Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 18. Februar 2014 - 3 AZR 770/12 - I. Arbeitsgericht Regensburg - Kammer Landshut - Endurteil vom 20. April 2011 - 7 Ca 449/05 L - II. Landesarbeitsgericht München Teilurteil vom 2. Juli 2012 - 3 Sa 838/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - einer Störung der Geschäftsgrundlage - billiges Ermessen - Teilurteil Gesetz e : ZPO § 301 Abs. 1 Satz 1; BGB § 313 Abs. 1, § 315 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; Bayerisches Privatschulleistungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung Art. 4; Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz vom Juli 1986 Art. 33 Abs. 1; Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 Art. 40 Abs. 1 Satz 1; Beamtenversorgungsgesetz § 69e Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 70; Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der bis zum 1. Januar 2001 geltenden Fassung vom 11. Dezember 2000 § 31 Abs. 2 Buchst. a , § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Buchst. a letzter Halbs . Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 770/12 3 Sa 838/1 1 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Februar 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowi e die ehrenamtliche Richterin Frehse und den ehrenamtlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 770/12 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 2. Juli 2012 - 3 Sa 838/11 - aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin rückständige betriebliche Leistungen in Höhe von 41.159, 16 Euro brutto für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Mai 2012 nebst Zinsen und für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 laufend eine bet riebliche Leistung von 593,54 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen der Revision noch über die Höhe e i- ne s von der Beklagten zu zahlenden Zuschlags zur Versorgungs rente der Kl ä- gerin . Die im März 1942 geborene Klägerin war in der Zeit von 1970 bis A u- gust 1980 Beamtin des Freistaats Bayern . Von 1 973 bis August 1980 w ar sie als Lehrerin an die in freier Trägerschaft von der Rechtsvorgängerin der Bekla g- ten be triebene Katholische Schule in L abgeordnet. Ende August 1980 schied d ie Klägerin aus dem Beamten v erhältnis aus . Der Freistaat Bayern entrichte te für die Dauer des Beamtenverhältnisses die Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin nach. Zum 1. September 1980 begründete die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Arbeitsverhältnis . Im Arbeits vertrag der Klägerin finden sich ua. folgende Regelungen: 9 Frau B wird als hauptamtliche Lehrkraft zur Zusatzverso r- gungskasse der bayerischen Gemeinden bei der Bayer. Versicherungskammer angemeldet. Beitragsaufbringung und Leistungen regeln sich nach der jeweiligen Satzung 1 2 - 3 - 3 AZR 770/12 - 4 - der Kasse. Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayer i- schen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge für Angestel l- tenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährlei s- tet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgu ng nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes. Art. 4 des bis zum 31. Dezember 1986 im Freistaa t Bayern geltenden Privatschulleistungsgesetzes lautete: chuss für diejenigen hauptberuflich beschäftigten Lehrkräfte g e- währt, denen sie einen Rechtsanspruch auf lebenslängl i- che Altersversorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach den für die Beamten des Freistaates Bayern gelte n- den Vorschriften einräumen. (2) Der Versorgungszuschuss wird auch für solche haup t- beruflich beschäftigten Lehrkräfte gewährt, denen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit der Maßgabe gewährleistet wird, daß darauf Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen angerechnet Art. 33 Abs. 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes vom 24. Juli 19 86 (G VBl. S. 169) und Art. 40 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl . S. 455) enthielten en t- sprechende Regelungen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wurde die maßgebl i- che Bestimmung aufgehoben. Die kirchlichen Schulträger konnten seit dem Jahr 1972 ihre Angestel l- ten zur Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (im Folgenden: ZVKbG ) anmelden . Davon machte auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten Gebrauch. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger in sowie die anderen kathol i- schen Schulträger in Bayern verw endeten seit der Aufnahme der Lehrkräfte in die ZVKbG vertragliche Klauseln, die den Regelung en in § 9 des Arbeitsve r- trags der Kläger in entsprachen. 3 4 5 - 4 - 3 AZR 770/12 - 5 - Die ZVKbG gewährte - ebenso wie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - b is zur Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Gesamtversorgung. Die Satzung de r ZVKbG l autete in der bis zum 1. Januar 2001 geltenden Fassung vom 11. Dezember 2000 (im Folgenden: ZVKbGS aF) auszugsweise wie folgt: § 31 Höhe der Versorgungsrente (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag g e- zahlt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten B e- züge hinter der nach den §§ 32 bis 34 b errechneten G e- samtversorgung zurückbleibt. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB IV) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rente n- versicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) geleistet § 32 Ermittlung der Gesamtversorgung (1) Gesamtversorgung ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Vomhundertsatz des gesamtverso r- gungsfähigen Entgelts. § 33 Gesamtversorgungsfähige Zeit (1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum B e- ginn der Versorgungsrente (§ 52) zurückgelegten Uml a- gemonate (§ 62 Abs. 10). (2) 1 Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung e r- hält, die Kalendermonate, aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der be i- tragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie 6 - 5 - 3 AZR 770/12 - 6 - Zeiten - mit Ausnahme der Zeiten, die au s- schließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a SGB VI) beruhen, sowie mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Be itrittsgebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hat - der Rente zugrunde liegen; dabei sind die Monate einer Zurechnungszeit, die auf die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr des Verso r- gungsrentenberechtigten entfa llen, mit dem 1,3333 - fachen, die übrigen Monate einer Z u- rechnungszeit mit dem Dreifachen zu berüc k- sichtigen, - abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Häl f- te; ... § 62 Umlagen und Erhöhungsbe träge (10) 1 Umlagemonat ist ein Kalendermonat, für den Umlage aus laufendem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt für mindestens ei nen Tag entrichtet ist. Durch den mit Wirkung zum 1. J anuar 2001 in Kraft getretenen Tarifve r- trag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Alter svorsorge - TV - Kommunal - (ATV - K) vom 1. März 2002 wurde das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzt. D em schloss sich d ie Z VKbG an und fasste dementsprechend ihre Satzung zum 1. Januar 2001 neu . An fang Januar 2001 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die B e- klagte über. Die Kläger in schied zum 31. August 2004 aus dem Arbeitsverhäl t- nis mit der Beklagten aus. Seit dem 1. September 2004 bezieht sie eine geset z- liche Altersrente für Frauen iHv. 1.5 0 2 , 79 Euro und eine Versorgungs rente von der ZVKbG iHv. 705,20 Euro. 7 8 - 6 - 3 AZR 770/12 - 7 - Der Senat entschied durch Urteil e vom 13. November 2007 ( - 3 AZR 717/06 - ) und vom 11. März 2008 ( - 3 AZR 719/06 - ) , dass durch die Umste l- lung der ZVKbGS von einer Gesamtversorgung auf ein Punktemodell die G e- schäftsgrundlage für die von den katholischen Schulträgern in zahlreichen A r- beitsverträg en mit Lehrkräften vereinbarten, § 9 des Arbeitsvertrags der Kläg e- rin entsprechenden Regelung en entfallen ist und es den Schulträger n obliegt , ei ne Anpassung dieser Versorgungszusagen an die geänderten Verhältnisse zum Zwecke der Gewährung einer beamtenrechtlichen Grundsätzen entspr e- chenden Versorgung vorzunehmen . D ie kat holischen Schulträger in Bayern - einschließlich der Beklagte n - entschieden daraufhin , dass f ür Lehrkräfte , deren Rentenbeginn nach dem 1. Januar 2002 liegt, die erstmalige Berechnung der Versor gungsrente nach der ZVK bGS aF unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung erfolgt, die so berechnete fi ktive Versorgungsrente entsprechend der He r- absetzung des Versorgungsniveaus der Beamten um 4,33 % gemindert und hiervon die Versorgungsrente abgezogen wird , die von der ZVKbG nach der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Satzung ge währt wird; d er sich ergeben de Differenzbetrag wird monatlich als Zuschlag zur Versorgungs rente ge zahlt und wie die se d ynamisier t . Auf der Grundlage dieser Entscheidung zahlte d ie Beklagte der Kläg e- rin für die Zeit von April 200 5 bis August 200 9 rückständige Zuschlä g e zur Ve r- sorgungsrente der ZVKbG iHv. insgesamt 5.073,03 Euro brutto. Seit September 200 9 ge währt sie der Klägerin einen monatlich en Zuschlag iHv. 98,16 Euro , den sie jedes Jahr im Juli um 1 % anhebt. Die Kläger in hat - soweit für die Revision von Interesse - die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihr a b September 200 4 einen monatl i- ch en Zuschlag iHv. 554,18 Euro zu zahlen, der jährlich um 1 % zu dynamisi e- ren sei . Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, ihre Versorgungsrente nach der ZVKbGS aF zu berechnen, sei nicht angemessen. Das B undesverfa s- sungsgeric ht habe im Beschluss vom 22. März 2000 ( - 1 BvR 1136/96 - ) ang e- nommen , die Halbanrechnung von Vordienstzeiten auf die gesamtversorgung s- 9 10 11 12 - 7 - 3 AZR 770/12 - 8 - fähige Zeit bei voller Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtve r- sorgung sbezüge nach den Regelungen der bis zum 31. Januar 2000 geltenden Satzung der VBL (im Folgenden: VBLS aF) führe zu einer Ungleichbehandlung von Versor gungsberechtigten , die nur noch bis zum Ablauf des Jahres 2000 als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar hingenommen werden k önn e . Dementsprechend dürfe die Beklagte bei der Berechnung der Versorgungsrente die mit den Bestimmungen der VBLS aF wortlautidentische Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Halbs . 2 ZVK bGS aF über die Halbanr echnung von Vordienstzeiten nicht anwenden. Sie sei vielmehr verpflichtet, die Höhe des Zuschlag s unter vollständig er A nrechnung der Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige Zeit bei voller Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung s- bezüge zu ermitteln. Die Klägerin hat zuletzt beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen , ihr ab 1. März 2010 la u- fend monatlich im Voraus eine betriebliche Leistung von brutto 1.169,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentp unkten über dem jeweilig en Basi s- zinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu bezahlen , 2. d ie Beklagte zu verurteil en , ihr rückständige betrie b- liche Leistungen in Höhe von 61.914,32 Euro für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 28. Februar 2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf P rozentp unk ten über dem Basiszinssatz hieraus von monatlich 1.190,66 Euro vom 1. September 2004 bis 31. D e- zember 2008 und aus monatlich 1.169,64 Euro vom 1. Januar 2005 bis 28. Februar 2010 zu zahlen, h ilfsweise 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juni 2012 la u- fend monatlich im Voraus eine betriebliche Leistung (Zuschlagsrente) von 593,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab jeweiliger Fälligkeit zu za h- len, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige b e- triebliche Leistungen in Höhe von 45.038,42 Euro für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. Mai 2012 13 - 8 - 3 AZR 770/12 - 9 - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus aus 554,18 Euro vom 1. September 2004 bis 30. September 2004, au s 1.168,36 Euro vom 1. Oktober 2004 bis 31. Oktober 2004, aus 1.662,54 Euro vom 1. November 2004 bis 30. November 2004, aus 2.216,72 Euro vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2004, aus 2.770,90 Euro vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2005, aus 3.325,08 Eur o vom 1. Februar 2005 bis 28. Februar 2005, aus 3.879,26 Euro vom 1. März 2005 bis 31. März 2005, aus 4.340,03 Euro vom 1. April 2005 bis 30. April 2005, aus 4.800,80 Euro vom 1. Mai 2005 bis 31. Mai 2005, a us 5.261,57 Euro vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2005, aus 5.726,95 Euro vom 1. Juli 2005 bis 31. Juli 2005, aus 6.192,33 Euro vom 1. August 2005 bis 31. August 2005, aus 6.657,71 Euro vom 1. September 2005 bis 30. September 2005, aus 7.123,09 Euro vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2005, aus 7.588,47 E uro vom 1. November 2005 bis 30. November 2005, aus 8.053,85 Euro vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005, aus 8.519,23 Euro vom 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2006, aus 8.984,61 Euro vom 1 . Februar 2006 bis 29. Februar 2006, aus 9.449,99 Euro vom 1 . März 2006 bis 31. März 2006, aus 9.915,37 Euro vom 1 . April 2006 bis 30. April 2006, aus 10.380,75 Euro vom 1 . Mai 2006 bis 31. Mai 2006, aus 10.846,13 Euro vom 1 . Juni 2006 bis 30. Juni 2006, aus 11.316,17 Euro vom 1 . Juli 2006 bis 31. Juli 2006, aus 11.786,21 Euro vom 1 . August 2006 bis 31. August 2006, aus 12.256,25 Euro vom 1 . September 2006 bis 30. September 2006, aus 12.726,29 Euro vom 1 . Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006, aus 13.196,33 Euro vom 1 . November 2006 bis 30. November 2006, aus 13.666,3 7 Euro vom 1 . Dezember 2006 bis 31. Dezember 2006, aus 14.136,41 Euro vom 1 . Januar 2007 bis 31. Januar 2007, aus 14.606,45 Euro vom 1 . Februar 2007 bis 28. Februar 2007, aus 15.076,49 Euro vom 1 . März 2007 bis 31. März 2007, aus 15.546,53 Euro vom 1 . April 2007 bis 30. April 2007, aus 16.016,57 Euro vom 1 . Mai 2007 bis 31. Mai 2007, aus 16.486,61 Euro vom 1 . Juni 2007 bis 30. Juni 2007, aus 16.961,35 Euro vom 1 . Juli 2007 bis 31. Juli 2007, aus 17.436,09 Euro vom 1 . August 2007 bis 31. August 2007, aus 17.910,83 Euro vom - 9 - 3 AZR 770/12 - 10 - 1 . September 2007 bis 30. September 2007, aus 18.385,57 Euro vom 1 . Oktober 2007 bis 31. Oktober 2007, aus 18.860,31 Euro vom 1 . November 2007 bis 30. November 2007, aus 19.335,05 Euro vom 1 . Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007, aus 19. 809,79 Euro vom 1 . Januar 2008 bis 31. Januar 2008, aus 20.284,53 Euro vom 1 . Februar 2008 bis 28. Februar 2008, aus 20.759,27 Euro vom 1 . März 2008 bis 31. März 2008, aus 21.234,01 Euro vom 1 . April 2008 bis 30. April 2008, aus 21.708,75 Euro vom 1 . Mai 2008 bis 31. Mai 2008, aus 22.183,49 Euro vom 1 . Juni 2008 bis 30. Juni 2008, aus 22.662,98 Euro vom 1 . Juli 2008 bis 31. Juli 2008, aus 23.142,47 Euro vom 1 . August 2008 bis 31. August 2008, aus 23.621,96 Euro vom 1 . September 2008 bis 30. September 2008, aus 24.101,45 Euro vom 1 . Oktober 2008 bis 31. Oktober 2008, aus 24.580,94 Euro vom 1 . November 2008 bis 30. November 2008, aus 25.060,43 Euro vom 1 . Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008, aus 25.539,92 Euro vom 1 . Januar 2009 bis 31. Januar 2009, aus 26.019,41 Euro vom 1 . Februar 2009 bis 28. Februar 2009, aus 26.498,90 Euro vom 1 . März 2009 bis 31. März 2009, aus 26.978,39 Euro vom 1 . April 2009 bis 30. April 2009, aus 27.457,88 Euro vom 1 . Mai 2009 bis 31. Mai 2009, aus 27.937,37 Euro vom 1 . Juni 20 09 bis 30. Juni 2009, aus 28.421,66 Euro vom 1 . Juli 2009 bis 31. Juli 2009, aus 28.905,95 Euro vom 1 . August 2009 bis 31. August 2009, aus 29.390,24 Euro vom 1 . September 2009 bis 30. September 2009, aus 29.847,53 Euro vom 1 . Oktober 2009 bis 31. Oktober 2009, aus 30.358,82 Euro vom 1 . November 2009 bis 30. November 2009, aus 30.843,11 Euro vom 1 . Dezember 2009 bis 31. Dezember 2009, aus 31.327,40 Euro vom 1 . Januar 2010 bis 31. Januar 2010, aus 31.811,69 Euro vom 1 . Februar 2010 bis 28. Februar 2010 , aus 32.295,98 Euro vom 1 . März 2010 bis 31. März 2010, aus 32.780,27 Euro vom 1 . April 2010 bis 30. April 2010 , aus 33.264,56 Euro vom 1 . Mai 2010 bis 31. Mai 2010, aus 33.748,85 Euro vom 1 . Juni 2010 bis 30. Juni 2010, aus 34.237,37 Euro vom 1 . Juli 2010 bis 31. Juli 2010, aus 34.725,89 Euro vom 1 . August 2010 bis 31. August 2010, aus 35.214,41 Euro vom 1 . September 2010 bis 30. September 2010, aus 35.702,93 Euro vom 1 . Oktober 2010 bis 31. Oktober - 10 - 3 AZR 770/12 - 11 - 2010, aus 36.191,45 Euro vom 1 . November 2010 bis 30. November 2010, aus 36.679,97 Euro vom 1 . Dezember 2010 bis 31. Dezember 2010, aus 37.168,49 Euro vom 1 . Januar 2011 bis 31. Januar 2011, aus 37.657,01 Euro vom 1 . Februar 2011 bis 28. Februar 2011, aus 38.145,53 Euro vom 1 . März 2011 bis 31. März 2011, aus 38.634,05 Euro vom 1 . April 2011 bis 30. April 2011, aus 39.122,57 Euro vom 1 . Mai 2011 bis 31. Mai 2011, aus 39.611,09 Euro vom 1 . Juni 2011 bis 30. Juni 2011, aus 40.104,50 Euro vom 1 . Juli 2011 bis 31. Juli 2011, aus 40.597,91 Euro vom 1 . August 2011 b is 31. August 2011, aus 41.091,32 Euro vom 1 . September 2011 bis 30. September 2011, aus 41.584,73 Euro vom 1 . Oktober 2011 bis 31. Oktober 2011, aus 42.078,14 Euro vom 1 . November 2011 bis 30. November 2011, aus 42.571,55 Euro vom 1 . Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011, aus 43.064,96 Euro vom 1 . Januar 2012 bis 31. Januar 2012, aus 43.558,37 Euro vom 1 . Februar 2012 bis 29. Februar 2012, aus 44.051,78 Euro vom 1 . März 2012 bis 31. März 2012, aus 45.545,19 Euro vom 1 . April 2012 bis 30. April 2012 und aus 45.038,60 Euro seit 1 . Mai 2012 z u zahlen. Die Beklagte hat Klageab weis ung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung der katholischen Schulträger, die Versorgungsrente der Lehrkräfte mit vergleichbaren Versorgungszusagen wie die der Klägerin nach der ZVKbGS aF zu berechnen und um 4,33 % zu mindern, sei angeme s- sen. Sie entspre che den Vorgaben des Senats in der Entscheidung vom 13. November 2007 ( - 3 AZR 717/06 - ) . Ein etwaiger Verstoß von § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a letzter Halbs . ZVKbGS aF gegen Art. 3 Abs. 1 GG stehe dem nicht entgegen, da die privatrechtliche n Versorgungszusage n nicht am strengen Maßstab der Grundrechte zu messen sei en . Im Übrigen sei die Halbanrec h- nung der Vordienstzeiten vorliegend nicht gleichheitswidrig. Da s Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich allein gestellten Hauptanträ g e , die auf die Gewährung ein er b eamten gleichen V ersorgung gerichtet waren, a b- gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Teilurteil die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückge wiesen und dem Hilfsantrag zu 1. sowie dem 14 15 - 11 - 3 AZR 770/12 - 12 - Hilfsan trag zu 2. hinsichtlich der für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Mai 2012 be gehrten rückständigen Zuschläge stattgegeben. Mit der Revision b e- gehrt die Beklagte die A bweisung auch der Hilfsanträge, soweit das Landesa r- beitsgericht ihnen statt gegeben hat. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet . Der Erlass eines Teilurteils durch das Landesarbeitsgericht war, soweit es die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Zuschlags zur Versorgungsrente der Klägerin ab dem 1. Juni 2012 sowie rückständiger Zuschläge für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Mai 2012 verurteilt hat, unzulässig. Dieser Verfahrensmangel führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtene n Teilurteil s und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesa rbeitsgericht. I. Das Landesarbeitsgericht hat unzulässigerw eise durch Teilurteil über die mit den Hilfsanträgen begehrten Zuschläge für die Zeit ab 1. April 2005 en t- schieden. Die Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Erlass eines Teilurteils liegen nicht vor. 1. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüche n nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . D ie Entscheidungsreife iSd. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht en t- schiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf (vgl. BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12 mwN) . Das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils - oder Begründungselemente a n- kommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht en t- 16 17 18 - 12 - 3 AZR 770/12 - 13 - scheidungsreifen Teil maßgebend sein können. Eine solche Gefahr ist insb e- sondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell - rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch e inmal stellt oder stellen kann (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12; BGH 20. Juni 2013 - VII ZR 103/12 - Rn. 12; 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 14, BGHZ 189, 356) . Ist eine En t- scheidung über den Gegenstand des Teilurteils nur möglich, wenn bei der Rechtsanwendung Fragen beantwortet werden, die auch für den verbleibenden Teil des Rechtsstreits von entscheidungserheblicher Bedeutung sind oder sein können , ist ein Teilurteil daher unzulässig. Die Z ulässigkeit des Teilurteils ist vom Revisionsgerich t auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge zu übe r- prüfen (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 15 ; BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 19 ff. , aaO ) . 2. Danach war der Erlass des Teilurteils unzulässig , soweit über einen Teil der mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Forderungen entschieden wurde. Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung über die mit den Hilfsanträgen verfolgten Zahlungsansprüche für die Zeit ab dem 1. April 2005 ang enommen, die Beklagte sei verpflichtet, den Zuschlag zur Versorgungsrente der Klägerin entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a letzter Halbs . ZVK bGS aF unter voller Anrechnung ihrer Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige Zeit zu berechnen , da die vo n den katholischen Schulträgern getroffene Anpa s- sungsentscheidung, die Versorgungsrente nach der ZVKbGS aF zu berechnen und damit die Vordienstzeiten nur hälftig als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichtigen, gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehand lungsgrundsatz verstoße. Damit hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen des Teilurteils über eine Frage entschieden, die sich ihm im weiteren Verfahren über die verble i- benden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann. Auch die Zahlungsa n- sprü che für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2005 , die nicht Gegenstand des Teilurteils sind, können von der F rage abhängen, ob die En t- scheidung der katholischen Versorgungsträger, die Versorgungsrente nach der 19 - 13 - 3 AZR 770/12 - 14 - ZVKbGS aF zu berechnen und damit die Vordienstzeiten nur hälftig als g e- samtversorgungsfähige Zeit zu berücksichtigen, rechtmäßig oder ob die Bekla g- te ggf. verpflichtet ist , bei der Berechnung der Versorgungsrente nach der ZVKbGS aF die Vordienstzeiten der Klägerin vollständig als gesamtverso r- gungsfähige Zeit zu berücksichtigen. II. Die Unzulässigkeit des Teilurteils führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils , soweit das Landesarbeitsgericht den Hilfsanträgen stat t- gegeben hat (§ 562 Abs. 1 ZPO) , und i nsoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . III. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung dürfte das Landesa r- beitsgericht Folgendes zu beachten haben: 1. Es wird zu prüfen sein , ob die von den kirchli chen Versorgungsträgern im Nachgang zu den Entscheidungen des Senats vom 13. November 2007 ( - 3 AZR 717/06 - ) und vom 11. März 2008 ( - 3 AZR 719/06 - ) getroffene A n- passungsentscheidung nach § 315 BGB billigem Ermessen entspricht. a) Wie der Senat bereits für vergleichbare Fälle entschieden hat (vgl. 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 26 ff . ; 11. März 2008 - 3 AZR 719/06 - Rn. 38 ff . ) , hat die Klägerin wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Anpassung ihrer Versor gungszusage in § 9 ihres Arbeitsvertrags. Der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und den anderen katholischen Schulträgern in zahlreichen Arbeitsverträgen mit Lehrkrä f- ten vereinbarten Regelung lag die Vorstellung der Vertragsparteien zugrunde, dass dem Arbeit nehmer d urch die Einbeziehung in die Zusatzversorgung der ZVKbG und die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge für die gesetzliche Re n- ten versicherung und die Zusatzversorgungskasse durch den Arbeitgeber eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsä tzen gewährt wird. Nach der Umstellung der Zusatzversorgung von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem durch die ZVKb GS nF entspricht die Zusatzv ersorgung nicht mehr beamtenrechtlichen Grundsätzen . Auf g rund der vertraglichen Risikoverte i- lung ka nn die Klägerin daher eine Anpassung ihrer Versorgungszusage verla n- 20 21 22 23 - 14 - 3 AZR 770/12 - 15 - gen. Ausgangspunkt des Anpassungsanspruchs ist die ZVK bGS aF, da diese der dem Vertrag zugrunde liegenden Annahme entsprach , dass der Klägerin durch die vertraglichen Regelungen eine Versor gung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist . Ferner ist bei der Ausgestaltung des Anpa s- sungsanspru ch s zu beachten, dass der Ge setzgeber das Versorgungsniveau für Beamte durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3926) herabgesetzt hat. Da Grundlage der vertraglichen Ve r- einbarung eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne einer Orientierung auch am Versorgungsniveau der Beamten war, kann die Senkung dieses Versorgungsniveaus - einschließlich d er Über gangsregelu n- gen - nicht unberück sichtigt bleiben. Außerdem ist zu beachten, dass die Ve r- sorgungsregelungen - trot z einzelvertraglicher Grundlage - Teil eines generellen Versorgungssystems der katholischen Schulträger in Bayern für die Lehrkräfte an den Privatschulen sind. Deshalb tritt auf g rund der entstandenen Störung der Geschäftsgrundlage k eine unmittelbare Ver tragsänderung ein , sondern es b e- darf eine r gestaltende n Entscheidung durch die kirchlichen Schulträger . Nur diese können durch eine solche Entscheidung eine insgesamt angemessene, ggf. auch pauschalierende Regelung herbeiführen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 36; 11. März 2008 - 3 AZR 719/06 - Rn. 49) . b) Die katholischen Schulträger haben mit ihrer Anpassungse ntscheidung ihr einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu r Beseitigung der Störung der G e- schäftsgrundlage der für die Lehrkräfte an Privatschulen geltenden Verso r- gungs zusagen ausgeübt. Die Ausübung dieses Leistungsbestimmungsrechts muss nach § 315 BGB billigem Ermessen entsprechen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 29, BAGE 125, 11; 22. Oktober 2002 - 3 AZR 496/01 - zu I 1 d dd der Gründe) . Durch das Anpassungsrecht darf in die ge l- tende n Vereinbarung en nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die A n- passung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten ist (vgl. BAG 13. Novem ber 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 31 mwN , aaO ) . B ei der Anpa s- sung sind - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch die Grundrechte als ve r- fassungsrechtliche Wertentscheidu ngen und Elemente einer objektiven Or d- 24 - 15 - 3 AZR 770/12 - 16 - nung zu berücksichtigen ; denn eine die Grundrechte verletzende Anpassung s- entscheidung entspricht nicht billigem Ermessen (vgl. BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 496/01 - zu I 1 d dd der Gründe; vgl. zur sog. mittelbare n Drittwi r- kung der Grundrechte bei zivilrechtlichen Generalklauseln auch BVerfG 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 7, 198 ; 23. April 1986 - 2 BvR 487/80 - zu B I der Gründe, BVerfGE 73, 261 ) . a a ) Bedenken an der Billigkeit der A npassungsentscheidung könnten b e- reits deswegen bestehen , weil von der nach der ZVKbGS aF zu ermitteln den Versorgungsrente nach der Neuregelung ein pauschaler Abschlag iHv. 4,33 % vorgenommen werden soll . Zwar entspricht die Absenkung des Versorgungsn i- veaus der Beamten durch da s Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) von 75 % auf 71,75 % rechnerisch einer Minderung der Versorgungs rente der Lehrkräfte um 4,33 % . Nach den gesetzl i- chen Übergangsregelungen in § 69 e Abs. 2 bis 4 B eamtVG erfolgt die Abse n- kung des Versorgungsniveaus für Beamte allerdings durch eine stufenweise Abflachung der Erhöhung der Versorgungsbezüge in acht Schritten . E rst mit der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG , die durch das Bundesbesoldungs - und - versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) zum 1. Januar 2011 e r- folgt ist, war die Absenkung endgültig voll zogen. Es erscheint deshalb zweife l- haft, ob die Reduzierung des Versorgungsniveaus in voller Höhe von 4,33 % ab 1. Januar 2002 zum Zwecke der Anpassung der vertraglichen Regelungen an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung angemessen ist . b b ) Das Landesarbeitsgericht wird zudem zu prüfen haben, ob die En t- scheidung der katholischen Schulträger , die Versorgungsrente für Lehr kräfte , deren Rentenbeginn nach dem 1. Januar 2002 liegt , nach der ZVKb GS aF zu berechnen, unter dem Gesichtspunkt der Halbanrechnung von Vordienstzeiten nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchs t . a letzter Halbs . ZVKbG S aF b ei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge 25 26 - 16 - 3 AZR 770/12 - 17 - nach § 31 Abs. 2 Buch s t. a ZVKbG S aF mit den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG e r- gebenden Wertentscheidungen im Einklang steht . (1 ) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es , w e- sentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen kö n- nen (vgl. nur BVerfG 17. Dezembe r 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 40) . (2 ) N ach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei gl eichzeitiger Anrechnung der vol len gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge im öffentl ichen Dienst nach den - mit § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a letzter Halb s . , § 31 Abs. 2 Buch st. a ZVKbG S aF gleichlautenden - Regelungen der VBLS aF zu einer Ungleichb e- handlung von Versorgun gsempfängern ( BV erfG 22. März 2000 - 1 BvR 1 136/96 - zu II 2 c aa der Gründe ) . Durch diese Rege lung en wurde n Verso r- gungsberechtigte, die vor ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der Pr i- vatwirt schaft gearbeitet hatt en, gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht ha tt en ( BV erfG 22. März 2000 - 1 BvR 1 136/96 - zu II 2 c aa der Gründe; vgl. auch 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 49) . Eine Ungleichbe handlung resultiert e zudem d a- raus, dass Arbeitnehmer, die zunächst außerhalb des öffentlichen Dienstes überhaupt nicht oder lediglich in Teilzeit gearbeitet hatten, danach im öffentl i- chen Dienst aber vollzeitbeschäftigt waren, einen an der Vollzeitbeschäftigung orientierten Gesamtversorgungsanspruch erwarben. Wegen ihrer - im Vergleich zu einem in Vollzeit vorbeschäftigten Kollegen niedrigeren - Rente aus der g e- setzlichen Rentenversicherung bestand bei ihnen ein entsprechend höherer Aufstockungsbedarf, so dass ihnen eine vergleichsweise hohe Versorgungsre n- 27 28 - 17 - 3 AZR 770/12 - 18 - te zu stand . Dagegen errech net e sich für Arbe itnehmer, die außerhalb des ö f- fentlichen Dienstes vollzeitbeschäftigt und im Anschluss daran im öffentlichen Dienst lediglich in Teilzeit tätig waren, nur eine relativ geringe Gesamtverso r- gung, die schon durch die Sozialversicherungsrente gedeckt sein konn te (BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 50) . (3 ) Ausgehend hiervon führt die Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente auf die Gesamtverso r- gungsbezüge nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a letzter Halbs . , § 31 Abs. 2 Buch s t. a ZVKbG S aF zu einer Ungleichbehandlung der v ersorgungsberechti g- ten Lehrkräfte . Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen und ggf . die hierfür e r- forderlichen Feststellungen zu treffen haben, ob diese Ungleichbehandlung durch die d en katholischen Versorgungst rägern grundsätzlich zustehende B e- fugnis zur Typisierung, Generalisierung und Pauscha lierung sach lich gerech t- fertigt ist. (a ) Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn für die unterschiedliche Behand lung einer Gruppe von Versorgungsberechtigten im Vergleich zu einer anderen Gruppe keine Sachgründe bestehen, die dem Diff e- renzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss nicht für die Gleichbehan d- lung aller denkbaren Einzelfälle Sorge getragen werden. Es können auch gen e- ralisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden. Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhäl tnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und sie nur unter Schwierigke i- ten vermeidbar wären (vgl. BVerfG 3. Juni 2013 - 1 BvR 131/13 ua. - Rn. 15; 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 10 47/10 - Rn. 41; 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55; 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 - zu II 1 b aa der Gründe) . Hierbei sind auf der einen Seite die Belastung des Betroffenen, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile, insbesondere di e 29 30 - 18 - 3 AZR 770/12 - 19 - Verwaltungserfordernisse, zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55 mwN) . Demen t sprechend hat d as Bundesverfassungsgericht in seinem B e- schluss vom 22. März 2000 ( - 1 BvR 1 136/96 - zu II 2 c aa der Gründe) ang e- nommen, dass die durch die in der VBLS aF bestimmte Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeiti ger voller Anrechnung der Sozialversicherung s- rente verursachte Ungleichbehandlung von Versorgungsberechtigten bis zum Ablauf des Jahres 2000 noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, da sie sich bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der zulässigen Typisierung und Generalisi e- rung der Normgeber hielt. Der Satzungsgeber der VBL durfte bis zum Ablauf des Jahres 2000 davon ausgehen, dass die Ungleichbehandlung nur ei ne ve r- hältnismäßig kleine Zahl von Personen betraf und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv war , da i n der älteren Vers i- chertengeneration nur eine relativ kleine Gruppe von V ersicherten von der Halbanrechnungsregelung ben achteiligt wurde. (b ) Durch die Anpassung der den Lehrkräften erteilten Versorgungszus a- gen haben die katholischen Schulträger in Bayern eine allgemein e Regelung mit kollektiver Wirkung getroffen , bei der sie Pauschalierungen und Typisieru n- gen vornehmen k önnen (vgl. dazu bereits BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 31 , BAGE 125, 11 ) . Das Landesarbeitsgericht wird deshalb auf z u- klären haben , ob die Schulträger davon ausgehen durften, dass nur eine geri n- ge Anzahl der von der Anpassungsentscheidung betroffenen Lehrkräfte durch die Halbanrechnung von Vordie n stzeiten benachteiligt wird . Dabei dürfte es nicht darauf an kommen , dass - wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausge führt hat - nahezu al le Lehrkräfte von der Halbanrechnung betroffen sind, weil sie zunächst ein Referendariat im öffentlichen Dienst abso l- viert haben. Die Halbanrechnung dieser ohnehin nur kurzen Vorbe schäft i- gun gszeit bei gleichzeitiger Vollanrechnung der hierauf beruhenden ge setzl i- chen Rente kann keine von der Anpassungsentscheidung betroffene Gruppe von Versorgungsberechtigten besonders benachteiligen, da sie gleichermaßen (fast) alle Lehrkräfte betrifft. Für die Rechtfertigung der Halbanrechnung der 31 32 - 19 - 3 AZR 770/12 - 20 - Vordienstzeiten wird es v ielmehr maßgeblich darauf ankommen, ob die kathol i- schen Schulträger davon ausgehen durften, dass für die von der Anpassung s- entscheidung betroffenen Lehrkräfte in hinreichender Weise eine bruchlose E r- werbsbiographie bei den katholischen Privatschulen typisch und damit die Gruppe der Lehrkräfte, die - neben dem Referendariat - über relevante Vorb e- schäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern verfügen, verhältnismäßig klein ist. Der für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung darlegungs - und b e- weisbelast ete n Beklagte n wird Gelegenheit gegeben werden müssen, hierzu vorzutragen. 2 . Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Ansicht gelangen, dass die A n- passungsentscheidung der katholischen Schulträger unbillig ist, wird es F o l- gendes zu beachten haben: a) Be i einer unbilligen Anpassungsentscheidung hat grundsätzlich das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BGB durch Urteil eine angemessene Regelung zu treffen. Bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wi r- kung, die - wie vorliegend - nicht nur die klagende Partei betreffen, bedarf die Vorschrift jedoch der einschränkend en Auslegung. Danach unterliegt die g e- troffene Anpassungsentscheidung zwar der gerichtlichen Kontrolle, das Gericht kann jedoch seine Entscheidung grundsätzlich nicht an die Stelle einer un bill i- gen und damit un wirksamen Anpassungsentscheidung der katholischen Schu l- träger setzen (vgl. dazu BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 38, BAGE 125, 11) . Die katholischen Schulträger - einschließlich der Beklagte n - können daher ggf. eine erneute Anpassungsentscheidung treffen. Eine durch die Halbanrechnung von Vordienstzeit en bei voller Berücksichtigung der Sozia l- versicherungsrente verursachte Gleichheitswidrigkeit könnte dabei ggf. dadurch beseitigt werden, dass auch die Vordienstzeit vo ll ständig als gesamtverso r- gungsfähige Zeit mit einbezogen wird . Da der Grund einer etwaigen Gleic h- heitswidrigkeit in der Inkohärenz der nur hälftigen Anrechnung der Vordienstzeit auf die gesamtversorgungsfähige Zeit einerseits und der v oll ständigen A nrec h- nung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge andererseits 33 34 - 20 - 3 AZR 770/12 - 21 - bestünde, ließe sich die Ungleichbehandlung möglicherweise auch dadurch beseitigen, dass bei nur hälftiger Berücksichtigung der Vordienstzeit auch die aus der Vordienstzeit resultiere nde Rente nur zur Hälfte auf die Gesamtverso r- gung an ge rechnet wird . Sofern es sich um Vordienstzeiten handelt, di e auf e i- ner Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber beruhen, könnte die U n- gleichbehandlung unter Umständen auch dadurch beseitigt werden, d ass diese Vordienstzeit en bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit nicht berücksichtigt werden , dafür aber der Anteil der gesetzliche n Rente, der hierauf beruht, ebe n- falls nicht auf die Gesamtversorgung an ge rechnet wird . In diesem Fall ist alle r- dings in Betra cht zu ziehen, dass die Versorgungsberechtigten, denen auf der Grundlage der bisherigen Anpassungsentscheidung der katholischen Schultr ä- ger be reits ein Zuschlag gewährt wird, möglicherweise schutzwürdig auf den Fortbestand der bisherigen Regelungen vertraut haben. Sollte die Berechnung der Versorgungsrente ohne Berücksichtigung von Vordienstzeiten und hierauf beruhender Sozialversicherungsrente für diese Versorgungsberechtigten dazu führen, dass der von den Schulträgern zu gewährende Zuschlag geringe r au s- fiele als bislang , könnte daher ggf. eine diese Ansprüche vermindernde Anpa s- sungsentscheidung ausscheiden . b ) Sofern die Schulträger eine neue Anpassungsentscheidung treffen sol l- ten , wird die Beklagte deren Angemessenheit darzulegen haben . Sollte n s ie eine solche neue E ntscheidung , falls erforderlich, nicht binnen angemessener Zeit treffen oder sollte eine erneute Entscheidung nicht billigem Ermessen nach § 315 BGB entsprechen, dürfte das Landesarbeitsgericht - trotz des vorliegend komplexen Versor gu ngssystems mit kollektiver Wirkung - eine eigene Anpa s- sungsentscheidung treffen. Die bei Eingriff en in komplexe Versorgungssystem e vorzunehmende einschränkende Auslegung von § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BGB findet ihre Grenzen an dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden verfassung s- rechtlichen An spruch der klagenden Partei auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. dazu BVerfG 28. Februar 2013 - 2 BvR 612/12 - Rn. 19; 29. Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 - zu II 2 a der Gründe, BVerfGE 40, 272 ) . Die gerichtlic he Durchsetzbarkeit des Anpassungsanspruch s der Klägerin nach 35 - 21 - 3 AZR 770/12 § 313 Abs. 1 BGB würde es daher gebieten , dass das Landesarbeitsgericht in diesem Fall eine eigene Anpassungsentscheidung trifft . 3. Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab. Gräfl Spinner Ahrendt Blömeke H. Frehse 36
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