Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. März 2018 Dritter Senat - 3 AZR 373/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 22. Mai 2015 - 19 Ca 7883/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 11. Februar 2016 - 7 Sa 626/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - zeitlich begrenzte Leistung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 519/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 373/16 7 Sa 626/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. März 2018 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Dr. Rau für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 373/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 - 3 - Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 11. Februar 2016 - 7 Sa 626/15 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsg e- richts Köln vom 22. Mai 2 015 - 19 Ca 7883/14 - teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.110,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Kl age abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz haben der Beklagte zu 82 vH und der Kläger zu 18 vH zu tragen. Die Kosten der Berufung haben der Beklagte zu 88 vH und der Kläger zu 12 vH zu tragen. Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen. Von R echts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der B eklagte als Träger der gesetzl i- chen Insolvenzsicherung verpflichtet ist, dem Kläger einen Übergangszu schuss zu zahlen . Der im August 1953 geborene Kläger war seit dem 1. Juni 197 5 als T a- rif - Mitarbeiter bei der S AG beschäftigt. Bei dieser galt die zum 1. Januar 1982 ß bei Pensionierung im Dezember 1981 (im Folgenden GBV 1981) . Diese Gesam t- betriebsvereinbarung enthält ua. folgende Regelungen: 1 2 - 3 - 3 AZR 373/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 - 4 - Mitarbeiter des Tarifkreises erhalten nach ihrer Pensi o- nierung einen Übergangszuschuß. Damit soll den Mita r- beitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich e r- leichtert werden. Im einzelnen gilt folgendes: 1. Di e S AG räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsa n- spruch auf den Übergangszuschuß ein. 2. Voraussetzung ist, daß der Mitarbeiter - mindestens 10 Dienstjahre (ohne Ausbildung s- zeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der S AG abgeleistet hat u n d - im unmittelbaren Anschluß an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert wird. 3. Die Höhe des Übergangszuschusses , der für 6 Monate gezahlt wird, entspricht der Differenz zw i- schen dem zuletzt bezogenen Brutto - Monatsentgelt bei regelmäßiger tarifl icher oder ab weichend ve r- einbarter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Verg ü- tungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Krankenlohn sowie Zuschläge für Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit) und dem SAF - Nachdem die S AG die GBV 1981 zum 30. September 1983 ge kündigt hatte, vereinbarte sie mit dem Gesamtbetriebsrat am 29. Juli 1983 die zum 1. Oktober 1983 in Kraft getretene Gesamtbetriebsvereinbarung r- gangszuschuß (im Folgenden GBV 1983) . D a- nach bleibt es für Mitarbeiter, die bis z um 30. September 1983 in ein Arbeit s- verhältnis eingetreten sind, bei der bisherigen Regelung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging am 1. Januar 1997 au fgrund e i- nes Betriebsübergangs auf die SR GmbH über. Bei der SR GmbH gilt die Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung al l- gemeiner Rahmenbedingungen für die BEITRAGSORIENTIERTE S ALTER S- VERSORGUNG (BSAV SR 21. September 2005 (im Folgenden BSAV SR ) mit ihren Anlagen. Die BSAV SR bestimmt ua.: 3 4 5 - 4 - 3 AZR 373/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 - 5 - 1 Einführung, Anwendung der AVB und AZB, B e- zeichnung BSAV Unternehmen und Betriebsrat vereinbaren für Mi t- arbeiterinnen und Mitarbeiter im Tarifkreis (Mita r- be i ter) die betrieblichen Altersversorgung nach den Allgemeinen Versorgungsbedingungen zur BE I- TRAGSORIENTIERTEN S ALTERSVERSO R- GUNG TARIFKREIS SR ( AVB BSAV SR Tari f- kreis, Anlage 1 ) sowie nach den Allgemeinen Au s- zahlungsbedingungen Tarifkreis zur BSAV SR ( AZ B BSAV SR Tarifkreis, Anlage 2 ). Eine besitzstandswahrenden Integration und Abl ö- sung der nach der Altregelung bislang bestehenden Versorgungsanwartschaften erfolgt nach den für die Altregelung jeweils geltenden Allgemeinen Überle i- tungsbedingungen zur BE ITRAGSORIENTIERTEN S ALTERSVERSORGUNG SR ( AÜB ) (3). Soweit in dieser Betriebsvereinbarung einschlie ß- lich der einzelnen Anlagen AVB, AZB und AÜB j e- weils die Bezeichnung BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVERSORGUNG bzw. die Abkürzung BSAV verwendet wird, ist da mit - soweit nicht au s- drücklich etwas anderes bestimmt wurde - jeweils ausschließlich die BEITRAGSOR IE NTIERTE S ALTERSVERSORGUNG SR (BSAV SR ) in Bezug genommen. 2.2 Mitarbeiter im Tarifkreis 2.2.1 Sie gilt ferner für Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten (4) bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Unte r- nehmen gestanden haben und auf Grund der Erkl ä- rung zur Anwendbarkeit Allgemeiner Überleitung s- bestimmungen (3) in diese Betriebsvereinbarung einbezogen werden. 3 Anwendung Allgemeiner Über leitungsbe di n- g ungen (hier : AÜB SAF) Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zum Unte r- nehmen am 01.10.2005 (Ablösungsstichtag) b e- steht und die als Mitarbeiter im Tarifkreis Anwar t- schaften auf Leistungen der betrieblichen Alter s- - 5 - 3 AZR 373/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 - 6 - versorgung nach den Richtlinien der S - Af GmbH vom 01.10.1983 1 erworben haben (im Folgenden: SAF - Zusage , Altregelung) und die vom Unterne h- men - insbesondere gemäß Ziffer 10 der Überle i- tungsvereinbarung für die Beschäftigungsbedi n- gungen der Mitarbeiter des W erkes D der S AG in die SR GmbH vom 14.10.1996 bzw. gemäß Zi f- fer 10 der Änderung der Beschäftigungsbedingu n- gen für die Mitarbeiter der SR GmbH vom 10.12.1999 sowie gemäß der Überleitungsverei n- barung für die Beschäftigungsbedingungen der Mi t- arbeiter Regiona l Logistic Center D der S AG in der SR GmbH vom 10.12.1999 - fortgeführt werden, wird mit Wirkung zum 01.10.2005 die Anwendung der Allgemeinen Bedingungen zur Überleitung SAF in die BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVE R- SORGUNG TARIFKREIS vereinbart ( AÜB SAF, An lage 3 ). Die Anwendung der AÜB SAF nach Satz 1 gilt en t- sprechend für Mitarbeiter nach 2.2.1 Satz 1, denen vom Unternehmen vor Unterzeichnung dieser B e- triebsvereinbarung noch Anwartschaften auf Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Altregelung zugesagt wurden. 4 Schlussvorschriften 0 1.10.2005 in Kraft . Die Anlage 1 zur BSAV SR - ALLGEMEINE VERSORGUNGSBEDI N- GUNGEN BEITRAGSORI ENTIERTE S ALTERSVERSORGUNG TARIFKREIS (AVB BSAV TARIFKREIS ) - regelt au szugsweise: 2 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Versorgungsbedingungen ge l- ten, sofern sie in eine betriebliche Versorgungsz u- sage (Zusage) einbezogen werden wie z.B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelvertrages. 6 - 6 - 3 AZR 373/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 - 7 - 2.2 Mitarbeiter im Tarifkreis Der Geltungsbereich ist in der Zusage (2) geregelt. 4.6 Versorgungsfall 4.6.1 Der Versorgungsfall tritt ein mit Erwerb ein es A n- spruchs nach 4.6.2 bis 4.6.4. 4.6.2 Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall Anspruch auf die Auszahlung des Versorgungsguthabens nach Maßgabe der Auszahlungsrichtlinie als Alterskapital , wenn das Arbeitsverhäl t- nis mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) endet, oder als vorzeitiges Alterskapital auf Antrag des Mitarbeiters und mit Zustimmung des Unte r- nehmens, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres vor Erreichen der festen Altersgrenze endet, oder als I nvalidenkapital , wenn das Arbeitsve r- hältnis v or Erreichen der festen Altersgrenze endet und von da an unbefristete Rente w e- gen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung in A n- spruch genommen wird. 6 Schlussvorschriften Das Inkrafttreten der AVB BSAV TARIFKREIS ist in Die Anlage 3 zur BSAV SR - NE ÜBERLEITUNGSBEDI N- GUNGEN SAF zum Übergang von Versorgungsanwartschaften nach SAF in die BEITRAGSORIENTIERTE S ALT ERS VERSORGUNG TARIFKREIS (AÜB SAF) - bes timmt auszugsweise: 1 Einführung Diese Allgemeinen Überleitungsbedingungen gelten, sofern sie in eine betriebliche Versorgungszusage (Zusage) einbezogen werden wie z.B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelvertr a- 7 - 7 - 3 AZR 373/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 - 8 - ges. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich ist in der Zusage (1) geregelt. 6 Zahlungen außerhalb der betrieblichen Altersver - sorgung und Anrechnung 6.1 Grundsatz Die bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit der Gewährung von befristeten Übergangsz u- schüssen, Beihilfen, tariflicher Sterbefallunterstü t- zung sowie zur befristeten Rentenfortzahlung (befri s- tete Übergangsgelder) an den Mitarbeiter bzw. an den hinterlassenen Ehegatten werden i m bisherigen Umfang fortgeführt 11 . 6.2 Anrechnung en auf befristete Übergangsgelder Die Leistungen aus dem integrierten Besitzstand (3 und 4) sowie aus dem Versorgungskonto nach den AVB BSAV TARIFKREIS werden auf die befri s- teten Übergangsgelder 12 Im Jahr 2008 schloss der Kläger mit der SR GmbH einen Altersteilzei t- vertrag im Blockmodell. Dieser endete mit Ablauf der Freistellungsphase am 31. März 2014. Das nach Nr. 9.2 des Altersteilzeitvertrags für den Übergang s- zuschuss auf Vollzeit hochzurechnende Monatsentgelt des Klägers betrug zu Beginn seines Alters teilzeitver hältnisses 3.826,20 Euro brutto. Durch Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 26. September 2012 wurde über das Vermögen der SR GmbH (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Der Kläg er bezieht seit dem 1. April 2014 eine Rente für schwerbehi n- derte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vom Beklagten eine Betriebsrente iHv. monat lich 246,56 Euro brutto. Mit seiner Klage hat er die Zahlung des Übergangszuschusses begehrt und die Auffassung ve rtreten, di e- ser sei eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. 8 9 10 - 8 - 3 AZR 373/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 - 9 - Der Kläger hat - soweit in der Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt, den Beklagten zu verurtei len, an ihn einen Betrag iHv. 20.517,06 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf P rozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung e ines Übergangszuschusses iHv. 18.251,87 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 1. Oktober 2014 verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel einer vollständige n Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt im Wesentlichen erfolglos . A. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt - entgegen der Ansicht des Klägers - den gesetzlichen Anforderungen. Sie setzt sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreichend ause i- nander. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge si nd nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst . a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revis ionsrechtl i- chen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sicherg e- stellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das ang e- 11 12 13 14 15 16 - 9 - 3 AZR 373/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 - 10 - fochtene Urteil im Hin blick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der Revisionsführer darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 9 mwN) . I I. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen , der Übergangszuschuss sei eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, weil er der Versorgung im Alter diene. E r knüpfe an den Betriebsrentenbezug an und bezwecke deshalb gerade nicht, Wartezeiten bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu überbrücken. Auch die damalige Arbeitgeberin des Klägers habe de n Übergangszuschuss als eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung eingeordnet . Die Regelung , dass der Arbeitnehmer i m unmittelbare n Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert werden müsse, verstoße gegen die gesetzlichen Besti m- mungen über die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften. 2. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Revision hinreichend auseina n- der. Sie rügt, dem Übergangszuschuss fehle der Versorgungscharakter, weil er - wie das Sterbegeld - kurzzeitig eine bestimmte Lebenssituation wirtschaf t- lich erleichtern solle . D as Landesarbeitsgericht habe auch die Voraussetzun g eines unmittelbaren Anschlusses der Pensionierung an die aktive Dienstzeit fehlerhaft nur als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des Übergangsz u- schusses geprüft . Gerade diese Bedingung verdeutliche jedoch , dass der Übergangszuschuss darauf ziele , ledig lich den Übergang in den Ruhestand abzumildern. Das Landesarbeitsgericht habe auch nicht berücksichtigt , dass die Gewährung des Übergangszuschusses zu einer Überversorgung führe, weil die gesetzliche Altersrente nicht angerechnet werde. D amit verkenne es d en bl o- ßen Überbrückungszweck der Zuwendung , da die betriebliche Altersversorgung nicht typischerweise eine Überversorgung anstrebe . Das Landesarbeitsgericht 17 18 19 - 10 - 3 AZR 373/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 - 11 - habe schließlich unzutreffend angenommen , die Arbeitgeberin sei selbst davon ausgegangen, es handel e sich bei dem Übergangszu schuss um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung . Hiergegen spreche bereits, dass diese w e- der Beiträge an den Beklagten als Träger der gesetzlich en Insolvenzsicherung geleistet noch die gesetzliche Unverfallbarkeit umgesetzt habe. Da der Übe r- gangszuschuss keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung sei, verstoße die Voraussetzung eines nahtlosen Übergangs auch nicht gegen die gesetzl i- chen Bestimmungen über die Unverfallbar keit von Versorgungsanwartschaften. Diese Ausführungen lassen sowohl die Richtung der Revisionsangriffe als auch die von der Revision angenommenen Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts ausreichend deutlich erkennen. Sie sind im Fall ihrer Berechtigung g eeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen. B . Die Klage ist überwiegend begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger einen Übergangszuschuss iHv. 18.110,76 Euro brutto zu zahlen. I. Der Beklagte ist als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, für die Zahlung des Übergangszuschusses einzutreten, nachdem über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und damit ein Sicherungsfal l eingetreten ist . Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG haben Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1b BetrAVG unverfallbare Ve r- sorgungsanwartschaft haben, einen Anspruch gegen den Träger der Insolven z- sicherung, wenn die Anwartsch aft auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers beruht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 1. Dem Kläger wurde durch die GBV 1981 idF der GBV 1983 von seiner damaligen Arbeitgeberin eine unmittelbare Versorgungszusage auf Gewähr ung eines Übergangszuschusses erteilt. 2. Der Übergangszuschuss ist eine Leistung der betrieblichen Altersve r- sorgung. 20 21 22 23 24 - 11 - 3 AZR 373/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 - 12 - a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitg e- ber Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung zug e- sagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Lei s- tungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. E r- forderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im B e- triebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. r- bliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssich e- rung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszul egen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Außer Zus a- gen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betriebli chen Altersversorgung erfüllen. Es genügt, dass der Versorgungszweck die Leistung und deren Regelung prägt (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 15 mwN , BAGE 156, 196) . b) Danach handelt es sich bei dem Übergangszuschuss nach der GBV 1981 um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG . aa) Der Übergangszuschuss dient der Versorgung des Arbeitnehmers bei Eintritt in den Ruhestand. (1) Nach dem Eingangssatz der GBV 1981 und dem zweiten Spiegelstrich seiner Nr. 2 erhalten Mitarbeiter den Übergangszuschuss nach ihrer Pensioni e- rung. Der Zuschuss soll danach für einen Zeitraum von sechs Monaten die Di f- ferenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto - Monatsentgelt und dem Ruh e- geld ausgleichen, um den Mitarbeitern de n Übertritt in den Ruhestand wir t- schaftlich zu erleichtern. Der Umfang der Zuwendung ist geeignet, den Leben s- standard des Arbeitnehmers im Versorgungsfall zu verbessern und dient damit 25 26 27 28 - 12 - 3 AZR 373/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 - 13 - dem Versorgungszweck. Etwas anderes f olgt - entgegen der Ansicht des Be klagten - nicht daraus, dass der Übergangszuschuss nur zeitlich befristet geleistet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob während dieser Zeit typische r- weise ein erhöhter Versorgungsbedarf besteht. Für die Versorgungsfunktion einer Leistung kommt es nicht da rauf an, wie lange diese gewährt wird. Selbst einmalige Kapitalleistungen können Versorgungscharakter haben (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 128, 199) . Der Umstand, dass die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung nicht angerechnet wird, und dadurch nach Ansicht des Beklagten eine ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, seinen Arb eitnehmern eine auch über ihrem letzten Entgelt liegende Altersversorgung zu gewähren. (2) Da der Übergangszuschuss voraussetzt, dass der Arbeitnehmer in den Ruhestand getreten ist, bezweckt er weder die Überbrückung einer Arbeitsl o- sigkeit noch zielt er darauf ab, einen Wechsel des Arbeitsplatzes zu erleichtern. Anders als der Beklagte meint, ist der Übergangszuschuss auch nicht mit dem Zweck eines Sterbegeldes vergleichbar. Denn während ein Sterbegeld typ i- scherweise einen anlassbedingten erhöhten Aufwand wie etwa Bestattungsko s- ten ausgleichen soll (vgl. hierzu etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19; 19. September 2006 - 1 ABR 58/05 - Rn. 24; 10. August 1993 - 3 AZR 185/93 - zu 2 c der Gründe ) , trägt der Übergangszuschuss dazu bei, finanzielle V erluste, die aus dem Wegfall des bisherigen Einkommens aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, für den Arbeitnehmer zu verringern und ihm den Übergang in den Ruhestand wirtschaftlich zu erleichtern. Schon deshalb dient er trotz seiner zeitlichen Beschränkung dazu, die finanzielle Lage des B e- triebsrentners zu verbessern und hat daher Versorgungscharakter (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 29, BAGE 128, 199) . bb) Der rechtlichen Einordnung des Übergangszuschusses als eine Lei s- tung der betrieblichen Altersversorgung steht weder seine Bezeichnung als 29 30 31 - 13 - 3 AZR 373/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 - 14 - r- sorgungswerk der Insolvenzschuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geregelt ist, sondern in einer eigenen (Gesamt)Betriebsvereinbarun g. Zwar lassen Wor t- laut und Systematik Rückschlüsse auf die Vorstellungen der Betriebsparteien zur Einordnung der Leistungen zu. Jedoch sind weder ihre Einschätzung noch ihr Regelungswille entscheidend, da die zwingenden Bestimmungen des B e- triebsrentenrech ts nicht umgangen werden können (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 33 mwN, BAGE 128, 199) . cc) E ntgegen der Auffassung des Beklagten ist es unerheblich, dass der Übergangszuschuss an einen Eintritt in den Ruhestand im unmittelbaren A n- schluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin geknüpft ist. Eine solche Bedingung ändert am Rechtscharakter der Leistung nichts. Liegt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vor, ist die Zulässigkeit einer solchen V o- raussetzung an den Vorgaben d es Betriebsrentengesetzes zu messen. Geg e- benenfalls ist die Bedingung nach § 19 Abs. 3 BetrAVG unwirksam (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 34, BAGE 128, 199; 18. Februar 2003 - 3 AZR 81/02 - zu I 1 c bb der Gründe) . dd) Gegen die rechtliche Einordnung des Übergangszuschusses als b e- triebliche Altersversorgung spricht schließlich nicht, dass Hinterbliebene keinen Anspruch auf diese Leistung haben. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Deshalb ist er grundsätzlich auch b e- rechtigt, Hinterbliebene von einzelnen Versorgungsleistungen auszunehmen, ohne dass dies den Versorgungscharakter der Leistung für die Versorgungsb e- rechtigten berührt. 3. Die dem Kläger in der GBV 1981 idF der GBV 1983 erteilte Zusag e e i- ner Leistung der betrieblichen Altersversorgung in Form des Übergangsz u- schusses bestand auch noch bei Eintritt des Sicherungsfalls am 26. September 2012 . 32 33 34 - 14 - 3 AZR 373/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 - 15 - Der Übergangszuschuss war bei der Rechtsvorgängerin der Insolven z- schuldnerin durch Gesamtbetrieb svereinbarung - die GBV 1981 - geregelt und durch eine weitere Gesamtbetriebsvereinbarung - die GBV 1983 - für Mitarbe i- ter, deren Arbeitsverhältnis, wie beim Kläger, vor dem 1. Oktober 1983 bego n- nen hatte, aufrechterhalten worden. D ie Regelungen der GBV 1981 idF der GBV 1983 wurden jedenfalls au fgrund des Be triebsübergangs auf die spätere Insolvenzschuldnerin nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis des Klägers transformiert. An deren Geltung für das Arbeitsverhältnis des Kl ä- gers hat sich au ch durch das Inkrafttreten der BSAV SR zum 1. Oktober 2005 nichts geändert. Nr. 1 Abs. 2 BSAV SR iVm . Nr. 6.1 Anlage 3 zur BSAV SR ordnen für diejenigen Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bereits vor dem 1. Oktober 1983 in einem Arbeitsverhältnis zur Ins olvenzschuldnerin standen, die Fortgeltung der bestehenden Regelungen über die Gewährung des Übe r- gangszuschusses ausdrücklich an (vgl. Nr. 2.2.1 Abs. 2 und Nr. 3 Abs. 1 BSAV SR iVm. Nr. 1 der Anlage 3 zur BSAV SR) . 4. Der im August 1953 geborene Kläger ha tte bei Eintritt des Sicherung s- falls am 26. September 2012 auch eine nach § 1b iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG unverfallbare Anwartschaft erworben. Er hatte sein 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage für den Übergangszuschuss bestand ab dem 1. Januar 2001 mehr als fünf Jahre. 5. Der Kläger erfüllt - entgegen der Auffassung des Beklagten - die Leistungsvoraussetzungen nach Nr. 2 Spiegelstrich 2 GBV 1981 idF der GBV 1983. Er ist nach Beendigung der Freistellungsphase seines Altersteilzei t- verhältn isses und damit im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Insolvenzschuldnerin pensioniert worden. Selbst wenn man dies zugunsten des Beklagten anders sähe, führte das nicht zu einem Anspruchsausschluss, da eine solche Regelung nach § 19 Abs. 3 BetrAVG iVm. § 134 BGB nichtig wäre. Denn die Anwartschaft des Klägers auf Gewährung des Übergangsz u- schusses war unverfallbar. 35 36 37 - 15 - 3 AZR 373/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 - 16 - II. Dem Kläger steht für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2 014 ein Übergangszuschuss iHv. 3.018,46 Euro brutto monatlich, also insg e- samt 18.110,76 Euro brutto zu. 1. Der Umfang der Eintrittspflicht des Beklagten für den Übergangsz u- schuss bestimmt sich nach § 7 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 und Satz 6 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG (vgl. zur Anwendung von § 7 Abs. 2 BetrA VG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ausführlich BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 13 mwN) . Dabei verweist § 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BetrAVG auf die Berechnungsmethode in § 2 Abs. 1 BetrAVG, mit der im Fall des Au s- scheidens des Arbeitnehmers mit gesetzlich unverfallbarer Betriebsrentena n- wartschaft deren Höhe ermittelt wird . Jedoch tritt der Zeitpunkt des die Eintritt s- pflicht des Beklagten auslösenden Sicherungsfalls - hier der Insolvenzeröffnung ( § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) - an d ie Stelle des Zeitpunkts des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, wenn dieses zumindest bis zum Zeitpunkt des S i- cherungsfalls fortgedauert hat (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 18) . 2. Die Höhe der insolvenzgeschützten Anwartschaft ist d anach zeitratie r- lich zu berechnen. Diese Berechnung erfolgt dergestalt, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses von dessen Beginn bis zum Sicherungsfall in das Verhäl t- nis gesetzt wird zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeit s- verhältnisses bis zum Erreichen der festen Altersgrenze. Insolvenzgeschützt ist der diesem Verhältnis entsprechende Teil der bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nach der maßgeblichen Versorgungsordnung e r- (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 17 mwN , BAGE 138, 346) . Die mögliche Betriebszugehörigkeit ist die Zeit vom Beginn des Arbeit s- verhältnisses bis zur festen Altersgrenze, sofern die Versorgungsordnung eine solche bestimmt. Regelt die Versorgungsordnung k eine feste Altersgrenze, u m- fasst die mögliche Betriebszugehörigkeit die Zeit vom Beginn des Arbeitsve r- hältnisses bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Re n- 38 39 40 41 - 16 - 3 AZR 373/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 - 17 - tenversicherung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) . Bei der Berechnung der inso l- venzges chützten Anwartschaft gelten nach § 7 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 BetrAVG die Grundsätze der Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts. Danach bleiben Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrun d- lagen, die nach dem Sicherungsfall eintreten , außer Betracht. 3. Für die Berechnung der insolvenzgeschützten Anwartschaft des Kl ä- gers auf einen Übergangszuschuss ist bei der möglichen Betriebszugehörigkeit ein Le bensalter von 65 Jahren und sieben Monaten zugrunde zu legen. a) Zwar benennt die GBV 1981 selbst keine n Zeitpunkt, zu dem im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Au s- scheiden aus dem Berufs - und Erwerbsleben zu rechnen ist. Da der Übe r- gangszuschuss aber nach der Pensionierung gezahlt werden muss, ist die in Nr. 4.6.2 Anlage 1 zur BSAV SR geregelte Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahr es maßgeblich. Mit dieser haben die Betriebsparteien - wie der Klammerzusatz in Nr. 4.6.2 Spiegelstrich 1 zeigt - eine feste Altersgrenze b e- stimmt. b) Gemäß Nr. 6 und Nr. 2 Anlage 1 zur BSAV SR iVm. Nr. 3 und Nr. 4 BSAV SR ist die Regelung am 1. Oktober 2005 und somit deutlich vor Inkraf t- tr e ten des RV - Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. Ap ril 2007 (BGBl. I S. 554) am 1. Januar 2008 vereinbart worden. Insoweit tritt a nstelle der au s- drücklich genannten Grenze des 65. Lebensjahres die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (ausführlich hierzu vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/ 10 - Rn. 48 bis 52 mwN, BAGE 141, 259) und da mit im Fall des im August 1953 geborenen Klägers ein Lebensalter von 65 Jahren und sieben Monaten (§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) . 4. Bei einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juni 1975 bis zum 26. Sep tember 2012 und damit von (aufgerundet) 448 Monaten und einer mö g- lichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juni 1975 bis zum 24. März 2019 und d a- 42 43 44 45 - 17 - 3 AZR 373/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR373.16.0 mit (abgerundet) 525 Monaten beträgt der Zeitwertfaktor 0,853333. Ausgehend von einem monatlichen Entgelt des Klägers nach Nr. 9.2 des Altersteilzeitve r- trags iHv. 3.826,20 Euro brutto ergibt dies 3.265,02 Euro brutto (3.826,20 Euro x 0,853333). Nach Nr. 6.2 AÜB SAF ist d avon die - bereits zeitratierlich g ekürzte - monatliche SAF - Rente iHv. 246,56 Euro brutto abzuziehen, sodass sich ein monatlicher Übergangszuschuss von 3.018,46 Euro brutto errechnet. II I . Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. C . Die Kostenentscheidung beru ht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Lohre Rau 46 47
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