ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR668.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 668/15 16 Sa 1952/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - ar b eitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bund esarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Aschenbrenner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 668/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR668.15.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 14. Ju li 2015 - 16 Sa 1952/14 - aufgehoben, soweit es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat. Auf d ie Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 2014 - 29 Ca 8096/14 - teil weise abgeändert und der Tenor zu 1) des arbeitsg e- richtlichen Urteils insgesamt - auch zur Klarstellung - wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine ununterbrochene Loss - of - Licence - Versiche rung zu verschaffen, die auch bei Eintritt des Versicherungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebens - jahres Leistungen in der von § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 vo r- gesehenen Höhe bis zum Vorliegen der Leistungsvorau s- setzungen nach § 5 des Versorgungstarifvertrags zw i- schen d er Beklagten un d der Vereinigung Cockpit e. V. vo m 1. Dezember 2010 längstens bis zu r Vollendung des 65. Lebensjahr e s gewährt. Im Übrigen wird der Klagea n- trag zu 1. abgewiesen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Vorinstanze n haben der Kläger zu 17/100 und die Beklagte zu 83/100 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Dauer der Versicherungs leistungen bei eine r tarifvertraglich geregelten Berufsunfähigkeits ab sicherung. Der im Februar 1974 geborene Kläger ist bei der Beklagten , einem Luf t- fahrtunternehmen, als Verkehrsflugzeugführer beschäftigt. Auf das Arbeitsve r- hältnis des Klägers findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit seit sein em I n- krafttreten am 1. Januar 2010 der Manteltarifv ertrag Nr. 2 für das Cockpitpers o- nal Air Berlin (im Folgenden MTV Nr. 2) Anwendung . Dieser enthält ua. folge n- 1 2 - 3 - 3 AZR 668/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR668.15.0 - 4 - de Bestimmungen, die im Wesentlichen bereits i n de m vorher ab dem 1. August 2007 geltenden MTV Nr. 1 vom 6. August 2007 enthalten waren : § 31 Betriebliche Altersversorgung Die betriebliche Altersversorgung richtet sich nach einem gesonderten Tarifvertrag. § 32 Unfall - und Berufsunfähigkeitsversicherung (3) Der Arbeitgeber schließt für den Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (sog . Loss of L i- cence) ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit mit fo l- genden Leistungen ab: Copilot: Todesfall: EUR 27.000,00 Berufsunfähigkeit (aus medizin i- schen Gründen): EUR 1.000,00 monatl. Kapitän: Todesfall: EUR 54.000,00 Berufsunfähigkeit (aus medizin i- schen Gründen): EUR 1.548,00 monatl. (4) Die jeweiligen Versicherungspolicen können beim Arbeitgeber eingesehen werden. § 47 Erreichen der Altersgrenze (1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger beginnt. Das Arbeitsve r- hältnis endet jedoch spätestens mit Ablauf des M o- nats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjah r vollendet. ... § 48 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Ve r- lustes der Flugtauglichkeit Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Künd i- gung bedarf, wenn durch fliegerärztl iche Untersuchung festgestellt ist , dass der Arbeitnehmer wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann; Beendigungszeitpunkt ist der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der B e- kanntgabe der fliegerärztlich festgestellten Fl u guntau g- - 4 - 3 AZR 668/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR668.15.0 - 5 - lichkeit an den Betroffenen. Flu guntauglichkeit in diesem Sinne ist das auf eine m unbehebbaren oder aller Wah r- scheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit au s- zuüben. § 49 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Ve r- lustes der b ehördlichen Erlaubnisscheine (1) Verliert ein Arbeitnehmer die Berechtigung zur Au s- übung seiner fliegerischen Tätigkeit durch Verfall oder Entzug der behördlichen Erlaubnis, Berecht i- gung oder Bestätigung aus anderen Gründen, als aus denen körperlicher Un tauglichkeit im Sinne des § 48 dieses Tarifvertrages, so entfällt mit dem Tage des Verlustes jeder Vergütungsanspruch, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Verlust der Erlaubnis, Berechtigung oder Bestätigung zu vertreten. ... § 51 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits bi n- nen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälli g- keit geltend zu machen. Wird diese Ausschlussfrist ve r- säumt oder sind nach Beendigung mehr als sechs Monate verstrichen, so können Ansprüche nich t mehr geltend g e- Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ebenfalls kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit anwendbaren Versorgungstarifvertrag vom 1. Dezember 2010 (im Folgenden VTV) sagt die Beklagte ihrem Cockpitpers o- nal Leistungen der betrieblichen Alters versorgung im Alter und im Fall des T o- des zu . Die se Leistungen werden von einer Unterstützungskasse erbracht, die entsprechende Rückdeckungsversicherung en bei einem Lebensversicherung s- unternehmen abschließt. § 5 VTV besti mmt: § 5 Altersversorgung (1) Der Versorgungsberechtigte erhält ab dem Pensi o- nierungszeitpunkt ein einmaliges Versorgungskapital. Die Höhe des Versorgungskapitals teilt die Unte r- stützungskasse dem Versorgungsberechtigten mit. (2) Pensionierungszeitpunkt ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Voraussetzung für den Bezug des Versorgungskapitals ist das vorherige Ausscheiden aus den Diensten der Air Berlin. 3 - 5 - 3 AZR 668/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR668.15.0 - 6 - (3) Bezieht der Versorgungsberechtigte die Altersrente aus der gesetzliche n Rentenversicherung in voller Höhe oder scheidet der Arbeitnehmer nach Volle n- dung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Air Berlin aus, so kann er das Versorgungskapital b e- reits von diesem Zeitpunkt an verlangen. Die Höhe des Versorgungskapitals ergib t sich aus der vers i- Bereits im März 2001 hat te d ie Beklagte mit der A - AG einen Gruppe n- versicherungsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 geschlossen. D anach endet der Versicherung sschutz im F alle der Beruf s unfähigkeit mit der Volle n- dung des 60 . Lebensj ahr e s . Daneben schließt die B e klagte f ür diejenigen Flu g- zeugführer , die nach der Vollendung ihr es 60. Lebensjahres noch bei ihr b e- schäftigt sind, eine sog. Air Berlin Loss of L i cence (L O L) 65 - Versicherung. Di e- se Versicherung wird jeweils für die Dauer eines Jahr es abgeschlossen und erbringt Rentenleistungen b ei Eintritt des Ve r sicherungsfall s bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr e s. D i e Beklagte erteilte dem Kläger unter dem Datum des 3. A pril 2007 e i- ne Bescheinigung über den Abschluss einer Lebensversicherung. Danach e r- hält er bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor dem 1. März 2034 eine monatliche Rente iHv. 1.547,79 Euro . Diese wird längstens bis zum 28. Februar 2034 und damit bis zum Abl auf des Monats gewährt , in dem er das 60. Lebensjahr vol l- enden wird . Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit für die Revision von Interesse - die Verschaffung einer Loss - of - License - Versicherung (im Folgenden LoL - Versicherung ) begehrt , die auch bei Eintritt des Versicherungsfall s vor der Vol l- endung des 60. Lebensjahres Leistungen bis zur Vollendung des 65. Lebens - jahres erbringt. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe nach § 32 MTV Nr. 2 einen Anspruch auf eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit , d ie auch bei Eintritt des Versorgungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erbringt. Eine Beschränkung der Leistung s- erbringung auf die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres führe zu eine r 4 5 6 7 - 6 - 3 AZR 668/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR668.15.0 - 7 - vom MTV Nr. 2 nicht vorgesehene n Versorgungslücke bei den Arbeitnehmer n , die vor der Vollendung des 60. Lebensjahres berufsunfähig würden. Ein solches Verständnis der tariflichen Regelung würde im Übrigen eine unzulässige Di s- kriminierung wegen des Alters bewi rken. Sein Anspruch sei weder verjährt noch nach § 51 MTV Nr. 2 verfallen. Der Kläger hat - soweit in der Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine ununterbrochene Loss - of - Licence - Versicherung zu ve r- schaffen, welche auch bei Eintritt eines Versicherungsfa l- les vor Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Volle n- dung sein es 65. Lebensjahres Leistungen entsprechend § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 für das Cockpitpersonal A ir Berlin erbringt . Die Beklagte hat Klagea bweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Klage sei bereits unzulässig, j edenfalls unbegründet. Der MTV Nr. 2 entha l- te zwar die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer LoL - Versicherung für ihre Mitarbeiter. Der Tarifve rtrag treffe jedoch ke ine Aussage zur Leistung s- dauer . Eine Absicherung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres sei üblich und nach den tariflichen Regelungen ausreichend. Sie hat die Auffassung ve r- treten, e ine Benachteiligung wegen des Alters wäre jedenfal ls gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat der Klage im noch rechtshängigen Umfang stat t- gegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil insoweit a b- geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag zu 1. weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist überwiegend begründet. Die zulässige Klage ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - im Wesentl i- chen begründet. Die Bekl agte ist verpflichtet , dem Kläger eine ununterbrochene Lo L - Versicherung zu verschaffen, die auch bei Eintritt des Versicherungsfalls 8 9 10 11 - 7 - 3 AZR 668/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR668.15.0 - 8 - vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen in der von § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 vorgesehenen Höhe bis zum Vorliegen der Leistungsvoraussetzu n- gen des § 5 VTV, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr e s, gewährt. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem MTV Nr. 2. I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig . Sie ist auf die Ve r- schaffung einer Absicherung für den Versorgungsfall Berufsunfähigkeit geric h- tet. Der Klageantrag betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und der Kläger verfügt über ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Fes t- stellung. 1. Mit seiner Kla ge verfolgt der Kläger - jedenfalls seit der vom Arbeitsg e- richt in der mündlichen Verhandlung am 20. August 2014 angeregten Klarste l- lung - einen sog. Verschaffungsanspruch. Es geht dem Kläger nicht um die Ein haltung des Durchführungsweges - Abschluss einer Berufsunfähigkeitsvers i- cherung als Direktversicherung - , sondern um die Absicherung des für ihn als Piloten bestehenden Risikos der Berufsunfähigkeit (Loss - of - Licence ) vor der Vollendung des 60. Lebensjahres. E r will erreichen, dass er im Falle des Ei n- tritts eines entsprechenden Versorgungsfalls vor der Vollendu ng des 60. Lebensjahres Leistungen in der nach § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 vorgesehenen Höhe bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erhält. Ob diese Leistungen von einer von der Beklagten zu seinen Gu nsten abgeschlossenen Direktversich e- rung erbracht werden oder von der Beklagten selbst, ist für den Kläger nicht mehr entscheidend. 2. Der für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Loss - of - Licen c e ) vor der Vollendung des 60. Lebensjahres begehrte Verschaffungsanspruch betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und der Kläger hat an einer entspr e- chenden Feststellung auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Festste l- lungsinteresse. Der im Februar 1974 geborene Kläger, bei dem derzeit kein e Anhaltspunkte für eine entsprechende Berufsunfähigkeit bestehen, kann den Klageantrag bereits heute zulässigerweise stellen. Sollte der Kläger mit seiner Klage unterliegen, bestünde für ihn ggf. die Notwendigkeit , für den Fall der B e- rufsunfähigkeit Eigen vorsorge für die Zeit zwischen der Vollendung des 12 13 14 - 8 - 3 AZR 668/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR668.15.0 - 9 - 60. Lebensjahres und dem Eintritt in die Altersrente , jedenfalls aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu treffen. Durch die Feststellungsklage kann das Rechtsverhältnis - beschränkt auf den streitig en Punkt - abschließend g e- klärt werden ( vgl. BAG 27. Mai 2008 - 3 AZR 893/0 6 - Rn. 23) . 3. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Festste l- lungsantrags nicht entgegen. Der vom Kläger geltend gemachte Verscha f- fungsanspruch begründet Leist ungspflichten des Arbeitgebers erst, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. II. Die Revision ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein tarifve r- traglicher Anspruch auf Verschaffung eines Berufsunfähigkeitsschutz es zu, der bei Eintritt des Versorgungsfall s vor der Vollendung des 60. Lebensjahres eine monatliche Zahlung bis höchstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres vo r- sieht. Bei der LoL - Versicherung handelt es sich um eine Leistung der betriebl i- chen Altersverso rgung iSd. Betriebsrentengesetzes. Der Anspruch folgt aus dem MTV Nr. 2 . Er ist jedoch auf den Zeitraum begrenzt, bis ein Anspruch auf Alterssicherung nach dem VTV entsteht. Dieser tarifliche Anspruch ist weder verjährt noch verfallen. 1. Die Auslegung v on § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 ergibt, dass der Kläger A n- spruch auf eine Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit bis zum Eintritt 5 VTV, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hat, unabhängig davon, ob der Ver sorgungsfall ä- vor oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt . a) Die vom Kläger begehrte Absicherung seines Berufsunfähigkeitsrisiko s ist eine Invaliditätsversorgung iSd. Betriebsrenten gesetzes und damit betriebl i- che Altersversorgung und keine Übergangsversorgung. a a ) Für die rechtliche Einordnung ist es u nerheblich, ob eine Leistung als betriebliche Altersversorgung bezeichnet wird (BAG 10. August 1993 - 3 AZR 69/93 - zu I 1 der Gründe , BAGE 74, 55 ) . Entscheidend is t vielmehr der objekt i- ve Inhalt der zugesagten Leistungen. Die rechtlich zutreffende Einordnung ric h- tet sich allein danach, ob die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezäh l- 15 16 17 18 19 - 9 - 3 AZR 668/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR668.15.0 - 10 - ten Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung erfüllt sind. Dazu m uss d ie Zusage einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden und es muss sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass ei nes Arbeitsverhältnisses handeln (st. Rspr. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 15 mwN; 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 mwN , BAGE 128, 199 ) . Ferner muss die Versorgung s- zusage d en Lebensstandard des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus d em Erwerbs - oder Berufsleben sichern ( vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe) . Ein betriebsrentenrechtlicher Versorgungszweck wird erfüllt, wenn durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt der Todesfallrisiken und die Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsris i- ken ab (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 411/ 15 - Rn. 15 mwN; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 3 3, BAGE 120, 330) . Ein allgemeiner Begriff der Invalidität nach dem Betriebsrentengesetz besteht nicht . F olglich kann in einer Versorgungsordnung de r Begriff der Invalidität fest geleg t und d ie Anspru chsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente enger als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beschrieben werden ( vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 27, BAGE 133, 289) . b b) Mit einer Übergangsversorgung wird ein anderer Zweck verfolgt als mit de r betrieblichen Altersversorgung. Eine Übergangsversorgung dient dazu, Versorgungslücken zu schließen , die aus dem tarifvertraglich vorgesehenen vorzeitigen Ausscheiden von Cockpitpersonal aus dem Arbeitsverhältnis en t- stehen. Die Arbeitnehmer sollen sozial abgesichert werden, weil ihnen durch die Einführung einer tarifvertraglichen Altersgrenze die Weiterarbeit ver sagt wird. Es soll nur die Situation überbrückt werden, dass die Arbeitnehmer nicht mehr im Cockpit tätig sein dürfen (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe) . Für die rechtliche Einordnung ist die Leistungshöhe nicht en t- scheidend (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 19) . 20 - 10 - 3 AZR 668/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR668.15.0 - 11 - c c ) Ent gegen der Ansicht der Beklagten dient die Berufsunfähigkeitsvers i- cherung nicht der Absicherung g egen das Risiko der Arbeitslosigkeit. D ie LoL - Versicherung in § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 ist nicht in ein System der Übe r- gangsversorgung eingebunden , sondern deckt das biometrische Risiko der I n- validität infolge Beruf s unfähigkeit ab. Die Tarifvertragsparteien h aben den B e- griff der Berufsunfähigkeit in § 32 Abs. 3 iVm. § 48 MTV Nr. 2 eigenständig d e- finier t . Berufsunfähigkeit iSd. § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 ist durch den Verlust der Fluglizenz aus medizinischen Gründen gekennzeichnet (Loss - of - Licence ). D a- mit knüpft der MTV Nr. 2 an das biometrische Risiko Invalidität an. Die Absicherung bei Arbeitslosigkeit ist nicht das Ziel der Tarifvertrag s- parteien. Zwar führt der Verlust der Fluglizenz auch zur Beendigung des A r- beitsverhältnisses (§§ 47, 48 MTV Nr. 2) , wenn durch fliegerärztliche Unters u- chung festgestellt ist, dass der Arbeitnehmer wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. In anderen Fällen jedoch führt der Ve r- lust der Fluglizenz nicht zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses, sondern lediglich zum Recht der ordentlichen Kündigung (§ 49 Abs. 2 MTV Nr. 2) . Damit sind ausschließlich unbehebbare körperliche Einschränkungen Anknüpfungspunkt für die Leistungen bei Berufsunfähigkeit . b) Nach § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 hat der Kläger Anspruch auf eine Absich e- rung des Berufsunfähigkeitsrisikos (Loss - of - Licence ) auch bei Eintritt des Ve r- sorgungsfall s vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Eintritt des de s 65. Lebensjahres. a a) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wor t- sinn sind der wirkli che Wille der Tarifvertrags parteien und der von ihnen bea b- sichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Ni e- derschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel g ebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- 21 22 23 24 - 11 - 3 AZR 668/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR668.15.0 - 12 - baren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ( vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21 ) . b b) Der Wortlaut von § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 verlangt den A bschluss einer L o L - Versicherung. Die Vorschrift enthält jedoch keine ausdrückliche Aussage , bis zu welchem Lebensalter Leistungen der Versicherung vorgesehen sind. Sie sieht keine Begrenzung auf die Voll endung des 60. Lebensjahres vor . cc) Die Systematik der tariflichen Regelungen spricht dagegen, dass solche Leistungen lediglich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu erbringen sind. (1 ) § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 verpflicht et den Arbeitgeber , für den Arbeitne h- mer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (Lo L - Versicherung ) ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit abzuschließen. Für Kapitäne ist ein monatlicher Rente n- betrag im Fall der Berufsunfähigkeit aus medizinischen Gründen iHv. 1. 548,00 Euro vorgesehen. Eine Beschränkung des Versicherungsschu tzes bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ist in § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 nicht entha l- ten . Auch die weiteren Regelungen des MTV Nr. 2 sehen eine solche Begre n- zung nicht vor. § 47 MTV Nr. 2 , der das E rreichen der Altersgrenze regelt, b e- stimmt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Beginn des Bezug s einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung , spätestens auf die Vollendung des 65. Lebensjahres. Ein Anknüpfen an die Vollendun g des 60. Lebensjahres ist damit nicht festgelegt . Auch der VTV sieht eine solche Beschränkung nicht vor. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VTV legen die feste Altersgrenze für den Beginn der Versorgungslei s- ndung des 65. Lebensjahres fest. § 5 Abs. 3 VTV befasst sich mit der vorgezogenen Ina n- spruchnahme des Versorgungskapitals. Danach kann ein Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe bezieht oder nach der Vollen dung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Bekla g- ten ausscheidet, das Versorgungskapital bereits von diesem Zeitpunkt an ve r- langen. Auch darin liegt keine Begrenzung der Leistungspflicht auf die Volle n- dung des 60. Lebensjahres. 25 26 27 28 - 12 - 3 AZR 668/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR668.15.0 - 13 - (2 ) Dies entspricht au ch dem Zweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung , den betreffenden Arbeitnehmer gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit abzus i- chern. Dieses Bedürfnis endet erst mit Eintritt in den Altersruhestand, weil zu diesem Zeitpunkt der Lebensstandard über die geset zliche Altersrente und ggf. die betriebliche Altersrente bzw. das Versorgungskapital abgesichert ist. (3 ) Für eine Begrenzung der Leistungen bei Berufsunfähigkeit auf die Vol l- endung des 60. Lebensjahres fehlen hingegen jegliche Anhaltspunkte. Weder ist b ei Erreichen dieses Lebensalters die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen noch endet die Fluglizenz. Es gibt lediglich Einschränkungen in der Verwendung der Piloten. Die Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse b e- trägt dann lediglich noch sech s Monate statt zwölf Monate (vgl. MED.A.045 a) (2) im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011, ABl. L 311 vom 25. November 2011 S. 1 ) . Ob die Beklagte Piloten, die das 60. Lebensjahr vollendet ha ben , nur als Mitglied einer Flugb e- satzung, die aus mehreren Piloten besteht , einsetzen kann, bei der die anderen Piloten die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, liegt in ihrer Risikosphäre. Der MTV Nr. 2 trifft für diesen Fall keine gesonderte Regelung. dd) Sinn und Zwec k der Lo L - Versicherung ergeben, dass nur der Zeitraum bis zum Eintritt der Leistungsvoraussetzungen des § 5 VTV abzusichern ist. (1) Zweck einer Invaliditätsversicherung wie der vorliegend vorgesehenen Lo L - Versicherung ist es, das sich aus der Invalidität ergebende Risiko abzus i- chern. Dieses Risiko verwirklicht sich bei fortbestehender Invalidität solange , bis der Versorgungsfall Alter i- wenn die Lei s- tungsvoraussetzungen des § 5 VTV erfüllt sind. Nach § 5 Abs. 1 VTV erhält der Pensionsberechtigte ab dem Pensioni e- rungszeitpunkt ein einmaliges Versorgungskapital. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VTV ist der Pensionierungszeitpunkt die Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VTV ist Voraussetzung für den Bezug des Versorgungskapitals das vorherige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Nach § 5 Abs. 3 VTV kann das Versorgungskapital auch schon ab der Vollendung des 60. Lebens - 29 30 31 32 33 - 13 - 3 AZR 668/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR668.15.0 - 14 - jahres in Anspruch genommen werden, wenn der Versorgungsberechtigte die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe bezieht oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Bekla g- ten ausscheidet. Mit der letzten Regelung ist ein Fall der vorgezogenen Ina n- spruchnahme der Altersversorgungsleistung geregelt, der über den in § 6 BetrAVG geregelten Fall hinausgeht, weil es letztlich dem Versorgungsberec h- tigten freisteht, nach der Vollendung des 60. Lebensjahres auch ohne Bezug ein er Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Altersversorgung s- leistung in Anspruch zu nehmen. Die Invaliditätsleistungen nach § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 sind von der Beklagten deshalb nur bis zu dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem eine Versorgung im Alter nach dem VTV erfolgt. (2) Es spricht allerdings viel dafür, dass ein Invaliditätsrisiko grundsätzlich auch zeitlich befristet abgesichert werden kann, um eine berufliche Umorienti e- rung infolge der Verwirklichung des Invaliditätsrisikos zu ermöglichen. So weit dieser Zweck mit einer Invaliditätsabsicherung verfolgt wird, wäre jedoch ein konkreter Zeitraum abzusichern und nicht der Zeitraum bis zu einem vor dem Eintritt d es Versorgungsfall Zeitpunkt unabhängig von der Dauer der Absicherung . Eine solche befristete Absicherung ist im MTV Nr. 2 auch nach Auffassung der Beklagten nicht erfolgt. ee ) Auch aus der Tarif geschichte und dem Gruppenversicherungsv ertrag ergibt sich nichts z ugunsten der Beklagten . ( 1 ) Lassen Wortlaut und tarifvertraglicher Gesamtzusammenhang zweifel s- freie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsg e- schichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hi n- zuziehen (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 731/14 - Rn. 12) . ( 2 ) Es kann dahinstehen, ob die Auslegung von § 32 MTV Nr. 2 nicht b e- reits zu einem zweifelsfreien Ergebnis führt. Aus den von der Beklagten vorg e- tragenen Umständen im Zusammenha ng mit dem Abschluss des MTV Nr. 1 und des MTV Nr. 2 ergibt sich nichts Gegenteiliges. 34 35 36 37 - 14 - 3 AZR 668/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR668.15.0 - 15 - (a) Nach dem Vortrag der Beklagten wurde der Gruppenversicherungsve r- trag mit Wirkung zum 1. Januar 2001 und damit bereits vor dem Inkrafttreten des MTV Nr. 1 a m 1. Augu st 2007 geschlossen. Die Tarifvertragsparteien hä t- ten den Inhalt der Versicherungspolicen akzeptiert. In § 27 Abs. 4 MTV Nr. 1 sei auf die Versicherungspolicen Bezug genommen worden. Die Tarifvertragspa r- teien hätten sich in dem nachfolgenden § 28 MTV Nr. 1 auf die feste Alter s- grenze von 65 Jahre n geeinigt, ohne explizit zu regeln, dass die Altersgrenze im Gruppenversicherungsvertrag angehoben werden müsste. Für die Behauptung der Beklagten, die Tarifvertragsparteien hätten die Berufsunfähigkeit nur entspr echend der bestehenden Gruppenversicherung ausgestalten wollen, fehlen jedoch Anhaltspunkte in den tariflichen Regelungen . So war schon in § 27 Abs. 4 MTV Nr. 1 wie nunmehr in § 32 Abs. 4 MTV Nr. 2 geregelt, dass die jeweiligen Versicherungspolicen beim Arbeitgeber einges e- hen werden können. Auf konkrete Versicherungspolicen wird nicht Bezug g e- nommen; eine Versicherungsgesellschaft wird nicht benannt. Auch bestimm te weder der MTV Nr. 1 noch bestimmt der MTV Nr. 2 , dass die beim Arbeitgeber einzusehenden Ve rsicherungspolicen die Grundlage für die Berufsunfähigkeit s- versicherung sein sollen. Aus der Kenntnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der bestehenden dieser Bedingu n- gen durch die Tarifvertragsparteien im Sinne einer normativen Inbezugnahme ihres Inhalts . Aus dem Verweis auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen folgt vielmehr das Gegenteil. D ie von der Beklagten behauptete Akzeptanz beider Tarifvertragsparteien wä hrend der Tarifverhandlungen hat selbst nach der Behauptung der Beklagten lediglich in der Kenntnis des Gruppenversich e- rungsvertrags und d er Formulierung in § 32 Abs. 4 MTV Nr. 2 Ausdruck gefu n- den . Es kann deshalb dahinstehen, ob für die Ausleg ung des Tari f- vertrags überhaupt erheblich sein könnte. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung kann auch nicht angenommen werden, dass ein Wille der Tarifvertragsparteien, die bisherige Handhabung d urch die Bekla g- te zu ändern, seinerseits besonderen Ausdruck im Tarifvertrag hätte finden 38 39 40 41 - 15 - 3 AZR 668/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR668.15.0 - 16 - müssen. Dies liefe auf die Annahme hinaus, Zweck eines Tarifvertrags sei es nur festzuschreiben, was bereits bestehende Praxis ist. Diese Annahme ist mit der Konzepti on des Tarifvertragsgesetzes nicht vereinbar . Ziel tariflicher Reg e- lungen ist es vielmehr - wie sich aus § 1 Abs. 1 TVG ergibt - , eigenständig ua . den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zu ordnen. ( b ) Auch soweit man in dem Vortrag der Beklagten die Darlegun g eine r vom Tarifvertrag abweichende n praktische n Tarifübung hinsichtlich des MTV Nr. 1 sehen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Es sind keine Anhaltspunkte dafür e rsichtlich, dass die Tarifvertragsparteien mit dem MTV Nr. 2 eine möglicherweis e unter der Geltung des MTV Nr. 1 übliche oder bereits seinerzeit unzutreffende Handhabung des Tarifvertrags seitens der B e- klagten durch die wortgleiche Neufassung bestätigen wollten. 2. Für diesen tariflichen Anspruch auf Absicherung hat die Beklagte g e- genüber dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine LoL - Versicherung abschließt oder nicht. Notfalls hat sie im Versorgungsfall dem Kläger die Versorgungsleistungen durch Eige n- leistung zu verschaffen (vg l. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 302/15 - Rn. 17 mwN) . 3. Der Verschaffungsanspruch des Klägers ist jedenfalls weder verjährt noch verfallen , da d er Anspruch noch nicht fällig ist ( vgl. BAG 18. September 2001 - 3 AZR 689/00 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 99, 92) . Er kann deshalb weder ausgeschlossen noch verjährt sein. 4. Die von den Parteien und dem Landesarbeitsgericht unter dem G e- sichtspunkt der üblichen Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB prob lematisierte Frage, ob eine LoL - Ve rsicherung über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus üblich ist oder nicht, ist nicht entscheidungserheblich. § 612 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig, denn der Inhalt der geforderten Versicherung ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Ebenso unerheblich is t es, ob eine Begrenzung der Lei s- tungspflicht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres rechtlich zulässig wäre. 42 43 44 45 - 16 - 3 AZR 668/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR668.15.0 Auf die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge kommt es schließlich ebenfalls nicht an, denn sein Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem MTV Nr. 2. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 , §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten der Berufungsinstanz war zu berücksichtigen, dass dem Kläger hinsichtlich des übereinstimmend für erl e- digt erklärten Antrags zu 2. die Kosten zwischenzeitlich rechtskräftig auferlegt wurden. Hinsichtlich des zu weitgefassten Antrags zu 1. handelt es sich um e i- ne verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung , die keine höheren Kosten veranlasst hat. Zwanzig er Spinner Wemheuer Xaver Aschenbrenner Schepers 46
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