Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 8. Februar 2011 - 52 Ca 11920/10 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 19. August 2011 - 22 Sa 897/11, 22 Sa 1503/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Zinsen auf Anpassungsforderungen Gesetz e : BetrAVG § § 1, 16 Abs. 1 und Abs. 2; BGB §§ 286, 291, 315 Abs. 3; ZPO § 4 Abs. 1 H albs. 2 , § 91 Abs. 1 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 595/12 22 Sa 897/11, 22 Sa 1503/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Dezember 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter , Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 10. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bun desarbeitsgericht Dr. Schlewing , den Richter am - 2 - 3 AZR 595/12 - 3 - Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgeric hts B erlin - Brandenburg vom 19. August 2011 - 22 Sa 897 /11 - , - 22 Sa 1503/11 - teilweise aufg e- hoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in H ö- he von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 39 , 36 Euro seit dem jeweils 1. eines jeden M onats , beginnend ab dem 1. Juli 2008 bis zum 6. Juli 2012 veru r- teilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird a uf die Berufung der B e- klagten das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Februar 2011 - 52 Ca 1 1 920 /1 0 - abgeändert . Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Bekla g- te verurteilt wurde , an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.416,96 Euro für Zeiträume vor dem 7. Juli 2012 zu za h- len. Der Kläger hat die Kosten de r Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch darüber, ab wann die Beklagte verpflichtet ist Verzugszinsen auf Anpassungsforderungen zu zahlen. Der Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1. Juli 2002 eine B e- triebs rente iHv. zunächst 639,63 Euro. Die Beklagte passte die Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2005 auf 659,63 Euro und zum 1. Juli 2008 um den Prozentsatz an , um den die Gehälter der aktiven Beschäftigten in den let z- ten drei Jahren vor dem Anpassun gsstichtag gestiegen waren. Der Kläger hat 1 2 - 3 - 3 AZR 595/12 - 4 - die Beklagte auf Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe des seit seinem Re n- tenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlusts in Anspruch genommen. Zudem hat er die Zahlung von Verzugszinsen auf den jeweiligen monatlic hen Erhöhung s- betrag seit dem jeweiligen Monatse rsten des jeweiligen Auszahlungsmonats , beginnend ab dem 1. Juli 2008, mithin für einen Zeitraum vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Anpassungsverpflichtungen verlangt. Der Kläger hat die Auffassun g vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung von Zinsen auf den monatlichen Erhöhungsbetrag iHv. 39,36 Euro ab dem j e- weiligen Monatse rsten des jeweiligen Auszahlungsmonats, beginnend mit dem 1. Juli 2008 , verpflichtet. Der Kläger hat - soweit für die Revisi on von Interesse - zuletzt bea n- tragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über de m Basiszinssatz aus jeweils 39,36 Euro seit dem jeweils 1. eines jeden M onats , begi n- nend ab dem 1. Juli 2008 , zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie sei zur Zahlung von Zinsen auf Anpassungs forder ungen vor Eintritt der Recht s- kraft der Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet. Das Arbeitsgericht hat der Klag e im noch rechtshängigen Umfang stat t- gegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen. H insichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen hat der Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2012 die Revision zugelassen und die Nich t- zulassungsbeschwerde hinsichtlich der Verurteilung zur Anpassung der B e- triebsrente an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2008 zurückgewiesen. D er B e- schluss wurde der Beklagten am 6. Juli 2012 zugestellt. Mit der Revision ve r- folgt die Beklagte i hren Antrag auf Klageabweisung hinsichtlich der Zinsford e- rung für Zeiträume vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die A n- passungsforderungen weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Rev i- sion. 3 4 5 6 - 4 - 3 AZR 595/12 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision der Bekla gten ist begründet. Der Kläger hat keinen A n- spruch auf Zahlung von Z insen auf Anpassungsforderung en für Zeiträume vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente zum 1. Juli 2008 und damit für Zeiten, die vor dem 7. Juli 2012 liegen, dem Tag nach der Zustellung des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde, mit dem die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2008 rechtskräftig wurde. I. E ntgegen der Rechtsaufassung der Vorinstanzen stehen dem Kläger Zinsen auf die geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge iHv. 39,36 Euro nicht bereits seit dem 1. Juli 2008 und den Folgemonaten zu, so n- dern erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urt eil hinsichtlich der A n- passungsverpflichtung rechtskräftig w u rd e . Das ist der 7. Juli 2012. Für die d a- vorliegenden Zeiträume fehlt es an der für den Zinsanspruch notwendigen Fä l- ligkeit der Forde rung en . 1. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzu g erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (vgl. Palandt/ Grüneberg 7 2 . Aufl. § 286 Rn. 13) . Die Fälligkeit der Anpassungsforderung en des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils ein. Leis tungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerich t- licher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassung s- entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistu n- gen ( vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 49; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32 , BAGE 138, 213 ) . Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 19. August 2011 ist hinsichtlich der Anpass ungsforderungen mit der Zustellung des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 19. Juni 7 8 9 10 - 5 - 3 AZR 595/12 2012 - 3 AZN 422/12 - an die Beklagte am 6. Juli 2012 rechtskräftig geworden. Verzugszinsen stehen dem Kläger deshalb erst ab dem 7. Juli 2012 zu . 2. Es kann offenbleiben, ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können (dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24) . Dem könnte entgege n- stehen, dass Prozesszinsen keinen Schuldnerverzug voraussetzen, der Schuldner vielmehr durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterwo r- fen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbu n- dene Risiko einsteh en soll; dieses Risiko kann sich nach rechtskräftigem A b- schluss des Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen (BAG 19. Juni 20 12 - 3 AZR 464/11 - Rn. 50) . II. Der Kläger hat die Kosten der Revision nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tr a- gen. Für die Vorinstanzen trifft ihn keine weitergehende Kostenlast. In den V o- rinstanzen stellte die Zinsforderung lediglich eine Nebenforderung iSd. § 4 Ab s. 1 Halbs. 2 ZPO dar. Sie blieb bei der Wertberechnung deshalb unberüc k- sichtigt und löste auch keine Kosten aus. Erst durch die Zulassung der Revision wurde die Zinsforderung zur Hauptforderung verselbständigt (vgl. Zöller/Herget ZPO 29. Aufl. § 4 Rn. 11) . Ab diesem Zeitpunkt fiel sie nicht mehr unter § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Die ursprüngliche Hauptforderung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens. Der Zinsforderung ist ab dem Zeitpunkt der Zulassung der Revision ein eigenständiger Wert b eizumessen. In diesem Umfang hat der Kläger aufgrund seines Unterliegens die Kosten zu tragen. Dies sind jedoch nur die Kosten des Revisionsverfahrens. Gräfl Schlewing Spinner Gerda Kanzleiter H. Kaiser 11 12
Full & Egal Universal Law Academy