Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. August 2016 Dritter Senat 3 AZR 272/15 - ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR272.15.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 3. Dezember 2013 - 4 Ca 3949/13 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 9. März 2015 - 7 Sa 64/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Betriebliche Altersversorgung - Verzinsung eines Versorgungskapitals Bestimmung : BGB § 315 Abs. 1 und Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR272.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 272/15 7 Sa 64/14 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. August 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte , pp. Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgerich t Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie d en ehrenamtliche n Richter Blömeke und die ehrenamtliche Richterin Schüßler für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 272/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR272.15.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das U rteil des Landesarbeit s- gerichts Nürnberg vom 9. März 2015 - 7 Sa 64/14 - aufg e- hoben , soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat . Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 3. Dezember 2013 - 4 Ca 3949/13 - wird insgesamt zurück ge wiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und des Revis i- onsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Verzinsung einer kapitalisierten Leistung der betrieblichen Altersversorgung . Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt und ist nach der Vollendung des 65. Lebensjahres im zweiten Halbjahr 2011 aus dem Arbeit s- verhältnis ausgeschieden. Bei der Beklagten gilt eine Gesamtbetriebsvereinb a- rung (im Folgenden DC - Regelung) . Die se ermöglicht den Arbeitnehmern der Beklagten den Aufbau eines Ruhegeldkontos durch Entgeltumwandlung. Als Anlage zur DC - Regelung vereinbarten die B e- klagte und der Gesamtbetriebsrat eine Auszahlungsrichtlinie. Diese bestimmt - in der für den Streitfall maßgebenden Fassung - ua. : 2.1 Auszahlung in Raten, ratenlaufzeitabhängige, marktübliche Verzinsung 2.1.1 Das Versorgungskapital (vgl. Ziff. 6.3 i.V.m. 7.2.2 der DC - Regelungen) wird nach Eintritt des Ve r- sorgungsfalls grundsätzlich in max. 12 Jahres - raten ausgezahlt. 1 2 - 3 - 3 AZR 272/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR272.15.0 - 4 - 2.1.2 Die erste Jahresrate wird gem. Ziffer 7.2.2 der DC - Regelungen zum auf den Versorgungsfall gem. Ziff. 5.2 bzw. Ziff. 7.3 der DC - Regelungen folgenden 31. März fällig. Weitere Ja hresraten sind jeweils am 31. März der Folgejahre fällig. 2.1.3 Das noch nicht ausgezahlte Versorgungskapital in Höhe des Erlöses aus dem Verkauf der Gel d- marktfondsanteile abzgl. Abzugssteuern wird mit einem marktüblichen Zinssatz p.a. verzinst, der abhängig ist von der durchschnittlichen Rate n- laufzeit. Das Unternehmen legt diesen Zinssatz jeweils im Februar vor Auszahlung der ersten R a- te für jede Ratenanzahl (2 bis 12 Raten) fest. Die Festlegung ist verbindlich für die Auszahlung aller Raten dies Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, d e r Wert seiner Geldmarktfonds anteile betrage zum 31. Januar 2012 363.534,48 Euro . Dem Schreiben war als Anlage ein v orläufiger Auszahlung s- plan beigefügt . Dieser sah bei zwölf Jahresr aten einen Zinssatz von 0,87 vH vor. Im Februar 2012 entschied sich der Kläger für die Auszahlung in zwölf Ja h- resraten. U nter dem 15. März 2012 übersandte die Beklagte dem Kläger d en endgültigen A uszahlungsplan . Dieser weist e in Versorgungskapital iHv. 363.702,35 Euro und einen Zinssatz von 0,87 vH aus . Mit seiner Klage hat der Kläger einen höheren Zinssatz für die Verzi n- sung seines Versorgungskapitals begehrt . Er hat geltend gemacht, die Beklagte sei nach der Auszahlungsrichtlinie verpflichtet, das Versorgungskapital zu einem marktüblichen Zinssatz zu ve r- zinsen. Unter einem marktüblichen Zinssatz sei der Zinssatz zu verstehen, der üblicherweise für eine Altersversorgung gewählt werde. D ies er liege bei mi n- desten s 3,55 vH . Von ihm selbst im Rahmen eines Rentenversicherungsve r- trags angelegt es Kapital habe im Jahr 2012 eine Verzinsung iHv. 3,75 vH und im Jahr 2013 iHv. 3,55 vH er reicht . Auch sei zu berücksichtigen, dass die B e- klagte die Möglichkeit habe , mit dem vo n ih m angesparten Kapital zu arbeiten. 3 4 5 - 4 - 3 AZR 272/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR272.15.0 - 5 - D a die Beklagte sein Versorgungskapital jedoch lediglich mit 0,87 vH ver zinse, schulde sie ihm eine weitere Verzinsung iHv. 2,68 vH . Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.5 95,74 Euro zu za h- len. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht , ihr stünde nach Nr . 2.1.3 der Auszahlungsrichtlinie ein einseitiges Leistungsb e- stimmungsrecht hinsichtlich des marktüblichen Zinssatzes zu . Ein verbindlicher Maßstab, wie das Versorgungskapital zu verzinsen sei, werde von der Ausza h- lungsr ichtlinie nicht vorgegeben. Sie habe sich bei der Festlegung des Zinssa t- zes auf die Zinsstrukturkurve für deutsche und französische Staatsnullkupona n- leihen (Bloomberg Yield Curve) gestützt. Der Zinssatz sei nach der Ausza h- lungsr ichtlinie von der durchschnittlichen Ratenlaufzeit abhängig und betrage deshalb bei zwölf Jahresraten fünfeinhalb Jahre. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. D as Landesarbeitsgericht hat das Endu rteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 4.962,24 Euro verurteilt. Es hat dabei den Zinssatz aus der Zinsstrukturkurve für börsennotierte Bundeswertpapiere mit einer Laufzeit von elf Jahren iHv. 2,13 vH zugrunde gelegt. Der Kläger ve rfolgt mit d er Revision seinen darüber hinausgehenden Klageantrag weiter. Die Beklagte erstrebt mit i hrer Revision die vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet , die Revision de r Beklagten hingegen begrün det . Die Klage bleibt insgesamt erfolglos . Dem Kläger steht nach der Auszahlungsrichtlinie kein höherer als der , von der Beklagten im März 2012 , festgelegte Zinssatz zu. 6 7 8 9 - 5 - 3 AZR 272/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR272.15.0 - 6 - I. Die Klage ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - insgesamt unbegründet . Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass bei der Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes nach Nr. 2.1.3 der Auszahlungsrichtlinie ebenso wie bei der konkreten Festsetzung des Zin s- satzes eine Festlegung nach billigem Er messen iSv. § 315 BGB durch die B e- klagte zu erfolgen hat und der Zinssatz von der durchschnittlichen Ratenlaufzeit abhängig ist. Die Entscheidung der Beklagten, für die Verzinsung des Verso r- gungskapitals den Zinssatz aus der Zinsstrukturkurve für Nullkupon anleihen der Bundesrepublik Deutsch land und der Französischen Republik mit einer Laufzeit von fünfeinhalb Jahren iHv. 0,87 vH zugrunde zu legen, ist nicht unbillig. 1. Die Beklagte ist nach Nr. 2.1.3 der Auszahlungsrichtlinie verpflichtet , das Versorgungs kapital mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen, der von der durchschnittlichen Ratenlaufzeit abhängig ist. D ie Bestimmung und Festl e- gung des marktüblichen Zinssatzes erfolgt nach billige m Ermessen iSv. § 315 BGB durch die Beklagte . Dies ergibt die A uslegung der Auszahlungsrichtlinie nach den für Betriebsvereinbarungen maßgeblichen Grundsätzen ( vgl. zu di e- sen statt vieler nur: BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . a) Die Auszahlungsrichtlinie enthält keine ausdrückliche Bestimmung , was unter einem marktüblichen Zinssatz zu verstehen ist . Im a llgemein en Sprac h- gebrauch meint marktüblich wie auf dem freien Markt üblich ( vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. t- sches Wörterbuch 9. ) . Die Verwendung des unb e- stimmten Artikels ( ) zeigt , dass die Betriebsparteien nicht nur die Mö g- lichkeit verschiedener Zinssätze , sondern auch verschiedener Märkte in B e- tracht gezogen haben . Ein Z ins satz richtet sich ua. nach der konkreten Laufzeit der Geldanlage , der Bonität des Schuldners und damit de m Ausfall - und Ve r- lust risi ko . Zinssatz auf einem auch fü r die Beklagte zugänglich en Finanzierungsmarkt zu erwir t- schaften sein soll, ohne dass die Beklagte tatsächlich verpflichtet wäre , das Versorgungskapital ihrerseits entsprechend anzulegen. Eine weitere Eingre n- 10 11 12 - 6 - 3 AZR 272/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR272.15.0 - 7 - zung auf einen bestimmten Markt haben die Betriebsparteien nicht vorge no m- men . Nach der Auszahlungsrichtlinie kommt der Beklagten folglich bei der Festlegung eines marktüblichen Zinss atzes ein Bestimmungsrecht zu. Diese s erstreckt sich nicht nur auf die Festlegung eines konkreten Zinssatzes, sond ern auch auf die Auswahl des Marktes, auf den für die Fest setzung eines konkreten Zinssatzes abgestellt werden soll. Das Bestimmungsrecht hat die Beklagte nach billigem Ermessen auszuüben (§ 315 Abs. 1 BGB) . Dieses Verständnis von Nr. 2.1.3 der Auszahlungs richtlinie ermöglicht eine praktikable Handhabung sowie eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen der Verso r- gungsempfänger einerseits und der Beklagten andererseits. b) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abw ä- gung de r wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzl i- chen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhäl t- nismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Ei nzelfalls einzubeziehen. Welche U m- stände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbesti m- mung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 28 mwN, BAGE 145, 341) . Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Ermessensentscheidung getroffen wird. Dem Bestimmungsberechtigten verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem E r- messen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem B e- stimmungsberechtigten mehrere Entscheidung smöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 141/14 - Rn. 29; 15. Januar 2014 - 10 AZR 243/13 - Rn. 33 mwN, BAGE 147, 128) . Die Leistungsb estimmung durch einen Teil ist für den anderen verbin d- lich , falls sie der Billigkeit entspricht . Trifft der berechtigte Teil eine Bestimmung, so ist eine gerichtliche Leistungsbestimmung nur möglich, wenn die Besti m- mung unbillig ist (§ 315 Abs. 3 BGB) . Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von vornherein seine eigene Entscheidung an die Stelle der Leis tungsb estimmung durch den hierzu berechtigten Teil zu setzen. 13 14 15 - 7 - 3 AZR 272/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR272.15.0 - 8 - 2. Das Landesarbeitsgericht hat nicht die im März 2012 von der Beklagten getroffene Entscheidung, den marktüblichen Zinssatz anhand der Zinsstruktu r- kurve für deutsche und französische Staatsn u llkuponanleihen (Bloomberg Yield Curve) festzusetzen, auf deren Billigkeit überprüft, sondern eine eigene B e- stimmung vorgenommen und damit § 315 BGB ver letzt . Dieser Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts und der Umstand, dass der maßgebliche Sachve r- halt feststeht, berechtigen den Senat die gebotene Prüfung selbst vorzunehmen (vgl. BAG 23. Juni 2015 - 9 AZR 125/14 - Rn. 26) . D anach entspricht d ie Fes t- legung des marktüblichen Zinssatzes durch die Beklagte im März 2012 der Bi l- ligkeit . a) Mit der Orientierun g an deutschen und französischen Staatsanleihen hat die Beklagte einen Markt bestimmt, dessen Auswahl billigem Ermessen entspricht. Maßgebend hierfür ist , dass es im Stadium der Auszahlung des wä h- rend des Erwerbslebens erarbeiteten Versorgungskapitals ni cht mehr um de s- sen weiteren Aufbau geht. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt eine entsche i- dende Zäsur dar. Deshalb kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht auf den Zinssatz einer von ihm selbst abgeschlossenen und finanzierten Kapitalle bens - oder Rentenversicherung abgestellt werden. Sein Hinweis, de r- artige Versicherungen stellten einen üblichen Durchführungsweg der betriebl i- chen Altersversorgung dar, verfängt nicht. Dieser Gesichtspunkt wäre während der Aufbauphase vor dem Eintritt des Versorgungsfalls zu berücksichtigen, nicht aber für die Verzinsung eines bereits angesparten Versorgungskapitals. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Jahr 2012 eine Kapitallebens - oder Re n- tenversicherung mit einem garantierten Zinssatz von 3,55 vH für d ie Anlage eines Einmalkapitals in der Höhe des Versorgungskapitals des Klägers und der Auszahlung in zwölf Jahresraten angeboten wurde. Daher entspricht es der Billigkeit, wenn die Beklagte für die Besti m- mung des maßgeblichen Marktes darauf abgestellt ha t, wie ein erreichtes Ve r- sorgungskapital sicher anzulegen ist. Das spricht dafür, einen Zinssatz als marktüblich anzusehen, der für risikoarme Finanzanlagen, wie etwa Staatsa n- 16 17 18 19 - 8 - 3 AZR 272/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR272.15.0 - 9 - leihen der Bundesrepublik Deutschland und der Fran zösischen Republik , zu erwirtsc haften ist. Bei deutschen und französischen Staatsanleihen ist von e i- nem äußerst geringen Ausfallrisiko auszugehen . Auch ein Wechselkursrisiko besteht nicht. b) Ebenso wenig ist es unbillig, dass sich die Beklagte auf dem Markt für Staatsanleihen an deut schen und französischen Staatsnullkuponanleihen orie n- tiert hat. Nullkuponanleihen sind eine übliche laufzeitorientierte Anlageform. Es ist deshalb unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die B e- klagte auf den für diese geltenden Zinssatz innerhalb des Marktes für Staatsa n- leihen abgestellt hat. c) Schließlich ist es nicht unbillig, dass sich die Beklagte an einer Zin s- strukturkurve orientiert hat. Zwar steht weder der Zinsstrukturkurve noch der Renditekurve ein am Markt handelbares Wertpa pier gegenüber. Eine Zinsstru k- turkurve ist eine graphische Darstellung der jeweils geltenden Zinssätze für kurz - , mittel - und langfristige Anlage n . Aus ein er Zinsstrukturkurve lassen sich aber das kurzfristig und das langfristig erwartete Zinsniveau ableit en, das mit sicheren Anlagen zu erzielen ist. Eine Zinsstrukturkurve ist deshalb geeignet, einen marktüblichen Zins zu bestimmen. 3. Die Entscheidung de r Beklagten einen Zinssatz iHv. 0,87 vH festzul e- gen ist auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden , w eil die Beklagte dabei eine rechnerische Zinskurve für eine Laufzeit von fünfeinhalb Jahren zugrunde gelegt hat. Dies entspricht vielmehr den Vorgaben der Auszahlungsrichtlinie und ist von ihr gefordert . D a s Versorgungskapit al des Klägers ist - wovon die Parteien überei n- stimmend ausgehen - in zwölf Jahresraten auszuzahlen . Die erste Jahresr ate wurde zu Beginn der Auszahlungs zeit zum 31. März 2012 fällig . Die zwölfte und letzte Jahresr ate wird elf Jah re nach dem Beginn der Auszahlung , zum 31. März 2023 , fä llig. Nach elf Jahren wird folglich das Versorgungskapital an den Kläger vollständig ausgezahlt sein. Die durchschnittliche Ratenlaufzeit nach Nr. 2.1.3 der Auszahlungsrichtlinie beträgt folglich fünfeinhalb Jahre . D ie B e- 20 21 22 23 - 9 - 3 AZR 272/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR272.15.0 triebsparteien haben zwar d i e durch schnittliche Ratenlaufzeit nicht gesondert definiert . Nach der Systematik der Auszahlungsrichtlinie ist damit jedoch die durchschnittliche Auszahlungsdauer bezogen auf das gesamte Versorgungsk a- pital des jeweiligen Versorgungsberechtigten gemeint und nicht die durc h- schnittliche Ratenlaufzeit aller Versorgungsberechtigten . Für dieses Verstän d- nis spricht schon der zweite Satz in Nr . 2.1.3 der Auszahlungsrichtlinie , der eine Festlegung für jede Ratenlaufzeit vorsieht. A uch der letzte Satz in Nr. 2.1.3 der Ausza hlungsrichtlinie, wonach der festgelegte Zinssatz für die Auszahlung aller Raten dieser Versorgungsberechtigten verbindlich sein soll , bestätigt dies . Einer solchen Klarstellung bedarf es nur, wenn die Ratenlaufzeit und die durchschnit t- liche Ratenlaufzeit unterschiedlich sind. Weil das auszuzahlende Versorgung s- kapital danach als für fünfeinhalb Jahre gebunden anzusehen ist, war für die 13 des Marktinformationssystems Bloomberg maßge b- lich, die die Rendite deutscher und französischer St aatsanleihen mit einer b e- stimmten Restlaufzeit wiedergibt und bei einer Laufzeit von fünfeinhalb Jahren zu einem Zinssatz von 0,87 vH führt. 4 . Auf die von den Parteien erhobenen Verfahrensrügen kommt es d a- nach nicht an. II. Die Kostenentscheidung folgt au s § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Blömeke Schüßler 24 25
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