Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. März 2018 Dritter Senat - 3 AZR 861/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 I. Arbeitsgericht Köln - 3 Ca 1845/15 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 23. Juni 2016 - 129/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - zeitlich begrenzte Leistung E CLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 861/16 7 Sa 129/16 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. März 2018 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp. Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den R ichter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Dr. Rau für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 861/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 - 3 - Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Revision der Klägerin - das Urtei l des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 23. Juni 2016 - 7 Sa 129/16 - tei l- weise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Köln vom 19. August 2015 - 3 Ca 1845/15 - wird insgesamt zurückgewiesen. Die K lägerin hat die Kosten der Berufung und des Revis i- onsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin künftig e i- n en Übergangszuschuss sowie eine höhere Betriebs rente zu gewähren hat . Der Beklagte - ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung . Die 195 4 geborene Klägerin war seit dem 1. Januar 1973 zunächst als Tarifmitarbeiterin bei der S AG beschä f- tigt. Bei dieser galt die zum 1. Januar a rung zum Übergangszuschu ß Dezember 1981 (im Folgenden GBV 1981) . Diese Gesamtbetriebsvereinb a rung enthält ua. folgende Regelungen: Die S AG räumt ihren Mitarbeitern ein en Rechtsa n- spruch auf den Übergangszuschuß ein. 2. Voraussetzung ist, daß der Mitarbeiter - mindestens 10 Dienstjahre (ohne Ausbildung s- zeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der S AG abgeleistet hat u n d - im unmittelbaren Anschluß an di e aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert wird. 1 2 - 3 - 3 AZR 861/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 - 4 - 3. Die Höhe des Übergangszuschusses , der für 6 Monate gezahlt wird, entspricht der Differenz zw i- schen dem zuletzt bezogenen Brutto - Monatsentgelt bei regelmäßiger tariflicher oder ab weichend ve r- einba rter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Verg ü- tungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Krankenlohn sowie Zuschläge für Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit ) und dem SAF - Ruhegeld. Nachdem die S AG die GBV 1981 zum 30. September 1983 g e kündigt hatte, vereinbarte sie mit dem Gesamtbetriebsrat a m 29. Juli 1983 die zum 1. Oktober 1983 in Kraft getretene Gesamtbetriebsvereinbarung r- gangszuschuß (im Folgenden GBV 1983) . D a- nach bleibt es für Mitarbeiter, die bis zum 30. September 1983 in ein Arbeit s- verhältnis eingetreten sind, bei der bisherigen Regelung. Für die außertariflichen Mitarbeiter galten bei der S AG bis zum 30. September 1983 die Bedingungen für Ruhege ldabkommen vom 1. Oktober 1976. Diese regelten ua.: Während der ersten 6 Monate nach seiner Pensi o- nierung erhält der Ruhegehaltsberechtigte sein let z- tes Gehalt einschließlich der Sozialzulagen. Das R u- In e inem internen Schriftstück der S AG vom 25. August 1983 zum gangszahlungen) im ÜT - Kreis ab 1. 10. ua. : 1.10.1983 werden neueintretenden Mitarbeitern keine Übergangszahlungen bei Pensionierung mehr zugesagt. Für alle Mitarbeiter, deren Arbeits - bzw. Ausbildungsve r- hältnis am 30. 9.1983 besteht, bleibt jedoch die Gehalt s- fortzahlung als Besitzstand erhalten. Die RGA - Bedingungen wurden mit Stand 1.10.1983 neu a ufgelegt, da in ihnen in Nummer 6.1 bisher die Zusage auf Gehaltsfortzahlung bei Pensionierung enthalten war. Ab 1.10.1983 soll im ÜT - Kreis wir folgt verfahren werden: 3 4 5 - 4 - 3 AZR 861/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 - 5 - 1. Alle Mitarbeiter, mit denen ab 1.10.1983 ein Ruh e- gehaltsabkommen (RGA) abgeschlossen wird (Ei n- tritte, Übertritte und Ernennungen zum AT), erhalten die neuen RGA - Bedingungen vom 1.10.1983. 2. Mitarbeiter, die ab 1.10.1983 zum AT ernannt we r- den und die als Tarifangestellte einen Besitzstand hatten, erhalten eine Zusage auf 6monatige Gehalt s- fortzahlung (Übergangszahlungen) im Ruhegehalt s- abkommen, dessen Anlage die neuen RGA - Die S AG erteilte ihren Mitarbeitern im August 1996 folgende zur Einführung der In dividuellen Pensionszusagen (IP) im ÜT - : Für jeden Mitarbeiter wird in dem seiner Vertragsgruppe zugeordneten Pensionsband ein mit Alter 60 erreichbarer Pensionsbetrag festgesetzt und ihm zugesagt (Individuelle Pensionszusage) . Ind ividuelle Pensionszusage und Besitzstandsreg e- lung ab 01.10.1996 - Die am 30.09.1996 bestehenden Ansprüche in der betrieblichen Altersversorgung mit Endalter 60. Lebensjahr bleiben der Höhe nach aufrechterha l- ten (Besitzstand). Sie werden auf die Neureg elung übergeleitet und als individuelle Pension mit den neuen Pensionsbedi n- gungen zugesagt. Eine Übersicht über die bisherigen Ruhegehaltsbedingu n- gen und die neuen Regelungen für die Individuellen Pe n- sionszusagen finden Sie auf der Rückseite. Mit Ihrer Zustimmung zu EFA gilt für Sie ab 01.10.1996 die Individuelle Pensionszusage, und zwar minde s- tens in Höhe der oben beschriebenen Besitzstandsr e- gelung. Ihr bisheriges Ruhegehaltsabkommen tritt a u- ßer Kraft. 6 - 5 - 3 AZR 861/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 - 6 - Nr. 11 der Übersicht über die bisheri gen Ruhegehaltsbedingungen und die neuen Regelungen für die Individuellen Pensionszusagen lautet: 6 Monate Übergangszahlung nach Pensionierung Nur noch Besit z- standsfälle (Fi r- meneintritt vor dem 01.10.1983). Unverändert . Die Klägerin wechselt e zum 1. November 1998 in den Kreis der auße r- tariflichen Mitarbeiter der S AG. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 erhielt sie Individuelle Pensionszu s agen (im Folgenden IP - Bedingung en 1996), die ua. bestimmen: 2 Pension wegen Alters oder Inv a- lidität 2.1 Voraussetzung für die Pens i- onszahlung ist, daß der Pens i- onsberechtigte (3) keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt. 5 Höhe der Lei s- tungen 5.1 Dem Pensi onsber echtigten wird durch gesondertes Schreiben ein mit Alter 60 erreichbarer i n- dividueller Pensionsbetrag z u- gesagt. Tritt der Versorgungsfall vor Erreichen dieses Alters ein, vermindert sich der Betrag für jedes nicht vollendete Leben s- jahr, das bis Alter 60 fehlt, um 2,5 Prozent. Endet das Dienstverhältnis mit der S AG wegen Berufsunfähi g- keit oder Tod, kann nach Lage des Einzelfalles auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden. War der Pensionsberechtigte während seines Dienstverhäl t- 7 8 - 6 - 3 AZR 861/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 - 7 - niss es mit der S AG ganz oder teilweise regelmäßig weniger als die volle wöchentliche Arbeit s- zeit tätig, wird der Pensionsb e- trag anteilig gekürzt, sofern nicht Firmenregelungen etwas and e- res vorsehen. 5.2 Der nach Ziff. 5.1 ermittelte Pensionsbetrag ist vom L e- bensalter bei Eintritt des Ve r- sorgungsfalles abhängig und nicht von der bis dahin zurüc k- gelegten Dienstzeit. Daher we r- de n andere Versorgungsleistu n- gen angerechnet, soweit sie die S AG oder ein anderer Arbei t- geber finanziert hat und sie der gleichen sozi alen Sich e rung dienen wie die Individuelle Pe n- sionszusage. 6 Übergangsza h- lungen 6.1 Nach dem Tode eine s Pensi o- närs erhält sein Ehegatte für den Sterbemonat und die fo l- genden 6 Monate die Bezüge, die der Verstorbene in der Zeit Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum 1. September 1999 au f- grund eines Betriebsübergangs auf die V GmbH über. Über deren Vermögen wurde am 1. September 20 0 5 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte erteilte der Klägerin a m 5. September 2006 eine n A n wartschaftsausweis. In der Anlage zum Anwartschaftsaus weis heißt es au s zugsweise : II. Hinweise zur vorzeitigen oder hinausgeschob e- nen Inanspruchnahme der Altersrente in der b e- trieblichen Altersversorgung 9 - 7 - 3 AZR 861/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 - 8 - 2. Hinausgesch obener Rentenbezug Nimmt der Versorgungsberechtigte des Alter s- ruhegeld später als nach der in der Verso r- gungsregelung des Arbeitgebers vorgesehenen festen Altersgrenze in Anspruch, so wird der zeitanteilig erdiente Anspruch für jeden Monat des späteren Beginns der Leistung um 0,5 % erhöht (§ 4 Abs. 2 a Buchstabe c AIB), sofern die Versorgungsregelung des insolventen A r- Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsich e- rung der betrieblichen Alter sversorgung (AIB) dF vom 22. April 2016 re geln ua.: § 4 Leistungen (2a) Ergibt sich aus der Versorgungsregelung (z. B. Ve r- sorgungszusage, betriebliche Übung) des Versich e- rungsnehmers nichts über die Voraussetzungen und/od er die Höhe eines vorgezogenen oder hinau s- geschobenen Altersruhegeldes, so gilt folgendes: c) Nimmt der Versorgungsberechtigte nach der in der Versorgungsregelung des Versicherung s- nehmers vorgesehenen festen Altersgrenze Altersruhegeld in Anspruch , so wird der sich aus der Versorgungsregelung für die Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze ergebende, der Berechnung nach Abs. 2 Satz 3 zugrunde zu legende Volla n- spruch für jeden Monat des späteren Beginns der Leistung um Die Klägerin ist weiterhin erwerbstätig. Sie bezieht weder eine gesetzl i- che Rente noch eine Betriebsrente. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für die ersten s echs Monate ab Eintritt in den Altersruhestand ein Übergangszuschuss zu. Insoweit 10 11 12 - 8 - 3 AZR 861/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 - 9 - habe sie einen Besitzstand erworben. Jedenfalls könne sie unter dem G e- sichtspunkt der Gleichbehandlung vom Beklagten verlangen, so behandelt zu werden wie die Mitarbeiter D , R und P . Zudem stehe ihr eine Erh ö hung ihrer Betrie bsrente und des Übergangszuschusses um 0,5 vH für jeden Monat zu, für den sie seit dem 1. Januar 2015 keine Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung in Anspruch genommen habe bzw. nehme. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass ihr eine insolvenzgeschützte A n- wartschaft auf Übergangsgeld iHv. insge samt 36.000,00 Euro aus dem Arbeitsverhältnis mit der insolventen Arbeitgeberin, der V GmbH , zusteht, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für jeden Monat des späteren Ren tenbezuges nach dem 1. Januar 2015 die monatlich zu zahlende Pension um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen, 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für jeden Monat des späteren Bezuges von Übergang s- geld nach dem 1. Januar 2015 das zu zahlende Übe rgangsgeld um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat auf den Klageantrag zu 1. festgestellt, dass der Klägerin gegen den Bekla g- ten eine i nsolvenzgeschützte Anwartschaft auf einen Übergangszuschuss iHv. 20.109,95 Euro zu steht und im Übrigen die Klage abgewiesen . In der Revisi on verfol gt die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. die Feststellung einer Za h- lungsverpflichtung lediglich noch iHv. 26 .704,78 Euro brutto sowie die übrigen Anträge weiter . Der Beklagte begehrt mit seiner Revision die vollständige Kl a- geabweisung. 13 14 15 - 9 - 3 AZR 861/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 - 10 - Entscheidungsgründe Die beschränkt eingelegte Revision der Klägerin ist unbegründet. D ie Revision des Beklagten ist dagegen erfolgreich. Die Klage ist insgesamt unb e- gründet. I. Die Klägerin hat hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Übergangszuschusses beschränkt Revisi on eingelegt . Sie hat sich in der Revisions begründung nicht mehr gegen eine zeitratier liche Kürzung des Übergangszuschusses dem Gr unde nach gewehrt . Ihr Angriff zielt insoweit l e- diglich noch darauf ab, dass - anders als vom Landesarbeitsgericht vorge - nommen - die zeitratierliche Berechnung bezogen auf das 60. Lebensjahr erfo l- gen soll und b ei der Berechnung ein höheres monatliche s Entgelt zugrunde zu legen ist (zur Auslegung von Prozesserklärun gen vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 ABR 81/13 - Rn. 21; 18. Febru ar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 15 ; zur konkl u- denten Revisionsbeschränkung vgl. BAG 19. Dezemb er 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 15) . D amit erwächst die auf die zeitratierliche Kürzung bezogene A bwe i- sung der Klage in Rechtskraft. Schutzwürdige prozessuale Be lange des Bekla g- ten sind durch die Revisionsbeschränkung nicht beeinträchtigt. II. Die Klage ist u nbegründet . Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung des begehrten Übergangszuschusses, noch steht ihr eine Erhöhung der Pension wegen hinausgeschobener Inanspruchnahme zu. Der Festste l- lungsantrag zu 3. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefal len. 1. Der Klageantrag zu 1. bleibt erfolglos. a) Der Beklagte ist nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt eines Versorgungsfalls einen Übergangszuschuss zu gewähren . Der Klägerin stand bei Eröffnung des Insol venzverfahrens über die V GmbH (im Folgenden Insolvenz schuldnerin) am 1. September 20 0 5 und damit 16 17 18 19 20 - 10 - 3 AZR 861/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 - 11 - bei Eintritt des Sicherungsfalls keine Anwar t schaft auf künftige Zahlung eines Übergangszuschuss es zu. a a) Ein e Verpflichtung auf künftige Zahlung eines Über gangszuschusses ergibt sich nicht au s Nr. 2 GBV 1983 iVm . der GBV 1981 . Zwar ordnet Nr. 2 GBV 1983 an, dass es für Mitarbeiter , die - wie die Klägerin - bis zum 30. September 1983 ihr Arbeits - oder Ausbildungsverhältnis mit der Rechtsvo r- gängerin der Insolv enzschuldnerin begonnen haben, bei der bisherigen Reg e- lung bleib t . Damit habe n die Betriebsparteien festgelegt , dass die Regelungen zum Übergangszuschuss in der GBV 1981 weitergelten sollen. Der dadurch in Nr. 2 GBV 1983 angeordnete Besitzstand gilt jedo ch nur für Arbeitnehmer, die - anders als die Klägerin - auch bei Eintritt des Versorgungsfalls noch Mita r- beiter des Tarifkreises sind. Da s ergibt die Auslegung der GBV 1983 (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22 mw N) . (1 ) Bereits die Worte in der Überschrift und im Ei n- gangssatz der GBV 1983 legen den Schluss nahe, dass der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls zum Tarifkreis gehören muss. (2 ) Für diese Annahme spricht auch, dass die B etriebsparteien in Nr. 2 bisherige e- lungen der GBV 1981 zum Übergangszuschuss aufrecht erhalten haben . Diese galten ausweislich der Überschrift sowie des Eingangssatzes ausschließlich für Arbeitneh mer, die bei ihrer Pensionierung und damit bei Eintritt des Verso r- gungsfalls Mitarbeiter im Tarifkreis waren. (3 ) Die ses Auslegungsergebnis wird durch die Bestimmungen in Nr. 1 Satz 2 und in Nr. 3 bis 3.2 GBV 1983 gestützt . Sie regeln umfassend die V o- raus setzungen , unter denen Mitarbeiter einen Anspruch auf Übergangsz u- schuss erwerben bzw. behalten, wenn sie in das Unternehmen zurückkehren oder von einer Beteiligungsgesellschaft zur S AG über wechseln . Hätten die B e- triebsparteien gewollt, dass Mitarbeiter de s Tarifkreises einen Anspruch auf 21 22 23 24 - 11 - 3 AZR 861/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 - 12 - Übergangszuschuss nach den Bestimmungen der GBV 1983 behalten , die in den ÜT - Kreis wechseln, hätte es nahegelegen, dass sie auch für diese Pers o- nengruppe entsprechende Regelungen treffen. b b ) Ein Anspruch auf künftige Zah lung eines Übergangszuschuss es ergibt sich ebenfalls nicht aus der Individuellen Pensionsz usage der Klägerin iVm. den in Bezug genommenen IP - B edingungen 1996. Die IP - Bedingungen 1996 s e- hen - anders als die Bedingungen für Ruhegeldabkommen vom 1. Oktober 19 76 - keine Gewährung von Übergangszuschüssen für die ersten sechs Mon a- te nach der Pensionierung eines Mitarbeiters vor. Zwar regelt Nr. 6.1 IP - Bedingungen 1996 Übergangszahlungen . Hierbei handelt es sich jedoch um L eistung en der Hinterbliebenenversorgung , die im Fall des Tod es an den hi n- terbliebenen Ehepartner des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gezahlt werden . zur Einführung der Individuellen Pensionszusagen (IP) im ÜT - Das Sc hre i- ben wendet sich an Mitarbeiter des ÜT - Kreises mit einem Ruhegehaltsabko m- men , die einvernehmlich in die neuen Versorgungsbedingungen mit einer Ind i- viduellen Pensionszusage übergeleitet werden sollen. Soweit unter Nr. 11 der tabellarischen Übersicht zu d iesem Schreiben darauf hingewiesen wird, dass Ansprüche auf eine sechsmonatige Übergangszahlung nach Pensioni e rung bei Firmeneintritt vor dem 1. Oktober 1983 auch nach Überleitung in die neuen Versorgungsbedingungen erhalten bleiben , gilt dies - wie bereit s die Überschrift der Rubrik zeigt - nur für Mitarbeiter mit einem Ruhegehaltsabkommen. Ein solches Ruhegehaltsabkommen hat die K lägerin jedoch nicht geschlossen . c c ) D er Klägerin stand bei Eintritt des Sicherungsfalls auch kei n Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin auf künftige Zahlung eines Übergangszuschu s- ses aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu . 25 26 27 - 12 - 3 AZR 861/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 - 13 - (1 ) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtl i- che Ausprägung des Gleichhe itssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrecht liche Gleic h- behandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem b e- stimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder e inen bestim m- ten Zweck festlegt (st. Rspr., vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 545/16 - Rn. 23 mwN) . Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, se i- ne Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich i n vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu beha n- deln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbei t- nehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbi l- dung. Stellt de r Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser oder ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der b e- troffenen Arbeitnehmer sehr gering, kann ein ni cht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Ansprüche herleiten (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 24 f. mwN) . (2 ) D ie Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Vo r- trag der Klägerin zu drei Mitarbei tern des ÜT - Kreises legt schon nicht nahe, dass die Insolvenzschuldnerin eine entsprechende Gruppe von Arbeitneh mern gebildet hat, denen sie einen Übergangszuschuss gezahlt hat. Das Vorbringen der Klägerin lässt auch nicht erkennen, dass sie sich mit den g enannten Mita r- beitern D , R und P in einer vergleichbaren Lage befindet. Dagegen spricht, dass der Mitarbeiter D bereits im Jahr 1980 in den ÜT - Kreis aufge nommen wurde und mit der S AG ein Ruhegehaltsabkommen geschlossen ha t te , für das die Bedingungen für R uhegeldabkommen vom 1. Oktober 1976 ga l te n. Danach 28 29 - 13 - 3 AZR 861/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 - 14 - waren ihm gemäß Nr. 6.1 d ieser Bedingungen auch als ÜT - Mitarbeiter Übe r- gangszahlungen für die ersten sechs Monate nach der Pensi o nierung zugesagt worden. D ie D arlegungen der Klägerin zu dem Mita r beiter R b eleg en ebenfalls nicht , dass dieser sich mit ihr in einer vergleic h baren Lage befindet. Er ist im Jahr 1984 in den ÜT - Kreis gewechselt. Dies spricht dafür , dass er - wie der Mi t- arbeiter D - ein Ruhegehaltsabkomme n mit der S AG vereinbart hat. Selbst wenn m an zugunsten der Klägerin a n nähme, der im Juni 1997 in den ÜT - Kreis gewechselte Mitarbeiter P erhalte einen Übe r gangszuschuss , obwohl er nach der Individuellen Pensionszusage iVm. den IP - Bedingungen 1996 keinen A n- spruch hierauf hätte, handelte es sich inso weit um die Begünstigung eines ei n- zelnen Mitarbeiters, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres A n spruchs nicht mit Erfolg ber u fen kann. d d) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf künftige Gewährung des Übergangszuschusses aufgrund einer durch S chreiben vom 25. August 1983 erteilten Gesamtzusage erworben . (1) Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten V o- raussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer e r- wirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bed arf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbei t- nehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenn tnis zu nehmen (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 16 mwN, BAGE 146, 284) . (2) Danach hat die S AG keine Gesamtzusage zugunsten der Klägerin e r- teilt. In dem Schreiben vom 25. August 1983 ist zwar festgehalten, wie ua. g e- genüber Mitarbeitern verfahren werden soll, die ab dem 1. Oktober 19 83 zu AT - 30 31 32 - 14 - 3 AZR 861/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 - 15 - Angestellten ernannt werden und als Tarifangestellte einen Besitzstand auf Za h lung eines Übergangszuschusses erworben haben. Eine bewusste und g e- zielte Bekanntgabe an die Mitarbeiter ist aber weder von der Klägerin vorgetr a- gen noch vom Landesarbei tsgericht festgestellt worden. Selbst wenn der I n halt des Schreibens den Beschäftigten allgemein bekannt war, reichte dies nicht aus, den für ein rechtsgeschäftliches Vertragsangebot erforderlichen Zugang einer solchen Willenserklärung bei den begünstigten Arbeitnehmern zu erse t- zen (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 105, 212) . e e ) Ob der Klägerin bei Eintritt des Sicherungsfalls ein künftiger Anspruch auf den begehrten Übergangszuschuss gegen die Insolvenzschuldnerin z u- sta nd , weil sich aufgrund einer in dem Schreiben vom 25. August 1983 entha l- tenen internen Arbeitsanweisung eine betriebliche Übung bei dieser oder deren Rechtsvorgängerin - d er S AG - gebildet ha t t e , ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits u nd deshalb vom Senat nicht zu entscheiden (§ 308 Abs. 1 ZPO) . b) Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, der Kläger in unter dem G e- sichtspunkt einer etwaigen versicherungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung künftig einen Übergangszuschuss zu gewähren . Dabei kann die Reichweite von § 179 Abs. 2 und § 177 Abs. 1 VAG und ihrer Vorgängerregelungen in § 11 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 des bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Versich e- rungsaufsichtsgesetzes - aus denen sich allenfalls ein Anspruch der Kläger in herle iten ließe - dahin gestellt bleiben. Denn jedenfalls hat der Beklagte keine für eine Gleichbehandlung erforderliche allgemeine Regel aufgestellt, wonach bei einem Wechsel von Mitarbeitern aus dem Tarifkreis in den ÜT - Kreis immer dann ein Übergangszuschuss g ezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1983 begonnen hat. Der Beklagte hat zwar behauptet , er habe z u- nächst die Auffassung vertreten, dass die Mitarbeiter D , R und P Übergangsz u- schüsse beanspruchen könnten . Allerdings hat er auch vorget r a gen , dass er nach einer Überprüfung der Rechtslage und der recht s kräftigen Entscheidung 33 34 - 15 - 3 AZR 861/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 - 16 - des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. August 2013 seine Pr a xis geändert habe . Lediglich im Fall des Mitarbeiters Sp sei aus prozesstaktischen Gründen ei n gerichtli ch er Vergleich auf Leistung des Übergangsz u schusses geschl ossen worden . Diesem Vorbringen ist die Kläg erin nicht hinreichend entgegen getr e- ten. 2. Der Klageantrag zu 2. i st ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat ke i- nen Anspruch auf Erhöhung ihrer Pension na ch § 4 Nr. 2a Buchst. c AIB , weil si e diese erst nach ihrem 60. Lebensjahr in Anspruch nimmt. a) D ie Revision ist allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil die Berufung unzulässig ist. Die Berufungsbegründung entspricht den gesetzlichen Anforderung en iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. aa ) Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesa m- te weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revision s- gericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Berufun gsg e- richt das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat ( vgl. BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 11 mwN) . bb ) Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angef ochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entsche i- dung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschni t- ten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des ang e- fochtenen Urteils befassen, wenn sie di ese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erfo r- derliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen En t- scheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Wü rdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 1 2 f. mwN) . 35 36 37 38 - 16 - 3 AZR 861/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 - 17 - cc ) Diesen Anforderungen genügt die B erufungsbegründung der Klägerin. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf ge stützt, die Klägerin habe bereits die Voraussetzungen für den Bezug ihrer Pension, also das Aussche i- den aus der Erwerbstätigkeit nach Nr. 2.1 Abs. 3 IP - Bedingungen 1996 ni c ht dargelegt . Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin hinreichend ause i- nander. Sie trägt vor, es komme nicht darauf an, dass die Voraussetzungen für den Bezug der Pension vorliegen. Die Berufung zeigt damit einen vermeintl i- che n Rechts fehler des Arbei tsgerichts auf und lässt die Richtung ih res Angriffs hinreichend deutlich erkennen. b) Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Betrieb s- rente nach § 4 Nr. 2a Buchst. c AIB . Dies folgt aus § 4 Nr. 2 a Eingangssatz AIB iVm. Nr. 5.1 IP - Bedi ngungen 1996. Nach § 4 Nr. 2a Eingangssatz iVm. § 4 Nr. 2a Buchst. c AIB erhöht sich das Altersruhegeld bei einer hinausgeschob e- nen Inanspruchnahme um 0,5 vH für jeden Monat des späteren Leistungsb e- ginns nur, wenn die Versorgungsregelung des Versicherungsn ehmers keine Bestimmungen über die Voraussetzungen bzw. die Höhe eines vorgezogenen oder hinausgeschobenen Altersruhegeldes enthält. Dies ist vorliegend jedoc h der Fall. Das ergibt die Auslegung der in der IP - Zusage der Klägerin in Bezug genommenen IP - Bedi ngungen 1996. aa ) Die IP - Bedingungen 1996 enthalten als einseitig von der S AG - der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin - vorgegebenes Reg e lungswerk Allgemeine Geschäftsbedingungen ( zu den Auslegungsgrundsätzen für Allg e- meine Geschäftsbedingungen vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) . bb ) Nr. 5.1 Abs. 1 Satz 1 IP - Bedingungen 1996 enthält eine eigenständige Regelung ua. über die Höhe eines hinausgeschobenen Altersruhegeldes. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vertragsbedingung . D ein mit Alter 60 erreichbarer individueller Pensionsbetrag zugesagt zeigt, dass die Arbeitnehmer bei Eintritt in den Ruhestand auch nach Vollendung des 39 40 41 42 - 17 - 3 AZR 861/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0 60. Lebensjahres einen Festbetrag erhalten, der sich durch die Weiterarbeit nac h dem 60. Lebensjahr nicht mehr erhöht. D ieses Verständnis wird durch Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1 IP - Bedingungen 1996 gestützt . Danach hängt der nach Nr. 5. 1 ermittelte Pensionsbetrag gerade nicht von der Dienstzeit, sondern vom Lebensalter bei Eintritt des Vers orgungsfalls ab. Für dieses Auslegungserge b- nis spricht schließ lich, dass Nr. 5.1 Abs. 1 Satz 2 IP - Bedingungen 1996 zwar eine Absenkung des Pensionsbetrags um 2,5 vH für jedes nicht vollendete L e- bensjahr regelt , das bis zur Vollendung des 60. Lebensjahr e s f ehlt , wenn der Verso rgungsfall vor Erreichen dieser Altersgrenze eintritt. Eine Bestimmung über die Anhebung des Betrags bei einer Weiterarbeit über das 60. Lebensjahr hinaus , wurde hingegen nicht getroffen . 3 . Der Klageantrag zu 3. ist dem Senat nicht zu r Entscheidung angefallen. Es handelt sich um einen unechten Hilfsantrag, der nur für den Fall gestellt ist, dass dem Antrag zu 1. stattgegeben wird. Für ein solches Verständnis spricht bereits, dass die Klägerin die begehrte Erhöhung nur verlangen kann, w enn der Beklagte ihr im Versorgungsfall einen Übergangszuschuss zahlen muss. U n- schädlich ist, dass die Klägerin das Eventualverhältnis nicht ausdrücklich in der Fassung ihres An trags zum Ausdruck gebracht hat. Dies steht einem derartigen Antragsverständnis nicht entgegen (vgl. BAG 21. März 2017 - 3 AZR 464/15 - Rn. 46 mwN) . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Lohre Rau 43 44
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