Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Februar 2017 Dritter Senat - 3 AZR 542/15 - ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 I. Arbeitsgericht K366ln Urteil vom 18. M344rz 2014 11 Ca 5134/13 - II. Landesarbeitsgericht K366ln Urteil vom 25. August 2015 - 12 Sa 500/14 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Berufsunf344higkeitsrente - Abl366sung einer Versorgungsor d- nung - Grunds344tze des Vertrauensschutzes und der Verh344ltnism344337igkeit - Einf374hrung eines Antragserfordernisses - Konzernbetriebsvereinbarung dynamische Verweisung - Schadensersatz - Hinweispflicht - Vermutung aufkl344rungsgem344337en Verhaltens BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 542/15 12 Sa 500/14 Landesarbeitsgericht K366ln Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 21. Februar 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen 1. , Kl344gerin zu 1., Berufungskl344gerin zu 1., Revisionskl344gerin zu 1. und Anschlussrevisionsbeklagte zu 1., 2. Kl344ger zu 2., Berufungskl344ger zu 2., Revisionskl344ger zu 2. und Anschlussrevisionsbeklagter zu 2., 3. Kl344ger zu 3., Berufungskl344ger zu 3., Revisionskl344ger zu 3. und Anschlussrevisionsbeklagter zu 3., gegen ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 - 2 - - 2 - 3 AZR 542/15 Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschluss- revisionskl344gerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Verhandlung vom 21. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Reiter und die ehrenamtliche Richterin N366tzel f374r Recht erkannt: Auf die Anschlussrevision der Beklagten und unter Zu-r374ckweisung der Revision der Kl344ger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts K366ln vom 25. August 2015 - 12 Sa 500/14 - teilweise aufgehoben. Die Berufung der Kl344ger gegen das Urteil des Arbeits-gerichts K366ln vom 18. M344rz 2014 - 11 Ca 5134/13 - wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens haben die Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar374ber, ob dem Erblasser, dessen Erben die Kl344-ger sind, f374r die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 16. Februar 2011 eine be-triebliche Berufsunf344higkeitsrente zustand. Der Erblasser war von Februar 1969 bis September 2008 bei der D AG besch344ftigt. Er hatte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein Versor-1 2 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 - 3 - - 3 - 3 AZR 542/15 gungsversprechen erhalten, das sich zuletzt nach der Versorgungsordnung 1988 idF von Juli 1993 (im Folgenden VO 88) richtete. In der VO 88 hei337t es ua.: 204A. Allgemeines 205 3. 205 Ein Versorgungsfall tritt ein, wenn eine gesetzliche Alter s- rente als Vollrente bezogen wird und das Arbeitsverh344ltnis mit der Bank beendet ist. Als Zeitpunkt des Anspruchsbe- ginns gilt das Datum, an dem die beiden Voraussetzungen erstmalig gemeinsam vorliegen. Im Falle von Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit gilt der vom Versicherungstr344ger fest- gestellte Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversi-cherung. Die Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit ist durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversiche- rungstr344gers, hilfsweise durch ein amts344rztliches Attest nachzuweisen. 205 B. Ruhestandsbez374ge 5. Ruhestandsbez374ge (Bankrenten, 334bergangszahlungen und Kinderzulagen) werden mit der Versetzung in den Ruhestand gew344hrt. Diese erfolgt - bei gleichzeitiger Be-endigung des Dienstverh344ltnisses mit der Bank - ohne da337 es einer K374ndigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem ein Betriebsangeh366riger das 65. Lebensjahr vollendet. Ruhestandsbez374ge werden ferner gew344hrt, wenn und s o- lange Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit im Sinne der Be- stimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung gege-ben ist. Bei Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit wandelt sich das Dienstverh344ltnis f374r die Dauer der Be-rufs- oder Erwerb sunf344higkeit in ein Ruhestandsverh344ltnis um. Das Ruhestandsverh344ltnis beginnt mit dem Kalen-dermonat, der auf den Monat folgt, in dem der Versiche-rungsfall laut Rentenbescheid des gesetzlichen Renten-versicherungstr344gers oder amts344rztlichem Attest eingetre-ten ist. Die Versetzung in den Ruhestand bedarf in den F344llen der Abs344tze 1 und 2 keiner vorherigen Erkl344rungshandlung der Bank. In F344llen von Erwerbs- oder Berufsunf344higkeit, besonders auf Zeit, wird das Recht zur K374ndigung des Dienstverh344ltnisses durch die Versetzung in den Ruh e- 3 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 - 4 - - 4 - 3 AZR 542/15 stand nicht ber374hrt. 205 223 Die D AG wurde mit Wirkung zum 23. Juli 2001 von der A AG 374ber-nommen. Die A AG schloss zwischen dem 2. und dem 5. Dezember 2005 mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat der A Gruppe Inland eine 204Konzern-betriebsvereinbarung zur Harmonisierung der bestehenden Versorgungsord-nungen in den beitragsorientierten Pensionsvertrag (KBV Harmonierung BPV)223. Diese bestimmt ua.: 204 Pr344ambel Die Gesellschaft und der Betri ebsrat sind sich einig, dass auf der Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung zum beitragsorientierten Pensionsvertrag (KBV BPV) vom 23.09.2004 f374r die A Gruppe Inland eine Harmonisie rung der unterschiedlichen Versorgungsregelungen (Altrege-lungen) (Anlage 1) geboten ist. Dabei haben sich die Parteien von dem zwischen ihnen vereinbarten Ziel leiten lassen, f374r jede Altregelung eine mindestens wertgleiche Regelung sowohl f374r die Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bez374gen unter-halb als au ch f374r die Gruppe mit Bez374gen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- versicherung (West) (im Folgenden: BBG) zu treffen. Durch Hinzuziehung von Sachverst344ndigen haben sich beide Parteien von der tats344chlichen Erreichung dieses Ziels 374berzeugt. 205 247 2 Anwendung der KBV BPV Ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung finden f374r alle Mitarbeiter, die dem Geltungsbereich unterfallen, die Be- stimmungen der KBV BPV in deren jeweiliger Fassung Anwendung, insbesondere auch die in deren Pr344ambel festgelegten Grunds344tze. Hierbei sind bei der Anwendung der KBV BPV jeweils die Besonderheiten der in der vorlie-genden Vereinbarung festgelegten Harmonisierungsbe-stimmungen zu ber374cksichtigen. Damit werden die Altre-gelungen (Anlage 1) f374r den Geltungsbereich dieser Be-triebsvereinbarung abgel366st. 205223 4 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 - 5 - - 5 - 3 AZR 542/15 Die KBV Harmonisierung BPV (im Folgenden KBV Harmonisierung) enth344lt zudem Besitzstandsregelungen. In ihrer Anlage 1 ist auch die VO 88 aufgef374hrt. Die in der KBV Harmonisierung in Bezug genommene 204Konzern- betriebsvereinbarung zum beitragsorientierten Pensionsvertrag (KBV BPV)223 vom 23. September 2004 (im Folgenden KBV BPV) bestimmt auszugsweise: 204 247 10 Berufsunf344higkeitsrente (1) Leistungsvoraussetzung f374r eine Berufsunf344higkeit s- rente ist, dass der Mitarbeiter durch Krankheit, Un- fall, k366rperliche Gebrechen oder Schw344che seiner k366rperlichen oder geistigen Kr344fte zur Aus374bung seines Berufes unf344hig ist. Berufsunf344higkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Arbeitsf344higkeit des Mitarbeiters auf weniger als die H344lfte derjeni- gen einer k366rperlich und geistig gesunden Person von 344hnlicher Ausbildung und gleichartigen Kennt-nissen und F344higkeiten gesunken ist. 205 247 17 Pflichten, Zahlung (1) 205 (2) Der Arbeitgebergesellschaft sind alle Angaben zu machen und Nachweise beizubringen, die f374r die Pr374fung eines Versorgungsanspruchs erforderlich sind. Grunds344tzlich ist der Bescheid des Tr344gers der gesetzlichen Rentenversicherung vorzulegen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als nicht erf374llt, wenn die geforderten Angaben nicht gemacht oder die notwenigen Nachweise nicht beigebracht wer-den. F374r den Nachweis der Erf374llung der Leistungs-voraussetzungen im Versorgungsfall gelten im 334bri- gen sinngem344337 die entsprechenden Regelungen der AVK (Satzung und Allgemeine Versicherungsbedin-gungen der AVK) in deren jeweiligen Fassung. (3) 205 (4) Die Renten werden monatlich nachtr344glich gezahlt. Die erste Rente wird f374r den Monat ausgezahlt, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt, fr374hes- tens jedoch f374r den Monat, der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Bez374gezahlung aus dem Arbeit s- 5 6 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 - 6 - - 6 - 3 AZR 542/15 verh344ltnis folgt (Rentenbeginn); f374r den Rentenb e- ginn von Berufsunf344higkeitsrenten, Hinterbliebenen-renten und Waisenrenten gelten im 334brigen sinn- gem344337 die entsprechenden Regelungen der AVK (Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingun-gen der AVK) in deren jeweiliger Fassung. 205223 Die in 247 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV in Bezug genommenen 204A Versorgungskasse Versicherungsverein a.G. Allgemeine Versicherungsbe-dingungen 2006223 (im Folgenden AVK) regeln ua.: 204 247 7 Antrag auf Rentenzahlung und Kapitalausza h- lung (1) 205 Der Antrag ist schriftlich beim Vorstand der Kasse einzureichen. 205 (2) Wird im Rentenantrag Berufsunf344higkeit gem344337 247 17 (1) geltend gemacht, so ist diese durch ein 344rzt liches Gutachten nachzuweisen. Die Kosten hierf374r sind vom Mitglied zu tragen. Aufgrund freier W374rdigung des Ergebnisses der 344rztlichen Untersu-chung und sonstiger Tatsachen, die f374r die Beurtei- lung der Berufsunf344higkeit von Bedeutung sind, trifft der Vorstand der Kasse die Entscheidung. Die Ent-scheidung muss dem Antragsteller binnen drei Mo-naten nach Stellung des Antrages schriftlich mitge-teilt werden. Als Nachweis der Berufsunf344higkeit wird die Vorlage eines Rentenbescheids der gesetzlichen Renten-versicherung oder eines gleichwertigen Versor-gungstr344gers wegen voller Erwerbsminderung aner-kannt. 205 247 17 Rente wegen Berufsunf344higkeit und lang anda u- ernder Arbeitsunf344higkeit (1) Das Mitglied erh344lt Rente wegen Berufsunf344higkeit, wenn es durch Krankheit, Unfall, k366rperliche Gebre-chen oder Schw344che seiner k366rperlichen oder geis-tigen Kr344fte zur Aus374bung seines Berufes unf344hig wird. Berufsunf344higkeit ist dann anzunehmen, wenn die Arbeitsf344higkeit auf weniger als die H344lfte derje- nigen einer k366rperlich und geistig gesunden Person 7 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 - 7 - - 7 - 3 AZR 542/15 von 344hnlicher Ausbildung und gleichartigen Kenn t- nissen und F344higkeiten gesunken ist. Die Rente be- ginnt fr374hestens mit dem Eingang des Antrages und der Beendigung des bestehenden Dienstverh344ltnis-ses. Fr374hestens jedoch, wenn die tats344chliche Zah-lung eines Krankengeldes, 334bergangsgeldes, Ar- beitslosengeldes oder 344hnlicher Eink374nfte auf Grund gesetzlicher Vorschriften beendet ist. Eine Verrech- nung der Leistungen der Sozialversicherungstr344ger begr374ndet keinen fr374heren Beginn der AVK-Renten- leistung. (2) Ist ein im Arbeitsverh344ltnis mit den Tr344gergesel l- schaften stehendes ordentliches Mitglied arbeits- unf 344hig, so erh344lt es von dem Zeitpunkt an, in dem eine der im Tarifvertrag f374r das private Versiche-rungsgewerbe vorgesehenen 202Leistungen in beson-deren F344llen221 wegf344llt, als Zuschuss eine Rente, bis es die Arbeitsf344higkeit wieder erlangt oder bis Be-rufsunf344higkeit eintritt. Der Zuschuss wird in H366he der Rente gezahlt, die bei Eintritt von Berufsunf344higkeit im gleichen Zeit-punkt aus der AVK und dem APV zu zahlen gewe-sen w344re. Bei Bezug von Krankengeld oder 334ber-gangsgeld betr344gt der Zuschuss die H344lfte dieser Rente. 205223 Die D AG unterrichtete den Erblasser mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 und vom 24. Februar 2006 374ber die 204Neuregelung der Altersversorgung223 bzw. die 204334berleitung Ihrer Versorgungsordnung (VO 88) in den Beitragsorien-tierten Pensionsvertrag (BPV)223. Am 11. Mai 2009 wurde die D AG auf die Beklagte verschmolzen. Am 9. Dezember 2009 beantragte der erkrankte Erblasser 204Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-leben223. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wertete diesen Antrag als ei-nen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsf344higkeit und bewilligte dem Erblasser mit Bescheid vom 25. Januar 2011 r374ckwirkend ab dem 1. Dezember 2009 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. 8 9 10 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 - 8 - - 8 - 3 AZR 542/15 Am 17. Februar 2011 beantragte der Erblasser bei der Beklagten eine 204Erwerbsminderungsrente auf der Basis der Versorgungsordnung f374r die Be-triebsangeh366rigen der ehem. D AG223 ab dem 1. Dezember 2009. Die Beklagte gew344hrte dem Erblasser ab dem 17. Februar 2011 bis zu seinem Tod im De-zember 2011 eine betriebliche Berufsunf344higkeitsrente iHv. 1.560,79 Euro brut-to monatlich nach den Bestimmungen der KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung. Nach der VO 88 h344tten dem Erblasser Ruhestandsbez374-ge wegen Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit iHv. monatlich 1.275,00 Euro brutto zugestanden. Mit ihrer Klage begehren die Kl344ger die betriebliche Berufsunf344higkeits-rente des Erblassers f374r die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 16. Februar 2011 iHv. insgesamt 22.683,54 Euro. Die Kl344ger haben die Auffassung vertreten, dem Erblasser habe die be-triebliche Berufsunf344higkeitsrente iHv. monatlich 1.560,79 Euro brutto bereits ab dem 1. Dezember 2009 zugestanden, da es nach der VO 88 auf den vom ge-setzlichen Rentenversicherungstr344ger festgestellten Zeitpunkt ankomme, zu dem die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente vorl344gen. Das Datum der Antragstellung sei nicht ma337geblich. Das Antragserfordernis sei ein ver-schlechternder Eingriff in den erworbenen Besitzstand des Erblassers. Die Be-klagte sei jedenfalls zum Schadensersatz verpflichtet, da die ehemalige Arbeit-geberin den Erblasser nicht ausreichend auf das Antragserfordernis hingewie-sen habe. Die Kl344ger haben zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.683,54 Euro b rutto nebst Zinsen iHv. f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basis-zinssatz seit dem 12. April 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die KBV BPV habe die VO 88 wirksam abgel366st. Die Neuregelung wahre den Besitzstand. Das Antragserfordernis sei rechtm344337ig. Die Bestim-mungen der KBV BPV seien wegen der 204Abkoppelung223 der betrieblichen Be-rufsunf344higkeitsrente von der gesetzlichen Rente wegen teilweiser oder voller 11 12 13 14 15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 - 9 - - 9 - 3 AZR 542/15 Erwerbsminderung wesentlich g374nstiger f374r die Arbeitnehmer. Ein Schadenser-satzanspruch bestehe nicht. Die Arbeitnehmer seien bei der 334berleitung der VO 88 in die KBV BPV umfassend 374ber die Neuregelung informiert worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ger hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abge-344ndert und die Beklagte verurteilt, an die Kl344ger eine betriebliche Berufsunf344-higkeitsrente iHv. 3.651,97 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen und im 334brigen die Berufung zur374ckgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kl344ger ihren dar-374ber hinausgehenden Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlussrevision die vollst344ndige Klageabweisung. Entscheidungsgr374nde Die Revision der Kl344ger ist unbegr374ndet. Die Anschlussrevision der Be-klagten ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, so-weit das Landesarbeitsgericht der Berufung der Kl344ger iHv. 3.651,97 Euro brut-to nebst Zinsen stattgegeben hat, und zur vollst344ndigen Zur374ckweisung der Be-rufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts. Entge-gen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klage in vollem Umfang unbegr374ndet. Den Kl344gern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Berufsunf344higkeitsrente des Erblassers f374r die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 16. Februar 2011 zu. I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zwar zul344ssig. Sie ist jedoch unbegr374ndet. 1. Der Klageantrag ist zul344ssig. a) Das Klagebegehren richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer betrieblichen Berufsunf344higkeits-rente des Erblassers an die Kl344ger nach den Bestimmungen KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung, ohne dass es f374r den Rentenbeginn auf den Zeitpunkt 16 17 18 19 20 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 - 10 - - 10 - 3 AZR 542/15 der Antragstellung des Erblassers nach 247 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV iVm. 247 17 Abs. 1 Satz 3 AVK ankommt. Hilfsweise st374tzen die Kl344ger ihren An-spruch auf die Regelungen der VO 88. b) In dieser Auslegung ist der Klageantrag zul344ssig. Insbesondere ist er als Leistungsantrag hinreichend bestimmt iSd. 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kl344ger haben nicht nur angegeben, nach welchen Versorgungsordnungen sich der Anspruch auf die betriebliche Berufsunf344higkeitsrente des Erblassers ihrer Auffassung nach richtet, sondern auch bestimmt, f374r welchen Zeitraum sie den Anspruch geltend machen, n344mlich vom 1. Dezember 2009 bis einschlie337lich zum 16. Februar 2011. 2. Die Klage ist unbegr374ndet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Kl344ger, die nach dem Tod des Erblassers gem344337 247 1922 Abs. 1 BGB in dessen Rechtsstellung eingetreten sind, f374r die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 16. Februar 2011 eine Berufsunf344higkeitsrente nach 247 8 Abs. 1 Nr. 2, 247 10 KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung oder nach B 5. VO 88 zu zahlen. Das in 247 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV iVm. 247 17 Abs. 1 Satz 3 AVK vorgese-hene Antragserfordernis ist rechtm344337ig. Die VO 88 wurde wirksam von der KBV BPV abgel366st. a) Die Kl344ger k366nnen ihren Anspruch nicht auf 247 8 Abs. 1 Nr. 2, 247 10 KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung st374tzen. Die Konzernbetriebsparteien haben in 247 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV iVm. 247 17 Abs. 1 Satz 3 AVK wirksam ein Antragserfordernis geregelt. aa) Das Antragserfordernis entf344llt nicht bereits deshalb, weil die Ge-sch344ftsleitung und der Konzernbetriebsrat bei Abschluss des 247 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV durch die Verweisung auf die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der AVK 204in deren jeweiliger Fassung223 das Schrift-formerfordernis nach 247 77 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG nicht gewahrt haben. (1) Nach 247 126 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB muss die Urkunde, wenn durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist, vom Aussteller eigenh344ndig 21 22 23 24 25 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 - 11 - - 11 - 3 AZR 542/15 durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens un-terzeichnet werden. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen, die das gesamte formbed374rftige Rechtsge-sch344ft enthalten muss. Bezugnahmen sind unzul344ssig, wenn sich Angaben, die f374r den Vertragsinhalt wesentlich sind, ausschlie337lich aus Umst344nden au337er-halb der Urkunde ergeben. Diese sich aus dem 334bereilungsschutz von Vertr344-gen ergebenden Anforderungen finden auf das Schriftformgebot des 247 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG jedoch keine Anwendung. Beim Abschluss von (Kon-zern)Betriebsvereinbarungen soll die Schriftform Zweifel 374ber den Inhalt der vereinbarten Normen ausschlie337en. Die Normunterworfenen m374ssen aus der Verweisung nur erkennen k366nnen, welchen Inhalt die abgeschlossene Be-triebsvereinbarung hat. Dies erfordert, dass das Bezugsobjekt bei Abschluss der Betriebsvereinbarung in schriftlicher Form vorliegt und von einem darauf bezogenen Verweis in eindeutiger Form bezeichnet wird (vgl. BAG 18. M344rz 2014 - 1 AZR 807/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 147, 273). Bei einer dynamischen Verweisung ist es deshalb erforderlich aber auch ausreichend, wenn zum Zeit-punkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung eine schriftliche Fassung der Bestimmungen, auf die verwiesen wird, vorliegt und somit rechtssicher ein Be-zug auf sp344tere Fassungen gew344hrleistet ist. (2) Diesen Anforderungen gen374gt 247 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV. Die Vertragsurkunde ist von den Konzernbetriebsparteien unterzeichnet. Das Formerfordernis ist auch hinsichtlich der in Bezug genommenen Bestimmungen der AVK erf374llt. 247 17 Abs. 1 Satz 3 AVK, der Gegenstand der Verweisung ist, lag bei Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung - wie sich aus ihrer Be-stimmung in 247 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV ergibt - schriftlich vor. Mit der Bezeichnung des Regelungsgegenstands 204Rentenbeginn223 in 247 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV steht eindeutig fest, auf welche Bestimmung der AVK - n344mlich auf 247 17 Abs. 1 Satz 3 AVK - verwiesen wird. bb) Die Konzernbetriebsparteien haben sich ihrer Regelungsaufgabe auch nicht entzogen, indem sie durch die dynamische Verweisung auf die entspre-26 27 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 - 12 - - 12 - 3 AZR 542/15 chenden Bestimmungen der AVK die Ausgestaltung der Voraussetzungen f374r den Rentenbeginn anderen 374berlassen haben. (1) Der Betriebsrat hat sein Mandat h366chstpers366nlich auszu374ben. Dies schlie337t grunds344tzlich eine Einigung mit dem Arbeitgeber aus, nach der im Be-trieb eine Regelung gelten soll, die in k374nftigen Normen getroffen wird. Darin liegt ein unzul344ssiger Verzicht auf eine vorhersehbare und bestimmbare eigene inhaltliche Gestaltung (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 229/10 - Rn. 62; 28. M344rz 2007 - 10 AZR 719/05 - Rn. 34 mwN). (2) Die Konzernbetriebsparteien haben im Rahmen einer umfassenden und eigenst344ndigen Regelung einer Versorgungsordnung im Zusammenhang mit den Vorschriften 374ber die Festlegung des Rentenbeginns bei Berufsunf344hig-keits-, Hinterbliebenen- und Waisenrenten auf eine im Zeitpunkt des Abschlus-ses der Betriebsvereinbarung bereits bestehende konkrete und ihnen inhaltlich bekannte Bestimmung, die den Beginn dieser Renten an den Zeitpunkt der An-tragstellung kn374pft, Bezug genommen und damit den Regelungsgehalt eindeu-tig bestimmt. Eine 304nderung durch die mittels Verweisung in Bezug genomme-ne Bestimmung in 247 17 Abs. 1 Satz 3 AVK muss daher mit den grundlegenden Wertungen der Regelung in 247 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV in Einklang stehen. Deshalb ist die Jeweiligkeitsklausel so zu verstehen, dass von ihr ledig-lich solche 304nderungen erfasst werden sollen, die den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grunds344tzen des Vertrauensschutzes und der Verh344ltnis-m344337igkeit entsprechen, weil sp344tere 304nderungen der AVK auch 304nderungen der Versorgungszusage darstellen. Damit haben die Betriebsparteien das Re-gelungsprogramm des 247 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV verbindlich festge-legt. cc) 247 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV iVm. 247 17 Abs. 1 Satz 3 AVK be-gegnet auch im 334brigen keinen rechtlichen Bedenken. Die Vorschrift w344gt die wechselseitigen Interessen der Arbeitgeberin und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen ab. Die KBV BPV sieht eine eigene, von der gesetzlichen Regelung der Erwerbsminderungsrente in 247 43 28 29 30 31 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 - 13 - - 13 - 3 AZR 542/15 SGB VI abweichende und f374r die Arbeitnehmer erheblich g374nstigere Leistung bei Invalidit344t vor. Nach 247 10 Abs. 1 Satz 2 KBV BPV haben bereits Arbeitneh-mer einen Anspruch auf eine betriebliche Berufsunf344higkeitsrente, deren Ar-beitsf344higkeit auf weniger als die H344lfte derjenigen einer k366rperlich und geistig gesunden Person von 344hnlicher Ausbildung und gleichartigen Kenntnissen und F344higkeiten gesunken ist. Die Arbeitgeberin hat deshalb ein berechtigtes Inte-resse daran, zeitnah zu erfahren, dass und ggf. in welchem Umfang Anspr374che gegen sie erhoben werden, um Planungssicherheit zu haben und fr374hzeitig ein etwaiges Pr374fverfahren nach 247 7 Abs. 2 Satz 3 AVK einleiten zu k366nnen. Sie kann - anders als bei Altersrenten - den Zeitpunkt des Rentenbeginns bei Be-rufsunf344higkeit nicht anhand gesetzlicher Bestimmungen oder durch Einsicht-nahme in die Personalakte der Arbeitnehmer feststellen. Demgegen374ber stellt die Vorschrift keine unangemessenen Anforderungen an die betroffenen Arbeit-nehmer. Insbesondere bedarf die Antragstellung zu ihrer Wirksamkeit nicht der Beif374gung von Unterlagen. b) Die Kl344ger haben auch keinen Anspruch auf Zahlung einer betriebli-chen Berufsunf344higkeitsrente nach der VO 88. Diese wurde wirksam durch die KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung abgel366st. aa) Ein zwischen dem Erblasser und seiner ehemaligen Arbeitgeberin be-stehendes Versorgungsversprechen wurde - wovon die Parteien 374bereinstim-mend ausgehen - durch die VO 88 abgel366st. Unabh344ngig davon, ob ein etwai-ges individualvertragliches Versorgungsversprechen der Arbeitnehmer auf Grundlage der VO 88 von der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten durch eine Ge-samtzusage oder eine betriebliche 334bung begr374ndet worden sein sollte, hatte diese sich auch seine Ab344nderung vorbehalten. Deshalb konnte die VO 88 durch eine Betriebsvereinbarung abgel366st werden. (1) Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen l344ngeren, un-bestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch f374r die Be-g374nstigten erkennbar einem m366glichen k374nftigen 304nderungsbedarf ausgesetzt. 32 33 34 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 - 14 - - 14 - 3 AZR 542/15 Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempf344nger des Arbeitgebers, f374r die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschlie337lich nach den bei Erteilung der Ge-samtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 48; 10. M344rz 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 32). (2) Dies gilt auch f374r die Geltung von Versorgungsregelungen kraft betrieb-licher 334bung. Auch in diesem Fall ist die Versorgung, die nach einheitlichen Regeln und damit als System erbracht wird, auf einen l344ngeren, unbestimmten Zeitraum angelegt. Damit sind die Versorgungsregelungen von vornherein f374r die Beg374nstigten erkennbar einem etwaigen zuk374nftigen 304nderungsbedarf aus-gesetzt (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 49). (3) Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wird auch die M366glichkeit f374r eine Abl366sung auf kollektivvertraglicher Grundlage er366ffnet. Eine solche Zusage erfasst alle Rege-lungen, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Der Arbeitgeber kann - wenn ein Betriebsrat gew344hlt ist - die Ausgestaltung der gel-tenden Versorgungsregelungen grunds344tzlich nicht einseitig 344ndern. Vielmehr steht dem Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach 247 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu, das typischerweise durch den Abschluss einer Betriebsvereinba-rung ausge374bt wird. Sagt der Arbeitgeber eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu, so geh366ren daher dazu nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern auch Betriebs-vereinbarungen (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 50; 10. M344rz 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 33). bb) Die VO 88 ist durch die KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung wirk-sam abgel366st worden. Das Antragserfordernis in 247 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 35 36 37 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 - 15 - - 15 - 3 AZR 542/15 KBV BPV iVm. 247 17 Abs. 1 Satz 3 AVK h344lt einer 334berpr374fung am Ma337stab der Grunds344tze der Verh344ltnism344337igkeit und des Vertrauensschutzes stand. (1) Ist eine Versorgungsordnung - wie hier - betriebsvereinbarungsoffen, so bedeutet dies lediglich, dass eine abl366sende Betriebsvereinbarung ein geeigne-tes Regelungsmittel ist. Ist dies der Fall, ergibt sich daraus noch nicht, dass die Regelung wirksam ist. Die Betriebsvereinbarungsoffenheit erm366glicht den Be-triebsparteien nicht, schrankenlos in durch eine Versorgungszusage begr374ndete Besitzst344nde der Arbeitnehmer einzugreifen. Die Abl366sung ist vielmehr so zu behandeln wie die Abl366sung einer Betriebsvereinbarung und unterliegt daher derselben Inhaltskontrolle. Die Grunds344tze des Vertrauensschutzes und der Verh344ltnism344337igkeit d374rfen nicht verletzt werden (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 56 mwN). Der Senat hat die Grunds344tze des Vertrauensschutzes und der Ver-h344ltnism344337igkeit durch ein dreistufiges Pr374fungsschema konkretisiert (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57). Dieses Pr374fungsschema gilt nur f374r Eingriffe in die H366he der Versorgungsanwartschaften. Es l344sst sich auf sonstige 304nderungen zugesagter Versorgungsleistungen nicht 374bertragen. F374r solche 304nderungen ist unmittelbar auf die dem dreistufigen Pr374fungsschema zugrunde liegenden Grunds344tze des Vertrauensschutzes und der Verh344ltnis-m344337igkeit zur374ckzugreifen (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 23; 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 27 mwN). Danach ist die mit der Abl366sung der VO 88 verbundene Einf374hrung ei-nes Antragserfordernisses nicht am dreistufigen Pr374fungsschema, sondern un-mittelbar an den Grunds344tzen des Vertrauensschutzes und der Verh344ltnism344-337igkeit zu messen. Sie betrifft nicht die H366he der Versorgungsanwartschaften des Erblassers. Dieser hatte - wovon auch die Parteien 374bereinstimmend aus-gehen - nach den Regelungen der KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung ei-ne monatliche betriebliche Berufsunf344higkeitsrente von 1.560,79 Euro brutto, w344hrend ihm nach den Bestimmungen der VO 88 lediglich ein monatlicher Be-triebsrentenanspruch iHv. 1.275,00 Euro brutto und damit ein geringerer Betrag zugestanden h344tte. Das Erfordernis einer Antragstellung greift - als Vorausset-38 39 40 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 - 16 - - 16 - 3 AZR 542/15 zung f374r den Leistungsbeginn - nicht in die H366he des monatlichen Rentenbe-trags ein. (2) Im Streitfall werden die Grunds344tze des Vertrauensschutzes und der Verh344ltnism344337igkeit nicht verletzt. Die Regelung 374ber die Einf374hrung des An-tragserfordernisses ber374cksichtigt die Interessen der Beklagten und des Erblas-sers angemessen. B 5. Abs. 2 VO 88 kn374pfte f374r die Ruhestandsbez374ge bei Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit an die Vorschriften zum Bezug einer Invalidit344tsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Mit der Abl366sung der VO 88 durch die KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung wurde den Arbeitnehmern - wie bereits unter Rn. 31 ausgef374hrt - eine Berufsunf344higkeitsrente unter bedeutend g374nsti-geren Bedingungen zugesagt. Deshalb hat die Beklagte ein berechtigtes Inte-resse daran, alsbald zu erfahren, ob Arbeitnehmer Anspr374che auf eine Berufs-unf344higkeitsrente geltend machen. Sie muss sich auf die ihr gegen374ber erhobe-nen Forderungen einstellen und ggf. das Pr374fungsverfahren zeitnah einleiten k366nnen. Dagegen konnte der Erblasser nicht berechtigt darauf vertrauen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit einer umfassenden Neuregelung der be-trieblichen Altersversorgung und der Schaffung einer gegen374ber dem gesetzli-chen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erheblich verbesserten Versor-gung keine Antragstellung als Voraussetzung f374r den Leistungsbeginn einf374h-ren w374rde. c) Die betriebliche Berufsunf344higkeitsrente steht den Kl344gern auch nicht als Schadensersatz nach 247 280 Abs. 1 iVm. 247 241 Abs. 2 BGB zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte schuldhaft eine Hin-weis- und Aufkl344rungspflicht verletzt hat. Denn die Kl344ger haben keinen ausrei-chenden Vortrag zur Kausalit344t einer Pflichtverletzung der Beklagten f374r den eingetretenen Schaden gehalten. Sie haben lediglich pauschal behauptet, der Erblasser h344tte den Antrag auf eine betriebliche Berufsunf344higkeitsrente bereits Anfang Dezember 2009 gestellt, wenn seine ehemalige Arbeitgeberin ihn dar-374ber aufgekl344rt h344tte, dass der Rentenbeginn (auch) vom Zeitpunkt der Antrag-stellung abh344ngt. 41 42 43 44 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 - 17 - - 17 - 3 AZR 542/15 Zwar kommt den Kl344gern hinsichtlich der Voraussetzung, dass der Schaden durch eine Schutzpflichtverletzung der Rechtsvorg344ngerin der Beklag-ten verursacht worden ist, die Vermutung des aufkl344rungsgem344337en Verhaltens zugute, wonach grunds344tzlich davon auszugehen ist, dass der Betroffene bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vern374nftiger Weise gewahrt h344tte (vgl. nur BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 35; 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 27, BAGE 137, 375). Diese Vermutungswirkung greift vor-liegend nicht. Der Vermutung steht entgegen, dass der Erblasser am 9. Dezember 2009 gegen374ber dem gesetzlichen Rentenversicherungstr344ger gerade keinen Antrag auf eine Invalidit344tsrente gestellt hat, sondern Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt hat. Er ging deshalb selbst davon aus, er sei nicht berufsunf344hig, sondern kehre nach seiner Genesung an seinen Arbeitsplatz zur374ck. II. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1, 247 100 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer C. Reiter Silke N366tzel 45 46 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0
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