Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. März 2018 Dritter Senat - 3 AZR 519/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR519.16.0 I. Arbeitsgericht Köln - 5 Ca 7615/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 1. April 2016 - Sa 981/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren teilweisen Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR519.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 519/16 10 Sa 981/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. März 2018 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter und Revisionsk läger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zw anziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Dr. Rau für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 519/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR519.16.0 - 3 - Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 1. April 2016 - 10 Sa 981/15 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers - das Urteil d es A r- beitsgerichts Köln vom 27. August 2015 - 5 Ca 7615/14 - teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.866,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz haben der Beklagte zu 78 vH und der Kläger zu 22 vH zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 83 vH und der Kläger zu 17 vH zu tragen. Die Koste n der Revision hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der B eklagte als Träger der gesetzl i- chen Insolvenzsicherung verpflichtet ist, dem Kläger einen Übergangszu schuss zu zahlen . Der im Februar 195 1 geborene Kläger war seit dem 1. September 1965 als Tarif - Mitarbeiter bei der S AG beschäftigt. Bei dieser galt die zum 1. Januar 1982 in Kraft getretene ß bei Pensioni e- vom 22. Dezember 1981 (im Folgend en GBV 1981 ) . Diese Gesamtbetriebsvereinbarung enthält ua. folgende Regelu n gen: 1 2 - 3 - 3 AZR 519/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR519.16.0 - 4 - o- nierung einen Übergangszuschuß. Damit soll den Mita r- beitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich e r- lei chtert werden . Im einzelnen gilt folgendes: 1. Die S AG räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsa n- spruch auf den Übergangszuschuß ein. 2. Voraussetzung ist, daß der Mitarbeiter - m indestens 10 Dienstjahre (ohne Ausbildung s- zeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der S AG abgeleistet hat u n d - im unmittelbaren Anschluß an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert wird. 3. Die Höhe des Übergangszuschusses , der für 6 Monate gezahlt wird, entspricht der Differenz zw i- schen dem zuletzt b ezogenen Brutto - Monatsentgelt bei regelmäßiger tariflicher oder ab weichend ve r- einbarter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Verg ü- tungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Krankenlohn sowie Zuschläge fü r Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit ) und dem SAF - Ruhegeld. Nachdem die S AG die GBV 1981 zum 30. September 1983 g e kündigt hatte, vereinbarte sie mit dem Gesamtbetriebsrat a m 29. Juli 1983 die zum 1. Oktober 1983 in Kraft getretene Gesamtbetriebsver einbarung r- gangszuschuß (im Folgenden GBV 1983) . D a- nach bleibt es für Mitarbeiter, die bis zum 30. September 1983 in ein Arbeit s- verhältnis eingetreten sind, bei d er bisherige n Regelung. Das Arbeitsverhältnis des Kl ägers ging am 1. Januar 1997 aufgrund e i- nes Betriebsübergangs auf die SR GmbH über. Bei der SR GmbH gilt die Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung al l- gemeiner Rahmenbedingungen für die BEITRAGSORIENTIERTE S ALTER S- VERSORGUNG (BSAV SR ) für Mitarbeiter im Tarifkreis der SR 21. September 2005 (im Folgenden BSAV SR ) mit ihren Anlagen . Di e BSAV SR bestimmt ua. : 3 4 5 - 4 - 3 AZR 519/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR519.16.0 - 5 - 1 Einführung, Anwendung der AVB und AZB, B e- zeichnung BSAV Unternehmen und Betriebsrat vereinbaren für Mi t- arbeiterinnen und Mitarbeit er im Tarifkreis (Mita r- be i ter) die betrieblichen Altersversorgung nach den Allgemeinen Versorgungsbedingungen zur BE I- TRAGSORIENTIERTEN S ALTER S VERSO R- GUNG TARIFKREIS SR ( AVB BSAV SR Tari f- kreis, Anlage 1 ) sowie nach den Allgemeinen Au s- zahlungsbedingungen Tar ifkreis zur BSAV SR ( AZB BSAV SR Tarifkreis, Anlage 2 ). Eine besitzstandswahrenden Integration und Abl ö- sung der nach der Altregelung bislang bestehenden Versorgungsanwartschaften erfolgt nach den für die Altregelung jeweils geltenden Allgemeinen Überle i- tungsbedingungen zur BEITRAGSORIENTIERTEN S ALTERSVERSORGUNG SR ( AÜB ) (3). Soweit in dieser Betriebsvereinbarung einschlie ß- lich der einzelnen Anlagen AVB, AZB und AÜB j e- weils die Bezeichnung BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVERSORGUNG bzw. die Abkürzung BSAV verwendet wird, ist damit - soweit nicht au s- drücklich etwas anderes bestimmt wurde - jeweils ausschließlich die BEITRAGSOR IE NTIERTE S ALTERSVERSORGUNG SR (BSAV SR ) in Bezug genommen. 2.2 Mitarbeiter im Tarifkreis 2.2.1 Sie gilt ferner für Mi tarbeiter, die vor Inkrafttreten (4) bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Unte r- nehmen gestanden haben und auf Grund der Erkl ä- rung zur Anwendbarkeit Allgemeiner Überleitung s- bestimmungen (3) in diese Betriebsvereinbarung einbezogen werden. 3 Anwendu ng Allgemeiner Überleitungsbe di n- gungen (hier : AÜB SAF) Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zum Unte r- nehmen am 01.10.2005 (Ablösungsstichtag) b e- steht und die als Mitar b eiter im Tarifkreis Anwar t- schaften auf Leistungen der betrieblichen Alter s- versorg ung nach den Richtlinien der S - Af GmbH vom 01.10.1983 1 erworben haben (im Fo l genden: - 5 - 3 AZR 519/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR519.16.0 - 6 - SAF - Zusage , Altregelung) und die vom Unterne h- men - insbesondere gemäß Ziffer 10 der Überle i- tungsvereinbarung für die Beschäftigungsbedi n- gungen der Mitarbeiter des Werkes D der S AG in die SR GmbH vom 14.10.1996 bzw. gemäß Zi f- fer 10 der Änderung der Beschäftigungsbedingu n- gen für die Mitarbeiter der SR GmbH vom 10.12.1999 sowie gemäß der Überleitungsverei n- barung für die Beschäftigungsbedingungen der Mi t- arbeiter Regional Logis tic Center D der S AG in der SR GmbH vom 10.12.1999 - fortgeführt we r den, wird mit Wirkung zum 01.10.2005 die A n wendung der Allgemeinen Bedingungen zur Übe r leitung SAF in die BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVE R- SORGUNG TARIFKREIS ve r einbart ( AÜB SAF, Anlage 3 ) . Die Anwendung der AÜB SAF nach Satz 1 gilt en t- sprechend für Mitarbeiter nach 2.2.1 Satz 1, denen vom Unternehmen vor Unterzeichnung dieser B e- triebsvereinbarung noch Anwartschaften auf Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Altregelung zugesagt wurden. 4 Schlussvorschriften Diese Betriebsvereinbarung zum 0 1.10.2005 in Kraft . Die Anlage 1 zur BSAV SR - ALLGEMEINE VERSORGUNGSBEDI N- GUNGEN BEITRAGSORI ENTIERTE S ALTERSVERSORGUNG TARI F KREIS (AVB BSAV TARIFKREIS ) - regelt a u szugsweise: 2 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Versorgungsbedingungen ge l- ten, sofern sie in eine betriebliche Versorgungsz u- sage (Zusage) einbezogen werden wie z.B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelvertrages. 2.2 Mitarbeiter im Tarifkreis Der Geltungsbereich ist in der Zusage (2) geregelt. 6 - 6 - 3 AZR 519/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR519.16.0 - 7 - 4.6 Versorgungsfall 4.6.1 Der Versorgungsfall tritt ein mit Erwerb ein es A n- spruchs nach 4.6.2 bis 4.6.4. 4.6.2 Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall Anspruch auf die Auszahlung des Versorgungsguthabens nach Maßgabe der Auszahlungsrichtlinie als Alterskapital , wenn das Arbeitsverhäl t- nis mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) endet, oder als vorzeitiges Alterskapital auf Antrag des Mitarbeiters und mit Zustimmung des Unte r- nehmens, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres vor Erreichen der festen Altersgrenze endet, oder als I nvalidenkapital , wenn das Arbeitsve r- hältnis vor Erreichen der festen Alte rsgrenze endet und von da an unbefristete Rente w e- gen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung in A n- spruch genommen wird. 6 Schlussvorschriften Das Inkrafttreten der AVB BSAV TARIFKREIS ist in der Zusage (2) geregelt. Die Anlage 3 zur BSAV SR - NE ÜBERLEITUNGSBEDI N- GUNGEN SAF zum Übergang von Versorgungsanwartschaften nach SAF in die BEITRAGSORIENTIERTE S ALT ERS VERSORGUNG TARIFKREIS (AÜB SAF ) - bes timmt auszugsweise: 1 Einführung Diese Allgeme inen Überleitungsbedingungen gelten, sofern sie in eine betriebliche Versorgungszusage (Zusage) einbezogen werden wie z.B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelvertr a- ges. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich ist in der Zusage (1) ger egelt. 7 - 7 - 3 AZR 519/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR519.16.0 - 8 - 6 Zahlungen außerhalb der betrieblichen Altersver - sorgung und Anrechnung 6.1 Grundsatz Die bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit der Gewährung von befristeten Übergangsz u- schüssen, Beihilfen, tariflicher Sterbefallunterstü t- zung sowie zur befristeten Rentenfortzahlung (befri s- tete Übergangsgelder) an den Mitarbeiter bzw. an den hinterlassenen Ehegatten werden i m bisherigen Umfang fortgeführt 11 . 6.2 Anrechnung en auf befristete Übergangsgelder Die Leistungen aus dem integrierten Besi tzstand (3 und 4) sowie aus dem Versorgungskonto nach den AVB BSAV TARIFKREIS werden auf die befri s- teten Übergangsgelder 12 angerechnet . Im Jahr 2008 schloss der Kläger mit der SR GmbH einen Altersteilzei t- vertrag im Blockmodell. Die ser endete mit Abl auf der Freiste l lungsphase am 28. Februar 2014 . Das n ach Nr. 9.2 des Altersteilzeitvertrags für den Übe r- gangszuschuss auf Vollzeit hochzurechnen de Monatsentgelt des Klägers b e- trug zu Beginn seines Altersteilzeitverhältnisses 3.470,84 Euro brutto . Durch Be schluss des Amtsgerichts Kempten vom 26. September 2012 wurde über das Vermögen der SR GmbH (im Folgenden Inso l venzschuldnerin) das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Der Kläger bezieht seit dem 1. März 2014 eine Rente aus der gesetzl i- chen R entenversicherung und vom Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich 290,62 Euro brutto. Mit seiner Klage hat er die Zahlung des Übergangsz u- schusses begehrt und die Auffassung vertreten, dies er sei eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Der Kl äger hat - soweit in der Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 16.007,03 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen. 8 9 10 11 - 8 - 3 AZR 519/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR519.16.0 - 9 - D er Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Das Arbeitsgericht hat der - zunächst noch weitergehenden - Klage iHv. 17.402,41 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 1. Oktober 2014 stattgegeben . Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Be rufung des Beklagten - unter Zurückweisung einer Anschlussberufung des Klägers - tei l- weise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung eines Übergangszuschusses iHv. 16.007,03 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 1. Oktober 2014 verurteilt. Mit der Revision verf olgt der Beklagte sein Ziel einer vollständige n Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt im Wesentlichen erfolglos . Die Klage ist überwi e- gend begründet. Der Beklagte ist verpflicht et, an den Kläger einen Übergang s- zuschuss iHv. 15.866,10 Euro brutto zu zahlen . I. Der Beklagte ist als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, für die Zahlung des Übergangszuschusses ein zutreten, nachdem über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und damit ein Sicherun gsfall eingetreten ist . Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG haben Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1b BetrAVG unve rfallbare Ve r- sorgungsanwartschaft haben, einen Anspruch gegen den Träger der Insolven z- sicherung, wenn die Anwartschaft auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers beruht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 1. Dem Kläger wurde du rch die GBV 1981 idF der GBV 1983 von seiner damaligen Arbeitgeberin eine unmittelbare Versorgungszusage auf Gewährung eines Übergangszuschusses erteilt. 2. Der Übergangszuschuss ist eine Leistung der betrieblichen Altersve r- sorgung. 12 13 14 15 16 17 - 9 - 3 AZR 519/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR519.16.0 - 10 - a) Nach § 1 Abs. 1 S atz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitg e- ber Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung zug e- sagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck d ienen und die Lei s- tungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. E r- forderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im B e- triebsr entengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. r- bliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssich e- rung einen Teil der Invaliditäts risiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sol len. Außer Zus a- gen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen. Es genügt, dass der Versorgungszweck die Leistung und deren Regelung prägt (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 A ZR 411/15 - Rn. 15 mwN , BAGE 156, 196) . b) Danach handelt es sich bei dem Übergangszuschuss nach der GBV 1981 um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG . aa ) Der Übergangszuschuss dient der Versorgung des Arbeitne hmers bei Eintritt in den Ruhestand. ( 1 ) Nach dem Eingangssatz der GBV 1981 und dem zweiten Spiegelstrich seiner Nr. 2 erhalten Mitarbeiter den Übergangszuschuss nach ihrer Pensioni e- rung. Der Zuschuss soll danach für einen Zeitraum von sechs Monaten die Di f- ferenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto - Monatsentgelt und dem Ruh e- geld ausgleichen, um den Mitarbeitern den Übertritt in den Ruhestand wir t- schaftlich zu erleichtern. Der Umfang der Zuwendung ist geeignet, den Leben s- standard des Arbeitnehmers im Ver sorgungsfall zu verbessern und dient damit dem Versorgungszweck. Etwas anderes f olgt - entgegen der Ansicht des 18 19 20 21 - 10 - 3 AZR 519/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR519.16.0 - 11 - Beklagten - nicht daraus, dass der Übergangszuschuss nur zeitlich befristet geleistet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob während dieser Zeit t ypische r- weise ein erhöhter Versorgungsbedarf besteht. Für die Versorgungsfunktion einer Leistung kommt es nicht darauf an, wie lange die se gewährt wird. Selbst einmalige Kapitalleistungen können Versorgungscharakter haben (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 128, 199) . Der Umstand, dass die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung nicht angerechnet w ird , und dadurch nach Ansicht des Beklagten eine , gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. D em Arbeitgeber bleibt es unbenommen, seinen Arbeitnehmern eine auch über ihrem letzten Entgelt liegende Altersversorgung zu gewähren. ( 2 ) Da der Übergangszuschuss voraussetzt, dass der Ar beitnehmer in den Ruhestand getreten ist, bezweckt er weder die Überbrückung einer Arbeitsl o- sigkeit noch zielt er darauf ab, einen Wechsel des Arbeitsplatzes zu erleichtern. Anders als der Beklagte meint, ist der Übergangszuschuss auch nicht mit dem Zweck eines Sterbegeldes vergleichbar. Denn während ein Sterbegeld typ i- scherweise einen anlassbedingten erhöhten Aufwand wie etwa Bestattungsko s- ten ausgleichen soll (vgl. hierzu etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19; 19. September 2006 - 1 ABR 58/05 - Rn. 24; 10. August 1993 - 3 AZR 185/93 - zu 2 c der Gründe ) , trägt der Übergangszuschuss dazu bei, finanzielle Verluste, die aus dem Wegfall des bisherigen Einkommens aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, für den Arbeitnehmer zu verringern und ihm den Übe rgang in den Ruhestand wirtschaftlich zu erleichtern. Schon deshalb dient er trotz seiner zeitlichen Beschränkung dazu, die finanzielle Lage des B e- triebsrentners zu verbessern und hat daher Versorgungscharakter (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - R n. 29, BAGE 128, 199) . bb ) Der rechtliche n Einordnung des Übergangszuschusses als eine Lei s- tung der betrieblichen Altersversorgung steht weder seine Bezeichnung als noch der Umstand entgegen, dass dieser nicht im Ve r- sorgungswerk der In solvenzschuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geregelt 22 23 24 - 11 - 3 AZR 519/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR519.16.0 - 12 - ist, sondern in einer eigenen (Gesamt)Betriebsvereinbarung. Zwar lassen Wor t- laut und Systematik Rückschlüsse auf die Vorstellungen der Betriebsparteien zur Einordnung der Leistungen zu. Jedoch sind w eder ihre Einschätzung noch ihr Regelungswille entscheidend, da die zwingenden Bestimmungen des B e- triebsrentenrechts nicht umgangen werden können (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 33 mwN, BAGE 128, 199) . cc ) E ntgegen der Auffassung des Bekla gten ist es unerheblich , dass d er Übergangszuschuss an ein en Eintritt in den Ruhestand im unmittelbaren A n- schluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin geknüpft ist. Eine solche Bedingung ändert am Rechtscharakter der Leistung nichts. Liegt eine L eistung der betriebliche n Altersversorgung vor , ist die Zulässigkeit einer solche n V o- raussetzung an den Vorgaben des Betriebsrentengesetzes zu messen . Geg e- benenfalls ist d ie Bedingung nach § 19 Abs. 3 BetrAVG unwirksam (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 31 7/07 - Rn. 34, BAGE 128, 199; 18. Februar 2003 - 3 AZR 81/02 - zu I 1 c bb der Gründe) . dd ) Gegen die rechtliche Einordnung des Übergangszuschusses als b e- triebliche Altersversorgung spricht schließlich nicht, dass Hinterbliebene keinen Anspruch auf diese Leistung haben. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Hinte rbliebenenversorgung zu gewähren . Deshalb ist er grundsätzlich auch b e- rechtigt, Hinterbliebene von einzelnen Versorgungsleistungen auszunehmen, ohne dass dies den Versorgungscharakter der Le istung für die Versorgungsb e- rechtigten berührt. 3 . Die dem Kläger in der GBV 1981 idF der GBV 1983 erteilte Zusage e i- ner Leistung der betrieblichen Altersversorgung in Form des Übergangsz u- schusses bestand auch noch bei Eintritt des Sicherungsfalls am 26. September 2012 . Der Übergangszuschuss war bei der Rechtsvorgängerin der Insolven z- schuldnerin durch Gesamtbetriebsvereinbarung - die GBV 1981 - geregelt und durch eine weitere Gesamtbetriebsvereinbarung - die GBV 1983 - für Mitarbe i- ter, deren Arbeitsverhä ltnis, wie beim Kläger, vor dem 1. Oktober 1983 bego n- 25 26 27 28 - 12 - 3 AZR 519/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR519.16.0 - 13 - nen hatte, aufrechterhalten worden. D ie Regelungen der GBV 1981 idF der GBV 1983 wurden jedenfalls a u fgrund des Be triebsübergangs auf die spätere Insolvenzschuldnerin nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis des Klägers transformiert. An deren Geltung für das Arbeitsverhältnis des Kl ä- gers hat sich auch durch das Inkrafttreten der BSAV SR zum 1. Oktober 2005 nichts geändert. Nr. 1 Abs. 2 BSAV SR iVm . Nr. 6.1 Anlage 3 zur BSAV SR ordnen für di e jenigen Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bereits vor dem 1. Oktober 1983 in einem Arbeitsverhältnis zur Insolvenz schuldnerin standen , die Fort geltung der bestehenden Regelungen über die Gewährung des Übe r- gangszuschusses ausdrücklich an (vgl. Nr. 2.2.1 Abs. 2 und Nr. 3 Abs. 1 BSAV SR iVm. Nr. 1 der Anlage 3 zur BSAV SR ) . 4 . Der im Februar 1951 geborene Kläger hatte bei Eintritt des Sicherung s- falls a m 26. September 2012 auch eine nach § 1b iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG unverfallbare Anwartsc haft erworben . Er hatte sein 3 0 . Lebensjahr vollendet und die Zusage für den Übergangszuschuss bestand ab dem 1. Januar 2001 mehr als fünf Jahre . 5 . Der Kläger erfüllt - entgegen der Auffassung des Beklagten - die Lei s- tungsvoraussetzungen nach Nr. 2 S pieg elstrich 2 GBV 1981 idF der GBV 1983 . Er ist nach Beendigung der Freistellungsphase seines Altersteilzeitverhältnisses und damit im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Inso l- venzschuldnerin pensioniert worden. Selbst wenn man dies zugun sten des B e- klagten anders sähe, führte das nicht zu einem Anspruchsausschluss, da eine solche Regelung nach § 19 Abs. 3 BetrAVG iVm. § 134 BGB nichtig wäre . Denn die Anwartschaft des Klägers auf Gewährung des Übergangszuschusses war unverfallbar. II . De m Kläger steht für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. August 2014 ein Übergangszuschuss iHv. 2.924,17 Euro brutto monatlich , also insg e- samt 15.866,10 Euro brutto zu. 1. Der Umfang der Eintrittspflicht des Beklagten für den Übergangsz u- schuss bestimmt sic h nach § 7 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 und Satz 6 iVm. § 2 Abs. 1 29 30 31 32 - 13 - 3 AZR 519/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR519.16.0 - 14 - BetrAVG (vgl. zur Anwendung von § 7 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ausführlich BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 13 mwN) . Dabei verweist § 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BetrAVG auf die Berechnungsmethode in § 2 Abs. 1 BetrAVG, mit der im Fall des Au s- scheidens des Arbeitnehmers mit gesetzlich unverfallbarer Betriebsrentena n- wartschaft deren Höhe ermittelt wird . Jedoch tritt der Zeitpunkt des die Eintritt s- pflicht des Beklagten auslösenden Sicherungsfalls - hier der Insolvenzeröffnung ( § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) - an die Stelle des Zeitpunkts des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis , wenn dieses zumindest bis zum Zeitpunkt des S i- cherungsfalls fortgedauert hat (vgl . BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 18) . 2. Die Höhe der insolvenzgeschützten Anwartschaft ist danach zeitratie r- lich zu berechnen. Diese Berechnung erfolgt dergestalt, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses von dessen Beginn bis zum Sicherungsfa ll in das Verhäl t- nis gesetzt wird zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeit s- verhältnisses bis zum Erreichen der festen Altersgrenze. Insolvenzgeschützt ist der diesem Verhältnis entsprechende Teil der bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nach der maßgeblichen Versorgungsordnung e r- (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 17 mwN , BAGE 138, 346) . Die mögliche Betriebszugehörigkeit ist die Zeit vom Beginn des Arbeit s- verhältnisses bis zu r festen Altersgrenze, sofern die Versorgungsordnung eine solche bestimmt. Regelt die Versorgungsordnung keine feste Altersgrenze, u m- fasst die mögliche Betriebszugehörigkeit die Zeit vom Beginn des Arbeitsve r- hältnisses bis zum Erreichen der Regelaltersgren ze in der gesetzlichen Re n- tenversicherung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) . Bei der Berechnung der inso l- venzgeschützten Anwartschaft gelten nach § 7 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 BetrAVG die Grundsätze der Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts. Danach bleiben Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrun d- lagen, die nach dem Sicherungsfall eintreten, außer Betracht . 33 34 - 14 - 3 AZR 519/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR519.16.0 - 15 - 3. Für die Berechnung der insolvenzgeschützte n Anwartschaft des Kl ä- gers auf eine n Übergangszuschuss ist bei der mögliche n Betriebs zugehörigkeit ein Lebensalter von 65 Jahren und fünf Monaten zugrunde zu legen. a ) Zwar benennt d ie GBV 1981 selbst keine n Zeitpunkt, zu dem im Rege l- fall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betrieb srente und einem altersbedingten Aussche i- den aus dem Berufs - und Erwerbsleben zu rechnen ist. Da der Übergangsz u- schuss aber nach der Pensionierung gezahlt werden muss, ist die in Nr. 4.6.2 Anlage 1 zur BSAV SR geregelte Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahr es maßgeblich. Mit dieser haben die Betriebsparteien - wie der Klammerzusatz in Nr. 4.6.2 Spiegelstrich 1 zeigt - eine feste Altersgrenze b e- stimmt. b) Gemäß Nr. 6 und Nr. 2 Anlage 1 zur BSAV SR iVm. Nr. 3 und Nr. 4 BSAV SR ist die Regelung am 1. Oktober 2005 und so mit deutlich vor Inkraf t- tr e ten des RV - Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) am 1. Januar 2008 vereinbart worden . Insoweit tritt a nstelle der au s- drücklich genannten Grenze des 65. Lebensjahres die Regelalter sgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (ausführlich hierzu vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 48 bis 52 mwN, BAGE 141, 259) und da mit im Fall des im Februar 1951 geborenen Klägers ein Lebensalter von 65 J ahren und fünf Monaten (§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) . 4. Bei einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 1. September 1965 bis zum 26. September 2012 und damit von (aufgerundet) 565 Monaten und einer möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. September 1965 bis zum 13. Juli 2016 u nd damit (abgerundet) von 610 Monaten beträgt der Zeitwertfaktor 0,926229. Ausgehend von einem monatlichen Entgelt des Klägers nach Nr. 9.2 des Altersteilzeitvertrags iHv. 3.470,84 Euro brutto ergibt dies monatlich 3.214,79 Euro brutto (3.470,84 Euro x 0,9 26229). Nach Nr. 6.2 AÜB SAF ist d avon die - bereits zeitratierlich gekürzte - monatliche SAF - Rente iHv. 290,62 Euro brutto abzuziehen, sodass sich ein monatlicher Übergangsz u- schuss iHv. 2.924,17 Euro brutto errechnet. 35 36 37 38 - 15 - 3 AZR 519/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR519.16.0 5. Der Kläger muss sich gemäß § 7 A bs. 4 Satz 1 BetrAVG - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat - den aus der Insolvenzmasse erha l- tenen Betrag iHv. 1.678,9 1 Euro anrechnen lassen. Danach steht ihm für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. August 2014 ein Übergangszuschuss iHv. i nsgesamt 15.866,10 Euro brutto zu . III. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO . Zwanziger Spinner Wemheuer Lohre Rau 39 40 41
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