Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juli 2016 Dritter Senat - 3 AZR 141/15 - ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR141.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 31. Juli 2014 17 Ca 64/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 12. Februar 2015 - 7 Sa 69/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Versorgungszusage Auslegung Bestimmung: BetrAVG § 1 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR141.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 141/15 7 Sa 69/14 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Juli 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Aschenbrenner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 141/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR141.15.0 - 3 - Die Revision des Kläger s gegen das Urteil des Landes - a r beitsgerichts Hamburg vom 12. Februar 2015 - 7 Sa 69/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob eine tarifliche Zulage bei der Berec h- nung der Zusatzrente des Klägers zu berücksichtigen ist. De r im Mai 1950 geborene Kläger war vom 8. Dezember 1986 bis zum 31. Dezember 2013 bei de r Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschä f- tigt. Mit Datum vom 8. Dezember 1986 war dem Klä ger eine Versorgungszus a- ge erteilt worden . D ie se lautet auszugsweise : 1. Beim Eintritt in den R uhestand durch Erreichen der Altersgrenze (65. Lebensjahr) oder bei vorzeitiger Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit erhalten Sie eine Zusatzrente. 2 . Falls das Arbeitsverhältnis mit uns vor Vollendung des 65. Lebensjahres beendet wird, um in den R u- hestand zu treten, erhalten Sie auf Antrag eine vo r- ge zogene Zusatz rente 3. Die Höhe der Zusatzrente richtet sich nach den beim T ununterbrochen verbrachten Dienstjahren. Die Zusatzrente beträgt bei 10 Dienstjahren 15 % der ge setzlichen Sozialrente. Sie steigert sich fü r jedes weitere Dienstjahr um 2 % bis zu höchstens 55 %. Betragen die gesetzliche Sozialrente und die Zusat z- rente zusam men me hr als 65 % der versorgungsf ä- higen Vergütung (Grundvergütung, Ortszuschlag und tarifliche Stellenzulage), die Sie im Falle fortbest e- hender Tätigkeit im jeweiligen Zeitpunkt erhalten h a- ben würden, so wird die Zusatzrente um den übe r- 1 2 - 3 - 3 AZR 141/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR141.15.0 - 4 - steigenden Betrag gekürzt . Ein erhöhter Ortszuschlag für Kinder, sonstige Zul a- gen und Sozialrentenanteile, d ie aus freiwilligen Be i- trägen o der aus Beiträgen zu einer Höherversich e- rung entstanden sind, werden bei der Bemessung der Zusatzrente und der Gesamtversorgung nicht berücksichtigt. 8. Im November erfolgt die Zahlung eines Weihnacht s- gel des in Höhe der für den Monat Oktober gezahlten Zusatz rente bzw. Hinterbliebenenbezüge. Entsteht der Anspruch auf die Zusatzrente bzw. Hinterblieb e- nenbezüge im Laufe des Kalenderjahres, wird die Zahlung zeitanteilig vorgenommen. Mit Schreiben vom 18. November 1991 informierte der T e . V . - ein Rechtsvorgänger der Bekla g ten - den Kläger über die Anpassung seiner b e- trieblichen Altersversorgung an die bestehende Rechtslage un ter Hinweis d a- ra uf , dass hierdurch die Verso r gungszusage in ihren Grundbedingungen nicht geändert werde. Der mit Wirkung zum 1. Juli 2009 in Kraft getretene und für den Kläger geltende Tarifvertrag über die Veränderung der tariflichen Tabellenwerte im in der TÜV NORD - TÜV NORD Mo dul - vom 0 5.11. 2009 (im Folgenden VTV 09) regelt ua . : Artikel II Veränderung der Tabellenwerte über die Grundvergütung, den Ortszuschlag und die Stellenzul a gen sowie die Grundvergütung und personenbezogene Zulagen der Beschäftigten der R Gruppe (alt) 1. Die Tabellenwerte (Anlagen zum Tarifmodul T Gru p- pe) - für die Alttarifbeschäftigten der T Gru p pe (au s- genommen die Beschäftigten der R Gru p pe (alt) 3 4 - 4 - 3 AZR 141/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR141.15.0 - 5 - bestehend aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Stellenzulage sowie - für die Alttarifbeschäftigten der R Gruppe (alt) bestehend aus der Grundvergütung und den personenbezog e- nen Zula gen werden mit Wirkung ab 01.01.2010 um 1 % erhöht. Die so erhöhten Grundvergütungstabellenwerte we r- den zusätzlich um einen Sockelbetrag von monatlich Euro 20,00 weiter erhöht. 2. Zusätzlich erfolgt die Zahlung einer nicht ruheg e- haltsfähigen Zulage ( Zulage 09 ) , die wie folgt ermi t- telt wird: Summe aus 0,5 % der jeweils aktuellen Tabellenwe r- te (Grundvergütung, Ortszuschlag und Stellenzulage bei den Mitarbeitern ehemals Alt - Bund bzw. Grun d- vergütung und personenbezogene Zulagen bei den Mitarbeitern ehemals R Gruppe (alt) ) Der sich jeweils so ergebende Wert wird um einen Sockelbetrag von EUR 10,00 erhöht. Anlage 3 dieses Tarifvertrags enthält eine Tabelle, die die Höhe der Stellenzulage für die erfassten Arbeitnehmer ausweist. Sie gibt nach Verg ü- tungsgruppen geordnet an , welche Mitarbeiter in welcher Höhe eine allgemeine Zulage bzw. eine Technikerzulage erhalten. Seit dem 1. Januar 2014 bezieht d er Kläger eine gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine vorgezogene Zusatzrente. D ie Beklagte berücksic h- tigte bei der Berechnung der Zusatzrente die Zu lage 09 nicht . Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Er hat die Au f- fassung vertrete n, bei der Ermittlung der Gesamtversorgungsobergrenze nach Nr. 3 Abs. 4 der Versorgungszusage müsse auch die Zulage 09 berücksichtigt werden. Da diese sic h aus der Summe von jeweils 0 ,5 vH der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der tariflichen Stellenzulage zusammensetze, handele es sich um eine Erhöhung der versorgungsfähigen Vergütung. Zwar sei die Z u- 5 6 7 - 5 - 3 AZR 141/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR141.15.0 - 6 - lage g- keitspr inzips könne die einzelvertragliche Versorgungszusage jedoch nicht durch einen Tarifvertrag verschlechtert werden. Sie sei nicht tarifvertragsoffen. Die in Nr. 3 Abs. 4 der Versorgungszusage angelegte Steigerung der Zusat z- rente bei Vergütungserhöhungen kön ne nicht dadurch umgangen werden, dass nach der Versorgungszusage versorgungsfäh ige Vergütungsbestandteile i m Die Versorgungsz usage sehe vor , dass bei einem Anstieg der Vergütung die gesetzliche Rente steige und sich somit die Obergrenze und die Zusatzrente erhöhten. Die ser Gleichschritt sei Bestan d- teil der Zusage. Die Einführung nicht versorgungs fähige r Zulagen anstelle von Tariflohnerhöhungen könne zu einer Ausze hrung der zugesagten Versorgung führen . Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu veru rteilen, an ihn rückständige b e- triebliche Al tersrente in Höhe von 1.151,78 Euro bru t- to nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Bas iszinssatz aus je 78,47 Euro für jeden Mo nat, beginnend mit dem 1. Feb ruar 2014 und e n- dend mit dem 1. Juli 2014 und aus je 97,28 Euro b e- gin nend mit dem 1. August 2014 und endend mit dem 1. Februar 2015, zu zahlen; 2. d ie Beklagte zu verurteilen, an ihn r ückständiges b e- triebliches W eihnachtsgeld in Höhe von 97,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen; 3. d ie Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem Monat Februar 2015 über den Bet ra g von monatlich 533,14 Euro brut to hinaus jeweils weitere 97,28 Euro brutto betriebliche Altersrente pro Monat, fällig j e- weils zum Monatsende, zu zahlen; 4. d ie Beklagte zu verurteilen, an ihn jährlich ab dem Monat November 2015 über den Betrag von mona t- l ich 533,14 Euro brutto hin aus jeweils weitere 97,28 Euro brutto betriebliches Weihnachtsgeld , fällig je weils zum Ende des Monats November eines jeden Jahres, zu zahlen. 8 - 6 - 3 AZR 141/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR141.15.0 - 7 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantra gt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Rev i- sion. Entscheidungsgründe Die Revis ion ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurück gewiesen. De r Kläger hat keinen Anspruch auf eine Berücksicht i- gung der Zulage 09 nach dem V TV 09 bei der Be rechnung seiner Zusat z- rente und seines Weih nachtsgeldes . I. Die auf die Zahlung wi ederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO g e- richtete Klage ist zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betrieb s- rentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge einge klagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 A ZR 137/13 - Rn. 19 mwN , BAGE 152, 164 ) . Dies gilt vorliegend auch für das nach Nr. 8 der Versorgungszusage des Klägers im November zu zahlende Weihnachtsgeld. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zulage 09 nach dem V TV 09 in die Berechnung seiner Zusatzre n- te und seines Weihnachtsgeldes einfließt. 1. Die Versorgungszusage schränkt die versorgungsfähige Vergütung auf die drei Entgeltkomponenten ein. Die Zula ge 09 ist nicht bei der versorgungsfähigen Verg ü- tung zu berücksichtigen . Dies ergibt die Auslegung . 9 10 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 141/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR141.15.0 - 8 - a) D ie Versorgungszusage enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dafür begrün det bereits das äußere drucktechnische Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. zur Vermutungswirkung BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 278/14 - Rn. 16 mwN) . Etwas Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Parteien. b ) Allgemeine Geschäft sbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht d ie Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der j e- weiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen i st zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Ve r- tragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wob ei der Vertragswille verständiger und redl i- cher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etw a BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 24 mwN , BAGE 150, 262 ) . c ) Danach ist die Zulage 09 bei der Berechnung der versorgungsfähigen Vergütung nicht zu berücksichtigen . Dies folgt aus dem Wortlaut und dem Z u- sammenspiel von Nr. 3 Abs. 3 und Abs. 4 der Versorgungszusage . a a) D ie Aufzählung der drei Entgeltkomponenten in de m an die Wendung Klammerzu satz in Nr. 3 Abs. 3 bestimmt , welche Bestandteile der tariflichen Vergütung versorgungsfähig sind. Die Begriff u- 3 Abs. 3 der Versorgungszusage beziehen sich auf die - auch für den Kläger geltenden - tariflichen Entgeltbestimmungen der Beklagten. Die Au f- listung ist keiner Ergänzung - etwa durch e- 15 16 17 18 19 - 8 - 3 AZR 141/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR141.15.0 - 9 - - zugänglich gemacht und daher abschließend. Damit sind nur diese ausdrücklich aufgeführten Vergütungsbestandteile als versorgungsfähig zu b e- rücksichtigen. Hierzu gehört die Zulage 09 nicht. b b ) Nr. 3 Abs. 4 der Verso rgungszusage bestätigt dieses Ergebnis. Die R e- gelung bezeichnet die jenigen Entgelt bestand teile, die nicht in die Bemessung der Zusatzrente und der Gesamtversorgung einfließen. Ausdrücklich ausg e- nommen sind ua. sonstige Zulagen und damit auch die Zulage 09 . D a d er B e- u- bedeutet ( vgl. Wahrig Deutsches Wö r- terbuch 9. Aufl.) , muss entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhan d- lung vor dem S enat geäußerten Ansicht eine solche nicht zwingend mit einer konkreten Zwecksetzung verbunden sein . D iese m Begriffsverständnis en t- spricht auch d ie bei de r Beklagten geltende Tarifstruktur, wie sie der Anlage 3 zum VTV 09 zugrunde liegt . Danach ist die an Mitarbeiter aller Beschäfti g- ten gruppen zu leistende allgemeine Z ulage als eine Form der Stellenzulage ebenfalls an keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Art der Täti g- keit, einer besondere n Belastung oder einer bestimmten sozia len Situation g e- knüpft . cc) Aus Art. II Nr. 2 VTV 09 ergibt sich für die Auslegung nichts Gege n- teiliges. Anders als vom Kläger angenommen haben die Tarifvertragsparteien mit der dortigen Formulierung ( die wie folgt ermittelt wird: ) lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die T abellenwerte der Vergütungskomponenten Grundvergütung , Ortszuschlag und Stellenzula ge als bloße Berechnung s- grundlagen für die Höhe der Zulage 09 dienen sollen. Dies wird darüber hinaus d urch die Erhöhung der nach den T abellenwerten ermittel ten Summe um einen Sockelbetrag von 10,00 Euro deutlich. d ) Entgegen der Au ffassung des Klägers führt das vorliegende Ausl e- gung sergebnis r- gungszusage, weil bei einer Nichtberücksichtigung von sozialversicherung s- pflichtigen Entgeltbestandteilen als versorgungsfähige Vergütung zwar die g e- setzliche Rente , nicht aber die Gesamtversorgungso ber grenze steigt . Der Kl ä- 20 21 22 - 9 - 3 AZR 141/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR141.15.0 - 10 - ger verkennt, dass bereits nach dem Inhalt der Versorgu ngszu sage - wie N r . 3 Abs. 4 zeigt - nicht sämtliche sozialversicherungspflichtigen Vergütungsb e- standteile bei der Berechnung der Obergrenze zu berücksichtigen sind. 2. Eine ergänzende Auslegun g der Versorgungzusage oder die Anwe n- dung der Grundsätze über die St örung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist nicht veranlasst. Es bedarf keiner Entscheidung, u nter welchen Umständen die tarifliche Gestaltung von Entgelterhöhungen eine ergänzende Auslegung der Versor gungszusage gebieten könnte . Der Kläger dringt nicht mit seine n Bede n- ken durch , die Einführung und Erhöhung weiterer nichtversorgungsfähiger En t- geltbestandteile durch die Tarifvertragsparteien könnten zu einer Auszeh rung der Betriebsrenten führen , weil hier durch die Zusatzren te dauerhaft statisch bliebe ode r bereits durch die Sozialversicherungsrente die Obergrenze erreicht werde. Denn die Tarifvertragsparteien ha ben im VTV 09 nicht nur die Zul a- ge 09 eingeführt, sondern auch die versorgungsfähigen Entgeltbestandteile e r- höht. Damit hat sich das Risiko, dass die Zusatzrente dauerhaft statisch wird oder die Versorgungszusage leerläuft, nicht verwirklicht. 3. Das Auslegungsergebnis entspricht auch den rechtlichen Vorgaben. a) D ie Auslegung führt nicht dazu, dass die Regelung unangemes sen iSd. § 307 Abs. 1 BGB ist. In N r . 3 Abs. 3 der Versorgungszusage sagt die Beklagte ein bestimmtes Versorgungsniveau zu. Sie knüpft dabei nur an ausgewählte Entgeltbestandteile an. Dies ist zulässig. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, alle Entgeltkomponenten in die Berechn ung der Versorgungsbezüge einzubezi e- hen. b) Anders als vom Kläger an genommen ändert der VTV 09 die Ve r- sorgungszusage auch nicht verschlechternd ab, da er die Regeln zur Beme s- sung der Zusatzrente nicht modifiziert. Maßgeblich für die Berechnung der O bergrenze bleiben die in der Versorgungszusage aufgeführten Vergütungsb e- standteile. Deshalb ist die Bezeichnung der Zulage 09 im Tarifvertrag als nicht ruhegehaltsfähig unerheblich und es kommt auch nicht darauf an, ob die Ve r- sorgungszusage tarifvertragsof fen ist. 23 24 25 26 - 10 - 3 AZR 141/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR141.15.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Ahrendt Wemheuer Schmalz Xaver Aschenbrenner 27
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