Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 2017 Dritter Senat - 3 AZR 540/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR540.15.0 I. Arbeitsgericht Köln - 14 Ca 9196/12 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 11. Juni 2015 - Sa 11/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR540.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 540/15 7 Sa 11/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagter, Berufungsbeklagte r und Revisionsbeklagte r, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Aschenbrenner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 540/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR540.15.0 - 3 - Auf d ie Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 11. Juni 2015 - 7 Sa 11/15 - tei l- weise aufgehoben . Auf die Berufung des Klägers wird da s Urteil des Arbeit s- gerichts Köln vom 29. April 2014 - 14 Ca 9196/12 - tei l- weise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu g e- fasst: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles (Vollendung des 67. Lebensjahres) eine monatliche Firmenrente iHv. 256,33 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abg e- wiesen. D ie Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien strei ten über die Ein tritts pflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Der am 13. August 1964 geborene Kläger war auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags vom 8. November 1995 seit dem 1. Januar 1996 bei der W GmbH & Co. KG in A (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) in der Zentra l verwa l- tung tätig. Zu m 1. November 1996/1. Januar 1997 erteilte die spätere Inso l- venzschuldnerin dem Kläger Versorgungszusage n , die am 20. Dezember 2001 modifiziert wurde n. Seitdem bestimmt die Versorgungsz u sage ua. : § 1 Arten der betrieblichen Versorgungsleistungen 1 . Firmenpension a) Alterspension 1 2 - 3 - 3 AZR 540/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR540.15.0 - 4 - § 2 Anspruch Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen ist, daß Sie eine Firmenzugehöri g- keit von mindestens 10 Jahren erreicht haben (Wartezeit). § 3 Leistung W gewährt Ihnen eine lebenslange Alterspension in Höhe von monatlich DM 4.000. - brutto. Die Alterspension erhalten Sie erstmals mit Ablauf des Monats, der auf die Beendigung Ihres Anstellungsverhäl t- nisses mit W folgt, sofern Ihnen zu diesem Zei t punkt ein Anspruch auf Zahlung von Altersruhegeld aus der geset z- lichen Rentenversicherung zusteht. Erfüllen Sie infolge Befreiung von der Versiche rungspflicht oder wegen früher ausgeübter versicherungsfreier Tätigkeiten nicht die V o- raussetzungen für einen derartigen Anspruch, so erha l ten Sie die Alterspension spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Unter dem 25./30. April 2002 schlossen die spätere Insolvenzschuldn e- rin und die S AG (im Folgenden S ) einen Geschäftsbeso r gungsve r trag , der auszugsweise lautet : Geschäftsversorgungs - Vertrag Vorbemerkung Die S AG und die W GmbH & Co. KG sind rech t lich eige n- ständige Unternehmen, die gesel l schaftsrech t lich zur K - Gruppe gehören. U n ter dem Druck der Mark t entwicklung im textilen Einze l handel und der d a raus resu l tierenden Notwendigkeit, s y nergetische Re s sourcen zu erschli e- ß en - wo immer das ökonomisch und unterne h menspol i- tisch sinnvol l und mö g li ch ist - haben beide U n ternehmen in gemeinsamer par t nerschaftlicher Projekta r beit Funkt i- onsbereiche in Adm i nistration, Logistik und I n formation s- technologie auf dera r tige Synergien u n t ersucht und schließen auf der Basis dieser Analyse die nachfo l gende Vereinbarung ab. 3 - 4 - 3 AZR 540/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR540.15.0 - 5 - § 1 Geschäftsinhalt Die S AG übernimmt für sich selbst und die W GmbH & Co. KG die Koordination der Funkt i onsbereiche Informat i- onstechnologie, Logistik, Organisat i on ggf. in A b stimmung zwischen beiden Unternehmen weitere Verwa l tungsbere i- che. Ziel ist eine weitreichende Administration s kooperat i- on, in der die Funktionsbereiche beider Unte r nehmen wechselseitig auch Aufgaben für das jeweils a n dere U n- ternehmen wahrnehmen. Dabei bleiben die jewe i ligen auszuführenden Funktionen in den beteili g ten Unte r ne h- men. Die Steuerung und Umsetzung der Aufgaben wird in einer einheitlichen Leitung zusammeng e fasst. Ziel ist es, sowohl das normale Tagesgeschäft a b zuwic keln als auch die gemeinsam gesetzten Synergiezi e le zu erre i chen. § 2 Wahrnehmung der Aufgabe und Unterstellung s- verhältnis Diese Führungs - und Koordinationsaufgabe wird auf Re s- sortleiter - Ebene angesiedelt und durch eine zwischen S und W gemeinsam zu bestimmende Führung s kraft ausg e- führt. Diese Ressortleiter - Funktion wird dem Vorstand Dienstleistungen der S AG disziplin a risch unte r stellt. Fac h liche Weisungen erhält der Ressor t leiter von den Geschäftsleitungen der beiden U n te rne h men. Diese mü s- sen mit der Aufgabenstel lung und den Geschäftsi n halten gemäß § 1 deckungsgleich sein. Für den Fall einer inhal t- lich veränderten Aufgabenstellung bzw. einer mögl i chen Trennung von der die Aufgabe au s führenden Fü h rung s- kraft ist eine ents prechende einve r ne hmliche En t sche i- dung der Unternehmensleitungen S und W erforde r lich. Dienstsitz ist H mit zusätzl i chem Büro in A . § 3 Vergütung Die zu leistenden Aufgaben dienen im Schwerpunkt g e- meinsamen Interessen. Die hieraus oder aus dem Tage s- geschäft abgeleitete Arbeitsaufteilung soll in etwa einem Verhältnis von 70% für S und 30% für W erfolgen. V o- raussetzung hierbei ist, dass die Anford e rungen beider Unternehmen q ualifiziert abgeleistet werden könn en. Im Einzelfall und nach gegenseitiger Abstimmung können die tatsächlichen Arbeitsi nhalte prozentual an ders ausfallen. Aus der gemeinsamen Arbeit resultierende Personal - und S a chkostenpotenziale bzw. - aufwände werden entspr e- chend der 70/30 Prozent - Rege lung linear ge genseitig b e- rechnet . - 5 - 3 AZR 540/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR540.15.0 - 6 - Die spätere Insolvenzschuldnerin und S einigten sich darauf, dem Kl ä- ger die Position des Ressortleiters Koordination IT, Logistik und Org a nisation zu übertragen. Am 25. April 2002 übersandte S dem Kläger ein Schre i ben , das auszugsweise folgenden Inhalt hat: , wir beziehen uns auf die gemeinsam mit Herrn H und Ihnen geführten guten Gespräche und legen Ihnen anli e- Res sortleiter Koordination IT, Logistik und Organisation Auf dieser Basis sagen wir Ihnen die folgenden Leistu n- gen des Unternehmens zu: 1. Aufgabe Aufgabenstellung ist die Koordination, Leitung und Umsetzung der IT, Logistik und Organisation gemäß Geschäftsbesorgungs - Vertrag vom 16.04.2002. 5. Altersversorgung Hier übernehmen wir die im Konzern gültige Reg e- lung, nach der Sie zum Eintritt in den vertraglich vo r- gesehenen Ruhestand eine Altersversorgung erha l- ten, die bis zum Zeitpunkt des entsprechenden Zei t- 1.350, -- (DM 2.600, -- ) durch entspr e- chende Rückstellungsbildung aufgebaut wird. Hierzu erhalten Sie bei Ihrem Eintritt eine entsprechende schriftliche Zusage. Für die derzeit bestehende hierüber hinausgehende Versorgungszusage werden die Parteien kurzfristig einen angemessenen Ausgleich sicherstellen. 7. Vertragslaufzeit Der Vertrag beginnt am 01.05.2002. Anliegend erhalten Sie ferner den zwischen der S AG und der W GmbH & Co. KG abgeschlo s senen G e schäftsb e- sorgungs - Vertrag vom 16.04.2002. Er ist w e sen t liche A r- beitsgrundlage Ihrer Tätigkeit und z u gleich Bestandteil des Arbeitsvertrages. 4 - 6 - 3 AZR 540/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR540.15.0 - 7 - Unter dem 25. April 2002 schloss en der Kläger und S mit Wirkung ab dem 1. Ma i 2002 einen A nstellung svertrag, der den Geschäftsb e sorgungsve r- trag zwischen S und der Insolvenzschuldnerin zum B e standteil des Vertrags erklärt . Der Kläger wurde z udem fachlich und disziplin a risch dem Vo r stand von S unterstellt . Für di e Insolvenzschuldnerin war nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des A n- stellungsvertrags deren Geschäftsführer g e genüber dem Kläger unmi t telbar weisungsberechtigt. Regelungen zur betriebl i chen Altersve r sorgung wu r den im Anstellungsvertrag nicht vereinbart. Am 4. Juni 20 04 erteilte S dem Kläger eine Pensionszusage , die einen Betrag iHv. 2.600,00 DM aus der am 20. Dezember 2001 modifizie r ten Verso r- gungszusage umfasste . Unter dem 22. September 2004 schlossen die spätere Insolvenzschuldnerin und der Kläger folgende Vereinbarung: GmbH & Co. KG und Herrn S wird fo l- gende einzelvertragliche Verei n barung g e troffen: 1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das mit Herrn S geschlossene Arbeitsverhältnis mit dem Übergang zur S AG zum 30.04.2002 bee n det wurde. 2. Auf Basis seiner Pensionszusage vom 20.12.2001 hat Herr S zum Stichtag 30.04.2002 einen e r dienten Anspruc h auf eine Firmenrente im Alter 65 in Hö he 716,00. 3. Dieser unter 2. festgelegte Anspruch wird unverfal l- bar, sobald Herr S die erforderlichen Kriterien gemäß BetrAVG erfüllt hat. Dabei werden die bereits e r- brachten Dienstzeiten und die Zeiten aus dem künft i- gen Arbeitsverhältnis bei der S AG, soweit sie ohne Unterbrechung des Arbeitsverhäl t nisses bei der S AG erbracht werden, z u sammeng e rec h net. Am 30. September 2005 schlossen die spätere Insolvenzschuldnerin und der Kläger einen neuen Anstellungsvertrag, in dem ua. die Vorbeschäft i- gungszeiten bei de r späteren Insolvenzschuldnerin und bei der S a n gerechnet wurde n . Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 vereinbarten S , die spätere I n so l- venzschuldnerin und der Kläger eine Übertragung verfallbarer Verso r gung s a n- wartschaften von S auf die spätere Insolvenzschuldn e rin b e treffend die Verso r- 5 6 7 - 7 - 3 AZR 540/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR540.15.0 - 8 - gungsanwartschaften des Klägers aus der Verso r gungsz u sage der S vom 4. Juni 2004 . Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 1. Oktober 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit erteilte der Beklagte dem Kläger einen Anwartschaftsausweis über eine insolvenzgeschützte A nw ar t- schaft e ntsprechend der Pensionszusage der S vom 4. Juni 2004 . Hinsichtlich der Firmenrente iHv . 716,00 Euro monatlich , die auch in Nr. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2004 iVm. der am 20. Dezember 2001 mod i fizierten Ve r- sorgungszusage (restliche 1.400,00 DM) genannt ist, lehnte der Beklagte eine Eintrittspflicht ab. Mit seiner Klage hat der Kläger eine Eintrittspflicht des Beklagten hi n- sichtlich der Firmenrente iHv. 716,00 Euro ge ltend gemacht . Er hat die Auffa s- sung vertreten, der Beklagte sei auch insoweit ein tritt spflichtig. I m Zeitpunkt des Abschlusses seines Anstellungsvertrags mit S zum 1 . Mai 2002 seien alle B e- te i ligten davon ausgegangen, dass ihm die ursprünglich im Jahr 1996 von der späteren Insolvenzschuldnerin zugesagte betriebliche Altersversorgung ung e- schmälert erhalten blei ben und fortgeführt werden solle. Die Vereinbarung vom 22. September 2004 habe der Absicherung seiner weiteren Anwartschaft iHv . 716,00 Euro monatlich gedient, soweit die Voraussetzungen nach dem B e- triebsrentengesetz erfüllt seien . Dabei seien die bereits erbrachten Dienstzeiten und die Zeiten aus dem künftigen Arbeitsverhältnis bei S zusamme n zurechnen. Auch nach dem Arbeitgeber wechsel von der späteren Insolven z schuldnerin zu r S sei er für die spätere Insolvenzschuldnerin tätig g e wesen. Diese habe die Versorgungszusage weiter bedient und Beitr äge an den Beklagten geleistet. D er Kläger hat beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls eine monatlich zu zahlende Firmenrente iHv . 716,0 0 Euro wegen des Insolvenzverfa h- rens der Firma W GmbH & Co. KG in A sicherz u ste l len. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich darauf berufen, nur der von S im Jahr 2002 zugesagte, im Jahr 2004 modifizierte und am 1. Oktober 2005 auf die Insolvenzschuldnerin übertragene Te il der Verso r- 8 9 10 11 - 8 - 3 AZR 540/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR540.15.0 - 9 - gungszusage sei insolvenzgeschützt. D ie weiter gehenden Versorgungsanwar t- schaften aus der ursprünglichen Versorgungszusage der Insolvenzschuldn erin iHv. 716,00 Euro monatlich seien nicht gesetzlich unverfallbar geworden . Das Arbeitsgericht h at die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe D ie Revision ist teilweise begründet. D as Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsg e- richts zu Unr echt vollständig zurückgewiesen. I . Die Klage ist teilweise begründet. Der Beklagte ist nach § 7 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 BetrAVG hinsichtlich einer Anwartschaft iHv. 256,33 Euro monatlich bei Eintritt des Versorgungsfalls mit der Vollendung des 67. Lebensjahres aus der ursprünglichen, am 20. Dezember 2001 und am 22. September 2004 modifizierten Versorgungszusage der Insolvenzschuldn e- rin eintrittspflichtig. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. De r Kläger war bei der Eröffnung des Insolvenz verfahrens über das Vermögen d er Insolvenzschuldnerin am 1. Oktober 2008 und damit bei Eintritt des Siche rungsfalls nicht Versorgungsempfänger iSv. § 7 Abs. 1 BetrAVG , sondern Versorgungsanwärter nach § 7 Abs. 2 BetrAVG . Der Insolvenzschutz ist für Versorgungsempfänger und Versorgung s- anwärter unterschiedlich ausgestaltet. Die Versorgungsempfänger genießen n ach dem Betriebsrentengesetz einen weiter gehenden Insolvenzschutz als die Versorgungsanwärter (vgl. etwa BAG 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 18; 8. Juni 1999 - 3 AZR 39/98 - zu II der Gründe mwN ; 26. Januar 1999 - 3 AZR 464/97 - zu I 1 der Gründ e, BAGE 91, 1) . Bei den Versorgungsempfä n- 12 13 14 15 16 - 9 - 3 AZR 540/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR540.15.0 - 10 - gern kommt es nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ohne Einschränkung auf die Verso r- gungszusage an. Für den Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter verlangt § 7 Abs. 2 BetrAVG, da ss die Versorgungsanwartschaft bei der Insolvenze röf f- nung nach der gesetzlichen Vorschrift des § 1 b BetrAVG unverfallbar ist. Eine lediglich vertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus (vgl. st . Rspr. BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 4/99 - zu I der Gründe mwN) . 2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten nach § 7 Abs. 2 , § 17 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BetrAVG auf Gewährung einer Betriebsrente iHv. 256,33 Euro bei Eintritt des Versorgungsfalls mit der Vollendung des 67. Leben sj ahres . a) Der Kläger hat aus der ursprünglichen a m 1. November 1996/1. Januar 1997 erteilten , am 20. Dezember 20 0 1 und am 22. September 2004 modifizie r- ten Versorgungszusage eine bei Insolvenzeröffnung am 1. Oktober 2008 unve r- fallbare Anwartschaft nach § 1b iVm. § 30f Abs. 1 BetrAVG erworben. Nach § 30 f Abs. 1 Satz 1 Halbs . 2 iVm . Halbs . 1 , § 1b Abs. 1 BetrAVG bleibt bei vor dem 1. Januar 2001 erteilten Versorgungszusagen eine Anwar t- schaft auch erhalten , wenn die Versorgungszusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältniss es das 30. Lebensjahr vollendet ist . Diese Voraussetzungen waren beim Kläger zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 1. Oktober 2008 erfüllt. aa) Ausgangspunkt ist die von der Insolvenzschuldnerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses unter dem 1. November 1996 /1. Januar 1997 und damit vor dem 1. Januar 2001 erteilt e n ursprüngliche n Versorgungszusage n . Deren spätere Modifizierung en am 20. Dezember 2001 und unter dem 22. September 2004 sind für die Frage der Unverfallbarkeit ohne Belang , d enn nach § 1 b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unterbrechen Änderungen der Versorgungszusage die Fristen bei der Berechnung der gesetzlichen Unverfallbarkeit nicht. bb) Diese Versorgungszusage bestand ab dem 1. Januar 2001 bis zur I n- solvenzeröffnung am 1. Oktober 2008 auch ununterbroch en fünf Jahre lang. 17 18 19 20 21 - 10 - 3 AZR 540/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR540.15.0 - 11 - (1) Die ursprünglich erteilte n Zusage n der Insolvenzschuldnerin als Arbei t- geberin des Klägers galt en auch schon am 1. Januar 2001 . Sie wurde n von der Insolvenzschuldnerin ab dem 20. Dezember 2001 modifiziert weitergeführt. (2) Der Ab schluss des A nstellung svertrags vom 25. April 2002, wodurch mit Wirkung zum 1. Mai 2002 ein Arbeitsverhältnis zur S begründet wurde , u n- terbrach die Geltung dieser Versorgungszusage nicht . Am Abschluss dieses V ertrag s war die Insolvenzschuldneri n nicht bete i- ligt. Zwar war sie Vertragspart ei des Geschäftsbesorgungsvertrag s und nach dessen § 2 Satz 1 an der Auswahl des Klägers zu beteiligen, der seinerseits im A nstellungsvertrag mit S den Geschäftsbesorgungsvertrag als Grun d lage d i e- ses Ar beitsverhältnisses anerkannte. Dadurch kam zwar eine vertragl i che B e- ziehung zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin hinsichtlich der neuen Aufgabenstellung des Klägers zustande. Das Arbeitsverhältnis des Kl ä- gers zur Insolvenzschuldnerin und damit auch die darauf beruhende Verso r- gungszusage wurden jedoch mit diesen Vereinbarungen nicht formwirksam b e- endet. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf nach § 623 BGB zu i h- rer Wirksamkeit der Schriftf orm. Das galt auch schon im Apr il 2002 (Art. 2 und 5 Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz vom 30. März 2000, BGBl. I S. 333) . Nach § 126 Abs. 2 BGB erfordert bei einem Vertrag die Schriftform entweder die Unterzeichnung auf derselben Urkunde oder gleichlautende n Urkunden, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Diese Voraussetzungen waren durch die vertraglichen Regelungen Ende April 2002 nicht erfüllt. (3) Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der späteren Insolven z- schuldn erin vom 22. September 2004 hat keine Unterbrechung de s Laufs der Frist en für die gesetzliche Unverfallbarkeit zur Folge . (a) Diese Vereinbarung beendete zwar formwirksam das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin, die Versorgungszusag e wurde durch die Nr. 2 dies er Vereinbarung jedoch zeitgleich lediglich modifiziert . Eine Unte r- 22 23 24 25 26 27 - 11 - 3 AZR 540/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR540.15.0 - 12 - brechung der Versorgungszusage trat nicht ein, selbst wenn man ann e hme n würde , die Wirkung en dieser Vereinbarung sei en rückwirkend zum 30. April/ 1. Mai 2002 ein getreten (vgl. zur rückwirkenden Aufhebung eines Arbeitsve r- hältnisses : BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 242/09 - Rn. 19; 10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 90, 260 ) . Eine etwaige Rückwirkung würde auch die Modifizierung der Versorgun gszusage erfassen . (b) Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin war die Zusage auch nicht der Geltung des B e- triebsrentengesetzes entzogen mit der Folge, dass die modifizierte Verso r- gungszusage nicht me hr zu einer gesetzlichen Unverfallbarkeit führen konnte. Das Betriebsrentengesetz galt vielmehr für das während des Arbeitsverhältni s- ses mit S bestehende Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Inso l- venzschuldnerin nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Nach dieser Bestimm ung gilt ua . § 1b BetrAVG und damit auch § 30f BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn die Versorgungszusage aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen erteilt wird. Das setzt voraus, dass diese T ätigkeit aufgrund vertraglicher Beziehungen zw i- schen dem die Versorgungsz usage E rteilenden und dem Versorgungsberec h- tigten erfolgt und die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten dem Versorgung s- verpflichteten nicht nur wirtschaftlich zugutekommt (BAG 20. Mai 2014 - 3 AZR 1094/12 - Rn. 21) . Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die spätere Insolvenzschuldnerin hat die Vereinbarung vom 22. September 2004 mit dem Kläger im Zusamme n- hang mit de n bereits bestehenden vertraglichen Beziehungen zum Kläger von Ende Apr il 2002 abgeschlossen und damit aus Anlass der Tätigkeit, die der Kläger im Rahmen dieser vertraglichen Beziehung ausübte. I n diese m Rahmen war die spätere Insolvenzschuldnerin berechtigt, dem Kläger fachliche Weisu n- gen zu erteilen. Einer Zwischenschaltung der S für derartige Weisu n gen bedur f- te es nicht. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 des Anstellung s vertrag s vom 25. April 2002 iVm . § 2 Satz 2 des Geschäftsbesorgungsve r trags vom 2 5 ./ 30 . April 2002. Folglich war der Kläger aufgrund dieser vertragl i chen Bezi e- 28 29 30 - 12 - 3 AZR 540/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR540.15.0 - 13 - hungen auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Inso l ven z- schuldnerin für diese weiter tätig. Für den Lauf der Fristen für die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1b iVm. § 30f BetrAVG ist es unerheblich, das s dam it ein Sta t uswech s el von einem Arbeitsverhältnis - für das das Betriebsrentengesetz nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gilt - und einem Rechtsverhältnis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG eintrat (vgl. BAG 20. April 2004 - 3 AZR 297/03 - zu II 3 der Gründe, BAGE 110, 176) . (4) Der Neuabschluss eines Ar beitsvertrag s zwischen der Insolven z- schuldnerin am 30. September 200 5 mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 und damit der erneute Statuswechsel berührte die modifizierte Versorgungszusage des Klägers nicht. cc) Der am 13. August 1964 geborene Kläger hatte zum Zeitpunkt der I n- solvenzeröffnung am 1. Oktober 2008 auch das 30. Lebensjahr vollendet. b ) Die Klage ist jedoch nur iHv. 256,33 Euro begründet. Der Kläger hat bei seiner Antragstellung übersehen , dass der Beklagte nur in der Höhe des nach § 2 Abs. 1 BetrAVG quotierten Umfangs der Versorgungszusage eintrittspflic h- tig ist. Der Kläger stand vom 1. Januar 1996 bis zum Ein tritt des Sicherungsfalls 4.657 Tage in einem Vertragsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin. Als m ö g- liche Dienstzeit ist die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zu m Erreichen der Regela l- tersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 SGB VI (vgl. ausführlich BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 46 ff. , BAGE 141, 259) und damit insgesamt 13.007 Tage anzusetzen . Dies ergibt einen Unverfallbarkeitsquotienten von 0,3580. Der Versorgungsanspruch bei Vollendung des 67. Lebensjahres beträgt damit 256,33 Euro (716,00 Euro x 0,3580). 31 32 33 34 - 13 - 3 AZR 540/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR540.15.0 I I . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Xaver Aschenbrenner Schepers 35
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