- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 686/11 21 Sa 123/10 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. September 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtli chen Richter Becker und die ehrenamtliche Richterin Busch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 686/11 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 26. Mai 2011 - 21 Sa 123/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revisio n zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welchen Regelungen sich die b e- triebliche Altersversorgung des Klägers bestimmt. Der im Juli 1944 geborene Kläger war vom 1. April 1980 bis zum 31. Januar 2010 bei der Beklagten beschäftigt. Vom 1. Februar 2010 bis zum 30. April 2010 erhielt er ein betriebliches Übergangsgeld. Seit dem 1. Mai 2010 zahlt die Beklagte dem Kläger eine monatliche Betriebsrente nach der Verso r- gungsordnung der Daimler AG und der Daimler Unters tützungskasse GmbH vom 26. November 1992 in der zuletzt geltenden Fassung (VersO - DBR) . Nach der VersO - DBR wird die Betriebsrente auch bei einer vorgezogenen Ina n- spruchnahme mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschläge gewährt. Am 1. Januar 2009 tra r- einbarung zur betrieblichen Altersversorgung - (GBV - DVK) (GBV - DVK - Überleitung) vom 16. Oktober 200 8 in Kraft. Die GBV - DVK sieht die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung aus sog. Versorgungskonten der Mitarbeiter auf der Grundlage von Ja h- resbausteinen vor. Der bei Eintritt des Versorgungsfalls erreichte Stand des Versorgungskontos ist das Versorgungsguthaben, das als Einmalkapital, in R a- ten oder - unter bestimmten Voraussetzungen - als monatliche Rente an den Versorgungsberechtigten ausgezahlt wird. Die GBV - DVK gilt für Beschäftigte, deren Eintritt in ein unbefristetes Arbeitsverhä ltnis zum Unternehmen entweder 1 2 3 - 3 - 3 AZR 686/11 - 4 - nach dem 31. Dezember 2006 liegt (Nr. 2.2.1 Satz 1 GBV - DVK) oder die vor dem 1. Januar 2007 bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Unte r- neh men gestanden haben und die aufg rund einer gesonderten Betriebsverei n- bar ung zur Überleitung auf das Daimler Vorsorge Kapital in diese Betriebsve r- einbarung einbezogen werden (Nr. 2.2.1 Satz 2 GBV - DVK) . Die GBV - DVK - Überleitung regelt die Überführung der nach der VersO - DBR erworbenen Ve r- sorgungsanwartschaften in das System der GB V - DVK durch die Gutschrift e i- nes sog. Startbausteins. Die Höhe des Startbausteins wird dadurch ermittelt, dass der Kapitalwert der mit Vollendung des 63. Lebensjahres - unter Zugru n- d e legung der Verhältnisse am 31. Dezember 2006 - nach der VersO - DBR e r- reich bare n Rente errechnet, um einen Dynamisierungszuschlag angehoben und von diesem sog. Zielwert das Versorgungsguthaben, das der Arbeitne h- mer - unter Zugrund e legung der Verhältnisse am 31. Dezember 2006 - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nach der GBV - DVK erreichen kann, in Abzug gebracht wird (Nr. 3.2 GBV - DVK - Überleitung) . Nr. 2 der GBV - DVK - Überleitung enthält folgende Regelung: 2 Geltungsbereich Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für Beschä f- tigte, die aufgrund eines vor d em 01.01.2007 zum Unternehmen unbefristet begründeten Arbeitsve r- hältnisses zum Kreis der Versorgungsanwärter nach der Altregelung zählen, sofern das Arbeitsverhältnis zum Unternehmen im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.01.2009 besteht. Ausgenommen sind B eschäftigte, die vor dem 01.01.1946 geboren sind, sowie alle Beschäftigten, die am 31.12.2008 in der Arbeits - oder Freistellung s- phase der Altersteilzeit sind bzw. im Rahmen des Der Kläger hat geltend gemacht, der Aussc hluss der vor dem 1. Januar 1946 geborenen Beschäftigten vom Geltungsbereich der GBV - DVK - Überleitung und damit von der Anwendung der GBV - DVK bewirke eine Benachteiligung 4 - 4 - 3 AZR 686/11 - 5 - wegen des Alters, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Der von der Beklagten gewählt e Stichtag sei nicht angemessen. Der Kläger hat zuletzt beantra gt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Ve r- sorgungsguthaben ab Mai 2010 nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Alter s- ve rsorgung - Dai mler Vorsorge Kapital (DVK) - vom 16. Oktober 2008 zu gewähren. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwe i- sen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Mai 2010 eine betriebliche Altersve r- sorgung nach der GBV - DVK und der GBV - DVK - Überleitung vom 16. Oktober 2008 zu gewähren. I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Der Klageantrag ist nach seinem Wortl aut zwar auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet, dem Kläger ab Mai 2 010 ein Verso r- gungsguthaben nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - Daimler Vorsorge Kapital (DVK) - vom 16. Oktober 2008 zu gewähren . Aus der Klagebegründung ergibt sich jedoch, dass der Kläger verlangt , seine nach der VersO - DBR erworbenen Verso r- gungsanwartschaften in das zum 1. Januar 2009 in Kraft getret ene System der 5 6 7 8 9 10 - 5 - 3 AZR 686/11 - 6 - GBV - DVK zu überführe n und ihm ab dem 1. Ma i 2010 eine betriebliche Alter s- versorgung nach den Bestimmungen der GBV - DVK zu gewähr en . E s geht ihm daher um die Feststellung, dass die Beklagte ihm ab dem 1. Mai 2010 eine b e- triebliche Altersversorgung nach den Regelungen der GBV - DVK und der GBV - DVK - Über leitung vom 16. Oktober 2008 zu gewähren hat. 2. Für diesen Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Die Beklagte bestreitet die Verpflichtung zur Versorgung des Klägers nach den Vorschriften der GBV - DVK. Der Vorrang de r Leistung s- klage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erled i- gung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche E r- wägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. etwa BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13 mwN) . II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung nach der GBV - DVK und der GBV - DVK - Überleitung vom 16. Oktober 2008. Die Geltung der beiden Betrie bsvereinbarungen ist nach Nr. 2.2.1 Sa tz 2 GBV - DVK iVm. Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV - DVK - Überleitung für den Kläger ausgeschlossen. Die Au s- schlussregelung ist entgegen der Ansicht des Klägers wirksam. 1. Der Kläger fällt nicht unter den persönlichen Geltungsbereich der GBV - DVK und der GBV - DVK - Überleitung . Da er bereits vor dem 1. Januar 2007 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden hat, wäre die GBV - DVK für ihn nur anwendbar , wenn er auf g rund der GBV - DVK - Überleitung in den Gelt ungsbereich der GBV - DVK einbezogen wäre ( Nr. 2.2.1 Satz 2 GBV - DVK) . Dies ist nach Nr. 2 Satz 2 GBV - DVK - Überleitung nicht der Fall. Zwar zählte der Kläger aufgrund seines vor dem 1. Januar 2007 begründeten A r- beitsverhältnisses zum Kreis der Versorgungsanwärter nach der VersO - DBR und sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestand am 1. Januar 2009 noch; nach Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV - DVK - Überleitung ist der Kläger jedoch vom Ge l- tungsbereich der GBV - DVK - Überleitung ausgenommen, da er vor dem 1. Januar 1946 geboren wurde. 11 12 13 - 6 - 3 AZR 686/11 - 7 - 2. Die Regelung in Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV - DVK - Überleitung ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. a) Der Ausschluss von vor dem 1. Januar 1946 geborenen Beschäftigten aus dem Ge ltungsbereich der GBV - DVK - Überleitung und - infolgedessen - aus dem Geltungsbereich der GBV - DVK bewirkt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG. aa) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benacht eiligt werden. Bestimmungen in Betriebsv e r- einbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ( BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 - Rn. 46, BAGE 132, 210) . Der Begriff der Bena chteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günst i- ge Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbar en Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 17) . bb) Es kann dahinstehen, ob - wie vom Kläger behauptet - die vor dem 1. Januar 1946 geborenen Beschäftigten d er Beklagten durch den Ausschluss von der Anwendung der GBV - DVK - Überleitung und der GBV - DVK benachteiligt werden, da ihre nach der VersO - DBR zu zahlende Betriebsrente geringer au s- fällt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die darin liegende unmitte lbare Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. (1) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mi ttel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlu n- gen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen 14 15 16 17 18 - 7 - 3 AZR 686/11 - 8 - der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Zugang zu betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und damit auch zur betriebl i- chen Altersversorgung und für den B ezug von Altersrente grundsätzlich als ein von einem legitimen Ziel getragenes Mittel iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG zulässig sein soll. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsr e- gelung festzusetzen ist, muss die kon kret gewählte Altersgr enze iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 26) . (2) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Ra h- mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 S. 16, im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG) in das nationale Recht. Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 27 ff. ; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 37 ff., BAGE 131, 298) . (a) Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedsta a- ten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskrimini e- rung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bi l- dung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemesse n und erforderlich sind. Für den Bereich der V ersorgung im Alter enthält Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Spezialregelung. D a- nach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Syst e- men der sozialen Sicherheit die Festsetzung v on Altersgrenzen als Vorausse t- zung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente keine Diskrimini e- rung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen 19 20 - 8 - 3 AZR 686/11 - 9 - des Geschlechts führt. Die Mitgliedstaaten sind demnach, soweit es um d iese Systeme geht, bei der Umsetzung in nationales Recht nicht verpflichtet, die V o- rausset zungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG einzuhalten. Die Festsetzung von Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen S i- cherheit ist somit unio nsrechtlich in der Regel zulässig. Damit werden Hinde r- nisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 28; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn . 40, BAGE 131, 298) . (b) Diesen Vorgaben genügt § 10 AGG. Es kann offenbleiben, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der für die Mitgliedschaft in einem System der betrieblichen Altersversorgung oder den Bezug von Altersrente bestimmte n Alte rsgrenze erfordert (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 in der Rechts - sache - C - 476/11 - [ HK Danmark ] ) . Sollte dies der Fall sein, hätte der nationale Gesetzgeber Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nahezu unverändert in das nationale Rec ht übernommen . Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Geset z- geber, indem er die Nr. 4 in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet und somit § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG für anwendbar erklärt hat , sogar über die Anforderun gen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG hi n- ausgegangen. Zwar findet s ich im Gesetzestext die in Art. 6 Abs. 2 der Richtl i- e- s bedeutet aber nicht, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG hinter Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG z u- rückbliebe. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift darf nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers die Festsetzung von Altersgrenzen nicht zu einer Benachteiligung wegen des Geschlechts oder wegen eines and e- ren in § 1 AGG genannten Grundes führen (BT - Drucks . 16/1780 S. 36) . Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Regelung, die zu einer Diskriminierung w e- gen des Geschlechts führt, nicht iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber davon abg e- sehen hat, konkrete Altersgrenzen für die Teilnahme an einer betrieblichen A l- 21 - 9 - 3 AZR 686/11 - 10 - tersversorgung oder die Aufnahme in ein Versorgungswerk selbst zu best i m- men. Der Gesetzgeber muss die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geb o- ten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail selbst regeln, sondern kann Gestaltungs - und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C - 411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, 74, Slg. 2007, I - 8531; BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 29 mwN) . (3) Das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel der Förderung der b e- trieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG. Um dieses Ziel zu fördern, hat der Gesetzgeber mit § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zur G e- staltung der betrieblichen Altersversorgung in Versorgungsordnungen das Mittel der Festsetzung von Altersgrenzen für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrenten zur Verfügung gestellt. Vo n dieser Möglichkeit können grundsät z- lich auch die Betriebsparteien bei der Schaffung von Versorgungsregelungen Gebrauch machen. Allerdings muss die konkret festgelegte Altersgrenze nach § 10 Satz 2 AGG angemessen sein. Dies ist vorliegend der Fall. (a) D en Betriebsparteien steht - ebenso wie dem Arbeitgeber - bei freiwill i- gen zusätzlichen Leistungen, zu denen auch Leistungen der betrieblichen A l- tersversorgung zählen, ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs - und Ermessensspielraum zu (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 31; 18. September 2001 - 3 AZR 656/00 - zu 2 a der Gründe, BAGE 99, 53) . Dies ist der Bereitschaft des Arbeitgebers geschuldet, sich fre i- willig zu einer von ihm zu finanzierenden betrieblichen Zusatzversorgung zu verp flichten. Durch die Festlegung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein betriebliches System der Altersversorgung wird zudem der Dotierungsra h- men des Arbeitgebers bestimmt. Diese Gestaltungsfreiheit eröffnet den B e- triebsparteien grundsätzlich die Möglic hkeit , als Voraussetzung für den Erwerb eines Versorgungsanspruchs eine Mindestbetriebszugehörigkeit bis zum Erre i- chen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Höchstaltersgrenze zu bestimmen (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 31 ff.) . Allerdings dürfen die Betriebsparteien bei der Festlegung 22 23 - 10 - 3 AZR 686/11 - 11 - einer Höchstaltersgrenze als Voraussetzung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die berechtigten Belange der betroffenen Arbeitnehmer nicht außer Acht lassen. Dab ei ist zu berücksichtigen, dass die betriebliche Alter s- versorgung nicht nur Versorgungs - , sondern auch Entgeltcharakter hat (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 32) . (b) Danach ist der Ausschluss der vor dem 1. Januar 1946 geborenen B e- schäftig ten von der Geltung der GBV - DVK und der GBV - DVK - Überleitung nach § 10 AGG gerechtfertigt. Mit Leistungen der betrieblichen Alte rsversorgung soll in der Regel - zumindest auch - sowohl bereits erbrachte als auch künftige B e- triebs treue entlohnt werden ( vgl. etwa BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 36, BAGE 128, 199 ; 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - zu 4 der Gründe ) . D ie Regelung in Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV - DVK - Überleitung schließt Beschäftigte vom Anwendungsbereich der GBV - DVK aus, die zum Zeitpunk t des Inkrafttretens der GBV - DVK - Überleitung das 63. Lebensjahr vollendet haben . Bei diesen Mitarbeitern war im Hin blick auf die für sie geltende R egelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 Jahren (§ 2 35 Abs. 2 Satz 1 SGB V I ) davon ausz ugehen, dass sie in der Regel ohnehin nur noch eine relativ kurze Betriebstreue bis zu r Inanspruc h- nahme der Versorgungsleistungen erbringen konnten. Zudem scheiden na ch dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten ihre Mitarbeiter übe r- wiegend sp ätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Arbeitsve r- hältnis aus . Dies haben die Betriebsparteien bei den Regelung en zur Überfü h- rung der nach der VersO - DBR erworbenen Anwartschaften (Nr. 3.2 GBV - DVK - Überleitung) berücksichtigt, indem sie für die Ermittlung des Startbausteins auf die mit Vollendung des 63. Lebensjahres nach der VersO - DBR erreichbare Rente ab gestellt haben . Die Betriebsparteien durften im Rahmen des ihnen z u- stehenden Beurteilungsspielraums und ihrer Einschätzungsprärogative hinsich t- lich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen (vgl. dazu nur BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 36; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 29 ff. , BAGE 133, 158 ) daher davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer, die das 6 3. Lebensjahr vollendet haben, 24 - 11 - 3 AZR 686/11 - 12 - typischerweise die Voraussetzungen für die vorgezogene Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nach § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erfüllen und damit auch die Betriebsrente nach der VersO - DBR vorzeitig (§ 6 BetrAVG) und a b- s chlagsfrei in Anspruch nehmen ( können ) . Die Interes sen der von der Regelung in Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV - DVK - Überleitung betroffenen Arbeitnehmer werden zudem nicht unangemessen beeinträchtigt. Durch den Ausschluss aus dem Geltungsbereich der GBV - DVK werden die erworbenen Besitzstände der b e- troffenen Arbeitnehmer nicht angetastet. Nr. 2 Satz 2 GBV - DVK - Überleitung hat nicht zur Folge, dass in bereits nach der VersO - DBR erworbene Versorgung s- anwartschaften der Beschäftigten eingegriffen wird . Die Arbeitnehmer, die mit Vollendung des 63. Lebensjahres die gesetzliche Rente vorg ezogen in A n- spruch nehmen, haben Anspruch auf die nach der VersO - DBR ohne Abschläge zu zahlende Betriebsrente. Die Mitarbeiter , die auch nach der Vollendung des 63. Lebensjahr e s im Unternehmen verbleiben , können weitere Zuwächse nach den Bestimmungen der VersO - DBR erwerben. Wenn diese Arbeitnehmer in den Geltungsbereich der GBV - DVK - Überleitung aufgenommen worden wären, hätten sie nur noch geringe Zuwächse nach der Neuregelung er dienen können. Es ist daher von dem Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien gedeckt, dass sie diese Beschäftigten, die ihre Versorgungsansprüche bereits (nahezu) vol l- ständig nach der VersO - DBR erdient hatten und denen bei Inkrafttreten der Neuregelung in der Regel allenfalls noch eine kurze Zeit der Betriebszugehöri g- keit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls verblieb, von der Überleitung ausg e- nommen haben. Damit haben die Betriebsparteien eine ausgewogene, die Int e- ressen der Beklagten und der betro ffenen Arbeitnehmer angemessen berüc k- sichtigende Regelung getroffen. b) Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV - DVK - Überleitung verstößt auch nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrun d- satz enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Ve r- einbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benac h- 25 - 12 - 3 AZR 686/11 - 13 - teiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Ist - wie vorliegend - die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig, ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt (vgl. dazu BAG 23. April 201 3 - 1 AZR 25/12 - Rn. 1 3 ; 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - Rn. 21; 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - Rn. 14 ). c) Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen das unionsrechtliche Entgeltgleichheitsgebot des Art. 157 AEUV (ex. Art. 141 EGV) scheidet schon deshalb aus, weil nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht dargelegt ist, dass der Ausschlusstatbestand der Nr . 2 Satz 2 Alt. 1 GBV - DVK - Überleitung eine zumindest mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung bewirkt. 3. Der Senat kann über die Vereinbarkeit von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG s o- wie Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV - DVK - Überleitung mit Unionsrecht selbst entsche i- de n. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht g e- boten . Die Auslegung des den Vorschriften des AGG zugrunde liegenden un i- onsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf di e Richtlinie 2000/78/EG zu dessen Konkret i- sierung ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs in der Rechtssache (EuGH 19. Januar 2010 - C - 555/07 - Slg. 2010, I - 365) und in der (EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - ) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982 , 3415) . Einer Vorabentscheidung zur Ausl e- gung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG bedarf es ebenfalls nicht. Es kann dahinstehen, ob eine für die Mitgliedschaft in einem System der betriebl i- chen Altersversorgung oder den B ezug von A l tersr ente bestimmte Altersgrenze nach den Vorgaben in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG einer Verhältni s- mäßigkeitsprüfung standhalten muss oder ob es einer Verhältnismäßigkeitspr ü- fung nicht bedarf (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache - C - 476/11 - [ HK Danmark ]) ; denn die A l- tersgrenze von 63 Jah ren in Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV - DVK - Überleitung ist en t- 26 27 - 13 - 3 AZR 686/11 sprechen d den Anforderungen des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG angemessen und verhältnismäßig. Ob eine Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art. 6 der Rich t linie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist, ist von den nationalen Geric h- ten zu prüfen ( vgl. EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 47, Slg. 2009, I - 1569) . I I I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Busch Becker 28
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