Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juli 2016 Dritter Senat - 3 AZR 134/15 - ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19. Dezember 2013 - 19 Ca 3380/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. Oktober 2014 - - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Betriebsrente - Günstigkeitsprinzip Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 , § 3 Abs. 1 Satz 1 § 5 Abs. 2 Satz 1; BetrVG § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 10; TVG § 4 Abs. 3; BGB §§ 134, 242; ZPO § 308 Abs. 1 Leitsätze: 1. Kollidiert eine nicht günstigere individualvertragliche Versorgungszus a- ge mit den Regelungen einer Betriebsvereinbarung, führt dies grundsät z- lic h dazu, dass die Individualzusage für die Dauer der Geltung der B triebsvereinbarung verdrängt wird und damit nicht zur Anwendung g e- langt. 2. Kommt die Rückabwicklung einer von einer günstigeren Betriebsve r- einbarung verdrängten individualvertraglichen Ver sorgungszusage nicht in Betracht, müssen die Versorgungsleistungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund der individuellen Zusage gewährt werden, auf die ihm nach der Betriebsvereinbarung zustehenden Versorgungsleistungen angerechnet werden. 3. Die Betriebsparteien sind grundsätzlich berechtigt, Arbeitnehmer, d e- nen bereits eine individuelle Zusage auf Leistungen der betrieblichen A l- tersversorgung erteilt wurde, von einem kollektiven Versorgungswerk auszunehmen. Der vollständige Ausschluss solcher Arbeitnehmer set zt aber voraus, dass die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Verso r- gungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Ve r- sorgung wie nach dem kollektiven Versorgungswerk erhalten. ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 134/15 6 Sa 106/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Juli 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklag ter, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisions - klägerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Zwa nziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt - 2 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 3 - und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Aschenbrenner für Recht erkannt: Auf d ie Revision en des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts v om 22 . Oktober 2014 - 6 Sa 106/14 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien st reiten dar über , ob die Beklagte d e m Kläger künftig eine Altersrente nach - Versorgungsordnung zu gewähren hat. Der im März 195 2 geborene Kläger wurde zum 1. Juli 1986 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D mbH (im Folgenden D) eing e stellt. I m vom 17. April 1986 ist in § 1 Abs. 5 vorg e sehen , dass - soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist - für das Diens t verhältnis ergänzend der Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die ö f fentlichen Banken in seiner j eweils gültigen Fassung A n wendung findet. Zuvor war d er Kläger bei der C A ktiengesellschaft beschäftigt; diese hatte ihn beim Bve r ein (im Folgenden B) vers i chert. Den bis zum 1. April 1984 eingestellten Arbeitnehmern der D waren Leistungen der betriebli chen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt. In einem sog. Sozialkatalog von Oktober 1984, der ua. eine Zusa m- menstellung der von der D erbrachten Sozialleistungen enthält, war unter Nr. 4 vorgesehen, dass die D in Einzelfällen freiwillig Z ahlungen für eine Zusatzvers i- cherung der Mitarbeiter übernimmt, wobei die Leistungen der Zusatzversich e- rung, soweit sie auf Beitragszahlungen der D beruh t en, auf die Leistu n gen der betrieblichen Unterstützungskasse angerechnet werden. 1 2 3 - 3 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 4 - Z um Zeitpunkt des E intritts des Klägers in das Unternehmen bereite te die D eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für die nach dem 31. März 1984 eingest ellten Arbeitnehmer vor. Diese wurde in der Folgezeit mit dem Betriebsrat verhandelt. Der Kläger blieb nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit der D freiwillig beim B weiterversichert. Mit Schreiben vom 9. Januar 1987 erklärte die D dem Kläger u a.: ... Weiterhin zahlen wir Ihnen ab Januar 1987 monatlich DM 245 , -- als Beitragszuschuß zur Altersver sorgung des B. Durch diese Regelung sind Sie von der betrieblichen Altersversorgung der D ausgenommen. Der Kläger hat das S Einverstanden u n- terzeichnet. Z um 1. September 1987 trat Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem 1. April 1984 in der Fassung vom 28. r- einbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung vom 28. VO 1988 bestimmt auszugsweise: 1 Kreis der Versorgungsberechtigten (1) Jeder regelmäßig beschäftigte Mitarbeiter (weiblich oder männlich), der bei Inkrafttreten dieser Verso r- gungsordnung in einem Arbeitsverhältnis zu unserem Unternehmen s teht oder danach mit ihm ein Arbeit s- verhältnis begründet, erwirbt mit Vollendung des 17. Lebensjahres (Aufnahmealter) eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistung nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung. (3) Von der Aufnahme in das Versorgu ngswerk sind ausgeschlossen: a) Aushilfsweise, befristet b eziehungsweise g e- ringfügig im Sinne de s § 8 SGB IV oder unr e- gelmäßig B eschäftigte. 4 5 6 7 - 4 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 5 - b) Mitarbeiter, die vor dem 1. April 1984 in das Unternehmen eingetreten sind. § 15 Anrechnungen (3) Erhält ein Versorgungsempfänger Versorgungslei s- tungen oder Renten, die aus Mitteln eines anderen Arbeitgebers stammen oder mit dessen Beitragsb e- teiligung erworben worden sind, so werden Leistu n- gen insoweit angerechnet, als sie in Zeiten verdient wu rden, die r- den. Versorgungsordnung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem 1. April 1984 in der Fassung vom 25. (im Fol genden VO 1991 ) abgelöst. Die zitierten Regelungen in § 1 und § 15 blieben unverändert . Der Kläger schloss mit der D und dem B am 26. Juli 1993 eine Verei n- barung , aufgrund derer die D bezüglich der freiwillige n Weiterversich e rung des Klägers zum 1. Juli 198 6 Versicherungsnehmerin des B wurde. Ein e entspr e- chende Vereinbarung traf auch die Beklagte mit dem Kläger und dem B a m 12. September 1994 ; d anach wurde die Beklagte zum 1. Oktober 1993 Vers i- cherungsnehmerin des B . Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger in zah l ten 2/3 der Beiträge an den B, der Kläger zahlte 1/3 der Beiträge. Darüber hi n aus schlossen die Parteien un ter dem Datum des 1. Januar 2002 eine Verei n barung über eine Entgeltumwandlung . Nach Nr. 1 dieser Vereinb a rung war ein Teil der monatlichen Br uttovergütung des Klägers für den Aufbau von Versorgungsa n- wartschaften beim B zu verwenden. Ve r- sorgungsordnung idF vom 6. Dezember 2007 ( im Folgenden VO 2007) in Kraft. In dieser ist auszug sweise Folgendes geregelt : 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) Von dieser Versorgungsregelung werden Mitarbeiter 8 9 10 - 5 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 6 - erfasst, die ihr Arbeitsverhältnis entweder a) vor dem 01.01.1999 zur D GmbH oder e i nem ihr verbundenen Unternehmen begrün det haben und in diesem Zeitpunkt noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten und deren A r- beitsverhältnis bis heute zur oder einem anderen Konzernunternehmen besteht, das diese Verso r- gungsregelung durch Dienst - oder Betriebsvereinb a- rung abgeschlossen hat. (3) Nicht erfasst sind Mitarbeiter , die bei der D mbH o der einem ihr verbundenen Unternehmen vor dem 01.04.1984 eing e treten sind .. . (4) Nicht erfasst sind auch Mitarbeiter, die eine einze l- vertragliche Zusage erhalten oder erhalten haben. § 17 Anrechnungen (3) Erhält ein Versorgungsempfänger Versorgungslei s- tungen oder Renten, die aus Mitteln eines anderen Arbeitgebers stammen oder mit dessen Beitragsb e- teiligung erworben worden sind, so werden Leistu n- gen insoweit angerechnet, als sie in Zeiten erdient wurden, die als Vordienstzeiten mit zur anrechnung s- Der Kläger schied aufgrund einer Vorru hestandsvereinbarung vom 8. Mai 2007 mit Ablauf des 30. Juni 2009 aus dem Arbeitsverhältnis mit der B e- klagten a us. In der Vorruhestandsvereinbarung war ua. vereinbart : ... 7. Ein Zus chuss zu den Beiträgen an den B während des Vorruhestandes wird in Anlehnung an den Teil VI : Vorruhestan ds - Tarifvertrag gemäß § 4 Ziff. 2 in der jeweils gültigen Fassung ge währt. 8. Mit Beginn des Vorruhestand e s erlöschen alle A n- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese nicht vorstehend geregelt sind oder bis zum Beginn des Vorruhestandes schriftlich geltend gemacht wu r- den. 11 - 6 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 7 - Der Kläger hat die Auffassung vertreten , die Beklagte müsse ihm ab dem Bezug der gesetzlichen Altersrente eine Altersrente nach der VO 2007 gewähren . Er falle unter den persönlichen Anwendungsbereich der VO 2007. § 2 Abs. 4 VO 2007 sei unwirksam. D ie Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen ohne sachlichen Grund schlechter stelle . Außerdem entziehe sie ihm - dem Kläger - ohne zwingenden Grund seine auf der Grundlage der VO 1988 bzw. 1991 bereits erdienten A n- wartschaft en. Die Vereinbarung vom 9. Janu ar 1987 enthalte keinen Verzicht auf seine Ansprüche aus der VO 2007; der damalige Personalleiter habe ihm bei Abschluss der Vereinbarung erklärt, die Versicherung beim B sei günst i ger als eine betrieblic he Altersversorgung bei der D . J edenfalls sei ein et waiger Verzicht nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG unwirksam. Die Zusage von Leistu n- gen der betrieblich en Altersversorgung über den B sei nicht günstiger als eine Versorgung nach den bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gelte n- den Versorgungsordnungen . Der Kläger hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass er gegen die Beklagte ab dem Zei t- punkt seines Eintritts in die gesetzliche Altersrente einen Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung der B e- klagten gemäß der Versorgungsregelung D Vers or - gungsordnung in der Fas sung vom 6. Dezember 2007 hat . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Sie hat die Ansicht vertr e- ten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf künftige Zahlung einer Altersrente nach der VO 2007 zu. Nach § 2 Abs. 4 VO 2007 sei er von deren Geltungsb e- reich ausgenommen . Die Regelung sei wirksam. Die mit ihr einhergehende U n- gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit Individualzusagen sei sachlich g e- rechtfertigt , da bei diesen der Versorgungsbedarf bereits gedeckt sei. § 2 Abs. 4 VO 2007 g reife auch nicht in einen vom Kläger nach den früheren Verso r- gungsordnungen erdiente n Besitzst and ein . Der Kläger habe sich in der Verei n- barung vom 9. Januar 1987 für eine Altersversorgung über den B entschi e den . Die Vereinbarung verstoße nicht gegen § 77 Abs. 4 BetrVG . Sie enthalte keinen Verzicht des Kläger s auf etwaige künftige Ansprüche aus einem Versorgung s- 12 13 14 - 7 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 8 - werk für nach dem 31. März 1984 eingestellte Mitarbeiter. Vielmehr habe man sich lediglich in tatsächlicher Hinsicht über die Teilnahme am Verso r gun gswerk der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geein ig t. Jedenfalls habe der B e- triebsrat einen möglichen Verzicht des Klägers auf Ansprüche aus der VO durch § 2 Abs. 4 VO 2007 genehmigt. Auch das Günstigkeitsprinzip fi n de keine Anwendung. Zumindest müss e f ür einen Günstigkeitsvergleich auf den Zei t- punkt des Inkrafttretens der VO 1988 abgestellt werden. Zu diesem Zei t punkt seien etwaige Anwartschaften des Klägers nach der VO 1988 - im G e gensat z zu den Anwartschaften beim B - noch verfallbar gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger gegen die n- liche Altersversorgung gemäß der VO 2007 unter Anrechnung der Leistungen des B hat, soweit diese auf Beitragszahlu n- gen der Beklagten beruhen ; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewi e sen. Der Kläger begehrt mit seiner Revision die uneingeschränkte Klagest at t gabe. D ie Beklagte verfolgt m it ihrer Revision das Ziel e iner vollständige n Klagea b- weisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind erfolgreich . Ob und ggf. in welchem Umfang die Klage begründet ist, kann der Sena t auf der Grun d- lage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entsche i- den. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Landesarbe itsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Die Revision des Klägers hat allerdings nicht bereits deshalb Erfolg, weil das Lande sarbeitsgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen hat. 15 16 17 - 8 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 9 - 1. Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas z u - oder abzusprechen, was nicht beantragt ist. Die Regelung ist Ausdruck der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime. Das Gericht darf nur über den geltend gemachten Anspruch und Streitgegenstand entscheiden. Die An trag s- bindung besteht sowohl in quant itativer als auch in qualitativer Hinsicht ( vgl. etwa BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn . 16 mwN ) . Das Gericht darf und muss Sachantrag enthalten ist. Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht n- trags zu ermitteln (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 771/13 - Rn. 20 mwN , BAGE 151, 343 ) . 2. Da nach liegt kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO vor. Das Landesa r- beitsgerich e- a n tragt zugesprochen. Der Kläger erstrebt mit seiner Klage die Feststellung, die Beklagte habe ihm künftig eine Altersrente nach der VO 2007 zu gewähren. Das Landesarbeitsgericht hat die vom Kläger begehrte Feststellung nicht in vo l- lem Umfang getroffen , sondern unter Anrechnung derjenigen Leistungen, die der Kläger vom B erhalten wird, soweit sie auf Beitragszahlungen der Bekla g ten beruhen. Damit ist es lediglich bei der Höhe der festgestellte n Leistung s pflicht hinter dem Begehren des Klägers zurückgeblieben. II. Die Revisionen der Parteien sind jedoch de s halb begründet , weil weder die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seine Annahme tr a- gen, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer künftigen Altersrente nach der VO 2007 zu , noch mit der vom Landesarbeitsg e- richt gegebenen Begründung eine Anrechnung der dem Kläger vom B gewäh r- ten Leistungen - soweit diese auf Beitragszahlungen der Beklagten bzw. ihrer Re chtsvorgängerin beruhen - auf eine Altersrente des Klägers nach der VO 2007 angenommen werden durfte . 1. Das Landesarbeitsgericht ist auf der Grundlage seiner bisherigen Fes t- stellungen zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne von der B e- klagte n die künftige Zahlung einer Altersrente nach der VO 2007 verlangen. Ob 18 19 20 21 - 9 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 10 - der Kläger gegen die Beklagte ab dem Bezug einer gesetzlichen Alters rente einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente nach der VO 2007 hat, kann der Senat bislang nicht abschließend beurtei len. Hierzu fehlt es an den erfo r- de r lichen tatsächlichen Feststellungen. a) Der Kläger fällt nach § 2 Abs. 1 Buchst. a VO 2007 grundsätzlich in den persönlichen Geltungsbereich der VO 2007 , da sein Arbeitsverhältnis zu der Rechtsvorgängerin der Be klagten - der D - vor dem 1. Januar 1999 bego n nen hat, er zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte und sein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO 2007 im Jahr 2007 noch nicht beendet war. Allerdings nimmt § 2 Ab s. 4 VO 2007 ua. Mita r- beiter , die bereits eine Individualzusage erhalten haben, vom persönlichen Ge l- tungsbereich der VO 2007 au s. Zu dieser Personengruppe gehört der Kl ä ger. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger in der Vereinb a- rung vom 9. Ja nuar 1987 zugesagt, ihm einen monatlichen Zuschuss zu seiner freiwilligen Weiterversicherung beim B zu gewähren. Hieran a nknüpfend h a ben die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin mit dem Kläger und dem B a m 26. Juli 1993 bzw. 12. September 1994 Vereinbarung en getroffen, aufgrund derer sie seit dem 1. Juli 198 6 bzw. 1. Oktober 1993 zum Zwecke der freiwill i- gen Weiterversicherung des Klägers Versicherungsnehmerinnen des B wu r den. Damit wurde dem Kläger zumindest konkludent eine individuelle Zusage auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über den B und somit im Durchführungsweg Pensionskasse erteilt. b) Die B eklagte ist deshalb nur dann verpflichtet, dem Kläger eine Alter s- rente nach der VO 2007 zu gewähren , wenn die Regelung in § 2 Abs. 4 VO 2007 unwirksam wäre. Ob dies der Fall ist , kann anhand der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgericht s nicht beurteilt werden . aa ) A nders als das Landesarbeitsgericht meint , ist die Regelung in § 2 Abs. 4 VO 2007 nicht bereits wegen eines Ve rstoßes gegen das Günstigkeit s- prinzip insgesamt unwirksam, weil sie es der Beklagten ermöglicht , Arbeitne h- 22 23 24 25 - 10 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 11 - mer der nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG zwingenden Wirkung der VO 2007 zu entziehen , indem sie ihnen eine einzelvertragliche Versorgungzusage erteilt . Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob und unter welchen V o- raussetzungen die Betriebsparteien befugt sind, die zwingende Wirkung einer Betriebsvereinbarung zur Disposition zu stellen , indem sie den Arbeitsvertrag s- parteien erlauben, von dieser zu Lasten des Arbeitneh mers abzuweichen. § 2 Abs. 4 VO 2007 nimmt sowohl Arbeitnehmer, denen die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin bei Inkrafttreten der VO 2007 bereits Einzelzusagen erteilt hatte, aus ihrem Geltungsbereich aus als auch Arbeitnehmer, dene n erst nach diesem Zeitpunkt noch individuelle Versorgungszusagen von der Be klagten e r- teilt wu r den. Soweit § 2 Abs. 4 VO 2007 di e Gruppe der Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bei Inkrafttreten der VO 2007 bereits über eine individuelle Verso r- gungszusage verfügten, aus dem Geltungsbereich der VO 2007 ausschließt, führt die Regelung nicht dazu, dass die Betriebsparteien die zwingenden Wi r- kungen der VO 2007 nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG zur Dispositi on der B e- klagten oder der Arbeits vertragsparteien gestell t haben. Vielmehr entfal ten die Regelungen der VO 2007 bezogen auf diese Arbeitnehmer von vornherein ke i- ne unmittelbare und zwingende Wirkung, da sie nicht in den Geltungsbereich der VO 2007 fallen . D amit scheidet ein Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip insoweit aus. Lediglich bezogen auf die Gruppe der Arbeitnehmer, denen die Bekla g- te in der Zeit nach Inkrafttreten der VO 2007 Einzel zu sagen erteilt hat , könnte die Zulässigkeit von § 2 Abs. 4 VO 2007 fraglich sein , weil die Regelung dazu führen kann, das s die für die Arbeitnehmer zunächst zwingend geltende VO 2007 - trotz ggf. ungünstigerer Einzelzusage - nicht mehr im Arbeitsverhäl t- nis zur Anwendung gelangt. Diese Frage kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn man zu g unsten des Klägers annehmen würde, eine d erartige Regelung sei unzulässig, hätte dies nicht die gesamte Unwirksamkeit von § 2 Abs. 4 VO 2007 zur Folge. § 2 Abs. 4 VO 200 7 ist in Bezug auf die beiden von ihm erfassten Arbeitnehmergruppen teilbar ; der verbleibende Teil der Norm enthie l- te auch ohne den unwirksame n Teil noch eine sinnvolle und in sich geschlo s- sene Regelung (vgl. für die Frage der Gesamtunwirksamkeit einer Betriebsve r- 26 27 - 11 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 12 - einbarung etwa BAG 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 20 mwN) . Daher führt e ein etwaiger Verstoß von § 2 Abs. 4 VO 200 7 gegen das Günstigkeit s- prinzip nicht dazu, dass der Kläger nicht mehr vom Geltungsbereich d er VO 2007 ausge s chlossen wäre. Aus diesem Grund kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob - wie vom Kläger in der Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht - d ie Regelung in § 2 Abs. 4 VO 2007 wegen einer unzulässigen Nichtausübung bzw. eines Verzichts auf die Ausübung von Mitbe stimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG rechtlichen Bedenken begegnen könnte. Dieser Einwand beträfe ebenfalls nur die Arbeitneh mer, denen die Beklagte noch nach Inkrafttreten der VO 2007 Einzelzusagen erteilt hat, nicht aber die Gruppe von Mitar beiter n , die zu diesem Zeitpunkt bereits über Individualzusagen verfügten. bb ) § 2 Abs. 4 VO 2007 ist entgegen der Annahme des Klägers a uch nicht deshalb unwirksam, weil die Regelung gegen die aufgrund von § 75 Abs. 1 BetrVG auf Betriebsvereinbarungen anwendbaren Grundsätze des Vertrauen s- schutzes und der Verhältnismäßigkeit verstößt . (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegen B e- triebsvereinbarungen, die Ver sor gungsansprüche aus einer früheren Betrieb s- vereinbarung einschränken, einer Rechtskontrolle anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit , die der Senat für Verso r- gungsanwartschaften d urch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert hat ( vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 24 und 25 mwN , BAGE 141, 259 ) . Danach kann der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Ve r- trauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprech e nd § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berec h- nungsfak toren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 961/13 - Rn. 41 mwN) . 28 29 30 - 12 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 13 - (2) Es kann dahinstehen , ob die VO 2007 in unzulässiger Weise in bereits vom Kläger nach der VO 1988 und der nachfolgenden VO 1991 erworbene A n- wartschaften eingreift. Selbst wenn man davon ausginge , die VO 2007 führe zu einem nicht gerechtfertigten Ein griff, weil sie einerseits die VO 1991 vollständig ablöst, andererseits dem Kläger als Inhaber einer Individualzusage seinen nach den Vorgängerregelungen der VO 2007 schon erdiente n Besitz stand vollständig entzieht , hätte dies nicht die Unwirksamkeit vo n § 2 Abs. 4 VO 2007 zur Folge. Ein unzulässiger Eingriff einer ablösenden Betriebsvereinbarung in einen bis zum Ablösungsstichtag bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittel ten Teilbetrag sowie in die weiteren dienstzeitabhä ng i- gen , noch nicht erdiente n Zuwachsraten führt nach den Grundsätzen des Ve r- trauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit lediglich dazu , dass die Ablösung insoweit unwirksam ist . Dies hat zur Folge, dass sich die Versorgung des A r- beitnehmer s weiterhin nach d e r vorhergehenden Versorgungsordnung richtet, auf deren Fortbestand er vertraut hat und vertrauen durfte . F ür den Kläger wäre dies die VO 1991. Ansprüche auf Leistungen nach der VO 1991 sind , wie der Wortlaut des Klageantrags sowie die dazu gegebene Begrü ndung zeigt , jedoch nicht streitgegenständlich. Im Hinblick hierauf kommt es auch nicht darauf an , ob der in § 2 Abs. 4 VO 2007 geregelte Ausschluss von Arbeitnehmer n mit Ind i- vidualzusa ge aus dem persönlichen Geltungsbereich der VO 2007 scho n - wie von der Beklagten er stmals in der Revision vorgetra gen - in einer Vorgänge r- fassung der VO 2007 vom 15. November 2004 enthalten war. cc) Ob die Regelung in § 2 Abs. 4 VO 2007 unwirksam ist , weil sie gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrunds atz ( § 75 Abs. 1 BetrVG ) verstößt , kann m angels erforderlicher tatsächlicher Feststellungen de r- zeit nicht abschließend beurteilt werden . (1) Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben die Betriebsparteien darüber zu w a- chen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichb e- handlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz 31 32 33 - 13 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 14 - zie lt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sac h- verhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung ausz u- schließen. Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechte oder Pflichten vorgesehen, verlang t der Gleichheitssatz, dass diese Differenzi e- rung sachlic h gerechtfertigt ist. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehan d- lung ist der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Nor m- adressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders b ehandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und so l- chem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen kön n- ten (vgl. etwa BAG 10. November 2015 - 3 AZR 576/14 - Rn. 21 mwN) . Ma ß- geblich ist insoweit vo r allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppe n- bildung rechtfertigen. Gerechtfertigt ist eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und a n- gemessen ist. Der Differenzierungsgrund muss die in d er Regelung getroffene Rechtsfolge tragen (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31, BAGE 133, 15 8 sowie für den arbeits rechtliche n Gleichbehandlungsgrundsatz BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 45) . (2) Ob danach die durch § 2 Abs. 4 VO 2 007 bewirkte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einer Individualzusage gerechtfertigt ist, lässt sich a n- hand der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilen. Grundsätzlich sind die Betriebsparteien berechtigt, Arbeitnehmer vo n einem kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers auszuschließen, wenn der mit diesem verfolgte Versorgungszweck bereits durch individuell vom Arbeitgeber zuge sagte Leistungen erreicht wird. Demen t sprechend können grundsätzlich auch Arbeitnehmer, dene n bereits eine individuelle Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung erteilt wurde , von einem kollektiven Versorgungswerk ausg e- nommen werden. Der vollständige Ausschluss solcher Arbeit nehmer ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien - unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums und ihrer Einschätzungsprärogative (dazu BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31, BAGE 133, 158) - davon ausgehen konnten, dass die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Ve r- 34 - 14 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 15 - sorg ungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Verso r- gung erhalten. Dies gilt auch vorliegend. Der Umstand, dass Arbeitnehmer mit Individualzusagen noch in den Kreis der nach den Vorgängerregelungen der VO 2007 - der VO 1988 und der VO 199 1 - Versorgungsberechtigten aufgenommen waren, führt nicht dazu, dass an die R echtfertigung der nunmehr durch § 2 Abs. 4 VO 2007 begründ e- ten Ungleichbehandlung erhöhte Anforderungen zu stellen wären. Den B e- trieb s parteien bleibt es vorbehalten, ihre Regelun gsziele zu ändern, soweit dies den allgemein an die Gleichbehandlung zu stellenden Anforderungen genügt. Berechtigte Erwartungen, die bis zu einer Änderung der Betriebsvereinbarung erworben wurden, sind durch die Grund s ätze des Vertrauensschutzes und der V erhältnismäßigkeit, die ihren Niederschlag im dreistufigen Prüfungsschema gefunden haben, ausreichend geschützt. Die gegenteili ge Auffassung im Urteil vom 28. Juni 2011 ( - 3 AZR 448/09 - für den arbeitsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatz) gibt der Senat auf. Das Landesarbeitsgericht hat bislang keine Feststellungen getroffen , ob diejenigen Arbeitnehmer, denen die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin Ei n- zelzusagen erteilt hat, üblicherweise eine Versorgung erhalten, die annähernd dem Versorgungsniveau na ch der VO 2007 entspricht. Auch der Vortrag der Beklagten lässt dies bislang nicht erkennen . 2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger müsse sich auf einen Anspruch auf künftige Zahlung einer Altersrente nach der VO 2007 die ihm vom B gewährten Leistun gen, soweit diese auf Beitragszahlungen der B e- klagten bzw. ihrer Rechtsvorgänge rin beruhen, analog Nr. 4 des Sozialkat a logs anrechnen lassen , ist ebenfalls rechtsfehlerhaft . Auf diese Begründung kann eine Anrechnung der dem Kläger vom B gewährten L eistungen nicht gestützt werden. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor. E ine Analogiefähigkeit der Regelungen des Sozialkatalog s scheidet aus, da dieser keine normativ geltenden Bestimmungen enthält . Zudem haben die Betriebsparteien in § 17 VO 2007 eine Anrechnung sregelung getroffen , so 35 36 37 38 - 15 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 16 - dass es bereits an der für eine Analogie erfor derliche n Regelungslücke in der VO 2007 fehlt . III. Der Rechtsstreit ist auch nicht aus anderen Gründen zur Endentsche i- dung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 1. Die K lage ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die VO 2007 bei einer unterstellten Unwirksamkeit des § 2 Abs. 4 VO 2007 insgesamt unwir k- sam wäre . Der Normcharakter einer Betriebsvereinbarung gebietet es , im Intere s- se der Kontinuität eine einmal gesetzt e Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann . E ine B e- triebsvereinbarung ist daher lediglich teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sic h geschloss e- ne Regelung enthält (vgl. etwa BAG 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 20 mwN ) . Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Selbst wenn § 2 Abs. 4 VO 2007 unwirksam wäre, enthielte die VO 2007 ohne den in § 2 Abs. 4 geregelten Au s- schluss von Arbeit nehmern mit Individualzusagen eine in sich geschlossene sinnvolle Rege lung. 2. Die Klage kann auch nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dem Kläger stünde selbst bei einer Einbeziehung in den Geltungsbereich der VO 2007 kein Anspruch auf eine Alters rente nach dieser Versorgungsordnung zu, weil die Regelungen der ihm individuell erteilten Zusage auf Leistungen über den B günstiger sind als die Bestimmungen der VO 2007. a) Im Fall der Unwirksamkeit von § 2 Abs. 4 VO 2007 hätte der Kläger nach deren Re gelungen Betriebsrentenanwartschaften erworben, obwohl er - als Inhaber einer einzelvertraglichen Zusage - sowohl nach dem Willen der Betriebsparteien der VO 2007 als auch nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 9. Januar 1987 ausschließlich Anwartschaften au f Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beim B erwerben sollte . Die mit Inkrafttreten der VO 2007 ei n- tretende Regelkollision zwischen den nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG no r mativ 39 40 41 42 43 - 16 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 17 - geltenden Bestimmungen der VO 2007 und der individual vertraglich en V erso r- gungszusage des Klägers wäre nach dem Günstigkeit s prinzip zu lösen. aa) Grundsätzlich gilt im Verhältnis von vertraglich begründeten Anspr ü- chen und an spruchs begründenden Normen einer Betriebsvereinbarung das Günstigkeitsprinzip. Zwar ist dies in § 7 7 Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht ausdrüc k- lich angeordnet. Die gesetzliche Regelung ist jedoch unvollständig. Sie wird durch das Günstigkeitsprinzip ergänz t. D ieses in § 4 Abs. 3 TVG nur unvol l- kommen geregelte Prinzip ist Ausdruck eines umfassenden Grundsatzes, der unabhängig von der Art der Rechtsquelle auch außerhalb des Tarifvertragsg e- setzes und damit auch für das Verhältnis von vertraglichen Ansprüchen zu den Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung Geltung bean sprucht ( vgl. BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 3 a, b der Grü nde, BAGE 53, 42; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 55) . Danach treten die nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend geltende n Normen einer Betriebsve r- einbarung hinter einzelvertragliche Vereinbarungen mit für den Arbe itnehmer günstigeren Bedingungen zurück. bb) Ob ein e e inzelvertragliche Vereinbarung abweichende günstigere R e- g e lungen gegenüber einer Betriebsvereinbarung enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der Regelung im A rbeitsvertrag und in der Betriebsvereinbaru ng (sog. Günstigkeitsvergleich). Dieser ist erstmals in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die normativ geltende n Regelung en der Betriebsvereinbarung mit der a b- weichenden v ertraglichen Regelung kollidieren (vgl. für § 4 Abs. 3 TVG BAG 15. April 2015 - 4 A ZR 587/13 - Rn. 31 mwN , BAGE 151, 221 ) . Dabei ist ein sog. Sachgruppenvergleich vorzunehmen , dh. die in einem inneren Zusa m- menhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen sind zu vergleichen. Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelu ng gegenüber e i- ner normativ geltenden Bestimmung einer Betriebsvereinbarung muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen (vgl. für § 4 Abs. 3 TVG BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31 , aaO ; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42 , BAGE 150, 184 ; 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228) . Hängt es von 44 45 - 17 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 18 - den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine Gün stigkeit gegeben ( siehe für den Vergleich einzelvertraglicher und tarifvertraglicher Regelungen BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29 , aaO ; für den Vergleich einzelvertragl i- cher und gesetzlicher Kündigungsfristen BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - R n. 19 , BAGE 150, 337 ) . Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien der ind i- vidualvertraglichen Regelung diese vor oder nach Inkrafttreten der Betriebsve r- einbarung vereinbart haben. Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die von der normativ gel tenden Betriebsvereinbarung abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstige r ist, verbleibt es bei der zwingenden Geltung der Betriebsvereinbarung ( vgl. für § 4 Abs. 3 TVG BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32 , aaO ) . Die Partei, die sich auf die Gü nstigkeit einer individua l- vertragliche n Vereinbarung gegenüber den unmittelbar und zwingend geltenden Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung beruft , ist für das Vorliegen dieser Voraussetzung darlegungs - und beweispflichtig. b ) Danach wären die Regelunge n der dem Kläger individuell erteilten Ve r- sorgungsz usage über Leistungen des B entgegen der Ansicht der Beklagten nicht von vornherein günstiger als die kollidierenden Bestimmungen der VO 2007. Die Beklagte hat nicht behauptet , dass die dem Kläger bei E intritt des Versorgungsfalls vom B zu gewährende Alters r ente höher wäre als e i ne etwaige ihm nach der VO 2007 zu zahlende Betrieb srente. Anhaltspunkte hie r- für sind auch nicht ersichtlich . Die Beklagte beruft sich vielmehr allein d a rauf, dass beim erstmaligen Zusammentreffen der vertraglichen Versorgung s zusage mit der - der VO 2007 vorangehenden - VO 1988 die Anwartschaft nach der VO 1988 im Gegensatz zu der beim B erworbenen noch nicht unverfal l bar war . Hierauf kommt es jedoch nicht an. Bei Inkr afttreten der VO 1988 war zwar u n- klar, ob der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft nach der VO 1988 erwe r ben oder sein Arbeitsverhältnis zuvor enden würde. Diese Unklarheit führt j e doch dazu, dass sich die vertraglichen Regelungen im Vergleich zu den R e g e lungen in der VO 1988 nicht als günstiger, sondern - lediglich - als ambivalent qualif i- 46 47 - 18 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 19 - zieren lassen . Gleiches gilt für das Zusammentreffen der Individualzusage mit den nachfolgenden VO 1991 und VO 2007 . 3. Die Klage ist auch nicht deshalb erfolglos, wei l der Kläger wirksam auf künftige Ansprüche aus der VO 2007 verzichtet hätte . Es bedarf keiner En t- scheidung, ob - wie unausgesprochen vom Landesarbeitsgericht angeno m- men - die Vereinbarung vom 9. Januar 1987, nach der der Kläger von der b e- trieblichen Alter s- i- nem kollektiven Versorgungswerk der Beklagten und damit auch aus der VO 2007 auszulegen ist. Selbst wenn man hiervon ausgi nge, führte dies vorli e- gend nicht zu einem anderen Ergebnis ; d enn ein etwaiger V erzicht des Klägers wäre nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG iVm. § 134 BGB unwirksam. a) Nach § 77 Abs. 4 Satz 2 Betr VG kann der Arbeitnehmer auf Ansprüche, die ihm durch eine Be triebsvereinbarung eingeräumt werden, wirksam nur mit Zustimmung des Betriebsrats verzichten. Fehlt diese, ist ein individualrechtl i- cher Verzicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nich tig (vgl. etwa BAG 30. März 2004 - 1 AZR 85/0 3 - zu II 4 b aa der Gründe) . Die Regelung erfasst alle Formen des Verzichts. Lediglich Tatsachenvergle i- che, durch die Meinungsverschiedenheiten über die tatsächlichen Vorausse t- zungen von Ansprüchen einer Betriebsvereinbarung ausgeräumt werden, sind v on § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nicht erfasst (vgl. BAG 31. Juli 1996 - 1 0 AZR 1 3 8/96 - ) . b) Damit wäre ein etwa iger in der Vereinbarung vom 9. Januar 1987 li e- gender Verzicht des Klägers auf künftige Ansprüche aus der VO 2007 nach § 134 BGB unwirksam. aa ) Entg egen der Ansicht der Beklagten enthält die Vereinbarung vom 9. Januar 1987 keinen Tatsachenvergleich. Die Vereinbarung beseitigte keine tatsächliche Ungewissheit , da bei ihrem Abschluss keine Meinungsverschi e- denheit zwischen dem Kläger und der D dar über bestand, ob der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erwerb von Anwartschaften aus einem 48 49 50 51 - 19 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 20 - bei dies er geltenden Versorgungswerk erfüllte. Ein solches existierte im Januar 1987 lediglich für vor dem 1. April 1984 eingestellte Mitarbeiter, nicht a ber für Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - erst danach eingestellt worden waren. bb ) Der Betriebsrat hat mit der Regelung in § 2 Abs. 4 VO 2007 einem e t- waigen Verzicht des Klägers auf seine künftigen Ansprüche aus der VO 2007 auch nicht zugestimmt. Die Regelung enthält - unabhängig vo n der Frage, ob sie wirksam ist - keine Zustimmung des Betriebsrats nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG zu einem Verzicht der dort genannten Mitarbeiter auf mögliche Anspr ü- che aus der VO 2007. Zwar können die Betriebsparteien in einer Betriebsve r- einbarung Regelungen treffen, nach denen Arbeitnehmer unter bestimmten V o- raussetzungen auf Ansprüche aus derselben wirksam verzichten können (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 1 AZR 824/06 - Rn. 37) . Eine solche Regelung trifft § 2 Abs. 4 VO 2 007 jedoch nicht. Die Norm regelt nicht die Zulässigkeit des Verzicht s von Arbeitnehmer n mit Individualzusage auf Ansprüche aus der VO 2007, sondern legt nur den persönlichen Anwendungsbereich der VO 2007 fest. Durch die Vorschrift sollen lediglich alle Ar beitnehmer mit einer Individua l- zusage von der Geltung der VO 2007 ausgenommen werden, unabhängig d a- von, ob sie auf etwaige Ansprüche aus dieser Versorgungsordnung verzichtet haben. cc) Ein möglicher Verzicht des Klägers auf etwaige künftige Ansprüche aus der VO 2007 wäre im Übrigen auch nicht deshalb wirksam, weil die Vereinb a- rung vom 9. Januar 1987 für den Kläger insgesamt günstiger ist als die VO 2007. Ein individualrechtlicher Verzicht auf Ansprüche aus einer Betrieb s- vereinbarung wäre zwar auch dann zu lässig, wenn sich der Arbeitnehmer bei einem Günstigkeitsvergleich durch die in dem Verzicht enthaltene Vereinbarung insgesamt besser stellt ( vgl. etwa BAG 30. März 2004 - 1 AZR 85/03 - zu II 4 b bb der Gründe ; 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - zu II 2 b de r Gründe, BAGE 109, 244). Die Regelungen der dem Kläger individuell er teilten Ver so r- gungszusage wären allerdings - wie bereits ausgeführt - nicht von vornherein günstiger als die Bestim mun gen der VO 2007. 52 53 - 20 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 21 - 4. Die Klage ist auch nicht deshalb abweisungsreif , weil k ünftige Anspr ü- che des Klägers aus der VO 2007 nach Nr. 8 der Vorruhestandsvereinbarung erloschen wären . Ob die se Regelung überhaupt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erfasst, kann offen bleiben. Selbst wenn man dies annähme, wären möglic he Ansprüche des Klägers aus der VO 2007 nicht erloschen, da Nr. 8 der Vorruhestandsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nach § 134 BGB unwirksam wäre . § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verbietet nicht nur die Abfindung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft durch eine einmalige Zahlung, sondern auch den entschädigungslosen Erlass einer Versorgungsanwartschaft in Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wurden (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 50 mwN) . 5. Das Begehren des Klägers ist auch nicht deswegen unbegründet, weil ihm Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen stünden . a) Ein etwaige r künftige r Anspruch des Klägers auf eine Altersrente nach Maßgabe der VO 2007 wäre nicht n ach § 242 BGB verwirkt. Eine Verwirkung der den Arbeitnehmern durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumten Rechte ist nach § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG a usgeschlossen . b) Dem Kläger ist die Verfolgung seines Klagebegehrens auch nicht nach dem aus § 242 BGB f olgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Ve r- verwehrt. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausginge , dieser Grundsatz könne der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Betriebsvereinbarung entgegen gehalten werden und der Kläger habe sich in der Vergangenheit widersprüchlich verhalten, rechtfe r- tigte dies k eine Klageabweisung . Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann mis s- bräuchlich , wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 64 mwN) . Beides ist nicht der Fall. Die B eklagte ko nnte nicht darauf vertrauen, der Kläger werde keine Versorgungsa nsprüche aus der VO 2007 geltend machen. 54 55 56 57 - 21 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 22 - IV. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht wird Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die Arbeitnehmer, denen die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin Einzelzusagen erteilt ha t , typischerweise eine Versorgung erhalten, die in etwa dem Versorgungsniveau nach der VO 2007 entspricht. Im Übrigen wird das Landesarbeitsgericht bei seiner En t- scheidung Folgendes zu be rücksichtigen haben: 1. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, die Regelung in § 2 Abs. 4 VO 2007 sei unwirksam und der K läger damit in den Geltungsbereich der VO 2007 einbezogen, wird es zu beachten haben, dass sich der Kläger - wie im Ergebnis vom Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen - auf seine künft i- ge Altersrente nach der VO 2007 Leistungen des B teilweise anrec hnen la s sen muss . Die Voraussetzungen des in § 17 Abs. 3 VO 2007 normierten A n rec h- nungstatbestands sind zwar nicht gegeben. Eine Anrechnung von Leistu n gen des B ergäbe sich jedoch aus der Wirkung sweise des § 77 Abs. 4 Satz 1 B e trVG iVm. dem - nach dem Vo rgesagten hier anwendbaren - Günsti g keit s- pri n zip . a) Bei einer Kollision zwischen den Regelungen einer Betriebsvereinb a- rung und einer einzelve rtraglichen Vereinbarung gelangt die Betriebsvereinb a- rung im Arbeitsverhältnis zur Anwendung , wenn die einzelvert ragliche Verei n- barung keine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung enthält. Dies folgt aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG iVm. dem Günstigkeitsprinzip . Da die Betriebsparte i- en individualrechtlich e Rechtspositionen der Arbeitnehmer nicht wirksam bese i- tigen ode r verschlechtern können ( vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 5 4; 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 23, BAGE 124, 323) , führt die Regelung in der Betriebsvereinbarung weder zur Unwirksamkeit noch zur en d- gültigen Ablösung der arbeitsvertraglich en Vereinbarung (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 54; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 179) . Vielmehr kommt die nicht günstigere individualvertra g- liche Vereinbarung lediglich für die Dauer der Geltung der Betriebsv ereinbarung 58 59 60 - 22 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 23 - nicht zur Anwendung, da die Normen der Betriebsvereinbarung sie für die Zeit ihrer Wirku ng verdrängen ( vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 54 ; 21 . September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu IV 3 der Gründe , BAGE 62, 360 ) . Dies gilt unabhängig davon, ob die arbeitsvertragliche Vereinbarung vor oder nach Abschluss der Betriebsvereinbarung getroffen worden ist (vgl. BAG 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu IV 3 der Gründe , aaO ; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, aaO ). b ) Die einzelvertragliche Zusage des Klägers kollidierte - bei einer Unwir k- samkeit von § 2 Abs. 4 VO 2007 - nicht erstmals mit den Bestimmungen der VO 2007, sondern bereits mit ihren Vorgängerregelungen, der VO 1988 und der nachfolgenden VO 1991. Die beiden Betr iebsvereinbarungen sind nicht so au s- zulegen, dass neben den durch sie gewährten Versorgungsansprüchen auch solche aus individualvertraglichen Zusagen garantiert werden soll en. Zwar enthielten beide Versorgungsordnungen k eine § 2 Abs. 4 VO 2007 entsprechen de Einschränkung ihres Geltungsbereichs für Arbeitne h- mer mit einzelver traglicher Zusage. Daher wurde der Kläger nach § 1 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Buchst. b VO 1988 bzw. 1991 von diesen Versorgungsordnungen erfass t . Auch ist es - wie vom Kläger geltend gemacht - grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gleichzeitig über mehrere ve r- schiedene Durchführungswege zusagt. Die Wertungen der VO 1988 bzw. 1991 bieten jedoch k eine hinreichende n Anhaltspunkte dafür, dass die ab dem 1. April 1984 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eingestellten A r- beitnehmer für ihre Beschäftigungszeiten bei der Beklagten bzw. ihrer Rech t- vorgängerin Versorgung sanwartschaften sowohl auf grund einer etwaigen Ind i- vidualzusage als auch zusätzlich aufgrund der VO 1988 und der VO 1991 e r- werben sollten. Bereits § 1 Abs. 3 Buchst. b VO 1988 bzw. VO 1991 l ässt erkennen, dass die Betriebsparteien nicht zusätzlich zu einer bereits bestehenden Ver so r- gung den Arbeitnehmern weitere betriebliche Altersversorgung sleistungen über einen anderen Durchführ ungsweg gewähren woll te n. Denn die Regelung 61 62 63 - 23 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 24 - schließt diejenigen Arbeitnehmer aus dem erstmals durch die VO 1988 begrü n- deten Versorgungswerk aus, die vor dem 1. April 1984 in das Unternehmen eingetreten waren und denen damit bereits eine V ersorgung über eine Unte r- stützungskasse zugesagt wor den war . Auch § 17 Abs. 3 VO 1988 bzw. VO 1991 lässt sich entnehmen, dass die Leistungen nach diesen Versorgung s- ordnung en nicht zusätzlich zu einer bereits individuell versprochenen Verso r- gung gewährt werden sollen. Nach dieser Norm sind sogar Versorgungsleistu n- gen, die aus Mitteln eines anderen Arbeitgebers stammen oder mit dessen Be i- tragsbeteiligung erworben worden sind, auf die L eistungen der Beklagten anz u- rechnen , wenn sie in den Zeiten erdient wurden, die die Beklagte ihrerseits nach Maßgabe der VO 1988 und VO 1991 als Vordienstzeit en angerechnet hat. c) Der V ereinbarung vom 9. Januar 1987 lässt sich ebenfalls nicht en t- nehmen, dass ihre Regelungen neben einer Betriebsvereinbarung über die b e- triebliche Altersversorgung Anwendung finden soll en . Vielmehr sollte der Kläger gerade aus dem bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu erwartenden ko l- lektiven Versorgungswerk au sgeschlossen werden und stattdessen eine indiv i- duell zugesagte Versorgung beim B erhalten. Damit sollte auch nach der Ind i v i- dual v ereinbarung nur ein System der betrieblichen Altersversorgung für den Kläger gelten. Rechtlich unerheblich ist, ob der Person allei ter der Bekla g ten dem Kläger bei Abschluss der Vereinbarung erklärt hat, die Aufrechterha l tung der Versorgung durch den B sei besser als die zu erwartende betriebl i che A l- tersversorgung. Der Kläger konnte eine solche noch während der Ve r han d lu n- gen üb er die VO 1988 abgegebene Erklärung vor deren Inkrafttreten nur als eine unverbindliche Einschätzung auffassen . d) Die Kollision einer nicht günstigeren vertraglichen Vereinbarung mit den Normen einer Betriebsvereinbarung zum selben Regelungsgegenstand fü hrt grundsätzlich dazu, dass die individualvertragliche Vereinbarung für die Dauer der Geltung der Betriebsvereinbarung verdräng t wird und damit im Arbeitsve r- hältnis nicht zur Anwendung gelangt. Vorliegend haben die Parteien die individualvertragliche Ve reinbarung durchgeführt und Beträge an den B gezahlt. Der Kläger hat daher auf der 64 65 66 - 24 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 25 - Grundlage der von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin erbrachten Be i- träge zum B gegenüber diesem rechtswirksam einen Anspruch auf Zahlung von Leistungen bei Eintr itt ein es Versicherungsfalls erworben. A ufgrund der vertra g- lichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvo r gängerin, dem Kläger und de m B vom 26. Juli 1993 und 12. September 1994 scheidet eine Rückab wicklung der verdrängten individualver traglichen Verei n barung vom 9. Januar 1987 aus. De s halb kann ein Zustand, der bestünde, wenn die Parte i- en die Individualzusage des Klägers nicht vollzogen hätten, nicht ohne W eiteres erreicht werden. Dies ist nur möglich, wenn Leistungen, die der Kläger be i Ei n- tritt des Versorgungsfalls vom B erhalten wird, auf die ihm ggf . nach der VO 2007 zustehende Altersrente angerechnet werden. e ) § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG stünde einer solchen Anrechnung von Lei s- tungen des B nicht entgegen. Da die Leistungen des B sowohl arbeitg e ber - als auch arbeitnehmerfinanziert waren, hindert diese Norm eine Anrec h nung nicht. Auch a us den En tscheidungen des Senats vom 23. Februar 1988 ( - 3 AZR 100/86 - ) , 6. Juni 1989 ( - 3 AZR 668/ 8 7 - ) , 5. September 1989 ( - 3 AZR 654/87 - ) u nd 26. März 1996 ( - 3 AZR 1023/94 - ) kann der Kläger nichts and e- res ableiten. Die genannten Entscheidungen beziehen sich nicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung , die der Arbeitgeber dem Arbei t nehmer ind i- vidualvertraglich anstelle eines zwin gend kol lektiv rechtlich gelte n den Verso r- gungssystems zugesagt hat te . 2. Das Landesarbeitsgericht wird ggf. jedoch zu beachten haben, dass eine Anrechnung von Leistungen des B auf die dem Kläger möglicherweise nach der VO 2007 zustehende Altersrente nur in dem Umfang in Betracht kommt, in dem die individuelle Zusage des Klägers auf Leistungen des B mit dem kollektiven Versorgungswerk nach der VO 2007 kollidiert. a) Da die VO 2007 ausschließlich eine arbeitgeberfinanzierte Altersve r- sorgung regelt, müs ste sich der Kläger nur solche Leistungen des B auf die A l- tersrente nach der VO 2007 anrechnen lassen , die auf Beiträgen der Bekla g ten bzw. i hrer Rechtsvorgängerin beruhen. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. S oweit der Kläger Leis tungen des B erhält, die auf se i nen 67 68 69 - 25 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 - 26 - Eigenbeiträgen beruhen, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Auch die Beklagte verlangt dies nicht. b) Darüber hinaus wäre eine Anrechnung von Leistungen des B , die auf den Beiträgen der Beklagten bzw. ihrer Rec htsvorgängerin beruhen, nur in dem Umfang möglich , in dem der Kläger aufgrund der VO 2007 für Beschäft i gung s- zeiten Anwartschaften erworben hat. Hierbei wird das Landesarbeitsg e richt zu berücksichtigen haben, dass nach § 5 Abs. 1 VO 2007 als anrec h nungsfähi ge Dienstzeit grundsätzlich nur die Zeit gilt, die der Mitarbeiter in dem Unterne h- men verbracht hat. Da der Kläger danach in der Zeit vom Beginn se i nes A r- beitsverhältnisses am 1. Juli 1986 bis zu dessen Beendigung mit Ablauf des 30. Juni 2009 Anwartschafte n nach der VO 2007 erworben hätte , könnten die Leistungen des B grundsätzlich nur insoweit angerechnet werden, als sie auf in diesem Zeitraum von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gezah l ten Beiträgen beruhen . Soweit die Beklagte für die Zeit n ach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund von Nr. 7 der Vorruhestandsvereinbarung weiter e Beiträge zum B erbracht hat, käme eine Anrechnung der hierauf b e r u- henden Leistungen des B nur in Betracht, wenn die Beklagte gehalten w ä r e, die Zeiten des Vorruhestands auch im Rahmen der VO 2007 anwartschaft s ste i- gernd zu berücksichtigen. Die VO 2007 selbst sieht dies zwar nicht vor. Das Landesarbeitsgericht wird aber erforderlichenfalls zu prüfen haben , ob sich eine Verpflichtung zur Anrec hnung aus den Bestimmungen des in Nr. 7 der Vorruh e- standsvereinbarung genannten Vorruhestands - Tarifvertrags ergeben könnte . Bei der Anwendbarkeit dieses Tarifvertrags auf den Kläger wird das Landesa r- beitsgericht ggf. zu beachten haben, dass mit der Klaus el in § 1 Abs. 5 des A r- beitsvertrags des Klägers über ihren unmittelbaren Wortlaut hinaus nicht nur der seiner jeweils g ültigen , sondern erkennbar das gesamte für das pr i- vate Bankgewerbe und die öffentlichen Banken geltende Tarifwerk und damit auch ein etwaiger - in Bezug genommen sein dürfte . Auch die Vorruhestandsvereinbarung enthält insoweit nichts Gegenteiliges. 70 71 - 26 - 3 AZR 134/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.3AZR134.15.0 V. Das Landesarbeitsgeric ht wird auch über die Kosten des Revision sve r- fahrens zu entscheiden haben. Zwanziger Ahrendt Wemheuer Schmalz Xaver Aschenbrenner 72
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