Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. November 2015 Dritter Senat - 3 AZR 813/14 - ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR813.14.0 I. Arbeitsgericht Mainz Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 Ca 2286/12 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 Sa 413/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung Bestimmungen: VersAusglG § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1; FamFG § 219 Nr. 2, § 224 Abs. 1 Leitsatz: Trifft das Familiengericht im Versorgung s ausgleich s verfahren nach § 10 VersAusglG eine rechtskräftige Entscheidung über die inte rne Teilung des vom Versorgungsberechtigten während der Ehezeit erworbenen A n- rechts, so entfaltet diese Bindungswirkung in einem nachfolgenden a r- beitsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem am Versorgungsausgleichsverfahren bet eiligten Versorgungsträger über die Höhe des sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrags der Verso r- gung. ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR813.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 813/14 4 Sa 413/13 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. November 2015 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf grund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die e h- - 2 - 3 AZR 813/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR813.14.0 - 3 - renamtliche Richteri n Knüttel und den ehrenamtlichen Richter Aschenbrenner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 25. Juni 2014 - 4 Sa 413/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu t ragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob de r Beklagte berechtigt ist, die betrie b- liche Altersrente des Klägers infolge eines Versorgungsausgleichs um mehr als 522,61 Euro zu kürzen. Der im November 1941 geborene Kläger war von März 1963 bis Juli 2002 beim Fernsehen ( F) beschäftigt. Ihm wurden Lei s tungen der betriebl i chen Altersversorgung nach dem vom F abgeschloss e nen Versorgungstari f vertrag vom 1. Dezember 1972 zugesagt. Der Kläger b e zieht seit dem 1. Dezember 2004 von dem Beklagten - der Pensionskasse des F - eine A l tersrente, die sich F - n setzt. Die Ehe des Klägers mit seiner im Februar 1946 gebo renen Ehefrau wurde im Januar 1991 geschieden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 24. Februar 1992 wurde ein Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Im April 2011 leitete die frühere Ehefrau des Klägers e in Verfahren zur Abänderung des Versorgungsausgleichs vor dem Amtsgericht Mainz ein, an dem auch der Beklagte beteiligt wurde. Der Beklagte unterbreitete dem Amtsgericht gemäß § 5 Abs. 3 des zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetzes über den Verso rgungsau s- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 813/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR813.14.0 - 4 - gleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) einen Vorschlag für die Bestimmung der Hälfte des Wert s des Ehezeitanteils des Klägers (Ausgleich s- wert). Dabei errechnete er unter Verwendung der nach seinem T echnischen Geschäftsplan für den Kläge r maßgeblichen a lters - und g eschlechtsspezif i- schen Barwertfaktoren zunächst die Höhe des Deckungskapitals für das in der Ehezeit erworbene Anrecht des Klägers iHv. 14.621,76 Euro jährlich. Nach A b- zug der Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG ermittelte er dann mit h ilfe der für den Kläger und seine r geschiedenen Ehefrau nach dem T echnischen G e- schäftsplan maßgebli chen unterschiedlichen Barwertfaktoren einen sog. b e- rechneten Ehezeitanteil iHv. 12.542,69 Euro jährlich . Hieraus ergab sich ein Ausgleichswert iHv. 6.271, 35 Euro und damit eine monatliche Rente für die g e- sch iedene Ehefrau des Klägers iHv. 522,61 Euro. Das Amtsgericht Mainz folgte diesem Vorschlag und änderte durch Beschluss vom 28. November 2011 seine Entscheidung vom 24. Februar 1992 ab . Es übertrug im Wege der internen Te i- lung zu l asten des Anrechts des Klägers bei de m Beklagten zu g unsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Anrecht iHv. monatlich 522,61 Euro bezogen auf den 30. April 1990. Der Kläger legte gegen die se Entscheidung Beschwerde ein, die er in der Folgezeit zurücknahm. Die für den n- gungen der Pensionskasse für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des F Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - Leistungsplan A - für Personen, die bis 31.12. 1987 Mitglied der Pensionskasse für die Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer des F wurden oder ihre Ansprüche von diesen Personen able i (im Folgenden AVB) enthalte n in § 20 ua. folgende Regelung zur internen Te i- lung bei einem Versorgungsausgleich: 1. Wird die Ehe eines Mitgliedes geschieden, so findet die interne Teilung gemäß § 10 VersAusglG statt, soweit nicht ein anderweitiger Ausgleich gemäß den Bestimmungen des VersAusglG beabsichtigt ist. ... 2. Für die ausgleichsberechtigte Person wird das sich aus der internen Teilung für sie ergebende Anrecht in Form beitragsfreier Versorgungsleistungen begrü n- 4 - 4 - 3 AZR 813/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR813.14.0 - 5 - det. Gleichzeitig vermindert sich der Anspruch auf Versorgungsleistungen für die ausgleichspflichtige P erson; die Minderung gilt nicht für die Hinterblieb e- nen der ausgleichspflichtigen Person. ... Das Anrecht für die ausgleich s berechtigte Person wird zum Ersten des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichtes folgt, begründet. 3. Für die interne Teilung bleiben die allgemeinen Lei s- tungsbegrenzungen nach § 19 unberücksichtigt, d. h. es wird von den Versorgungsleistungen ausgega n- gen, die nach dem Versorgungstarifvertrag für die ausgleichspflichtige Person insges amt vorgesehen sind. Von diesen Versorgungsleistungen wird höch s- tens der Teil berücksichtigt, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit beim F zu der Zeit vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Erre i- chen der Regelaltersgrenz e gemäß § 35 i.V.m. § 235 SGB (maximal auszugleichendes Anrecht); an die Stelle der Regelaltersgrenze tritt der Rentenbeginn, wenn die ausgleichspflichtige Person bereits Versorgung s- leistungen bezieht. Der in die intern e Teilung tatsäc h- lich einzubeziehende Teil der Versorgungsleistungen der ausgleichspflichtigen Person richtet sich nach der gerichtlichen Entscheidung. Für die interne Teilung ist das zum Ende der Ehezeit verfügbare ehezeitbezogene Deckungskapital, abzü g- lich einer Verwaltungskostenpauschale von max. 3 v. H. , maßgeblich. Für die ausgleichsberechtigte und ausgleichspflichtige Person ergeben sich gleich hohe intern geteilte Versorgungsleistungen, wobei dann die Versorgungsleistungen der ausgleichsb e- rechtigt en Person gemäß den Bestimmungen des Technischen Geschäftsplans erhöht werden. ... e- ckungskapital ergibt sich nach den Grundsätzen des Technischen Geschäftsplanes der Pensionskasse. - 5 - 3 AZR 813/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR813.14.0 - 6 - Der Beklagte kürzte infolge de s Versorgungsausgleichs vom 28. No vember 2011 ab dem 1. März 2012 den Pensionskassenanteil der Alter s- rente des Klägers um monatlich 695,87 Euro. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nicht berec h- tigt, seine Altersrente um mon atlich mehr als 522,61 Euro zu kürzen. Daher schulde d er Beklagte ihm die Zahlung einer monatlich um 173,26 Euro höheren Altersrente. Die Kürzung seiner Altersrente um mehr als 522,61 Euro bewirke eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts , da die Höhe der Kürzung geringer ausgefallen wäre , wenn er eine Frau gewesen wäre . Dies verstoße gegen Unionsrecht. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 28. November 2011 folge nichts anderes. Das Amtsgericht habe seiner g e- schiedenen Ehefrau zu l asten seines Anrechts lediglich ein Anrecht iHv. 522,61 Euro übertragen. Eine in Rechtskraft erwachsende Entscheidung über die Höhe der Kürzung seiner Altersrente habe es nicht getroffen. D er Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklag te verpflichtet ist, an ihn ab Januar 2013 monatliche Betriebsrente unter Vermind e- rung aus dem Versorgungsausgleich durch eine Kürzung in Höhe von 522,61 Euro zu zahlen. D e r Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abge wiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. De r Beklagte begehrt die Zurückweisung der Rev i- sion. 5 6 7 8 9 - 6 - 3 AZR 813/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR813.14.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgeric hts zu Recht zurückgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab Jan u- ar 2013 eine monatlich um 173,26 Euro höhere Altersrente zu zahlen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Klageantrag bedarf jedoch der Auslegung. Aus der Klagebegrü n- dung ergibt sich - abweichend vom Wortlaut des Antrags - das Begehren des Klägers festzustellen , dass d e r Beklagte ihm ab Januar 2013 eine um monatlich 173,26 E uro brutto höhere Altersrente zu zahlen hat. 2. Mit diesem Verständnis ist der Klageantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO z u- lässig. Der Antrag betrifft die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Altersrente und damit den Umfang der Leistungspflicht des Beklagten. Da der Beklagte b e- streitet, eine um 173,26 Euro brutto monatlich höhere Altersrente zahlen zu müssen, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Festste l- lung (§ 256 Abs. 1 ZPO) . Die Möglichkeit, Kl age auf künftige Leistung nach § 25 8 ZPO zu erheben, steht dem nicht entgegen (vgl. nur BAG 18. November 2003 - 3 AZR 592/02 - zu A II der Gründe) . II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist berechtigt, infolge des Ve r- sorgungsausgleichs vom 28. November 2011 die Altersrente des Kläger s um monatlich 695,87 Euro zu kürzen. Daher kann der Kläger von dem Beklagten nicht die Zahlung einer monatlich um 173,26 Euro höheren Altersrente verla n- gen. 10 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 813/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR813.14.0 - 8 - 1. Entgegen der Ansicht des Klägers bedingt die rechtskräftige Entsche i- dung des Amtsgerichts Mai nz vom 28. November 2011 eine Kürzung seiner Altersrente um monatlich 695,87 Euro. a) Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG hat das Familiengericht im Versorgung s- ausgleichsverfahren die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten j e- weils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen . Im Fall der inter nen Teilung überträgt es nach § 10 Abs. 1 VersAusglG für die ausgleich s- berechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleich s pflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswert s iSd. § 1 Abs. 2 Sat z 2 VersAusglG. Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt (BGH 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - Rn. 17; 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - R n. 23 mwN; BT - Drs. 16/10144 S. 54) . Mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Bewertungsstic h- tag - dem Ende der Ehezeit - bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zw i- schen dem Versorgungsträger der ausgleich spflichtigen Person und der au s- gleichsberechtigten Person entsteht (BGH 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - aaO ; BT - Dr s. 16/10144 S. 54 ) . Gleichzeitig greift das Gericht mit seiner Au s- gleichsentscheidung auch in die Rechtsbeziehungen der ausgleichspflichtige n Person zum Versorgungsträger ein (vgl. BT - Dr s. 16/10144 S. 70) . Da die Übe r- tragung nach § 10 Abs. l r- gungspflichtigen Person erfolgt, führt die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu einer K ürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person. b ) Zwar hat das Amts gericht Mainz in der Beschlussformel seiner En t- scheidung vom 28. November 2011 nicht ausgesprochen, in welchem Umfang sich das Anrecht des Klägers durch die Übertragung eines Anrechts auf seine geschiedene Ehefrau vermindert . Dies ist jedoch unerheblich. Entgegen der Ansicht des Klägers bedingt die durch die Entscheidung des Amtsgerichts e r- 15 16 17 - 8 - 3 AZR 813/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR813.14.0 - 9 - folgte Übertragung eines Anrechts zu g unsten seiner früheren Ehefrau iHv. 522,61 Euro nich t lediglich eine Kürzung seiner Altersrente um diesen Betrag. Der Umfang der Kürzung der vom Versorgungsträger geschulde ten Verso r- gungsl eistung ergibt sich vielmehr aus dem vom Familiengericht im Verso r- gungsausgleich vorgenommenen Vollzug der internen Teil ung nach § 10 VersAusglG. Der Vollzug der intern en Teilung richtet sich gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übe r- tragende Anrecht, also nach den für das betreffende Versorgungssystem ge l- tenden Regelung en (vgl . BGH 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 25) . Bei der Ausgestaltung dieser Regelungen steht den Versorgungsträgern zwar ein gewisser Gestaltungsspielraum für die rechnerische Aufteilung des in den Ve r- sorgungsausgleich einzubeziehenden Ehezeitanteils zu (vgl. nur BT - Drs. 16/ 10144 S. 55, wonach § r- sorgungsträger begründet ) . Entgegen der Rechtsauffassung der Re vision fällt den Familieng erichten im Versorgungsausgleichsverfahren wegen der recht s- gestaltenden W irkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung jedoch die Aufgabe zu, die rech tliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs . 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs - und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht und damit auch mit Union srecht zu überprüfen ( vgl. BGH 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 - Rn. 11; 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 25 mwN; BT - Dr s. 16/10144 S. 55) . Liegen etwa die Voraussetzungen eine r gleichmäßigen Teilhabe nach § 11 Abs. 1 VersAusglG nicht vor, darf das G e- richt das Anrecht nicht nach Maßgabe der Teilungs - oder Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen ( vgl. BGH 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 25) . c ) Sieht die Tei lungsordnung - wie vorliegend § 20 Nr. 3 Unterabs. 2 Satz 1 und Satz 2 AVB - vor, dass für die interne Teilung das zum Ende der Ehezeit verfügbare ehezeitbezogene Deckungskapital maßgeblich ist und di e- ses nach Abzug der Verwaltungskosten des Versorgungsträgers zwischen der ausgleich s pflichtigen und ausgleichsberechtigten Person so aufzuteilen ist, 18 - 9 - 3 AZR 813/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR813.14.0 - 10 - dass für beide gleich hohe intern geteilte Versorgungsleistungen entstehen, so hat das Famili engericht, anders als von der Revision angenommen , daher auch zu prüfen, ob bei der Berechnung des für die Höhe des zu übertragenden A n- rechts m aßgeb lichen Ausgleichswerts iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nur geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet werden dürfen ( vgl. etwa OLG Köln 6. Januar 2015 - II - 12 UF 91/14 - Rn. 10 f f.; OLG Celle 24. Oktober 2013 - 10 UF 195/12 - Rn. 8 und 29 ff.; OLG O ldenburg 6. Dezember 2010 - 14 UF 128/10 - Rn. 7 ff.; OLG de s Landes Sachsen - Anhalt 7. August 2014 - 8 UF 15/14 - Rn. 5) . E iner solchen Prüfung steht nicht entgegen , dass die Verwe n- dung geschlechtsspezifische r Barwertfaktor en nicht ausdrücklich in der ma ß- geblichen Teilungs ordnung vorgesehen ist, sondern sich , wie vorliegend (vgl. § 20 Nr. 3 Unterabs. 3 Satz 2 AVB) , dadurch erg ibt , dass die Berechnung des ehezeitbezogenen Deckungskapitals nach den Grundsätzen des T echnischen Geschäftsplan s des Versorgungsträgers zu erfolgen hat ( in diesem Sinne a uch OLG Celle 24. Oktober 2013 - 10 UF 195/12 - aaO; OLG Oldenburg 6. Dezember 2010 - 14 UF 12 8/10 - aaO ; OLG des Lan des Sachsen - Anhalt 7. August 2014 - 8 UF 15/14 - aaO ) . d ) Hat das Familiengericht auf der Grundlage der von ihm herangezog e- nen und rechtlich zu überprüfenden Teilungsordnung des Versorgungsträgers eine mit Eintritt der Rechtskraft nach § 224 Abs. 1 FamFG wirksam werdende Entscheidung über die interne Teilung nach § 10 VersAusglG getrof fen, so en t- faltet diese in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Recht s streit zwischen dem ausgleich s pflich tigen Ehegatten und dem gemäß § 219 Nr. 2 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger über die Höhe des sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrags der Versorgung Bindungswi r- kung. Die Präju dizia lität der Entscheidung im Verfahren über den Versorgung s- ausgleich für das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen beschränkt sich nicht nur auf die unmittelbar in der Beschlussf ormel zum Ausdruck ko m- mende Gestaltungswirkung, sondern erfasst auch den Berechnungsweg , den das Familiengericht auf der Basis der von ihm angewandten Teilungsordnung 19 - 10 - 3 AZR 813/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR813.14.0 - 11 - bei der Durchführung der internen Teilung des in der Ehezeit erworbenen A n- rechts zwischen den geschiedenen Ehegatten zugrunde gele gt hat . Die s folgt sowohl aus § 10 Abs. 1 VersAusglG als auch aus dem Sinn und Zweck des familiengerichtlichen Versorgungs ausgleichs verfahrens . Durch das gerichtliche Ve rfahren über den Ve rsorgungsausgleich sol l - vorbehaltlich der in den §§ 32 ff. VersAusglG vorgesehenen Anpassungsmöglichkei ten - s o- wohl für die fr üheren Ehegatten als auch für d e n am Verfahren beteiligten Ve r- sorgungsträger verbindlich entschieden werden, wie das in der Ehezeit erwo r- bene Versorgungs anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf die geschi e- denen Ehegatten aufzuteilen ist. Dementsprechend führt die in § 10 Abs. 1 VersAusglG der ausgleich s pflichtigen Person zwangsläufig zu einer Kürzung seiner Verso r- gungsrechte, deren Höhe untrennbar mit der Art und Weise der internen Te i- lung verbunden ist. Nur durch eine erweiterte Bindungswirkung können Wide r- sprüche zwischen den familiengerichtlichen Entscheidungen über den Verso r- gungsausg leich und etwaigen von den Gerichten für Arbeitssachen zu treffe n- den Entscheidungen über die Folgen des Versorgungsausgleichs für die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zugesagte n Leistung en der betrieblichen A l- tersversorgung vermieden werden . Gründe, der artige Widersprüche zuzula s- sen, bestehen nicht, da die maßgeblichen Rechtsfragen unter Einbeziehung aller materiell betroffenen Personen im Versorgungsausgleichsverfahren geklärt werden können. Um eine sowohl bruchlose als auch effektive Durchsetzung des h öherrangigen Rechts zu gewährleisten, ist es daher allein Aufgabe der für die Durchführung der Versorgungsausgleichsverfahren zuständigen Gericht e , die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichsverfahrens zu klären. e ) Danach hat der Beklagte die Alte rsrente des Klägers zu Recht um 695,87 Euro gekürzt. Die Höhe des Kürzungsbetrags ergibt sich aus der vom Amtsgericht Mainz im rechtskräftigen Beschluss vom 28. November 2011 20 21 - 11 - 3 AZR 813/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR813.14.0 - 12 - durchgeführten internen Teilung des vom Kläger während seiner Ehezeit bei dem Bek lagten erworbenen Anrechts. Durch den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 28. November 2011 wurde der früheren Ehefrau des Klägers zu sei nen Lasten ein Anrecht an se i- nen in der Ehezeit erworbenen Versorgung s rechten bei de m Beklagten iHv. 522,61 Euro übe rtragen. Bei dem Vollzug der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG ist das Familiengericht dem Vorschlag de s Beklagten nach § 5 Abs. 3 VersAusglG über die Bestimmung des Ausgleichswerts gefolgt und hat die Teilu ng des in der Ehezeit erworbenen A nrechts nach § 20 Nr. 3 Unte r- abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AVB vorgenommen . Demgemäß wurde das ehezei t- bezogene Deckungskapital nach Abzug der Verwaltungskosten so au f geteilt, dass sich für beide ehemaligen Ehegatten gleich hohe Versorgungsleistungen erga ben . Da mit steht auch dem Kläger von sei nem in der Ehez eit bei dem B e- klagten erworbenen Versorgung s an recht nur noch ein Anrecht in Höhe einer monatlichen Rente von 522,61 Euro zu. Da sich der vom Kläger in der Ehezeit erworbene Anteil seiner Versorgungsanrechte b ei de m Beklagten vor der inter nen Teilung auf 14.621,76 Euro jährlich, mithin auf 1.218,48 Euro monatlich belief, ergibt sich ein Kürzungsbetrag iHv. 695,87 Euro (1.218,48 Euro - 522,61 Euro). f ) Infolge der erweiterten Bindungs wirkung der Entscheidung des Amts g e- richts Mainz vom 28. November 2011 kann der Kläger vorliegend nicht mit E r- folg einwenden , die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung seiner Alter s- rente um 695,87 Euro bewirke eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, weil bei einer ausgleichspf lichtigen Frau der Kürzungsbetrag geringer ausgefa l- len wäre . Die von ihm geltend gemachte Benachteiligung wegen des G e- schlechts resultiert aus der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfakt o- ren bei dem Vollzug der internen Teilung nac h § 10 Abs. 1 Vers AusglG. Ei n- wände hiergegen hätte der Kläger im Versorgungsausgleichsverfahren geltend machen müssen. 22 23 - 12 - 3 AZR 813/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR813.14.0 - 13 - aa) Entgegen der Ansicht des Klägers wird die von ihm im Hinblick auf die Höhe des Kürzungsbetrags gerügte Diskriminierung wegen des Geschlechts dadurch b ewirkt, dass das Familieng ericht bei der Durchführung der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG dem Vor schlag des Beklagten nach § 5 Abs. 3 VersAusglG über die Bestimmung des Ausgleichswerts gefolgt ist. D a- nach wurde entsprechend den Vorgaben des § 20 Nr. 3 Unterabs. 3 Satz 2 AVB das zum Ende der Ehezeit verfügbare ehezeitbezogene Deckungskapital mit h ilfe von sich aus dem T echnischen Geschäftsplan des Beklagten ergebe n- den, geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren ermittelt und so auf die geschi e- denen Ehegatten aufgeteilt, dass für beide gleich hohe Versorgungsleistungen entstanden. Erst dadurch ergibt sich für den Kläger ein höherer Kürzungsbetrag seines Ehezeitanteils als sich ergeben hätte, wenn er weiblich gewesen wäre. Die Höhe des Kürzungsbetrags ist eine zwangsläufige Folge davon, dass zur Ermittlung der gleich hohe n Versorgungsleistungen für beide ge schiedene n Ehegatten geschlechtsspezi fische Barwertfaktoren verwendet wurden. Diese führen dazu, dass jedem geschiedenen Ehegatten von dem vom Kläger in der Ehezeit erworbenen Anrecht bei der Beklagten iHv. 1.218,48 Euro mona t- lich - nach Abzug der Teilungskosten - ein Anrecht iHv. monatlich 522,61 Euro zu steht und sich damit für die Versorgungsansprüche des Klägers ein Kü r- zungsbetrag iHv. 695,87 Euro e rgibt. bb) Zwar hat d as Amtsgericht Mainz - wie der Inhalt seines Beschlusses zeigt - nicht überprüft, ob die Verwendung geschlechtsspezifische r Barwertfa k- toren zur Bere chnung des Ausgleichswerts iSd. § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1 VersAusglG mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Damit ist es seiner ihm o b- liegenden Prüfungsverpflichtung im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfa h- rens nicht hinreichend nachgekommen. Dennoch ist der Beschluss in Recht s- kraft erwachsen. Ob und inwieweit der Kläger dadurch mit seinen unionsrechtl i- chen Einwänden ausgeschlossen ist, muss im Verfahren nach dem FamFG g e- klärt werden. 24 25 - 13 - 3 AZR 813/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR813.14.0 cc) Soweit das Amtsgericht - anders als von der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs verlangt (vgl. BGH 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - Rn . 18; 26. Januar 2011 - XII ZB 504/ 10 - Rn. 22 ff . ; 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - Rn. 9) - die für die interne Teilung maßgebliche Teilungs - und Verso r- gungsregelung in seiner Beschlussformel nicht konkret bezeichnet hat , führt dies ebenfalls zu keiner anderen Bewertung . Die fehlende Bezeichnung hat nicht zur Folge, dass der Beschluss in seinem Tenor zu unbestimmt ist (vgl . dazu etwa BAG 13. März 2013 - 7 AZR 334/11 - Rn. 20) . Vielmehr lä s st sich aus der Bezugnahme in den Ausführungen des Beschlusses auf den Vorschlag des Beklagten nach § 5 Abs. 3 VersAusglG über die Bestimmung des Au s- gleichswerts ent nehmen, dass das Familieng ericht bei seiner Teilungsentsche i- dung dem Vorschlag des Beklagte n gefolgt ist und dabei die Teilungsordnung in § 20 AVB in der ab dem 1. Februar 2011 geltenden Fassung zugrunde gelegt hat. 2. E iner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurfte es e ntgegen der Ansicht der Revision nicht. Der Senat hat sich nicht mit der Auslegung unionsrechtlicher Bestim mungen , so n- dern lediglich mit der W irkung von Entscheidungen im Versorgungsausgleich s- verfahren befasst . Es geht allein darum, welcher Gerichtszweig nach nation a- lem Recht mit der Prü fung der rechtlichen Vorgaben bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs befasst ist. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Xaver Aschenbrenner 26 27
Full & Egal Universal Law Academy