Bundesarbeitsgericht Dritter Senat Vorlagebeschluss (EuGH) vom 16. Oktober 2018 - 3 AZR 139/17 (A) - ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 I. Arbeitsgericht Solingen Urteil vom 24. Mai 2016 - 2 Ca 1812/15 lev - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 20. Januar 2017 - 6 Sa 582/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Insolvenz - Betriebsübergang Leitsätze: Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Ve r- trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die B e- antwortung der folgenden Fragen ersucht: 1. Erlaubt Art. 3 Abs atz 4 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvor schrif ten der Mitglied sta a- ten über die Wahrung von An sprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Bet rie ben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen bei einem Betriebsübergang nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsveräußerers im nationale n Recht, welches grundsätz lich die Anwendung von Art. 3 Absatz 1 und Absatz 3 d er Rich t- linie 2001/23/EG auch für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterblieben e aus betrieblichen oder überb e- trieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen bei einem Betriebsübergang anordnet , eine Einschränkung dahingehend , dass der Erwerber nicht für Anwartschaften haftet, die auf Beschäftigungszeiten vor der Insolvenze r- öffnung beruhen ? 2. Falls die erste Vorlage frage bejaht wird: Richten sich die nach Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b der Richtl i- nie 2001/23/EG notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaft srechte auf Lei s- tung en bei Alter aus betrieblichen o der überbetrieblichen Zusatzverso r- gungseinrichtungen bei einem Betriebsübergang nach Eröffnung des I n- solvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsveräußerers nach dem von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geforderten Schutzniveau? 3. Falls die zweite Vorlagefrage verneint wird: Ist Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/23/EG dahin auszul e- gen, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Lei s- tungen bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzverso r- gungseinrichtungen getroffen sind, wenn das nationale Recht vo rsieht, dass - die Verpflichtung, dem vom Betriebsübergang in der Insolvenz e r- fassten Arbeitnehmer aus der betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung künftig eine Leistung bei Alter zu g e- währen, grundsätzlich auf den Betriebserwerber übergeht, - der Betriebse rwerber für Versorgungsanwartschaften, deren Höhe sich unter anderem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und des Arbeitsentgelts bei Eintritt des Versorgungsfalls bestimmt, in dem Umfang haftet, in dem diese auf die nach Eröf fnung des Inso l- venzverfahrens erbrachten Zeiten der Betriebszugehörigkeit ber u- hen, - der nach nationalem Recht bestimmte Träger der Insolvenzsicherung in diesem Fall für den vor der Insolvenzeröffnung erworbenen Teil der Versorgungsanwartschaft insoweit e inzutreten hat, als dessen Höhe sich nach dem zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vom A r- beitnehmer bezogenen Arbeitsentgelt errechnet, und - weder der Erwerber noch der Träger der Insolvenzsicherung für die Steigerung en der Versorgungsanwartschaft haften , die durch zwar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfindende Erhöhungen des Arbeitsentgelts, aber für vor diesem Zeitpunkt erbrachte Zeiten der Betriebszugehörigkeit erfolgen, - der Arbeitnehmer die se wertmäßige Differenz seiner Anwartschaft aber im Insolvenzverfahren des Veräußerers geltend machen kann? 4. Ist, wenn das nationale Recht die Anwendung von Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie 2001/23/EG im Fall ei nes Betriebs übergangs auch während eines Insolvenzverfahren s anordnet , Art. 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/23/EG auf Versorgungsa nwartschaften der Arbeitnehmer aus betrieblichen oder über be trieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen anwendbar, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar bereits entstanden sind, jedoch erst bei Eintritt des Versorgungsfalls und damit erst zu einem späteren Zeitpunkt zu Leistungsansprüchen der Arbei t- nehmer führen? 5. Falls die zweite oder die vierte Vorlagefrage bejaht werden : Erfasst das nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäisch en Pa r- laments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der A r- beitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers von den Mitglie d- staaten zu gewährende Mindestschutzniveau auch den Teil der zum Zei t- punkt der Insolvenzeröffnung er worbenen Versorgun gsa nwartschaft, der nur deshalb entsteht, weil das Arbeitsverhältnis nicht im Zusammenhang mit der Insolvenz beendet wird? 6. Falls die fünfte Vorlagefrage bejaht wird: Unter welchen Umständen können die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erl ittenen Verluste des ehemal igen Arbeitnehmers bei den Leist ungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unve r- hältnismäßig angesehen werden und damit die Mitgliedsta aten verpflic h- ten, hiergegen ei nen Mindestschutz nach Art. 8 der Richtlinie 2 008/94/EG zu gewährleisten, obwohl der ehemalige Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentena n- sprüchen ergeben? 7. Falls die fünfte Vorlagefrage bejaht wird: Wird ein nach Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b de r Richtlinie 2001/23/EG oder Art. 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/23/EG erforderlicher - Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG gleichwertiger - Schutz für Verso r- gungsanwartschaften der Arbeitnehmer auch dann gewährt, wenn sich dieser nicht aus dem nationalen Recht, sondern nur aus einer unmittelb a- ren Anwendung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ergibt? 8. Falls die siebte Vorlagefrage bejaht wird: Entfaltet Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG auch dann unmittelbare Wi r- kung, sodass er von einem einzelnen Arbeitgeber vor dem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann, wenn dieser zwar mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentena n- spr üchen ergeben, seine durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste aber dennoch als unverhältnismäßig anzusehen sind? 9. Falls die achte Vorlagefrage bejaht wird: Ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, die von dem Mitglie d- staat - für die Arbeitgeber verpflichtend - als Träger der Insolvenzsich e- rung der betrieblichen Altersversorgung bestimmt ist, der staatlichen F i- nanzdienstleistungsaufsicht unterliegt sowie die für die Insolvenzsich e- rung erforderlichen Beiträge kraft öffe ntlichen Rechts von den Arbeitg e- bern erhebt und wie eine Behörde die Voraussetzungen der Zwangsvol l- streckung durch Verwaltungsakt herstellen kann, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaates? ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 139/17 (A) 6 Sa 582/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Oktober 2018 BESCHLUSS Kaufhold, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Dr. Möller un d Knüttel für Recht erkannt: I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eur o- Der B e schluss wu r de durch Beschluss vom 11. Dezember 2018 b e- richtigt. Ertl (Oberamtsrätin als UdG) Erfurt , 11. Dezember 2018 - 2 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 3 - p ä ischen Union (AEUV) um die Beantwortung der fo l- genden Fragen ersucht: 1. Erlaubt Art. 3 Abs atz 4 der Richtlinie 2001/23 /EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvor schrif ten der Mitglied staaten über die Wa h- rung von An sprüchen der Arbeitnehmer beim Übe r- gang von Unternehmen, Bet rie ben oder Unterne h- mens - oder Betriebsteilen bei einem Betriebsübe r- gang nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsveräußerers im nation a- le n Recht, welches grundsätzlich die Anwendung von Art. 3 Absatz 1 und Absatz 3 d er Richtl i- nie 2001/23/EG auch für die Rechte der Arbeitne h- mer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hi n- terblieben e aus betrieblichen oder überbe trieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen bei einem Betrieb s- übergang anordnet , eine Einschränkung dahing e- hend , dass der Erwerber nicht für Anwartschaften haftet, die auf Beschäfti gungszeiten vor der Inso l- venzeröffnung beruhen ? 2. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Richten sich die nach Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/23/EG notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hi n- sichtlich ihrer Re chte oder Anwartschaft srechte auf Leistung en bei Alter aus betrieblichen oder überb e- trieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen bei e i- nem Betriebsübergang nach Eröffnung des Inso l- venzverfahrens über das Vermögen des Betrieb s- veräußerers nach dem von Art. 8 d er Richtl i- nie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des A r- beitgebers geforderten Schutzniveau? 3. Falls die zweite Vorlagefrage verneint wird: Ist Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b der Richtl i- nie 2001/23/EG dahin auszulegen, dass die notwe n- digen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwar t- schaftsrechte auf Leistungen bei Alter aus betriebl i- chen oder überbetrieblichen Zusatzv ersorgungsei n- richtungen getroffen sind, wenn das nationale Recht vorsieht, dass - die Verpflichtung, dem vom Betriebsübergang in der Insolvenz erfassten Arbeitnehmer aus der b e- trieblichen oder überbetrieblichen Zusatzverso r- - 3 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 4 - gungseinrichtung künftig eine Lei stung bei Alter zu gewähren, grundsätzlich auf den Betriebserwerber übergeht, - der Betriebse rwerber für Versorgungsanwar t- scha f ten, deren Höhe sich unter anderem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und des A r- beitsentgelts bei Eintritt des Versorgungsf alls b e- stimmt, in dem Umfang haftet, in dem diese auf die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens e r- brachten Zeiten der Betriebszugehörigkeit ber u- hen, - der nach nationalem Recht bestimmte Träger der Insolvenzsicherung in diesem Fall für den vor der Insolv enzeröffnung erworbenen Teil der Verso r- gungsanwartschaft insoweit einzutreten hat, als dessen Höhe sich nach dem zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vom Arbeitnehmer bezogenen Arbeitsentgelt errechnet, und - weder der Erwerber noch der Träger der Inso l- ve nzsicherung für die Steigerung en der Verso r- gungsanwartschaft haften , die durch zwar nach Eröffnun g des Insolvenzverfahrens statt findende Erhöhungen des Arbeitsentgelts , aber für vor di e- sem Zeitpunkt erbrachte Zeiten der Betriebszug e- hörig keit erfolgen, - der Arbeitnehmer die se wertmäßige Differenz se i- ner Anwartschaft aber im Insolvenzverfahren des Veräußerers geltend machen kann? 4. Ist, wenn das nationale Recht die Anwendung von Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie 2001/23/EG im Fall e i- nes Betriebs übergangs a uch während eines Inso l- venzverfahren s anordnet , Art. 5 Absatz 2 Buchst a- be a der Richtlinie 2001/23/EG auf Versorgungsa n- wartschaften der Arbeitnehmer aus betrieblichen oder über be trieblichen Zusatzversorgungseinrichtu n- gen anwendbar, die vor der Eröffnung d es Inso l- venzverfahrens zwar bereits entstanden sind, jedoch erst bei Eintritt des Versorgungsfalls und damit erst zu einem späteren Zeitpunkt zu Leistungsanspr ü- chen der Arbeitnehmer führen? 5. Falls die zweite oder die vierte Vorlagefrage bejaht werden : Erfasst das nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer - 4 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 5 - bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers von den Mitgliedstaaten zu gewährende Mindestschutzniveau auch den Teil der zum Zeitpunkt der Insolvenzeröf f- nung er worbenen Versorgungsa nwartschaft, der nur deshalb entsteht, weil das Arbeitsverhältnis nicht im Zusammenhang mit der Insolvenz beendet wird? 6. Falls die fünfte Vorlagefrage bejaht wird: Unter welchen Umständ en können die durch die Za h lungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Ve r- luste des ehemal igen Arbeitnehmers bei den Lei s- t ungen der betrieblichen Altersversorgung als offen - sichtlich unverhältnismäßig angesehen werden und damit die Mitgliedsta aten verpfli chten, hiergegen e i- nen Mindestschutz nach Art. 8 der Richtl i- nie 2008/94/EG zu gewährleisten, obwohl der eh e- malige Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Lei s- tungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Re n- tenansprüchen ergeben? 7. Falls die fünfte Vorlage frage bejaht wird: Wird ein nach Art. 3 Abs atz 4 Buchstabe b der Rich t- linie 2001/23/EG oder Art. 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/23/EG erforderlicher - Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG gleichwertiger - Schutz für Versorgungsanwartschaften der Ar beitnehmer auch dann gewährt, wenn sich dieser nicht aus dem nati o- nalen Recht, sondern nur aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ergibt? 8. Falls die siebte Vorlagefrage bejaht wird: Entfaltet Art. 8 der Richtlinie 2008/94 /EG auch dann unmittelbare Wirkung , sodass er von einem einze l- nen Arbeitgeber vor dem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann, wenn dieser zwar mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben, sei ne durch die Zahlungs un fähigkeit des Arbeitgebers erli t- tenen Verluste aber dennoch als unverhältnismäßig anzusehen sind? 9. Falls die achte Vorlagefrage bejaht wird: Ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, die von dem Mitgliedstaat - für die Arb eitgeber verpflic h- tend - als Träger der Insolvenzsicherung der betrie b- lichen Altersversorgung bestimmt ist, der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt sowie die für die Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge kraft - 5 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 6 - öffentlichen Rechts von den Arbeitgebern erhebt und wie eine Behörde die Voraussetzungen der Zwang s- vollstreckung durch Verwaltungsakt herstellen kann, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaates? II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäisch en Union über das Vo r- abentscheidungsersuchen ausgesetzt. Gründe A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz eine betriebliche Alter s- rente zu gewähren hat. Der im März 1950 geborene Kläger war seit 1 . Oktober 19 6 8 bei der T GmbH beschäftigt. Bei dieser galt eine Gesamtbetriebsvereinbarung , in der den Arbeitnehmern u nter anderem eine betriebliche Altersrente zugesagt wurde (im Folgende n Versorgungsordn ung) . Nach der Versorgungsordnung beträgt die Höhe der Altersrente für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 0,5 v om Hu n- dert der vom Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag vor seinem Au s- scheiden aus dem Arbeitsverhält n is erzielten monatlichen B ruttovergütung , höchstens jedoch - nach 45 Dienst jahren - 22,5 v om Hundert . Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging in der Folgezeit auf die spätere T F GmbH über. Über deren Vermögen wurde am 1. März 2009 das Insolven z- verfahren eröffnet. Im April 2009 ging der - auch nach Insolvenzeröff nung weiter fortgeführte - Betrieb der T F GmbH aufgrund einer Veräußerung durch den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter auf die Beklagte über. Der Kläger erhält seit dem 1. August 2015 von der Bekla gten eine b e- triebliche Altersrente auf der Grundlage der Versorgungsordnung i n Höhe von 145,03 Euro monatlich sowie vom Pensions - Sicherungs - Verein (im Folgenden 1 2 3 4 5 - 6 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 7 - PSV) - dem gesetzlich bestimmten Träger der Insolvenzsicherung für die b e- triebliche Altersver sorgung - eine Alters r ente i n Höhe von 816,99 Euro mona t- lich. Bei deren Berechnung legte der PSV entsprechend der Vorgaben im nat i- onalen Recht die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2009 nach der Versorgungsordnung maßgebliche monatliche Brutt o- vergütung des Klägers zug runde. Der Kläger hat im Ausgangsverfahren geltend gemacht , die Beklagte müsse ihm eine höhere Betriebsrente zahlen. Auf der Grundlage der für ihn ge l- tenden Versorgungsordnung ergebe sich nach 45 anrechnungsfähige n Diens t- jahren bei der B eklagten b eziehungsweise ihren Rechtsvorgängerinnen und einer vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis maßgebenden monatl i- che n Bruttovergütung in Höhe von 4.940, 00 Euro eine betriebliche Altersrente i n Höhe von 1.111,50 Euro mo natlich. Hiervon dürfe die Beklagte nur die vom PSV erbrachte Leistung i n Höhe von 816,99 Euro in Abzug bringen . Daher schulde sie ihm eine um 149,48 Euro monatlich höhere Rente. Die Beklagte hat vorge bracht, b ei einem Betriebsübergang nach Eröffnung des I nsolvenz verfa h- rens über das Vermögen des Betriebsveräußerers hafte der Erwerber nur für den Te il der betrieblichen Alters r ente, der auf den nach der Eröffnung des I n- solvenzverfahrens liegenden Zeiten der Betriebszugehörig keit beruhe . B . Rechtlicher Rahmen Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Anwendbarkeit und die Aus legung von Art. 3 Abs atz 4 und Art. 5 Abs atz 2 Buchstabe a der Richtl i- nie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvo r- schriften der Mitgliedstaaten über di e Wahrung von Ansprüchen der Arbeitne h- mer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (Amtsblatt EG L 82 vom 22. März 2001 Seite 16) , zuletzt geä n- dert durch Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments un d des R ates vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG und 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtli nien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates in Bezug auf Seeleute (A mtsblatt EU L 263 vom 8. Oktober 2015 Seite 1) sowie von Art. 8 der Richtl i- 6 7 8 - 7 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 8 - nie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitg e- bers (A mtsblatt EU L 283 vom 28. Oktober 2008 Seite 36) , geändert durch Art. 1 ÄndRL (EU) 2015/1794 vom 6. Oktober 2015 (A mtsblatt EU L 263 vom 8. Oktober 2015 Seite 1) . I. Das einschlägige nationale Recht D ie Rechte und Pflichten im Fall eines Betriebsübergangs regelt in der Bundesrepublik Deutschland § 613a Bürgerliches Gesetzbu ch (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Janua r 2002, Bundesgesetzblatt Teil I S eite 42, berichtigt Seite 2909 und Bundesgesetzblatt Teil I 2003 Seite 738 ) . Die Vo r- schrift lautet auszugweise: § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang (1) 1 Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsg e- schäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2 Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechts normen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen (4) 1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbei t- nehmers durch den bishe rigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. 2 Das Recht zur Künd i- gung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. Das Insolvenzrecht ist in der Insolvenzord nung (vom 5. Oktober 1994, Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2 866; zuletzt geändert durch Art. 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017, Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1693) geregelt. Das Gesetz lautet auszugsweise: § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens 1 Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung 9 10 11 - 8 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 9 - insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen § 27 Eröffnungsbeschluß (1) 1 Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönl i- chen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des I n- solvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch g e- gen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). § 45 Umrechnung von Forderungen 1 Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzve r- § 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse (1) 1 Schuldners bestehen mit (3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolven z- gläubiger geltend machen. § 174 Anmeldung der Forderungen (1) 1 Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. § 175 Tabelle (1) 1 Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Ford e- rung in eine Tabelle einzutragen. § 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Fo r- derungen (1) 1 Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer - 9 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 10 - Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksic h- tigt. 2 Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten. § 198 Hinterlegung zurückbe haltener Beträge Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteili g- Das Recht der betrieblichen Altersversorgung einschließlich des g e- set z li chen Insolvenzschutzes ist im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) vom 19. Dezember 1974 (B undesg e- setzblatt Teil I Seite 3610) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (B undesgesetzblatt Teil I Seite 3 214) , geregelt. Für den Insolvenzschutz ist die aktuelle Fassung des Gesetzes auch anzuwenden, wenn das Insolvenz verfa h- ren vor dem 1. Januar 2018 eröffnet wurde (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - R andnummer 13) . Das Gesetz lautet auszugsweise: § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betriebl i- chen Altersversorgung (1) 1 Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrie b- lichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ei n- tritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft (1) 1 Bei Eintritt des Ve rsorgungsfalles wegen Erreichens Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden z u- stehe nden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der B e- triebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelalter s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgr enze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsreg e- lung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der 12 - 10 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 11 - Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersre n- te aus der gese tzlichen Rentenversicherung für besonders § 7 Umfang des Versicherungsschutzes (2) 1 Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens 1b unverfallbare Verso r- gungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwar t- schaft beruht 1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des 3 Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Höhe der Leistungen nach § 2 Absatz 4 Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs nach Satz 3 wird die Betriebsz u- gehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles berüc k- 6 Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs sind Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sich e- § 9 Mitteilungspflicht, Forderungs - und Vermögen s- übergang (2) 1 Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten g e- gen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen A l- tersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines I n- der Insolvenzsicherung über , 3 Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderu n- gen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht. § 30f (1) 1 Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwar t- - 11 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 12 - schaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ei n- tritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. L ebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt 1. bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des A r- beitsverhältnisses das 30. II. Das einschlägige Unionsrecht RICHTLIN IE 2001/23/EG DES RATES vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mi t- gliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, B e- trieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen Artikel 1 1. a) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unte r- nehmen, Betrieben oder Unternehmens - bzw. B e- triebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertra g- liche Übertragung oder durch Verschmelzung a n- wendbar. Artikel 3 1. Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. 3. Nach dem Übergang erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags bzw: bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorg esehen 4. a) Sofern die Mitgliedstaaten nicht anderes vors e- hen, gelten die Absätze 1 und 3 nicht für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität 13 - 12 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 13 - oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder übe r- betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen a u- ßerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen S i- cherheit der Mitgliedstaaten. b) Die Mitgliedstaaten treffen auch dann, wenn sie gemäß Buchstabe a) nicht vorsehen, dass die A b- sätze 1 und 3 für die unter Buchstabe a) gena nnten Rechte gelten, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits aus dem Betrieb des Veräußerers ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaft s- rechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Lei s- tungen für Hinterbliebene, aus den unter Buchstabe a) genannten Zusatzversorgungseinrichtungen. Artikel 5 1. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, gelten die Artikel 3 und 4 nicht für Übergänge von Unte r- nehmen, Betrieben oder Unternehmens - bzw. Betriebste i- len, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein von einer zuständigen Behörde ermächtigter Insolven z- verwalter verstanden werden kann) ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Au f- lösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde. 2. Wenn die Artikel 3 und 4 für einen Übergang während eines Insolvenzverfahrens gegen den Veräußerer (una b- hängi g davon, ob dieses Verfahren zur Auflösung seines Vermögens eingeleitet wurde) gelten und dieses Verfa h- ren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein nach dem innerstaatlichen Recht b e- stimmter Insolvenzverwalter verstanden werden kann) steht, kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass a) ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 die vor dem Übergang bzw. vor der Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aufgrund von Arbeitsverträgen oder Arbeitsverh äl t- nissen nicht auf den Erwerber übergehen, sofern dieses Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats einen Schutz gewährt, der dem von der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvo r- schriften der Mitglie dstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitg e- bers vorgesehenen Schutz zumindest gleichwertig - 13 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 14 - RICHTLINIE 2008/94/EG DES EUROPÄISCHEN PAR LAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbe itnehmer bei Zahlung s- unfähigkeit des Arbeitgebers Artikel 1 (1) Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen A r- beitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind. Artikel 2 (1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als za h- lungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts - und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorg e- schriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Ar beitgebers voraussetzt und den tei l- weisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn die aufgrund der genannten Rechts - u nd Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde Artikel 8 Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwend i- gen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbei t- nehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Ein - tritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus de s- sen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwar t- schaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Lei s- tungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überb e- trieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen S i- cherheit getroffen werden. Artikel 16 - 14 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 15 - Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. ANHANG II Entsprechungstabelle Richtlinie 80/987/EWG Vorliegende Richtlinie Artikel 8 C. Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs und Erört e- rung der Vorlagefragen I. Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs Die Entscheidung über die Klage hängt davon ab, ob die im nationale n Recht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltende E i n- schränkung des § 613a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch für die Haftung des Betriebse rwerbers bei einem Betriebsübergang während eines Insolvenzverfa h- rens über das Vermögen des V eräußerers hinsic htlich der vor der Insolvenze r- öffnung entstandene n Anwartschaften der Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersver sorgung mit Art. 3 Absatz 4 b eziehungsweise Art. 5 Absatz 2 Buchst abe a Richtlinie 2001/23/EG und g egebenenfalls mit Art. 8 Richtl inie 2008/94/EG vereinbar ist. Nach der derzeitigen Auslegung des nationalen Recht s wäre die B e- klagte nicht verpflichtet , dem Kläger eine Betriebsrente zu gewähren, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung unter bloßem A b- zug des B etra gs errechnet , den der Kläger aufgrund der Insolvenz seiner früh e- ren Arbeitgeberin vom PSV erhält. 1. Zwar tritt auch bei einem Betriebsübergang aufgrund einer Betrieb s- v eräußerung durch den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Inso lvenzverfahrens über das Vermögen des V eräußerers der Erwerber 14 15 16 17 18 - 15 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 16 - nach § 613a Abs atz 1 Bürgerliches Gesetzbuch in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die durch Betriebsvereinbarung begründeten Vers orgungsversprechen der übe r- nommenen Arbeitnehmer gehen damit auf den Erwerber über. Er wird Schul d- ner der sich hieraus ergebenden Verpflichtung auf Gewährung einer künftigen betrieblichen Altersrente . B ei deren Berechnung sind daher auch die beim B e- triebsveräußerer b eziehungsweise seiner Rechtsvorgänger bereits erbrachten Betriebszugehörigkeit szeiten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei einer solchen B e- triebsveräußerung § 613a Abs atz 1 Bürgerliches Gesetzbuch für die Haftung des Erwerbers nur e i ngeschränkt (so bereits zur früher geltenden Konkursor d- nung BAG 17. Januar 1980 - 3 AZR 160/79 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 32, 326) : Soweit die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolven zrechts für bereits entstandene Ansprüche oder Anwartschaften der Arbeitnehmer eingre i- fen, ge hen diese § 613a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch vor . Maßgebend für diese Einschränkung ist, dass nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung - - alle verm ö- g enswerten Rechte, die bei Insolvenz eröffnung vorhanden sind , allein nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung zu befriedigen sind (§ 1 Insolvenzor d- nu n g ) . Erhielte die be i der Veräußerung eines Betrieb s übernommene Be le g- schaft einen neuen zahlungskräftigen Haftungsschuldner für bereits entstand e- ne Ansprüche, wäre sie im Vergleich zu anderen Gläubigern und vor allem auch gegenüber den ausgeschiedenen Arbeitnehmern unangemessen bevorzugt. Denn dieser Vorteil müsste von d en übrigen Gläubigern insoweit finanziert we r- den, als vom Betriebserwerber mit Rücksicht auf die übernommene Haftung nur ein geringerer Kaufpreis zu erzielen wäre. Aus diesem Grund haftet der Erwer ber eines Betriebs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsveräußerers nicht nach § 613a Abs atz 1 Bürgerliches Gesetzbuch für solche Ansprüche und Ve r- sorgunganwartschaften , für die die erforderliche Arbeitsleistung oder Betrieb s- zugehörigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung vom Arbeitnehmer erbracht wurde ( vergleiche § 108 Abs atz 3 Insolvenzordnung ) . Die Haftung des B e- 19 20 - 16 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 17 - triebserwerber s beschränkt sich - bezogen auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - vielmehr nur auf den Ant eil, der in der Zeit nach der Eröf f- nun g des Insolvenzverfahrens vom Arbeitnehmer durch seine Betriebszugeh ö- rigkeit erdient wurde. Für die Berechnung des Umfangs der dem Arbeitnehmer bei m Eintritt eines Versorgungsfalls vom Betriebserwerber zu zahlenden Betriebsrente ist diese deshalb zunächst auf der Grundlage der Vorgaben in der Versor gung s- ordnung unter Zugrund e legung der gesamte n im Arbeitsverhältnis erbrachten anrechnungsfähi gen Beschäftigungs zeit des Arbeitnehmers und gegebenenfalls - wie im Ausgangsverfahren - der vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsve r- hältnis maßgebenden Bruttovergütung des Arbeitnehmers zu ermi tteln . In e i- nem zweiten Schritt ist d er sich danach ergebende Betrag anteilig auf zutei len auf die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vor und nach der Insol venzer öf f- n ung erbrachte n Zeit en der Betriebszugehörigkeit . Für den Kläger ergibt sich damit unter Berücksichtigung seine r nach der Versorgungsordnung maßgebenden monatlichen Brutto vergütung vor dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine Betriebsrente i n Höhe von 1.111 ,50 Euro , von der die Be klagte eine n monatliche n Anteil i n Höhe von 152,29 Euro zu za h- len hätte. 2. Für den Teil der betrieblichen Altersversorgung, den die von der B e- klagten übernommenen Arbeitnehmer in der Zeit vor der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens durch ihre Betriebszugehörigkeit erdient haben , ist der PSV nach Maßgabe von § 7 Abs atz 2 Betriebsrentengesetz ein trittspflichtig, wenn die Arbeitnehmer - wie der Kläger - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens b e- reits über eine gesetzlich un verfallbare Anwartschaft ( § 1b Absatz 1 in Verbi n- dung mit § 30f Absatz 1 Satz 1 N ummer 1 Betriebsrentengesetz ) verfügte n . A l- lerdings hat der PSV n ach § 7 Absatz 2 Satz 6 Betriebsrentengesetz b ei der Berechnung der zu gewährenden Leistungen Veränderungen der für die B e- triebsrente maßgebenden Bemessungsgrundlagen, die nach Eröffnung des I n- solvenzverfahrens eintreten, nicht zu berücksichtigen (sog enannter Festschre i- beeffekt) . Daher muss er zur Ermittlung der Höhe seiner Leistung im Fall einer 21 22 23 - 17 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 18 - e ndgehaltsbezogenen Versorgungszusage - wie im Streitfall - die bei Inso l- venzeröffnung maßgebende Bruttomonatsvergütung der Arbeitnehmer zugru n- de legen. Die in der Zeit danach noch erfolgende n Steigerun gen der Vergütung hat der PSV außer Betracht zu lassen. In dem Umfang, in dem der PSV für die Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer eintrittspflichtig ist, gehen diese nach § 9 Abs atz 2 Satz 1 Betriebsrentengesetz auf ihn über. Die insolvenzgesicherte Anwartschaft des Klägers beläuft sich danach auf 816,99 Euro monat lich. 3. Wegen des Festschreibeeffekts kann bei endgehaltbezogenen Verso r- gungsordnungen - wie vorliegend - eine Differenz zwis chen der Leist ungspflicht des PSV und der Haftung des Betriebserwerbers für die Betriebsrente eine r- seits und de m sich nach der Versorgungsordnung ergeben den Ge samtrente n- anspruch des Arbeitnehmers andererseits entstehen . Im Fall des Klägers b e- läuft sich diese Differenz auf 142,22 Euro. Die Arbeitnehmer können diesen Teil der Anwartschaft nach § 174 Absatz 1 Satz 1, § 175 Absatz 1 Satz 1 Insolven z- ordnung zur Insolvenzt abelle anmelden. Er ist damit bei der Verteilung der zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse mit zu berücksichtigen. Das führt in der Praxis zu einer anteiligen Bef riedigung. Die Anmeldung dieses Teils der Anwartschaft hat dabei nicht als fällige Ford e- rung, sondern - da der Versorgungsfall bei Insolvenzeröffnung noch nicht eing e- treten ist - als aufschiebend bedingte Forderung zu erfolgen . § 9 Absatz 2 Satz 3 Betriebsrentengesetz, nach dem Anwartschaften im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen geltend zu machen sind, gilt nur für den auf den PSV übergegangene n Teil der Anwartschaf t , nicht aber für den beim Arbei t- nehmer verbliebene n ( anders früher : BAG 16. März 1972 - 3 AZR 191/71 - zu I 5 der Gründe, BAGE 24, 204; 8. Dezember 1997 - 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe ) . Der auf die aufschiebend bedingte Forderung entfallende Anteil an der Insolvenzmasse ist vom Insolvenzverwalter n ach § 191 Absatz 1, § 198 Inso l- venzordnung zu hinterlegen ; seine Auszahlung an die Arbeitnehmer ist mit Ei n- tritt des Versorgungsfalls vorzunehmen . Soweit - wie im Streitfall - die Verso r- 24 25 26 - 18 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 19 - gungszusage endgehaltsbezogen ist und damit bei Insolvenzeröffnung weder das für die Berechnung der Betriebsrente maßgebende Endgehalt noch die für die Höhe der späteren Betriebsrente maßgebende künftige Dauer der Betrieb s- zugehörigkeit sowie die Dauer der Rentengewährung feststehen, ist nach § 45 Insolvenzordnung eine Schätzung vor zunehmen. II. Erörterung der Vorlagefrage n 1. Erste Vorlagefrage Das deutsche Recht sieht in § 6 13a Abs atz 1 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich vor, dass die Rechte der bei einem Betriebsübergang auf den Erwerber übergehenden Arbeitnehmer auf Leistu ngen der betrieblichen Alter s- versorgung erhalten bleiben. Lediglich bei einem Betriebsübergang nach Eröf f- nung des Insolvenz verfahrens über das Vermögen des Betriebsveräußerers gelangt die Regelung des § 613a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch wegen der - na ch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - vorrang i gen Besti m- mungen der Insolvenzordnung insoweit nicht zur Anwendung, als der Betrieb s- erwerber nicht für den Teil der künftigen Betriebsrente haftet, der auf der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Betriebszugehörigkeit des A r- beitnehmers beruht. Mit der ersten Vorlagefrage möchte der Senat wissen, ob eine solche eingeschränkte Geltung von Art . 3 Absatz 1 und Absatz 3 Richtlinie 2001/23/EG im Fall eines Betriebsübergangs während eines Ins olvenzverfahrens über das Vermögen des Veräußerers nach Art. 3 Abs atz 4 Buchst abe a Richtl i- nie 2001/23/EG zulässig ist, obwohl das nationale Recht grundsätzlich die A n- wendung dieser Unionsbestimmungen für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen der bet rieblichen Altersversorgung bei einem Betriebsübergang a n- ordnet . Diese Rechtsfrage ist - soweit ersichtlich - vom Gerichtshof der Europ ä- ischen Union (im Folgenden Gerich tshof) weder beantwortet worden noch ist ihre Antwort eindeutig. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts dürfte sich - trotz der Reg e- lung in Art. 5 Absatz 2 Richtlinie 2001/23/EG - die Zulässigkeit einer im nation a- 27 28 29 30 31 - 19 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 20 - len Recht vorhandenen, insolvenzrechtlich bedingte n Einschränkung der Ha f- tung des Betriebserwerbers für vor der Insolvenzeröffnung entstandene A n- wartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zumindest auch nach Art. 3 Abs atz 4 Richtlinie 2001/23/EG richten. Angesichts der den Mi t- glied staaten in Art. 3 Absatz 4 Buchst abe a Richtlinie 2001/23/EG einge räu m- te n geht der Senat zudem davon aus, dass das nationale Recht die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung bei einem Betriebsübergang nach Eröffnung des Inso l- venzverfahrens teilweise von e iner Anwendung des Art. 3 Absatz 1 und A b- satz 3 Richtlinie 2001/23/EG ausnehmen kann, sofe rn insoweit die nach Art. 3 Absatz 4 Buchst abe b Richtlinie 2001/23/EG erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen worden sind. 2. Z weite Vorlagefrage Sollte der Gerichtshof die erste Frage bejahen, wäre zweifelhaft, ob das nationale Recht bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz insoweit die no t- wendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsich t- lich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf L eistung en der betrieblichen A l- ter sversorgung vorsieht. Der Gerichtshof hat sich mit der Frage , welche Anfor derungen an die nach Art. 3 Absatz 4 Buchst abe b Richtlinie 2001/23/EG von den Mitgliedsta a- ten zu treffenden Maßnahmen zum Schutz der Interessen de r Arbeitnehmer hin sichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistung en bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen zu stellen sind, bislang noch nicht beschäftigt. Ihre Beantwortung ist auch nicht offenku n- dig . Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts scheint es - trotz des von Art. 5 Absatz 2 Buchst abe a Richtlinie 2001/23/EG abweichenden Wortlauts - mö g- lich, dass die erforderlichen Maßnahmen bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz den Anforderungen von Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG genügen mü s- sen. 32 33 34 - 20 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 21 - 3 . D rit te Vorlagefrage Sollte der Gerichtshof diese Auffassung nicht teilen, wäre fraglich, ob bei einer insolvenzrechtlich bedingten Einschränkung der Haftung des B e- triebserwerbers nach § 613a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch für vor der I n- solvenzeröffnung entstandene Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im nationalen Recht die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwa r t- schaftsrechte auf Leistung en bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen nach Art. 3 Absatz 4 Buchst abe b Richtl i- nie 2001/23/EG getroffen wurden. Nach dem nationalen Recht haftet der Betriebserwerber - wie ausg e- führ t - für den Teil der Anwartschaftsrechte, der auf der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Betriebszugehörigkeit beruht. Für den Teil der betrieblichen Altersversorgung, der durch die vorher erbrachte Betriebszugeh ö- rigkeit erdient wurde , h at nach Maßgabe von § 7 Abs atz 2 Betriebsrentengesetz der PSV einzutreten, wenn die Anwartschaft des Arbeitnehmers bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gesetzlich unverfallbar war. Soweit - wie bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen - der für die Berechnung der Lei s- tungen des PSV maßgebende Festschreibeeffekt dazu führt, dass insoweit nicht der gesamte Betriebsrentenanspruch vom PSV und vom Betriebserwerber erfüllt wird, können die Arbeit nehmer - wie auch die übrigen Insolvenzgläub i- ger - ihre F orderungen als aufschiebend bedingte zur Insolvenztabelle anme l- den. D er Senat ist der Ansicht, dass das nationale Recht damit einen ausre i- chenden Schutz bietet. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitnehmer, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens üb er eine gesetzlich unverfallbare Versorgungsa n- wartschaft verfügen, bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen - wie vo r- liegend - gegen den PSV nur einen auf der Grundlage der von ihnen zu diesem Zeitpunkt erzielten Vergütung zu berechnenden Anspruch haben . Dies rechtfe r- tigt sich aus der Funktion sweise und der Finanzierung des PSV. Als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersversorgung muss er 35 36 37 38 - 21 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 22 - die auf ihn zukommenden möglichen Ansprüche zum Zwecke ihrer Finanzi e- r ung bereits zeit nah zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens planungssicher ka l- kulieren können . Dem trägt § 7 Absatz 2 Satz 6 Betriebsrentengesetz Rec h- nung. Das Haftungssystem berücksichtigt auch die Interessen der Arbeitne h- mer. Im - typi schen - Fall einer im Rahmen der I nsolvenz erfolgenden Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses sichert § 7 Abs atz 2 Betriebsrentengesetz den Arbeitnehmer n die bis zu die sem Zeitpunkt erdiente Versorgungsa nwartschaft. Eine nicht vom PSV gesicherte Differenz entsteht nur dann, wenn - wie im Au s- g angsfall - eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage nach einem Betriebs - übergang im übernommenen Arbeitsverhältnis weitergeführt wird. Die Chance hierzu steigt mit der Haftungsbeschränkung des Erwerbers. Da in der Insolvenz nicht nur der Grundsatz der gle ichmäßigen, sondern auch der der bestmögl i- chen Gläubigerbefriedigung gilt (vergleiche BGH 22. Juni 2017 - IX ZB 82/16 - Randnummer 12) , ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, für die Insolvenzma s- se möglichst hohe Erträge zu erzielen. Bei einer uneingesch ränkten Haftung des Erwerbers verringert sich der zu erzielende Kaufpreis für den übertragenen Betrieb. Daher kann der Insolvenzverwalter verpflichtet sein, den B etrieb nicht zu veräußern, sondern das Schuldnervermögen anderweitig zu verwerten. Die Haftung seinschränkung steigert damit die Chance, dass Betriebe nach Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens nicht zerschlagen, sondern von einem Erwerber fortgeführt werden und damit zumindest ein Teil der Arbeitsplätze erhalten we r- den kann. Allerdings vermag der Senat - mangels Rechtsprechung des Gericht s- hofs zur Auslegung von Art. 3 Abs atz 4 Buchstabe b Richtlinie 2001/23/EG - nicht mit der für ein letztinstanzliches Gericht gebotenen Sicherheit zu beurte i- len, ob die im deutschen Recht bestehende Rechtslage den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. 4 . V ier t e Vorlagefrage Nach Art. 5 Absatz 2 Buchst abe a Richtlinie 2001/23/EG kann das nat i- onale Recht, wenn es vorsieht, dass die Art. 3 und Art. 4 für den Übergang 39 40 41 42 - 22 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 23 - während eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich gelten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Verbindlichkeiten aufgrund von Arbeitsvertr ä- gen oder Arbeitsverhältnissen von einem Übergang auf den Erwerber nach Art. 3 Abs atz 1 ausnehmen, sofern das Insolvenzverfahren einen der Richtl i- nie 80/987/EWG entsprechenden - gleichwertigen - Schutz gewährt. Es ist für den Senat zweifelhaft, ob diese B estim mung des Union s- rechts bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz auch auf Versorgungsa n- wartschaften und künftige Ansprüche der A rbeitnehmer auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung - wie im Ausgangsfall - anwendbar ist. Hiergegen könnte Art. 3 Absatz 4 Buchst abe b Richtlinie 2001/23/EG sprechen . Es ist denkbar, dass diese Regelung für die dort genannten Rechte der Arbeitne hmer eine abschließende Regelung für alle Betriebs übergänge - auch solche nach Eröffnung des Insolvenz verfahrens - enthält. Sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz komme eine Anwendung von Art. 5 Abs atz 2 Buch st abe a Richtl i- nie 2001/23/EG auch in Bezug auf die Versorgungsanwartschaften und künft i- gen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung in Betracht , wäre fraglich , ob die Be stimmung - trotz ihres Wortlaut s - dahin ausgelegt werden kann, dass sie es nicht nur erlaubt, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren bereits Verbindlichkeiten von einem Übergang auf den Betriebserwerber auszunehmen , sondern auch die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahren s dur ch Betriebszugehörigkeit schon erdienten Verso r- gungsanwart schaften, die erst bei m E intritt des Versorgungsfalls und damit erst zu einem später en Zeitpunkt zu einem fälli gen Leistungsanspruch des verso r- gungsberechtigten Arbeitnehmers führen können. Hierfür könnte der Zweck der Regelung - den Erwerber nicht für wirtschaftlich dem Zeitraum vor der Inso l- venzeröffnung zuzurechnende Verbindlichkeiten haften zu lassen - sowie die Bezugnahme auf die Richtlinie 80/987/EWG und damit auch Art. 8 der nachfo l- genden Rich tlinie 2008/94/EG sprechen, der auch Anwart schaftsrechte erfasst. 43 44 - 23 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 24 - 5 . F ünfte Vorlagefrage Sollte der Gerichtshof die zweite oder die vie rte Vorlagefrage bejahen, wäre - sowohl im Rahmen von Art. 3 Absatz 4 Buchst abe b als auch im Ra h- men von Art. 5 Absatz 2 Buchst abe a Richtlinie 2001/23/EG - unklar, worauf sich das nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG von den Mitgliedstaaten zu gewä h- rende Mindestschutzniveau bezieht. Die Bestimmung verlangt einen Schutz R echt e oder Anwar tschaften . Ob eine Anwartschaft bei Eintritt der Zahlungsu n- fähigkeit des Arbeitgebers bereits ist, dürfte sich nach nationalem Recht richten. Dan ach wäre im Ausgangsfall davon auszugehen, dass die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch erfo lgenden Gehaltssteigerungen des Klägers zum Zeitpunkt der Insolvenze röffnung bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit von ihm anteilig erdient waren . Für diese wertmäßige Steigerung der Anwartschaften muss der PSV wegen des Fes t- sch reibeeffekt s in § 7 Absatz 2 Satz 6 Betriebsrentengesetz jedoch nicht eintr e- ten. Andererseits könnte bei der Auslegung von Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG zu berücksichtigen sein, dass der Teil der Versorgungsanwartschaft, der vom Insolvenzschutz nicht erfa sst ist, nur deshalb entsteht, weil das Arbeitsverhäl t- nis nicht in Zusammenhang mit der I nsolvenz beendet, sondern nach diesem Zeitpunkt noch fortgesetzt wird. Für den Fall eines Ausscheidens des Arbei t- nehmers im Rahmen des Insolve nzverfahrens sichert Art. 7 Absatz 2 Betrieb s- rentengesetz dagegen in der Regel trotz des Festschreibeeffekts die von den Arbeitnehmern bereits aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit erdienten Anwar t- schaften. 6 . S echste Vorlagefrage Sollte die fünfte Vorlagefrage bejaht werden, stellt sich für das vorl e- gende Gericht auch im Ausgangsverfahren die dem Gerichtshof schon durch Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 ( - 3 AZR 142 /16 (A) - R andnu m- mer 23 f. ; beim Gerichtshof anhängig unter - C - 168/18 - ) unterbreitete Frage, ob 45 46 47 48 49 50 - 24 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 25 - der nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG vorgesehene Mindestschutz gewährt wird . Zur Begründung dieser Vorlagefrage wird , um Wiederholungen zu ve r- meiden, a usdrücklich auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss vom 20. Februar 2018 ( - 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 23) Bezug genommen. Auch in der Rechtssache Hampshire (EuGH 6. September 2018 - C - 17/17 - R andnummer 50) hat der Gerichtshof angenommen, es sei nicht ausgeschlo s- sen, dass die unter a nderen Umständen erlittenen Verluste, auch dann wenn ihr Prozentsatz geringer ist, im Lichte der in Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG aufgestel l- ten Pflicht zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als offensichtlich u n- verhältnismäßig angesehen werden können. Im Ausgangsverfahren erleidet der Kläger aufgrund der Eintri ttspflicht des PSV nach § 7 Absatz 2 Betriebsrente n- gesetz und der ei n geschränkten Haftung der Beklagten als Betriebserwerberin nach § 613a Abs atz 1 Bürgerliches Gesetzbuch zwar keine Verluste, die die Hälfte sei nes nach der Versorgungsordnung erworbenen Betriebsrentena n- spruch s übersteigen. Allerdings kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die vom Kläger erlittenen Verluste i n Höhe von 142,22 Euro aufgrund and e- re r Umstän de nicht a ls offensichtlich unverhältnismäßig anzusehen sind. 7 . S iebte Vorlagefrage Sollte die fünfte Vorlagefrage bejaht werden, wäre nach Ansicht des Senats darüber hinaus zweifelhaft , ob ein nach Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b Richtli nie 2001/23/EG oder gegebenenfalls Art. 5 Abs atz 2 Buchst abe a Richtl i- nie 2001/23/EG erforderli cher - Art. 8 Richtli nie 2008/94/EG gleichwertiger - Schutz für Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer auch dann anzune h- men ist , wenn sich dieser Schutz nicht aus dem nati onalen Recht selbst , so n- dern aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ergäbe. Das nationale Recht sieht einen Eintritt des PSV im Fall der Insolvenz des Betriebsveräußerers nur nach Maßga be von § 7 Absatz 2 Betriebsrente n- gese tz vor. Sollte Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG eine n Insolvenzschutz auch für den Teil der bei Insolvenzeröffnung erdienten Versorgungsanwartschaft des 51 52 53 54 - 25 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 - 26 - Klägers erfordern , der darauf beruht, dass seine Vergütung in der Folgezeit noch an gestiegen ist, wäre das vorlegende Gericht gehindert, dieses Ergebnis durch eine unionsrechtskonforme Auslegung oder Fortbildung des Betriebsre n- tengesetzes zu erreichen. Eine solche Auslegung von § 7 Abs atz 2 Satz 6 Betriebsrentengesetz wäre mit der gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinb a- ren und daher (v ergleiche zu den Grenzen der unionsrechtsko n- formen Auslegung EuGH 24. Januar 2012 - C - 282/10 - [Dominguez] Ran d- nummer 25 m it weiteren Nachweisen ) . Ansprüche des Klägers gegen den PSV könnte n allenfalls auf eine un mittelbare Geltung von Art. 8 Richtl i- nie 2008/94/EG gestützt werden. Allerdings ist unklar , ob eine solche unmitte l- bare Gelt ung dieser Regelung zur Gewährung des Schutzniveaus nach Art. 3 Absatz 4 Buchst abe b Richtlinie 2001/23/EG oder Art. 5 Absatz 2 Buch st abe a Richtlinie 2001/23/EG ausreichend ist . Beide B estimmungen stellen darauf ab, dass entweder die Mit glied staat en die notwen d igen Schutz maßnahmen treffen oder das Recht des betreffenden Mitgliedstaats den Schutz gewährt. 8. A chte und N eunte Vorlagefrage Sollte der Gericht shof die siebte Vorlagefrage bejahen, stellen sich auch vorliegend die dem Gerichtshof bereits durch Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 ( - 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 23, 29 ff. ) unterbreitete n Frage n , ob Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG die vom Gerichtshof aufgestellten A n- forderungen (v ergleiche etwa EuGH 1. Juli 2010 - C - 194/08 - [Gassmayr] R andnummer 45 m it weiteren Nachweisen ) an eine unmittelbar wirkende und damit inhaltlich unbedingt und hinreichend gena ue Ric htlinienbestimmung erfüll t und - bejahendenfalls - ob dem PSV angesichts seiner besonderen Befugnisse die unmittelbar e Anwendung dieser Unionsbestimmung entgegengehalten we r- den könnte . Die Frage nach der unmittelbaren Geltung von Art. 8 Richtl i- nie 2008/94/ EG hat der Gerichtshof bislang eindeutig lediglich für den Fall b e- jaht, dass der Arbeitnehmer nicht mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben (EuGH 6. September 2018 - C - 17/17 - [ Hampshire ] R andnum mer 58 ff.) . 55 56 - 26 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR139.17A.0 Für die Einzelheiten der Begründung dieser Vorlagefrage n bezieht sich der Se nat - zur Vermeidung von Wiederholungen - er gänzend ausdrücklich auf die Ausführungen in seinem Vorlagebeschluss vom 20. Februar 2018 ( - 3 AZR 142/16 (A) - R andnummer 29 ff. ) . Die dortigen Fragen wären nach Ansicht des Senats auch vorliegend entscheidungserheblich. Im Fall ihrer Bejahung könnte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur - eingeschränkten - Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz lediglich für den Teil des künftigen B e- triebsrentenanspruchs, der auf der nach Eröffnung des Insolvenz verfahrens vom Arbeitnehmer erbrachte n Betriebszugehörigkeit beruht, aufrechterhalten werden . Der von Art. 3 Absatz 4 Buchst abe b Richtlinie 2001/23/EG b ezi e- hungsweise Art. 5 Absatz 2 Buchstabe a Richtlinie 2001/23/EG geforderte Schutz der Arbeitnehmer wäre dann gewährt, da der PSV nicht nur nach § 7 Absatz 2 Betriebsrentengesetz für die Anwartschaft des Klägers eintreten müs s te, sondern darüber hinaus auf der Grundlage von Art. 8 Richtl i- nie 2008/94/EG auch für den Teil des Betriebsrentenanspruchs des Klägers, der darauf beruht, dass seine Vergütung nach Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens bis zu seinem Ausscheiden noch an gestiegen ist . Zwanziger Spinner Ahren dt Knüttel Möller 57 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.3AZR878.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 139/17 (A) 6 Sa 582/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Dritte Senats des Bundesarbeitsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundes - arbeitsgericht Prof. Dr. Spinner und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer am 11. Dezember 2018 beschlosse n: - 2 - 3 AZR 139/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.3AZR878.16.0 Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Oktober 2018 wird entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend beric h- tigt, dass es in Vorlagefrage r- lnen Arbei t- Z wanziger S pinner W emheuer
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