Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Mai 2019 Dritter Senat - 3 AZR 274/18 - ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR274.18.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg - 5 Ca 1470/14 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 1. März 2018 - 2 Sa 297/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - unzulässige Berufung ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR274.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 274/18 2 Sa 297/15 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Mai 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Günt her - Gräff s o- wie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 274/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR274.18.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 1. März 2018 - 2 Sa 297/15 - aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin stattgeg eben hat . Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Magdeburg vom 1. April 2015 - 5 Ca 1470/14 - wird insgesamt zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Di e Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Frage, ob die Beklagte zum Einbehalt von Beträgen für betriebliche Altersversorgung berec h- tigt war. Die Klägerin war als Fachschwester für Anästhesie und Intensivmedizin seit dem 1. April 2011 bei de r S Klinikum GmbH (S Klinikum) b e schä f tigt. Z u vor befand sich das Krankenhaus in der Trägerschaft des Lan d kreises O . Di e ser war Mitglied der Zusatzversorgungskasse Sachsen - Anhalt (im Folge n den ZVK) und wendete die einschlägigen Tarifvert räge des öffentl i chen Dien s tes an . Die betriebliche Altersversorgung erfolgte auch bei dem S Kl i nikum weite r hin über die ZVK. Das S Klinikum behielt au f grund einer En t ge l tu m wan d lung s verei n b a- rung vom Bruttolohn der Klägerin m o natlich 2 vH ein und führ te diesen B e trag an die ZVK ab. M it Wirkung zum 1. November 2013 ging das Arbeitsverhältnis der Kl ä- gerin aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte, damals firmierend Krankenhausgesellschaft A l ter s ve r so r- gung wurde von der ZVK auf das Versorgungswerk des Dachve r ba n des der Unterstützungskassen für deutsche Krankenhäuser e.V. ( im Fo l genden DUK) 1 2 3 - 3 - 3 AZR 274/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR274.18.0 - 4 - überführt. Im Zuge dessen schlossen d ie Beklagte und die Unte r stü t zungskasse Sachsen - Anhaltinischer Kra s plan Betriebliche Altersversorg Im Dezemb er 2013 und Fe b r uar 2014 fanden Informationsveranstaltungen statt, bei denen der DUK über die neue betriebl i- che Altersversorgung informierte . Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten F olgendes: h- me meiner bisher erworbenen Versorgungsanwartscha f- ten der betrieblichen Altersversorgung durch den Dac h- verband der Unterstü tzungskassen e.V. (DUK). Ebenfalls widerspreche ich ausdrücklich einem Vertrags ab schluss mit der DUK für meine Person. Somit entfällt auch die A b- Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 antwortete die Beklagte auf das Schr eiben der Klägerin wie folgt: Widerspruch gegen die betriebliche Altersv o rsorge durch das Versorgungswerk der DUK e.V. und möchten Ihnen das Folgende mitteilen: Die A Gruppe ist als Arbeitg eber an die Verso r gung s z u s a- ge der S Kl inikum GmbH über § 613a BGB g e bu n den. Wir als Arbeitgeber sind im Leistungsfall vor a l lem in ec h ten Versicherungsfällen wie Invalidität oder E r werb s unf ä hi g- keit in vollem Umfang leistungsve r pflichtet. Eine Tei l na h- me an der betrieblichen Altersve r sorgung ist somit ve r- bindlich. Aus diesem Grund informieren wir Sie darüber, dass in der Lohn - bzw. Gehaltsabrechnung für Juli 2014 erstmals die Abbuchung des Arbeitnehmerbeitrags für die betriebl i- che Altersversorgung ausgewiesen ist. Zusätzlich zu di e- ser Beitragsabführung wurde die Ab buch ung einer Rate eingerichtet für Ihre seit dem 01.11.2013 bis zum 30.06.2014 aufgelaufenen bzw. fälligen Beiträge zur b e- trieblichen Altersversorgung. Die Höhe der monatlichen Rate beträ gt 50,00 Euro. Die von der Beklagten einbehaltenen Beträge belaufen sich für den Zeitraum von November 2013 bis Oktober 2015 auf insgesamt 1.444,97 Euro 4 5 6 - 4 - 3 AZR 274/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR274.18.0 - 5 - netto und für den Zeitraum von November 2015 bis Juni 2016 auf 446,87 Euro netto . Die Parteien schlossen am 15. Juli 2016 eine Änderungsvereinbarung, in der es ua. heißt: betriebliche Altersversorgung (derzeit über den DUK) mehr gewährt. Die Klägerin hat gemeint , sie habe durch ihr en Widerspruch die betrie b- liche Altersversorgung beendet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, diese gegen ihren ausdrücklichen Willen fortzuführen. In der Betriebs versammlung i m D e- zember 2013 sei die Altersversorgung bei de m DUK als freiwilliges System e r- läutert worden. In der wei teren Betriebsversammlung i m Februar 2014 sei e r- klärt worden, dass der DUK - Beitritt verpflichtend sei. Erstinstanzlich hat die Klägerin noch die Feststellung begehrt, dass die - konkret bezifferten - Beiträge zur betrieblichen Al tersversorgung weiterhin an die ZVK zu zahlen seien bzw. dass die Beklagte verpflichtet sei, die monatl i- chen Beträge an die ZVK zu zahlen, hilfsweise diese an d ie Klägerin zurückz u- zahlen. Zuletzt hat die Klägerin - soweit für die Revision von Interesse - bea n- tragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.444,97 Euro ne t- to nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu za h- len; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 446,87 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und gemeint, s ie sei gezwungen gewesen, das Versorgungswerk für die betriebliche Altersver so r- gung zu ändern. Eine Fortführung des Versorgungsvertrags mit der ZVK sei ihr rechtlich unmöglich gewesen. B ei der Wahl der konkreten Durchführung der 7 8 9 10 11 - 5 - 3 AZR 274/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR274.18.0 - 6 - Altersversorgung sei sie frei, sofern sie eine inhaltlich gleichwertige Altersve r- sorgung anbiete . Eines Einverständnisses der Klägerin bezüglich des Wechsels des Versorgungswerks habe es nicht be durft. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin insoweit stattgegeben, als die Klägerin Nachzah lung des einbehaltenen Entgeltes für den Zeitraum Februar 2014 bis Juni 2016 iHv. 1.715,48 Euro begehrt hat . Im Übrigen - auch im Hinblick auf Zahlungs ansprüche für November 2013 bis Jan uar 2014 - hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen . Mit der vo m Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Kläg e- rin - die ihrers eits keine Revision eingelegt hat - begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat zu Unre cht angenommen, die Berufung der Kläger in gegen das Urteil des Arbeitsgerichts sei - soweit streitentscheidend - zulässig. Es hätte die Berufung betreffend den in die Revision gelangten Streitgegenstand als unz u- lässig behandeln und die Berufung der Klägerin insgesamt zurückweisen mü s- sen. 1. Die Revision hat nicht schon deshalb teilweise Erfolg, weil die Klägerin ihre Anträge in der Berufungsinstanz geändert bzw. erweitert hat und die Be r u- fung insoweit unzulässig war. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzu n- gen der Klageänderung zumindest stillschweigend bejaht bzw. angenommen, es liege keine Klageänderung vor . Diese Entscheidung bindet das Revisionsg e- richt (vgl. statt vieler BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 23 mwN, BAGE 161, 198) . 12 13 14 - 6 - 3 AZR 274/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR274.18.0 - 7 - Die Änderung der Klageanträge hat auch nicht dazu geführt, dass die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der erstinstanzlichen Anträge mangels Beschwer unzulässig geworden wäre (vgl. zu eine r solchen Konstell a- tion BAG 24. Oktober 2017 - 1 ABR 45/16 - Rn. 9 ff., BAGE 160, 386) . Wie die Klagebegründung und der Hilfsantrag zeigen, verfolgt die Klägerin mit ihren Zahlungsanträgen nicht erstmals in der Berufung einen neuen, bisher nicht zur Entsch eidung gestellten Anspruch gegen die Beklagte. Vielmehr erstrebt sie auch nach der Klag e änderung und - erweiterung iSd. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Ä n- derung des Klagegrunds von der Beklagten die Zahlung der an den DUK e.V. abgeführten Beträge an sich selbst entspr echend des zuvor gestellten Hilfsa n- trags. Sie hat lediglich ihr Ziel, die Beiträge weiter an die ZVK Sachsen - Anhalt abzuführen, aufgegeben. 2. Der Revision war aber deshalb stattzugeben, weil die Berufung der Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren v on Bedeutung - mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig war. a) Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesa m- te weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revision s- gericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsg e- richt das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BAG 20. März 2018 - 3 AZR 861/16 - Rn. 37; 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 11 mwN ) . aa ) Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entsche i- dung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung st e- henden Fall zugeschnitten se in und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit de n Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder di e- 15 16 17 18 - 7 - 3 AZR 274/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR274.18.0 - 8 - ses zu wiederholen (BAG 20. März 2018 - 3 AZR 861/16 - Rn. 38; 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 12 f. mwN ) . bb ) Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzul e- gen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der A n- griff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insg e- samt in Frage zu stellen ( BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 14 mwN ) . b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründun g der Klägerin für den in die Revision gelangten Streitgegenstand nicht. Da das arbeitsgerich t- liche Urteil insoweit zwei tragende Begründungen enthält und sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung jedenfalls mit der zweiten Begründung nicht au s- einande rgesetzt hat, ist ihre Berufung in Bezug auf den im Revisionsverfahren vorliegenden Streitgegenstand insgesamt unzulässig. aa) Das Arbeitsgericht hat sein insgesamt klageabweisendes Urteil unter I 2 der Entscheidungsgründe zum einen darauf gestützt, dass die Beklagte nicht Mitglied der ZVK ist, aber einen Verschaffungsanspruch der Klägerin auf eine wertgleiche Versorgung zu erfüllen gehabt habe. Dem sei die Beklagte mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über das Versorgungswerk des DUK e .V. nachgekommen und habe damit ihre Verpflichtung erfüllt. Zum anderen hat es seine Entscheidung damit begründet, dass die Arbeitnehmerbe i- träge zum Versorgungswerk für die Monate November 2013 bis einschließlich Juli 2014 auch nicht an die Klägerin selb st auszuzahlen gewesen seien. Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Rückforderung sei daher nach § 812 Abs. 1 S atz 1 BGB zu Recht erfolgt. Damit liegen - entgegen der Ansicht der Klägerin - mehrere selbständig tragende Begründungen vor. bb) Die Klä gerin hat sich j edenfalls mit de r zweite n tragende n Erwägung des Arbeitsgerichts nicht auseinander gesetzt . Sie geht insoweit in ihrer Ber u- 19 20 21 22 - 8 - 3 AZR 274/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR274.18.0 fungsbegründung an keiner Stelle ausdrücklich auf das erstinstanz liche Urteil ein und erläutert nicht, warum aus der angeblichen Unwirksamkeit der Abwic k- lung über den DUK e.V. ein Anspruch auf Zahlung an sie entstehen soll . D ie Klägerin behauptet nicht einmal, dass und warum das Urteil an dieser Stelle fehlerhaft sein soll. I n ihrer Berufungsbegründung trägt s ie lediglich vor, mit i h- rem Antrag zu Ziffer ihr die Beklagte unberechtigt als Zahlung an den DUK e.V. abgezogen habe. Ihr in diesem Zusammenhang einziges Argument, s ie habe zu keinem Zeitpunkt eine Vere inbarung über eine betriebliche Altersversorgung durch den DUK e.V. mit der Beklagten abgeschlossen , t atsächlich habe sie einer solchen Verso r- gung ausdrücklich widersprochen , kann ggf. als Gegenargument zur ersten B e- gründung des a rbeitsgericht lichen Urteil s aufgefasst werden. Es richtet sich aber nicht gegen dessen zweite Begründung, eine Auszahlung an die Klägerin käme auch nicht in Betracht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Günther - Gräff Lohre Brunke 23
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