Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2016 Dritter Senat - 3 AZR 438/15 - ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 I. Arbeitsgericht Kiel Urteil vom 11. Dezember 2014 - ö . D . 1 Ca 1388 b/14 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 8. Juli 2015 - 6 Sa 30/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Aussche i- den - Übergangsregelung Bestimmung en : BetrAVG § 2 Abs. 1 und 5, § 30d Abs. 3 ; BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (aF) § 18 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 438/15 6 Sa 30/15 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Busch und Will für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 438/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig - H olstein vom 8. Juli 2015 - 6 Sa 30/15 - aufgehoben , soweit es der Berufung stattgegeben hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 11. Dezember 2014 - ö.D. 1 Ca 1388 b/14 - wird insgesamt zurückgewiesen. Der Kläger hat di e Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, wie sich ein dem Kläger zustehender berechnet. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Landesbank Schleswi g - Holstein Girozentrale (im Folgenden Landesbank). Diese war eine Anstalt des öffentli chen Rechts. Der im Juni 1947 geborene Kläger war dort vom 1. April 1980 bis zum 30. September 1992 sozialversicherungspflichtig beschäftigt . Aufgrund eines Antrag s siche rte ihm die Landesbank am 3. Juli 1985 eine Ve r- sorgung nach Maßgabe der Dienstvereinbarung Nr. 1 vom 28. Dezember 1984 (im Folgenden DV Nr. 1) zu. Diese lautet auszugsweise: r- kung Die Landesbank räumt durch diese Dienstvereinbarung allen unbefristet a n- gestellten sowie den im Vorruhestand befindlichen Betriebsangehörigen einen Rechtsanspruch auf Alters - und Hinte r- § 1 Gesamtve r- sorgung Der Versorgungsanspruch - d.h. die Gesamtversorgung - der Betriebsangeh ö- rigen und ihrer Hinterbliebenen setzt sich 1 2 - 3 - 3 AZR 438/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 - 4 - im allgemeinen zusammen aus: a) Rente der gesetzlichen Sozialver - sicherung und/oder entsprechende Leistungen anderer Einrichtungen, b) Rente aus der Gruppenversicherung bei der Provinzial Leben - Versich e- rungsanstalt Schleswig - Holstein - und /oder Leistungen entsprechender anderer Einrichtungen, c) Versorgungszuschuß der Lande s- bank. Rechtsa n- spruch Auf den Versorgungszuschuß der La n- desbank wird durch diese Dienstvereinb a- rung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begründet. § 2 Zahlungszeit - punkt Der Versorgungszuschuß wird nach insgesamt mindestens 10jähriger B e- triebszugehörigkeit (ganz - oder halbtags) ab Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt. Der Versorgungsfall ist eingetreten, s o- bald die Sozialversicherung verpflichtet ist a) zur Zahlung eines Altersruhegeldes oder einer Berufs - oder Erwerbsunf ä- higkeitsrente oder b) beim Tode eines Versorgun g sem p- fängers oder eines Betriebsangehör i- gen zur Zahlung einer Witwen - , Wi t- wer - oder Waisenrente; das Gleiche gilt beim Tode eines ehemaligen Betriebsangehörigen, der aus den Diensten der Landesbank in den Vorruhestand getreten ist. § 3 Nachversich e- rung Betriebsangehörige, die vor Eintritt des Versorgungsfalls aus der Bank aussche i- den, werden bei der zuständigen Verso r- gungseinrichtung nachversichert, wenn dazu aufgrund des Gesetzes zur Verbe s- - 4 - 3 AZR 438/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 - 5 - serung der betrieblichen Altersversorgung in seiner jeweiligen Fassung eine Ve r- pflichtung besteht. Der Umfang der Nachversicherung und der Versorgung be stimmt sich nach den Vorschriften des Gesetzes. § 4 Berechnung s- grundlage für Versorgung Die Höhe der Gesamtversorgung bzw. der Hinterbli ebenenversorgung wird in entsprechender Anwendung der für B e- amte des Landes Schleswig - Holstein ge l- tenden Grundsätze errechnet. Maßgebende Kriterien für die Festse t- zung des Versorgungszuschusses sind a) Dienstjahre b) Gehalt c) Renten gem. § 1 a und b Durch den Versorgungszuschuß der Landesbank darf die Gesamtverso r- gung - einschließlich eines gem. § 7 nicht angerechneten Rententeils - 75 v.H. des zuletzt bezogenen Gehalts (§ 5) nicht übersteigen. § 5 Versorgungs - fähiges Gehalt Das zuletzt bezogene Gehalt, das der Berechnung des Versorgungszuschusses zugrundegelegt wird, besteht aus dem tariflichen Monatsgehalt und den sog. übertariflichen Zulagen. Funktionszulagen (z.B. Erschwernis - , EDV - Zulagen), Soz i- alzulagen, Überstundenverg ütungen und Sonderzahlungen jeder Art gelten nicht als übertarifliche Zulagen. § 6 Vordienstze i- ten Bei der Errechnung der ruhegehaltsf ä- higen Dienstjahre kann die Tätigkeit bei einem privaten Kreditinstitut der Tätigkeit bei einem öffentlich - rechtlichen Krediti n- stitut gleichgestellt werden. - 5 - 3 AZR 438/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 - 6 - § 7 Renten - anrechnung Renten, die ein Versorgungsberechti g- ter aufgrund nicht ausschließlich eigener Leistungen von der Sozialversicherung, der Provinzial Leben - Versicherungsa n- stalt Schleswig - Holstein - oder von en t- sprechenden Anstalten oder Einrichtu n- gen erhält, sind auf die Gesamtverso r- gung anzurechnen. Soweit Renten in Be - rufsjahren erdient wurden, die bei der E r- rechnung der ruhegehaltsfähigen Diens t- jahre nicht berücksichtigt werd en, werden diese nur zur Hälfte angerechnet. Bei sein em Ausscheiden versicherte die Landesb ank den Kläger bei der Versorgungsanstalt de s Bundes und der Länder (im Folgenden VBL) nach. Der Kläger übersandte der Beklagten unter dem 12. Juli 2012 seinen vollständigen Rentenb escheid der gesetzlichen Rentenversicherung Bund . S eit dem 1. August 2012 bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung iHv. monatlich 1.172,35 Euro brutto. Zusätzlich erhält er von der VBL eine monatli che Rente iHv. 184,08 Euro brutto. Die Beklagte zahlt ihm einen Versorgungszuschuss iHv. 338,37 Euro brutto. U nter Berücksichtigung von Vordienst - u nd Ausbildungs - sowie Wehr - bzw. Zivildienstzeiten berechnete sie eine mögliche ruhegehaltsfähige Beschä f- t igungszeit des Klägers vom 1. Aug ust 1972 bis zum 30. Juni 2012. Dabei rechnete sie Tätigkeiten des Klägers bei privaten Arbeitgebern, die dieser vor seiner Tätigkeit be i ihr erbrachte, hälftig an . Als zuletzt bezogenes Gehalt legte sie das zum Zeitpunkt d es Ausscheidens verdiente Entgelt iHv. 7.022,00 DM, also 3. 5 90,29 Euro zugrunde . Als Versorgungsgrad nahm sie 74,84 vH an , was einen der weiteren Berechnung zugrunde gelegten Betrag von 2.686,97 Euro ergab . Davon zog sie die aufgrund der konkreten Entgeltpunkte des Klägers hochgerechnete Sozialversicherung srente ab. Für den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden des K lägers bei der Landesbank Ende September 1992 und der Vollendung des 65. Lebensjahr s legte sie dabei die durchschnittlich monatlich erreich ten Entgeltpunkte während der Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenve r- 3 4 5 - 6 - 3 AZR 438/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 - 7 - sicherung ohne Berücksichtigung von Wehr - bzw. Zivildienstzeiten zugrunde. Das ergab einen Betrag von 1.351,33 Euro. Davon zog sie die hälftige monatl i- che Rente aus der gesetzlichen Rente nversicherung für Beschäftigungszeiten des Klägers bei den privaten Arbeitgebern ab , die sie hälftig bei der ruheg e- haltsfähigen Beschäftigungszeit be rücksichtigt hatte. Das waren 14,05 Euro . Der sich danach ergebende Betrag wurde weiter auf 75 vH des zul etzt bezogenen Gehalts abzüglich der gesamten hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt , also auf den sich aus 2 .692,72 Euro abzüglich 1.351,33 Euro ergebenden Betrag. Diesen geminder ten Betrag kürzte die Beklagte zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlich bei ihrer Rechtsvorgä n- gerin verbrachten Beschäftigungszeit des Klägers zur möglichen Beschäft i- gungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr s . Dabei legte sie 150 Monate tatsächlicher und 387 Monate möglicher Beschäftigungsz eit zu grunde . Schlie ß- lich zog sie von dem sich so ergebenden Betrag die VBL - Rente iHv. 184,08 Euro ab . Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen diese Berechnungsweise gewandt. Er hat vorgebracht, die Beklagte sei nicht berechtigt, eine fiktiv e r- rechnete , sondern lediglich die tatsächlich von ihm bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, wo bei die bei anderen Arbei t- gebern erworbenen Rentenansprüche zur Hälfte anzurechnen seien . Der Kl ä- ger errechnet auf dieser Basis eine n mona tliche n Versorgungszuschuss iHv. 487,70 Euro. Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interes se - beantragt 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. November 2014 eine weitere Betriebsr ente iHv. 4.181,24 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. August 2014 zu zahlen. 2. f estzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn eine monatliche Betriebsrente iHv. 487,70 Euro zu zahlen. 6 7 8 - 7 - 3 AZR 438/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 - 8 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage - mit der der Kläger noch weitere B e- träge geltend gemacht hat - insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr a uf di e Berufung des Klägers im noch rechtshängigen U mfang stattg e- geben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der a r- beitsgerichtlichen Entscheidung . Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsge richt unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts der Klage iHv . 4.181, 24 Euro rückständiger Versorgungszuschüsse und hinsichtlich der Fes t- stellung einer Verpflichtung, einen um 149,33 Euro erhöhten Versorgungsz u- schuss zu zahlen, stattgegeb en. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren als des von der Beklagten geleisteten Versorgungszuschuss es . I. Die Klage ist zulässig. 1. Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt der Kläger den Differenzbe trag zw i- schen dem von der Beklag ten gezahlten und dem von ihm verlangten Verso r- gungszuschuss für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 30. November 2014 . Mit diesem Verständnis ist der Antrag zulässig, insbesondere hinreichend be stimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Auch der Klageantrag zu 2. ist zulässig. a) Mit diesem Antrag erstrebt der Kläger die Feststellung, die Beklagte ha be ihm über den geleistete n Versorgungszuschuss iHv. monatlich 338,37 Euro hinaus monatlich weitere 149,33 Euro zu zahlen. Der Antrag richtet sich auf die Fests tellung einer Zahlungspflicht der Beklagten und betrifft damit ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 ZPO. 9 10 11 12 13 14 15 - 8 - 3 AZR 438/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 - 9 - b) Soweit sich der Feststellungsantrag auf die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 30. November 2014 bezieht, handelt es sich um eine Zwischenfestste l- lungsklag e iSv. § 256 Abs. 2 ZPO. Dafür ist ein besonderes Feststellungsint e- resse nicht erforderlich (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 83/12 - Rn. 1 0 ) . Für spätere Zeiträume hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZP O, da die Beklagte ihre Leistungspflicht b e- streitet. Die Möglichkeit, Klage auf künftige Leistung nach § 258 ZPO zu erh e- ben, steht dem nicht entgegen . Der Kläger hat für künftige Zeiträume vielmehr ein Wahlrecht zwischen Feststellungs - und Leistungsklage ( vgl. etwa BAG 10. November 2015 - 3 AZR 813/14 - Rn. 13 mwN , BAGE 153, 206 ) . II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf die DV Nr. 1 stützen. Die Dienstvereinbarung enthält keine Regelung zur Berechnung des Versorgung s- zuschusses eines - wie vorliegend - vorzeitig, also vor Erreichen der festen A l- tersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer s . Ihre Regelungen betreffen nur die Ermittlung der Gesamtversorgung eines bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dem Betrieb angehörigen Arbeitnehmers. Dies ergibt ihre Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 11) . a) Dafür spricht schon § 3 DV Nr. 1. Danach sind Betriebsangehörige, die vor Eintritt des Versorgungsfalls ausscheiden, bei der zuständigen Verso r- gungseinrichtung nachzuversichern, soweit dies nach dem Betriebsrenteng e- setz in der jeweiligen Fassung vorge sehen ist. Diese Regelung bezieht sich auf die bis zum 31. Dezember 1998 geltende Fassung des Betriebsrentengesetzes (Gesetz vom 19. Dezember 1974, BGBl. I S. 3610, zuletzt geändert durch G e- setz vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998 ; im Folgenden BetrAVG aF ) . Nach § 18 Abs. 1 BetrAVG aF galt für die dort aufgezählten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ua. § 2 BetrAVG über die gesetzliche Unverfallbarkeit von Betriebsrentena nwartschaften nicht. Nach § 18 Abs. 6 BetrAVG aF war ein T eil der von § 18 Abs. 1 BetrAVG a F erfassten Arbeitnehmer im Falle des vorzeit i- g en Ausscheiden s aus dem Arbeitsver hältnis bei der Zusatzversorgungseinric h- 16 17 18 19 - 9 - 3 AZR 438/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 - 10 - tung, bei der der Arbeitge ber B eteiligter war oder hätte sein können , nachz u- versichern. Mit dieser Nachversicherung waren alle Rechte a uf betriebliche A l- tersversorgung gegen den Arbeitgeber abgegolten, die bei einem vorzeiti gen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis en tstehen konnten. Indem § 3 DV Nr. 1 diese gesetzliche Regelung für den Fall des vorzeitigen Ausschei dens in Bezug nimmt, wird deutlich , dass die DV Nr. 1 di e Berechnung des Versorgungsz u- schusses bei vorzeitigem Ausscheiden von Arbeitnehmern nicht selbst regelt. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen sollen sich vi elmehr ausschließlich nach dem G esetz richten. b) Aus ander en Regelungen der DV Nr. 1 ergibt sich nichts Abweiche n- des . Alle übrigen Bestimmungen der Ver sorgungsordnung haben vielmehr auch dann einen Anwendungsbereich, wenn man den Fall des vorzeitigen Aussche i- den s als von ihr nicht geregelt ansieht. Das gilt auch für § 2 Satz 1 DV Nr. 1. Danach sind Versorgungsansprüche aus geschlossen , wenn der Arbeitnehmer keine Betriebszugehörigkeit von mindestens zehn Jahren er reicht. Die a n- spruchsausschließende Wartezeit rege lung ist anwendbar, wenn der Arbei t- nehmer die feste Al tersgrenze nach einer Betriebszugehörigkeit von weniger als zehn Jahren erreicht. c) Etwas Gegenteiliges folgt - ent gegen der Ansicht des Klägers - nich t dar aus, dass mit der DV Nr. 1 eine Ge samtversorgung zugesagt ist . D amit wird nur festgelegt , wie sich das Versorgungsniveau bestimmen soll, wenn der A r- beit nehmer mit Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis au s- schei det. Z udem ist es fernliegend, dass der ehemalige Arbeitgeber Chancen und Risiken der Entwicklung nach dem Ausscheiden aus dem mit ihm best e- henden Arbeitsverhältnis tragen soll. 2. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch nicht aufgrund Gesetzes zu. a) Der Anspruch auf Versorgungszuschuss richtet sich nach § 30d Abs. 3 BetrAVG. 20 21 22 23 - 10 - 3 AZR 438/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 - 11 - a a) § 30d Abs. 3 BetrAVG ist auf Arbeitnehmer iSv. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr . 4, 5 und 6 BetrAVG aF anwendbar, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 BetrAVG aF entstanden ist. Für diese Arbeitnehmer musste eine gesetzliche Neuregelung getroffen we r- den, da das Bundesver fassungsgericht mit Beschluss vom 15. Juli 1998 ( - 1 BvR 1554/89 - ua., BVerfGE 98, 365; vgl. BT - Dr s. 14/4363 S. 8) frühere Regelungen des Betriebsrentengesetzes ua. deshalb für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hatte, weil Arbeitnehmer des öffen t- lichen Dienstes von der Anwendung des § 2 BetrAVG ausgenommen waren und sie deshalb schlechter behandelt wurden als Arbeitnehmer in der Priva t- wirtschaft, auf die diese Bestimmung Anwendung findet (BVerfG 15. J uli 1998 - 1 BvR 1554/89 - ua., zu C II der Gründe, aaO) . Die Neureglung erfolgte durch i- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) . bb) Der Kläger unterfiel - jedenfalls - § 18 Abs. 1 Nr. 6 BetrAVG aF . Diese Bestimmung betrifft ua. Personen, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung eine Anwartschaft auf Ruhe g eld oder Ruhelohn haben und den en Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist. Bei der Lande s- bank handelte es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach der DV Nr. 1 hat der Kläger einen Anspruch auf Versorgungszuschuss und damit auf Ruhe geld bzw. Ruhelohn. N ach § 2 Satz 2 Buchst. b DV Nr. 1 ist ihm auch eine Hinter bliebenenversorgung zugesagt . cc) Da das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem 30. September 1992 und damit vor dem 31. Dezember 1998 endete, war der Kläger nach § 18 Abs. 6 BetrAVG aF , der ua. für Perso nen iSv. § 18 Abs. 1 Nr. 6 BetrAVG aF galt, nachzuversicher n . Dementsprechend hat die Landesbank den Kläger nach se i- nem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der VBL nachvers i- chert. dd) Dahingestellt bleiben kann, ob § 30d Abs. 3 BetrAVG nur anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus 24 25 26 27 - 11 - 3 AZR 438/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 - 12 - dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Darauf könnte die in § 30d Abs. 3 BetrAVG enthaltene Bezugnahme auf § 2 BetrAVG hin deuten. Sollte für di e Anwendung von § 30d Abs. 3 BetrAVG eine gesetzlich unverfallbare Anwar t- schaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens erforderlich sein, wäre diese Vorau s- setzung erfüllt . Der Kläger ist nach § 30f Abs. 1 BetrAVG mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiede n . Seine Versorgungszusage wurde vor dem 1. Januar 2001 erteilt. Das Arbeitsverhältnis bestand mehr als zwölf Jahre und die Versorgungszusage - ausgehend von Dezember 1984 als sp ä- te s ter in Betracht kommen der Zeitpunkt - mindes tens drei Jahre . Z um Zeitpunkt des Ausscheidens mit dem 30. September 1992 hatte der im Juni 1947 gebor e- ne Klä ger auch sein 35. Lebensjahr vollendet. b) Nach § 30d Abs. 3 BetrAVG richtet sich die Höhe der den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer n zustehenden Versorgungsl eistung zunächst nach den Berechnungsregeln des § 2 Be trAVG , sie we rd en jedoch modifiziert. Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG bleibt bei einem vorzeitigen Au s- scheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwart schaft der ohne Aussche i- den vor der festen A ltersgrenze erreichbare Leistungsanspruch in der Höhe erhalten, die dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur mögl i- chen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze entspricht . Maßgeblich sind nach § 2 Abs. 5 BetrAVG die Versorgungsre gelung und die Bemessung s- faktoren zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Allerdings trifft § 30d Abs. 3 Satz 2 Be trAVG hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts eine Sonderregelung. Zwar ist nach dieser Bestimmung iVm. § 18 Abs. 2 Nr. 1 B uchst. b BetrAVG - ebenso wie im Grundsatz auch nach § 2 BetrAVG - hi n- sichtlich des bei der Berechnung der Anwartschaft zugrunde zu legenden A r- beitsentgelt s darauf abzustel len, w as nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbestimmung maßgeblich wäre, wenn zum Zeitpunkt des Aussche i- dens der Versorgungsfall eingetreten wäre. Im Übrigen kommt es für die B e- messungsfaktoren jedoch auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 an. Der Gesetzgeber hat insoweit aus Vereinfachungsgründen (vgl. für die inhaltsgle i- che Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG BT - Drs. 14/4363 S. 12) nicht auf 28 29 - 12 - 3 AZR 438/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 - 13 - das nach § 2 BetrAVG maßgebliche Datum de s jeweiligen Ausscheidens abg e- stellt , sondern einen gesetzlichen Stichtag geschaffen. Darüber hinaus sind die aufgrund der Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 BetrAVG aF gewährten Leistungen nicht bereits bei der Berechnung der Ansprüche nach § 2 BetrAVG iVm. den in § 30d Abs. 3 BetrAVG vorgenomm e- nen Modifizierungen zu berücksichtigen . Sie werden vielmehr erst auf den nach diesen Vorschriften er worbenen und zeitratierlich berechneten Anspruch ang e- rechnet. Das folgt aus § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG (vgl. ausführlich zum Ga n- zen BAG 31. Mai 2011 - 3 AZR 406/09 - Rn. 25 ff.) . c) Danach ergeben sich für die Berechnung des Versorgungszuschusses des Klä gers folgende Rechenschritte: aa) Zunächst ist der ohne ein Ausscheiden vor der festen Altersgrenze e r- reichbare Leistungsanspruch des Klägers, seine fiktive Vollrente , zu errechnen. (1) Bei der Errechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ist ni cht die b ei Eintritt des Versorgungsfall s tatsächlich erreichte oder erreichbare A l- tersversorgung maßgeblich, sondern eine fiktive. Bei Gesamtversorgungsreg e- lungen ist dies nur sachgerecht möglich, wenn auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Alter s- grenze hochgerechnet wird (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 35; 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 43 mwN) . Auf die tatsächlichen Ve r- hältnisse zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls kommt es d abei nicht an. Es ge l- ten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt . Deshalb ist festzustellen, wie sich die Bemessungsfaktoren zum maßgeblichen Zeitpunkt darstellen. Sie ve r- ändern sich nicht, wenn sie einem Wechsel unterliegen und die künftige En t- wicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist. Dann wirkt der Festschreibeeffekt. Wenn die Faktoren dagegen ohne W eiteres hochgerechnet werden können, greift der Festschreibeeffekt nicht (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - zu II 1 der Gründe) . Während nach § 2 Ab s. 1 und Abs. 5 BetrAVG hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Berechnung der fiktiven Vollrente auf den Zei t- punkt des Ausscheidens abzustellen und von einer unveränderten Geltung di e- 30 31 32 33 - 13 - 3 AZR 438/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 - 14 - ser Rechtsgrundlagen auszugehen ist (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - zu II 1 der Gründe ) , kommt es in den Fällen des § 30d Abs. 3 BetrAVG nach dessen Satz 2 insoweit auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 an. (2) Danach ist zunächst die fiktive Höhe der Gesamtversorgung des Kl ä- gers nach § 4 DV Nr. 1 zu ermitt eln , die er hätte erreichen können, wenn er bis zur festen Altersgrenze bei der Landesbank weiter gearbeitet hätte . Die se hängt zunächst von seinem versorgungsfähigen Gehalt ab. Insoweit ist das zum Zei t- punkt seines Ausschei dens maßgebliche Gehalt an zusetz en. Sie hängt weiter davon ab, wie viele Dienstj ahre der Kläger hätte erreichen können und welcher Prozentsatz des Gehalts ihm deshalb als Versorgungsgrad zustünde . Dabei kommt es auf die für Beamte des Landes Schleswig - Holstein geltenden Be - stimmungen an . Insoweit greift der Stichtag 3 1. Dezember 2000. Maß geblich ist die Anzahl der Dienstjahre, die der Kläger erreicht hätte , wäre er bis zu der für Beamte des Landes Schleswig - Holstein geltenden Altersgrenze im Betrieb der Beklagten verblieben. Die Parteien gehen insoweit übereinstimmend da von aus, dass der Kläger danach einen Versorgungsgrad von 74,84 vH erreicht hä t- te . (3) N ach § 7 DV Nr. 1 ist die für den Fall des Ausscheidens mit der festen Altersgrenze für den Kläger erreichbare R ente aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung auf die erreichte Gesamtversorgung anzurechnen . Die anrechenbare Sozialversicherungsrente ist dur ch eine Hochrec h- nung zu ermitteln . Für die Zeit bis zum vorzeitigen Ausscheiden sind die ta t- sächlich erreichten Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Soweit der Kläger vor seinem Eintritt bei der Beklag ten Entgeltpunkte für Zeiten erworben hat, die nicht zu den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren gehören, sind diese nach § 7 Satz 2 DV Nr. 1 hälftig zu berücksichtigen. Für die Zeit nach dem Ausscheiden ist auf der Grundlage seines letzten E inkommens bei der Landesbank festz u- stellen , wel che weiteren Entgeltpunkte der Kläger bei Fortbestand des Arbei t s- verhältnisses erworben hätte ( vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 44 mwN) . Der Ansatz eines Durchschnittswert s kommt nur in Betracht, wenn das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem Ausscheiden für das sozialvers i- 34 35 36 - 14 - 3 AZR 438/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 - 15 - c herungspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers nicht typisch ist (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 37, BAGE 117, 26 8 ) . Dafür bestehen hier keine A n- haltspunkte. Bei der Berechnung , welche Rente in der gesetzlichen Rentenversich e- rung aufgrund dieses Gehalts hätte erreicht werden können , ist die Rechtsla ge zugrunde zu legen , die zum maßgeblichen Zeitpunkt - hier also am 31. Deze m- ber 2000 - für die Rentenberechnung galt (vgl. für § 2 BetrAVG BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 32 ff. , BAGE 117, 268 ) . Es kommt daher darauf an , welche Rente nansprüche der Kläger in der gesetzlichen Rentenversich e- rung - unter Zugrundelegung der am 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage einschließlich der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen - erw orben hät te, wenn er in einem nach seinem Ausscheiden bis zur festen Altersgrenze weiterbestehenden Arbeits verhältnis von der Landesbank sein letztes Brutt o- mon a tsgehalt vor dem Ausscheiden weiter bezogen hätte . Eine Anwendung des Näherungsverfahren s scheidet aus, da der Kläge r bereits am 12. Juli 2012 und damit über zwei Wochen vor Rentenbeginn durch Vorlage des vollständ i- gen Rentenbescheids seine Entgeltpunkte mitgeteilt hat (vgl. BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 31, aaO ) . (4) Schließlich ist die Gesamtversorgungsobergrenze in § 4 Abs. 2 Satz 2 DV Nr. 1 zu berücksichtigen. Danach darf der Versorgungszuschuss nicht dazu führen, dass der Betriebsrentner einschließlich eines gemäß § 7 DV Nr. 1 nicht anrechenba ren Rententeils mehr als 75 vH des zuletzt bezogenen Gehalts e r- hält. Es ist also festzustellen, ob der nach den genannten Rechenschritten e r- mittelte Versorgungszuschuss und die hochgerechnete Sozialversicherungsre n- te zuzüglich solcher Rententeile , die vor Eintritt bei der Beklagten erworben , aber nach § 7 Satz 2 DV Nr. 1 nicht voll anrechenbar sind, 75 vH des zum Zei t- punkt des Ausscheidens erreichte Gehalt des Klägers überschreiten. Ist dies der Fall, verringert sich die fiktive Vollrente des Klägers entsprechend. bb) Diese fiktive Vollrente ist z eitanteilig im Verhältnis der tatsächlichen zur bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebsz ugehörigkeit zu kürzen. Auf die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten kommt es insoweit nicht 37 38 39 - 15 - 3 AZR 438/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 an ( vgl. BAG 7. September 2004 - 3 AZR 517/03 - Rn. 25) . Danach ist von 150 Monaten tatsächlicher und 387 Monaten möglicher Betriebszugehörigkeit des Klägers auszugehen. cc) Von dem so errechneten Versorgungszuschuss ist zuletzt die von der VBL monatlich aufgrund der Nachversicherung des Klägers durch die Lan de s- bank ge zahlte Rente abzuziehen. Das sind 184 ,08 Euro . d ) Es ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sind sonst A n- haltspu nkte dafür ersichtlich, dass der so errechnete Versorgungszuschuss den von der Beklagten tatsächlich gezahl ten Versorgung szuschuss übersteigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Busch A. Will 40 41 42
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