- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 557/08 5 Sa 41/08 Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. September 2010 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Kanzleiter und Suckale für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 557/08 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2008 - 5 Sa 41/08 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Be-triebsrente des aus seinem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausgeschiedenen Klägers wegen deren vorgezogenen Inanspruchnahme um einen in der Ver-sorgungsordnung vorgesehenen, der Höhe nach nicht ausdrücklich fest-gelegten versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen, indem sie die Leistung um 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme herabsetzt. Der Kläger ist 1939 geboren. Er war vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1991 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A AG, beschäftigt. Seit dem 1. Juni 2002 bezieht er eine gesetzliche Altersrente und eine Betriebs-rente der Beklagten. Grundlage für Versorgungsansprüche des Klägers ist die Versorgungs-ordnung der A AG vom 1. April 1973 in der Fassung von Juni 1975 (hiernach: VO 1975). Diese Versorgungsordnung wurde den Arbeitnehmern durch eine Broschüre vorgestellt. Ob es sich um eine Betriebsvereinbarung handelt oder nicht, ist nicht festgestellt. Die VO 1975 lautet auszugsweise: § 2 - Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Versorgungsordnung gelten die fol-genden Begriffsbestimmungen:
(4) Teilnehmer ist ein Arbeitnehmer, der an dieser Ver-1234- 3 - 3 AZR 557/08 - 4 - sorgungsordnung gemäß § 3 (1) teilnimmt und noch keine Pension daraus bezieht. (5) Anrechenbare Dienstjahre sind nach den vollendeten Jahren und vollen Kalendermonaten der Beschäftigung bei der Firma zu berechnen, frühestens ab Vollendung des 25. Lebensjahres (vergl. § 14).
(7) Wartezeit ist eine Beschäftigung von mindestens 12 Monaten als Arbeitnehmer der Firma.
(12) Terminalter ist die Altersgrenze; d.h. für Männer das Alter von 65, für Frauen das von 60 Jahren.
§ 3 - Teilnahme (1) An der VO nehmen alle derzeitigen und künftigen Arbeit-nehmer teil, die zum Zeitpunkt der Aufnahme das 25. Lebensjahr (für Männer und Frauen) vollendet, die Warte-zeit erfüllt und das 55. Lebensjahr (Männer) bzw. 50. Lebensjahr (Frauen) noch nicht überschritten haben. Die Teilnahme an der VO ist für die Arbeitnehmer obligatorisch, sobald jene den genannten Bedingungen genügen.
§ 5 - Alters- und Invaliditätspension (1) Normale Pensionierung Ein Teilnehmer, der das Terminalter erlebt und aus den Diensten der Firma ausscheidet, erhält vom 1. des fol-genden Monats an eine Alterspension. Seine Pension wird gemäß § 8 (1) berechnet. (2) Vorzeitige Pensionierung Ein Teilnehmer, der innerhalb von 5 Jahren vor seinem Terminalter aus den Diensten der Firma ausscheidet, kann eine vorzeitige Alterspension beantragen. Die - 4 - 3 AZR 557/08 - 5 - Zahlung der vorzeitigen Alterspension ist von der Zu-stimmung der Firma abhängig, sofern dem keine gesetz-liche Bestimmung entgegensteht. Die vorzeitige Alterspension wird gemäß § 8 (2) be-rechnet.
§ 8 - Höhe der Leistungen (1) Normale Alterspension Die jährliche Alterspension für jeden Teilnehmer an dieser VO beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr 0,5 % des Durchschnitts des anrechenbaren Gehaltes während der letzten 5 Dienstjahre vor dem Terminalter bis zur jewei-ligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 1,5 % des diese Be-messungsgrenze übersteigenden Teiles. (2) Pension bei vorzeitiger Pensionierung Zur Bestimmung der Höhe der vorzeitigen Alterspension wird zunächst der bis zum Ausscheiden erworbene An-spruch auf normale Alterspension errechnet. Der sich so ergebende Pensionsbetrag wird dann wegen des vor-gezogenen Pensionsbeginns versicherungsmathematisch herabgesetzt.
§ 9 - Vorzeitiges Ausscheiden (1) Beendet ein Teilnehmer sein Arbeitsverhältnis vor dem Terminalter aus einem anderen Grund als freiwilliger Frühpensionierung, Invalidität oder Tod, dann endet seine Mitgliedschaft an der vorliegenden VO. (2) Endet ein Arbeitsverhältnis gemäß (1) nach einer Teil-nahme an der VO von mindestens 5 Jahren, so hat der Teilnehmer folgenden Anspruch auf Alters-, Witwen- und Waisenpension: Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses nach 5 Jahren Teilnahme an der VO, so werden 50 % des bis dahin erreichten Anspruchs angerechnet. Für jedes weitere Jahr der Teilnahme erhöht sich dieser Satz um 10 - 5 - 3 AZR 557/08 - 6 - %. Nach 10 Teilnahmejahren beträgt er maximal 100 % des bis zum Ausscheiden aus der Firma erreichten An-spruchs.
Die Beklagte errechnete für den Kläger eine Betriebsrente von 1.368,89 Euro monatlich, die sie ab Juli 2005 um 3,8 % erhöhte. Bei der Be-rechnung bestimmte sie zunächst gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 VO 1975 den bis zum Ausscheiden erworbene(n) (End-)Anspruch auf normale Alterspension. Den sich so ergebenden Pensionsbetrag kürzte sie um 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente, insgesamt für 24 Monate um 12 %. Gegen diese Kürzung hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 8 Abs. 2 Satz 2 VO 1975 bilde keine Grundlage für den von der Beklagten vorgenommenen Abschlag. Die Regelung sei zu unbestimmt. In Betracht komme deshalb lediglich eine zweite zeitratierliche Kürzung, so dass ihm - rechnerisch unstreitig - für Juni 2002 bis Juni 2005 monatlich 80,89 Euro und danach monatlich 83,96 Euro zusätzlich zustünden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.504,21 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Januar 2007 über den von der Be-klagten anerkannten Anspruch iHv. monatlich 1.420,90 Euro brutto hinaus eine betriebliche Alters-versorgung in Höhe von monatlich weiteren 83,96 Euro brutto, fällig jeweils am Letzten des Monats, zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrente richtig berechnet zu haben. Ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente sei von der VO 1975 ge-56789- 6 - 3 AZR 557/08 - 7 - deckt und auch inhaltlich angemessen. Eine versicherungsmathematisch exakte Berechnung hätte zu einer umfangreicheren Kürzung der Betriebsrente des Klägers geführt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen der zulässigen Klage nicht stattgegeben. I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch hinsichtlich des Feststellungs-antrags. Der Antrag ist auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechts-verhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen beschränken (vgl. nur BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 783/06 - Rn. 15). Für den Antrag besteht das erforderliche Fest-stellungsinteresse, da die Beklagte sich für berechtigt hält, die Betriebsrente des Klägers auch künftig um versicherungsmathematische Abschläge zu kürzen. Der Kläger muss sich nicht auf den Vorrang der Leistungsklage ver-weisen lassen. Allein die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistungen nach §§ 257 ff. ZPO beseitigt nicht das Feststellungsinteresse (vgl. BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 39/99 - zu A der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Beamtenver-sorgung Nr. 13). Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob bei Heran-ziehung der für das Versorgungsverhältnis maßgeblichen VO 1975 die Beklagte berechtigt ist, aufgrund von § 8 Abs. 2 Satz 2 VO 1975 einen versicherungs-mathematischen Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruch-nahme der Betriebsrente durch den Kläger vorzunehmen. 10111213- 7 - 3 AZR 557/08 - 8 - II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist berechtigt, die Betriebsrente des Klägers um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme zu kürzen. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Versorgungsordnung, wohl aber aus den in ihr zum Ausdruck kommenden Wertungen und den für den Fall des vorzeitigen Aus-scheidens aus dem Arbeitsverhältnis und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente anzuwendenden allgemeinen Grundsätzen des Betriebs-rentenrechts. 1. Allein auf die VO 1975 kann die Beklagte die Kürzung der Betriebsrente des Klägers um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme nicht stützen. Der Kläger ist vor Erreichen der festen Altersgrenze, nämlich des Terminalters nach § 2 Abs. 12 VO 1975 von 65 Jahren, aus seinem Arbeits-verhältnis ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt waren seine Betriebsrenten-ansprüche gesetzlich unverfallbar, da ihm Leistungen der betrieblichen Alters-versorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt wurden, das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 35. Lebensjahres geendet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens bereits zehn Jahre bestanden hat (§ 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 1b Abs. 1 BetrAVG). Der Kläger hat seine Betriebsrente vor Erreichen der festen Altersgrenze und damit vorgezogen in Anspruch ge-nommen. Für diesen Fall sieht die Versorgungsordnung selbst eine Kürzung der Rente um einen versicherungsmathematischen Abschlag nicht vor. § 8 Abs. 2 Satz 2 VO 1975 bestimmt zwar, dass der Pensionsbetrag eines vorzeitig wegen des vorgezogenen Pensionsbeginns aus dem Arbeits-verhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers versicherungsmathematisch herab-gesetzt wird. Diese Regelung erfasst aber nur Arbeitnehmer, deren Arbeits-verhältnis wegen vorzeitiger Pensionierung nach § 5 Abs. 2 VO 1975 vor dem Terminalter endet. Für Arbeitnehmer, die aus anderen Gründen vor dem Terminalter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und ihre Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nehmen, trifft die VO 1975 keine Regelung über eine versicherungsmathematische Herabsetzung. § 9 der Versorgungsordnung 14151617- 8 - 3 AZR 557/08 - 9 - enthält für diese Fälle lediglich eine Berechnungsvorschrift, wie der bis dahin erreichte Anspruch errechnet wird. 2. Die Beklagte ist jedoch nach den in der VO 1975 zum Ausdruck kommenden Wertungen und den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrenten-rechts berechtigt, die Betriebsrente des Klägers um 0,5 % pro Monat der vor-gezogenen Inanspruchnahme zu kürzen. a) Der Kläger ist entsprechend den Wertungen von § 6 BetrAVG wegen des Bezuges gesetzlicher Altersrente berechtigt, die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 29, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31). Nach der Rechtsprechung des Senats, wie sie im Urteil vom 12. Dezember 2006 (- 3 AZR 716/05 - Rn. 29 ff., AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88) bestätigt und zusammen-gefasst wurde, ergibt sich eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden unter zwei Gesichtspunkten: Einmal wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Be-rechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeit-nehmer die Betriebstreue bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungs-ordnung festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt. Dem ersten Gedanken hat der Senat dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare fiktive Vollrente nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt ist entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung zu berücksichtigen. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungs-ordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als Auffangregelung für die Fälle, in 1819- 9 - 3 AZR 557/08 - 10 - denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Ab-schlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Das geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Be-triebsrente in Bezug gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszuge-hörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 24, aaO). b) Danach ist die Beklagte nicht nur berechtigt, die Betriebsrente des Klägers wegen seines vorzeitigen Ausscheidens zu kürzen. Die Beklagte hat in Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 2 VO 1975 allein die tatsäch-liche Betriebszugehörigkeit des Klägers berücksichtigt - dagegen wendet sich der Kläger nicht. Darüber hinaus kann die Beklagte einen versicherungs-mathematischen Abschlag vornehmen. § 8 Abs. 2 Satz 2 VO 1975 enthält eine Wertung dahingehend, dass bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ein versicherungsmathematischer Abschlag und nicht etwa lediglich ein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzu-nehmen ist. Diese Wertung ist auch für den hier vorliegenden Fall des vor-zeitigen Ausscheidens mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente heranzuziehen. Die VO 1975 bestimmt zwar die Höhe des Abschlags nicht ausdrücklich. Die Auslegung der Regelung ergibt jedoch, dass ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme entsprechend der Praxis der Beklagten vorzunehmen ist. Rechtliche Bedenken unter dem Ge-sichtspunkt des Bestimmtheits- oder Transparenzgebots gegen diese Aus-legung bestehen nicht. aa) Aus dem Wortlaut der Versorgungsordnung folgt zunächst, dass bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ein Abschlag vorzunehmen ist. Wie § 8 Abs. 2 Satz 2 VO 1975 weiter bestimmt, soll sich dieser nach versicherungsmathematischen Grundsätzen richten. Ein lediglich un-2021- 10 - 3 AZR 557/08 - 11 - technischer versicherungsmathematischer Abschlag im Sinne einer weiteren zeitratierlichen Kürzung entspräche diesen Vorgaben nicht. Da die Ver-sorgungsordnung die genaue Höhe der Abschläge nicht ausdrücklich festlegt, ist davon auszugehen, dass die Kürzung um den üblichen und allgemein als angemessen erachteten Betrag erfolgen soll. Zwar wäre es auch denkbar, in jedem Einzelfall eine exakte versicherungsmathematische Berechnung der Abschläge vorzunehmen. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass dies mit der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 VO 1975 bezweckt ist. Die Rechts-vorgängerin der Beklagten hat mit der Versorgungsordnung ein Versorgungs-werk eingerichtet, das viele Arbeitnehmer umfasst. Daraus folgt, dass in § 8 Abs. 2 Satz 2 VO 1975 auch eine Pauschalierung angelegt ist. Dafür sprechen schon Gründe der Praktikabilität. Dem steht nicht entgegen, dass die Versorgungsordnung keinen be-stimmten Prozentsatz für versicherungsmathematische Abschläge vorsieht. Das Fehlen eines solchen Prozentsatzes lässt vielmehr die Berücksichtigung ver-sicherungsmathematisch relevanter Änderungen des zu regelnden Lebens-sachverhalts, also demografische Entwicklungen bei der Höhe des Abschlags, zu. Die Zugrundelegung dessen, was in der betrieblichen Altersversorgung allgemein üblich ist und als angemessen akzeptiert wird, ist als Pauschalierungsmaßstab naheliegend, zumal auch der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, festzustellen, was im Bereich der betrieblichen Altersver-sorgung insoweit den allgemeinen Gepflogenheiten entspricht. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. April 1982 (- 3 AZR 1137/79 - zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 38, 277, für Abschläge durch den PSV, die vom Senat als nach dem Betriebsrentengesetz geboten angesehen wurden) erkannt hat, ist dann, wenn - wie hier - feststeht, dass ein Abschlag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzunehmen ist, dessen Höhe jedoch nicht ausdrücklich geregelt ist, ein Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente üblich und angemessen. Das galt auch noch zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers im Jahre 2002, wenngleich der Abschlag sich zu diesem Zeitpunkt am oberen Rand des Üblichen und Angemessenen bewegte (vgl. BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 358/01 - 2223- 11 - 3 AZR 557/08 - 12 - zu II 1 b bb der Gründe, BAGE 101, 163). Selbst heute noch legt der Pensions-sicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung diesen Ab-schlag zugrunde (vgl. Merkblatt 110/M 3 Stand 1.05). bb) Anforderungen der Bestimmtheit und der Transparenz stehen dieser Auslegung von § 8 Abs. 2 Satz 2 VO 1975 nicht entgegen. Das gilt unabhängig davon, ob der Versorgungsordnung der Rechtscharakter einer Gesamtzusage oder einer Betriebsvereinbarung zukommt, was vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt ist. (1) Geht man davon aus, dass die Beklagte die Versorgungsordnung als Gesamtzusage erteilt hat, sind die sich aus dem Recht der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen ergebenden Transparenzerfordernisse erfüllt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob dieses Recht in vollem Umfang auf den Streitfall anzuwenden wäre, obwohl die Versorgungszusage vor dem Inkraft-treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138) und damit der Erstreckung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf Arbeitsverhältnisse erteilt wurde. (a) Die Beklagte hat die Versorgungsordnung für eine Vielzahl von Arbeit-nehmern geschaffen, so dass es sich bei den in ihr getroffenen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung und damit die Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeit-nehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzu-beugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass er wegen unklar abgefasster All-gemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG 14. März 2007 242526- 12 - 3 AZR 557/08 - 13 - - 5 AZR 630/06 - Rn. 27 mwN, BAGE 122, 12; 21. Oktober 2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 33). (b) Eine derartige Gefahr besteht hier nicht. Vielmehr ist durch den Verweis auf versicherungsmathematische Grundsätze klargestellt, dass der Arbeitgeber lediglich solche Abzüge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Be-triebsrente vornehmen kann, die insoweit als üblich und angemessen an-gesehen werden. Wenn über die Konkretisierung dieses unbestimmten Rechts-begriffs unterschiedliche Auffassungen vorliegen, besteht kein Grund zur Annahme, dass Arbeitnehmer die ihnen aufgrund der Konkretisierung zu-stehenden Rechte nicht wahrnehmen. (c) Darüber hinaus sprechen im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten, die bei der Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an-gemessen zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB), für die Zulässig-keit der Klausel. Maßgeblich sind insoweit nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 29 mwN, BAGE 129, 121). Dazu gehören auch Besonder-heiten der betrieblichen Altersversorgung. Dass sich betriebsrentenrechtliche Fragen nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch sonst im Dienstvertragsrecht stellen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), ist unerheblich (vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B II 2 b cc (1) der Gründe, BAGE 110, 8). Deshalb ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber gerade wegen der ungewissen demo-grafischen Entwicklung in Bezug auf die Lebenserwartung ein Interesse daran hat, durch eine entsprechende Klausel die weitergehende Entwicklung vertrag-lich in Bezug zu nehmen. Dieses Interesse folgt gerade aus den Besonder-heiten der betrieblichen Altersversorgung, da der Arbeitgeber mit einer Ver-sorgungszusage eine langfristige, zumeist jahrzehntelange Bindung eingeht. Zudem wäre mit der Festlegung der genauen Höhe des versicherungs-mathematischen Abschlags eine Inhaltskontrolle hierüber eröffnet; dahingestellt bleiben kann, ob diese nach § 307 Abs. 1 BGB zu erfolgen hätte oder ob allgemeine Rechtsgrundsätze heranzuziehen wären. Jedenfalls bestünde damit die Möglichkeit, dass der konkret festgesetzte - zunächst angemessene - 2728- 13 - 3 AZR 557/08 - 14 - versicherungsmathematische Abschlag zu einem künftigen Zeitpunkt wegen geänderter demografischer Verhältnisse unwirksam würde. Dann wäre mög-licherweise die Versorgungsordnung im Wege ergänzender Auslegung an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Letztlich wäre daher durch die konkrete Benennung der Höhe eines versicherungsmathematischen Abschlags in der Versorgungsordnung keine endgültige Klarheit geschaffen. (2) Handelte es sich bei der VO 1975 um eine Betriebsvereinbarung, wären die Betriebsparteien als Normgeber an den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit gebunden (vgl. BAG 28. April 2009 - 1 AZR 18/08 - Rn. 16 f.). Dieser Grundsatz reicht hier nicht weiter als das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch die Betriebsparteien können durch die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine Auslegung und Anwendung ihrer Betriebsvereinbarungen auf der Basis geänderter tatsächlicher Verhältnisse ermöglichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Regelungsgegen-standes erforderlich ist. (3) Dem stehen die Entscheidungen des Senats vom 1. Juni 1978 (- 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, BAGE 30, 333), vom 11. September 1980 (- 3 AZR 185/80 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 6 Nr. 3 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 4) sowie vom 24. Juni 1986 (- 3 AZR 630/84 - zu II 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 6 Nr. 12) nicht entgegen. Soweit der Senat im Hinblick auf versicherungs-mathematische Abschläge Ausführungen zur notwendigen Transparenz von Versorgungsordnungen gemacht hat, betraf dies die Frage, ob ein Abschlag vorgenommen werden darf, wenn die Versorgungsordnung überhaupt keine Kürzung für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vorsieht. Hier liegt der Fall anders: Die Versorgungsordnung bestimmt nicht nur einen Abschlag für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebs-rente, sondern legt auch in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffs die Grundsätze fest, nach denen dieser zu berechnen ist. Soweit den genannten Entscheidungen weitergehende Transparenzanforderungen zu entnehmen sein sollten, hält der Senat daran nicht mehr fest. 2930- 14 - 3 AZR 557/08 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Zwanziger Schlewing Suckale Gerda Kanzleiter 31
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