Bundesarbeitsgericht Urteil vom 4. August 2015 Dritter Senat - 3 AZR 508/13 - ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 I. Arbeitsgericht Bielefeld Urteil vom 15. September 2010 - 4 Ca 1609/08 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 9. Januar 2013 - 4 Sa 426/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Verschaffung einer Zusatzversorgung - Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten in Z u- sammenhang mit der unterbliebenen Anmeldung bei der VBL Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3; BGB §§ 249, 280 ; Angestelltenversicherungsgesetz idF vom 1. 7 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitne h- mer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs - TV) vom 4. November 1966 idF des 14. Änderungs - TV vom 16. September 1981 § 6 Abs. 4; Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Verso r- gungs - TV) vom 4. November 1966 idF des 15. Änderungs - TV vom 21. Februar 1984 Übergangsvorschrift gem. § 2; Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von A r- beitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs - TV) vom 4. November 1966 idF des 18. Änderungs - TV vom 12. November 1987 § 6 Abs. 2 Buchst. f, § 10 Abs. 1 ; Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifve r- trag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 § 2 Abs. 1 und Abs. 3, Anlage 2 Ziff. 3 ; Satzung der Versorgungsanstal t des Bundes und der Länder idF d er 22. Satzungsänderung vom 14. Dezember 1987 § 28 Abs. 2 Buchst. f ; Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rhei n- land - Westfalen vom 21. Dezember 1966/4. Januar 1967 idF der 14. Änderung der Satzung vom 28. April 1983 § 17 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a ; S atzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland - Westfalen vom 21. Dezember 1966/4. Januar 1967 in der ab dem 1. Januar 1985 geltenden Fassung § 81 Abs. 6 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 508/13 4 Sa 426/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. August 2015 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufu ngsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 4. August 2015 durch den Vorsitzenden Ri chter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Dr. Möller und Trunsch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 508/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Lande sa r- beitsgerichts Hamm vom 9. Januar 2013 - 4 Sa 426/11 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, der Kläg e- rin eine Zusatzversorgung zu verschaffen , sowie über Schadensersatzanspr ü- che. Die im Mai 1956 geborene Klägerin war vom 1. Dezember 1983 bis zum 15. Februar 1988 bei dem Evangelischen Krankenhaus W (im Fo l genden Ev. Krankenhaus) als Ärztin be schäftigt. Das Ev. Krankenhaus war der Kirchl i- chen Zusatzversorgungskasse Rheinland - Westfalen (im Folgenden KZVK) als Träger der Zusatzversorgung angeschlo s sen. Die KZVK setzt in den Leistungsbestimmungen ihrer Satzung die tari f- vertraglichen Versorgungsr egelungen des öffentlichen Dienstes um. Die Sa t- zung der KZVK vom 21. Dezember 1966/4. Januar 1967 idF der 14. Änderung der Satzung vom 28. April 1983 (im Folgenden KZVK - S 19 83 ) regelte ua . : § 16 Versicherungspflicht Der Versicherungspflicht unterliegt, vorbehaltlich der § § 17 und 18, vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an der A r- beitnehmer, a) der das 17. Lebensjahr vollendet hat § 17 Ausnahmen von der Versicherungspflicht 1 2 3 - 3 - 3 AZR 508/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 - 4 - (5) Von der Versicherungspflicht befreit wird auf seinen schriftlichen Antrag durch die Kasse ein Arbeitne h- mer, a) solange er auf Grund einer durch Gesetz angeordn e- ten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung oder freiwillig Mitglied einer öffentlich - rechtlichen Versich e- rungs - oder Versorgungseinrichtun g im Sinne des § 7 Abs. Ein befreiter Arbeitnehmer kann, auch wenn er das A r- beitsverhältnis wechselt, nicht mehr versichert werden, solange die in den Buchstaben a bis c angeführten Befre i- Die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a KZVK - S 1983 entsprach im Wesentlichen § 6 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a des Tarifvertrag s über die Verso r- gung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs - TV ) vom 4. November 1966 idF des 14. Änderungs - TV vom 16. Sep tember 1981 ( im Folgenden Ve r- sorgungs - TV 19 81 ). Die Klägerin war während ihrer Beschäftigung bei dem Ev. Kranke n- haus auf g rund ihrer Mitgliedschaft in de r Ärzteversorgung nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes idF vom 1. Juli 1979 (im Folgenden AVG) von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten b e- freit. Auf ihren Antrag wurde sie ab dem 1. Dezember 1983 nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a KZVK - S 198 3 von der Versicherungspflicht bei der KZVK b e- freit. Zum 1. Januar 1985 wurde § 6 Abs. 4 Versorgungs - TV 1981 d urch den 15. Än derungs - TV vom 21. Februar 1984 zum Versorgungs - TV (im Folgenden Versorgungs - TV 1985) neu gefasst. D ie bis dahin in der Regelung vorgese h e- nen Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht der Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden VBL) entfi e- len Übergangsvorschrift gem. § 2 des 15. Änderungs - TV vom 21.2.1984 in den Versorgungs - TV 1985 eingeführt. Diese lautete : 4 5 6 - 4 - 3 AZR 508/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 - 5 - Dezember 1984 aufgrund des § Abs. 4 Buchst. a) oder c) Versorgungs - TV in der bis dahin geltenden Fassung nicht zu versichern w a- ren, sind weiterhin nicht zu versichern, wenn sie dies sp ä- testens bis zum 30. Juni 1985 schriftlich bei ihrem Arbei t- geber beantragen. Die vom Arbeitgeber auszusprechende Entsprechend de n Änderungen im Versorgungs - TV 1985 wu rde auch § 17 Abs. 5 KZVK - S 19 83 neu gefasst. Die bis lang in § 17 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a KZVK - S 19 83 vorgesehene Möglichkeit für Arbeitnehmer, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung iSd. § 7 Abs. 2 AVG waren, eine Befreiung von der Zusatzversorgung der KZVK zu beantragen, entfiel. Gleichzeitig wurde in der ab dem 1. Januar 1985 geltenden Fassung der Sa t- zung der KZVK (im Folgenden KZVK - S 19 85 ) folgende Regelun g aufgeno m- men: § 81 Altversicherte (6) Arbeitnehmer, die bis zum 31. Grund § 17 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a oder c in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht pflich t- versichert waren, unterliegen weiterhin nicht der Ve r- sicherungspflicht, wenn sie dies bis spätestens 30. Juni 1985 schr iftlich bei der Kasse beantragen. Die von der Kasse auszusprechende Befreiung von der Versicherungspflicht ist endgültig. Die KZVK befreite die Klägerin auf ihren Antrag vom 18. Dezember 1984 m it Schreiben vom 5. März 1985 auch über den 1. Januar 1985 hinaus von der Versicherungs pflicht . Seit dem 15. Februar 1988 ist die Klägerin bei der Beklagten bzw. d e- ren Rechtsvorgänge rin - der Stadt Bielefeld - als Ärztin beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der Arbeitsvertrag vom 28. Januar 1988 . Seit Dezember 1988 liegt dem Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertrag der Parteien 7 8 9 - 5 - 3 AZR 508/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 - 6 - vom 20. November 1988 zugrunde . Beide Arbeitsverträge der Klägerin entha l- ten die folgende Bestimmung : § 6 Der Arzt wird nach Maßg abe des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 04.11.1966 in der jeweils geltenden Fa s- sung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusätzli ch versichert. Der zum 1. Januar 1988 in Kraft getretene Versorgungs - TV vom 4. November 1966 idF des 18. Änderungs - TV vom 12. November 1987 (im Fo l- genden Versorgungs - TV 1988 ) bestimmt auszugsweise: § 5 Pflicht zur Versicherung bei der VBL Der Arbeitnehmer ist bei der VBL nach Maßgabe der Sa t- zung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn a) er das 17. Lebensjahr vollendet hat, § 6 Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung (2) Nicht zu versichern ist ferner ein Arbeitnehmer, der f) aufgrund Tarifvertrages oder aufgrund der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die VBL ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, von § 10 Überleitung der Versicherung (1) Der Arbeitnehmer, der bei einer Zusatzversorgungsei n- richtung versichert ist, von der die Versicherung zur VBL übergeleitet wird, ist verpflichtet, die Überleitung der Ve r- sicherung zur VBL zu beantragen, es sei denn, daß b ei der anderen Zusatzversorgungseinrichtung Pflicht zur 10 - 6 - 3 AZR 508/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 - 7 - Versicherung besteht oder daß auch bei Überleitung der Versicherung keine Pflicht zur Versicherung bei der VBL Die Satzung der VBL i dF der 22. Satzungsänderung vom 14. Dezember 1987 ( im Folgenden VBL - S ) s ieht in § 28 Abs. 2 Buchst. f ua. vor, dass ein A r- beitnehmer nicht versichert werden kann, wenn er aufgrund der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, von der Versicherungspflicht befreit worden ist . Die VBL und die KZVK haben ein solches Überleitungsabkommen ab geschlossen. Die Klägerin füllte anlässlich ihrer Einstellung unter dem 30. Januar - und Hinterbliebenenve r- sorgung und Antrag auf Gewährung des Zuschusses zu den Beiträgen zur ö f- fentlich - rechtlichen Versicherungs - oder Versorgungseinrichtung ihrer Beruf s- und reichte es bei der Stadt Bielefeld ein . Darin gab sie ua. an, dass sie seit dem 1. Dezember 1983 v on der Rentenversich e- rungspflicht nach § 7 Abs. 2 AVG zugunsten der Ärzteversorgung befreit und bei der VBL oder bei einer anderen Zusatzversorgungskasse vor Eintritt bei der Stadt Bielef eld noch nicht versichert war. Die Stadt Bielefeld und die Beklagte, die zunächst Beteiligte der VBL waren, meldeten die Klägerin nicht bei der VBL an. Zum 1. Januar 2001 trat der Tarifvertrag über die betriebliche Altersve r- sorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersverso r- gung - ATV) vom 1. M ärz 2002 in Kraft. Nach § 2 Abs. 1 ATV sind die Beschä f- tigten grundsätzlich bei der VBL zu versichern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllen können . Von der Pflicht zur Versicherung bei der VBL sind g emäß § 2 Abs. 3 ATV die von der Anlage 2 erfassten Beschäftigten ausgenommen. Hierzu gehören nach Anlage 2 Ziff. 3 ATV ua. Beschäftigte, die aufgrund der Satzung einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind. 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 508/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 - 8 - Die Beklagte führt die Zusatzversorgung für ihre Beschäftigten seit dem 1. Januar 2006 über die Kommunale Versorgungskasse Wes tfalen - Lippe (im Folgenden KVW ) durch. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Stadt Bielefeld sowie nac h- folgend die Beklagte seien nach § 6 ihres Arbeitsvertrags verpflichtet gewesen, s ie ab Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei der VBL zu versichern. § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs - TV 1988 habe dem nicht entgegengestanden. Die Reg e- lung sei - ebenso wie § 28 Abs. 2 Buchst. f VBL - S - wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Die Bestimmungen bewirkten eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, die im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses nicht von der Versicherungspflicht befreit waren. Die Beklagte müsse ihr daher eine Versorgung verschaffen, die sie e r- halten würde, wenn sie seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei der VBL ve r- sichert gewesen wäre. Jedenfalls hätte die Stadt Bielefeld sie nach Eingang ihres Formulars vom 30. Januar 198 8 darüber informieren müssen, dass sie nicht bei der VBL versichert werden könne. Sie habe nicht gewusst, dass ihre Befreiung von der Versicherungspflicht bei der KZVK auch zu einem Au s- schluss von der Versicherungspflicht bei der VBL führe. Bei entsprechen der Information über ihre Versicherungsfreiheit hätte sie mit der Stadt Bielefeld über eine anderweitige Zusatzversorgung verhandelt oder zumindest die Bez u- schussung einer alternativen Altersversorgung gefordert. Die Klägerin hat beantragt festz ustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Versorgung zu verschaffen, die ihr zustünde, wenn sie seit dem 15. Februar 1988 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entsprechend ihrer jeweiligen Vergütung versichert worden wäre, hil fsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Sch a- densersatz in Höhe der seit 15. Februar 1988 ersparten Arbeitgeberbeiträge abzüglich der im gleichen Zeitraum etwaig zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzve r- sorgung zu leisten. 15 16 17 - 8 - 3 AZR 508/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 - 9 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des dort allein streitgege n- ständlichen Hauptantrags abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Klägerin zurückgewiesen und den Hilfsantrag abgewiesen. Mit der R e- vision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin bleibt erfolglos. Die zulässige Klage ist unb e- gründet. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen. I . Die Beklagte is t nicht verpflichtet, der Klägerin die Leistungen zu ve r- schaffen, die sie bei Eintritt eines Versorgungsfalls erhalten würde , wenn sie seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei der VBL versichert und ihre Versich e- rung zum 1. Januar 2006 von der KVW übernommen worden wäre. 1 . Der Hauptantrag ist zulässig . a) Die von der Klägerin zum Hauptantrag gegebene Begründung lässt e r- kennen, dass die Beklagte mit dem Hauptantrag verpflichtet werden soll , der Klägerin eine Zusatzv ersorgung zu verschaffen, die s ie erhalten würde, wenn sie seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bzw. deren Recht s- vorgängerin bei der Zusatzversorgungskasse versichert worden wäre. Die B e- klagte führt die Zusatzversorgung ihrer Beschäftigten seit dem 1. Januar 2006 nic ht mehr über die VBL, son dern über die KVW durch . Der Antrag richtet sich daher - abweichend von seinem Wortlaut - auf die Feststellung, dass die B e- klagte verpflichtet ist, der Klägerin die Leistungen zu verschaffen, die ihr bei Eintritt eines Versorgungsf alls nach den Satzungsbestimmungen der KVW z u- stünden, wenn si e seit dem 15. Februar 1988 bei der VBL versichert und ihre Versiche rung zum 1. Januar 2006 von der KVW übernommen worden wäre. 18 19 20 21 22 23 - 9 - 3 AZR 508/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 - 10 - b) In dieser Fassung ist der Haupta ntrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da Feststellungsanträge nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zw i- schen den Parteien gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hi nsichtlich konkreter Ansprüche bedürfen. Dementsprechend sind Anträge auf Verschaffung einer Versorgung entsprechend den für eine Z u- satzversorgungskasse geltenden Regeln zulässig ( st . Rspr., vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 493/10 - Rn. 18 mwN) . c) D ie Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Die Kläger in begehrt mit ihrer Klage die Feststellung der Verpflichtung der Bekla g- ten zur Verschaffung einer Versorgung nach bestimmten Regeln. Hierbei ha n- delt es sich um ein gegenwärtiges Rec htsverhältnis (vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 493/10 - Rn. 17 mwN) . Da die Beklagte eine Verschaffungspflicht leugnet, steht der Kläger in auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. 2 . Der Hauptantrag ist unbegründet. a) Die von der Klägerin begehrte Verschaffungspflicht der Beklagten ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. a a ) Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Du rc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (Verschaffungspflicht). Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedec k- ten Altersvorsorgevermögens (Alters vermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, beruht auf der ständ i- gen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zw i- schen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführu ngswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeit s- rechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorges ehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitg e- 24 25 26 27 28 - 10 - 3 AZR 508/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 - 11 - ber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eig e- nen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbei t- nehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitg ebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht zu verschuldensabhängigem Schadensersatz, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der verso r- gungsberechtigten Arbeitnehmer (vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26 mwN) . Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine L ü- cke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und dem Durchführungsweg andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage g etroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Verso r- gungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 27 mwN) . b b ) D anach steht der Kläg erin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ve r- schaffung der mit dem Hauptantrag begehrte n Versorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zu. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin waren nicht ve r- pflichtet, die Klägerin bei der VBL zu versichern. (1 ) Nach § 6 ih res jeweiligen Arbeitsvertrags war die Klägerin lediglich - TV in seiner jeweils geltenden Fassung bei der VBL zu versichern. Gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs - TV 1988 b e- stand danach keine Versicherungspflicht für die Kläg erin bei der VBL. Denn die Klägerin war aufgrund der Satzung der KZVK - einer Zusatzversorgungs einric h- tung, mit der die VBL ein Über leitungsabkommen abgeschlossen hat te - von der Pflicht zur Versicherung befreit worden . Für die Zeit bis zum 31. Dezember 19 84 erfolgte die Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Zusatzverso r- gung auf Antrag der Klägerin durch die KZVK auf der Grundlage von § 17 Abs. 5 Satz 1 Buchst . a KZVK - S 19 83. Nach Wegfall dieses Befreiungstatb e- stands zum 1. Januar 1985 war der Klägerin durch § 81 Abs. 6 KZVK - S 19 85 29 30 - 11 - 3 AZR 508/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 - 12 - die Möglichkeit eingeräumt worden, sich auf Antrag auch über den 31. Dezember 1984 hinaus weiterhin von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hiervon hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Auf ihren Antrag vom 18. Dezember 1984 wurde sie von der KZVK nach § 81 Abs. 6 KZVK - S 19 85 über den 1. Januar 1985 hinaus von der Pflicht zur Versicherung befreit. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflicht zur Versich e- rung bei der VBL nach § 6 Abs. 2 B uchst. f Versorgungs - TV 1988 vor . Die B e- stimmung erfordert - anders als von der Revision angenommen - nicht, dass eine Versicherung des Arbeitnehmers hätte übergeleitet werden können. Da die Regel ung gerade eine frühere Befreiung von der Zusatzversicherungspflicht voraussetzt , ist ein solches Erfordernis bereits denklogisch ausgeschlossen. (2) Entgegen der Ansicht der Revision ist die in § 6 Abs. 2 Buchst. f Ve r- sorgungs - TV 1988 geregelte Ausnahme von der Versicherungspflicht für diej e- nigen Arbeitnehmer , die sich trotz grundsätzlicher Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 1985 für die Beibehaltung ihrer bereits zuvor bestehenden Befreiung von der selben entschieden haben, auch wirksam. Die Bestimmung ver stößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. ( a ) Die Tarifvertragsparteien sind - jedenfalls mittelbar - an den a llgeme i- nen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (dazu ausführlich BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II der Gründe , BAGE 111, 8 ) . Eine Tari f- norm verletzt den a llgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu or d- nenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise b e- ac h tet werden müssen. Bei der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen sind die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG sich ergebenden E inschränkungen zu beachten. Die Tarifve r- tragsparteien haben, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebe n- heiten oder Rechtsfolgen geht, eine Einschätzungsprärogative sowie einen E r- messensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Rege lung. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind dann überschritten, wenn e i- 31 32 - 12 - 3 AZR 508/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 - 13 - ne Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten a n- ders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gew icht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können ( vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 55 mwN ) . ( b ) Danach bewirkt § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs - TV 1988 keine ung e- rechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitne hmern. (a a ) § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs - TV 1988 schließt diejenigen Arbei t- nehmer von der Pflicht zur Vers icherung bei der VBL aus, die - wie die Klä g e- rin - aufgrund eines eigenen Willensentschlusses von einer nur ihnen z u- stehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht haben , sich trotz der zum 1. Januar 1985 auch für sie geltenden Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung we i- ter von dieser befreien zu lassen. ( aaa ) Durch den 15 . Änderungs - TV vom 21. Februar 1984 zum Versorgungs - TV wurde n zum 1. Jan uar 1985 die bis dahin in § 6 Abs. 4 Versorgungs - TV 1981 enthaltene n Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht bei der Zusatzversorgung abgeschafft . D amit bestand seit diesem Zeitpunkt auch für die von dieser Regelung erfassten Arbeitnehmer grundsätzlich eine Versich e- rungspflicht bei der Zusatzversorgung . Hierzu gehörten auch diejenigen Ar bei t- nehmer, die - wie die Klägerin - aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer beruf s- ständischen Versorgungseinrichtung nach § 7 Abs. 2 AVG von der Rentenve r- si cherungspflicht befreit waren. § 2 des 15. Änderungs - im Versorgungs - TV 1985 waren die bis zum 31. Dezember 1984 bereits befreiten Arbeitnehmer weiterhin nicht zu vers i- chern, wenn sie dies bis zum 3 0 . Jun i 1985 schriftlich beantragten; machten die Arbeitnehmer von diesem Antragsrecht Gebrauch, war die Befreiung von der Pflicht zur Versicherung endgültig. Für die KZV K wurden diese tariflichen Reg e- lungen durch § 81 Abs. 6 KZVK - S 1985 umgesetzt . Aufgrund dies er Besti m- mungen erhielten die im Sinne einer Versicherungsfreiheit bereits bislang priv i- legierten Arbeitnehmer das Recht, sich trotz an sich bestehender Versich e- rungspflicht abschließend gegen diese zu entscheiden. Der Ausschluss von der 33 34 35 - 13 - 3 AZR 508/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 - 14 - Versicherungspflic ht nach § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs - TV 19 88 beruht damit auf einer von den Arbeitnehmern selbst getroffenen E ntscheidung. ( bbb ) E ntgegen der Rechtsauffassung der Revision begegnet § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs - TV 1988 nicht deshalb Bedenken, weil er Arbeitnehmer von einer Versicherung bei der VBL ausschließt, die zuvor durch eine ande re Zusatzversorgungseinrichtung von der Pflicht zur Zusatzv ersicherung befreit wurden. Die Regelung erfasst nur Zusatzversorgungseinrichtung en , mit denen die VBL ein Ü berleitungsabkommen abgeschlossen hat . D amit haben die Tari f- vertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass die durch Überle i- tungsabkommen verbundenen Zusatzversorgungs kassen den Arbeitnehmern bei einem Wechsel des Arbeitgebers und einem dadurch bedin gten Wechsel der zuständigen Zusatzversorgungs einrichtung eine einheitliche Versorgung gewähr en. Die Zusatzversorgungseinrichtung en, die ein Überleitungsabkommen geschlossen haben , müssen die Versicherung eines von einer Zusatzverso r- gungs kasse zu einer anderen Einrichtung wechselnden Arbeitnehmer s übe r- nehmen und weiterführ en . Sie gilt damit als Versicherung der annehmenden Kasse . Dementsprechend waren bis zur Ablösung des Gesamtversorgungssy s- tems der VBL zum 1 . Januar 2001 nach ihren bis dahin g eltenden Satzungsb e- stimmungen die bei der vorherigen Zusatzversorgungskasse und damit im früheren Arbeitsverhältnis erbrachte n Beschäftigungsz eit en als gesamtverso r- gungsfähige Zeit zu berücksichtigen . Im Rahmen des seit dieser Zeit geltenden sog. Punktemod ells ist das für den Beschäftigten gebildete Versorgungskonto , auf dem die jeweils zum Ende eines Kalenderjahres festgestellt en Verso r- gungspunkte gutge schrieben werden, fortzuführen. Um die Einheitlichkeit der Versorgung zu gewähr leisten , sind die Arbeitne hmer, die zuvor bei einer and e- ren Zusatzver sorgungseinrichtung versichert waren, mit der ein Überleitung s- abkommen besteht, nach § 10 Versorgungs - TV 1988 grundsätzlich verpflichtet, die Überleitung ihrer dortigen Versicherung zur VBL zu beantragen. Dies er G e- sichtspunkt rechtfertigt es , Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 2 Buchst. f Verso r- gungs - TV 1988 von der Pflicht zur Versicherung bei der VBL auszunehmen, 36 37 - 14 - 3 AZR 508/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 - 15 - wenn sie sich bei einer durch Überleitungsabkommen verbundenen Zusatzve r- sorgungskasse gegen die Versicherungs pflicht in der Zusatzver sorgung en t- schieden haben. ( bb ) Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - unter § 6 Abs. 2 Buchst. f Verso r- gungs - TV 1988 fallen , werden durch die Regelung daher nicht gegenüber einer vergleichbaren G ruppe von Arbeitnehmer n ungerechtfertigt benachteiligt. Arbeitnehmer, die nach den tariflichen oder satzungsrechtlichen Be - stimmungen nie von der Versicherungspflicht bei der VBL und den mit ihr durch Überleitungsabkommen verbundenen Zusatzversorgungskassen ausgeno m- men waren , si nd bereits deshalb nicht mit den von § 6 Abs. 2 Buchst. f Verso r- gungs - TV 1988 erfassten Arbeitnehmern vergleichbar, weil sie keine bewusste Entscheidung gegen die Teil n ahme an dem nach den VBL - Grundsätzen ger e- gelten Zusatzv ersorgungssystem getroffen haben. Arbeitnehmer, die sich bei Abschaffung der Aus nahme vo n der Zusatzversorgungspflicht aufgrund der Versicherung in einem Altersversorgungssystem nach § 7 Abs. 2 AVG zum 1. Januar 1985 gegen eine weitere Befreiung von der Zusatzversorgung en t- schieden haben, sind wegen der unterschiedlich getroffenen Entscheidung en nicht vergleichbar. Auc h gegenüber Arbeitnehmern, die nach dem 1. Januar 1985 erstmals ein Arbeitsverhältnis be gründet haben , das einer Versicherung s- pflicht bei der VBL oder einer mit ihr durch Übe rleitungsabkommen verbund e- nen Zusatzversorgungskasse unterl ag , und deshalb auch dann versicherung s- pflichtig sind, wenn sie ggf. schon länger einem berufsständische n Verso r- gungswerk iSd. § 7 Abs. 2 AVG angehör t en, liegt keine ungerechtfertigte B e- nachteiligu ng vor . Diese Arbeitnehmer haben ebenfalls keine Entscheidung g e- gen e ine Versicherungspflicht im System der verbundenen Zusatzversorgung s- kassen getroffen und hatten auch keine solche Möglichkeit. (3 ) Entgegen der Rechtsauffassung der Revision verstößt § 28 Abs. 2 Buchst. f VBL - S damit ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da Grundlage dieser Satzungsregelung die inhaltsgleiche Bestimmung in § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs - TV 19 88 ist, ist für die hier interessierende Differenzierung in der Satzung die dahinterstehende Vereinbarung der Tarifvertragsparteien maßge b- 38 39 40 - 15 - 3 AZR 508/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 - 16 - lich (vgl. BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 57 , BVerfGK 13, 455 ) . Diese ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. (4 ) Auch mit dem Inkrafttreten des ATV zum 1. Januar 2001 änderte sich an d er Versicherungsfreiheit der Klägerin bei der VBL nichts. Es kann daher dahinstehen, ob sich die Verweisung in § 6 des Arbeitsvertrags der Klägerin vom 20. November 1988 ab dem 1. Januar 2001 auf den ATV bezog. N ach der Anlage 2 Ziff. 3 ATV sind ua. Beschäftigte, die aufgrund der Satzung einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind, we i- terhin nicht zu versichern. Die Regelung schließt - wie bereits § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs - TV 198 8 - in zulässiger Weise diejenigen Arbeitnehmer von der Zusatzversorgung aus, die sich aufgrund einer eigenen, in ihrem Willen liegende Entscheidung gegen eine Versicherungspflicht im System der verbu n- denen Zusatzversorgu ngskasse n ausgesprochen haben. b) Der Klägerin steht der begehrte Verschaffungsanspruch auch nicht u n- ter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Es bedarf keiner Entscheidung , ob die Stadt Bielefeld die Klägerin i m Zusammenhang mit dem Abschluss ihre s Arbeitsvertrags darüber hätte info r- mieren müssen, dass sie nicht bei der VBL versichert ist . Selbst wenn dies z u- g unsten der Kläger in angenommen würde, kann die Klägerin von der Beklagten k eine Verschaffung der mit dem Hauptantrag begehrten Zusatzversorgu ng ve r- langen. Bei einem Verstoß gegen etwaige Hinweis - oder Informationspflichten hätte die Klägerin gegen die Beklagte nach § § 280, 249 BGB lediglich einen Anspruch darauf , so gestellt zu werden, w ie sie stünde, wenn sie von der B e- klagten auf die versorgungsrechtliche Rechtslage und damit den Ausschluss von der Versicherungspflicht hingewiesen worden wäre (vgl. B AG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 339/00 - zu I der Gründe) . Eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die mit dem Hauptan trag begehrte Versorgung zu ve r- schaffen , ergibt sich hieraus nicht. 41 42 43 44 - 16 - 3 AZR 508/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 - 17 - II . Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls e rfolg los . Die Beklagte ist nicht ve r- pflic h tet, der Kläger in Schadensersatz in Höhe der Beträge zu zahlen , die die Beklagte bei einer Versicherung der Klägerin seit Beginn ihres Arbeitsverhäl t- nisses bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls für die Zusatzversorgung h ätte aufwenden müssen. 1. Der Hilfsantrag ist - in der gebotenen Auslegung - zulässig . a) Aus der sprachlichen Fassung des Antrags ergibt sich, dass die Kläg e- rin mit dem Antrag eine Schadensersatzpflicht der Beklagten in Höhe der Ko s- ten feststellen lassen will, die die Beklagte wegen der Versicherungsfreiheit der Klägerin in der Zusatzversorgun g erspart hat. Die Klägerin begehrt damit die Zahlung einer Summe , die sich aus den Beträgen ergibt, die die Beklagte hätte aufwenden müssen, wenn die Klägerin seit dem 15. Februar 1988 bis zum Ei n- tritt eines Versorgungsfalls zunächst bei der VBL und nachf olgend - seit dem 1. Januar 2006 - bei der KVW versichert gewesen wäre . Der begehrte Sch a- densersatz umfasst in seiner Höhe damit zumindest die bei einer Versich e- rungspflicht der Klägerin mo natlich an die VBL bzw. - seit dem 1. Januar 2006 - die KVW zu zahl enden Umlagen abzüglich der in diesem Fall von der Klägerin zu tragenden Eigenanteile . b) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt . D er Hilfsantrag richtet sich auf die Feststellung einer Zahlungspflicht der Beklagten und damit eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO . Da die Beklagte eine en t- sprechende Verpflichtung bestreitet, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung . Der Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen . Das Arbeitsverh ältnis der Parteien ist noch nicht beendet , so dass der von der Klägerin geltend gemachte Betrag der Höhe nach noch nicht fes tsteht. 2 . Der Hilfsantrag ist unbegründet. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte oder die Stadt Bielefeld in Zusammenhan g mit dem Ausschluss der Klägerin von der Versicherungs pflicht bei der VBL gegenüber der Klägerin I n- formations pflichten verletzt haben. Auch wenn man dies zug unsten der Klägerin unterstell t , ist die von ihr geltend gemachte Schadensersatz forderung u n- 45 46 47 48 49 - 17 - 3 AZR 508/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR508.13.0 schlüssig. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr durch eine etwaige Verle t- zung von Aufklärungspflichten seitens der Stadt Bielefeld bzw. der Beklagten ein Schaden in der mit dem Hilfsantrag begehrten Höhe entstanden ist. Es ist weder d argelegt noch er sichtlich, dass sich die Stadt Bielefeld oder die Bekla g- te im Rahmen entsprechender Verhandlungen mit der Klägerin freiwillig bereit erklärt hätte n , der Klägerin die Beträge auszuzahlen, die sie im Fall ihrer Vers i- cherungspflicht ab dem 15. Februar 1988 fü r die Zusatzversorgung der Klägerin hätten aufwenden müssen . Der Vortrag der Klägerin , ihr früherer Arbeitgeber , das Ev. Krankenhaus , habe aufgrund der Befreiung von der Zusatzverso r- gungspflicht eine zusätzliche Altersversorgung mit finanziert, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass sich die Stadt Bielefeld oder die Beklagte nach dem seit dem 1. Januar 1985 nicht mehr nur optionalen, sondern endgültigen Au s- sch l uss der Klägerin von der Pflicht zur Versicherung in der Zusatzversorgung entsprechend verhalten hätten. III . Nach alledem kam es auf die von der Klägerin erhobene n Verfahren s- rüge n nicht mehr an. IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Zwanziger Schlewing Ahrendt H. Trunsch Möller 50 51
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