Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2014 Dritter Senat - 3 AZR 1094/12 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 2. März 2012 - 5 Ca 6261/11 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 7. September 2012 - 10 Sa 471/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft Bestimmungen: BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 1 Satz 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 1094/12 10 Sa 471/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Mai 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbek lagter und Revisionsbeklagte r, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter und den ehrenamtlichen Richter Dr. Hopfner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 1094/12 - 3 - Die Revis ion des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgeric hts Köln vom 7. September 2012 - 10 Sa 47 1 /12 - w ird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der Insolven z- sicherung für eine dem Kläger gewährte Altersrente einzustehen hat. Der im Oktober 1937 geborene Kläger war vom 18. April 1962 bis zum 30. Juni 1979 bei der W (im Folgenden: W Ltd.) in N besch äftigt. Die in Deutschland ansässige W GmbH (im Folgenden: W GmbH ) hatte dem Kläger zuvor mit Schreiben vom 3. Januar 1962 bestätigt, dass sie ihn ab dem 1. Januar 1962 für ihre Tochte r gesellschaft in N engagiert h a be. We iter heißt es in dem Schreiben: Bedingungen erhalten Sie zum Zeitpunkt der Ausreise; der Vertrag wird aufgestellt nach den Richtlinien der Handel s- kammer und des Afrikavereins. Während Ihrer Orientierungszeit in unserer Firma bzw. bei unseren Werken erhalten Sie ein Monatsbruttogehalt von DM 600, -- NS. Während Ihres Aufenthalts in Hamburg und Ihrer Tätigkeit bei der Muttergesellschaft erhalten Sie einen monatlichen Zuschuß von DM Der Kläger schloss am 18. April 1962 mit der W Ltd. einen befristeten Anstellungsvertrag, der in der Folgezeit wiederholt verlängert wurde. Die 1 2 3 - 3 - 3 AZR 1094/12 - 4 - W GmbH , die Waren und Maschinen verschiedener Art exportierte, besaß z u- letzt 40 % der Geschäftsanteile an der W Ltd. Die W GmbH meldete dem Beklagten eine Versorgungszusage zu - g unsten des Klägers und leistete hierfür Beiträge. Der Kläger erwarb zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Gesellschaftsanteile an der W GmbH , die er im Jah r 1994 an eine Steuerberatungsgesellschaft veräußerte. Die W GmbH gewährte dem Kläger ab November 2002 bis einschlie ß- lich Juli 2009 eine Altersrente iHv. monatlich 449,24 Euro brutto . Am 4. August 2010 wurde ü ber das Vermögen der W GmbH das Insolvenzverf ahren eröffnet. Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung seiner Altersrente für die Zeit ab September 2009 begehrt . Der Kläger hat geltend g e- macht, der Beklagte sei für die von der W GmbH gewährte Altersrente ei n- standspflichtig. Die W GmbH habe ihm mit Schreiben vom 30. Dezember 1974 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt . Bei der W Ltd. habe es sich faktisch um eine Betriebsabteilung der W GmbH gehandelt. Bis zum Jahr 1977 sei die W GmbH Alleingesellschafterin der W Ltd. gewesen. Ihre G e- schäftsanteile hätten wegen einer Gesetzesänderung in N im Jahr 1977 auf 40 % reduziert werden müssen. Die Übertragung der übrigen Anteile auf Dritte sei nur pro forma erfolgt. Der Managing Director der W Ltd. sei auch we i terhin gegenüber der Muttergesellschaft weisungsgebunden gewesen. Alle G e- schäftsvorgänge der W Ltd. seien über die W GmbH abgewickelt worden. J e- denfalls ergebe sich die Einstandspflicht des Beklagten aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Die W GmbH habe ihm die Versorg ung aus Anlass der Tätigkeit für das Unternehmen zugesagt. Nachdem der Kläger erst instanzlich zunächst neben rückständigen B e- trägen für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2011 in Höhe von 10.332,50 Eur o nebst Zinsen die Zahlung einer monatl ichen Rente in Höhe von 449,24 Euro ab 1. August 2011 verlangt hatte, hat er zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn die laufenden Ve r- sorgungsansprüche und rückständige Versorgungsa n- sprüche seit dem 1. September 2009 bis 31. Juli 2 011 iHv. 10.332,50 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf 4 5 6 7 - 4 - 3 AZR 1094/12 - 5 - Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshä n- gigkeit. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte ist für die dem Kläger von der W GmbH gewährte Altersrente nicht einstandspflichtig. I. Die Revision des Klägers ist in vollem Umfang zulässig. Si e richtete sich von Anfang an gegen das Berufungsurteil insgesamt. Die s ergibt die Au s- legung des vom Kläger in der Revisionsbegründung s schrift angekündigte n Sachantrags unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung . Zwar bezog sich der vom Kläger in der R evisionsbegründung s schrift angekündigte Sacha n- s- ansprüche für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv. 10.332,50 Euro sanspr ü- Erst mit einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger seinen Sachantrag dahin korrigiert, dass dieser ausdrücklich auch Damit ist das Berufungsurt eil nicht hinsichtlich der Abweisung der auf künftige Lei s- tungen ab dem 1. August 2011 gerichteten Klage recht s kräftig geworden. Der Kläger wollte seine Revision durch die Fassung seines Sachantrags in der R e- visionsbegründung nicht auf die Zahlung rückständiger Versorgungsleistungen für die Monate September 2009 bis Juli 2011 durch den Beklagten beschrä n- 8 9 10 11 - 5 - 3 AZR 1094/12 - 6 - ken. Die Revisionsbegründung lässt vielmehr erkennen, dass der Kläger das Urteil des Landesarbeitsgerichts vollumfänglich angreifen wollte. D em Kläg er ging es mit seiner Revision ersichtlich weiterhin um die Durchsetzung der b e- reits in den Vorinstanzen streitige n Einstandspflicht des Beklagten für seine rückständige und seine künftig fällig werdende monatli che Alter srente. I I . Die Revision ist unbeg ründet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte schuldet dem Kläger keine monatliche Altersrente iHv. 449,24 Euro brutto seit dem 1. September 2009. Den Beklagten trifft für die dem Kläger von der W GmbH gewährte Al t ersrente weder eine Einsta ndsp f licht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG noch nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG . 1. Die Klage ist zulässig. r- Klage in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat in seinem Antrag zwar weder die Höhe der von ihm begehrten laufenden Verso r- gungs beziffert noch hat er angegeben, ab wann und zu welchen Fälligkeitszeitpunkten der Beklag te diese erfüllen soll. Aus der Klagebegrü n- dung und der ursprünglichen Antragstellung in erster Instanz lässt sich jedoch entnehmen, dass der Klagean t rag insoweit darauf abzielt, den Beklagte n zur Zahlung e iner Alters rente iHv. 449,24 Euro brutto monatlich für die Zeit ab dem 1. August 2011 zu verurteilen. Mit diesem Inhalt genügt der Antrag den Anforderungen des § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie vorliegend - von keiner G e- ge n leistung abhängen, können gem . § 258 ZPO grundsätzlich auch kü nftig fä l- lig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Lei s- tung entziehen wird (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15) . 2. Die Klage ist unbeg ründet. Der Beklagte ist für die dem Kläger von der W GmbH gewährte Altersrente nicht einstandspflichtig. Dies hat das Landesa r- beitsgericht zutreffend erkannt. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger von der 12 13 14 15 - 6 - 3 AZR 1094/12 - 7 - W GmbH unter dem 30. Dezember 1974 eine Versorgungszu sage erteilt wurde und ob auf diese deutsches Recht Anwendung finde t . Selbst wenn beides der Fall sein sollte, ist der Beklagte weder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG noch nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, dem Kl ä- ger ab dem 1. September 2009 eine Altersrente iHv. 449,24 Euro brutto mona t- lich zu zahlen. a) Die dem Kläger von der W GmbH gewährte Altersrente unterliegt nicht dem Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG habe n Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Beklagten als T räger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG schützt nur Ansprüche auf Versorgungs leistungen, bei denen es sich um b e- triebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt (vgl. BAG 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B I der Gründe , BAGE 90, 120 ) . N ach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt b etriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistu n- gen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind. Sowohl § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG als auch § 7 Abs. 1 S atz 1 BetrAVG erfordern eine Versorgungszusage des Arbeitgebers. Da das Betriebsrenten g e- setz keinen eigenständigen Arbeitgeberbegriff kennt, ist nach den allgemeinen Grundsätzen Arbeitgeber derjenige, der die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arb eitsvertrags fordern kann (vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 838/11 - Rn. 16; 9. September 1982 - 2 AZR 253/80 - zu II 2 der Gründe, BAGE 40, 145) . bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. D ie W GmbH hat dem Kläger die von ihm behauptete Versorgun gzusage vom 30. Dezember 1974 nicht in ihrer Funktion als Arbeitgeberin erteilt. Der Kläger war seit dem 18. April 1962 16 17 18 - 7 - 3 AZR 1094/12 - 8 - auf der Grundlage eines mit der W Ltd. abgeschlossenen Arbeitsvertrags bei dieser in N tätig. Ob zwischen dem Kläger und der W Gmb H auf grund des Schreibens vom 3. Jan u a r 1962 Anfang des Jahres 1962 für einige Monate ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen war , kann dahinstehen. Nach den mit Verfahrensrüge n nicht angegriffenen und für den Senat daher nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bestand j e- denfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der behaupteten Versorgungzusage seit mehr als zwölf Jahren kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen dem Kläger und der W GmbH , sondern nur noch zwischen ihm und der W Ltd. Die W GmbH konnte dem Kläger daher Ende 1974 keine Versorgungzusage mehr in ihrer Funktion als Arbeitgeberin erteilen. Ob die W GmbH zu diesem Zeitpunkt A l- leingesellschafterin der W Ltd. war, ist unerheblich. Die bloße Stellung als her r- schende Konzernober gesellschaft be gründet keine Arbeitgeberstellung gege n- über den Beschäftigten der Tochtergesellschaft . Ebenso unerheblich ist der Vortrag des Klägers, bei der W Ltd . habe es sich auf g rund der Weisungsg e- bundenheit ihres Geschäftsführers gegenüber der W GmbH und der Art und Weise der Geschäftsabwicklung faktisch um eine Betriebsabteilung der W GmbH gehandelt . Die W GmbH und die W Ltd. sind zwei eigenständige juri s- tische Personen. Auf g rund einer faktische n Beherrschung der W Ltd. durch die W GmbH wurde kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der W GmbH begründet. cc) Aus den Entscheidungen des Senats vom 6. August 1985 ( - 3 AZR 185/83 - BAGE 49, 225) und vom 25. Oktober 1988 ( - 3 AZR 64/87 - ) folgt nichts anderes . Zwar hat der Senat in beiden Entschei dungen eine Einstand s- pflicht des Beklagten für die Versorgungszusage einer insolventen Konzer n- obergesellschaft bejaht. Den dortigen Klägern war jedoch während ih res A r- beitsverhältnisse s mit der Konzernobergesellschaft eine Versorgungs zus age erteilt worden, die auch nach Entsendung der klagenden Parteien zu den Toc h- tergesellschaften im Ausland aufrechterhalten worden war. Hieran fehlt es im Streitfall . Dem Kläger wurde von der W GmbH keine Versorgungszusage wä h- rend eines mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses erteilt , die nach dem Wechsel zu einer Tochtergesellschaft im Ausland aufrechterhalten werden sol l- 19 - 8 - 3 AZR 1094/12 - 9 - te . Vielmehr war der Kläger bei der behaupteten Erteilung der Versorgungsz u- sage Ende des Jahres 1974 bereits seit zwölf Jahre n nicht ( meh r ) bei der W GmbH angestellt , sondern bei der W Ltd. beschäftigt . b) Der Beklagte ist auch nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, dem Kläger eine Altersrente zu zahlen . a a ) § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG bestimmt, dass di e §§ 1 bis 16 für Pers o- nen, die nicht Arbeitnehmer sind, entsprechend gelten, wenn ihnen Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Täti g- keit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Damit erweitert die Regelung den nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer geltenden Insolvenzschutz auf sonstige Personen, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen eine Versorgungszusage erteilt wu r- de. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit auf g rund von vertraglichen B e- ziehungen zwischen dem Begünstigten und dem Unternehmen erbracht wird. Nicht ausreichend ist es, wenn sie diesem nur wirtschaftlich zugutekommt (vgl. BAG 20. April 2004 - 3 AZR 297/03 - BAGE 110, 176 ) . b b) D iese Voraussetzung en erfüllt der Kläger nicht. Ihm wurden k eine Lei s- tungen der Altersversorgung aus Anlass einer Tätigkeit zugesagt, die er au f- g rund von vertraglichen Beziehungen mit der W GmbH erbracht hat. Zum Zei t- punkt der Erteilung der behaupteten V er sorgungszusage bestand zwischen dem Kläger und dieser kein Arbeitsverhältnis ( mehr ) . Die Begründung sonstiger Vertragsbeziehungen mit der W GmbH ist weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger substantiiert dargelegt worden. Die Erfüllung d er arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der W Ltd. stellt keine Tätigkeit für die W GmbH iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG dar, auch wenn sie dieser wirtschaftlich zugutegekommen ist. c) Der Umstand, dass die W GmbH eine Versorgungszusage zu g unst en des Klägers bei dem Beklagten gemeldet und hierfür Beiträge geleistet hat, vermag eine Einstandspflicht des Beklagten nicht zu begründen. W eder die Be i- tragsfestsetzung noch die Zahlung von Beiträgen führen zu einem Anspruch 20 21 22 23 - 9 - 3 AZR 1094/12 gegenüber dem Beklagten auf I nsolvenzsicherung (vgl. BAG 14. Oktober 1998 - 3 AZR 331/97 - zu III 2 der Gründe mwN; 11. November 1986 - 3 AZR 194/85 - zu B II 1 c der Gründe) . Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen des Insolvenzschutzes nach § 7 BetrAVG gegeben sind. I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt G. Kanzleiter S. Hopfner 24
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