Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Januar 2019 Dritter Senat - 3 AZR 560/17 - ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 31. Januar 2017 - 1 Ca 739/16 - II. Landesarbeitsgericht - Württemberg Urteil vom 25. Oktober 2017 - 21 Sa 25/17 - Entscheidungsstichwort e : B etrieb srente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze Leits a tz: Eine Spätehenklausel, die einem Arbeitnehmer Hinterbliebenenverso r- gung für seinen Ehegatten nur für den Fall zusagt, dass die Ehe vor Vol l- endung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen ist, ve r- stößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, wenn d ie Vollendung des 62. es die feste Altersgrenze der Verso r- gungsordnung darstellt. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer weiteren teilweisen Parallelsache ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 560/17 21 Sa 25/17 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Januar 2019 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen 1. Beklagte zu 1., Berufungsklägerin zu 1. und Revisionsklägerin zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsklägerin zu 2. und Revisionsklägerin zu 2., pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mü ndlichen Ve r- handlung vom 22. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 3 - Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Günther - Gräff s o- wie den ehrenamtlichen Richter S chultz und die ehrenamtliche Richterin Knüttel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 25. Oktober 2017 - 21 Sa 25/17 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2017 - 1 Ca 739/16 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet si nd, dem Kläger ab Oktober 2015 monatlich eine H interbliebenenrente zu zahlen. Der Kläger begründete im September 2013 mit dem im Mai 1943 geb o- renen T eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Dieser verstarb 2015. Der verstorbene Lebenspartner des Klägers war Mitarbeiter der Bekla g- ten zu 1. D a s Arbeitsverhältnis begann am 1. Januar 1974 und endete mit A b- lauf des 31. Mai 2005, kurz nach der Vollendung sein es 62. Lebensjahres. Ab Juni 2005 bezog e r eine betriebliche A ltersrente und zwar von der Beklagten zu 1. zu letzt i Hv . 1.836,50 Euro brutto monatlich und von der Beklagten zu 2., dem Pensi onsfonds der Beklagten zu 1., iH v . zuletzt 2.147,00 Euro brutto monatlich. Die zwischen der Beklagten zu 1. und ihrem Gesamtbetriebsrat g e- GmbH (nachstehend I Vw genannt) für Mitarbeiter der I GmbH (nac h st e hend I g e- nannt) mit Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. vom 16 . Deze m- 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 4 - ber 1992 (im Folgenden BV 1992) lautet - idF vom 15. Dezember 1994 - au s- zugsweise: 1 Satzung des Versorgungswerk e s der I GmbH § 1 Zweck des Versorgungswerkes (2) Anspruchsberechtigt sind unbefristet beschäftigte Mi t- arbeiter, soweit sie vor dem 1. 1. 1992 ihre Beschäftigung in der I aufgenommen haben, sowie deren Hinterbli e b e ne. (3) Die nachfolgenden Bestimmungen werden nicht ang e- wendet, sofern bereits Leistungen vor dem 17. 12. 1992 aus dem I Vw bezogen wurden bzw. Leistungszusagen nach dem I Vw alter Fassung vom Mitarbeiter bis zum 16. 12. 1992 akzeptiert und von der I bestätigt wurden. Fe r- ner gelten die Bestimmungen auch nicht für Mitarbeiter der I , die vor dem 1. 1. 1993 aus der I vor Eint ritt e i nes Ve r- sorgungsfalles ausgeschieden sind bzw. au s scheiden werden. § 6 Anrechenbare Dienstjahre (1) Anrechenbar sind alle Dienstjahre, in denen ein Mita r- beiter ununterbrochen unbefristet angestellt war, und zwar vom Zeitpunkt der Beschäftigun gsaufnahme bis zur Vol l- endung des 62. Lebensjahres bzw. bis zum Zeitpunkt e i- nes früheren Ausscheidens. § 7 Altersrente Ein Mitarbeiter erhält eine Altersrente, wenn er 1. das 62. Lebensjahr vollendet hat und 2. aus den Diensten der I ausscheidet . § 8 Vorgezogene Altersrente (1) Ein Mitarbeiter, der nach mindestens 10 I Diens t ja h ren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit Z u sti m- mung der I ausscheidet und vorzeitig in den Ruh e stand tritt, erhält eine vorgezogene Altersrente. Der Z u sti m- mungsvorbehalt der I entfällt mit Vollendung des 60. L e- bensjahres. (2) Die vorgezogene Altersrente berechnet sich nach der Maßgabe der §§ 3 - 6 I Vw. Für jeden Monat, den der Mi t- arbeiter vor Vollendung des 62. Lebensjahres au s sch e i- - 4 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 5 - det, wird der Rentenanspruch für den Zeitraum zw i schen vollendetem 50. und vollendetem 55. Lebensjahr um 0,5 % bzw. zwischen vollendetem 55. und vollendetem 62. Lebensjahr um 0,25 % auf Dauer gekürzt. § 10 Witwen - /Witwerrente (1) Die Witwe/der Wi twer eines Mitarbeiters oder Rentners erhält eine Witwen - /Witwerrente in Höhe von 60% der Rente, die der Rentner zuletzt erhielt oder die der Mita r- beiter erhalten hätte, wenn er zum Zeitpunkt des Todes wegen Erwerbsunfähigkeit ausgeschieden wäre. (2) Ein Anspruch auf Witwen - /Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres g e- schlossen wird. Die Aufteilung der Zahlungsverpflichtungen zwischen de n Beklagten zu 1. und 2. beruht auf Konzernbetriebsvereinbarung en vom 15. Dezember 1994 sowie vom 1. Dezember 2010. In den auf die Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten zu 1. anwendbaren allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen der Beklagten zu 1. ist in Nr. 10.3e geregelt, dass ein auf unbestimmte Zeit bei der Beklagten abg eschlossenes Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der/die Mitarbeiter/in erstmalig eine ungekürzte gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen kann. Nach dem Tode sein es Lebenspartners verlangte der Kläger von den Beklagten die Zahlung einer betrieblichen Hinterbliebenenrente. Der Kläger hat den Leistungsausschluss in Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 für unwirksam gehalten. Die Regelung sei gleichheitswidrig und verstoße au f- grund der Anknüp fung an das 62. Lebensjahr gegen das Verbot der Diskrim i- nierung wegen des Alters. Sie knüpfe nicht an betriebsrentenrechtliche Stru k- turprinzipien an. Ferner ge be es mildere Mittel , zB könnte auf den Eintritt des Versorgungsfalls als Zeitpunkt des Ausschlus ses einer Hinterbliebenenverso r- gung abgestellt werden . Des Weiteren würden Bezieher einer Regelaltersrente gegenüber Personen, die vor dem 62. Lebensjahr eine Betriebsrente bezögen und die bis zum 62. Lebensjahr eine Ehe eingingen - Vorruhestandsrentner - 5 6 7 8 - 5 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 6 - in unzulässiger Weise alters diskriminiert . Insoweit s ei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ge geben. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 9.917,10 Euro brutto samt Zinsen iHv . fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i Hv. 1.101,90 Euro brutto seit dem 1. November 2015, aus weiteren 1.101,90 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2015, aus weiteren 1.101,90 Euro bru t- to seit dem 1. Januar 2016, aus weiteren 1.101,90 Euro brutto seit dem 1. Februar 2016, aus weiteren 1.101,90 Euro brutto seit dem 1. März 2016, aus weiteren 1.101,90 Euro brutto seit dem 1. April 2016, aus weiteren 1.101,90 Euro brutto seit dem 1. Mai 2016, aus weiteren 1.101,90 Euro brutto seit dem 1. J uni 2016 sowie aus weiteren 1.101,90 Euro brutto seit dem 1. Juli 2016 zu bezahlen; 2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger z u- künftig jeweils zum Letzten eine s Kalendermonats eine Hinterbliebenenrente i Hv. mindestens 1.101,90 Euro nebst Zinse n i Hv. fünf Prozentpunkten ab dem Folgetag zu bezahlen; 3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 11.593,80 Euro brutto samt Zinsen i Hv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i Hv. 1.288,20 Euro brutto seit dem 1. November 2015, aus weiteren 1.288,20 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2015, aus weiteren 1.288,20 Euro bru t- to seit dem 1. Januar 2016, aus weiteren 1.288,20 Euro brutto seit dem 1. Februar 2016, aus weiteren 1.288,20 Euro brutto seit dem 1. März 2016, aus weiteren 1.288,20 Euro brutto seit dem 1. April 2016, aus weiteren 1.288,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2016, aus weiteren 1.288,20 Euro brutto seit dem 1. Juni 2016 sowie aus weiteren 1.288,20 Euro brutto seit dem 1. Juli 2016 zu bezahlen; 4. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger z u- künftig jeweils zum Letzten eine Kalendermon ats eine Hinterbliebenenrente iHv. mindestens 1.288,20 Euro brutto nebst Zinsen i Hv. fünf Prozen t- punkten ab dem Folgetag zu bezahlen. Die Beklagten haben Klag e abweisung beantrag t. Die Spätehenklausel sei wirksam. Die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters sei 9 10 - 6 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 7 - nach § 10 S atz 3 Nr. 4 AGG iVm. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt. Auch liege keine Ungleichbehandlung gegenüber den Beziehern vorgezogener Betriebsr ente vor. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfo l- gen die Beklagten ihren Klag e a bweisung santrag weiter . Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revi sion. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2019 hat der Kläger e r- klärt, er stütze seinen Anspruch in erster Linie auf die Benachteiligung innerhalb der Gruppe aller Versorgungsempfänger und in zweiter Linie auf die Benachte i- ligung innerhalb der Gruppe der Betriebsrentner. In den Vorinstanzen hat der Kläger noch geltend gemacht, es gebe eine frühere, nicht wirksam abgelöste Versorgungsordnung ohne Spätehenklausel. Darauf stützt er sich - mit Zusti m- mung der Beklagten - in d er R evisionsinstanz nicht mehr. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen. Die überwiegend zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist überwiegend zulässig. 1. Der Kläger hat den Streitgegenstand hinreichend bestimmt. Er hat se i- nen Leistungsantrag nicht im Wege einer unzulässigen alternativen Klagehä u- fung geltend gemacht. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte A n- ga be des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Anspr ü- chen (Streitgegenständen) herleitet und d em Gericht die Auswahl überlässt, auf 11 12 13 14 15 16 - 7 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 8 - welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist grundsätzlich unzulässig. Sie verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Für den Beklagten bleibt in diesem Fall bis zu einem Urteil unklar, ob das Gericht die Verurt eilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenstände stützen wird. Das ist aber für die Reichweite der Verurteilung und damit die Rechtskraft von Bedeutung. Bestimmt der Kläger die Rangfolge nicht, in der das Gericht die Prüfung der einzelnen Streitgege nstände vorzunehmen hat, erschließt sich dem Beklagten auch nicht ohne W eiteres, gegen welchen aus einer Vielzahl von Streitgegenständen er seine Rechtsverteidigung in erster Linie richten muss (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 18 mwN; vgl. auch 1. Juni 2006 - 6 AZR 59/06 - Rn. 10; grundlegend BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn . 9 f f ., BGHZ 189, 56 ) . Der Kläger muss zur Vermeidung einer Kl a- geabweisung als unzulässig eine solche Rangfolge bilden. Das kann auch ko n- kludent und auch noch im Verlauf des Verfahrens einschließlich der Revision s- instanz geschehen (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - aaO ). b) Vorliegend hat der Kläger seine Forderung auf zwei verschiedene L e- benssachverhalte gestützt, nämlich - mit Blick auf Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 - zum e inen auf die seiner Ansicht nach vorliegende Ungleichbehandlung seines verstorbenen Lebenspartners innerhalb der Gruppe aller Versorgungsempfä n- ger und zum anderen auf eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Ruheständler. Die hierau s ab ge leite ten A nsprüche betreffen verschiedene Streitgegenstände und wären deshalb ohne Klärung ihres Verhältnisses als Haupt - und Hilfsanspruch nach dem Vorstehenden mangels Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der Kläger hat aber in der Revisionsinstanz die notwendige Klärung des Rangverhältnisses vorgenommen . 2. Die Klag e anträge zu 2. und 4. sind unzulässig , soweit sie sich auf die Zahlung von Zinsen auf die erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Ve r- handlung fälligen Leist ungen (damit für die Zeit ab Januar 2019) beziehen. Im Übrigen sind sie zulässig. Zwar können b ei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Hinterblieb e- nenrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen , gemäß § 258 ZPO 17 18 19 - 8 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 9 - grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden (vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/16 - Rn. 17; 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 29 ) . Verzugszinsen sind jedoch kein e Leistungen iSv. § 258 ZPO , sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Folglich scheidet auch eine Klage nach § 259 ZPO aus (Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 259 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 7 7 . Aufl. § 259 Rn. 1) . 3. Die Klag e anträge zu 2. und 4. sind hinreichend bestimmt. a) Die Anträge bedürfen allerdings der Auslegung. Soweit der Kläger b e- n- terbliebenenrente zu zahlen, ergibt sich mit Blick a uf die Zahlungsanträge zu 1. Kalendermonats ab Ende Juli 2016 begehrt. b) Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge bestehen nicht. Der Kläger hat Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 587/09 - Rn. 14 mwN) . Soweit wollte er damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass zukünftige Steigerungen der Hinterbliebenenrente nicht ausgeschlossen sein sollen. II. Di e Klage ist unbegründet. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, dem Kläger eine Hinterbliebenenversorgung nach Art. 1 § 10 Abs. 1 BV 1992 zu za h len. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung nach Art. 1 § 10 Abs. 1 BV 1992 , der Anspruch auf eine Witwen - /Witwerrente gewährt. Das setzt eine Eheschließung voraus, womit hinterbliebene eingetr a- gene Lebenspartner von der Regelung nicht erfasst sind. 2. D ass in Art. 1 § 10 Abs. 1 - e- währt wird, w as wiederum eine Eheschließung voraussetzt , verstößt gegen das 20 21 22 23 24 25 - 9 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 10 - Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Daraus folgt ein Anspruch auf die dadurch vorenthaltene Leistung. a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist anwendbar. aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält ( st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 15 , BAGE 161, 56 ) . Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. bb) Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes ist ebenfalls eröf f- net. Zwar unterfällt d er Kläger als Lebenspartner des verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten zu 1. im Verhältnis zu den Beklagten nicht unmitte l- bar dem Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, da er insoweit nicht zu den in § 6 Abs. 1 AGG genannt en Personengruppen zählt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachte iligung vorliegt, ist jedoch auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen ( st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14 , BAGE 162, 36 ; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 17 , BAGE 161, 56 ; vgl. auch EuGH 24. November 2016 - C - 443/15 - [Parris] Rn. 67) . Es kommt also auf den verstorbenen Lebenspartner des Klägers als unmittelbar Verso r- gungsberechtigten an. Dieser unter fällt als Arbeitnehmer und - zum Zeitpunkt des Eingehens der eingetragenen Lebenspartnerschaft - ehemaliger Arbei t- nehmer dem persönlichen Geltungsbereich des Allgemeinen Gleichbehan d- lungsgesetzes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Alt . 2 AGG) . cc) Zwisch en dem eingetragenen Lebenspartner des Klägers und den Ve r- sorgungsschuldnern bestand am 18. August 2006 ein Rechtsverhältnis, nämlich ein Versorgungsverhältnis, sodass das Allgemeine Gl e ichbehandlungsgesetz auch zeitlich Anwendung findet (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 28 ff.). 26 27 28 29 - 10 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 11 - b) Der Ausschluss eingetragener Lebenspartner stellt eine unmittelbare Benachteiligung des verstorbenen Lebenspartners des Klägers wegen der s e- xuellen Identität dar, die gegen § 1 und § 7 Abs. 2 AGG ve rstößt, seit der G e- setzgeb er mit Wirkung zum 1. Januar 200 5 für Arbeitnehmer die Rechtslage eingetragener Lebenspartner hinsichtlich der Altersversorgung der von Eh e- partnern gleichgestellt hat. Daraus folgt ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach § 8 Abs. 2 AGG. Die eingetragene Lebenspartnerschaft muss so beha n- delt werden, als wäre sie eine Ehe (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 18 ff.) . Diesen Anspruch kann auch der Kläger als Hinterbliebener geltend machen (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 A ZR 797/08 - Rn. 20 ) . 3 . Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist nach Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 ausgeschlossen, weil die Lebenspartnerschaft erst geschlossen worde n war, nachdem der verstorbene Lebensp artner des Klägers - der ehemalige A r- beitnehmer der Beklagten zu 1. - bereits sein 62. Lebensjahr vollendet hatte. A uch bei Gleichbehandlung mit einem hinterbliebenen Ehepartner steht dem Kläger also nach der Versorgungsordnung keine Hinterbliebenenversorgung zu. Zu Recht sind die Vorinstanze n davon ausgegangen, dass d ie Klausel an das Alter des unmittelbar Versorgungsberechtigten an knüpft und nicht an das des Hinterbliebenen . Das ergibt deren Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen einer Betriebsvereinbarung vgl. nur BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22) . Der Wortlaut der Klausel ist unklar, da die Eheschließung zwei Partner voraussetzt. Es könnte demnach sowohl das Alter des unmittelbar Verso r- gungsberechtigten als auch das Alter des Partners bzw. der Partnerin gemeint sein. F ür d iese s Auslegungsergebnis spricht jedoch die Systematik. So stellen auch die Regelungen in Art. 1 § 6 Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 2 BV 1992 auf die Vollendung des 62. Lebensjahres des unmittelbar Versorgungsberechtigten ab . 4. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Landesarbeitsgerichts ist Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 nicht altersdiskriminierend. Die Regelung sieht einen Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung für den Fall vor , dass die Ehe - im Streitfall die Lebenspart nerschaft - erst nach der Vollendung des 62. Le - 30 31 32 33 - 11 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 12 - bensjahres des unmittelbar versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen wird . Dadurch werden die Versorgungsberechtigte n , die ihre Ehe - oder eingetragene Lebenspartnerschaft - später schließen, gegenübe r and e- ren Versorgungsberechtigten, die eine solche Verbi ndung in einem jüngeren Alter eingegangen sind, nicht wegen des Alters unerlaubt benachteiligt . U nter diesem Gesichtspunkt liegt kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehan d- lungsgesetz vor, das auch insoweit anwendbar ist. a) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unz u- lässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benacht eiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behan d- lung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachte iligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterie n oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Besti m- mungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 23 , BAGE 161, 56 ; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40 , BAGE 152, 164 ) . b) Der in Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 enthaltene Ausschluss von der Hi n- terbliebenenversorgung , wenn die Ehe erst nach der Vollendung des 62. Lebensjahres d es unmittelbar Versorgungsberechtigten geschlossen wurde, bewirkt eine unmittelbare Benachte iligung wegen des Alters iSd. § § 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Entsprechendes gilt für Lebenspartnerschaften. Die Re gelung knüpft unmittelbar an die Vollendung des 62. Lebensja h- res an und führt zu einem vollständigen Ausschluss der Hinterbliebenen verso r- gung bei Versorgungsberechtigten, deren Ehe erst nach der Vollendung ihres 34 35 36 - 12 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 13 - 62. Lebensjahres geschlossen wurde. Damit er fahren Arbeitnehmer, die die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft nach der Vollendung ihres 62. Lebensjahres schließen, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung als Arbeitnehmer, die vor der Vollendung des 62. Lebensjahres heiraten (vgl. BAG 14. Novembe r 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 24 , BAGE 161, 56 ; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41 , BAGE 152, 164 ) . c ) Die se durch die Spätehenklausel in Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 bewirkte Ungleichbehandlung ist jedoch nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. a a) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlic h sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlu n- gen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblich en Sy s- temen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftig te oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeor dnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der j e- weiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte A l- tersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Feb ruar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN , BAGE 162, 36 ) . Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht 37 38 - 13 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 14 - immer zulässig (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26 , BAGE 161, 56 ; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38 , BAGE 162, 255 ). b b) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Ra h- mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG ; ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) in das nationale Recht. Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. bereits BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 147, 279) . Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforde r- liche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff. , BAGE 160, 255 ). c c) Die durch die Spätehenklausel nach Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 bewir k- te Ungleichbehandlung wegen des Alters unterfällt § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG. Einschlägig ist hier die in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführt e Fallgruppe a- Senat in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG für diese Fallgr uppe von seinem Wortlaut her ausschließlich an die Ris i- deshalb nur die Alters - und Invaliditätsversorgung - nicht aber die Hinterblieb e- nenversorgung - erfasst (vgl. BAG 4. Augus t 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 47, BAGE 152, 164) , hat er diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14. November 2017 ( - 3 AZR 781/16 - Rn. 30 f. , BAGE 161, 56 ) im Nachgang zu der En t- scheidung des Gerichtshof s der Europäischen Union vom 24. November 2016 ( - C - 443/1 5 - [Parris] Rn. 71 f.) aufgegeben. Entsprechend Art. 6 Abs. 2 Richtl i- nie 2000/78/EG , der von seinen Voraussetzungen § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG en t- spricht, unterfällt eine Hinterbliebenenversorgung jedenfalls dann § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, wenn dem Arbeitnehmer - wie hier - eine Altersversorgung zugesagt wird und sich die Höhe der Hinterbliebenenversorgung an der Höhe der betrie b- lichen Altersrente oder - sofern versprochen - der Invaliditätsrente orientiert. Die 39 40 41 - 14 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 15 - Hinterbliebenenversorgung steht regelmäßig in einem A bhängigkeitsverhältnis zur Alters - in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführten Alters - bzw. Invaliditätsrente miterfasst wird (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 31 , aaO ) . d d) Die Vor aussetzungen für eine Rechtfertigung nach § 10 AGG liegen vor. (1) Die durch Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters beruht auf einem legitimen Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG , ohne dass es insoweit entscheidend darauf ankäme, dass die hier streitbefangene Klausel unter § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fällt . (a) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 s- cht nur solche aus dem Bereich Arbeits - und Sozialpolitik (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 , BAGE 161, 56 ; vgl. EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) . Auch Zie le im Bereich der Arbeits - und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorg e- sehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Si n- ne der europäischen Vorgaben sein (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO ; v gl. EuGH 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Danmark] Rn. 60 ff.) . Dementsprechend sind Ziele, die im Rahmen von Anliegen der B e- schäftigungspolitik und des Sozialschutzes einen Ausgleich zwischen verschi e- denen beteiligten Interessen schaffen sollen, um dam it der Verbreitung der b e- trieblichen Altersversorgung zu dienen, als legitim iSv. § 10 Satz 1 AGG anz u- sehen. Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz - und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/ 16 - aaO ; vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C - 354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 62 ff.) . Indem § 10 AGG erlaubt, in Versorgungsordnungen die Leistung s- pflichten des Versorgungsschuldners zu begrenzen und damit für diesen eine verlässliche und überschaubare Kalkulationsgr undlage zu schaffen, verfolgt die gesetzliche Bestimmung das Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu verbre i- 42 43 44 - 15 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 16 - ten. Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20 . Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26 , BAGE 162, 36 ; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO ) . Das mit der Regelung verfolgte Ziel muss dabei nicht ausdrücklich b e- nannt werden. Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben , die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festz u- stellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der B e- stimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27 , BAGE 162, 36 ; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN , BAGE 160, 255 ) . (b) Danach beruht die durch Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 bewirkte Ungleic h- behandlung wegen des Alters auf einem legitimen Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG. Der Ausschluss begrenzt die mit der Gewährung einer Hinterbliebene n- versorgung verbundenen finanziellen Risiken. Damit dient die Regelung dem Interesse des Arbeitgebers an einer überschaubaren und kalkulierbaren Ve r- sorgungslast. Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solc hen Begrenzung, da ein derart i- ges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Da u- er der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28 , BAGE 162, 36 ; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 35 mwN , BAGE 161, 56 ) . (2 ) Die in Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 bestimmte Altersgrenze ist auch a n- gemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG. ( a) Eine Altersgrenze iSv . § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie es erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu füh ren, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 30, 45 46 47 48 49 - 16 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 17 - BAGE 162, 36 ; vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C - 515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25) . Dabei ist im Anwendungsbereich von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zu berüc ksichtigen, dass Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der soz i- alen Sicherheit zwar nicht immer, aber grundsätzlich gerechtfertigt sind. Alter s- grenzen, die an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien anknüpfen, sind deshalb in der Regel angemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 37 , BAGE 161, 56 ) . ( b) An ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip knüpft eine Verso r- gungsregelung ua. an, wenn die Spätehenklausel an die in der Versorgung s- ordnung enthaltene feste Al tersgrenze anknüpft (dazu und zum Folgenden BAG 14. November 2 017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, BAGE 161, 56 ) . Das Erreichen der festen Altersgrenze nach der Versorgungsordnung stellt - wie der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitne hmer - eine Zäsur dar (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 32, BAGE 146, 200) . Die feste Altersgrenze b e- zeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Ina n- spruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs - und Erwerbsleben zu rechnen ist (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 952/11 - Rn. 29 mwN, BAGE 147, 291) . Sie ist der im Betriebsr entengesetz vorgesehene Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Betriebsrente im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 BetrAVG) . Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, wenn eine Bestimmung über die Hi n- terbliebenenversorgung z ur Begrenzung des mit der Versorgungszusage ve r- bundenen Risikos und Aufwands auf diesen Zeitpunkt abstellt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers in der Zeit danach bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksicht igt zu lassen ( vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70, BAGE 152, 164) . ( c ) D ie BV 1992 enthält eine feste Altersgrenze von 62 Jahren , an die die Versorgungsordnung für die Spätehenklausel in Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 in angemessener Weise anknüp fen durfte. 50 51 - 17 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 18 - (aa) Nach Art. 1 § 7 BV 1992 erhält ein Mitarbeiter Altersrente, wenn er das 62. Lebensjahr vollendet hat und aus den Diensten der I ausscheidet. Der Mi t- arbeiter erhält vorgezogene Altersrente, wenn er nach mindestens zehn I Dienstjahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit Zustimmung der I ausscheidet und vorzeitig in den Ruhestand tritt (Art. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 BV 1992) . Nach Satz 2 der Vorschrift entfällt der Zustimmungsvorbehalt mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für jeden Monat, den der Mitarbeiter vor Vollendung des 62. Lebensjahres ausscheidet, wird der Rentenanspruch für den Zeitraum zwischen vollendetem 50. und vollendetem 55. Lebensjahr um 0,5 vH bzw. zwischen vollendetem 55. und vollendetem 62. Lebensjahr um 0,25 vH auf Dauer gekürzt (Art. 1 § 8 Abs. 2 Satz 2 BV 1992) . Da mit haben die Betriebsparteien in der BV 1992 d ie Vollendung des 62. Lebensjahr es als den Zeitpunkt festgesetzt , zu dem nach der Versorgung s- zusage im Regelfall mit einer Inanspruchnahme der Betriebsr ente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs - und Erwerbsleben zu rechnen ist. Auch die Berechnung der Betriebsrente im Falle des vorzeitigen Aussche i- dens aus dem Arbeitsverhältnis knüpft an d ie Vollendung des 62. Lebensjahr es an. ( bb ) Dass d ie feste Altersgrenze an die Vollendung des 62. Lebensjahr es und nicht an die gesetzliche Regelaltersrente anknüpft, ist unschädlich und führt nicht etwa dazu, dass das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung zu verneinen wäre . Denn § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs . 2 BetrAVG lässt eine frühere feste Altersgrenze ausdrücklich zu. Feste Altersgrenzen, die auf die Vollendung des 60. oder ein es spätere n Lebensjahr es abstellen, führen regelmäßig nicht dazu, dass keine betriebliche Altersversorgung mehr vorläge (v gl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 26 ff. , BAGE 128, 1) . ( cc ) Da die Betriebsparteien nicht auf d ie Vollendung de s 65. Lebensjahr es und somit nicht die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung geltende Regelaltersgrenze in de r gesetzlichen Rentenversicherung Bezug g e- nommen haben, kommt es auf die Auswirkungen der Anhebung der Regela l- tersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur A n- 52 53 54 55 - 18 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 19 - passung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur St ärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV - Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) nicht an (vgl. dazu BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 48 ff., BAGE 141, 259) . ( dd ) Ob, wie von den Beklagten vorgetragen, tatsächlich die ganz überwi e- gende Anzahl der Mitarbeiter mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den R u- hestand trit t bzw. ob (lediglich) ca. 3,5 vH der Mitarbeiter über d ie Vollendung des 62. Lebensjahr es hinaus weiterarbeiten, ist ebenfalls un erheblich. Für die Annahme einer festen Altersgrenze ist es unschädlich, wenn Arbeitnehmer über diese Altersgrenze hinaus weiterarbeiten und sogar noch zusätzliche Steig e- rungsraten erdienen können (BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 28 , BAGE 128, 1 ) . Das Ende des Arbeitsverhältnisses muss nicht von vornherein bindend festgelegt werden (BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 27 , aaO ) . Maßgeblich ist, dass die Betriebsparteien die Vollendung des 62. Lebensjahres als betriebliche Regelaltersgrenz e festgelegt haben. ( 3 ) Die in Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 vorgesehene Begrenzung ist erforde r- lich iSv. § 10 Satz 2 AGG . E rforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG ist eine Regelung , wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels not wendig ist (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 30 , BAGE 162, 36 ; vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund] Rn. 59) . Im Streitfall lässt sich das der BV 1992 zugrunde liegende Begre n- zungsziel mit gleich wirksamer Gena uigkeit nicht durch ein milderes Mittel erre i- chen. Soweit der Kläger meint, es stelle ein milderes Mittel dar, wenn nicht an die feste Altersgrenze der Versorgungsordnung, sondern auf den Eintritt in den Ruhestand abgestellt würde, ist dies kein milderes M ittel. Es fehlt an der gle i- chen Erfolgsgeeignetheit. Der Arbeitgeber stellt, sofern er betriebliche Altersversorgung gewährt, hierfür einen bestimmten Dotierungsrahmen zur Verfügung. Innerhalb dieses Rahmens hat er vorliegend auch Mittel für eine Hinterbliebenenversorgung b e- reitgestellt . Die Spätehenklausel dient der Begrenzung und Kalkulierbarkeit der durch die Hinterbliebenenversorgung entstehenden Belastung, also der Sich e- 56 57 58 - 19 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 20 - rung des zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens. Dabe i geht es nicht nur um die Begrenzung nach oben, vielmehr geht es auch darum, dass der vera n- schla gte Dotierungsrahmen den Versorgungsberechtigten tatsächlich zu g ut e- kommt. Im Hinblick hier auf stellt es kein milderes, gleich geeignetes Mittel dar, wenn nicht auf die feste Altersgrenze der Versorgungsordnung abgestellt wird, sondern auf den Eintritt in den Ruhestand, selbst wenn diese Grenze zu einer größeren Ersparnis für den Arbeitgeber führen sollte. ee ) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Der vorliegende Fall wirft keine entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts auf. Ob eine Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art. 6 Richtl i- nie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist, haben die nationalen Gerichte zu prüfen (vgl. EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 47) . 5 . Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch aus einer Ungleichbehan d- lung mit Vorruhest a nd s rentn ern. a) Entgegen der Ansicht des Klägers liegt mit der Regelung in Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 kein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung we gen des Alters nach § § 1, 7 Abs. 2 AGG vor, weil Ruheständler, die bereits mit Volle n- dung des 50. Lebensjahres in den Vorruhestand tret en können, noch einen A n- spruch auf Hinterbliebenenversorgung er werben können, wohingegen Mitarbe i- ter, die erst nach der Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand tr e- t en, keinen solchen Anspruch mehr erwerben können, wenn sie erst danach ge heirate t haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sin d . Sofern insoweit überhaupt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters gegeben sein sollte, so gilt auch hier, dass eine solche Benachteiligung nach § 10 AGG gerechtfertigt wäre. Es wird auch in diesen Fällen an das Struktu r- prinzip der festen Altersgrenze der BV 1992 angeknüpft und eine Hinterblieb e- nenversorgung nur gewährt, wenn die Ehe vor der Vollendung des 62. Lebensjahres geschlossen wird. Der Kläger will mit seinem Einwand letz t- lich geltend machen, allein das Abstellen auf die Beendigung des Arbeitsv e r- 59 60 61 62 - 20 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 - 21 - hältnisses sei ein geeigneter Anknüpfungspunkt für den Ausschluss einer Hi n- terbliebenenversorgung, nicht aber das Abstellen auf die Vollendung des 62. Lebensjahres. Dass hier anderes gilt, weil die Vollendung des 62. Lebensjahres die feste Altersgrenze d er BV 1992 darstellt, ist bereits darg e- legt worden (siehe unter II 4 c dd der Gründe ) . Nichts anderes gilt auch in B e- zug auf die Gruppe der Vorruhest andsrent n er . b) Ein Verstoß der Regelung in Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 gegen den al l- gemeinen Gleichbehand lungsgrundsatz in § 75 BetrVG ist ebenfalls nicht g e- geben. aa) Die Betriebsparteien haben beim Abschluss von Betriebsvereinbaru n- gen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachte n, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleic h- heitswidrige Gruppenbildung auszusc hließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 37; 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 15) . bb) Soweit es um Ungleichbehandlungen geht, die an verpönte Merkmale iSd. § 1 A GG anknüpfen, zB das Alter, scheidet vorliegend ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG aus. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehan d- lungsgrundsatz enthält insoweit keine weiter gehenden Anforderungen als § 3 AGG (vgl. BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 38; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 43 mwN) . cc) Der Kläger kann aber auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Reg e- lung in Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 führt zu einer sonstigen sachlich nicht g e- rechtfertigten Ungleichbehandlung von Betriebsrentnern, die im Versorgungsfall das 62. Lebensjahr vollendet haben gegenüber den Vorruhestand srentnern, die vor der Vollendung des 62. Le bensjahr es heiraten und damit als Versorgung s- empfänger noch einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erwerben kö n- 63 64 65 66 - 21 - 3 AZR 560/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR560.17.0 nen. Ob die vom Kläger benannten Gruppen überhaupt miteinander vergleic h- bar sind, kann dahinstehen. Die Betriebsparteien waren jedenfalls n icht ve r- pflichtet, solche Mitarbeiter aus der Hinterbliebenenversorgung auszunehmen, deren Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung bereits beendet w a- ren. Für beide Gruppen ist dieselbe Rechtsfolge vorgesehen. Zudem hält es sich im Rahmen des Beu rteilungsspielraum s der Betriebsparteien, wenn sie vor diesem Hintergrund keine Unterscheidung beider Gruppen mit Blick auf den Zeitpunkt, bis zu dem eine Hinterbliebenenversorgung erworben werden kann, vorgenommen haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 1 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Günther - Gräff Knüttel Schultz 67
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