Bundesarbeitsgericht Dritter Senat Vorlagebeschluss (EuGH) vom 16. Oktober 2018 - 3 AZR 878/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 I. Arbeitsgericht Koblenz Urteil vom 16. Februar 2016 - 11 Ca 3191/15 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 4. November 2016 - 1 Sa 120/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Insolvenz - Betriebsübergang Leitsätze: Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Ve r- trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die B e- antwortung der folgenden Fragen ersucht: 1. Erlaubt Art. 3 Absatz 4 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsta a- ten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen bei einem Betriebsübergang nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsveräußerers im nationalen Recht, welches grundsätz lich die Anwendung von Art. 3 Absatz 1 und Absatz 3 der Rich t- linie 2001/23/EG auch für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überb e- trieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen bei ein em Betriebsübergang anordnet, eine Einschränkung dahingehend, dass der Erwerber nicht für Anwartschaften haftet, die auf Beschäftigungszeiten vor der Insolvenze r- öffnung beruhen? 2. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Richten sich die nach Art. 3 A bsatz 4 Buchstabe b der Richtl i- nie 2001/23/EG notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Lei s- tungen bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzverso r- en bei einem Betriebsübergang nach Eröffnung des I n- solvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsveräußerers nach dem von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geforderten Schutzniveau? 3 . Falls die zweite Vorlagefrage verneint wird: Ist Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/23/EG dahin auszul e- gen, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Lei s- tungen bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzverso r- gungseinrichtungen getroffen sind, wenn das nationale Recht vorsieht, dass - die Verpflichtung, dem vom Betriebsüb ergang in der Insolvenz e r- fassten Arbeitnehmer aus der betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung künftig eine Leistung bei Alter zu g e- währen, grundsätzlich auf den Betriebserwerber übergeht, - der Betriebserwerber für künftige Verso rgungsansprüche in dem U m- fang haftet, in dem diese auf die nach Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens erbrachten Zeiten der Betriebszugehörigkeit beruhen, - der nach nationalem Recht bestimmte Träger der Insolvenzsicherung in diesem Fall für den vor der Insol venzeröffnung erworbenen Teil der künftigen Versorgungsansprüche nicht einzutreten hat und - der Arbeitnehmer den Wert des vor der Insolvenz eröffnung erworb e- nen Teils seines künftigen Versorgungsanspruchs im Insolve nzve r- fahren des Veräußerers gel tend mach en kann ? 4. Ist, wenn das nationale Recht die Anwendung von Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie 2001/23/EG im Fall eines Betriebsübergangs auch während eines Insolvenzverfahrens anordnet, Art. 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/23/EG auf Versorgungsa nwartschaften der Arbeitnehmer aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen anwendbar, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar bereits entstanden sind, jedoch erst bei Eintritt des Versorgungsfalls und damit erst zu ei nem späteren Zeitpunkt zu Leistungsansprüchen der Arbei t- nehmer führen? 5. Falls die zweite oder die vierte Vorlagefrage bejaht werden: Erfasst das nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der A r- beitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers von den Mitglie d- staaten zu gewährende Mindestschutzniveau auch die Verpflichtung zur Absicherung von Versorgungsanwartschaften, die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach national em Recht noch nicht gesetzlich unve r- fallbar waren und die überhaupt nur deshalb gesetzlich unverfallbar we r- den, weil das Arbeitsverhältnis nicht im Zusammenhang mit der In solvenz beendet wird? 6. Falls die fünfte Vorlagefrage bejaht wird: Unter welchen Umständen können die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste des ehemaligen Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unve r- hältnismäßig angesehen werden und damit die Mitgliedstaaten v erpflic h- ten, hiergegen einen Mindestschutz nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG zu gewährleisten, obwohl der Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Leistungen erhalten wird, die sich aus seinen erworbenen Rentenanspr ü- chen ergeben werden? 7. Falls die fün fte Vorlagefrage bejaht wird: Wird ein nach Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/23/EG oder Art. 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/23/EG erforderlicher - Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG gleichwertiger - Schutz für Verso r- gungsanwartsc haften der Arbeitnehmer auch dann gewährt, wenn sich dieser nicht aus dem nationalen Recht, sondern nur aus einer unmittelb a- ren Anwendung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ergibt? 8. Falls die siebte Vorlagefrage bejaht wird: Entfaltet Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG auch dann unmittelbare Wi r- kung, sodass er von einem einzelnen Arbeitgeber vor dem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann, wenn dieser zwar mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentena n- spr üchen ergeben, seine durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste aber dennoch als unverhältnismäßig anzusehen sind? 9. Falls die achte Vorlagefrage bejaht wird: Ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, die von dem Mitglie d- staat - für die Arbeitgeber verpflichtend - als Träger der Insolvenzsich e- rung der betrieblichen Altersversorgung bestimmt ist, der staatlichen F i- nanzdienstleistungsaufsicht unterliegt sowie die für die Insolvenzsich e- rung erforderlichen Beiträge kraft öffe ntlichen Rechts von den Arbeitg e- bern erhebt und wie eine Behörde die Voraussetzungen der Zwangsvol l- streckung durch Verwaltungsakt herstellen kann, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaates? ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 878/16 (A) 1 Sa 120/16 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Oktober 2018 BESCHLUSS Kaufhold, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinne r, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Dr. Möller und Knüttel für Recht erkannt: Der Beschluss wurde durch Beschluss vom 11. Dezember 2018 b e- richtigt. Ertl (Oberamtsrätin als UdG) Erfurt, 11. Dezember 2018 - 2 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 3 - I. Der Ger ichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eur o- p ä ischen Union (AEUV) um die Beantwortung der fo l- genden Fragen ersucht: 1. Erlaubt Art. 3 Absatz 4 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Ang leichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wa h- rung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übe r- gang von Unternehmen, Betrieben oder Unterne h- mens - oder Betriebsteilen bei einem Betriebsübe r- gang nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über da s Vermögen des Betriebsveräußerers im nation a- len Recht, welches grundsätzlich die Anwendung von Art. 3 Absatz 1 und Absatz 3 der Richtl i- nie 2001/23/EG auch für die Rechte der Arbeitne h- mer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hi n- terbliebene aus be trieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen bei einem Betrieb s- übergang anordnet, eine Einschränkung dahing e- hend, dass der Erwerber nicht für Anwartschaften haftet, die auf Beschäftigungszeiten vor der Inso l- venzeröffnung beruhen? 2. F alls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Richten sich die nach Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/23/EG notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hi n- sichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistung en bei Alte r aus betrieblichen oder überb e- trieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen bei e i- nem Betriebsübergang nach Eröffnung des Inso l- venzverfahrens über das Vermögen des Betrieb s- veräußerers nach dem von Art. 8 der Richtl i- nie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des A r- beitgebers geforderten Schutzniveau? 3. Falls die zweite Vorlagefrage verneint wird: Ist Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b der Richtl i- nie 2001/23/EG dahin auszule gen, dass die notwe n- digen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwar t- schaftsrechte auf Leistungen bei Alter aus betriebl i- chen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungsei n- richtungen getroffen sind, wenn das nati onale Recht vorsieht, dass - 3 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 4 - - die Verpflichtung, dem vom Betriebsübergang in der Insolvenz erfassten Arbeitnehmer aus der b e- trieblichen oder überbetrieblichen Zusatzverso r- gungseinrichtung künftig eine Leistung bei Alter zu gewähren, grundsätzlich auf den Be triebserwerber übergeht, - der Betriebserwerber für künftige Versorgungsa n- sprüche in dem Umfang haftet, in dem diese auf die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens e r- brachten Zeiten der Betriebszugehörigkeit ber u- hen, - der nach nationalem Recht bestimmte Träger der Insolvenzsicherung in diesem Fall für den vor der Insolvenzeröffnung erworbenen Teil der künftigen Versorgungsan sprüche nicht einzutreten hat und - der Arbeitnehmer den Wert des vor der Inso l- venz eröffnung erworbenen Teils seines künftigen Verso rgungsanspruchs im Insolve nzverfahren des Veräußerers gel tend machen kann ? 4. Ist, wenn das nationale Recht die Anwendung von Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie 2001/23/EG im Fall e i- nes Betriebsübergangs auch während eines Inso l- venzverfahrens anordnet, Art. 5 Absatz 2 Buchst a- be a der Richtlinie 2001/23/EG auf Versorgungsa n- wartschaften der Arbeitnehmer aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtu n- gen anwendbar, die vor der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens zwar bereits entstanden s ind, jedoch erst bei Eintritt des Versorgungsfalls und damit erst zu einem späteren Zeitpunkt zu Leistungsanspr ü- chen der Arbeitnehmer führen? 5. Falls die zweite oder die vierte Vorlagefrage bejaht werden: Erfasst das nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94/E G des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers von den Mitgliedstaaten zu gewährende Mindestschutzniveau auch die Verpflichtung zur Absicherung von Verso r- gungsanwar tschaften, die bei der Eröffnung des I n- solvenzverfahrens nach nationalem Recht noch nicht gesetzlich unverfallbar waren und die überhaupt nur deshalb gesetzlich unverfallbar werden , weil das A r- beitsverhältnis nicht im Zusammenhang mit der I n- solvenz beendet wird? - 4 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 5 - 6. Falls die fünfte Vorlagefrage bejaht wird: Unter welchen Umständen können die durch die Za h lungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Ve r- luste des ehemaligen Arbeitnehmers bei den Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung als offen - sichtlich unverhältnismäßig angesehen werden und damit die Mitgliedstaaten verpflichten, hiergegen e i- nen Mindestschutz nach Art. 8 der Richtl i- nie 2008/94/EG zu gewährleisten, obwohl der A r- beitnehmer minde stens die Hälfte der Leistungen e r- h alten wird, die sich aus seinen erworbenen Rente n- ansprüchen ergeben werden ? 7. Falls die fünfte Vorlagefrage bejaht wird: Wird ein nach Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b der Rich t- linie 2001/23/EG oder Art. 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/23/EG erforderlicher - Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG gleichwertiger - Schutz für Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer auch dann gewährt, wenn sich dieser nicht aus dem nati o- nalen Recht, sondern nur aus einer unmittelbaren Anw endung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ergibt? 8. Falls die siebte Vorlagefrage bejaht wird: Entfaltet Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG auch dann unmittelbare Wirkung , sodass er von einem einze l- nen Arbeitgeber vor dem nationalen Gericht geltend gemac ht werden kann, wenn dieser zwar mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben, seine durch die Zahlungs un fähigkeit des Arbeitgebers erli t- tenen Verluste aber dennoch als unverhältnismäßig anzusehen sin d? 9. Falls die achte Vorlagefrage bejaht wird: Ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, die von dem Mitgliedstaat - für die Arbeitgeber verpflic h- tend - als Träger der Insolvenzsicherung der betrie b- lichen Altersversorgung bestimmt ist, der staatl ichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt sowie die für die Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge kraft öffentlichen Rechts von den Arbeitgebern erhebt und wie eine Behörde die Voraussetzungen der Zwang s- vollstreckung durch Verwaltungsakt herstell en kann, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaates? - 5 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 6 - II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vo r- abentscheidungsersuchen ausgesetzt. Gründe A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens Die Parteie n streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz zukünftig eine betriebl i- che Altersrente zu gewähren hat. Der im Februar 19 8 0 geborene Kläger war seit dem 1. August 19 96 bei der T GmbH beschäftigt. Bei dieser galt eine Gesamtbetriebsvereinbarung, in der den Arbeitnehmern u nter anderem eine betriebliche Altersrente zugesagt wurde (im Folgenden Versorgungsordnung). Nach der Versorgungsordnung beträgt die Höhe der Altersrent e für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr zw i- schen 0,2 v om Hundert bis 0,55 v om Hundert der vom Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erzie l- ten monatlichen Bruttovergütung, höchstens jedoch - nach 45 Dien stjahren - 2 0,25 v om Hundert . Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging in der Folgezeit auf die spätere T F GmbH über. Über deren Vermögen wurde am 1. März 2009 das Insolven z- verfahren eröffnet. Im April 2009 ging der - auch nach Insolvenzeröffnung weiter fortgeführte - Betrieb der T F GmbH aufgrund einer Veräußerung durch den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter auf die Beklagte über. Der Pensions - Sicherungs - Verein (im Folgenden PSV) - der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung für die b etriebliche Altersversorgung - teilte dem Klä ger mit, dass er zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenz ver fa h- rens aufgrund seines Lebensalters (29 Jahre) noch keine unverfallbare Verso r- gungsa nwartschaft erworben habe (§ 1b Absatz 1 in Verbindung mit § 30f A b- 1 2 3 4 5 - 6 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 7 - satz 1 Satz 1 N umme r 1 Betriebsrentengesetz) und daher bei Eintritt eines Ve r- sorgungsfalls keine Leistungen vom PSV erhalten werde. Der Kläger hat im Ausgangsverfahren geltend gemacht, die Beklagte müsse ihm künftig bei betriebliche Altersrente auf der Grundlage der Versorgungsordnung gewähren, deren Höhe auch die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Beschäftigung s- zeiten erfasse. Die Beklagte hat vorgebracht, bei einem Betriebsübergang nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsveräuß e- rers hafte der Erwerber nur für den Teil der betrieblichen Alters r ente, der auf den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Zeiten der Betrieb s- z ugehörigkeit beruhe. B. Rechtlicher Rahmen Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Anwendbarkeit und die Auslegung von Art. 3 Absatz 4 und Art. 5 Absatz 2 Buchst abe a der Richtl i- nie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvo r- schriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitne h- mer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (A mtsblatt EG L 82 vom 22. März 2001 Seite 16) , zuletzt geä n- dert durch Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG und 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates in Bezug auf Seeleute (A mtsbl a tt EU L 263 vom 8. Oktober 2015 Seite 1) sowie von Art. 8 der Richtl i- nie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitg e- bers (A mtsblatt EU L 283 vom 28. Oktober 2008 Seite 36) , geändert durch Art. 1 ÄndRL (EU) 2015/1794 vom 6. Oktober 2015 (A mtsblatt EU L 263 vom 8. Oktober 2015 Seite 1) . 6 7 8 - 7 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 8 - I. Das einschlägige nationale Recht D ie Rechte und Pflichten im Fall eines Betriebsübergangs regelt in der Bundesrepubli k Deutschland § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, Bundesgesetzblatt Teil I S eite 42, berichtigt Seite 2909 und Bundesgesetzblatt Teil I 2003 Seite 738 ) . Die Vo r- schrift lautet auszugweise: § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang (1) 1 Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsg e- schäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2 Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen (4) 1 Die Kündigung des Arbeitsverhä ltnisses eines Arbei t- nehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. 2 Das Recht zur Künd i- gung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen Das Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung (vom 5. Oktober 1994, Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2866; zuletzt geändert durch Art. 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017, Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1693) geregelt. Das Gesetz lautet auszugsweis e: § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens 1 Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen § 27 Eröffnungsbeschluß (1) 1 Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das 9 10 11 - 8 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 9 - § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönl i- chen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des I n- solvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch g e- gen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). § 45 Umrechnung von Forderungen 1 Forderu ngen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzve r- § 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse (1) 1 (3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolven z- gläubiger geltend machen. § 174 Anmeldung der Forderungen (1) 1 Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. § 175 Tabelle (1) 1 Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Ford e- rung in eine Tabelle einzutragen. § 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Fo r- derungen (1) 1 Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksic h- tigt. 2 Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten. - 9 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 10 - § 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteili g- Das Recht der betrieblichen Altersversorgung einschließlich des g e- set z lichen Insolvenzschutzes ist im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) vom 19. Dezember 1974 (B undesg e- setzblatt Teil I Seite 3610) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. A ugust 2017 (B undesgesetzblatt Teil I Seite 3214) , geregelt. Für den Insolvenzschutz ist die aktuelle Fassung des Gesetzes auch anzuwenden, wenn das Insolvenzverfa h- ren vor dem 1. Januar 2018 eröffnet wurde (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Randnummer 1 3) . Das Gesetz lautet auszugsweise: § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betriebl i- chen Altersversorgung (1) 1 Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrie b- lichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ei n- tritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft (1) 1 Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden z u- stehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der B e- triebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelalter s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ents pricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsreg e- lung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer auss cheidet und gleichzeitig eine Altersre n- te aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders 12 - 10 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 11 - § 7 Umfang des Versicherungsschutzes (2) 1 Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Verso r- gungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwar t- schaft beruht 1. auf einer unmittelbare n Versorgungszusage des 3 Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Höhe der Leistungen nach § 2 Absatz 4 Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs nach Satz 3 wird die Betriebsz u- gehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles berüc k- 6 Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs sind Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sich e- § 9 Mitteilungspf licht, Forderungs - und Vermögen s- übergang (2) 1 Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten g e- gen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen A l- tersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines I n- 3 Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderu n- gen nach § 45 der Insolvenzordnu ng geltend gemacht. § 30f (1) 1 Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwar t- schaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ei n- tritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt - 11 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 12 - 1. bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des A r- beitsverhältnisses das 30. II. Das einschlägige Unionsrecht RICHTLINIE 2001/23/EG DES RATES vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mi t- gliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, B e- trieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen Artikel 1 1. a) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unte r- nehmen, Betrieben oder Unternehmens - bz w. B e- triebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertra g- liche Übertragung oder durch Verschmelzung a n- wendbar. Artikel 3 1. Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. 3. Nach dem Übergang erhält der Erwerber die in einem Kollektivve rtrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags bzw: bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußere r vorgesehen 4. a) Sofern die Mitgliedstaaten nicht anderes vors e- hen, gelten die Absätze 1 und 3 nicht für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder übe r- betrieblichen Zusatzv ersorgungseinrichtungen a u- ßerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen S i- cherheit der Mitgliedstaaten. 13 - 12 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 13 - b) Die Mitgliedstaaten treffen auch dann, wenn sie gemäß Buchstabe a) nicht vorsehen, dass die A b- sätze 1 und 3 für die unter Buchstabe a) genannten Rechte gelten, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits aus dem Betrieb des Veräußerers ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaft s- rechte auf Leist ungen bei Alter, einschließlich Lei s- tungen für Hinterbl iebene, aus den unter Buchst a- be a) genannten Zusatzversorgungseinrichtungen. Artikel 5 1. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, gelten die Artikel 3 und 4 nicht für Übergänge von Unte r- nehmen, Betrieben oder Unternehmens - bzw. Betriebste i- len, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein von einer zuständigen Behörde ermächtigter Insolven z- verwalter verstanden werden kann) ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Au f- lösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde. 2. Wenn die Artikel 3 und 4 für einen Übergang während eines Insolvenzverfahrens gegen den Veräußerer (una b- hängig davon, ob di eses Verfahren zur Auflösung seines Vermögens eingeleitet wurde) gelten und dieses Verfa h- ren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein nach dem innerstaatlichen Recht b e- stimmter Insolvenzverwalter verstanden werden kann) s teht, kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass a) ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 die vor dem Übergang bzw. vor der Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aufgrund von Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhäl t- nissen nich t auf den Erwerber übergehen, sofern dieses Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats einen Schutz gewährt, der dem von der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Okt o- ber 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorges e- - 13 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 14 - RICHTLINIE 2008/94/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlung s- unfähigkeit des Arbeitgebers Artikel 1 (1) Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen A r- beitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind. Artikel 2 (1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als za h- lungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts - und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorg e- schriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers vora ussetzt und den tei l- weisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn die aufgrund der genannten Rechts - und Verwaltungsv orschriften zuständige Behörde Artikel 8 Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwend i- gen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbei t- nehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Ein - tritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus de s- sen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwar t- schaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Lei s- tungen für Hinterbl iebene, aus betrieblichen oder überb e- trieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen S i- cherheit getroffen werden. Artikel 16 - 14 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 15 - Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. ANHANG II Entsprechungstabelle Richtlinie 80/987/EWG Vorliegende Richtlinie Artikel 8 C. Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs und Erört e- rung der Vorlagefragen I. Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs Die Entscheidung über die Klage hängt davon ab, ob die im nationalen Recht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltende Ei n- schränkung des § 613a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch für die Haftung des Betriebserwerbers bei einem Betriebsübergang während eines Insolvenzverfa h- rens über das Vermögen des Veräußerers hinsichtlich d er vor der Insolvenze r- öffnung entstandenen Anwartschaften der Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit Art. 3 Absatz 4 b eziehungsweise Art. 5 A b- satz 2 Buchstabe a Richtlinie 2001/23/EG und g egebenenfalls mit Art. 8 Richtl i- nie 2008/94/EG vereinbar ist. Nach der derzeitigen Auslegung des nationalen Rechts wäre die B e- klagte nicht verpflichtet, dem Kläger uneingeschränkt eine sich nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung ergebend e Betriebsrente zu zahlen. 1. Zwar tritt auch bei einem Betriebsübergang aufgrund einer Betrieb s- v eräußerung durch den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veräußerers der Erwerber nach § 6 13a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die 14 15 16 17 18 - 15 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 16 - durch Betriebsvereinbarung begründeten Versorgungsversprechen der übe r- nommenen Arbeitnehmer gehen damit auf den Er werber über. Er wird Schul d- ner der sich hieraus ergebenden Verpflichtung auf Gewährung einer künftigen betrieblichen Altersrente. Bei deren Berechnung sind daher auch die beim B e- triebsveräußerer b eziehungsweise seiner Rechtsvorgänger bereits erbrachten Bet riebszugehörigkeitszeiten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei einer solchen B e- triebsveräußerung § 613a Abs atz 1 Bürgerliches Gesetzbuch für die Haftung des Erwerbers nur eingeschränkt (so bereits zur früher geltenden Konkursor d- nung BAG 17. Januar 1980 - 3 AZR 160/79 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 32, 326) : Soweit die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts für bereits entstandene Ansprüche oder Anwartschaften der Arbeitnehmer eingre i- fen, gehen diese § 613a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch vor. Maßgebend für diese Einschränkung ist, dass nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung - - alle verm ö- genswerten Rechte, die bei Insolvenzeröff nung vorhanden sind, allein nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung zu befriedigen sind (§ 1 Insolvenzor d- nung) . Erhielte die bei der Veräußerung eines Betriebs übernommene Bele g- schaft einen neuen zahlungskräftigen Haftungsschuldner für bereits entstand e- ne Ansprüche, wäre sie im Vergleich zu anderen Gläubigern und vor allem auch gegenüber den ausgeschiedenen Arbeitnehmern unangemessen bevorzugt. Denn dieser Vorteil müsste von den übrigen Gläubigern insoweit finanziert we r- den, als vom Betriebserwerber mit Rücksicht auf die übernommene Haftung nur ein geringerer Kaufpreis zu erzielen wäre. Aus diesem Grund haftet der Erwerber eines Betriebs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsveräußerers nicht nach § 613a Absatz 1 Bürgerlich es Gesetzbuch für solche Ansprüche und Ve r- sorgunganwartschaften, für die die erforderliche Arbeitsleistung oder Betrieb s- zugehörigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung vom Arbeitnehmer erbracht wurde (vergleiche § 108 Absatz 3 Insolvenzordnung) . Die Haftu ng des B e- triebserwerbers beschränkt sich - bezogen auf die Leistungen der betrieblichen 19 20 - 16 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 17 - Altersversorgung - vielmehr nur auf den Anteil, der in der Zeit nach der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens vom Arbeitnehmer durch seine Betriebszugeh ö- rigkeit erdient wu rde. Für die Berechnung des Umfangs der dem Arbeitnehmer beim Eintritt eines Versorgungsfalls vom Betriebserwerber zu zahlenden Betriebsrente ist diese deshalb zunächst auf der Grundlage der Vorgaben in der Versorgung s- ordnung unter Zugrund e legung der gesa mten im Arbeitsverhältnis erbrachten anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers und gegebenenfalls - wie im Ausgangsverfahren - der vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsve r- hältnis maßgebenden Bruttovergütung des Arbeitnehmers zu ermitteln. In e i- nem zweiten Schritt ist der sich danach ergebende Betrag anteilig aufzuteilen auf die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vor und nach der Insolvenzeröf f- nung erbrachten Zeiten der Betriebszugehörigkeit. 2. Für den Teil der betrieblichen Altersversorgung, den die von der B e- klagten übernommenen Arbeitnehmer in der Zeit vor der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens durch ihre Betriebszugehörigkeit erdient haben, ist - sofern die Arbeitnehmer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits über eine geset z- lich unve rfallbare Anwartschaft (§ 1b Absatz 1 in Verbindung mit § 30f Absatz 1 N umme r 1 Betriebsrentengesetz) verfügen - der PSV nach Maßgabe von § 7 Absatz 2 Betriebsrentengesetz eintrittspflichtig . Verfügen die Arbeitnehmer - wie der Kläger - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht über eine geset z- lich unverfallbare Anwartschaft , trifft den PSV keine Eintrittspflicht. In diesem Fall können die Arbeitnehmer den Wert ihrer verfallbaren Versorgungsanwar t- schaften nach § 174 Absatz 1 Satz 1, § 175 Absatz 1 S atz 1 Insolvenzordnung zur Insolvenztabelle anmelden. Sie sind damit bei der Verteilung der zur Befri e- digung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse mit zu berücksichtigen. Das führt in der Praxis zu einer anteiligen Befriedigung. D ie Anmeldung der Anwartschaft hat dabei nicht als fällige Forderung, sondern - da der Versorgungsfall bei Insolvenzeröffnung noch nicht eingetreten ist - als aufschiebend bedingte Forderung zu erfolgen. § 9 Absatz 2 Satz 3 Betriebsrentengesetz, nach dem A nwartschaften im Insolvenzverfahren als u n- 21 22 23 - 17 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 18 - bedingte Forderungen geltend zu machen sind, gilt nur für auf den PSV übe r- gegangene Versorgungsa nwartschaft en (anders früher: BAG 16. März 1972 - 3 AZR 191/71 - zu I 5 der Gründe, BAGE 24, 204; 8. Dezember 1997 - 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe ) . Der auf die aufschiebend bedingte Forderung entfallende Anteil an der Insolvenzmasse ist vom Insolvenzverwalter nach § 191 Absatz 1, § 198 Inso l- venzordnung zu hinterlegen; seine Auszahlung an die Arbeitnehmer ist mit Ei n- tritt des Versorgungsfalls vorzunehmen. Soweit - wie im Ausgangsfall - die Ve r- sorgungszusage endgehaltsbezogen ist und damit bei Insolvenzeröffnung w e- der das für die Berechnung der Betriebsrente maßgebende Endgehalt des A r- beitnehmers noch die für die Höhe der späteren Betriebsrente maßgebende künftige Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie die Dauer der Rentengewä h- rung feststehen, ist nach § 45 Insolvenzordnung eine Schätzung vorzunehmen. II. Erörterung der Vorlagefragen 1. Erste Vorlagefrage Das deutsc he Recht sieht in § 613a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich vor, dass die Rechte der bei einem Betriebsübergang auf den Erwerber übergehenden Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Alter s- versorgung erhalten bleiben. Ledig lich bei einem B etriebsübergang nach Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsveräußerers gelangt die Regelung des § 613a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch wegen der - nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - vorrangigen Besti m- mungen der Insolvenzordnung insoweit nicht zur Anwendung, als dass der B e- triebserwerber nicht für den Teil der künftigen Betriebsrente haftet, der auf der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers beruht. Mit der ersten Vorlagefrage möchte der Senat wissen, ob eine solche eingeschränkte Geltung von Art. 3 Absatz 1 und Absatz 3 Richtlinie 2001/23/EG im Fall eines Betriebsübergangs während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veräußerers nach Art. 3 Absatz 4 Buchst abe a Richtl i- 24 25 26 27 28 - 18 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 19 - nie 2001/23/EG zulässig ist, obwohl das nationale Recht grundsätzlich die A n- wendung dieser Unionsbestimmungen für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei einem Betriebsübergang a n- ordnet. Diese Rechtsfrage ist - soweit ersichtlich - vom Gerichtshof der Europ ä- ischen Union (im Folgenden Gerichtshof) weder beantwortet worden noch ist ihre Antwort eindeutig. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts dürfte sich - trotz der Reg e- lung in Art. 5 Absatz 2 Richtlinie 2001/23/EG - die Zulässigkeit einer im nation a- len Recht vorhandenen, insolvenzrechtlich bedingten Einschränkung der Ha f- tung des Betriebserwerbers für vor der Insolvenzeröffnung entstandene A n- wartschaften auf Leistungen der betrie blichen Altersversorgung zumindest auch nach Art. 3 Absatz 4 Richtlinie 2001/23/EG richten. Angesichts der den Mi t- gliedstaaten in Art. 3 Absatz 4 Buchst abe a Richtlinie 2001/23/EG eingeräu m- dass das nationale Recht die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung bei einem Betriebsübergang nach Eröffnung des Inso l- venzverfahrens teilweise von einer Anwendung des Art. 3 Absatz 1 und A b- satz 3 Richtlinie 2001/23/EG a usnehmen kann, sofern insoweit die nach Art. 3 Ab satz 4 Buchstabe b Richtlinie 2001/23/EG erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen worden sind. 2. Zweite Vorlagefrage Sollte der Gerichtshof die erste Frage bejahen, wäre zweifelhaft, ob das nationale Rech t bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz insoweit die no t- wendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsich t- lich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen der betrieblichen A l- tersversorgung vorsieht. Der Gerichtshof hat sich mit der Frage, welche Anforderungen an die nach Art. 3 Absatz 4 Buchst abe b Richtlinie 2001/23/EG von den Mitgliedsta a- ten zu treffenden Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistu ng en bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen zu stellen 29 30 31 32 - 19 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 20 - sind, bislang noch nicht beschäftigt. Ihre Beantwortung ist auch nicht offenku n- dig. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts scheint es - trotz des von Art. 5 Ab satz 2 Buchst abe a Richtlinie 2001/23/EG abweichenden Wortlauts - mö g- lich, dass die erforderlichen Maßnahmen bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz den Anforderungen von Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG genügen mü s- sen. 3. Dritte Vorlagefrage Sollte der Gerichtshof diese Auffassung nicht teilen, wäre fraglich, ob bei einer insolvenzrechtlich bedingten Einschränkung der Haftung des B e- triebserwerbers nach § 613a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch im nationalen Recht die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der I nteressen der Arbeitne h- mer hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistung en bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen nach Art. 3 Absatz 4 Buchst abe b Richtlinie 2001/23/EG getroffen wurden. Nach de m nationalen Recht haftet der Betriebserwerber - wie ausg e- führt - für den Teil des künftigen Betriebsrentenanspruchs , der auf der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Betriebszugehörigkeit beruht. Für den Teil der betrieblichen Altersverso rgung, der durch die vorher erbrachte Betriebszugehörigkeit erdient wurde, hat nach Maßgabe von § 7 Absatz 2 Betriebsrentengesetz der PSV einzutreten, wenn die Anwartschaft des Arbei t- nehmers bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gesetzlich unverfa llbar war. Die Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - zu diesem Zeitpunkt noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft verfügen, können - wie die ü b- rigen Insolvenzgläubiger - den Wert ihrer verfallbaren Versorgungsanwartscha f- ten als aufschieben d bedingte Forderungen zur Insolvenztabelle anmel den. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der nationalen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass sich die Wahrschei n- lichkeit , dass die Versorgungsanwartschaft der Arbeitnehmer in der Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich unverfallbar wird und ihnen daher auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kün f- tig ein Anspruch auf Versorgungsleistungen zusteht , mi t der Haftungsbeschrä n- 33 34 35 36 - 20 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 21 - kung des Be triebse rwerbers erhöht . Da in der Insolvenz nicht nur der Grundsatz der gleichmäßigen, sondern auch der der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung gilt (vergleiche BGH 22. Juni 2017 - IX ZB 82/16 - Randnummer 12) , ist der I n- solvenzverwalter verpflichtet, für die Insolvenzmasse möglichst hohe Erträge zu erzielen. Bei einer uneingeschränkten Haftung des Erwerbers verringert sich der zu erzielende Kaufpreis für den übertragenen Betrieb. Daher kann der I n- solvenzverwalter verpflichtet sein, den Betrieb nicht zu ver äußern, sondern das Schuldnervermögen anderweitig zu verwerten. Die Haftungseinschränkung steigert damit die Chance, dass Betriebe nach Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens nicht zerschlagen, sondern von einem Erwerber fortgeführt werden und damit zumindest e in Teil der Arbeitsplätze erhal ten und die Arbeitsverhältnisse fortgeführt werden können . Allerdings vermag der Senat - mangels Rechtsprechung des Gericht s- hofs zur Ausle gung von Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b Richtlinie 2001/23/EG - nicht mit der für ein let ztinstanzliches Gericht gebotenen Sicherheit zu beurte i- len, ob die im deutschen Recht bestehende Rechtslage den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. 4. Vierte Vorlagefrage Nach Art. 5 Absatz 2 Buchst abe a Richtlinie 2001/23/EG kann das nat i- onal e Recht, wenn es vorsieht, dass die Art. 3 und Art. 4 für den Übergang während eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich gelten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Verbindlichkeiten aufgrund von Arbeitsvertr ä- gen oder Arbeitsverhältnissen von einem Übergang auf den Erwerber nach Art. 3 Absatz 1 ausnehmen, sofern das Insolvenzverfahren einen der Richtl i- nie 80/987/EWG entsprechenden - gleichwertigen - Schutz gewährt. Es ist für den Senat zweifelhaft, ob diese Bestimmung des Union s- rechts bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz auch auf Versorgungsa n- wartschaften und künftige Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung - wie im Ausgangsfall - anwendbar ist. Hiergegen könnte Art. 3 Absatz 4 Buchst abe b Richtl inie 2001/23/EG sprechen. Es ist denkbar, dass diese Bestimm ung für die dort genannten Rechte der Arbeitne h- 37 38 39 40 - 21 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 22 - mer eine abschließende Regelung für alle Betriebsübergänge - auch solche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - enthält. Sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz komme eine Anwen dung von Art. 5 Absatz 2 Buchstabe a Richtl i- nie 2001/23/EG auch in Bezug auf die Versorgungsanwartschaften und künft i- gen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblich en Altersverso r- gung in Betracht, wäre fraglich, ob die Bestimmung - trotz ihres Wortlauts - dahin ausgelegt werden kann, dass sie es nicht nur erlaubt, vor der Eröffnung auf den Betriebserwerber auszunehmen, sondern auch die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich noch nicht unverfallbaren Versorgungsa n- wartschaften, die erst beim Eintritt des Versorgungsfalls und damit erst zu e i- nem späteren Zeitpunkt zu einem fällige n Leistungsanspruch des versorgung s- berechtigten Arbeitnehmers führen können. Hierfür könnte der Zweck der Reg e- lung - den Erwerber nicht für wirtschaftlich dem Zeitraum vor der Insolvenze r- öffnung zuzurechnende Verbindlichkeiten haften zu lassen - sowie die Bezu g- nahme auf die Richtlinie 80/987/EWG und damit auch Art. 8 der nachfolgenden Richtlinie 2008/94/EG sprechen, der auch Anwartschaftsrechte erfasst. 5. Fünfte Vorlagefrage Sollte der Gerichtshof die zweite oder die vierte Vorlagefrage bejahen, wäre - sowohl im Ra hmen von Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b als auch im Ra h- men von Art. 5 Absatz 2 Buchstabe a Richtlinie 2001/23/EG - unklar, worauf sich das nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG von den Mitgliedstaaten zu gewä h- rende Mindestschutzniveau bezieht. Die Bes timmung verlangt einen Schutz der Arbeitnehmer . Der Gerichtshof hat bislang nicht entschieden, unter welchen Voraussetzungen von einem solchen Erwerb auszugehen ist. Nach Ansicht des Senats dürfte s ich die Frage, ob eine Anwartschaft nach nationalem Recht richten. Danach wäre denkbar, eine bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich noch ni cht unverfallbare Anwarts chaft - wie 41 42 43 44 - 22 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 23 - im Fall des Klägers - nicht als m Sinne des Art. 8 Richtl i- nie 2008/94/EG anzusehen . 6. Sechste Vorlagefrage Sollte die fünfte Vorlagefrage bejaht werden, stellt sich für das vorl e- gende Gericht auch im Ausgangsverfahren die dem Gerichtshof schon durch Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 ( - 3 AZR 142/16 (A) - Randnu m- mer 23 f.; beim Gerichtshof anhängig unter - C - 168/18 - ) unterbreitete Frage, ob der nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG vorgesehene Mindestschutz gewährt wird. Z ur Begründung dieser Vorlagefrage wird, um Wiederholungen zu ve r- meiden, ausdrücklich auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss vom 20. Februar 2018 ( - 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 23) Bezug genommen. Auch in der Rechtssache Hampshire (EuGH 6. September 201 8 - C - 17/17 - Randnummer 50) hat der Gerichtshof angenommen, es sei nicht ausgeschlo s- sen, dass die unter anderen Umständen erlittenen Verluste, auch dann wenn ihr Prozentsatz geringer ist, im Lichte der in Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG aufgestel l- ten Pflicht zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als offensichtlich u n- verhältnismäßig angesehen werden können. Im Ausgangsverfahren streiten die Parteien darüber, in welchem U m- fang die Beklagte dem Kläger bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Ve Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger - trotz der fehlenden Eintrittspflicht des PSV nach § 7 Absatz 2 Betriebsrentengesetz und der eingeschränkten Haftung der Beklagten als Bet riebse rwerberin nach § 613a Absatz 1 Bürgerliches G e- setzbuch - keine Verluste erleiden wird , die die Hälfte seines sich nach der Ve r- sorgungsordnung ergebenden Betriebsrentenanspruchs übersteigen. Wie hoch konkret die Verluste sein werden , die der Kläger erleiden wird, steht derzeit noch nicht fest, da diese wegen des Endgehaltsbezugs der zu gewährenden Altersrente von der Höhe der maßgebenden Bruttovergütung des Klägers vor Renteneintritt abhängen. Nach den - von der Beklagten bestri t- 45 46 47 48 49 - 23 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 24 - tene n - Schätzungen des Klägers soll sich seine maßgebende Bruttovergütung bei Renteneintritt auf etwa 8.530,00 Euro belaufen. Ausgehend hiervon ergäbe sich für den Kläger nach der Versorgungs ordnung eine Betriebsrente i n Höhe von 1. 730 , 00 Euro, von der die Be klagte einen monatlichen Anteil i n Höhe von etwa 1.300,00 Euro zu zahlen hätte. Der Verlust des Klägers beliefe sich dann auf etwa 430,00 Euro . Ob und unter welchen Voraussetzungen die vom Kläger zu erleidenden Verluste als offensichtlich unverhältnismäß ig anzusehen sind und damit der nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG vorgesehene Mindestschutz nicht mehr g e- währ l eistet ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. 7. Siebte Vorlagefrage Sollte die fünfte Vorlagefrage bejaht werden, wäre nach Ansicht des Senats darüber hinaus zweifelhaft, ob ein nach Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b Richtlinie 2001/23/EG oder gegebe nenfalls Art. 5 Absatz 2 Buchstabe a Richtl i- nie 2001/23/EG erforderlicher - Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gleichwertiger - Schutz für Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer auch dann anzune h- men ist, wenn sich dieser Schutz nicht aus dem nationalen Recht selbst, so n- dern aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 8 der Richtlinie 20 08/94/EG ergäbe. Das nationale Recht sieht einen Eintritt des PSV im Fall der Insolvenz des Betriebsveräußerers nur nach Maßgabe von § 7 Absatz 2 Betriebsrente n- gesetz vor. Sollte Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG einen Insolvenzschutz auch für Versorgungsanwartschaft en erfordern, die - wie beim Kläger - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gesetzlich unverfallbar waren, wäre das vorl e- gende Gericht gehindert, dieses Ergebnis durch eine unionsrechtskonforme Auslegung oder Fortbildung d es Betriebsrentengesetzes zu erreichen. Eine so l- che Auslegung von § 7 Absatz 2 S atz 1 Betriebsrentengesetz wäre mit der g e- setzlichen Konzeption nicht zu vereinbaren und daher (v ergle i- che zu den Grenzen der unionsrechtskonformen Auslegung EuG H 24. Januar 2012 - C - 282/10 - [Dominguez] Randnummer 25 m it weiteren Nachweisen ) . Ansprüche des Klägers gegen den PSV könnten allenfalls auf eine unmittelbare 50 51 52 53 - 24 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 - 25 - Geltung von Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gestützt werden. Allerdings ist unklar, ob eine solche unmittelbare Geltung dieser Regelung zur Gewährung des Schutznive aus nach Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b Richtlinie 2001/23/EG oder Art. 5 Absatz 2 Buchst abe a Richtlinie 2001/23/EG ausreichend ist. Beide Bes t- immungen stellen darauf ab, dass entweder die Mitg liedstaaten die notwend i- gen Schutzmaßnahmen treffen oder das Recht des betreffenden Mitgliedstaats den Schutz gewährt. 8. Achte und Neunte Vorlagefrage Sollte der Gerichtshof die siebte Vorlagefrage bejahen, stellen sich auch vorliegend die dem Gerichts hof bereits durch Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 ( - 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 23, 29 ff.) unterbreiteten Fragen, ob Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG die vom Gerichtshof aufgestellten A n- forderungen (v ergleiche etwa EuGH 1. Juli 2010 - C - 194/08 - [Gassmayr] Randnummer 45 m it weiteren Nachweisen ) an eine unmittelbar wirkende und damit inhaltlich unbedingt und hinreichend genaue Richtlinienbestimmung erfüllt und - bejahendenfalls - ob dem PSV angesichts seiner besonderen Befugnisse die unmittelbare A nwendung dieser Unionsbestimmung entgegengehalten we r- den könnte. Die Frage nach der unmittelbaren Geltung von Art. 8 Richtl i- nie 2008/94/EG hat der Gerichtshof bislang eindeutig lediglich für den Fall b e- jaht, dass der Arbeitnehmer nicht mindestens die Hälft e der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben (EuGH 6. September 2018 - C - 17/17 - [Hampshire] Randnummer 58 ff.) . Für die Einzelheiten der Begründung dieser Vorlagefragen bezieht sich der Senat - zur Vermeidung von Wiede rholungen - er gänzend ausdrücklich auf die Ausführungen in seinem Vorlagebeschluss vom 20. Februar 2018 ( - 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 29 ff.) . Die dortigen Fragen wären nach Ansicht des Senats auch vorliegend entscheidungserheblich. Im Fall ihrer Bejahu ng könnte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur - eingeschränkten - Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz lediglich für den Teil des künftigen B e- triebsrentenanspruchs, der auf der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Arbeitnehmer erbrachten Betriebszugehörigkeit beruht, aufrechterhalten 54 55 56 - 25 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:161018.B.3AZR878.16A.0 werden. Der von Art. 3 Absatz 4 Buchst abe b Richtlinie 2001/23/EG b ezi e- hungsweise Art. 5 Absatz 2 Buchst abe a Richtlinie 2001/23/EG geforderte Schutz der Arbeitnehmer wäre gewährt, wenn der PSV auf der Grundlage von Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG für einen Teil des Betriebsrentenanspruchs des Klägers eintreten müsste . Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Möller ECLI:DE:BAG:2017:100717.B.3AZR878.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 878/16 (A) 1 Sa 120/16 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senats des Bundesarbeitsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundes - arbeitsgericht Prof. Dr. Spinner und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer am 11. Dezember 2018 beschlossen: - 2 - 3 AZR 878/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:100717.B.3AZR878.16.0 Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Oktober 2018 wird entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend beric h- tigt, dass es in Vorlagefrage inem einzelnen A r- t- Zwanziger Spinner Wemheuer
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