Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Januar 2019 Dritter Senat 3 AZR 293/17 - ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR293.17.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 27. September 2016 - 3 Ca 2789/16 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 9. März 2017 - - Entscheidungsstichworte : Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 560/17 - ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR293.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 293/17 17 Sa 7/17 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Januar 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamt i n der Geschäftsstelle In Sachen Kl äger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. 1. Be klagte zu 1., Berufungsklägerin zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsklägerin zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- - 2 - 3 AZR 293/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR293.17.0 - 3 - beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Günther - Gräff s o- wie den ehrenamtlichen Richter Schultz und die ehrenamtliche Richterin Knüttel für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg vom 9 . März 2017 - 17 Sa 7/17 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte n verpflichtet sind , im Fall des Vorversterbens des Klägers seiner Ehefrau eine Witwenrente zu zahlen. Der im März 1936 geborene Kläger war bis zum 31. Dez ember 1993 bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. Seit April 2009 ist er mit seiner Ehefrau S ver heiratet. Nachdem der Kläger s eit dem 1. Januar 1994 zunächst eine vo r- gezogene Altersrente bezog, bezieht er nunmehr eine betriebliche Altersre n te i Hv. derzeit insgesamt 2.620,00 Euro brutto monatlich , die zu 40 vH von der Beklagten zu 1. und zu 60 vH von der Beklagten zu 2. gezahlt wird. Die zwischen der Beklagten zu 1. und ihrem Gesamtbetriebsrat g e- (nachstehend I Vw genannt) für Mitarbeiter der I GmbH (nach stehend I g e- nannt) mit Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. vom 16. Dezember 1992 (im Folgenden B V 1992 ) lautet au s zugsweise: 1 Satzung des Versorgungswerk e s der I G mbH § 1 Zweck des Versorgungswerkes (2) Anspruchsberechtigt sind unbefristet beschäftigte Mi t- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 293/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR293.17.0 - 4 - arbeiter, soweit sie vor dem 1.1. 1992 ihre Beschäftigung in der I aufgen ommen haben, sowie deren Hinterblieb e ne. (3) Die nachfolgenden Bestimmungen werden nicht ang e- wendet, sofern bereits Leistungen vor dem 17. 12. 1992 aus dem I Vw bezogen wurden bzw . Leistungszusagen nach dem I Vw alter Fassung vom Mitarbeiter bis zum 16. 12. 1992 akzeptiert und von der I bestätigt wurden. Fe r- ner gelten die Bestimmungen au ch nicht für Mitarbeiter der I , die vor dem 1. 1. 1993 aus der I vor Eintritt eines Ve r- sorgungsfalles ausgeschieden sind bzw. ausscheiden werden. § 6 Anrechenbare Dienstja hre (1) Anrechenbar sind alle Dienstjahre, in denen ein Mita r- beiter ununterbrochen unbefristet angestellt war, und zwar vom Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme bis zur Vol l- endung des 62. Lebensjahres bzw. bis zum Zeitpunkt e i- nes früheren Ausscheidens. § 7 Altersrente Ein Mitarbeiter erhält eine Altersrente, wenn er 1. das 62. Lebensjahr vollendet hat und 2. aus den Diensten der I ausscheidet. § 8 Vorgezogene Altersrente (1) Ein Mita rbeiter, der nach mindestens 10 I Dienstja h ren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit Zusti m- mung der I ausscheidet und vorzeitig in den Ruh e stand tritt, erhält eine vorgezogene Altersrente. Der Zusti m- mungsvorbehalt der I entfällt mit Vollendung des 60. Lebensjahres. (2) Die vorgezogene Altersrente berechnet sich nach der Maßgabe der §§ 3 - 6 I Vw. Für jeden Monat, den der Mi t- arbeiter vor Vollendung des 62. Lebensjahres au s sche i- det, wird der Rentenanspruch für den Zeitraum zw i schen vollendetem 50. und vollendetem 55. Lebensjahr um 0,5 % bzw. zwischen vollendetem 55. und vollendetem 62. Lebensjahr um 0,25 % auf Dauer gekürzt. § 10 Witwen - /Witwerrente (1) Die Witwe/der Witwer eines Mitarbeiters oder Rentners - 4 - 3 AZR 293/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR293.17.0 - 5 - erhält eine Witwen - /Witwerrente in Höhe von 60% der Rente, die der Rentner zuletzt erhie lt oder die der Mita r- beiter erhalten hätte, wenn er zum Zeitpunkt des Todes wegen Erwerbsunfähigkeit ausgeschieden wäre. (2) Ein Anspruch auf Witwen - /Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres g e- Der K läger hat den Leistungsauss chluss in Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 für unwirksam gehalten. Die Regelung verstoße aufgrund der Anknüpfung an das 62. Lebensjahr gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Der Kläger hat beantragt f estzuste llen, dass seiner 1943 geborenen Eh e frau S au f- grund der Eheschließung vom April 2009 im Falle se i nes Vorversterbens ein Anspruch auf Witwenrente g e gen die Beklagten gemäß der Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 1992 und Art . 1 § 10 der Satzung des Ve r- s orgungswe rks der I GmbH vom 16. Dezember 1992 z u- steht. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Spätehenklausel sei wirksam. Die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung w egen des Alters sei nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG iVm. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Wi e- derherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagten begehren die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist un begründet. Das Landesa r- beitsge richt hat der Berufung der Beklagten zu R echt stattgegebe n. Die zulä s- sige Klage ist unbegründet. 4 5 6 7 8 - 5 - 3 AZR 293/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR293.17.0 - 6 - I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. 1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gege n- stand einer Feststellungsklage sein, nich t hingegen bloße Elemente oder Vo r- fragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältni s, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Lei s- tungspflicht beschränken (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN , BAGE 146, 200) . Vorliegend geht es um die Frage, ob die Beklagten ve r- pflichtet sind, beim Ableben des Klägers an dessen Ehefrau eine Witwenrente nach der BV 1992 zu zahlen. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und nicht um ein Rechtsverhältnis zw i- schen den Beklagten und der Ehefrau des Klägers ( vgl. hierzu ausführlicher BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - aaO ) . 2. Der Kläger hat auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung der Lei s- tungspflicht der Beklagten, da diese eine Verpflichtung zur Erbringung von Wi t- wenrente an seine Ehefrau in Abrede stellen. II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, beim Ableben des Klägers an dessen Ehefrau Witwenr ente nach Art. 1 § 10 Abs. 1 BV 1992 zu zahlen. 1. Der Anspruch auf Witwenrente ist nach Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 ausgeschlossen, da die Ehe erst geschlossen wurde, nachdem der Kläger b e- reits sein 62. Lebensjahr vollendet hatte. 9 10 11 12 13 14 15 - 6 - 3 AZR 293/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR293.17.0 - 7 - Die K lausel knüpft an das Alter des unmittelbar Versorgungsberechti g- ten und nicht an das des Ehepartners an. Das ergibt deren Auslegung (zu den Auslegungs grundsätzen einer Betriebsvereinbarung vgl. nur BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22) . Der Wortlaut der Klausel ist unklar, da die Eh e- schließung zwei Partner voraussetzt. Es könnte demnach sowohl das Alter des unmittelbar Versorgungsberechtigten al s auch das Alter des Partners bzw. der Partnerin gemeint sein. Die Systematik spricht jedoch für das vorstehende Au s- legungsergebnis. So stellen die Regelungen in Art. 1 § 6 Abs. 1, § § 7 und 8 Abs. 2 BV 1992 ebenfalls auf die Vollendung des 62. Lebensjahres des unmi t- telbar Versorgungsberechtigten ab. 2 . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 nicht altersdiskriminierend ist. Die Regelung sieht einen Au s- schluss von der Hinterbliebenenversorgung für den Fall vor , das s die Ehe erst nach der Vollendung des 62. Lebensjahres des unmittelbar versorgungsberec h- tigten Mitarbeiters geschlossen wird . Dadurch werden die Versorgungsberec h- tigte n , die ihre Ehe später schließen, gegenüber anderen Versorgungsberec h- tigten, die diese i n einem jüngeren Alter eingegangen sind, nicht wegen des Alters unerlaubt benachteiligt . Unter diesem Gesichtspunkt liegt kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist anwendbar. aa) Das Allg emeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 15 , BAGE 161, 56 ) . Letzteres ist nicht der Fall. bb) D as Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar , da z wischen dem Kl äger und den Versorgungsschuldnern am 18. August 2006 ein Rechtsverhältnis, nämlich ein Versorgungsverhältnis, b e- stand (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 28 ff.) . 16 17 18 19 20 - 7 - 3 AZR 293/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR293.17.0 - 8 - b) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AG G genannten Gründe, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unz u- lässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grund es eine weniger günstige Behan d- lung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betref fenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Errei chung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Besti m- mungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 23 , BAGE 161, 56 ; 4. Augu st 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40 , BAGE 152, 164 ) . c ) Der in Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 enthaltene Ausschluss von der Hi n- terbliebenenversorgung , wenn die Ehe erst nach der Vollendung des 62. Lebensjahres des unmittelbar Versorgungsberechtigten geschlossen wurde, bewirkt eine unmittelbare Benachte iligung wegen des Alters iSd. § § 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Die Regelung knüpft unmittelbar an die Vollendung des 62. Lebens - jahres des unmittelbar Versorgungsberechtigten an und führt zu einem vol l- ständigen Ausschl uss der Hinterbliebenen versorgung bei Versorgungsberec h- tigten, deren Ehe erst nach der Vollendung ihres 62. Lebensjahres geschlossen wurde. Damit erfahren Arbeitnehmer, die die Ehe nach der Vollendung ihres 62. Lebensjahres schließen, wegen ihres Alters ei ne ungünstigere Behandlung als Arbeitnehmer, die vor der Vollendung des 62. Lebensjahres heiraten (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 24 , BAGE 16 1 , 5 6 ; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41 , BAGE 152,164 ) . 21 22 23 - 8 - 3 AZR 293/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR293.17.0 - 9 - d ) Die durch die Spätehek lausel in Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 bewirkte Ungle ichbehandlung ist jedoch nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. aa ) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlu n- gen insbesondere gerechtfertigt s ein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Sy s- temen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invaliditä t einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betri eblichen Systemen der sozialen Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der j e- weiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewäh lte A l- tersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN , BAGE 162, 36 ) . Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedli che Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26 , BAGE 16 1, 5 6 ; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38 , BAGE 160, 255 ) . bb ) § 10 AGG dient der Umse tzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78 /EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Ra h- mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Fo l genden Richtlinie 2000/78/EG ; ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 24 25 26 - 9 - 3 AZR 293/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR293.17.0 - 10 - S. 16 ) in das nationale Recht. Die B estimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. bereits BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 147, 279) . Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsr echt Erforde r- liche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff. , BAGE 160, 255 ) . cc ) Die durch die Spätehenkla usel nach Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 bewir k- te Ungleichbehandlung wegen des Alters unterfällt § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG. Einschlägig ist hier die in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführte Fallgruppe a- Senat in der Vergange nheit davon ausgegangen ist, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG für diese Fallgruppe von seinem Wortlaut her ausschließlich an die Ris i- deshalb nur die Alters - und Invaliditätsversorgung - nicht aber die Hinterblieb e- nenversorgung - erfasst (vgl. BAG 4. August 201 5 - 3 AZR 137/13 - Rn. 47, BAGE 152, 164) , hat er diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14. November 2017 ( - 3 AZR 781/16 - Rn. 30 f. , BAGE 161, 56 ) im Nachgang zu der En t- scheidung des Gerichtshof s der Europäischen Union vom 24. November 2016 ( - C - 443/1 5 - [Parris] Rn. 71 f.) aufgegeben. Entsprechend Art. 6 Abs. 2 Richt - li nie 2000/78/EG , der von seinen Voraussetzungen § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG en t- spricht, unterfällt eine Hinterbliebenen versorgung jedenfalls dann § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, wenn dem Arbeitnehmer - wie hier - eine Altersversorgung zugesagt wird und sich die Höhe der Hinterbliebenenversorgung an der Höhe der betrie b- lichen Altersrente oder - sofern versprochen - der Invaliditätsr ente orientiert. Die Hinterbliebenenversorgung steht regelmäßig in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Alters - in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführten Alters - bzw. Invaliditätsrente miterfas st wird (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 31 , aaO ) . dd) Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung nach § 10 AGG liegen vor. 27 28 29 - 10 - 3 AZR 293/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR293.17.0 - 11 - (1 ) Die durch Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters beruht auf einem legitimen Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG , ohne dass es insoweit entscheidend darauf ankäme, dass die hier streitbefangene Klausel unter § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fällt . (a) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beis s- - und Sozialpolitik (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 , BAGE 161, 56 ; vgl. EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) . Auch Ziele im Bereich der Arbeits - und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorg e- sehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Si n- ne der europäischen Vorgaben sein (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO ; vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Danmark] Rn. 60 ff.) . Dementsprechend sind Ziele, die im Rahmen von Anliegen der Beschäft i- gungspolitik und des Sozialschutzes einen Ausg leich zwischen verschi e denen beteiligten Interessen schaffen sollen, um damit der Verbreitung der betriebl i- chen Altersversorgung zu dienen, als legitim iSv. § 10 Satz 1 AGG anz u sehen. Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz - und kalk u- lierbaren Belastung Rechnung zu tragen (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO ; vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C - 354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 62 ff.) . Indem § 10 AGG erlaubt, in Versorgungsordnungen die Leistungspflichten des Verso r gungsschuldners zu begren zen und damit für diesen eine verlässliche und überschaubare Kalkulationsgrundlage zu schaffen, verfolgt die gesetzliche Bestimmung das Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu verbre i ten. Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in ei ner Versorgung s- ordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26 , BAGE 162, 36 ; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO ) . Das mit der Regelung verfolgte Ziel muss dabei nicht ausdrücklich b e- nannt werden. Au ch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich 30 31 32 - 11 - 3 AZR 293/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR293.17.0 - 12 - Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festz u- stellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der B e- stimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27 , BAGE 162, 36 ; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN , BAGE 160, 255 ) . (b) Danach beruht die durch Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 bewirkte Ungleic h- behandlung wegen des Alters auf einem legitimen Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG. Der Auss chluss begrenzt die mit der Gewährung einer Hinterbliebene n- versorgung verbundenen finanziellen Risiken. Damit dient die Regelung dem Interesse des Arbeitgebers an einer überschaubaren und kalkulierbaren Ve r- sorgungslast. Gerade bei der Hinterbliebenenversor gung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derart i- ges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Da u- er der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28 , BAGE 162, 36 ; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 35 mwN , BAGE 161, 56 ) . (2 ) Die in Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 bestimmte Altersgrenze ist angeme s- sen iSv. § 10 Satz 2 AGG. (a) Eine Altersgrenze iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie es erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interesse n derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 30, BAGE 162, 36 ; vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C - 515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25) . Dabei ist im Anwendungsbereich vo n § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zu berücksichtigen, dass Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der soz i- alen Sicherheit zwar nicht immer, aber grundsätzlich gerechtfertigt sind. Alter s- grenzen, die an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien anknüpfen, sind 33 34 35 36 - 12 - 3 AZR 293/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR293.17.0 - 13 - deshalb in der Regel angemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 37 , BAGE 161 , 5 6 ) . (b) An ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip knüpft eine Verso r- gungsregelung ua. an, wenn die Spätehenklausel an die in der Versor gung s- ordnung enthaltene feste Altersgrenze anknüpft (dazu und zum Folgenden BAG 14. November 2 017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, BAGE 161, 56 ) . Das Erreichen der festen Altersgrenze nach der Versorgungsordnung stellt - wie der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer - eine Z ä sur dar (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 32, BAGE 146, 200) . Die feste Altersgrenze b e zeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der V ersorgungszusage im Regel fall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruc h- nahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem B e rufs - und Erwerbsleben zu rechnen ist (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 952/11 - Rn. 29 mwN, BAGE 14 7, 291) . Sie ist der im Betriebsrentengesetz vorgeseh e- ne Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Betriebsrente im Falle des vorze i- tigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 BetrAVG) . Vor diesem Hi n- tergrund ist es angemessen, wenn eine Bestimmung übe r die Hinterbliebene n- versorgung zur Begrenzung des mit der Versorgungszusage verbundenen Ris i- kos und Aufwands auf diesen Zeitpunkt abstellt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers in der Zeit danach bei der Abgre n- zung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen ( vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70, BAGE 152, 164) . ( c ) D ie BV 1992 enthält eine feste Altersgrenze von 62 Jahren , an die die Versorgungsordnung für die Spätehenklausel in Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 in angemessener Weise anknüpfen durfte. (aa) Nach Art. 1 § 7 BV 1992 erhält ein Mitarbeit er Altersrente, wenn er das 62. Lebensjahr vollendet hat und aus den Diensten der I ausscheidet. Der Mi t- arbeiter erhält vorgezogene Altersrente, wenn er nach mindestens zehn I Diens t jahren und nach Vollendung des 50. Leb ensjahres mit Zustimmung der I ausscheidet und vorzeitig in den Ruhestand tritt (Art. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 37 38 39 - 13 - 3 AZR 293/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR293.17.0 - 14 - BV 1992) . Nach Satz 2 der Vorschrift entfällt der Zustimmungsvorbehalt mit Vollendun g des 60. Lebensjahres. Für jeden Monat, den der Mitarbeiter vor Vollendung des 62. Lebensjahres ausscheidet, wird der Rentenanspruch für den Zeitraum zwischen vollendetem 50. und vollendetem 55. Lebensjahr um 0,5 vH bzw. zwischen vollendetem 55. und volle ndetem 62. Lebensjahr um 0,25 vH auf Dauer gekürzt (Art. 1 § 8 Abs. 2 Satz 2 BV 1992) . Da mit haben die Betriebsparteien in der BV 1992 d ie Vollendung de s 62. Lebensjahr es als den Zeitpunkt festgesetzt , zu dem nach der Versorgung s- zusage im Regelfall mit ei ner Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs - und Erwerbsleben zu rechnen ist. Auch die Berechnung der Betriebsrente im Falle des vorzeitigen Aussche i- dens aus dem Arbeitsverhältnis knüpft an d ie Vollendung de s 62. Lebensjahr es an. (bb) Dass die feste Altersgrenze an d ie Vollendung de s 62. Lebensjahr es und nicht an die gesetzliche Regelaltersrente an knüpft, ist unschädlich und führt nicht etwa dazu, dass das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung zu vern einen wäre . Denn § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs . 2 BetrAVG lässt eine frühere feste Altersgrenze ausdrücklich zu. Feste Altersgrenzen, die auf die Vollendung de s 60. oder ein es späteren Lebensjahr es abstellen, führen regelmäßig nicht dazu, dass keine betriebliche Altersversorgung mehr vorläge (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 26 ff. , BAGE 128, 1) . ( cc ) Da d ie Betriebsparteien nicht auf die Vollendung de s 65. Lebensjahr es und somit nicht die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung geltende Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug g e- nommen haben, kommt es auf die Auswirkungen der Anhebu ng der Regela l- tersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur A n- passung der Regelaltersgrenze an die demo grafische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV - Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) nicht an (vgl. dazu BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 48 ff., BAGE 141, 259) . 40 41 42 - 14 - 3 AZR 293/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR293.17.0 ( dd ) Ob, wie von den Beklagten vorgetragen, tatsächlich die ganz überwi e- gende Anzahl der Mitarbeiter mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den R u- hestand tritt bzw. ob (lediglich) ca. 3,5 vH der Mitarbeiter über d ie Vollendung de s 62. Lebensjahr es hinaus weiterarbeiten, ist ebenfalls unerheblich. Für die Annahme einer festen Altersgrenze ist es unschädlich, wenn Arbeitnehmer über diese Altersgrenze hinaus weiterarbeiten und sogar noch zusätzliche Steig e- rungsraten erdienen können (BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 28 , BAGE 128, 1 ) . Das Ende des Arbeitsverhältnisses muss nicht von vornherein bindend festgelegt werden (BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 27 , aaO ) . Maßgeblich ist, dass die Betriebsparteien die Vollendung des 62. Lebensjahres als betriebliche Regelaltersgrenze festgelegt haben. (d ) Die in Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 vorgesehene Begrenzung ist erforde r- lich iSv. § 10 Satz 2 AGG. E rforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG ist eine Regelung , wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erre ichung des angestrebten Ziels notwendig ist (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 30 , BAGE 162, 36 ; vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund] Rn. 59) . Das ist hier der Fall. Das der BV 1992 zugrunde liegende Begre n- zung sziel lässt sich mit gleich wirksamer Genauigkeit nicht durch ein milderes Mittel erreichen. 3 . Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Der vorliegende Fall wirft keine entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts a uf. Ob eine Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art. 6 Richtl i- nie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist, haben die nationalen Gerichte zu pr ü fen (vgl. EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 47) . III. Die Kostenentscheidung folgt a us § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Günther - Gräff Knüttel Schultz 43 44 45 46
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