Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Februar 2016 Dritter Senat - 3 AZR 230/14 - ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR230.14.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endu rteil vom 5. Dezember 2012 - 7 Ca 1510/12 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 14. Februar 2014 - 8 Sa 303/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Altersversorgung - Zulässigkeit der Berufung - Folgen einer Einschränkung der Berufungsanträge Bestimmungen: ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 4 Abs. 1, § 9 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR230.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 230/14 8 Sa 303/13 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Februar 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Bek lagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitz enden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 230/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR230.14.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Nürnberg vom 14. Februar 2014 - 8 Sa 303/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Endu rteil des Arbeitsg e- richts Nürnberg vom 5. Dezember 2012 - 7 Ca 1510/12 - als unzulässig ver worfen wird. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anwartschaft des Klägers auf betriebliche Altersrente. Der i m November 1973 geborene Kläger war vom 2. April 1996 bis 30. November 2010 bei der Beklagten beschäftigt. Diese gewährt ihren Arbei t- nehmern Leistungen der betriebliche n Altersversorgung nach ein em Pension s- plan , der ua. bestimmt , dass für die Ermittlung de r anrechnungsfähigen Diens t- zeit Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen sind. Mit Schreiben vom 28. September 2010 teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft iHv . 117,38 Euro brutto monatlic h mit . B ei der Berechnung der Anwartschaft hat die Beklagte die Dienstjahre nicht berücksichtigt, die der Kläger vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres im Arbeitsverhältnis mit ihr zurückgelegt hat . Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt , dass ihm ein e höhere Anwartschaft zusteh e und die Auffassung vertreten, bei der en Berec h- nung seien auch die Dienstjahre zu berücksichtigen , die er vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres erbracht habe . Die entgegenstehende Regelung im Pensions plan verstoße gegen Unionsrecht und das AGG. 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 230/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR230.14.0 - 4 - Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt 1. festzustellen, dass zur Berechnung des monatlichen Pensionsanspruchs gegenüber der Beklagte n gemäß Dienstjahre hinzuzurechnen sind, die er vor Volle n- dung des 25. Lebensjahres bereits bei der Beklagten beschäftigt war, 2. festzustellen, dass ihm bei Inanspruchnahme eines Versorgungsfalls aus der betrieblichen Altersverso r- gung (Pensionsplan) ein Versorgungsanspruch g e- gen die Beklagte iHv. monatlich 117,38 Euro brutto zuzüglich 27,81 Euro brutto zusteht, 3. hilfsweise festzustellen, dass ihm bei Inansp ruchnahme eines Versorgungsfall s aus der betrieblichen Altersverso r- gung (Pensionsplan) ein Versorgungsanspruch g e- gen die Beklagte iHv. monatlich 117,38 Euro brutto zuzüglich 8,38 Euro brutto zusteht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertr e- ten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegende n Dienstjahre seien bei der Berechnung der Anwartschaft nicht zu berücksichtigen. Die entspr e- chende Regelung im Pensionsplan sei wirksam. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen , den Streitwert auf 1.001,16 Euro festgesetzt und die Berufung ausdrücklich nicht gesondert zug e- lassen . In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger zunächst seine ursprünglichen Klageanträge gestellt. Nach Erörterung der Sach - und Rechtslage hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Z u- stimmung der Beklagten erklärt, nur den Hilfsantrag als Hauptantrag zu stellen . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers als zulässig , aber u n- begründet angesehen und deshalb zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein en zuletzt gestellten Klageantrag weiter. 5 6 7 - 4 - 3 AZR 230/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR230.14.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. D ie Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende arbeitsgeri chtliche Urteil ist durch die Rücknahme der u r- sprünglichen Anträge zu 1. und 2. unzulässig geworden. I . Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Proze ss fortsetzungsbedingung (vgl. BAG 9. Juli 2003 - 10 AZR 615/02 - zu 1 der Gründe; 28. Oktober 1981 - 4 AZR 251/79 - BAGE 36, 303 ; 25 . Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 - ) . Fehlt sie, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Da ss das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl . GMP/ Müller - Glöge 8 . Aufl. § 7 4 Rn. 95f ) . II . Die Berufung des Klägers ist unzulässig. 1. Die Berufung kann nicht aufgrund des Wertes des Beschwerdegege n- stands nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG eingelegt werden . Danach ist die B e- rufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt. a) Zunächst erfüllte die uneingeschränkt eingelegte Berufung des Klägers nach dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert diese Voraussetzung. Der Wert der Beschwer lag über 600,00 Euro . Mit der Einschränkung d er A n- träge in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht fiel jedoch der Wert des Beschwerde gegenstand s auf höchstens 351,96 Euro (42 - facher Wert der monatlichen Differenz iHv. 8,38 Euro gemäß § 9 ZPO) und damit unter den maßgeblichen Wert. b) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung kommt es jedoch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel an, wenn der Antrag freiwillig eingeschränkt wird. 8 9 10 11 12 13 - 5 - 3 AZR 230/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR230.14.0 - 6 - aa) Zwar ist grundsätzlich für die Wertberechnung der We rt des Beschwe r- degegenstan d s im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung maßgebend ( vgl. § 4 Abs. 1 ZPO) . Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Rechtsmittelkläger se i- ne Anträge, ohne durch äußere Umstände dazu genötigt zu sein, freiwillig ei n- schränkt; in di esen Fällen kann der Rechtsmittelkläger keine günstigere B e- handlung beanspruchen, als wenn er das Rechtsmittel von vornherein in unz u- lässigem Umfang eingelegt h ätte ( vgl. BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 259/05 - Rn. 18 mwN; 23. März 2004 - 3 AZR 35/03 - zu I 2 der Gründe mwN; 9. Juli 2003 - 10 AZR 615/02 - zu 2 der Gründe; GMP/ Müller - Glöge 8 . Aufl. § 7 4 Rn. 96 ) . Der Gesetzgeber will die Berufungsinstanz nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG nur eröffnen, wenn die Angelegenheit für die beschwerte Partei eine gewisse Bedeutung hat. Ob dies der Fall ist, steht erst bei der Stellung der A n- träge fest. bb) Der Kläger hat seine Berufungsanträge in diesem S inne freiwillig auf einen Wert unterhalb der Berufungssumme eingeschränkt. Es stünde der Fre i- willigkeit der Einschränkung der Klageanträge auch nicht entgegen, wenn das Landesarbeitsgericht die se im Laufe des Rechtsgesprächs angeregt ha ben sol l- te . D ie Einschränkung der Berufung war nicht d urch eine objektive Veränderung der materiellen Rechtslage bedingt. Ein Fall der freiwilligen Beschränkung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Rechtsmittelkläger seiner Klage insoweit ke i- ne Erfolgsaussicht mehr beimi ss t (BAG 9. Juli 2003 - 10 AZR 615/02 - zu 2 der Gründe ) . 2 . Der Senat ist auch nicht befugt, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zu zulassen. Die Zulassung der Ber u- fung wegen grundsätzlicher Bedeutung kann nur durch das Arbeitsgericht erfo l- gen. Dem Revisionsgericht ist demgegenüber im Gesetz ebenso wenig eine e ntsprechende Prüfungs - und Entscheidungskompetenz eingeräumt wie dem Berufungsgericht (vgl. GMP/ Germelmann 8 . Aufl. § 64 Rn. 4 8 ) . Eine Regelung über eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie § 72a ArbGG sie für die Revision s- zulassung vorsieht - besteht für das Berufungsverfahren nicht. Deshalb ist es 14 15 16 - 6 - 3 AZR 230/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR230.14.0 auch unerheblich, dass das Landesarbeitsgericht die Revision wegen grun d- sätzlicher Bedeutung zugelassen hat. III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Wischnath Brunke 17
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