Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juli 2016 Dritter Senat 3 AZR 88/15 - ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR88.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 8. November 2013 - 22 Ca 2300/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 3. Dezember 2014 - 6 Sa 31/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Versorgungszusage Bestimmung en : BetrAVG § § 1, 3 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR88.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 88/15 6 Sa 31/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Juli 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklag te, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsger icht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Aschenbrenner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 88/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR88.15.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessisch en Landesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 2014 - 6 Sa 31/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagte n die Weiterleitung von Rentenlei s- tungen, die eine Versich e rung aufgrund eines Versicherungsvertrags im Hi n- blick auf eine Versorgungszu sage einer Rechtsvorgängerin der Beklagten e r- bringt. Der im Mai 1940 geborene Kläger war vom 1. Juni 1965 bis zum 31. März 1988 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, zunächst bei der F GmbH, seit dem 1. Januar 1967 bei der S GmbH und a n schließend be i der I GmbH (im Fo l genden I ) beschäftigt. Am 1. Januar 1967 trat bei der F GmbH ein Versorgungsplan im Durc h- führungsweg einer Dire ktversicherung (im Folgenden VP 67) in Kraft, der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers auch während der gesamten Beschäfti gung s- zeit bei der S GmbH Anwendung fand. Der VP 67 bestimmt auszugsweise: 2. Art und Höhe der Leistungen Die Versicherungen, die auf das Leben der Mitarbe i- ter abgeschlossen werden, sind Kapitalversicherungen auf den Todes - und Erlebensfal l mit Rentenwahlrecht und Be i- tragsfreiheit bei Invalidität. 1 2 3 - 3 - 3 AZR 88/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR88.15.0 - 4 - Die Versicherungssumme wird fällig a) im Erlebensfall (Altersversorgung) am 1. Januar des Jahres, in dem der ve r- sichert e Mitarbeiter als männlicher Mita r- beiter das 65. Lebensja hr, vollendet; 5. Beiträge Die Beiträge für die Versicherungen werden zu e i- nem Teil von den Mitarbeitern, zum größeren Teil von der F GmbH aufgebracht. 6. Auszahlung der Leistungen und bezugsberec h- tigte Personen Die Versicher ungsleistungen werden an die F GmbH zur Weiterleitung an die bezugsberechtigten Pers o- nen ausgezahlt. ... 8. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles überträgt die F G mbH dem Mitarbeiter die Rechte aus dem Teil der Versich e- rung, der auf die von ihm gezahlten Beiträge en t fällt. Der Mitarbeiter kann die Versicherung dann i n soweit als Einzelversicherung fortsetzen. Die F GmbH behält sich vor, auch die Rechte zu dem ihre r Beitragszahlung entsprechenden Teil der Vers i- cherung auf den Mitarbeiter zu übertragen. Die En t- scheidung darüber liegt ausschließlich bei der F GmbH. Ein Rechtsanspruch von seiten des Mitarbe i- ters auf Übertragung der Rechte zu diesem Teil der Versicherun g besteht nicht. Ab 1. August 1978 errichtete die I ein einheitliches Versorgungs werk für alle Mitarbeiter des Unternehmens (im Folgenden I - Versorgungswerk) . Die der Versorgungseinrichtung zugrunde liegenden Richtlinien wurden nicht in das 4 - 4 - 3 AZR 88/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR88.15.0 - 5 - Verfahren ei ngeführt. In einer Broschüre zu diesem Versorgungswerk (im Fo l- gen den I - Broschüre) heißt es auszugsweise : Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter, wi r haben uns entschlossen, ab 1. August 1978 ein neues, einheitliches Versorgungswerk für alle Mitarbeiter unserer Firma einzurichten. Wir freuen uns, daß wir Ihnen damit verbesserte Leistungen gegenüber den bisherigen Ve r- sorgungswerken zusagen können. Unser neues Versorgungswerk, das wir Ihnen in dieser Broschüre vorstellen, wird dazu beitragen, Sie und Ihre Familie in stärkerem Maße als bisher finanziell abzus i- chern. Teilnahme Mit der Rückgabe der Beitrittserklärung erklären Sie sich mit den offiziellen Richtlinien der Versorgungseinrichtung einverstanden, die auf jeden Fall maßgebe nd sind. Diese Broschüre enthält eine Kurzfassung der Richtlinien . Den vollen Text der Richtlinien können Sie jederzeit bei der Personalabteilung in der Hauptverwaltung sowie bei dem zuständigen Geschäftsstellenleiter einsehen. Wenn Sie bereits am 1. August 1978 bei uns beschäftigt waren, so gilt für Sie die Sonderregelung, daß der Verso r- gung s schutz statt ab 1. Oktober 1978 bereits ab 1. August 1978 einsetzt, wenn die zuvor genannten Voraussetzu n- gen erfüllt sind. Berechnungsgrundlagen Anrec henbare Dienstzeit Berücksichtigt werden grundsätzli ch alle Jahre, die Sie ab Alter 25 bei unserer Firma täti g sind, frühestens jedoch ab 1. Ok tober 1976. Wenn Sie vor dem 1. Oktober 1976 bei unserer Firma oder bei der S GMBH tätig waren, so we r- den auch diese Dienstzeiten insoweit berücksichtigt, wie sie in den vorangegangenen Verso r gungsplänen für die Berechnung maßgebend waren - 5 - 3 AZR 88/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR88.15.0 - 6 - Arbeitnehmerbeiträge Für die Gehaltsteile über der Beitragsbemessungsgrenze gleichen wir den fehlenden So zialvers icherungsschutz aus, d. h. hierfür wird eine höhere Rentenformel gewählt. Es ist erforderlich, daß Sie sich an den zusätzlichen Ko s- ten für die höheren Leistungen mit einem eigenen Beitrag beteiligen. Damit nicht der Fall eintritt, daß Sie eigene Beit räge g e- zahlt haben, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, sieht unser Versorgungswerk folgende Garantien vor: - Wenn die Zahlung einer Rentenleistung an Sie oder Ihre Familie beginnt, so ist zusätzlich zur Rente, die sich aus Ihren Bezügen b is zur Beitragsbeme s- sungsgrenze ergibt, mindestens eine Rente in der Höhe zu zahlen, wie Sie durch Ihre eigenen Beiträge finanziert werden konnte. Wenn Sie vor dem 1. August 1978 Beiträge gezahlt h a- ben, so werden selbstverständlich auch diese Beiträg e entsprechend den obigen Ausführungen berücksichtigt. Altersrente / Invalidenrente Die Höhe der jährlichen Altersrente b eträgt für die Zeiten ab dem 1. Oktober 1976 0,4 % x DIENSTZEIT A x BEZÜGE B bis zur anr e- chenbaren Beitragsbemessungsgrenze zuzüglich 1,5 % x DIENSTZEIT A x BEZÜGE B über der anr e- chenbaren Beitragsbemessungsgrenze Wenn auch vor dem 1. Oktober 1976 Dienstzeiten anr e- chenbar sind, so erhöht sich die Altersrente nach der ob i- gen Berechnung um folgenden Betrag 0,3 % x DIENS TZEIT A x BEZÜGE B - 6 - 3 AZR 88/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR88.15.0 - 7 - Bitte beachten Sie, daß bei der letzten Berechnung nur die anrechenba ren Dienstzeiten bis zum 30. September 1976 berücksichtigt werden, da spätere Dienstzeiten in den er s- ten beiden Rentenformeln enthalten sind. Sonstige Bestimmun gen Verschiedenes Die Rentenleistungen dieses Versorgungswerkes sind nicht geringer als die der vorangegangenen Versorgung s- werke. Inkrafttreten Der Versorgungsplan ist zum 1. August 1978 inkraft getr e- ten. Am 31. Oktober 1978 unterzeichn ete der Kläger eine Beitrittser klärung zum I - Versorgungswerk , die auszugsweise lautet: Beitrittserklärung 1. Hiermit erkläre ich mich einverstanden, an dem Ve r- sorgungswerk der I GmbH teilzunehmen. Ich bestätige den Erhalt der Informati onsbroschüre und erkenne diese in allen Teilen als für mich ve r- bindlich an. 2. Ich bin mit dem Abschluß der vorgesehenen Vers i- cherungen einverstanden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1978 teilte die I den Mit arbeitern, die eine Beitrittserklärung abge geb en hatten, ua. Folgendes mit: Unser neues I Versorgungswerk Aus unseren Unterlagen ersehen wir, daß wir von Ihnen die Beitrittserklärung zu unserem neuen Versorgungswerk bereits unterschrieben zurückerhalten haben. 5 6 - 7 - 3 AZR 88/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR88.15.0 - 8 - Um Sie gegenüber den jenigen Mitarbeitern, welche die Beitrittserklärung noch nicht an uns zurückgegeben h a- ben, nicht zu benachteiligen, möchten wir Sie heute schriftlich darüber unterrichten, daß die Geschäftsleitung sich bereit erklärt hat, allen Mitarbeitern eine Wahlmö g- lic hkeit zu geben zwischen 1. unserem n euen Versorgungswerk, das ab 1. August 1978 Gültigkeit hat und 2. dem Versorgungsplan der S GmbH in der Fassung vom 1. Januar 1967. Da wir denjenigen Mitarbeitern, die die Beitrittserklärung noch nicht zurückg egeben haben, die Wahl zwischen der Beibehaltung des alten und des neuen Schemas gelassen haben, möchten wir, um alle Mitarbeiter gleich zu beha n- deln, auch Sie nachträglich über diese Wahlm öglichkeit unterrichten. Wenn Sie sich wider Erwarten dazu entsch ließen sollten, doch an dem bisherigen S - Plan weiterhin teilzune h men, so bitten wir Sie höflich, die beigefügte Erklärung bis zum 31. Januar 1979 an uns zurückzusenden. Diese Erklärung benötigen wir zu unserer eigenen Siche r- heit, damit uns später keine Vorwürfe gemacht werden können, daß Sie die wesentlich besseren Leistungen u n- seres neuen Versorgungswerkes nicht gekannt haben. Wenn wir bis zum 31. Januar 1979 die beigefügte Erkl ä- rung von Ihnen nicht zurückerhalten haben, so gehen wir davon aus, daß Sie an unserem neuen I - Versorgungswerk teilnehmen werden. Der Kläger sandte die beigefüg te Erklärung nicht zurück . Z um 31. März 1988 schied er aus dem Arbe itsverhältnis mit der I aus . Im Mai 1988 teilte der für die I tätige Finanzdienstleister dem Kläger mit , dass ihm zusätzlich zu dem unverfallbaren Anspruch aus der Versorgungszusage der I der Teil der Vers i- cherung übertragen wer de, zu welchem er eigene Beiträge gezahlt habe und 7 - 8 - 3 AZR 88/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR88.15.0 - 9 - ihm aus di eser Versicherung ein Betrag i H v. 4.115,92 DM zur Verfügung stehe. Die I zahlte diesen Betrag in der Folge an den Kläger aus . Seit dem 1. Februar 2004 bezieht d er Kläger eine vorgezogene gesetzliche Altersrente und erhält Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten . Mit Schreiben vom 12. Juli 2 004 teilte die Beklagte dem Kläger ua. Fo l- gendes mit: Direktversicherungsrente wir haben jetzt in Ihren Unterlagen festgestellt, dass Ihnen zusätzlich zu Ihrer Altersrente noch eine Direktversich e- rungsrente von der V Versicherung zusteht, d ie Sie ebe n- falls vorzeitig in Anspruch nehmen können. Wenn Sie diese Rente bereits jetzt in Anspruch nehmen möchten, benötigt die V Versicherung von Ihnen eine schriftliche Beantragung dieser vorzeitigen Inanspruc h- nahme. Bitte senden Sie dieses Schreiben ggfs. zu uns e- ren Händen, damit wir dieses weiterleiten können. Der Kläger stellte daraufhin mit Schreiben vom 29. November 2004 e i- nen entsprechenden Antrag auf Gewährung einer Direktversicherungsrente von der V Versiche rung. Ab dem 1. Januar 2005 zahl te die Beklagte zusät z lich zu der seit Februar 2004 ge währten Betriebsrente monatlich einen Betrag iH v. 65,64 Euro an den Klä ger . Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 eröffnete die Beklagte dem Kl ä- ger , in der Vergangenheit die Versorgungsleistungen fehlerha ft berechnet und die Zahlungen aus der Direktversiche rung fälschlicherweise zusätzlich zu d e- nen aus dem I - Versorgungswerk erbracht zu haben . Sie kündigte eine korrigie r- te Berechnung mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 an und stellte a b diesem Zei t- punkt die Zah lung des zusätzlich zur Betriebsrente gezahlten Monatsb e trags von 65,64 Euro ein. Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt die Auffassung vertreten, er habe über die von der Beklagten gezahlte Betrieb s- 8 9 10 11 - 9 - 3 AZR 88/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR88.15.0 - 10 - rente iHv. 235,50 Euro h inaus einen Anspruch auf Zahlung von monatlich 6 5,64 Euro nach dem VP 67. D ie im Jahr 1988 erhaltene Versicherungsleistung iHv. 4.115,92 DM betreffe nur die von ihm selbst finanzierten Beiträge . Der A n- spruch aus den arbeit ge berfin anzierten Beiträgen nach d em VP 67 bestehe weiter . Aufgrund der Beitragsleistungen der F bzw. S GmbH iHv. 60 vH und seiner eigenen iHv. 40 vH sowie der langjährigen Z ahlung habe er davon au s- gehen dürfen, dass der von der Beklag ten bis 2010 geleistet e zusätzliche M o- natsbetrag von 65 ,64 Euro auf den Arbeitgeberbei trägen beruht e und korrekt berechnet worden sei. Im Übri gen folge der Anspruch b e reits aus der nahezu sechsjährigen vorbe haltslosen Gewährung durch die B e klagte . Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Be klagte zu verurteilen, an ihn 1.181,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 65,64 Euro beginnend mit dem 1. November 2010 und danach jeweils zum 1. der Folgemonate zu zahlen ; 2. f estzustellen, dass die Bekl agte verpflichtet ist, an ihn über den 31. März 2012 hinaus - vorbehaltlich etwaiger zukünftiger Anpassungen d er laufenden Leistungen gemäß § 16 BetrAVG ab dem 1. Januar 2011 - über d ie monatlich geleisteten 235,50 Euro hinaus 65,64 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abg e- ändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über den 31. März 2012 hinaus vorbehaltlich etwaiger zukünftiger Anpassunge n der laufenden Leistungen gemäß § 16 BetrAVG ab dem 1. Januar 2011 einen Ve r- sorgungsbetrag i H v. 235,50 Euro, d avon 34,25 Euro netto zu zahlen. I m Übr i- gen hat es die Beru fung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kl ä- ger seine Klageanträge im Umfang der Abweisung durch das Landesarbeitsg e- richt weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 12 13 14 - 10 - 3 AZR 88/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR88.15.0 - 11 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Der Klä ger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die zuletzt noch in der Revision begehrte Weiterleitung eines Betrags iHv. 65,64 Euro nach dem VP 67. I. Streitgegenstand im Revisionsverfahren ist die Zahlung von monatlich 65,64 Eu ro nach dem VP 67 . Soweit der Kläger zusätzlich rügt, die Beklagte habe seine ruhegehaltsfähigen Dienstmonate nicht zutreffend berechnet, hat ein sich hieraus er gebende r Erhöh ungsbetrag der Betriebsrente nach dem I - Versorgungswerk weder in den Vorinstanzen noch in der Revisionsins tanz Ei n- gang in seine n Klag e antrag gefunden . Dies ist daher nicht Streitgegenstand ge worden, zumal es auch an der erforderlichen Klarstellung fehlt, das Begehren werde zumindest hilfsweise geltend gemacht. II. Die Revision ist unbegründet. 1. S oweit der Kläger seinen Anspruch auf betriebliche Übung stützt , ist die Berufung unzu lässig. Im Übrigen ist sie zulässig. a) Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesa m- te weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom R evis i- onsgericht von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an einer den gesetzlichen A n- forderungen entsprechenden Begründung der Berufung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht die Revision zurückzuweisen . U n- erheblich ist, dass das Landesarbe itsgericht die Berufung des Klägers insg e- samt als zulässig angesehen hat (vgl. etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 14 mwN) . 15 16 17 18 19 - 11 - 3 AZR 88/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR88.15.0 - 12 - b ) Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten t atsächlicher oder rech t licher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers u n- richtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen be ruht. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, au s denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene U r- teil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Ber u- fungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall z u- geschnitten sein und sich mit den rechtlichen o der tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung d urch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausr eichende Begründung zu geben. Fehlen Ausfü h- rungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas a n- deres gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwe n- dig von der des anderen abhängt ( s h . etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 15 mwN) . c ) D ie Berufungsbegründung des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht , soweit sie sich zur Begründung des Anspruchs auf eine betriebliche Übung stützt. D ie se stellt einen eigenen Streitgegenstand und damit einen e i- genen Anspru ch im prozessualen Sinn dar. aa) Das Arbeitsgericht hat angenommen, de r Kläger könne aufgrund der - auch über Jahre hinweg erfolgten - Zahlung von 65,64 Euro nicht davon au s- gehen, es handele sich um eine freiwillige Leistung der B eklagten, da sich a us d er Ausweisung d i es es d en Ve r- dienstabrechnun gen ergebe , dass mit der Überweisung lediglich eine Ver pflic h- 20 21 22 - 12 - 3 AZR 88/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR88.15.0 - 13 - tung erfül lt werden s ollte. Es hat weiter gemeint, der Kläger sei offensicht lich selbst von einem bloßen Er füllungswillen der Beklagten ausgegangen, weil er den streitigen Betrag letztlich als zweite Betriebsrente nach dem VP 67 neben derjeni gen nach dem I - Versorgungswerk beanspruche. bb) Mit dieser Begründung setzt sich die Berufung nicht hinreichend ause i- na nder . Der Kläger macht lediglich geltend, er habe nach einer nahezu sech s- jährigen Gewährung der Be triebsrente und der Erteilung entsprechen de r A b- rechnungen über Versorgungsbezüge und Versorgu ngsbezüge steuerfrei iHv. 65,64 Euro davon ausgehen müssen, es handele sich um ei nen Betrag , der von der S GmbH - ehemals F GmbH - nach dem V P 67 zu za h len sei. Hierin liegt k eine Be fassung mit den Argument en des Arbeitsge richts. Die Berufung s- begründung lässt Ausführungen dazu vermissen, weshalb die Annahme des Arbei t sgerichts, die Beklagte habe mit der Zahlung der 65,64 Euro lediglich eine Verpflichtung erfüllen wollen, wovon der Kläger selbst auch ausgegangen sei, fehlerhaft sein könnte . D er Kläger beschränkt sich - insoweit nicht ausre i- chend - in seiner Berufung led iglich auf die Wiederholung seines erstinstanzl i- chen Vortrag s . d ) Im Übrigen genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anfo r- derungen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe s einen A n- spruc h nicht schlüssig dargelegt . Durch ihre detailreic he chronologische Schi l- derung der Abläufe setzt sich die Berufung in hinreichender Weise mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung auseinander. 2. Die Klage ist zulässig , insbesondere bestimmt genug iSv . § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Dem Antragsbestandtei l s- sungen d er laufenden Leistungen gemäß § kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr wollte der Kläger m it di e- ser Formulierung zum Ausdruck bringen, dass er sich eine Geltendm achung künftige r Anpassungen nach den Regelungen des BetrAVG vorbehält. 23 24 25 - 13 - 3 AZR 88/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR88.15.0 - 14 - 3 . Die Klage ist unbegründet , soweit der Kläger - über die rechtskräftig vom Landesar beitsgericht zugesprochene höhere Betriebsrente nach dem I - Versorgungswerk hinaus - von der Beklag te n die Zahlung weitere r 65,64 Euro monatlich ab dem 1. Oktober 2010 nach de m VP 67 fordert . Ein derartiger A n- spruch besteht nicht, da der VP 67 wirksam durch das I - Versorgungswerk e r- setzt wurde. a) Der Kläger hat mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin , der I , die Abl ö su ng seiner Versorgungsansprüche nach dem VP 67 vereinbart, in dem er von der ihm ein geräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat , dem I - Versorgungswerk bei zu tre ten . Dies folgt aus der vo m Kläger unterzeichneten Beitrittserklärung vom 31. Oktober 1 978 . aa ) Zwar verhält sich der Wortlaut der Beitrittserklärung selbst nicht dazu, ob mit dem Beitritt zum I - Versorgungswerk die Ansprüche nach dem VP 67 a b- gelöst werden. D a s folgt jedoch - für den Kläger erkennbar - aus den Bedingu n- gen des I - Versorgungswe rks. Diese sind mit hinreichender Sicherheit aus der , der Beitrittserklärung beigefügten , I - Bro schüre zu ersehen . Bereits d em Anschreiben zu d er Broschüre konnte d er Kläger entne h- men , dass seine damalige Arbeitgeberin ab 1. August 1978 ein neues, einheit l i- ches Versorgungswerk für alle Mitarbeiter er richten woll te. Dies spricht gegen eine Absicht der I , den Arbeitnehmern gleich zeitig Ansprüche aus unterschiedl i- chen Versorgungswerken zu gewähren . Bestätigt wird dies durch die unter e Aussage, die Rentenleistungen des I - Versorgungswerks seien nicht geringer als die der vorangegangenen Verso r- gungswerke. D ie se Erklärung wäre überflüssig , wenn die I d en Arbeit ne h mer n Betriebsrenten nach beiden Versorgungswerk en hätte zusagen w oll e n . Auc h die unter den Abschnitten Berechnungsgrundlagen Anrechenb a- geregelte Teila nrechnung von Dienstzeiten bei der S GmbH lässt erkennen, dass mit einem Beitritt zum I - Versorgung swerk die Ansprüche nach dem VP 67 abgelöst we r den sollen . Mit 26 27 28 29 30 - 14 - 3 AZR 88/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR88.15.0 - 15 - diese r Bestimmung erfasst d as I - Versorgungswerk auch nach dem VP 67 e r- worbene Anwartschaften. Dass die neue Versorgungs or d nung keine Regelung über einen Besitzstand für bereits erworbene Anwar t schaften enthält und die Anrechn ung von Dienstzeiten bei der S GmbH nur begrenzt erfolgt , ändert - entgegen der vom Kläger in der mündlichen Ve r handlung vor dem Senat g e- äußerten Ansicht - hieran nichts . Träfe die Ansicht des Klägers zu, folgte d a raus ei ne teilweise Doppelanrechnung diese r Dienstz eiten . Für einen entspr e che n- den Willen der I bestehen keine A n haltspunkte . bb ) Für diese Auslegung spricht auch das Schreiben der I vom 22. Dezember 1978 . Durch diese zeitnah zur Beitrittserklärung des Klägers ei n- geräumte ausdrücklich e Möglichke it, zwischen den beiden Versorgungswerken zu wählen , hat d ie I verdeutlicht, dass ein Beitritt zu ihrem Versorgungswerk m it einer Ablösung der Zusage nach dem VP 67 verbunden sein sollte. Der Kläger hat im Übrigen die dem Schreiben vom 22. Dezember 1978 b eigefügte Erklärung, weiterhin an dem bisherigen VP 67 teilnehmen zu wollen, nicht abgegeben und seine Beitrittserklärung zum I - Versorgungswerk auch nicht widerrufen. Offen bleiben kann, ob er d amit erneut sein Einverständnis e r- klärt hat , dass sich seine be triebliche Altersversorgung allein nach dem I - Versorgungswerk und nicht (zusätzlich) nach dem VP 67 richten sollte . Jede n- falls hat er sich nicht für eine Weitergeltung des VP 67 entschieden. cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben der Beklagt en vom 12. Juli 2004. Dies kann schon deshalb nicht für die Auslegung der früheren Parteierklärungen herangezogen werden, weil es lediglich eine Mitteilung der Beklagten über die E rgebnisse der Auswertung der bei ihr befindlichen Unterl a- gen beinhaltet. Dam it bietet es keinen Anhaltspunkt für das Verständnis der Regelungen des I - Versorgungswerks zum Zeitpunkt seiner Errichtung . b ) Die Vereinbarung über die Anwendung des I - Versorgungswerks anste l- le des vorher gel tenden VP 67 begegnet auch vor dem Hintergrund des § 3 B e- 31 32 33 34 - 15 - 3 AZR 88/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR88.15.0 trAVG keinen rechtlichen Bedenken . D en Parteien steht es im laufenden A r- beitsverhältnis frei , die erteilte Versorgungszusage einvernehmlich, ggf. auch zum Nachteil des Arbeitnehmers, zu ändern (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 513/11 - Rn. 25 mwN) . I II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Ahrendt Wemheuer Schmalz Xaver Aschenbrenner 35
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