Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2017 Dritter Senat - 3 AZR 464/15 - ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 11. Dezember 2014 - 4 Ca 5315/14 - Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 5. Juni 2015 - 4 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse Eigenbeiträge - Umfa s- sungszusage ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 464/15 4 Sa 205/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesa rbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Nötzel und den ehrenamtlichen Richter Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 464/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Köln vom 5 . Juni 2015 - 4 Sa 205/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der beklagten Pension s- kasse zur Zahlung einer Altersrente. Der im Juni 1949 geborene Kläger war vom 1. Juli 1982 bis zum 30. September 1992 bei der G AG (im Folgenden GKL) tätig. In dem ihm von der GKL unterbreiteten Arbeitsvertragsan gebot vom 27. November 1981 heißt es ua.: verhältnis die A llgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen Betriebsordnung der G Versicherungsgesellschaften in der jeweils gültigen Fa s- sung zugrunde. ... Insb esondere weisen wir auf § 2 Absatz 1 der Betrieb s- ordnung hin. Danach werden S ie nach erfolgreich beend e- ter Probezeit Mitglied der Versorgungskasse des G - Konzern V.V.a.G., so bald die Satzung und I hre gesun d- heitlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft gestatten. Ei n- zelheiten über unser betriebliches Verso rgungswesen entnehmen S ie bitte der Anlage z ur Betriebsordnung. ... Senden S ie bitte zum Zeichen Ihres Einverständnisses die Kopie dieses Schreibens umgehend unterschrieben z u- rück. Ihre Unterschrift gilt zugleich als satzungsgemäße Anmeldung zur Versorgungskasse des G - Konzern V.V.a.G. 1 2 - 3 - 3 AZR 464/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 - 4 - Der Kläger über sandte den von ihm unterschriebenen Arbeitsvertrag an die GKL. Die im Arbe itsvertrag in Bezug genommenen A llgemeinen Arbeitsve r- tragsbestimmungen der G G esellschaften lauten auszugsweise: § 2 Versorgungseinrichtungen 1. Unbefriste t eingestellte Mitarbeiter des Innendienstes werden nach Ablauf der Probezeit Mitglied der G Versorgungskasse, sobald die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt sind. ... 3. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge und Leistungen der Versorgungskasse sowie der Leistungen aus dem Versorgungsversprechen ergeben sich aus dem Merkblatt über die Versorgungseinrichtungen der G Gesellschaften für ihre Betriebsangehöri kblatt über die Versorgungseinrichtungen der G - Konzern . : Mitgliedern im Alter, Berufsunfähigkeit und im Fall e des Todes ihren Hinterblieben en eine Versorgung zu gewä h- ren. Zu den Versorgungseinrichtungen des G - Konzern geh ö- ren 1. D ie Versorgungskasse 2. D as Versorgungsversprechen Die Versorgungskasse ist ein Versiche rungsverein auf Gegenseitigkeit ... Innendienstmitarb eiter werden bei Fest - Mitglied der Versorgungskasse. Die Leistu n- gen aus der Versorgungskasse werden grundsätzlich durch die Beiträge der Mitglieder und durch die Verm ö- genserträge finanziert. Ein Versorgungsversprechen erhält jedes Mitglied der Ver sorgu ngskasse. Die Leistungen aus dem Verso r- gungsversprechen werden vom G - Konzern getragen. ... ... Die Bestimmungen im Einzelnen sind in der Satzung der Versorgungskasse, in den Richtlinien zum Verso r- 3 4 - 4 - 3 AZR 464/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 - 5 - M it Schreiben vom 1. September 1982 erteilte die G Beteiligungs AG (im Folgenden GKB) - zugleich im Auftrag und im Namen - dem Kl ä- ger ab dem 1. Oktober 1982 Versorgungsversprechen über die Gewährung eines Ruhegeld s und einer Hinterblieben enversorgung nach Maßgabe der Allgemeinen Richtlinien der G Gesellschaften. Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1982 Mitglied der Beklagten . § 2 I ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzung vom 1. Ju n i 1981 (Satzung 1981) sieht vor, dass Mitglieder auf An trag die festangestellten Betriebsangehörigen der zum G - Konzern gehörenden Gesellschaften werden können , die bei Beginn ihrer Mitgliedschaft das 20. Lebensjahr vollendet und ein Beitrittsalter von 50 Jahren nicht überschritten haben . Nach § 8 Satzung 1981 bestehen die Ei n- nahmen der Beklagten aus den Beiträgen der Mitglieder und den Erträgnissen des nutzbar angelegten Vermögens . In § 31 Sat zung 198 1 ist ua. bestimmt: unter Berücksichtigung der Einnahmen gemäß § 8 die Passiva die Aktiva, so gleichen die G - Konzern - Gesellschaften den Unterschiedsbetrag aus. Soweit j e- doch der Unterschiedsbetrag durch eine Änderung der Rechnungsgrundlagen hervorgerufen wird, ist die Siche r- heits rücklage zu seiner Deckung zu verwenden; reicht diese nicht aus, so bleibt die Deckung des Unterschied s- betrages einer anderen Regelung im Einvernehmen mit Die Verwaltung der Beklagten erfolgte in der Vergangenheit durch die GKL, später durch die Ab teilung Versorgungswerk der GKB. Kosten wurden der Beklagten dafür nicht in Rechnung gestellt. Anfang der 19 70er Jahre war bei der Beklagten aufgrund kurzfristiger und überdurchschnittlicher Tariflohnsteig e- rung en ein Fehlbetrag iHv. etwa zwei Millionen DM entstanden. Um diesen auszugleichen gewährten die Unternehmen des G - Konzerns in den Jahren 1974 bis 1978 der Beklagten einen pauschalen Zuschuss in dieser Höhe. Der Kläger zahlte während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses die Beiträge an die Beklagte aus seinem versteuer ten und verbeitrag ten Einko m- men. In der bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltenden Satzung der Beklagten idF vom 15. Juli 1986 (Satzung 1986) ist ua. geregelt: 5 6 7 8 - 5 - 3 AZR 464/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 - 6 - Austrittsvergütung § 10 I. Scheidet ein Mitglied au s den Gesellschaften durch Beendigung des Dienstverhältnisses aus, so erhält es, sofern keine Rentenzahlungen fällig werden, die eingezahlten Beiträge zurück und, falls die Mitglie d- schaft mit einem Beitrittsalter bis zu 40 Jahren ei n- schließlich begründet w urde, vom 4 . Jahr der Mi t- gliedschaft an 4 % Zinsen auf alle eingezahlten Be i- träge. .. . ... § 11 Hat das aus den Diensten der Gesellschaften vor Ei n- tritt des Versicherungsfalles ausscheidende Mitglied ein Alter von 35 oder mehr Jahren erreicht, so wird e i- ne beitragsfreie Versicherung in Höhe der nach § 17 erreichten Anwartschaft gewährt, wenn seit Beginn d er Mitgliedschaft mindestens 10 Jahre vergangen sind oder, falls die ununterbrochene Zugehörigkeit zu d en Gesellschaften mindestens 12 Jahre beträ gt, seit B e- ginn der Mitgliedschaft mindestens drei Jahre verga n- Sofern sich für den von den Gesellscha f- ten finanzierten Anteil dieser Anw artschaft nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersve r- sorgung vom 19. Dezember 1974 ein höherer Wert ergibt, erhöht sich die erreichte Anwartschaft entspr e- chend. Auf Antrag tritt an die Stelle des vom Mitglied finanzie r- ten Teils der beitragsfreien Anwartschaft die Austritt s- vergütung gemäß § 10. Die beitragsfreie Anwartschaft in Höhe des von den Gesellschaften finanzierten Teils (siehe § 31 § 31 III Satzung 1986 enthält eine im Wesentlichen § 31 Satzung 1981 entsprechende Regelung . Die Beklagte zahlte dem Kläger auf seinen Antr ag im Januar 1993 eine Austrit tsvergütung iHv. insgesamt 18.55 7,24 DM . Der Kläger erhält seit Juni 2014 aufgrund des Versorgungsverspr e- chens der GKL ein Altersruhegeld . Er hat die Auffassung vertreten, die Beklag t e müsse ihm ab Juni 2014 eine Altersrente zahlen. Die Beendigung seiner be i- 9 10 11 - 6 - 3 AZR 464/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 - 7 - tragsfreien Versicherung durch Zahlung einer Austrittsvergütung sei wegen Verstoßes gegen § 3 BetrAVG idF vom 28. November 1983 ( im Folgenden aF ) unwirksam. Die GKL habe ihm eine Versorgungszusage über Leistungen der betri ebliche n Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionskas se und damit über die Be klagte erteilt. Diese sei fester Bestandteil der im G - Konzern best e- henden betrieblichen Altersversorgung gewesen. Eine Eigenvorsorge scheide aus, da er durch die Begründung des Arbeitsverhältnisses gezwungen gewesen sei, Mitglied der Beklagten zu werden. B ei der Direktzusage und der Zusage von Pensionskassenleistungen habe es sich um ein einheitliches Versorgung s- versp rechen gehandelt, mit dem anteilig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt wurden . Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn ab dem 1. Juni 2014 eine monatliche leben s- lange Altersrente iHv. 92,87 Euro, zahlbar jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 3 0 . Juni 2014 nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszin s- satz zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen, 2. ihm Auskunft darüber zu erteilen, we lche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für diese Altersrente gemäß Ziffer 1 für den Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis 31. Mai 2014 ergeben hat. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgerich t hat im Erge b- nis zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger 12 13 14 15 - 7 - 3 AZR 464/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 - 8 - ab dem 1. Juni 2014 eine monatliche Altersrente zu zahlen. Der Antrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. I. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet. 1. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. a) Die s gilt auch, soweit er auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichtet ist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenl eistung abhängen, können nach § 25 8 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rech t- zeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 12 mwN) . b) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar han delt es sich, wie der Antrag zu 2. zeigt, insoweit um eine Teilklage, da de r Kläger mit dem Klageantrag zu 1. nur die Zahlung des Teil s der Altersrente von der Beklagten begehrt, den er beziffern kann. Eine Teilklage begegnet im Hi n- blick auf das Bestimmtheitserfordernis jedoch dann keine n Bedenken, wenn - wie vorliegend - die Klagepartei genau angegeben hat, in welcher Höhe sie für welche Zeit eine Zahlung begeh r t (vgl. B AG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 14 mwN) . 2. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger kann nicht verla n- gen, dass die Beklagte ihm ab dem 1. Juni 2014 eine mo natliche Altersrente zah lt . Das Versicherungsverhältnis zwischen ihm und der Be klagten hat mit Auszahlung der Austrittsvergütung geendet. a) N ach § 11 Unterabs. 1 Satz 1 Satzung 1986 wird einem Mitglied der Beklagten, das - wie der Kläger - vor Eintritt eines Versicherungsfalls aus den Diensten der G - G e se llschaften ausgeschieden is t, zu diesem Zeitpunkt minde s- tens 35 Jahre alt war und dessen Mitgliedschaft mindestens zehn Jahre b e- standen hat, zwar eine beitrags freie Versicherung in Höhe der bis zu sei - nem Ausscheiden erreichten An wartschaft gewährt . Allerdings tritt nach § 11 16 17 18 19 20 21 - 8 - 3 AZR 464/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 - 9 - Unterabs. 2 Satz 1 Satzung 1986 an die Stelle des vom Mitglied finanzierten Teils der beitragsfreien Anwartschaft auf Antrag die Austrittsvergü tung gemäß § 10 Satzung 1986. Damit führt die Zahlung einer Austrittsvergütung nach § 10 Satzung 1986 zu einer Be endigung des Versicherungsverhältnisses, sofern die beitragsfreie Anwartschaft des Mitglieds ausschließlich von diesem finanziert ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Entgegen der Ansicht des Klägers beruhte seine Anwartschaft bei der Beklag ten ausschließlich auf E i- genbeiträgen. aa) Dies folgt bereits aus § 8 Satzung 1981 sowie aus dem - im Wesentl i- chen identischen - § 8 Satzung 1986 . Danach bestehen die Einnahmen der Beklagten aus den Beiträgen der Mitglieder und aus den Vermögenserträgen . Nach § 2 I Satzung 1981 bzw. § 3 I Satzung 1986 sind nur die festangestellten Betriebsangehörigen der zum damaligen G - Konzern gehörenden Unternehmen Mitglieder der Beklagten . Eine auch auf Arbeitgeberbeiträgen beruhende (Co - )Finanzierung der Pensionskas senleistungen sehen weder die Satzung 19 81 noch die Satzung 1986 vor. bb) § 31 Satzung 198 1 und - der mit diesem weitgehend wortlautiden - tische - § 31 III Satzung 1986 stehen dem nicht entgegen. Das Landesarbeit s- gericht hat festgestellt, dass die Anwart schaft des Klägers nicht auf einem von den G esellschaften finanzierten Anteil beruhte, da während der Dauer seines Arbeitsverhältnisse s ein Ausgleich nach § 31 Satz 5 Satzung 1981 bzw. § 31 III Satzung 1986 nicht erfolgte. Diese für den Senat bindende Feststellung hat die Revision nicht mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge angegriffen. Soweit sie rügt, das Landesarbeitsgericht habe Sachvortrag des Klägers hierzu nicht berücksichtigt, legt sie weder dar, um welchen Vortrag es sich handeln soll noch i n welchem Schriftsatz dieser gehalten worden sein soll ( s iehe zu den A n- forderungen BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 e aa der Gründe, BAGE 109, 145) . Soweit s müssen, fehlt es bereits an der erforderl i- chen Darlegung, welchen Vortrag der Kläger im Fall eines solchen Hinweises 22 23 - 9 - 3 AZR 464/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 - 10 - gehalten hät te ( siehe zu den Anforderungen BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - aaO ) . cc) Der Umstand, dass die Gesellschaften des G - Konzerns der Beklagten in den 1970er Jahren einen Zuschuss iHv. etwa zwei Millionen DM gewährt h a- ben, rechtfertigt ebenfalls kein e an dere Bewertung. D a der Kläger zu dieser Zeit noch nicht Mitglied bei der Beklagten war, konnte dieser Zuschuss nicht dazu beitragen, die Finanzierung seiner Versicherung bei der Beklagten sicherzuste l- len. dd) A uch die Freistellung der Beklagten von Kosten für ihre Verwaltung führt nicht zu einer anteiligen arbeitgeberseitigen Finanzierung der Anwartschaf t des Klägers . Nach dem Wortlaut von § 11 Satzung 1986 kommt es hierfür auf eine finanzielle Beteiligung der Unternehmen an. Eine bloße Zurverfügungste l- lung von Personal reicht danach nicht aus. Die Satzung de r Beklagten fingiert eine solche auch nicht als Beitragszahlungen der Unternehmen. b) § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF steht der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung konnte eine kraft Gesetzes unverfallbare Versorgungsanwartschaft eines Arbeitne h- mers n ur dann durch eine einmalige Zahlung abgefunden werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht e , die weniger als zehn Jahre vor dem Ausscheiden erteilt wurde. Ob sich das Ab findungsverbot nach § 3 BetrAVG aF auch an Pensionskassen richte te, bedarf keiner Entscheidung. Die Regelung findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei der Anwartschaft , die der Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsve r- hältnis mit der GKL nach § 11 Unterabs. 1 Satzung 1986 bei der Beklagten e r- worben hatt e , nicht um betriebliche Altersversorgung iSd. B etriebsrentengese t- z es handelte . Selbst w enn man aufgrund der untrennbaren Verknüpfung des Versorgungssprechens und der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer bei der Bekla g- ten annehmen würde, der Kläger habe dadurch Beiträge aus seinem Arbeit s- entgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG geleistet, läge hinsichtlich der auf den Eigenbe i- 24 25 26 - 10 - 3 AZR 464/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 - 11 - träge n des Klägers beruhenden Leistungen der Beklag ten keine betriebliche Altersversorgung vor. aa) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur F i- nanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung u a. an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen u m- fasst . Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapital - gedeckten Hüttenknappsc haftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung a n- derer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzv ersicherungs - Neuregelungsge - setz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BG Bl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 Be trAVG eingefügt; sie trat am 1. Juli 200 2 in Kraft ( Art. 25 Neur e- gelungsgesetz) . Ob eine Eigenbeitragszusage betriebliche Altersversorgung oder private Altersvorsorge ist , richtet sich damit seit dem Inkrafttreten dieser Regelung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG . Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. E r- streckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhe n- den Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Altersve r- sorgung vor (v gl. etwa BAG 13. D ezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 32 mwN) . bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet entgegen der Ansicht der Beklagten zwar auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten s der Bestimmung erteilt wurden (dazu ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 35 ff. , BAGE 154, 213 ) . Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zu r Finanzierung von Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nac h allgeme i- nen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Lei s- 27 28 29 - 11 - 3 AZR 464/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 - 12 - tungen einzustehen hat. Die Bestimmung gibt dem Arbeitgeber damit grun d- sätzlich ein Wahlrecht , ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbe i- - und daran anknüpfend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht - oder ob die Zus a- ge die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Le istungen nicht umfassen t- sprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Ausl e- gung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Lie gt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 35 mwN) . (2) ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbe i- g e führt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten di e- ser Bestimmung erteilt wurden und die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse die auf den Be i- trägen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforde rungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hinte r- grund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durc h den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und hierbei gleichzeitig einen E i- genbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Ei n- standspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Lei s- tungsversprechens auslösen konnte (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 3 6 ) . (3) Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der 30 31 - 12 - 3 AZR 464/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 - 13 - hieraus etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte ( vgl. für die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG B AG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 3 7 mwN) . (4) Daran g emessen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die dem Kläger erteilte Versorgungszusage auch die ausschließlich auf seinen B eiträgen beruhenden Leistungen der Beklagten umfasste . (a) Zwar stand die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung der Versorgungsleistungen nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47 ) . Zudem sah die damals geltende Satzung keine beitragsorientierte, sondern eine endgehaltsbezogene Berechnung der Pensionskassenle istungen vor. Diese Umstände lassen bei vor dem 1. Juli 2002 erteilten Zusagen für sich genommen jedoch noch nicht den Schluss darauf zu, dass die GKL damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer bei der Beklagten beru hen. (b) Aus § 2 Abs. 1 der A llgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen der G Gesellschaften ergibt sich ebenfalls keine Umfassungszusage . Die Regelung bestimmt lediglich eine Verpflichtung des Klägers zur Mitgliedschaft bei der B e- klagten. Auch aus dem dort in Bezug genommenen Merkblatt kann der Kl ä- ger - entgegen seiner Annahme - nicht s zu seinen Gunsten ableiten. Das Mer k- blatt beschreibt nur die im ehemaligen G - s- ua. im Alter gewährleistet werden sollte. Es lässt aber nicht erkennen, dass die Unterne h- men des G - Konzerns auch für die Leistungen der Beklagten einstehen wollten. (c) Die über § 2 der A llgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen und im Merkblatt in Bezug g enommene Regelung in § 31 Satzung 1981 erlaubt ebe n- falls keinen Rückschluss auf eine Umfassungszusage . Zwar legt die Besti m- mung fest, dass die Gesellschaften des G - Konzerns und damit auch die eh e- m a lige Arbeitgeberin des Klägers unter bestimmten - eng def inierten Vo rau s- setzungen - eine in der versicherungstechnischen Bilanz vorhandene Differenz zwischen den Passiva und Aktiva ausgleichen müssen. Damit soll jedoch allein 32 33 34 35 - 13 - 3 AZR 464/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 - 14 - die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse sicher ge stell t werden . Die Regelung dient nicht der Ausfüllung der dem Kläger erteilten Versorgungszusage, so n- dern legt lediglich fest, ob und in welchem Umfang die Unternehmen des G - Konzerns der Beklagten im Notfall finanzielle Mittel zur Verfügung stellen müssen , damit diese ihre Verbindlichkei ten erfüllen kann. Welchen Rechtsch a- rakter die Zusage hat , wenn derartige Zuführungen nicht erforderlich sind, lässt sich daraus nicht entnehmen. (d) Auch die Behauptungen des Klägers, wonach nach dem Verständnis der damals bei der Beklagten und dem G - Kon zern Verantwortlichen die Mi t- gliedschaft bei ihr ein fester Bestandteil der anteilig vom Arbeitgeber und A r- beitnehmer finanzierte n betrieblichen Altersversorgung im Konzern darstellt e , bieten keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Umfassungszusa ge Da bei vor dem 1. Juli 2002 erteilten Leistungszusage n an die Annahme einer m- fassungs zusage erhöhte Anforderungen zu stellen sind , reicht die bloße Vo r- stellung, es liege betriebli che Al tersversorgung vor , nicht aus, um auf eine so l- che Zusage schließen zu können. A us dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht ableiten, dass die Unternehmen des G - Konzerns auch für die Leistungen der Beklagten einstehen woll t en. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Ve r- handlung vor dem Senat geäußert en Ansicht bedurfte es daher keiner Zurüc k- verweisung an das Landesarbeitsgericht. Anders als von ihm angenommen, wäre das Landesarbeitsgericht nicht gehalten, die für seinen Sachvortrag ang e- botenen Zeugen zu vernehmen. (e) Soweit sich der Kläger auf Angaben im Geschäftsbericht der H AG für das Jahr 2013 über die Passivierung mittelbarer Vers orgungsverpflichtungen und eine anteilige Haftung für Fehlbeträge der Beklagten berufen hat, vermag dies eine Umfassungszusage eben so wenig zu begründen. Unabhän gig d a- von, dass der Geschäftsbericht erst lange Zeit nach dem Ausscheiden des Kl ä- gers aus dem Arbeitsverhältnis mit der GKL verfasst wurde und nicht ersichtlich ist , dass es sich bei der H AG um eine Rechtsnachfolgerin der GKL oder der GKB han delt, dienen die dortigen Angaben erkennbar nur de m Zweck, über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu informieren und auf die im Int e- 36 37 - 14 - 3 AZR 464/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 - 15 - resse der Funktionsfähigkeit der Be klagten nach ihrer Satzung bestehende Pflicht zum Ausgleich von Fehlbeträge n hinzuweisen . ( 5 ) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Unklarheitenregelung nach § 305c BGB stützen. Zwar galt diese bereits vor Inkrafttreten des Schul d- rechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. etwa BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 52 mw N, BAGE 134, 269) . A uf sie kann aber nur zurückgegriffen werden, wenn erhebliche Zweife l an der zutreffenden Auslegung bestehen. Dies e V o- raussetzungen sind vorliegend nicht gegeben . cc) Anders als vom Kläger angenommen, spricht auch der Umstand, dass es sich bei der Beklagt en um eine Pensionskasse handelt, nicht dafür, dass es sich bei ihren Leistungen um betriebliche Altersversorgung handelt . Zwar sah bereits § 1 Abs. 3 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 ( im Folgenden aF) vor, dass Pensionskassen ein zulässiger Durchführungsweg der betrieblichen A l- tersversorgung sind . Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass bei einer arbeitsve r- traglich verpflichtenden Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer Pensionska s- se zwangsläufig betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsre ntengesetzes vo r- liegt , soweit der Arbeitnehmer eigene Beiträge erbringt. § 1 Abs. 3 BetrAVG aF ordnete vielmehr nur die Geltung der Bestimmungen über die gesetzliche U n- verfallbarkeit von Anwartschaften in den Fällen an, in denen dem Arbeitnehmer eine Zusag e auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchfü h- rungsweg Pensionskasse erteilt worden war. Diese Voraussetzung lag im Fall von Eigenbeiträgen nicht zwangsläufig vor. dd ) Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 1984 ( - 12 RK 36/84 - BSGE 58,10) folgt nichts anderes. Das Bundessozialg e- richt hat angenommen, die Leistungen, die die Arbeitnehmer von der Beklagten beziehen, seien als beitragspflichtige Altersversorgung iSd. früheren § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO anzusehen. D abei hat es eine am Zweck und der Sy s- tematik des § 180 RVO orientierte Auslegung dieses Begriffs vorgenommen. W § 1 BetrAVG auszul e- gen ist und ob dieser von der § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO zugrunde liege n- den Begrifflichkeit abweicht, hat es dagegen ausdrücklich offengelassen. 38 39 40 - 15 - 3 AZR 464/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 - 16 - c) E ntgegen der Annahme des Klägers verstößt die Regelung in § 11 Un terabs. 2 Satzung 1986 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es kann dahinstehen, ob die Beklag t e als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit überhaupt unmi t- telbar an den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist. Jedenfalls ist die in § 11 Satzung 1986 enthaltene Gruppenbildung zwischen eigenfinanzie r- ten und von den Unternehmen finanzierten Anwartschaften sachlich gerechtfe r- tigt. aa) Die Differenzierung nach der Art der Finanzierung knüpft an die bereits in § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und Abs. 3 Satz 3 BetrAVG idF 19. Dezember 1974 enthaltene gesetzliche Wertung an. Darin hat der Gesetzgeber z um Ausdruck gebracht, dass das Verbot über die bei einer Pensionskasse erworbenen A n- wartschaften zu verfügen, nur die auf den Beiträge n des Arbeitgebers beruhe n- den Leistungen umfasst . Eine Gruppenbildung, die hieran anknüpft, begegnet keinen rechtlichen Be denken. bb) Soweit der Kläger einwendet, eine unterschiedliche Behandlung von L eistungen, die durch Beiträge der Arbeitnehmer aus ihrem Nettoentgelt fina n- ziert würden , und Versorgungsleistungen, die auf Entgeltumwandlung beru hen, sei sachlich nicht gerec htfertigt, vermag dies schon deshalb nicht die Unwir k- samkeit von § 11 Unterabs. 2 Satzung 1986 zu begründen, weil die Satzung 1986 weder eine entsprechende Gruppenbildung vorsieht noch sie bewirkt. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bestand bei der Beklagten noch nicht die Möglichkeit, eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu erwerben. Unabhängig davon wäre eine entsprechende Gruppenbildung auch nicht zu beanstanden. Sie entspricht den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BetrAVG enthaltenen Wertungen. Anders als der Kläger annimmt, ist die aus versteue r- zusehen. Bei einer Entgeltumwandlung wandelt der Arbeitnehmer zukünftige Vergütungsansprüche in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Alters versorgung um. Damit setzt er - anders als bei der Vorsorge, die er aus seinem Nettoeinko m- 41 42 43 44 - 16 - 3 AZR 464/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 - 17 - men finanzier t - keine ihm schon zugeflossenen Eigenmittel ein. Vielmehr ve r- zichtet er auf die für eine eigene Vorsorge nötigen frei verfügbaren Gehalts a n- sprüche und verlässt sich damit auf die aus dem Betriebsvermögen finanzierte Versorgung des Arbeitgebers ( vgl. BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 641/88 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 65, 215) . d) Ob die dem Kläger mit Abschluss des Arbeitsvertrags von der GKL au f- erlegte Verpflichtung, Mitglied bei der Beklagten zu werden , in unzulässiger Weise seine Vertragsfreiheit beschrän kt hat oder - wie von ihm in der Revision geltend gemacht - die daran ank nüpfende Verpflichtung nach § 9 Satzung 1981 einen Teil seines Nettoentgeltes als Beiträge zahlen zu müssen, gegen das sog . Truckverbot des § 115 Abs. 1 GewO idF vom 1. Januar 1978 ve rstieß, kann dahinstehen. Selbst wenn die Verpflichtung zur Begründung einer Mi t- gliedschaft bei der Beklagten unwirksam gewesen sein sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass dem Kläger damit ein Anspruch gegen die Beklagte auf Za h- lung einer Altersrente zus tünde . II. Der Klageantr ag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Es handelt sich erkennbar um ei nen unechten Hilfsantrag , der nur für den Fall g estellt ist, dass dem Antrag zu 1. zumindest teilweise stattgegeben wird. Dies zeigt bereits s aus der Gewinnbeteiligung für di e- se Altersrente - rechtliche Erwägungen sprechen für ein solches Verständnis. Der Kläger kann eine für die Berechnung einer höheren Altersre n- Auskunft über die Höhe einer Gewinnbeteiligung nur verlangen, wenn die Beklagte ihm eine Altersrente zahlen muss. Unschä d- lich ist, dass der Kläger das Eventualverhältnis nicht ausdrücklich in der Fa s- sung seiner Anträge zu m Ausdruck gebracht hat. Dies steht einem derartigen Antragsverständnis nicht entgegen (vgl. etwa BAG 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 41; 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 - Rn. 21) . 45 46 - 17 - 3 AZR 464/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR464.15.0 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Silke Nötzel Schultz 47
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