Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2016 Dritter Senat - 3 AZR 1/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR1.14.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 28. September 2012 - 19 Ca 9939/10 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 Sa 1077/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : B etriebliche Altersversorgung - Pensionskassenrente - Ergänzungsa n- spruch Bestimmung en : BetrAVG §§ 1, 1b Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, Abs. 5, §§ 7, 30f Abs. 1 Hinweis des Senats: T eilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 542/13 - ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR1.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 1/14 7 Sa 1077/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19 . Mai 201 6 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Reiter und die ehrenamtliche Richterin Nötzel für Recht e r- kannt: Auf die R evision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten - das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 18. Juli 2013 - 7 Sa 1077/12 - tei l- weise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Köln vom 28. Sep tember 2012 - 19 Ca 9939/10 - teilweise abgeändert und unter Ziffer 1. des Tenors zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 763,36 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus je weils 29,36 Euro Zahlungskürzungen seit dem jewe i- ligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, b e- ginnend mit Februar 2007 und endend mit März 2009 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.655,22 Euro brutto rückständige Zusatzve r- sorgung II nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz aus jeweils 78,82 Euro seit dem jeweiligen Ersten des j e- weiligen Folgemonats, beginnend mit Mai 2011 und endend mit Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.158,38 Euro bru tto rückständigen Ergä n- zungsanspruch nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 102,78 Euro seit dem jeweiligen Ersten des j e- weiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Mai 2011 und endend mit Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagt e wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Januar 2013 eine monatliche betriebl i- che Altersversorgung iHv. 547,80 Euro best e- hend aus Besitzstandsrente, Ergänzungsa n- spruch und Zusatzversorgung II zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 3 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 4 - Von den Koste n des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden B e- triebsrente. Der am 1 6 . März 19 51 geborene Kläger war vom 29 . Oktober 197 9 bis zu m 3 1 . Dezember 199 3 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 11.875,00 DM beschäftigt. Im Durc h- schnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhäl t- nis belief sich sein monatliches E inkommen auf 11.541,67 DM. Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum 31. Dezember 1990 das Altersversorgungs - Statut für Außertarif - Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesel l- schaft mbH, Köln idF vom 5. April 1984 (im Folgenden K + S Statut) . I m Sept ember 1990 vereinbarten die Parteien: Zeiten ab 01.01.1991 durch die C - Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01. 01.1991 wir d sie durch die im Anhang zur C - Versorgungsordnung niede r- g e Die am 1. J anuar 1991 in Kraft getretene C - Versorgungsordnung b e- stimmt ua.: C - Versorgungsordnung Die C - Versorgungsordnung regelt di e betriebliche Alter s- versorgung der außertariflichen Mitarbeiter der C und d e- ren Hinterbliebenen. Die C - Versorgungsordnung b e steht aus einer Grundversorgung, einer diese gegebene n falls ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzverso r- 1 2 3 4 5 - 4 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 5 - gung I und einer Zu satzversorgung II für pension s fähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessung s- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung. ALLGEMEINE LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN Geltungsbereich 1 Die C - Versorgungsordnung gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Wartezeit 2 Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wa r- tezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstja h- re in der C. Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen 3 Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Verso r- gungsfalles, so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vol l- endet hat und entweder die Vers orgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der C angehört und die Ve r- sorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre b e- standen hat. Ausbildungszeiten gemäß Textzi f fer 35 werden hierbei nicht berücksichtigt. 4 Die Rentenhöhe bei Alters - , Berufsunfähigkeits - und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den Besti m- mungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrie b- lichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Alter s- grenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. 5 Für Mitglieder der B Pensionskasse (Pension s kasse) gelten für die Unverfallbarkeit die Besti m mungen der Pensionskassensatzung. Grundversorgung Versorgungsträger 6 Träger der Grundversorgung sind die Pen sionskasse und die C. - 5 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 6 - 7 Die Pensionskasse erbringt Altersrenten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, Berufsunfähigkeitsrenten und Hi n- terbliebenenrenten . Pensionsfähiges Arbeitsentgelt 10 Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende m o- natliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Mi t- gliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt Pensionsfähige Dienstzeit 11 Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der C ab 01.01.1991 bzw. Mitglied s- jahre in der Pensionskasse von diesem Zei t punkt an. Rentenarten 12 Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus - Altersrente (Textziffer 43 und 45) - Beruf sunfähigkeitsrente (Textziffer n 50 - 55) Mitgliedschaft in der Pensionskasse Aufnahme 13 Alle in das Unternehmen eintretenden AT - Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pension s- kasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal b e- gründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der C beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft e r geben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer j e- wei ls gültigen Fassung. Mitgliedsbeitrag 14 Der Mitgliedsbeitrag wird von der C von den monatl i- chen Bezügen einbehalten und an die Pensionska s- se abgeführt. - 6 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 7 - ZUSATZVERSORGUNG II Versorgungsträger 29 Die Zusatzversorgung II ist eine Leistun g der C. Sie wird ausschließlich von der C finanziert und g e zahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch. Pensionsfähiges Arbeitsentgelt 30 Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsen t- gelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeit s- entgelten (o hne Beteiligung oder Prämie), ein Zwöl f- tel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugru n- degelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das fes t- gesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie). 32 Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensioni e- rung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Textzi f- fer n 30 - 31 und der jeweiligen Beitragsbemessung s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Pensionsfähige Dienstzeit Pensionsfähig sind 34 Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der C anerkannt sind, Rentenarten 40 Die Firmenrente wird gezahlt als - Altersrente (Textziffern 46 - 49) - Berufsunfähi gkeitsrente (Textziffern 55 - 58) Versorgungshöhe Die Zusatzversorgung II ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Re n- tenversicherung. - 7 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 8 - 41 Die monatliche Z usatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige En t- gel t teile gemäß Textziffer 32 BfA Knapp - schaft bis 3.200, -- DM 1 % 0,7 % über 3.200, -- DM bis 6.400, -- DM 0,8 % 0,6 % Allgemeine Leistungsbestimm ungen Rentenarten Altersrenten der Grundversorgung Pensionskassenrente 43 Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatl i- che Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe b e- stimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung. Altersrenten der Zusatzversorgung Leistungsvoraussetzungen 46 Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit d er C ausscheidet. Altersre n te wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher au s- scheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes A l- tersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn er bei ihr vers i- chert gewesen wäre und die W artezeit erfüllt hätte. Rentenbezugsdauer 47 Der Anspruch entsteht nach Eintritt der in den Textziffern 46 und 92 - 94 genannten Leistungsv o- raussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters. Berufsunfähigkeitsrenten der G rundversorgung Pensionskassenrente - 8 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 9 - 50 Die Pensionskasse leistet Berufsunfähigkeitsrente an Mitarbeiter, deren ordentliche Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 198 5 begründet worden ist. Die Vorausse t- zungen, unter denen diese Rente gezahlt wird und deren Höhe bestimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung. Firmenrente ... 52 Als Berufsunfähigkeit ist anzusehen: - Erwerbs - und Berufsunfähigkeit im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung; - Beeint rächtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, die den Mitarbeiter an der vollen Erfüllung seiner dienstlichen Obliege n- heiten hindert. Die Berufsunfähigkeit ist nachzuweisen: - durch Vorlage des Rentenbescheides der deu t- schen gesetzlic hen Rentenversicherung. 54 Die Firmenrente wird gezahlt, wenn und solange eine vorübergehende Berufsunfähigkeit für die Dauer von voraussichtlich mindestens einem Jahr vorliegen wird. ... Berufsunfähigkeitsrenten der Zusatzversorgung Leistungs voraussetzungen 56 Die Berufsunfähigkeitsrente wird bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen in den Textziffern 52 und 54 gezahlt. Rentenbezugsdauer 57 Der Anspruch entsteht bei Vorliegen der Leistung s- voraussetzungen in den Textziffern 56 bzw. 92 - 9 4; er endet mit deren Wegfall. ... Nachweispflicht und Antragstellung 92 Jeder Bezieher von Firmenrente ist verpflichtet, der C auf Anforderung jederzeit und unverzüglich alle zur Prüfung der Bezugsberechtigung und der Höhe der Rente notwendigen Anga ben, Bescheide und Nac h- - 9 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 10 - weise zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insb e- sondere alle Unterlagen über Leistungen, die für die Berechnung der Rente maßgebend sind. 93 Leistungen nach Textziffern 3 - 5 werden nur auf A n- trag gewährt. Zur Stellung des Antrags sind der ehemalige Mitarbeiter sowie dessen Hinterbliebene berechtigt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und bei der Beantragung von Altersrente spätestens einen Monat vor dem Tag, bei Berufsunfähigkeits - oder Hinterbliebenenrente einen Monat nach dem Tag einzureichen, an dem die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Rückwirkende Leistungen werden nicht gezahlt. 94 Wird diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so entfällt die Zahlung von Firmenrente für die Zeit des Versäumnisses. Auszahlun g der Renten 96 Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet. 97 Die Renten werden in den jeweils am Sitz der C ge l- tenden Zahlungsmitteln bargeldlos gezahlt. Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 03 Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Anhang zur C - Versorgungsordnung I Besitzstandsrente Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgung s- ordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C - Altersversorgungsregelungen gewährt. Im einzelnen gilt folgendes: Für die betriebliche Altersversorgung nach dem K+S - Altersversorgungs s tatut für AT - Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S - Altersversorgungs s tatuts für AT - Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesam t- versorgung ermittelt, von der als anzurechnendes - 10 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 11 - Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steu e r- lich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird. Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergib t den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Di e- ser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S - Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mita r- beiter mitgeteilt wird. Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenb a- re firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskasse n- rente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermi t- telt und erst bei Eintritt des Versorgu ngsfalles in a b- soluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen. Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besit z- standsprozentsatz mit dem dann nach Textzif fer 10 der C - Versorgungsordnung zu ermittelnden pens i- onsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der let z ten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipl i- ziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und da r- aus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der C - Versorgungsordnung g e- währt. Die Zahlung de r Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestim mungen richten sich nach der C - Versorgungsordnung. Spätestens ab 19 84 war der Kläger Mitglied der B Pensionskasse. Die Satzung der B Pensionskasse (im Folgenden PK - Sa tzung) enthält ua. fo l gende Regelungen: A. Das Versicherungsunternehmen II. Mitglieder der Kasse 2. Ordentliche Mitglieder 6 - 11 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 12 - § 10 Kreis der ordentlichen Mitglieder a) Ordentliche Mitglieder können werden: (1) die Mitarbe iter des Trägerunternehmens; § 12 Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Mitglied s- schein bezeichneten Tag. § 14 Ende der ordentlichen Mitgliedschaft a) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem T ag (1) der Beendigung des ihr zugrunde liege n- den Arbeitsverhältnisses, es sei denn, das Trägerunternehmen beantragt die Fortse t- zung der ordentlichen Mitgliedschaft, weil das Mitglied bei einer Beteiligungsgesel l- schaft oder einer wirtschaftlich verbund e- nen Firma beschäftigt wird; (4) des Eintritts des Versicherungsfalles; ... B. Die Versicherungsbedingungen I. Leistungen der Kasse 1. Allgemeine Bestimmungen § 32 Leistungsarten Leistungen der Kasse sind: a) Rentenleistungen, und zwar (1) Mitgliedsrenten: (a) Altersrente (§ 43) , (b) Berufsunfähigkeitsrente (§ 44); § 33 Voraussetzungen für Rentenleistungen Der Anspruch auf Rentenleistungen setzt voraus: a) den Eintritt des Versicherungsfalles gemäß §§ 43, 44, 51, 52, 53, 54 oder 55; b) die Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts; - 12 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 13 - c) die Erfüllung der Wartezeit im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles; das gilt nicht, wenn der Versicherungsfall auf einem Arbeit s- unfall oder ein er Berufskrankheit beruht und der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft entschädigt wird; d) die Stellung des Rentenantrags; e) die rechtzeitige Erfüllung von Anzeigepflichten nach § 36. f) Unter gesetzlicher Rentenve rsicherung und deutschem Sozialversicherungsrecht im Sinne dieser Satzung ist jeweils die gesetzliche Re n- tenversicherung bzw. das Sozialversicherung s- recht der Bundesrepublik Deutschland zu ve r- stehen. § 36 Anzeigepflichten Jeder Rentenantragstell er und Rentenbezieher ist verpflichtet, den Geschäftsführern jederzeit die zur Prüfung der Dauer und des Umfangs der Bezugsb e- rechtigung geforderten Angaben, Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Hierzu gehört auch die Auskunft über Leistungen, auf di e das Mitglied g e- gen Träger der Sozialversicherung, der Bundesve r- sorgung oder des Lastenausgleichs Anspruch hat, sowie über nach dieser Satzung anrechenbares E r- werbseinkommen, seine Art, Höhe und Quelle. § 37 Fälligkeit der Leistungen a) Rentenleistu ngen sind in monatlichen Raten nachträglich fällig. 2. Mitgliedsrenten § 43 Altersrente und vorgezogene Altersrente a) Altersrente erhält bei Erfüllung der Vorausse t- zungen nach § 33 Buchst. b) - f) das Mitglied, das (1) Altersruhegeld oder vorgezogenes Alter s- ruhegeld der gesetzlichen Rentenvers i- cherung bezieht; (2) oder Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rente n- versicherung beziehen könnte, wenn es - 13 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 14 - bei ihr versichert wäre. b) Vorgezogene Altersrente erhäl t bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 33 Buchst. b) - f) das Mitglied, das das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn das Trägerunternehmen der vorg e- zogenen Altersrente zustimmt. c) Der Anspruch auf Altersrente und vorgezogene Altersrente beginnt ( 1) für ordentliche Mitglieder mit dem Tag nach Einstellung der Zahlung des Arbeit s- entgelts; § 44 Berufsunfähigkeitsrente (gilt nicht für Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach dem 31. Dezember 1984 erworben haben) a) Berufsunfähigkeitsrente er hält bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 33 Buchst. b) - f) das Mitglied, das voraussichtlich ein Jahr berufsu n- fähig sein wird. (1) Als Berufsunfähigkeit ist anzusehen: (a) Erwerbs - und Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenvers i- c herung; (b) Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, die ein ordentliches Mitglied an der vollen Erfüllung seiner dienstlichen Obli e- genheiten hindert. (2) Die Berufsunfähigkeit ist nachzuweisen (a) durch Vorlage de s Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung; oder (b) durch Vorlage eines amtlichen ärztl i- chen Gutachtens; (c) von ordentlichen Mitgliedern statt dessen auch durch Vorlage einer B e- scheinigung des werksärztlichen Dienstes des Trägerunte rnehmens. b) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente b e- ginnt - 14 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 15 - (1) für ordentliche Mitglieder mit dem Tag nach Einstellung der Zahlung des Arbeit s- entgelts; c) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente e n- det (1) mit dem Kalenderm onat, in dem der Re n- tenbezieher stirbt; (2) mit dem Kalendermonat, in dem die B e- rufsunfähigkeit entfällt. Als Entfallen der Berufsunfähigkeit ist anzusehen (a) die Einstellung der Zahlung der E r- werbs - oder Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlic hen Rentenversich e- rung; (b) die Feststellung des werksärztlichen Dienstes des Trägerunternehmens, daß die Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht; § 4 5 Höhe der Mitgliedsrente (Absatz a) (1) - (3) gilt nicht für Mitglieder, die die Mitgliedschaft nac h dem 31. Dezember 1984 erworben haben.) a) Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 40 % der seit dem 1. Januar 1931 entrichteten Mitglied s- beiträge. II. Beiträge § 64 Kasseneinnahmen Die Einnahmen der Kasse bestehen aus a) den Mitgliedsbei träge n (§ 65); b) den Firmenbeiträge n (§ 66); § 6 5 Mitgliedsbeiträge a) Mitgliedsbeiträge zahlen ordentliche Mitglieder, deren ordentliche Mitgliedschaft nicht ruht. b) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 2 % des laufenden monatlichen Arbeitsentg elts. - 15 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 16 - § 66 Firmenbeiträge a) Das Trägerunternehmen, die Beteiligungsg e- sellschaften und die wirtschaftlich verbundenen Firmen leisten die Firmenbeiträge. Die von der B Pensionskasse erhobenen Beiträge waren zu 60 vH von der Bekl agten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen. In der Zeit vom 1. Januar 19 84 bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 3 1 . Dezember 199 3 wurden - aus - weislich des Schreibens der B Pensionskasse vom 2 3 . Februar 1994 - Mi t- gli edsbeiträge iHv. insgesamt 23.935,24 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 199,46 DM. Die B Pensionskasse errec h- nete daraus eine Anwartschaft des Klägers iHv. 797 , 8 4 DM monatlich. Der m o- natliche Beitrag bei Ausscheiden d es Klägers aus dem Arbeitsverhältnis b e trug 237,50 DM. Seit dem 1. August 200 6 bez og der Kläger eine Rente wegen E r- werbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beklagte zahlte eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente . Die Rente wegen Er werbsmi n- derung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. April 2011 in eine Altersrente für schwer b e- hinderte Menschen umgestellt. Seit dem 1. August 2006 zahlt die Beklagte dem Kläger für die vor dem 1. Januar 1991 erworbene Anwartschaft eine monatliche Besitzstandsrente iHv. 225,57 Euro sowie eine monatliche Zusatzversorgung II iHv. 1 40 , 45 Euro. D a- bei wurde die Zusatzversorgung II im Hinblick auf die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses vor der Vollendun g des 65. Lebensjahrs so ermittelt, dass die fi k- tive, im Falle der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls August 2006 erreichbare Zusatzversorgung II en t- sprechend dem Verhältnis der Zeit seit dem Beginn des Ar beitsverhältnisses am 29 . Oktober 197 9 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 3 1 . Dezember 199 3 ( 170,0968 Monate) und der Zeit zwischen dem Beginn des 7 8 9 10 - 16 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 17 - Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des 65. Lebensjahrs am 1 6 . März 20 16 (4 36 , 6129 Monate) gekürzt wurde. Danach belief sich die Zusatzverso r- gung II auf 140,45 Euro. Daraus ergab sich eine monatliche Rentenleistung der Beklagten iHv. 366,02 Euro insgesamt . In der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2009 kürzte die Beklagte ihre Rentenlei stung vorübergehend um 29,36 Euro monatlich auf noch 336,66 Euro. N eben der Rentenleistung der B e- klagten erh ie lt der Kläger von der B Pensionskasse eine monatliche Pension s- kassenrente iHv. 797 , 84 DM; dies entspricht 407 , 93 Euro. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Zusatzverso r- gung II sei ab dem 1. April 2011 zu gering berechnet. Seit dem 1. April 2011 stehe ihm eine Altersrente zu. Bei deren Berechnung sei zur Ermittlung der fi k- tiven Vollrente nicht auf den Zeitraum bis zum 1. August 2006 , dem Eintritt des , abzustellen, sondern auf den Zeitraum bis zum 16. . Die Quotierung habe anschließend im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 29. Oktober 1979 bis zum 31. Dezember 1993 zu der möglichen Betriebszug e- hörigkeit vom 29. Oktober 1979 bis zum 16. März 2016 zu erfolgen. Die Zusat z- versorgung II beliefe sich deshalb ab dem 1. April 2011 auf 219,45 Euro. Da r- über hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten zusätzlich einen Ergä n- zungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 1 02 ,7 8 Euro monatlich. Er hat die Auffassung vertreten, die satzungsmäßigen, auf den Arbeitgeberbeiträgen b e- ruhenden Leistungen der Pensionskasse blieben hinter dem Betrag zurück, der ihm nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zustünde. Den Differenzbetrag habe ihm die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte schulde ihm daher für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 3 1. Dezember 201 2 einen Ergänzungsanspruch iHv. 7 . 400 , 16 Euro , für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2009 eine Nachzahlung wegen der unberechtigten Kürzung der Leistungen iHv. insgesamt 763,63 Euro, für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012 weitere Zusatzversorgung II iHv. 1.655,22 Euro und für die Zei t ab Januar 201 3 über die gezahlte Betrieb s- rente von 366,02 Euro monatlich hinaus weitere 181 , 78 Euro monatlich , mithin 547,80 Euro monatlich . 11 12 - 17 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 18 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige spitze iHv . 7 . 400,16 Euro brutto nebst Zinsen i H v . fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatz es aus monatlich 102,78 Euro jeweils zum 1. aller Monate seit dem 1. Februar 2007 bis zum 1. Januar 2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 763,63 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2009 als Einbehalt von der Firmenrente nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatz es aus monatlich je 29,36 Euro seit dem 1. eines j eden Monats aus der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 1. März 2009 zu zahlen, 3 . die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.655,22 Euro brutto als rückständige Zusatzversorgung II nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basi s- zinssatz es aus je 78,82 Euro seit dem 1. eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 1. Januar 2013 zu zahlen, 4 . die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 201 3 eine betriebliche Altersversorgung iHv. 547,80 n- tzversorgung II nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgem o- nats zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertr e- ten, dem Kläger stehe lediglich eine Besitzstandsrente iHv. 225,5 7 Euro sowie eine Zusatzversorgung II iHv. 2 9 ,73 Euro monatlich zu. Soweit sie in der Ve r- gangenheit mehr bezahlt habe, sei dies irrtümlich geschehen. Bei der Zusat z- versorgung II sei im Rahmen der Quotierung wegen des vorzeitigen Aussche i- dens aus dem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 BetrAVG als tatsächliche B e- triebszugehörigkeit lediglich die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 3 1 . Dezember 199 3 ( 36 Monate) zu berücksichtigen, als mögliche Betriebszugehörigkeit sei die Zeit vom 29 . Oktober 19 7 9 bis zu m 1 6 . März 20 16 (4 36,6129 Monate) a n- zusetzen. Ausgehend von der sich hieraus errechnenden fiktiven Vollleistung iHv. 705 , 07 DM ergebe sich somit eine Zusatzversorgung II iHv. 5 8 ,1 4 DM; dies entspreche 2 9 ,73 Euro. Ein Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Betr AVG b e- 13 14 - 18 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 19 - stehe nicht. Der Kläger habe keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Pens i- onskassenleistung erworben, da ihm die Pensionskassenrente erst am 1. Januar 1991 zugesagt worden sei und er bereits nach drei Jahren aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklag ten ausgeschieden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BetrAVG nicht erfüllt. Eine Umstellung der b e- trieblichen Altersversorgung von einer Invaliditätsversorgung auf eine Altersve r- zum 1. April 2011 sei von der Versorgungsordnung nicht vorgesehen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung eine s monatlichen Ergänzungsanspruchs iHv. 8,76 Euro ab 1 . April 2011 , zur Nachzahlung eines unberechtigten Einbehalts in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2009 iHv. monatlich 21,41 Euro und Zahlung einer künftigen Betriebsrente ab dem 1. Januar 2013 iHv . 374,78 Euro monatlich verurteilt und die Be rufung de r Beklagten zurückgewiesen. Mit sein er Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollstä n- dige Klageabweisung . Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist teilweise be gründet ; die Revision der B e- klagten ist unbegründet . Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat g e- gen die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2011 einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 3 66 , 0 2 Euro brutto monatlich. Ab dem 1. April 2011 hat er einen Anspruch auf Betriebsrente iHv. insgesa mt 547,80 Euro brutto monatlich . D amit schuldet die Beklagte dem Kläger a b Januar 2013 über die gezahlte monatliche Betriebsre n- te von 366,02 Euro brutto h inaus weitere 18 1 , 7 8 Euro brutto monatlich. Im Ü b- rigen ist die Klage unbegründet. 15 16 - 19 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 20 - I. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2011 einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung von insgesamt 366 , 0 2 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 225,57 Euro brutto und einer Z u- satzversorgung II iHv. 140,45 Euro brutto. Ein Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG steht ihm hingegen für diesen Zeitraum ni cht zu. Da die B e- klagte in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2009 statt der g e- schuldeten 366,02 Euro brutto monatlich lediglich 336,66 Euro und damit 29,36 Euro brutto zu wenig gezahlt hat, stehen dem Kläger noch 763, 36 Euro brutto zu. 1. De r Kläger hat te seit dem 1. August 200 6 mit Eintritt der Berufsunfähi g- keit Anspruch auf Leistungen nach der C - Versorgungsordnung, da er am 3 1 . Dezember 199 3 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610 ; im Folgenden BetrAVG aF ) mit einer unverfallbaren A n- wartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschi e- den ist. Zwar galt die C - Versorgungsordnung erst ab dem 1. Januar 1991. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Lei s tungen na ch der C - Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsve r- hältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änd e rung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur E r- leichterung des Übergangs vom Arb eitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht u n- terbricht (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 20, BAGE 147, 206) . Vor dem 1. Januar 1991 waren dem Kläger Versorgungsleistungen nach dem K + S Statut zugesagt worden. Daher waren die Unverfallbarkeitsfristen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsve r- hältnis abgelaufen. 2. Die Berechnung der Versorgungsleistungen richtet sich gemäß Tz. 4 C - Versorg ungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbess e rung der betrieblichen Altersversorgung, da der Kläger nicht bis zum Eintritt der B e- rufsunfähigkeit im Unternehmen ver blieben, sondern am 31 . Dezember 199 3 17 18 19 - 20 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 21 - vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist. Danach ist die Berec h- nung der ihm zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen. Dabei ist zu berücksicht i gen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komp o- nen ten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C - Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. C - Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente nach Abschn. I des Anhangs zur C - Versorgungsordnung und grundsätzlich ein en Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. a) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer z u- gesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu bet rachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitl i- chen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der e r- worbenen A nwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der gara n- tierte Besitzstand darf jedoch nicht untersch ritten werden. Hierzu ist eine Ve r- gleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkei t zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf (BAG 18. Februar 201 4 - 3 AZR 542/13 - Rn. 2 2 , BAGE 147, 206) . Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben derartige garantierte B e- sitzstände im Falle ein es späteren vorzeitigen Ausscheidens erhalten (BAG 22. September 1987 - 3 AZR 662/85 - zu B II 1 und 2 der Gründe , BAGE 56 , 138; 21. März 2000 - 3 AZR 93/99 - zu II 2 a der Gründe für den Fall der Inso l- venz) . An dieser Rechtsprechung hat der Senat jedenfalls insoweit fest ge ha l- 20 21 - 21 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 22 - ten, als sich die Besitzstands rente auch nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ergäbe und zum Zeitpunkt der Ablösung die Anwartschaft b e- reits gesetzlich unverfallbar war ( vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 64, BAGE 141, 259) . Der besonders starke Schutz des nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu err echnenden erdienten Besitzsta nd s rechtfertigt sich dann auch aus dem Gedanken, dass dem Arbeitnehmer bei der Ablösung zumindest das verbleiben soll, was ihm auch nach dieser Regelung beim Ausscheiden oder im Insolvenzfall nach § 7 Abs. 2 BetrAVG erhalten bliebe (vgl. BAG 24. Januar 20 06 - 3 AZR 483/04 - Rn. 49) . Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man diesen besonderen Schutz entfallen lassen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich später vorzeitig ausscheidet. Die se Grundsätze kommen auch dem Kläger zugute. Die aus einer vor dem 1. J anuar 2001 erteilten Zusage stammende Versorgungsanwartschaft de s Kläger s war auch zum Ablösezeitpunkt am 31. Dezember 199 0 bereits geset z- lich unverfallbar, da d er Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits das 35. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens ze hn Jahre bestanden hatte (§ 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG) . b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechti g- ten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa derg e- stalt, dass für einzelne Best andteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der C - Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu berec h- nen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesam t- betrags kommt d aher nicht in Betracht (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 2 3 , BAGE 147, 206) . aa) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur C - Versorgungs - ordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die tz - Versorgungsordnung 22 23 24 - 22 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 23 - Dezember und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschn. I Abs . 1 und Abs. 2 des A n- hangs zur C - Versorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte so beha n- delt, als sei er am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der B e- klagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des A n- hangs zur C - Verso rgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßge b- liche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus noch for t- bestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der C - Versorgungsordnung daher nicht möglich (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 2 4 , BAGE 1 47, 206) . Die Besitzstandsrente soll zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31. Dezem - ber 1990 - den erworbenen Besitzstand nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG schützen und ihn zusätzlich dynamisieren. Damit ist ein beso n- derer, an den gesetzliche n Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden orie n- tierter, jedoch für die Anwartschaftsberechtigten günstigerer Bestandsschutz in der C - Versorgungsordnung festgeschrieben. Dieser Schutz entfällt seinem Zweck entsprechend nicht bei einem tatsächlichen vorzei tigen Ausscheiden. Er übertrifft den gesetzlichen Mindestschutz. bb) Die C - Versorgungsordnung sieht für die ab dem 1. Januar 1991 e r- brachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 C - Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltu ngsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C - Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des A r- beitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, 25 26 - 23 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 24 - wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C - Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 2 5 , BAGE 147, 206) . cc) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwar t- schaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berec h- nung denkbar, bei der die volle Besitzstand srente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeit s- faktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehöri g- keit, sondern nur die vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden aus dem A r- beitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugru n- de legt. Die C - Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C - Versorgungsordnung für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrA VG. Ausgenommen hiervon sind die von der Pensionskasse zu erbringenden Lei s- tungen (Tz. 5 C - Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente nach A n hang I zur C - Versorgungsordnung ( vgl. BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 2 6 , BAGE 147, 206) . c) Danach h at der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 225 , 5 7 Euro und auf eine Z u- satzversorgung II iHv. 1 40 , 45 Euro monatlich . Ein Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG steht dem Kläger in dieser Z eit nicht zu . aa) Die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente beläuft sich auf mona t- lich 225 , 5 7 Euro. Dieser Betrag ist nach den Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts zwischen den Parteien nicht umstritten. Berechnungsfehler sind auch nicht ersichtlich . 27 28 29 - 24 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 25 - bb) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 274 , 69 DM brutto; dies entspricht 1 40,45 Euro. (1) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C - Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C - Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vo llleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeit s- verhältnisses bis zu m Eintritt de s am 1. August 2006 erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugeh ö- rigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zu m vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen. (2) Die fiktive Vollleistung beträgt 705 , 07 DM. Nach Tz. 41 C - Versorgungsord nung beträgt die monatliche Zusatzve r- sorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pe n- sionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darübe r hi n aus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C - Versorgungsordnung beläuft sich auf 1 1 . 541 , 67 DM; davon übersteigen 4 . 708,34 DM die maßgebliche Beitragsbeme ssungsgrenze. Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zu m Eintritt des Versorgungsfalls Berufsunfähigkeit am 1. August 2006 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C - Versorgungsordnung von 1 6 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Vol l- leistung iHv. 705,07 DM (3.200,00 DM x 1,0 % pro Jahr x 1 6 Jahre = 5 12 ,00 DM zuzüglich 1.508,34 DM x 0,8 % pro Jahr x 1 6 Jahre = 193 , 07 DM) . Die fiktive Vollleistung iHv. 705,07 DM ist wegen des vorzeitigen Au s- scheidens des Klägers nach Tz. 4 C - Verso rgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 B e- trAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 29 . Oktober 1979 bis zum 3 1 . Dezember 199 3 ( 170,0968 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 30 31 32 33 34 - 25 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 26 - 29 . Oktober 197 9 bis zum 1 6 . März 20 16 (4 36 , 6129 Monate) , mithin um den Unverfall barkeitsquotienten von 0, 3896 , zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 274,69 DM, das sind 140,45 Euro. cc) Die Beklagte ist für den Zeitraum von Januar 2007 bis März 2011 nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorg ung iHv. 407,93 Euro weitere 1 02 , 78 Euro monatlich an den Kläger zu zahlen . D ie sa t zungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse iHv. 244,76 Euro (60 vH von 407,93 Euro) bleiben nicht h inter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag iHv. 238,23 Euro zurück. (1) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C - Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C - Versorgungsordnu ng grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfü l len, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich g e- nehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vo r- geschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Hal bs . 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufg rund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende n Leistung en hinausgeht. Dies beruht darauf , dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Fina nzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistu n- gen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen . § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher , dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Aus scheidens regelmäßig en t- stehende Deckungsl ücke zwischen dem bis dahin aufg rund der Beitragsleistu n- gen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl. BAG 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu IV 1 der Gründe) . 35 36 - 26 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 27 - De r Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden , vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen (vgl. etwa Höfer /Höfer BetrAVG Bd. I Stand August 2015 § 2 Rn. 279 ) . Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungs förmigen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs . 3 S atz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 44 , BAGE 147, 206) . (2) Obschon die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzu n- gen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2011 k einen Ergänzungsa n- spruch zu der Grundversorgung nach d er C - Versorgungsordnung. Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgebe r- finanzierten Teilanspruch iHv. 465,94 DM erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 478,70 DM. Die arbeitgeber finanzierte Leistung der Pensionskasse übersteigt den arbeitgebe r- finanzierten Teilanspruch um 12,76 DM . (a) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfina n- zierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 465,94 DM. (aa) Ausgangs punkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vol l- leistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zu m Eintritt de r Berufsunfähigkeit am 1. August 2006 im Unternehmen der Beklagten ver blieben wäre. Diese ist nach Tz. 50 Satz 2 C - Versorgungsordnu ng iVm. § 4 5 PK - Satzung zu ermi t teln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 1. 993 ,2 6 DM. Nach Tz. 50 Satz 2 C - Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach de r Satzung der Pensionskasse. § 4 5 Buchst. a PK - Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mi t- gliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 65 Buchst. b 37 38 39 40 41 42 - 27 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 28 - PK - Satzung auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt s. In der Zeit vom Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft d es Klägers in der B Pension s kasse bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 3 1 . Dezember 199 3 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 23.935,20 DM geleistet. In der Zeit vom 1. J anuar 1994 bis zum 1. August 200 6 wären - ausgehend vom letz ten pensionsfähigen Entgelt des Klägers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) iHv. 1 1 . 875 ,00 DM - monatlich Beiträge iHv. 2 37 , 5 0 DM, somit in den bis zum 1. August 200 6 noch möglichen 1 51 Monaten 3 5 . 862 , 50 DM geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 5 9.797,70 DM an die Pension s- kasse abgeführt worden. Nach § 45 Buchst. a PK - Satzung beläuft sich die jäh r- liche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 23.919,08 DM (59.797,70 DM x 0,4 ) . Daraus errechnet sich eine fiktive monatl i- che Pensionskassenrente iHv. 1. 993 ,2 6 DM (23.919,08 DM : 12 Monate) . (bb) Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbei t- nehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils haben der Kläger 40 vH, die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. G e gen diese Feststellung des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte keinen Ta t b e- standsberichtigungsantrag erhoben (vgl. zu dessen Erforderlichkeit BAG 12. März 2008 - 4 AZR 616/06 - Rn. 43) . Die von der Beklagten erhobene Ve r- fahrensrüge greift nicht durch . Von einer Begründung insoweit wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Im Übrigen entspricht diese Aufteilung derjenigen, die die Beklagte in der Anlage zu ihrem Schreiben an den Kläger vom 5. April 1994 selbst zugrunde gelegt hat. Der von der Beklagten zu finanzierende Teila n- spruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 1. 993 ,2 6 DM, folglich 1.195,96 DM. (cc) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 29 . Oktobe r 197 9 bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 3 1 . Dezember 43 44 - 28 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 29 - 199 3 ( 170,0968 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 29 . Oktober 197 9 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 1 6 . März 20 16 (4 36,6129 Monate) zu kürzen. Dies ergib t einen Teilbetrag von 465,94 DM ; d ies entspricht 238,23 Euro. (b) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu e r- bringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf 60 vH der gezahlten Pe n- sionskassenrente iHv. 797 , 84 DM und damit auf 478 , 70 DM (60 vH von 797 , 84 DM) . (c) Der Ausgleichsanspruch beläuft sich auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 465,94 DM und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezah l- te n Rente iHv. 478 ,70 DM. Da die auf Arbeitgeberbeiträgen beruhende Rente n- l eistung der Pensionskasse höher ist als der Anspruch gegen den Arbeitgeber, steht dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2011 kein Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG zu . 3. Die Beklagte schuldet dem Kläger wegen eines nicht berechtigten Ei n- behalts von monatlich 29,36 Euro im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2009 noch insgesamt 763,3 6 Euro. Der Anspruch des Kläger s auf Leistungen der betriebl ichen Altersve r- sorgung gegen die Beklagte belief sich in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2011 nach dem zuvor Gesagten auf monatlich 366,02 Euro brutto. In der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2009 hat die Beklagte jedoch lediglich e inen Betrag iHv. 336,66 Euro brutto monatlich an den Kläger zur Au s- zahlung gebracht und damit 29,36 Euro brutto monatlich zu wenig gezahlt. Folglich stehen dem Kläger noch 763, 3 6 Euro (29,36 Euro/Monat x 26 Monate) brutto zu. 4 . Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C - Versorgungsordnung. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 45 46 47 48 49 - 29 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 30 - II. In der Zeit vom 1. Apri l 2011 bis zum 31. Dezember 2012 hat der Kl ä- ger einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iHv. in s- gesamt 547,80 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 225,57 Euro brutto, einer Zusat zversorgung II iHv. 219,45 Euro brutto sowie einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 102,78 Euro brutto. Da die Beklagte dem Kläger in diesem Zeitraum m o- na t lich 366,02 Euro gezahlt hat, schuldet sie noch weitere 181,78 Euro brutto monatlich. 1. Der Kläger hatte seit dem 1. April 2011 mit Eintritt des Versorgungsfalls - Versorgungsordnung, da er am 31. Dezember 1993 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF mit einer unverfallb a- ren Anwartschaft auf Versorgung sleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausg e- schieden ist. 2 . Das Landesarbeitsgericht hat die Regelungen der C - Versorgungs - ordnung und der PK - Satzung zu Recht dahingehend ausgelegt, dass bei v o- rangegangenem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente bei Erfüll ung der Vorau s- setzungen für eine Altersrente eine solche anstelle der bislang gewährten B e- rufsunfähigkeitsrente zu zahlen ist. a ) Die C - V ersorgungsordnung ist dahin auszulegen, dass auch bei v o r a n- gegangenem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente nach Tz. 56 ff . C - V ersorgungsordnung eine Altersrente nach Tz. 46 ff . C - V ersorgungsordnung zu zahlen ist, wenn zu einem späteren Zeitpunkt deren Voraussetzungen erfüllt werden. Mit dem tritt folglich die Altersrente an s tell e de r Berufsunfähigkeitsrente . aa) F ür ein Verständnis der C - Versorgungsordnung, wonach bei Erfü l lung der Voraussetzungen für den Bezug einer betrieblichen Altersrente auch bei vorrangegangenem Bezug einer Berufsunfähigkeit srente die Altersrente zu za h- len ist, spr e ch en der Wortlaut der C - Versorgungsordnung und deren Sy s t e m a- tik . 50 51 52 53 54 - 30 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 31 - (1 ) Nach Tz. 46 C - V ersorgungsordnung wird Altersrente gezahlt, wenn der Mitarbeiter nac h Vollendung des 65. Lebensjahr s aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder vorher aus scheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Eine Einschrä n- kung, dass der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente oder eine bestehende B e- rufsunfähigkeit dem Anspruch auf Gewährung einer Altersrente e ntgegensteht, enthält die C - V ersorgungsordnung nicht. (2 ) N ach Tz. 57 C - Versorgungsordnung entfallen d ie Voraussetzungen für die Gewährung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente mit der Gewä h rung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvers icherung . Dan ach en t steht der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente bei Vorliegen der Lei s tungsv o- raussetzungen in den Tz. 56 bzw. Tz . 92 - 94 ; er endet mit deren We g fall. Aus Tz. 56 iVm . Tz. 52 und 54 C - Versorgungsordnung ergeben sich die tatsäc h l i- ch en Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente. Tz. 92 - 94 C - Versorgungsordnung betreffen die Nachweispflichten und die Antragste l lung. Als Berufsunfähigkeit ist nach Tz. 52 C - V ersorgungsordnung E r werbs - und Berufsunfähigkeit iSd . deutschen ges etzlichen Rentenversicherung sowie eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, die den Mitarbeiter an der vollen Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten hi n- dert, anzusehen. N ach Tz. 52 Spiegelstrich 3 C - V ersorgungsordnun g ist die Berufsunfähigkeit d urch Vorlage des Rentenbescheid s der deutschen g e setzl i- chen Rentenversicherung nachzuweisen . Dies zeigt , dass die Vorausse t zungen für die Gewährung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente nur so lange vo r- liegen, wie auch ei ne Rente wegen Erwerbsminderung aus der g e set z lichen Rentenversicherung grundsätzlich bezogen werden kann . Hierfür spricht auch Tz. 92 C - V ersorgungsordnung , wonach ein Rentenbezieher verpflichtet ist, der Beklagten jederzeit und unverzüglich alle zur Prü fung der Bezugsberecht i gung und der Höhe der Rente notwendigen Angaben, Besche i de und Nachwe i se zur Verfügung zu stellen. Nach Umwandlung der Erwerb s minderungsrente in eine Altersrente in der gesetzliche n Rentenversicherung (§ 43 Abs. 1 Ei n gangssatz und Ab s. 2 Eingangssatz SGB VI) kann ein Nac h weis für die Beruf s unfähigkeit 55 56 57 - 31 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 32 - durch Vorlage eines Rentenbescheids nicht mehr erbracht werden. Vielmehr k ö nn en ab dem Zeitpunkt der Um stel lung der E r werbsminderungs - in eine A l- tersrente nur noch Bescheide der gesetzli chen Rentenversicherung b e treffend die Altersrente vorgelegt wer den. bb) Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelungen. D ie Berufsunfähigkeitsrente dient daz u, einem Arbeitnehmer, der aufg rund se i- nes Alters an sich noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müsste, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr dazu in der Lage ist, eine V erso r- gung bis zum Erreichen der Altersrente zu verschaffen. Dies gilt für Betriebsre n- ten ebenso wie für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung . Ha t aber ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen oder betrieblichen Altersrente erfüllt, stellt sich die Frage nach der gesundheitlichen Eignung nicht mehr. b ) Auch die PK - Satzung sieht eine Umstellung von der Berufsunfähigkeit s - auf die Altersr ente vor , obschon die Leistungen im Falle des Klägers als vor dem 1. Januar 1985 beigetretenem Mitglied für beide Versorgungsfälle gleich hoch sind . Nach § 44 Buchst. c ( 2) PK - Satzung endet der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente mi t dem Kalendermonat, in dem die Berufsunfähigkeit entfällt. Als ntfallen der Berufsunfähigkeit ist die Einstellung der Zahlung der Erwerbs - oder Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung anzusehen (§ 44 Buchst. c (2) (a) PK - Satzung ) . c ) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Zahlung einer betriebl i- chen Altersrente mit dem Beginn der gesetzlichen Altersrente für schwerbehi n- derte Menschen ab dem 1. April 2011. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Erwerbsminderungsrent e des Klägers zu diesem Zeitpunkt durch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ersetzt . Nach Tz. 46 C - V ersorgungsordnung wird die betriebliche Altersrente auch bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewäh rt. Die Voraussetzungen einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente lagen demg e- genüber ab dem 1. April 2011 nicht mehr vor , weil d er Kläger keine Erwerb s- minderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bezogen hat . 58 59 60 - 32 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 33 - Dem Kläger steht folglich ab diesem Zeitpunkt keine betriebliche Berufsunfähi g- keits - , sondern eine betriebliche Altersrente zu. Den erforderlichen Nachweis hat der Kläger durch Vorlage des Rentenbe scheid s erbracht. 3 . Der Kläger hat gegen die Beklagte ab dem 1. April 2011 einen A n- spr uch auf eine Zusatzversorgung II nach der C - Versorgungsordnung iHv. 219,45 Euro monatlich. Die Beklagte gewährt dem Kläger jedoch lediglich eine solche iHv. 140,45 Euro monatlich, weshalb sie zur Zahlung weiterer 79,00 Euro monatlich verpflichtet ist. Da der Kläger jedoch lediglich einen m o- natlichen Differenzbetrag von 78,82 Euro klageweise verlangt, verbleibt es bei diesem Betrag (§ 3 0 8 Abs. 1 ZPO) . a) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C - V ersorgungsordnung nach den Bestimmun gen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C - V ersorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeit s- verhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhäl t- nis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältni s- ses bis zum vorzeitigen Auss cheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der mögl i- chen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vol l- endung des 65. Lebensjahrs zu kürzen. a a) Die fiktive Vollleistung beträgt 1.101,67 DM. Nach Tz. 41 C - V ersorgungsordnung beträgt d ie monatliche Zusat z ve r- sorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pe n- sionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hi n aus bis 6 .400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Nach Tz . 32 C - V ersorgungsordnung ist pensionsfähig die durc h schnit t- liche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensioni e rung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Tz . 30 und 31 und der jeweiligen Be i trag s- 61 62 63 64 - 33 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 34 - bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei wirken g e- mäß Tz. 1 C - Versorgungsordnung nur die Dienstjahre nach dem 1. Januar 1991 leistungssteigernd . Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG werden die Bemessungsgrundlagen, insbesondere auch die Höhe des Gehalts auf den Zeitpunkt des Ausscheidens festgeschri e- ben ( vgl. BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 567/00 - zu B I II 1 a der Gründe , BAGE 98, 212 ) . Das die Beitragsbemessungs grenze übersteigende pensionsfähige A r- beitsentgelt des Klägers beläuft sich auf 4.708,34 DM . Für die Zeit vom 1. März 2016 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C - V ersorgungsordnung von 25 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Volllei s- tung iHv. 1.101,67 DM (3.200,00 DM x 1,0 % pro Jahr x 25 Jahre = 800 ,00 DM zuzüglich 1.508,34 DM x 0,8 % pro Jahr x 25 Jahre = 301,67 DM). b b) Die fiktive Vollleistung iHv. 1.101 ,67 DM ist wegen des vorzeitigen Au s- scheidens des Klägers nach Tz. 4 C - V ersorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 B e- trAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 29. Oktober 1979 bis zum 31. Dezember 1993 (170,0968 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 29. Oktober 1979 bis zum 16. März 2016 (436,6129 Monate) , mithin um den Faktor 0,3896 , zu kürzen ( vgl. hierzu BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 38 ff ., BAGE 147, 206 ) . Dies ergibt einen Betrag iHv. 429,21 DM, das sind 219,45 Euro . b) Danach stehen de m Kläger für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012 monatlich weitere 79,00 Euro brutto Zusatzversorgung II und mithin insgesamt 1.659,00 Euro brutto zu. Da er jedoch seinen Klageantrag auf einen monatlichen Differenzbetrag iHv. 78,82 Euro be schränkt hat, kann ihm wegen § 308 Abs. 1 ZPO auch nur dieser Betrag zugesprochen werden. Dies ergibt einen Gesamtbetrag iHv. 1.655,22 Euro brutto. 65 66 67 - 34 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 35 - 4 . Die Beklagte ist ab dem 1. April 2011 nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse g e- währten Grundversorgung iHv. 407,93 Euro weitere 102,78 Euro an den Kl ä ger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG e rmittelten a r- beitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben. a ) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C - V ersorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C - V ersorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbrin gen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfü l len, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich g e- nehm igten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vo r- geschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäft sunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht (dazu oben Rn. 3 6 ) . b ) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzu n- gen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung . c) Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor d em Arbeitsg e- richt vom 28. September 2012 zu Protokoll erklärt, dass nach ihrer Auffassung die Pensionskasse die satzungsgemäßen und geschäftsplanmäßigen Leistu n- gen erbringt. Der Teilanspruch des Klägers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Vers orgungsanwartschaft geht hierüber hinaus. Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgeberfinanzierten Teila n- spruch iHv. 347,54 Euro erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 244,7 6 Euro . Die Beklagte ist d a- her zur Zahlung des Differenzbetrags von 102,78 Euro verpflichtet . 68 69 70 71 - 35 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 36 - aa ) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfina n- zierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 679,72 DM; dies en t- spricht 347,54 Eu ro . ( 1 ) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vol l- leistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Leben s- jahrs dem Betrieb angehört hätte . Diese ist nach Tz. 43 Satz 2 C - V ersorgungsordnung iVm. § 45 Buchst . a PK - Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich danach auf 1.486,71 Euro . Nach Tz. 43 Satz 2 C - Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 45 Buchst. a PK - Satzung bestimmt, dass d ie jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mi t- gliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 65 Buchst . b PK - Satzung auf 2 vH des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des K lägers in der B Pension s kasse bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31. Dezember 1993 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 23.935,20 DM geleistet. In der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 16. März 2016 wären - aus - gehend vom letzte n Bruttomonatsgehalt des Klägers ( § 2 Abs. 5 BetrAVG) - monatlich Beiträge iHv. 237,50 DM geleistet worden , somit in den bis zum 1 6 . März 20 16 noch möglichen 266,5161 Monaten weitere 63.297,57 DM. In s- gesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 87.232,77 DM a bgeführt worden. Nach § 45 Buchs t. a PK - Satzung beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 34.893,11 DM (87. 232 ,77 DM x 0,4) . Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente iHv. 2.907,76 DM (34.893,11 DM : 12 Monate) ; dies entspricht 1.486,71 Euro . Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs . 1 BetrAVG der vom Arbei t- nehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. N ach den insoweit maßgeblichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils haben der Kläger 40 vH und die Beklagte 60 vH der Beiträge zur 72 73 74 75 76 - 36 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 - 37 - B Pensio nskasse getragen ; deshalb beträgt d er von der Beklagten zu f i nanzi e- rende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung 60 vH von 2.907,76 DM und folglich 1.744,66 DM . ( 2) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen B etriebszugehörigkeit des Klägers vom 29. Oktober 1979 bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1993 (170,0968 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 29. Oktober 1979 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 16. M ärz 2016 (436,6129 Monate), also um den Faktor 0,3896 zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag iHv. 679,72 DM (1.744,66 DM x 0,3896) und entspricht 347,54 Euro . bb ) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu e r- bringenden Versorgungs leistungen belaufen sich auf 60 vH der gezahlten Pe n- sionskassenrente iHv. 407,93 Euro und damit auf 244,76 Euro . cc ) Der dem Kläger zustehende Ergänzung sanspruch ergibt sich aus d er Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teila n- sp ruch iHv. 347,54 Euro und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 244,76 Euro und damit auf 102,78 Euro (347,54 Euro - 244,76 Euro) . d) Für den Zeitraum vom 1. April 201 1 bis zum 31. Dezember 2012 hat der K läger folglich einen Ergänzungsanspruch iHv. 102,78 Euro monatlich und damit 2.158,38 Euro (102,78 Euro/Monat x 21 Monate) brutto insgesamt. III. Für d ie Zeit ab Januar 201 3 hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf monatliche Leistungen der be trieblichen Altersversorgung von insgesamt 547,80 Euro brutto. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 225,57 Euro, einer Zusatzversorgung II iHv. 219,45 Euro und eine m Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG iHv. 102,7 8 Euro. Dieser monatliche Betrag steht dem Kläger als künftige Rente n- leistung ab Januar 2013 zu. 77 78 79 80 81 - 37 - 3 AZR 1/14 ECLI:DE:BAG:2016:19 0516.U.3AZR1.14.0 IV . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 5. Januar 20 16 beantragt, ihre durch die Wahrnehmung des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Dezember 2015 entstandenen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, gibt es hierfür k eine G rundlage in den §§ 91 ff. ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt C. Reiter Silke Nötzel 82
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