Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Januar 2017 Dritter Senat - 3 AZR 289/15 - ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 Ca 7260/10 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 9. Dezember 2014 - 7 Sa 1078/12 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Pensionskassenrente - Ergänzungsa n- spruch Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 542/13 - ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 289/15 7 Sa 1078/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Januar 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionskläger in , pp. Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Dr. Möller und Schüßler für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 - 7 Sa 1078/12 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden B e- triebsrente. Der am 16. Juni 1944 geborene Kläg er war vom 19. April 1971 bis zum 31. Oktober 1993 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 11.560,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 11.335,17 DM. Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum 31. Dezember 1990 das Altersversorgungs - Statut für Außertarif - Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, K a mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesel lschaft mbH, Köln idF vom 5. April 1984 (im Folgenden K + S Statut), das ua. bestim m te: Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung u m- faßt folgende zusätzliche Renten: 1. die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts), § 1 Die a nrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle B e- schäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25 . 1 2 3 - 3 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 4 - 9. Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfäh i- gen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerec h- net. § 2 Das anzurechnende Einkommen 1. Zusätzliche Ren ten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig. 2. Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten: a) alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicheru ngen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsb e- rechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde, e) d er firmenfinanzierte Anteil aus der Rente der Pensionskasse der Angestellten der B , An gerechnet werden jeweils die Brutto - Beträge di e- ser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder N e- § 3 Das letzte Diensteinkommen bei K + S 1. Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Dienstei n- kommen bei K + S. 2. Als letztes Diensteinkommen gilt das monatliche Durchschnitts - Brutto - Gehalt während der letzten 36 Beschäftigungsmonate mit vollen Gehaltsbez ü- gen. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt als volles Gehalt das Teilzeitgehalt. - 4 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 5 - § 4 Die zusätzliche Altersrente 1. Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger a n- rechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt: a) bei Männern: beim Ausscheiden wegen Volle n- dung des 65. Lebensjahres, bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Volle n- dun g des 60. Lebensjahres, 4. Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente m o- natlich der Unterschied zwischen dem anzurechne n- den Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diens t- einkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weit e- re vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %. 6. Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlu n- gen von K + S zusammen monatlich einen Höchstb e- trag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für j e- den Außertarif - Angestellten bei Übergabe des A l- tersversorgungs - Statuts oder durch spätere schriftl i- che Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut - Ausgabe von der aushä n- digenden Firma verbindlich bestätigt. Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III. Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut belief sich am 31. Dezember 1990 im Falle des Klägers auf 4.675,00 DM. Am 31. Oktober 1990 v ereinbarten die Parteien: Zeiten ab 01.01.1991 durch die C - Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur C - Versorgungsordnung niede r- g e le 4 5 - 5 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 6 - Die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene C - Versorgungsordnung b e- stimmt ua.: C - Versorgungsordnung Die C - Versorgungsordnung regelt die betriebliche Alter s- versorgung der außertariflichen Mitarbeiter der C und d e- ren Hinterbliebenen. Die C - Versorgungsordnung b e steht aus einer Grundversorgung, einer diese gegebene n falls ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzverso r- gung I und einer Zusatzversorgung II für pension s fähige Entgeltteile oberhalb der jeweilig en Beitragsbemessung s- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung. ALLGEMEINE LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN Geltungsbereich 1 Die C - Versorgungsordnung gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Wartezeit 2 Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wa r- tezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstja h- re in der C. Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen 3 Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Verso r- gungsfalles, so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vol l- endet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum Z eitpunkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der C angehört und die Ve r- sorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre b e- standen hat. Ausbildungszeiten gemäß Textzi f fer 35 werden hierbei nicht berücksichtigt. 4 Die Rentenhöhe bei Alters - , Berufsunfähigkeits - und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den Besti m- mungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrie b- lichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Alter s- grenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. 6 - 6 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 7 - 5 Für die Mitglieder d er B Pensionskasse (Pension s- kasse) gelten für die Unverfallbarkeit die Besti m- mungen der Pensionskassensatzung. Grundversorgung Versorgungsträger 6 Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die C . 7 Die Pensionskasse erbringt Altersren ten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, Berufsunfähigkeitsrenten und Hi n- terbliebenenrenten. Pensionsfähiges Arbeitsentgelt 10 Pensionsfähiges Arbei tsentgelt ist das laufende m o- natliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Mi t- gliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt Pensionsfähige Dienstzeit 11 Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der C ab 01.01.19 91 bzw. Mitglied s- jahre in der Pensionskasse von diesem Zei t punkt an. Rentenarten 12 Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus - Altersrente (Textziffer 43 und 45) Mitgliedschaft in der Pensionskasse Aufnahme 13 Alle in das Un ternehmen eintretenden AT - Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pension s- kasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal b e- gründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der C beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft e r geben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer j e- weils gültigen Fassung. - 7 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 8 - Mitgliedsbeitrag 14 Der Mitgliedsbeitrag wird von der C von den monatl i- chen Bezügen e inbehalten und an die Pensionska s- se abgeführt. ZUSATZVERSORGUNG II Versorgungsträger 29 Die Zusatzversorgung II ist eine Leistung der C . Sie wird ausschließlich von der C finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch. Pensionsfä higes Arbeitsentgelt 30 Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsen t- gelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeit s- entgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwöl f- tel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugru n- degelegt. Bei monatlicher Fe stlegung wird das fes t- gesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie). 32 Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pens ioni e- rung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Textzi f- fer n 30 - 31 und der jeweiligen Beitragsbemessung s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Pensionsfähige Dienstzeit Pensionsfähig sind 34 Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wen n sie von der C anerkannt sind, 35 Zeiten einer abgeschlossenen Ausbildung bis zu 5 Jahren, sofern sie nach dem 25. Lebensjahr liegen, Rentenarten 40 Die Firmenrente wird gezahlt als - Altersrente (Textziffern 46 - 49) - 8 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 9 - Versorgungshö he Die Zusatzversorgung II ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Re n- tenversicherung. 41 Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr fü r pensionsfähige En t- gel t teile gemäß Textziffer 32 BfA Knapp - schaft bis 3.200, -- DM 1 % 0,7 % über 3.200, -- DM bis 6.400, -- DM 0,8 % 0,6 % Allgemeine Leistungsbestimmungen Rentenarten Altersrenten der Grundversorgung Pension skassenrente 43 Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatl i- che Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe b e- stimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung. Altersrenten der Zusatzversorgung Leistungsvoraussetzungen 46 Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C Rentenbezugsdauer 47 Der Anspruch entsteh t nach Eintritt der in den Textziffern 46 und 92 - 94 genannten Leistungsv o- raussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters. Auszahlung der Renten 96 Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet. - 9 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 10 - Zeitpunkt des Inkrafttretens 103 Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Anhang zur C - Versorgungsordnung I Besitzstandsrente Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgung s- ordnung wird bei E intritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C - Altersversorgungsregelungen gewährt. Im einzelnen gilt folgendes: Für die betriebliche Altersversorgung nach dem K+S - Altersversorgungstatut für AT - Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S - Altersversorgungstatuts für AT - Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesam t- versorgung ermittelt, von der al s anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steue r- lich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird. Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu mö glicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Di e- ser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Mon ate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S - Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mita r- beiter mitgeteilt wird. Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenb a- re firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskasse n- rente (Anwartschaft) zum 3 1. Dezember 1990 ermi t- telt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in a b- soluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen. Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besit z- standsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der C - Versorgungsordnung z u ermittelnden pens i- onsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der let z ten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipl i- - 10 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 11 - ziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und da r- aus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der C - Versorgun gsordnung g e- währt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der C - Versorgungsordnung. Das Durchschnitts - Brutto - Gehalt des Klägers in den let zten 36 Monaten vor dem 31. Dezember 1990 belief sich auf 9.646,00 DM, die zu diesem Stic h- tag nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung betrug 2.693,00 DM. Ab dem 1. Juli 1981 war der Kläger Mitglied der B Pensio nskasse. Die Satzung der B Pensionskasse (im Folgenden PK - Satzung) enthält ua. folgende Regelungen: 1. Kapitel: Allgemeines § 3 Begriffsdefinitionen 1. Beschäftigungsverhältnis: Das der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegen de Arbeitsverhältnis 2. Mitarbeiter: Weibliche und männliche Arbeitnehmer (Ang e- stellte und gewerbliche Arbeitnehmer) sowie Mitglieder der Unternehmensorgane 3. Firma/Firmen: Unternehmen, deren Mitarbeiter nach § 5 Mi t- glieder der Kasse seien können (Trägerunte r- nehmen, B - Gruppengesellschaft oder ein U n- ternehmen, das mit dem Trägerunternehmen wirtschaftlich verbunden ist) 2. Kapitel: Mitgliedschaft § 4 Arten der Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Kasse sind die ordentlichen Mi t- glied er, die außerordentlichen Mitglieder und die B e- 7 8 - 11 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 12 - zieher von Mitgliedsrenten. (2) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme als ordentliches Mitglied begründet. 2.1 Ordentliche Mitgliedschaft § 5 Kreis der ordentlichen Mitglieder Ordentliche Mitglieder können werden: 1. die Mitarbeiter des Trägerunternehmens, 2. die Mitarbeiter derjenigen B - Gruppen - gesellschaften, die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat, 3. einzelne Mitarbeiter von Unternehmen, die mit dem Trägerunternehmen unmittelbar oder über eine B - Gruppengesellschaft wirtschaftlich ve r- bunden sind und die das Trägerunterne h men der Kasse angezeigt hat. § 6 Voraussetzungen Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt v o- raus, daß der Mitarbeiter während der ordent lichen Mitgliedschaft die für die Altersrente vorgeschriebene Wartezeit erfüllen kann. Außerdem kann die Kasse den Erwerb der Mitgliedschaft in Einzel fall davon a b- hängig machen, daß die gesundheitliche Unbeden k- lichkeit durch ein ärztliches Zeugnis nach den Rich t- linien des werksärztlichen Dienstes des Trägerunte r- nehmens nachgewiesen wird. § 7 Aufnahme (1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Antragsberec h- tigt sind das Trägerunternehmen, die B - Gruppengesellschaft, bei der der Mitarbeiter beschä f- tigt ist , un d der einzelne Mitarbeiter im Sinne des § 5 Nr. 3. Die Mitarbeiter des Trägerunternehmens und der B - Gruppengesellschaft können ihren Beitritt e r- klären. § 8 Beginn (1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem im Mitgliedsschein bezeichne ten Tage. - 12 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 13 - § 10 Beendigung; ununterbrochene Fortführung (1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet 1. an dem Tage, an dem das Beschäftigungsve r- hältnis endet, 2. an dem Tage, an dem eine B - Gruppengesellschaft aus den Beteiligungsb e- reic h des Trägerunternehmens ausscheidet, 3. Kapitel: Einnahmen der Kasse § 19 Art der Einnahmen Die Einnahmen der Kasse bestehen aus Beiträgen der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge und Ergänzungsbe i- träge) und der Firmen (Firmenbeiträge) sowie aus E innahmen auf Grund der Übernahme von Versich e- rungsverhältnissen (§ 25 Absatz 3) und aus sonst i- gen Einnahmen (Vermögenserträge, sonstige Z u- wendungen). § 20 Mitgliedsbeiträge (1) Für Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung der Arbeiter un d Angestellten versichert sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag 2 vom Hundert des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der g e- setzlichen Rentenversicherung um nicht mehr als 6 400 DM überschreitet; der Bei trag beträgt höch s- tens 267 DM. § 22 Firmenbeiträge (1) Die Firmen leisten die Firmenbeiträge. (2) Die Firmenbeiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den son s- tigen Einnahmen der Kasse die satzungsmäßigen L eistungen nach versicherungstechnischen Grund - sätzen ausreichend finanzieren; dies wird vom Tr ä- gerunternehmen gewährleistet. Das Nähere b e- stimmt der technische Geschäftsplan. - 13 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 14 - 4. Kapitel: Leistungen der Kasse § 23 Leistungsarten (1) Die Kasse erbringt folgende Rentenleistungen: 1. Alters - und Berufsunfähigkeitsrenten als Mitgliedsrenten, § 24 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen Ein Anspruch auf Rentenleistung besteht bei Eintritt des jeweiligen Versicheru ngsfalles nur, wenn folge n- de Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Einstellung der Zahlung des Arbeitsen t- gelts, 2. Erfüllung der Wartezeit, 3. Stellung des Rentenantrags und 4. Erfüllung der Anzeigep flichten. § 28 Fälligkeit Die Renten werden in monatlichen Raten gezahlt, die jeweils am Monatsende fällig werden. § 32 Altersrente (1) Altersrente erhält ein Mitglied, wenn und solange es Altersrente (Vollrente) aus der geset zlichen Re n- tenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn es bei ihr versichert wäre. § 34 Höhe der Mitgliedsrente Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 40 vom Hundert der geleisteten Mitglieds - und Ergänzungsbeiträge. Die von der B Pens ionskasse erhobenen Beiträge waren nach dem in der ersten Instanz übereinstimmenden Vorbringen der Parteien zu 60 vH von der Beklagten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen. Im Berufungsverfahren und 9 - 14 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 15 - in der Revision bestreitet die Beklagte diese Aufteilung der Beiträge für die A l- tersrente und behauptet eine Aufteilung von 50 vH zu 50 vH. Das Landesa r- beitsgericht hat dies dahinstehen lassen, weil es im Falle einer hälftigen Beteil i- gung des Klägers zu keinem geringeren Anspruch des Klägers kommt. In der Zeit vo m 1. Juli 1981 bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31. Oktober 1993 wurden Mitgliedsbe i- träge iHv. insgesamt 26.76 7 , 50 DM entrichtet; dies entspricht einem durc h- schnittlichen Monatsbeitrag von 180,87 DM. Die B Pens ionskasse errec h nete daraus eine Anwartschaft des Klägers iHv. 892,25 DM monatlich. Seit dem 1. Juli 2009 bezieht der Kläger nach Vollendung seines 65. Lebensjahrs eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters. Seit diesem Tag zahlt die Beklagte dem Kläger für die vor dem 1. Januar 1991 erworbene Anwartschaft eine monatliche Besitzstandsrente iHv. 420,53 Euro sowie eine monatliche Zusatzversorgung II iHv. 232,68 Euro, in s- gesamt mithin 653,21 Euro. Dabei wurde die Zusatzversorgung II im H inblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs so ermittelt, dass die fiktive, im Falle der Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Zusatzversorgung II entsprechend dem Verhältnis der Zeit seit B eginn des Arbeitsverhältnisses am 19. April 1971 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 1993 (270,4 Monate) und der Zeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des 65. Lebensjahrs am 16. Juni 2009 (457,9355 Mo nate) gekürzt wurde. Daneben erhält der Kläger von der B Pensionskasse eine m o- natliche Pensionskassenrente iHv. 892,25 DM; dies entspricht 456,20 Euro. Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zusätzlich einen E r- gänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 Be trAVG iHv. 149,72 Euro monatlich verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die satzungsmäßigen, auf den Arbeitgeberbe i- trägen beruhenden Leistungen der Pensionskasse blieben hinter dem Betrag zurück, der ihm nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zustünde. Den Differen z- betrag habe ihm die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte schulde ihm daher für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2011 rückständige Betriebsrente iHv. 10 11 12 - 15 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 16 - insgesamt 2.844,68 Euro und für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 über die g e- zahlte Betrieb srente von 653,21 Euro monatlich hinaus weitere 149,72 Euro monatlich. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente iHv . 2.844,68 Euro nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 149,72 Euro seit dem 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. Aug ust 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Februar 2011 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 653,21 Euro hinaus m onatlich weitere 149,72 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe lediglich eine Besitzstandsrente iHv. 420,53 Euro und keine Zusatzversorgung II, höchstens jedoch eine iHv. 29,25 Euro mona t- lich , zu. Soweit sie in der Vergangenheit mehr bezahlt habe, sei dies irrtümlich geschehen. Bei der Zusatzversorgung II sei im Rahmen der Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 BetrAVG als tatsächliche Betriebszugehörigkeit lediglich die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Oktober 1993 (34 Monate) zu berücksichtigen, als mögliche Betriebszugehörigkeit sei die Zeit vom 19. April 1971 bis zum 16. Juni 2009 (458 Monate) anzusetzen. Ausgehend von der sich h ieraus errechnenden fikt i- ven Vollleistung iHv. 770,66 DM ergebe sich somit eine Zusatzversorgung II iHv. 57,21 DM; dies entspreche 29,25 Euro. Ein Ergänzungsanspruch bestehe nicht. Der Kläger habe keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Pensionska s- senlei stung erworben, da ihm die Pensionskassenrente erst am 1. Januar 1991 zugesagt worden sei und er bereits nach zwei Jahren und zehn Monaten aus 13 14 - 16 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 17 - dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Be trAVG nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage erweitert hat, verurteilt, an ihn 9.989,12 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten aus jew eils 156,08 Euro seit dem 1. August 2009 und jedem weiteren Monatsersten bis zum 1. November 2014 und ab dem 1. Dezember 2014 über die gezahlte Betriebsrente iHv. 653,21 Euro hinaus monatlich weitere 156,08 Euro, mithin 809,29 Euro als Besitzstandsrente, Z usatzversorgung II und Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag - soweit der Kläger eine monatliche Betriebsrente von mehr als 551,34 Euro brutto begehrt - weiter und beantragt z uletzt widerklagend für den Fall, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise u n- terliegt , 1. den Kläger zu verurteilen, aus der Überzahlung in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2014 an s ie 9.286,20 Euro nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozent punkten über dem Basiszin s- satz seit dem 10. August 2015 zu zahlen, 2. den Kläger zu verurteilen, an s ie 1.515,82 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozent punkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 2. Juni 2015 zu zahlen, 3. den K läger zu verurteilen , an s ie 6.190,80 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozent punkten über dem Basi s- zinssatz aus jeweils 257,95 Euro seit dem 2. Januar 2015, 2. Februar 2015, 2. März 2015, 2. April 2015, 2. Mai 2015, 2. Juni 2015, 2. Juli 2015 , 2. August 2015, 2. September 2015, 2. Oktober 2015, 2. November 2015, 2. Dezember 2015, 2. Januar 201 6 , 2. Februar 201 6 , 2. März 201 6 , 2. April 201 6 , 2. Mai 201 6 , 2. Juni 201 6, 2. Juli 201 6, 2. August 2016, 2. September 2016, 2. Oktober 2016, 2. November 2016 und 2. Dezem ber 2016 zu zahlen. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision und die Abweisung der Widerklage. 15 16 - 17 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 18 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die erstmals in der Revision angebrachte Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte ab dem 1. Juli 2009 einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 809,29 Euro brutt o monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusa m- men aus einer Besitzstandsrente iHv. 426,90 Euro brutto, einer Zusatzverso r- gung II iHv. 232,67 Euro brutto und einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 149,72 Euro brutto. Da die Beklagte dem Kläger m onatlich 653,21 Euro zahlt, ist sie verpflichtet, ihm für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. November 2014 rückständige Beträge iHv. 9.989,12 Euro und ab dem 1. Dezember 2014 über die gezahlte Betriebsrente von 653,21 Euro monatlich hinaus weitere 156,0 8 Euro monatlich zu zahlen. 1. Der Kläger hat seit dem 1. Juli 2009 nach Vollendung des 65. Lebens - jahrs Anspruch auf Leistungen nach der C - Versorgungsordnung, da er am 31. Oktober 1993 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610; im Folgenden BetrAVG aF) mit einer unverfallbaren Anwar t- schaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Zwar galt die C - Versorgungsordnung erst ab dem 1. Januar 1991. Dies füh r te jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaft en des Klägers auf Leistungen nach der C - Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsve r hältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Verso r- gungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur Erl eicht e- rung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht unte r- bricht. 2. Die Berechnung der Versorgungsleistungen richtet sich gemäß Tz. 4 C - Versorgungsordnung nac h den Bestimmungen des Gesetzes zur Ve r- 17 18 19 20 - 18 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 19 - besserung der betrieblichen Altersversorgung, da der Kläger nicht bis zur Vol l- endung des 65. Lebensjahrs betriebs zugehörig geblieben, sondern am 31. Oktober 1993 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. D a- nach ist die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen der betrieblichen A l- tersversorgung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtlei s- tung aus mehreren Komponenten zus ammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C - Versorgungsordnung, eine Zusatzverso r- gung II nach Tz. 29 ff. C - Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente nach Abschn. I des Anhangs zur C - Versorgungsordnung und einen Ergänzungsa n- spruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. a) Ob und ggf . inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten b e- trieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Aus gesta l- tung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwar t- schaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig au s- geschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Verso r- gungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besit z- stand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberec h- nung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermi t- teln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreic h- ten Be triebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs e r- reichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem gara n- tie r ten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keine s- falls unterschritten werden darf (B AG 19. Mai 2016 - 3 AZR 1/14 - Rn. 20; 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 22, BAGE 147, 206) . Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben derartige garantierte B e- sitzstände auch im Falle eines späteren vorzeitigen Ausscheidens erhalten 21 22 - 19 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 20 - (BAG 22. Septembe r 1987 - 3 AZR 662/85 - zu B II 1 und 2 der Gründe , BAGE 56, 138; 21. März 2000 - 3 AZR 93/99 - zu II 2 a der Gründe für den Fall der Insolvenz) . An dieser Rechtsprechung hat der Senat jedenfalls insoweit festgehalten, als sich die Besitzstandsrente auch n ach den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG ergäbe und zum Zeitpunkt der Ablösung die Anwartschaft b e- reits gesetzlich unverfallbar war (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 64, BAGE 141, 259) . Der besonders starke Schutz des nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu errechnenden erdienten Besitzstandes rechtfertigt sich dann auch aus dem Gedanken, dass dem Arbeitnehmer bei der Ablösung zumindest das verbleiben soll, was ihm auch nach dieser Regelung beim Ausscheiden oder im Insolvenzfall nach § 7 Abs. 2 Bet rAVG erhalten bliebe (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 49) . Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man diesen besonderen Schutz entfallen lassen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich später vorzeitig ausscheidet. Diese Grundsätze kommen auch d em Kläger zugute. Die aus einer vor dem 1. Januar 2001 erteilten Zusage stammende Versorgungsanwartschaft des Klägers war auch zum Ablösezeitpunkt am 31. Dezember 1990 bereits geset z- lich unverfallbar, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits das 35. Leben sjahr vollendet und die Zusage mindestens zehn Jahre bestanden hatte (§ 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG) . b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechti g- ten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert wer den, etwa derg e- stalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstell t werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der C - Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu berec h- nen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der B eklagten zu leistenden Gesam t- betrags kommt daher nicht in Betracht (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 1/14 - Rn. 23; 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 23, BAGE 147, 206) . 23 24 - 20 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 21 - aa) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur C - Versorgungs - ordnung , der als deren Bestandteil zu behandeln ist, wird ausdrücklich b e- zu den Leistungen der C - Versorgungsordnung gewährt wird. Diese zusätzl i che Dezember 19 90 erworbene Anwar t Die Besitzstandsrente wird folglich für Zeiten geleistet, für die noch keine A n- wartschaften nach der erst danach in Kraft getretenen C - Versorgungsordnung erworben werden konnten, wie sich aus deren Tz. 1 und Tz. 103 ergibt. Es h andelt sich daher um einen von der C - Versorgungsordnung unabhängigen Schutz für Anwartschaften, die für Zeiten vor dem Inkrafttreten der C - Versorgungsordnung erworben wurden und nicht um e i nen Mindestschutz, der eingreift, wenn die gesamte Versorgung nach der C - Versorgungsordnung hinter der Be sitzstandsrente zurückbleibt. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im er s- ten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 1 und Abs. 2 des Anhangs zur C - Ver - sorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte s o behandelt, als sei er am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschi e- den. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur C - Versorgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pens i- onsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus noch f ortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der C - Versorgungs - ordnung daher nicht möglich (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 1/14 - Rn. 24; 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 24, BAGE 147, 206) . Die Besitzstandsrente soll zum Ablösez eitpunkt - Stichtag 31. Dezem - ber 1990 - den erworbenen Besitzstand nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG schützen und ihn zusätzlich dynamisieren. Damit ist ein beso n- derer, an den gesetzlichen Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden orie n- tierter, jedoch für die Anwartschaftsberechtigten günstigerer Bestandsschutz in 25 26 27 - 21 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 22 - der C - Versorgungsordnung festgeschrieben. Dieser Schutz entfällt seinem Zweck entsprechend nicht bei einem tatsächlichen vorzeitigen Ausscheiden. Er übertrifft den gesetzlichen Mindestschutz (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 1/14 - Rn. 25) . bb) Die C - Versorgungsordnung sieht für die späteren, ab dem 1. Januar 1991 erbrachten Dienstzeiten , weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 C - Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich di e- ses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991. Zur Berec h nung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C - Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrenteng e- setz. Nach § 2 A bs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des A r beitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. F ür die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C - Versorgungs - ordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 Versorgungsanwartscha f- ten erworben werden können (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 1/14 - Rn. 26; 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 25, BAGE 147, 206) . cc) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwar t- schaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berec h- nung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeit s- faktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehöri g- keit, sondern nur die vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden aus dem A r- beitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugru n- de legt. Die C - Versorgungsordnung einschließlich ihres Anha ngs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C - Versorgungs - ordnung für die Höhe der nach der C - Versorgungsordnung zu lei s tenden Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis au s- 28 29 - 22 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 23 - geschiedenen Arb eitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Etwas anderes gilt dagegen für die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C - Versorgungsordnung) und für die zusätzlich zu zahlende Besitzstandsrent e nach Anhang I zur C - Versorgungsordnung ( vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 1/14 - Rn. 27) . c) Danach hat der Kläger Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 426,90 Euro, auf eine Zusatzversorgung II iHv. 232,67 Euro monatlich und auf einen Ergänzungsbetrag iHv. 149,72 Euro. aa) Die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente beläuft sich auf mona t- lich 426,90 Euro. (1) Für die Berechnung der Besitzstandsrente wird nach dem Anhang I zur C - Versorgungsordnung zunächst nach dem K + S Statut aus dem letzten Dienstei nkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 K + S Statut die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird. Die so errechnete fiktive Rente wird mit dem Verhältnis von anrec h- nungsfähiger zu möglicher Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Diens t- zeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Re ntenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K + S Statut) ; dies ist der Besitzstandsprozentsatz. Anschließend wird bei Eintritt des Versorgungsfalls der Besitzstand s- prozentsatz mit dem nach Tz. 10 C - Versorgungsordnung zu ermittelnden pe n- sionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Ei n tritt des Versorgungsfalls multipliziert. 30 31 32 33 34 - 23 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 24 - (2) Danach beträgt die monatliche Besitzstandsren te des Klägers nach A b- schn. I des Anhangs zur C - Versorgungsordnung 834,95 DM brutto; dies en t- spricht 426,90 Euro. (a) Die im Alter von 65 Jahren erreichbare Gesamtversorgung des Klägers nach dem K + S Statut beläuft sich auf 1.982,00 DM. Das letzte Dienst einko m- men des Klägers vor dem 31. Dezember 1990 nach § 3 Abs. 2 K + S Statut b e- trug 9.646,00 DM. Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses am 19. April 1971 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 16. Juni 2009 hätte der Kläger nach § 1 Abs. 1 und Abs. 9 K + S Statut insgesamt 38 anrechnungsfähige Dienstjahre zurückgelegt und damit nach § 4 Abs. 4 K + S Statut den Höchstsatz von 60 % des letzten Diensteinkommens erreicht. Dies ergibt einen Betrag von 5.787,60 DM (60 vH von 9.646,00 DM) . Nach § 4 Abs. 6 K + S Statut wird die zusätzliche Altersrente nur ins o- weit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen nach § 2 Abs. 2 K + S Statut und die zusätzliche Altersrente zusammen einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen. Dieser beträgt im Falle des Klägers 4.675,0 0 DM. Von dem Höchstbetrag von 4.675,00 DM ist die nach dem Näherungsverfahren ermittelte hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.693,00 DM abzuziehen. Daraus ergibt sich eine fiktive Vollrente von 1.982,00 DM. (b) Diese fiktiv e Vollrente ist eigentlich mit dem Verhältnis von anrec h- nungsfähiger Dienstzeit vom 19. April 1971 bis zum 31. Dezember 1990 (236,5 Monate) zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit vom 19. April 1971 bis zum 16. Juni 2009 (458 Monate) und damit mit 0,516 38 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein auf die Dienstzeit bis zum 31. Dezember 1990 entfalle n- der Rentenanteil iHv. 1.023,00 DM. Dieser Betrag ist ins Verhältnis zum durc h- schnittlichen pensionsfähigen Einkommen des Klägers in den letzten 36 Monaten vo r dem 31. Dezember 1990 iHv. 9.646,00 DM zu setzen. Hieraus errechnet sich ein Besitzstandsprozentsatz von 10,61. Dieser Wert verändert sich jedoch auf 10,72 vH , infolge der von der Beklagten vorgenommen en U m- setzung der Entscheidung des Europäischen Gerich 35 36 37 38 - 24 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 25 - (17. Mai 1990 - C - 262/88 - Slg. 1990 , I - 1889) und ist zwischen den Parteien nicht umstritten. (c) Der Besitzstandsprozentsatz von 10,72 ist mit dem beim Ausscheiden des Klägers am 31. Oktober 1993 nach Tz. 10 C - Versorgungsordnung zu ermi t- telnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, dh. mit 11.335,17 DM, zu multiplizieren. Daraus ergibt sich eine Besitzstandsrente von 1.215,13 DM. Der anreche nbare Anteil der Pensionskassenrente bei einem A r- beitgeberanteil von 60 vH beträgt 380,18 DM. Dieser ist auf die Besitzstand s- rente iHv. 1.215,13 DM anzurechnen, sodass sich ein Betrag iHv. 834,95 DM ergibt ; d ies entspricht 426,90 Euro. bb) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 45 5 ,07 DM brutto; dies entspricht 232,67 Euro. (1) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C - Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der b etrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C - Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kl äger bei Fortbestand des Arbeit s- verhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhäl t- nis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältni s- ses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der mögl i- chen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vol l- endung des 65. Lebensjahrs zu kürzen. (2) Die fiktive Vollleistung beträgt 770,66 DM. Nach Tz. 41 C - Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzve r- sorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pe n- sionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten versicherung bis 3.200,00 DM 1 vH und darüber hi n aus 39 40 41 42 43 - 25 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 26 - bis 6.400,00 DM 0,8 vH des die Beitragsbemessung sgrenze übersteige n den Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C - Versorgungsordnung beläuft sich auf 11.335,17 DM; davon übersteigen 4.551,84 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebens - jahrs am 16. Juni 2009 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C - Versorgungsordnung von 18 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Vollleistung iHv. 770,66 DM (3.200,00 DM x 1,0 vH pro Jahr x 18 Jahre = 576,00 DM zuzüglich 1.351,84 DM x 0,8 vH pro Jahr x 18 Jahre = 194,66 DM) . Die fiktive Vollleistung iHv. 770,66 DM ist wegen des vorzeitigen Au s- scheidens des Klägers nach Tz. 4 C - Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 B e- trAVG im Verhältnis der tatsächlichen D ienstzeit vom 19. April 1971 bis zum 31. Oktober 1993 zur möglichen Dienstzeit vom 1 9 . April 1971 bis zum 16. Juni 2009, mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,5905, zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 4 5 5,07 DM, das sind 232,67 Euro. cc) Di e Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG ve r- pflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundve r- sorgung iHv. 892,25 DM weitere 149,72 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Lei stungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfina n zierten Teilbetrag zurückbleiben. (1) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C - Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C - Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung war der Arbei t- geber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallb aren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den al l- gemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsu n terlagen 44 45 46 47 - 26 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 27 - iSd . § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäft s- unterlagen ; seit 1. Januar 2016 § 9 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 234 Abs. 3 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetz es ) aufgrund der Beiträge des Arbeitg e be rs zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pension s- kasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und w e gen ihrer Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen ve r pflichtet ist, die über das satzungsge mäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Verso r- gungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistun gen ang e- sammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl. BAG 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu IV 1 der Gründe) . Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen d er von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teila n- spruch auszugleichen (vgl. etwa Höfer /Höfer BetrAVG Bd. I Stand April 2016 § 2 Rn. 27 9 ) . Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen. (2) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzei tig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzu n- gen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsa nspruch zu der Grundversorgung nach der C - Versorgungs - ordnung iHv. monatlich 149,72 Euro. Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgebe r- finanzierten Teilanspruch iHv. 828,18 DM erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbei tgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 535,35 DM. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 292,83 DM verpflic h- tet ; das entspricht 149,72 Euro. 48 49 - 27 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 28 - (a) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfina n- zierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 535,35 DM. (aa) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vol l- leistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebens - jahrs betriebs zugehörig geblieben wäre. Diese ist nach Tz. 4 3 Satz 2 C - Versorgungsordnung iVm. § 34 PK - Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 2.337,51 DM. Nach Tz. 43 Satz 2 C - Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 34 PK - Satzung b e- stimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 PK - Satzung auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom 1. Juli 1981 (Beginn der ord entlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse nach § 5 iVm. § 8 PK - Satzung) bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31. Oktober 1993 wurden Mitgliedsbe i- träge iHv. 26.767,50 DM geleistet. In der Zeit vom 1. November 1993 bis zum 16. Juni 2009 wären - ausgehend vom letzten pensionsfähigen Entgelt des Kl ä- gers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) iHv. 11.560,00 DM - monatlich Beiträge iHv. 231,20 DM, somit in den bis zum 16. Juni 2009 noch möglichen 187,5333 Monaten insgesamt 43.357,70 DM geleistet worden. Insgesamt w ä- ren daher Mitgliedsbeiträge iHv. 70.125,20 DM abgeführt worden. Nach § 34 PK - Satzung beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mi t- gliedsbeiträge und damit auf 28.050,08 DM. Daraus errechnet sich eine fik tive monatliche Pensionskassenrente von 2.337,51 DM. (bb) Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbei t- nehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Dieser beträgt 40 vH. Der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 2.337,51 DM, folglich 1.402,51 DM. 50 51 52 53 - 28 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 - 29 - (aaa) Nach Vorbringen des Kläg ers haben er 40 vH und die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. Dieses Vorbringen des Kl ä gers hat die Beklagte erstinstanzlich zugestanden und ihren Berechnung en auch selbst zugrunde gelegt ; in der Berufungs - und Revisionsinstanz jedoc h in Abrede g e- stellt und bezogen auf die Altersrente eine hälftige Beitrags aufwe n dung geltend gemacht mit der Folge, dass jedenfalls bei der Ermittlung des Ergänzungsa n- spruchs von einem firmenfinanzierten Anteil iHv. lediglich 50 vH auszugehen sei . (bbb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auf diese Frage komme es nicht entscheidungserheblich an . B ei einem hälftigen Beitragsaufkommen seien die Ansprüche des Klägers jedenfalls nicht geringer und im Anhang zur C - Versorgungsordnung sei der firmenfinanzi erte Teil mit 60 vH der Pensionska s- senrente festgeschrieben. (ccc) Soweit die Beklagte eine abweichende Verteilung des Beitragsaufko m- mens geltend macht, steht dies nach ihrem eigenen Vorbringen im Zusamme n- hang mit der behaupteten Übernahme des Risikos de r Berufsunfähigkeit als Direktzusage für Arbeitnehmer, die erst nach dem 31. Dezember 1984 Mitglied der B - Pensionskasse wurden. Dies ist für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch schon deshalb unerheblich, weil der Kläger bereits seit dem 1. Juli 198 1 Mi t- gl ied der B - Pensionskasse war und deshalb dieser Gesichtspunkt für seine Versorgung keine Rolle spielt . Im Übrigen kommt es insoweit nur darauf an, welche Beiträge vom Arbeitgeber insgesamt an die Pensionskasse zur Absich e- rung der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genan nten biometrischen Risiken geleistet we r- den. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 PK - Satzung ist die Berufsunfähigkeitsrente und damit auch die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos integrierter Teil der Pensionskassenleistung. (cc) Der Betrag iHv. 1.402,51 DM ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratie r- lich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 19. April 1971 bis zum 31. Oktober 1993 zur möglichen Dienstzeit vom 1. April 54 55 56 57 - 29 - 3 AZR 289/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0 1971 bis zum 16. Juni 2009, mithin um den Unverfallbarkeitsquotiente n von 0,5905, zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 828,18 DM. (b) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu e r- bringenden Versorgungsleistungen belaufen sich danach auf 60 vH der gezah l- ten Pensionskassenrente iHv. 892,25 DM und damit auf 535,35 DM (60 vH von 892,25 DM) . (c) Der Ergänzung sanspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 828,18 DM und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensio nskasse gezahlten Rente iHv. 535,35 DM, somit auf 292,83 DM (828,18 DM - 535,35 DM) . Dies entspricht 149,72 Euro. 3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C - Versorgungsordnung. II. Die Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Mit der W i- derklage macht die Beklagte Ansprüche nach § 717 Abs. 3 ZPO geltend. Sie begehrt damit die Rückzahlung der von ihr zur Vermeidung der Zwangsvollstr e- ckung aus dem angefochtenen Berufungsurteil geleisteten Zahlungen. Die W i- derklage ist von der Beklagten nur für den Fall erhoben, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt . Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Zwanziger Spinner Wemheuer Schüßler Möller 58 59 60 61 62
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