flugbegleitern werden bis zu drei frühere Beschäftigungsjahre angerechnet; bis zu drei we i- tere Jahre werden angerechnet, wenn der wiedereing e- stellte Flugbegleiter nach Vollendung des 33. D as Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer seit dem 26. April 2013 bestehenden dauernden Flugdienstuntauglichkeit der Kl ägerin 5 - 5 - 3 AZR 6/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0 - 6 - zum 31. Dezember 2013. Die Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2014 eine vorzeitige Firmenrente nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flu g- begleiter der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH) in der Neufassung vom 1. Juli 2003 (im Folge nden TV - ÜV 2003 ). Dieser regelt ua . : Teil I Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich und Gegenstand 2. Leistungen aus diesem Tarifvertrag werden gewährt als: a. Firmenrente (§§ 2 und 3) c. Leistungen aus der Berufsuntauglichkeitsversich e- rung (§ 16) Teil II Firmenrente § 2 Firmenrente 1. Flugbegleiter haben einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertragl i- chen Altersgrenze (§ 19 MTV Kabine) mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie bereits An - spruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung und nach dem Tarifvertrag Lufthansa - Betriebsrente haben. 3. Die Firmenrente besteh t aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag. Der Grundbetrag beträgt nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren** 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezog e- r- ten Gesamt vergütung ... 4. Der Anspruch auf Firmenrente entsteht bereits vorzeitig, wenn der/die Flugbegleiter(in) nach dem vollendeten 45. Lebensjahr dauernd flugdienstuntauglich im Sinne von § 20 MTV Kabine geworden ist. ... ** siehe Protokollnotiz II - 6 - 3 AZR 6/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0 - 7 - Teil IV Flugdienstuntauglichkeitsversicherung § 17 Flugdienstuntauglichkeitsversicherung 1. Lufthansa verpflichtet sich, für Flugbegleiter ab Beginn ihres 6. fliegerischen Dienstjahres im Konzern eine Flu g- dienstuntauglichkeitsversicherung abzusc hließen. A n- spruch auf die Versicherungssumme besteht nur, wenn das fliegerische Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet, weil der Flugbegleiter im Sinne von § 20 MTV Kabine dauernd flugdienstuntauglich geworden ist. 2. Ab 01.01.2006 betragen die Versic herungssummen in Abhängigkeit von Dienstalter und Beschäftigtengruppe Dienstjahr FB Versicherungssumme in PI PII 6. 10.000 10.000 10.000 >23 52.500 69.500 78.000 5. Die Prämien zu der Flugdienstuntauglichkeitsversich e- rung werden bis zum vollendeten 45. Lebensjahr von Luft - hansa getragen. Protokollnotiz II 2. Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wieder - einstellung das 32. Lebensjahr vollendet hatten, gilt § 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe: Beträgt die Gesamtb e- schäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Die Beklagte legte bei der Berechnung der vorzei tigen Firmenrente der Klägerin nach § 2 Abs. 3 TV - ÜV 2003 eine Beschäftigungszeit ab dem 1. November 2001 und damit von 175 Monaten zugrunde. Dementsprechend kürzte sie die vorzeitige Firmenrente der Klägerin nach Nr. 2 der Protokollnotiz zum TV - ÜV 2003 um 101/276. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Firmenrente müssten auch ihre 6 7 - 7 - 3 AZR 6/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0 - 8 - Beschäftigungszeiten bei der S und der Condor ab dem 1. September 1992 berücksichtigt werden. Die Beklagte habe ihr eine Anrechnung dieser Ze i ten im Schreiben vom 5. November 2001 zugesagt. Auch folge eine Anreche n barkeit aus der - unstreitig - von der Beklagten erteilten r lage bei Mai 2013 , in der bestätigt worden sei , dass sie seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten beschäftigt werde . Zudem sei ihr von der Beklagten im Jahr 2006 der Abschluss eines S e nior - Teilzeitvertrags angeboten worden; Voraussetzung hierfür sei die Volle n dung des 15. Dienstjahres und damit die Anerkennung der Vordienstzeiten g e wesen. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Firmenrente gemäß Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter in der Neufassun g vom 1. Juli 2003 ve r- pflichtet ist, bei der Berechnung der Gesamtbeschäft i- gungszeit die Beschäftigungszeit seit dem 1. September 1992 zu berücksichtigen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Rev i- sion. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Lande sarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte bei der Berechnung der vorzeit i- gen Firmenrente der Klägerin nach § 2 Abs. 3 TV - ÜV 2003 iVm. Nr. 2 der Pr o- tokollnotiz II nicht die Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der S und der Condor ab dem 1. September 1992 berücksichtigen muss. 8 9 10 11 - 8 - 3 AZR 6/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0 - 9 - I. Ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung dieser früheren B e- schäftigungszeiten ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des TV - ÜV 2003 . Dies ergibt die Auslegung (zu den für die Auslegung eines Tarifvert rags gelte n- de n Grundsätzen vgl. etwa BAG 12. August 2015 - 7 AZR 592/13 - Rn. 16) . 1. Bereits der Wortlaut der tariflichen Regelungen zeigt, dass für die B e- rechnung der Firmenrente nur die in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten verbrachten Beschäfti gun gszeiten maßgebend sind. Nach § 2 Abs. 3 TV - ÜV 2003 iVm. Nr. 2 der Protokollnotiz hängt die Höhe der Firmenrente von der auch die von einem wiedereingestellten Flugbegleiter in einem früheren Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erbrachten Vordienstzeiten (vg l. zur dieser Auslegung BAG 18. Oktober 2008 - 3 AZR 189/07 - Rn. 17 ff.) . Hierzu gehören aber nicht B e- schäftigungszeiten, die von dem Flugbegleiter in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erbracht wurden. Nach dem allgemeinen Sprac h- gebrauch, der wegen fehlender anderweitiger Definition durch die Tarifparteien auch dem TV - ÜV 2003 zugrunde l Zeit zu verstehen, während der ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber b e- stand (vgl. auch BAG 15. Oktober 1986 - 4 AZR 584/85 - ) . Betriebszugehöri g- keitszeiten, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber e r- bracht wurden, gehören dagegen nicht dazu. 2. Dieses Normverständnis wird auch durch den Vergleich mit § 17 Abs. 1 TV - ÜV 2003 gestützt. Nach dieser Bestimmung besteht eine Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer Flugdienstuntauglich keitsversicherung für Flu g- begleiter ab dem sechsten fliegerischen Dienst jahr . Die Regelung stellt - anders als die Formulierung in § 2 Abs. 3 TV - ÜV 2003 und in der Prot o- koll notiz II zum TV - ÜV 2003 - gerade nicht auf die Beschäftigungszeit, son dern auf die im Konzern erbrachten Dienstjahre ab. Dies zeigt, dass die Tarifparteien des TV - ÜV 2003 bei der Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeiten der Flugbegleiter bewusst danach unterschieden haben , ob diese in einem Arbeit s- 12 13 14 - 9 - 3 AZR 6/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0 - 10 - verhältnis mit der Beklagten oder auch bei anderen konzernangehörigen Unte r- nehmen erbracht wurden. II. Die Klägerin kann ihr Begehren auf Anrechnung ihrer früheren Beschä f- tigungszeiten bei der Berechnung der vorzeitigen Firmenrente nach § 2 Abs. 3 TV - ÜV 2003 iVm. Nr. 2 de r Protokollnotiz II auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 5. November 2001 stützen. Die Beklagte hat die Vordienstzeiten der Klägerin bei der S und der Condor ab dem 1. September 1992 nur für die Berufsuntauglichkeitsversicherung nach Teil IV TV - ÜV 2003 und nicht im Hi n- blick auf die Firmenrente nach Teil II TV - ÜV 2003 angerechnet . Dies ergibt die Auslegung des Schreibens. 1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts enthält das Schre i- ben der Beklag ten vom 5. November 2001 A llgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Seine Auslegung hat daher nach den für Allg e- meine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen zu erfolgen (vgl. etwa BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 24) . 2. Bereits aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt sich, dass die früheren Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der S und Condor nicht für die Fi r me n- rente anerkannt wurden. Die Bekla gte hat in dem Schreiben vom 5. November 2001 die Vordienstzeiten der Klägerin nicht generell, sond ern l e diglich für b e- stimmte Regelungsbereiche des Arbeitsverhältnisses und in unte r schiedlichem zeitliche n Umfang angerechnet. Die Anrechnung der Beschäft i gungszeiten der Klägerin bei der S und Condor ab dem 1. September 1992 bezieht sich d a bei ausdr ücklich nur auf die Berufsuntauglichkeitsversich e rung . Vor dem Hi n te r- grund dieser eindeutigen Formulierung ist es unerheblich, dass die im Schre i- ben der Beklagten in Bezug genommene Protokollnotiz IV zum TV - ÜV 1989 nicht nur Regelungen über die Höhe der Ve rsicherungssu m me bei der Beruf s- untauglichkeitsversicherung (Abs. 2 der Protokollnotiz IV zum TV - ÜV 1989) , sondern auch zur Berechnung der Firmenrente (Abs. 1 der Pr o t o kollnotiz IV zum TV - ÜV 1989) enthält. 15 16 17 - 10 - 3 AZR 6/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0 - 11 - 3. Entgegen der Ansicht der Revision durfte ein verständiger Erklärung s- empfänger di e im Schreiben vom 5. November 2001 erfolgte Zusage zur A n- rechnung der Vordienstzeiten auf die Berufsuntauglichkeitsversicherung auch nicht über ihren Wortlaut hinaus dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Firme nrente nach dem TV - ÜV in der jeweils geltenden Fassung beziehen sollte. Nach den tariflichen Vorgaben unterscheiden sich die den Flugbegle i- tern zugesagte Firmenrente und die Berufs - bzw. Flugdienstuntauglichkeitsve r- sicherung sowohl in ihrer Zielsetzung a ls auch in ihren konkreten Vorausse t- zungen erkennbar voneinander. Die Berufs - bzw. Flugdienstuntauglichkeitsve r- sicherung deckt ausschließlich das Risiko einer vor Vollendung des 45. Lebensjahres eintretenden dauernden Flugdienstuntauglichkeit der Flugb e- gle iter ab (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 TV - ÜV 1989, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 TV - ÜV 2003 ) . Dagegen gewährleistet die Firmenrente zum einen die Übergangsversorgung der Flugbegleiter zwischen der Vollendung ihres 55. Lebensjahrs und dem Bezug einer ge setzlichen Rente (vgl . § 2 Abs. 1 TV - ÜV 1989, § 2 Abs. 1 TV - ÜV 2003 ) ; zum anderen sichert sie das Risiko einer nach Vollendung des 45. Lebensjahrs eintretenden Flugdienstuntauglichkeit ab ( § 2 Abs. 5 TV - ÜV 1989, § 2 Abs. 4 TV - ÜV 2003 ) . Auch die den Mitarbeitern gewährten Leistungen sind unterschiedlich: Während die Versorgungsempfä n- ger beim Bezug einer Firmenrente monatliche Zahlungen von der Beklagten erhalten, haben sie bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufs - bzw. Flugdiens tuntauglichkeitsversicherung lediglich Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Versicherungssumme. Angesichts dieser Unterschiede konnte ein verständiger Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass sich die Anerkennung von Vordienstzeiten für die Berufs - bzw. Fl ug dienst untauglichkeitsversicherung auch auf die Firmenrente beziehen würde. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang erstmals in der R e- vision auf ein Schreiben des Versicherers beruf t , wonach den Arbeitnehmern mitgeteilt worden sei, dass die Einm alzahlung in eine Rente umgerechnet werde, handelt es sich um vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellten neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 559 ZPO nicht berücksichtigt werden kann . 18 19 20 - 11 - 3 AZR 6/15 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0 4 . Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf die Unklarheitenreg e- lung in § 305c Abs. 2 BGB berufen. Das Schreiben der Beklagten vom 5. November 2001 enthält angesichts seines unmissverständlichen Inhalts ke i- ne Unklarheit. III. Das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2013 führt zu keinem anderen r- tigten Schreiben hat die Beklagte der Klägerin lediglich bescheinigt, dass sie wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig ist. Ein Wille der B e- klagten, Vordienstzeite n der Klägerin uneingeschränkt auch für die Berechnung der Firmenrente anzuerkennen, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte vor dem Hintergrund ihres unmissverständlichen Schreiben s vom 5. November 2001 damit auch keinen anderweitigen Anschein gesetzt, den sie sich nunmehr entgegenhalten lassen müss t e. Der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin im Jahr 2006 einen Senior - Teilzeitvertrag angeboten hat, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewe r- tung. Die Klägerin konnte einem solchen Angebot der Beklagten nicht entne h- men, dass die Beklagte damit ihre früheren Beschäftigungszeiten auch im Hi n- blick auf die Firmenrente anerkennen wollte. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spin ner Ahrendt C. Reiter Nötzel 21 22 23 24
Full & Egal Universal Law Academy