Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 8. März 2017 Dritter Senat - 3 AZN 886/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2017:080317.B.3AZN886.16A.0 I. Arbeitsgericht Koblenz - 7 Ca 4361/14 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 11. Mai 2016 - 4 Sa 346/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Streitwertfestsetzung - wiederkehrende Leistungen ECLI:DE:BAG:2017:080317.B.3AZN886.16A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZN 886/16 (A) 4 Sa 346/15 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz BESCHLUSS In Sachen Beklagte , Widerklägerin , Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin , pp. Kläger, Wid erbeklagter, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Nichtzulassungsbeschwerdegegner , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 8 . März 2017 beschlossen: D i e im Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2016 - 3 AZN 886/16 - erfolgte Streitwertfestsetzung wird nich t geändert . - 2 - 3 AZN 886/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:080317.B.3AZN886.16A.0 - 3 - Gründe I. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017 regt die Beklagte eine Neufestse t- zung der mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 ( - 3 AZN 886/16 - ) erfolgten Wertfestsetzung gemäß § 63 GKG an. Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien ua. über die Verpflichtung der Beklagten , dem Kläger künftig eine Betriebsrente in bestimmter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hatte die dem Kläger erteilte Versorgungszusage in einem Umfang von 25 vH der geschuldeten Betriebsrente wegen Treubruchs widerr u- fen. Das Lan desarbeitsgericht hat die Beklagte ua. antragsgemäß zur Zahlung künftiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in voller Höhe verurteilt (LAG Rheinland - Pfalz 11. Mai 2016 - 4 Sa 346/15 - ) ; es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der S e- nat im Beschluss vom 5. Dezember 2016 ( - 3 AZN 886/16 - ) als unzulässig verworfen und dabei den Streitwert insgesamt auf 277.902,84 Euro festgesetzt. Bei der Wertfestsetzung hat der Senat ua. den 3 6 - fachen Wert der künftigen monatlichen Betriebsrentenleistung und damit den 3 - fachen Jahresbetrag g e- mäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG zugrunde gelegt. Die Beklagte meint, bei der Streitwertfestsetzung sei die von ihr ta t- säc h lich gezahlte Betriebsrente nicht einzubeziehen ; maßgebend sei allein die umstrittene Rentendiffer enz. D ie Klägervertreter sind der Anregung der Bekla g- ten, die Streitwertfestsetzung abzuändern , ent gegengetreten. II. Die im Beschluss vom 5. Dezember 2016 ( - 3 AZN 886/16 - ) erfolgte Festsetzung des Geb ührenstreitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahren ist nicht zu ändern. Die Streitwertfestsetzung ist zutreffend . 1. Die Wertfestsetzung erfolgt e hinsichtlich der künftigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG . Danach ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der 3 - f ache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist . Nach § 42 1 2 3 4 5 - 3 - 3 AZN 886/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:080317.B.3AZN886.16A.0 - 4 - Abs. 3 Satz 1 GKG werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen dem Streitwert nicht hinzugerechnet. 2. Entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Jan uar 2017 vertretenen Auffassung ist der gesamte monatliche Betrag der künftigen B e- triebsrente für die Wertfestsetzung maßgeblich und nicht lediglich der Wert des Teilbetrags, um den die Beklagte die monatliche Betriebsrente des Klägers ta t- sächlich gekürzt hat. § 42 Abs. 1 und Abs. 3 GKG sieht f ür die Wertfestsetzung bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen eine eigenständige Begrenzung auf den 3 - fachen Jahresbetrag vor und lässt eine Hinzurechnung der Rückstände nicht zu. Eine weitere Begrenzung des Streitwerts ist deshalb allenfalls durch ein e teleologische Reduktion dieser Regelung möglich, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Klageantrags eine andere Beurteilung erfordert (BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A) - Rn. 11 f.) . Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat mit seiner Klage den Gesamtbetrag der künftigen m o- na t lichen Betriebsrente zum Streitgegenstand des Verfahrens gemacht. Er hat auch ein Interesse daran, eine gerichtliche Entscheidung über den vollen B e- trag der wiederkehrenden Leistungen zu erstreiten (vgl. BAG 14. Februar 2012 - 3 AZB 59/11 - Rn. 10, BAGE 140, 362) , weil er nur so über den gesamten B e- trag seiner Betriebsrente eine rechtskräftige Entscheidung erreichen kann . Mit ger a- de nicht von der Rechtskraft umfasst ( vgl. etwa BGH 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83 - zu I 1 a der Gründe, BGHZ 93, 330; MüKoZPO/Gottwald 5. Aufl. § 323 Rn. 26 ; Roth NJW 1988, 1233 ) . Für die Wertfestsetzung ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger sein e Klage eventuell auch zulässigerweise auf den zwischen den Parteien letztlich tatsächlich umstrittenen Teil der künftigen monatlichen Betriebsrente hätte b e- schränken können. Dies hat er erkennbar nicht getan. Für die Wertfestsetzung 6 7 8 - 4 - 3 AZN 886/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:080317.B.3AZN886.16A.0 ist es im Übrigen une rheblich, ob ein Klageantrag vom erkennenden Gericht als zulässig oder unzulässig angesehen wird. Zwanziger Spinner Wemheuer
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