Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. April 2014 Dritter Senat - 3 AZR 114/12 - I. Arbeitsgericht Freiburg Urteil vom 25. Mai 2011 - 4 Ca 517/10 - II. Landesarbeitsgericht Baden - - Kammern Freiburg - Urteil vom 24. November 2011 - 11 Sa 68/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Betriebsrente ab dem 60. Lebensjahr - Fremdgeschäftsführer Bestimmung en : BetrAVG § § 1, 6, 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 30a; Richtl i- nie 86/378/EWG des Rates vom 24. Ju l i 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (RL 86/378/EWG) ; Rich t- linie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Ve rwirklichung des Grundsatzes der Gleic h- behandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (RL 96/97/EG); EG Art. 141 (zuvor: EWG - Vertrag Art. 119, nunmehr: AEUV Art. 157) Leitsa tz: Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 30a BetrAVG bereits ab dem 60. Lebensjahr eine vorgezogene Betriebsrente verlangen, wenn er die in § 30a Abs. 1 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllt. Dazu ist nicht erforderlich, dass ab dem 60. L e- bensjahr ein Ansp ruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung besteht. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 114/12 11 Sa 68/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. April 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Prof. Dr. Reiter für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 114/12 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Baden - Württemberg vom 24. November 2011 - 11 Sa 68/11 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Freiburg vom 25. Mai 2011 - 4 Ca 517/10 - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu g e- fasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betrie bsrente für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. August 2011 iHv. 34.901,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.344,00 Euro seit dem 2. Mai 2010, sowie aus we i- teren 557,12 Euro seit dem 16. April 2014 zu z ahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. September 2011 über die monatlich gezahlte Betrieb s- rente iHv. 963,54 Euro brutto hinaus monatlich weitere 30,05 Euro brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten I. Instanz haben der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 6 % und die Beklagte zu 94 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 3 % und die Beklagte zu 97 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet i st, an den Kläger bereits nach Vollendu ng des 60. Lebensjahres seit dem 1. Mai 2007 e i- ne vorgezogene Betriebsrente zu zahlen und ob die Betriebsrente des Klägers 1 - 3 - 3 AZR 114/12 - 4 - zu m 1. Mai 2010 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftve r- lust anzupassen ist. Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1998 bei der Beklagten als Mitglied der Geschäftsführung tätig. Er war nicht am Stam mk apital der Gesellschaft beteiligt. Beklagte und der Kläger ua. folgende Vereinbarung getroffen: 5 Altersversorgung 1. Herrn B wurde gemäß Dienstvertrag vom 15./25.3.94 eine Alters - , Dienstunfähigkeits - und Hi n terblieb e- nenversorgung in entsprechender Anwe n dung der Versorgungsordnung der VAW AG vom 13.7.1989 zugesagt. 2. Diese hat folgende Besonderheiten: a) Die Wartezeit entfällt. b) Abweichend von § 1 des Gesetzes zur Verbe s- serung der betrieblichen Altersversorgung b e- hält Herr B seine Versorgungsanwartschaft auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ei n- tritt des Versorgungsfalles endet und noch ke i- ne 10 Jahre bestanden hat. c) Für die Berechnung der Versorgungsb ezüge und der unverfallbaren Versorgungsanwar t- schaft werden Herrn B 10 Vordienstjahre in der Weise angerechnet, daß jedes volle Jahr der ersten 10 In der Versorgungsordnung der Vereinigte Aluminium - W erke AG (im Folgenden: Versorgungsordnung VAW AG) , einer Rechtsvorgängerin der B e- klagten, vom 13. Juli 1989 heißt es ua.: der VAW aluminium AG ist in der folgenden Verso r- gungs festgelegt, die zwischen Vors tand und G e- samtbetriebsrat vereinbart wurde. 1. Versorgungsleistungen und Verso r- gungsberechtigung 2 3 4 - 4 - 3 AZR 114/12 - 5 - 1.1 Geltungsbereich Diese Versorgungsordnung gilt für Mitarbeiter der VAW aluminium AG, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Außertariflich beschäftigten Mitarbeitern wird auf Grundl a- ge dieser Versorgungsordnung eine Altersversorgungsz u- sage durch Einzelzusage erteilt. 1.2 Versorgungsarten Mitarbeiter und deren Hinterbliebene erhalten folgende Versorgungsleistungen: Ruhestandsrenten Dienstunfähigkeitsrenten Hinterbliebenenrenten 2. Ruhestandsrente 2.1 Voraussetzungen Mitarbeiter, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und in den Ruhestand treten, erhalten eine Ruhestandsrente. Ruhestandsrenten erhalten auch die Mitarbeiter, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten und vorzeitiges Altersruhegeld aus der gesetzlichen Re n- tenversich erung beziehen oder beziehen würden, wenn sie Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung wären und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hätten. Ein Anspruch auf Ruhestandsrente entsteht erst nach e i- ner Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren (Wartezeit). 2.2 Höhe 2.2.1 Grundrente Die Ruhestandsrente b eträgt für jedes Dienstjahr 0,3 Pr o- zent des pensionsfähigen Diensteinkommens. 2.2.2 Zusatzrente Für den Teil des pensionsfähigen Diensteinkommens, der über die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgeht, wird für jedes Diens t- jahr - höchstens jedoch für 25 Dienstjahre - eine Zusat z- rente von 1,5 Prozent gewährt. - 5 - 3 AZR 114/12 - 6 - Maßgebend ist die entsprechend dem Diensteinkommen gemit telte Beitragsbemessungsgrenze. 2.2.3 Versicherungsmathematischer Abschlag Die Ruhestandsrente wird bei Bezug vor Vollendung des 65. Lebensjahres für jeden Monat der vorzeitigen Ina n- spruchnahme um 0,5 Prozent gekürzt, höchstens jedoch um 12 Prozent . ... 6 . Unverfallbare Anwartschaften Die Gewährung von Versorgungsleistungen in Fällen, in denen Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalles mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus den Diensten der Gesellschaft ausgeschieden sind, richtet sich Am 24. November 1999 schlossen die VAW aluminium AG und der G e- samtbetr iebsrat die folgende V ereinbarung: Ergänzungsvereinbarung Zwischen der VAW aluminium AG - vertreten durch den Vorstand - und dem Gesamtbetriebsrat - vertreten durch den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden - wird in Ergänzung der Gesamtbetriebsvereinbarung über betriebliche Alter s- versorgung vom 4. Mai 1988/10. Dezember 1991 sowie in Abänderung der Versorgungsordnung der Vereinigte Al u- minium - Werke AG Berlin/Bonn vom 13. Juli 1989 nachfo l- gende Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen. 1. Anpassung der gezahlten Rente Ab Rentenbeginn wird gemäß § 16 BetrAVG alle drei J a h- re eine Anpassung der laufenden Renten geprüft und u n- ter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsem p- fängers und der wirtschaftlichen Lage der Firma nach bill i- gem Ermessen entschieden. Ab 1. Januar 2000 werden die Renten, unabhängig davon, ob eine E rhöhung nach § 16 BetrAVG durchzuführen ist, mindestens um 1 % pro Jahr erhöht, das sind im Dreij a h- res - Überprüfungszeitraum 3,03 %. D ie fiktive, auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren hochgerechnete Versorgungsleistung des Klägers beträgt 6.929,64 DM ; die während des 5 6 - 6 - 3 AZR 114/12 - 7 - Dienstverhältnisses erworbene unverfallbare An wartschaft beläuft sich auf 30,56 % hier von, dh. auf 1.082,92 Euro . Der Kläger bezieht seit dem 1. Mai 2010 von der Deutschen Rente n- versicherung Bund eine gesetzliche Altersrente f ür langjährig Versicherte iHv. 74 7,23 Euro und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente iHv. 954,00 Euro. Diesen Betrag er rechnete die Beklagte , indem sie die Anwar t- schaft des Klägers iHv. 1.082,92 Euro wegen der vorgezogenen Inanspruc h- nahme der Bet riebsrente um den nach der Versorgungsordnung VAW AG höchstmöglichen versicherungsmathematischen Abschlag von 12 % kürz te. Ab Januar 2011 hob sie die monatliche Betriebsrente des Klägers um 1 % auf 963,54 Euro an . Mit Schreiben vom 31. März 2010 hatte der Kläger die Beklagte unter Berufung auf § 30a BetrAVG mit Fristsetzung zum Ende des Monats April 2010 auf gefordert , an ih n bereits ab dem 1. Mai 2007 eine Betriebs rente zu zahlen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm nach § 30a BetrAVG auch für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. April 2010 die Zahlung einer Betriebs rente. § 30a BetrAVG finde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auch auf ihn als Fremdgeschäftsführer einer GmbH Anwendung. Es sei unbeachtlich, d as s § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die Vorschrift des § 30a BetrAVG nicht ausdrücklich in Be zug nehme . Seine Betriebsren te sei demz u- folge zum 1. Mai 2010 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kau f- kraftverlust anzupassen. De r Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbegin n b is zum Anpassungsstichtag betrage 4,91 %. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2010 iHv. insgesamt 36.558,02 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus 35.338,10 Euro seit dem 1. April 2010, aus weiteren 1.009,66 Euro seit dem 1. Mai 2010, aus weiteren 105,13 Euro seit dem 1. Juni 2010 s o- wie aus weiteren 105,13 Euro seit dem 1. Juli 2010 zu zahlen, 7 8 9 10 - 7 - 3 AZR 114/12 - 8 - 2. d ie Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Juli 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.059,13 Euro zu za h- len, zahlbar jeweils zum Monatsletzten, 3. festzustellen, dass die Beklagte zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist, soweit er für die Nachzahlung iHv. 36.558,02 Euro höhere Steuern schuldet als bei der pflichtgemäßen Auszahlung nach der Aufforderung durch ihn und der zusätzl i- chen laufenden Leistungen iHv. 105,13 Euro ab dem 1. Juli 2010, in beiden Fällen zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozen tpunkten über dem Basiszinssatz. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne erst seit dem 1. Mai 2010 eine monatliche Betrieb s- rente beanspruchen. Aus § 30a BetrAVG könne der Kläger nichts zu seinen Guns ten ableiten. Bei dieser Bestimmung handele es sich nicht um eine A n- spruchsgrundlage. Zudem finde § 30a BetrAVG auf den Kläger als Organmi t- glied einer juristischen Person keine Anwendung. Damit komme eine Anpa s- sungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrA VG erst zum Anpassungsstic h- tag 1. Mai 2013 in Betracht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat de r Kläger die Zahlungsanträge in geringerer Höhe weiterver folgt; außerdem hat er seine Klage um den An trag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, se i- ne Betriebsrente statt nach § 16 Abs. 1 iVm. Abs. 3 BetrAVG nach § 16 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Ziff. 1 BetrAVG anzupassen , erweitert . Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeits gericht übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat der Kläger zuletzt sinngemäß beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. August 2011 iHv. insgesamt 35.017,12 Euro bru t- to zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.390,00 Euro seit dem 1. April 2010, aus weiteren 954,00 Euro seit dem 1. Mai 2010, aus jeweils weiteren 46,84 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines jeden Monats, begi n- nend mit dem 1. Juni 2010 und endend mit dem 1. Januar 2011, sowie aus jeweils weiteren 11 12 - 8 - 3 AZR 114/12 - 9 - 37,30 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Februar 2011 und endend mit dem 1. S eptember 2011, zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2011 eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.000,84 Euro brutto zu zahlen, fällig jeweils zum Monatsletzten, 3. hilfsweise für den Fall einer - ganz oder teilwe i- se - stattgebenden Entscheidung des Gerichts über den Klageantrag zu 1. festzustellen, dass die Bekla g- te zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflic h- tet ist, soweit der Kläger wegen der Nachzahlung rückständiger Betriebsrenten höhere Steuern schu l- det als bei d er Auszahlung der monatlichen Betrieb s- rente nach Aufforderung durch ihn jeweils im Fälli g- keitszeitpunkt; der Schadensersatzanspruch e r- streckt sich auch auf die erforderlichen Steuerber a- tungskosten zur Ermittlung der Schadenshöhe. Das Landesarbeitsgerich t hat die Berufung des Klägers gegen das a r- beitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Ber u- fung insgesamt, d h. auch hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Teils , auferlegt. Mit der Revision verfol gt der Kläger seine zuletzt gestellten Hauptanträge weiter. Seinen Hilfsantrag hat er mit Zusti m- mung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründ e Die Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg . Das Landesarbeit s- gericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klage ist - soweit sie in der R evision noch anhängig ist - im W esentlichen begründet. Der Kläger kann von der Beklagten berei ts seit dem 1. Mai 2007 eine vorgezogene Alter s- rente iHv. monatlich 954,00 Euro brutto beanspruchen. Die Beklagte ist auch verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Mai 2010 an den seit dem 1. Mai 2007 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Al lerdings ist der A n- 13 14 - 9 - 3 AZR 114/12 - 10 - passungsbetrag geringer al s vom Kläger gefordert. In diesem Umfang ist die Revision unbegründet, ebenso hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Zinsen. I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten seit dem 1. Mai 2007 A n- spruch auf Zahlung eine r vorgezogene n Altersren te iHv. monatlich 954,00 Euro . Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. April 2010 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 34.344,00 Euro brutto zu zahlen . Zinsen auf diesen Betrag stehen dem Kläger allerdings erst seit dem 2. Mai 2010 zu. 1. Der Anspruch des Klägers auf die vorgezogene Altersrente folgt zwar nicht aus dem Dienstvertrag von März 1994 iVm. der Versorgungsordnung VAW AG. Zwar bestimmt Ziff. 2.1 Abs. 2 der Versorgungsordnung VAW AG, dass Ruhestandsrenten auch Mitarbeiter erhalten, die nach der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ru hestand treten. Dies setzt jedoch voraus , dass der Mitarbeiter zeitgleich vorzeitiges Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rente n- versicherung be zieht . Dies e Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Die Deu t- sche Rentenversicherung Bund zahlt dem Kläger ers t seit dem 1. Mai 2010 eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte. 2. Der Kläger kann seinen Anspr uch auch nicht auf den Dienstvertrag von März 1994 iVm. de r Versorgungsordnung VAW AG und § 17 Abs. 1 Satz 2, § 6 BetrAVG stützen. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 BetrAVG für eine vorgezogene Inanspruch nahme der Betriebsrente ab dem 1. Mai 2007. Der Anspruch auf eine vorgezogene Betriebsrente nach § 6 BetrAVG setzt - ebenso wie nach Ziff. 2.1 Ab s. 2 der Versorgungsordnung VAW AG - voraus, dass der Berechtigte zeitgleich die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruc h nimmt. Dies ist beim Kläger erst seit dem 1. Mai 2010 der Fall. 3. Der Anspruch des Klägers folgt jedoch aus dem Dienstvertrag von März 1994 iVm. der Versorgung ordnung VAW AG und § 17 Abs. 1 Satz 2, § 30a Abs. 1 BetrAVG. 15 16 17 18 - 10 - 3 AZR 114/12 - 11 - a) Entgegen der Rechtsauffassun g der Beklagten handelt es sich bei § 30a Abs. 1 BetrAVG um eine Anspruchsgrundlage. aa) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Nach § 30a Abs. 1 BetrAVG sind männlichen Arbeitnehmern auf deren Verlangen nach E r- füllung der Wartezeit und sons tiger Leistungsvoraussetzungen der Verso r- gungsregelung für nach dem 17. Mai 1990 zurückgelegte Beschäftigungszeiten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren, wenn sie vor dem 1 . Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach Vol l- endung des 40. Lebensjahres mehr als 1 0 Jahre Pflichtbeiträge für eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buc hes Sozialgesetzbuch haben, die Wartezeit von 15 Jahren i n der gesetzlichen Rentenversicherung erfü llt haben und ihr A r- beitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Hinzuverdienstgr enze nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht überschreitet . Mit dieser in § 30a Abs. 1 BetrAVG bestim m- ten Verpflichtung des Versorgungsschuldne rs korrespondiert - ebenso wie mit der in § 6 BetrAVG begründeten Verpflichtung - ein entsprechender Anspruch des Berechtigten. bb) Dies findet seine Bestätigung in der Entstehungsgeschichte der B e- stimmung. § 30a BetrAVG wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999 - ) vom 16. Dezem - ber 1997 (BGBl. I S. 2998, 3025) in das BetrAVG eingefügt. Die Bestimmung, die am 1. Januar 1999 in Kra ft getreten ist, geht zurück auf das so g . - Urteil des EuGH vom 17. Mai 1990 ( - C - 262/88 - Slg. 1990, I - 1889) , mit dem der EuGH entschieden hat, dass Art. 119 EWG - Vertrag (später: Art. 141 EG, nunmehr: Art. 157 AE U V) jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern u nd Frauen ohne Rücksicht darauf verbietet, woraus sich diese U n- - Entscheidung des EuGH die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Re n- tenalters als Voraussetzung für die Eröffnung e ines Rentenanspruchs im Ra h- men eines betrieblichen System s gegen Art. 119 EWG - Vertrag, selbst wenn 19 20 21 22 - 11 - 3 AZR 114/12 - 12 - dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen der insoweit für das nationale gesetzliche System geltenden Regel entspricht. Diese Entscheidun g h atte die Änderung der R ichtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Jul i 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb e- han d lung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozi a- len Sicherheit (im Folgenden: RL 86/378/EWG) durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicher heit (im Folgenden: RL 96 /97/EG) zur Folge . Art. 6 der RL 86/378/EWG wurde dahin gefasst, dass Bestimmungen, die die Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand vorsehen, dem Grundsatz der Gleichbehandlung en t- gegenstehen. Den Mitglied staaten wurde aufgegeben, die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie bis zum 1. Ju l i 1997 nachzukommen. Der deutsche Gesetzgeber verhandelte daraufhin über einen Gesetzesentwurf, der vorsah, nach § 6 BetrAVG, dem die Qualität einer Anspruchsgrundlage zukommt, einen mit dem späteren § 30a BetrAVG im Wesentlichen inhaltsgleichen § § füg en (vgl. BT - Drucks. 13/8011 S. 34) . Später wurde die heute gültige Fassung von § 30a BetrAVG beschlossen. In der Beschlus s- empfehlung des Ausschuss es für Arbeit und Sozialord nung heißt es, § 30a (neu) übernehme die bisher in § 6a vorgesehene Regelung, mit der die neue Richtlinie 96/97/EG in nationales Recht umgesetzt werde und präzisie re die bisherige Regelung insbesondere insoweit, als die Voraussetzungen für eine Frauenaltersrente in voller Höhe erfüllt sein müss t en; hiermit werde im Ergebnis erreicht, dass ein Anspruch nur bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben best e- he (vgl. BT - Drucks. 13/8671 S. 121) . D er Gesetzgeber wollte daher unzweife l- haft auch mit § 30a Abs. 1 Be trAVG eine Anspruchsgrundlage schaffen. b) § 30a Abs. 1 BetrAVG findet auf den Kläger als ehemaligen sog. Fremdgeschäftsführer der Beklagten Anwendung. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht 23 24 - 12 - 3 AZR 114/12 - 13 - Arbeitnehmer sind, wenn ihnen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind. Dies ist beim Kläger der Fa ll. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nimmt zwar die Regelung in § 30a BetrAVG nicht ausdrücklich in Bezug. Die Vorschrift wird jedoch von der Verweisung auf § 6 BetrAVG erfasst. aa) Der Kläger gehört zu dem i n § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personenkreis . (1) § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG trägt dem Umstand Rechnung, dass vie l- fach auch Mitglieder von Gesellschaftsorganen und Selbständige aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen betriebliche Versorgungszusagen erhalten, auf deren inhaltliche Ausgestaltung sie wie Arbeitnehmer wegen der regelmäßig stärkeren Position ihres Vertragspartners keinen oder nur geringen Einfluss nehmen können. Dieser Personenkreis, der zur Wahrung seines bisherigen L e- bensstandards meist in besonderem Maße auf die betr iebliche Versorgung a n- gewiesen ist, soll in gleichem Maße durch die Vorschriften der §§ 1 bis 16 BetrAVG geschützt werden wie Arbeitnehmer (vgl. BT - Drucks. 7/1281 S. 30) . Allerdings ordnet § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG dem Geltungsbereich des Gese t- zes nur Pe rsonen zu, die nicht selbst Unternehmer sind, sondern die für ein fremdes Unternehmen tätig werden (vgl. auch BAG 16. April 1997 - 3 AZR 869/95 - zu I 2 b der Gründe; 21. August 1990 - 3 AZR 429/89 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 66, 1) . Die Leistungen der Al ters - , Invaliditäts - oder Hinterbli e- benenversorgung müssen den Personen iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aus r- nehmen zugesagt sein (vgl. BGH 28. April 1980 - II ZR 254/78 - zu III 5 der Gründe, BGHZ 77, 94) . (2) h- i- schen Person. Das sind bei der GmbH die Geschäftsführer (vgl. BGH 29. Mai 2000 - II ZR 38 0 /98 - zu 2 der Gründe) . Da der Kläger Fremdgeschäftsführer der Beklagten war, konnte er auf die unternehmerische Willensbildung keinen 25 26 27 - 13 - 3 AZR 114/12 - 14 - BetrAVG ausgeschlossen, sondern vielmehr einem Arbeitnehmer vergleichbar vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst (vgl. etwa BAG 21. August 1990 - 3 AZR 429/89 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 66, 1) . bb) Die Vorschrift des § 30a BetrAVG wird von der Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erfasst. (1) Zwar nimmt § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nur die §§ 1 bis 16 BetrAVG in Bezug und ordnet nicht ausdrücklich die Anwendbarkeit von § 30a BetrAVG an. § 30a BetrAVG wird jedoch von der in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG enthaltenen Verweisung auf § 6 BetrAVG e rfasst. Eine entsprechende Klarstellung hat der Gesetzgeber nicht für erforderlich erachtet. (a) Ursprünglich war vorgesehen, die nunmehr in § 30a BetrAVG enthalt e- mit einem § 6a in das BetrAVG ei n- zufüg en. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es für Männer - anders als für Frauen - nicht die Möglichkeit gab, gesetzliche Alter s- rente bereits ab dem 60. Lebensjahr zu beziehen und damit nach § 6 BetrAVG auch die Betriebsrente schon ab dies em Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen . Dies stand im Widerspruch zu der RL 96/97/EG. In der Begründung zum En t- wurf des Rentenreformgesetzes 6a wird der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 96/97/EG, in der das i n A rt i- kel 119 EG - Vertrag verankerte Gebot des gleichen Entgelt e s für Männer und Frauen konkretisiert wird, in Bezug auf § 6 BetrAVG nachgekommen. ... Mit Ei n- fügung dieser Vorschrift wird keine Rechtsänderung herbeigeführt, da dieser Anspruch bereits jetzt auf g rund höherrangigen Gemeinschaftsrecht durchg e- (vgl. BT - Drucks. 13/8011 S. 71) . An der Zielsetzung d es Gesetzes, auch Männern die Möglichkeit einz u- räumen, bereits ab dem 60. Lebensjahr vorgezogene Betriebsrente in Anspruch zu nehmen, h at sich durch die Einordnung von § - und Grund allein darin, dass im Zuge der Reform der gesetzlichen Rentenversich e- rung durch das Rentenreformgesetz 1999 die Bestimmung in § 237a in das 28 29 30 31 - 14 - 3 AZR 114/12 - 15 - SGB VI eingefügt wurde, mit dem die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der besonderen Altersrente für Frauen schrittweise angehoben wurde. Damit stand fest, dass der ursprünglich vorgesehene § 6a BetrAVG nur noch übergangswe i- se von Bedeutung sein würde. Deshalb wurde der bisherige Regelungsgehalt von § 6a BetrAVG ebenfalls in eine Übergangsvorschrift (§ 30a BetrAVG ) au f- genommen (v gl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozia l- ord nung, BT - Drucks. 13/8671 S. 120) . Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber eine klarstellende Reg e- lung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG dahin, dass auch § 30a BetrAVG von der Verweisung auf die §§ 1 bis 16 BetrAVG erfasst wird, erkennbar nicht für erfo r- derlich gehalten. (b ) Dass § 30a Bet rAVG von der in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG enthalt e- nen Verweisung auf § 6 BetrAVG erfasst wird und dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Klarstellung insoweit für überflüssig erachtet hat, wird auch durch die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG getroffene Rege lung bestätigt. Es besteht kein Zweifel, dass § 30a BetrAVG auf Arbeitnehmer iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Anwendung findet. Dennoch hat es der Gesetzgeber auch nach Schaffung des § 30a BetrAVG dabei belassen, in § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG den Arbeitneh merbegriff nur im Hinblick auf die §§ 1 bis 16 BetrAVG zu defini e- ren. (2 ) En tgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der Beklagten scheitert die Anwendung von § 30a BetrAVG auf den Kläger auch nicht daran, dass dieser als ehemaliger Geschäftsführer der Bek lagten auf seine Beschäftigungs - und Verso rgungsbedingungen möglicherweise größeren Einfluss nehmen konnte als ein Arbeitnehmer und er deshalb uU weniger schutzbedürftig war. Auf die konkrete Schutzbedürftigkeit im Einzelfall stellt § 17 Abs. 1 Satz 2 Betr AVG nicht ab . Zwar ergibt sich aus § 17 Abs. 1 BetrAVG, dass die §§ 1 bis 16 BetrAVG in erster Linie Arbeitnehmern zugutekommen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) und erst in zweiter Linie auch sonstige Empfänger vom Schutzb e- reich des Betriebsrentengesetzes e rfasst werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) . 32 33 34 35 - 15 - 3 AZR 114/12 - 16 - Danach soll die Geltung der Schutzvorschriften des BetrAVG erkennbar auf Personen begrenzt bleiben, deren Lage im Fall einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist (vgl. BGH 2 8. April 1980 - II ZR 254/78 - zu III 2 der Gründe, BGHZ 77, 94) . Auch lässt die Begrü n- dung des Regierungsentwurfs (BT - Drucks. 7/1281 S. 30) erkennen, dass die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG wesentlich auf das Leitbild eines wir t- schaftlich abhängig en und deshalb besond ers schutzwürdigen Beschäftigten ausgerichtet ist (vgl. BGH 28. April 1980 - II ZR 254/78 - zu III 2 der Gründe , aaO ) . Der soziale Schutzcha rakter des BetrAVG führt aber nicht dazu, dass die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG vom konkreten Schutzbedürfnis des Versorgungsberechtigten im Einzelfall abhängt (vgl. BGH 28. April 1980 - II ZR 254/78 - zu III 3 der Gründe, aaO ) . Der Gesetzgebe r hat sich bei der Fassung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auf eine generelle Regelung b e- schränkt, die bestimmte typische Sachverhalte erfasst und damit einen weiten Anwendungsbereich eröffnet. Einschränkende Vorau ssetzung ist lediglich, dass die von § 17 A bs. 1 Satz 2 BetrAVG erfasste n Personen n- ternehmen und damit nicht selbst als Unternehmer tätig sind . Auf den Grad der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall soll es demnach nicht ankommen. c ) Der Kläger erfüllt seit dem 1. Mai 2007 die Vora ussetzungen von § 30a Abs. 1 BetrAVG. aa) Er wurde am 1. Mai 1947 und damit vor dem 1. Januar 1952 geboren. Er hatte am 1. Mai 2007 zudem das 60. Lebensjahr vollendet. bb) Ausweislich des vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24. März 2010 hatte er nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge geleistet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Hierüber besteht unter den Parteien auch kein Streit. cc) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzung von § 30a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BetrAVG, wonach männliche Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt oder Arbeitsei n- kommen beziehen dürfen, das die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 36 37 38 39 - 16 - 3 AZR 114/12 - 17 - SGB VI überschreitet. Das Landesarbeitsgericht hat in der angefochtenen En t- scheidung festgestellt, dass der Kläger am 1. Mai 2007 endgültig aus dem E r- werbsleben ausgeschieden war und seitdem bis zur Bewilligung der vorgez o- genen gesetzlichen Altersrente keine berücksichtigungsfähigen Einkünfte mehr bezogen hat. D iese Feststel lung ist für den Senat bindend ( § 559 Abs. 2 ZPO ) , da die Beklagte diese Feststellung nicht erfolgreich mit einer Verfahrensrüge angegriffen hat . (1) Das Landesarbeitsgericht hat zwar - ebenso wie das Arbeitsgericht - festgestellt, dass der m Erwerbsleben au s- geschieden ist . Das vom Landesarbeitsgericht festgestellte Datum beruht j e- doch erkennbar auf einem Versehen. Der Kläger hatte stets geltend gemacht, er erziele bereits seit dem 1. Mai 2007 kein Ar beitseinkommen mehr; er habe auch keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern versorge sich seitdem aus gespartem Kapitalvermögen, er sei aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Für eine Anknüp fung an das Datum gibt sich kein Anhaltspunk t. (2) Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass der Kläger jedenfalls seit dem 1. Mai 2007 kein Arbeitsentgelt oder Arbe i tseinkommen mehr erzielt hat, ist für den Senat bindend. Nach § 559 Abs. 2 ZPO ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen F eststellungen des Landesarbeitsgerichts gebunden, s o- weit nicht eine zulässige und begründete Verfahre n srüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhoben wurde. Die Beklagte hat insoweit keine durchgreife n- de Verfahrensrüge erhoben. (a) Die Beklagte hat in ih rer Revisionserwiderung geltend gemacht, es sei nicht unstreitig, dass der Kläger die weiteren Voraussetzungen des § 30a BetrAVG erfülle. Sie habe sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz bestritten, dass der Kläger insbesondere ab dem 60. Leb ensjahr über keinerlei Einkünfte mehr verfügt habe . Den entsprechenden Nachweis sei der Kläger bisher schuldig geblieben. (b) Soweit die Beklagte damit zum Ausdruck bringen will, das Landesa r- beitsgericht habe ihr Bestreiten übergangen, hat die Rüge keinen Erfolg, da der 40 41 42 43 - 17 - 3 AZR 114/12 - 18 - Kläger den von der Beklagten vermissten Nachweis erbra cht hatte. Der Kläger hatte im Verl aufe des Rechtsstreits die Steuerbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er in d iesen Jahren ke i- nerlei Einko mmen aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit erzielt hatte. dd ) Der Kläger hatte am 1. Mai 2007 ferner die Wartezeit und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen der Versorgungsordnung VAW AG erfüllt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten gehört o- raussetzungen § 30a Abs. 1 BetrAVG nicht die unter Ziff. 2.1 Abs. 2 der Vers orgungsordnung VAW AG bestimmte Vorausse t- zung des gleichzeitigen Bezuges von vorzeitigem Altersruhegeld aus der g e- setzli chen Rentenversicherung. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck von § 30a BetrAVG. Die Bestim mung dient dazu, es auch Männern zu ermöglichen, ebe n- so wie Frauen die Betriebsrente schon ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen, obwohl Männer - anders als Fraue n - zu diesem Zeitpunkt noch keine gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen können und sie deshalb die V o- raussetzungen des § 6 BetrAVG nicht erfüllen. Bei einem anderen Verständnis der Bestimmung verbliebe für § 30a BetrAVG kein Anwendungsbereich. ee) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten setzt der Anspruch nach § 30a Abs. 1 BetrAVG nicht voraus, dass es in dem Unternehmen vergleichbare Mitarbeiterinnen gibt, gegenüber denen eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Entgelts bestehen könnte. Diese Anforderung lässt sich § 30a BetrAVG nicht entnehmen. Sie wäre auch mit den Vo rgaben von Art. 141 EG (zuvor: Art. 119 EWG - Vertrag , nunmehr: Art. 157 AEUV) unvereinbar. Gemäß Art. 141 Abs. 1 EG hat jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gle i- c hen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustel len. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 141 Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass die Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 1 EG auf ein U n- ternehmen nicht von der Voraussetz ung abhängt, dass der betroffene Arbei t- nehmer mit einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts verglichen werden kann, der bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist oder war und der für die 44 45 - 18 - 3 AZR 114/12 - 19 - gleiche oder eine gleichwertige Arbeit ein höheres Entgelt erhalten hat (EuGH 13. Januar 2004 - C - 256/01 - [Allonby], Slg. 2004, I - 873) . ff) Der Kläger hat die Zahlung der vorgezogene n Betriebsrente ab dem 1. Mai 2007 mit Schreiben vom 31. März 2010 von der Beklagten verlangt. 4. Der Kläger kann Zinsen auf die rückständ ige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. April 2010 iHv. insgesamt 34.344 ,00 Euro brutto nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2, § 288 BGB erst seit dem 2. Mai 2010 beanspr u- chen. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Zinsforderung ist die Klage u n- begründet. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 31. März 2010, das di e- ser am selben Tage per Telef ax zugegangen ist, unter Berufung auf § 30a BetrAVG sowie unter Fristsetzung zum Ende des Monats April 2010 aufgefo r- dert, an ihn nachträglich für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. März 2010 rückständige Betriebsrente zu zahlen . Zudem hat er für die Zeit ab April 2010 die Zahlung einer laufenden m onatlichen Betriebsrente verlangt . Da mit befand sich die Beklagte hinsichtlich der Rückstände auf g run d der Mahnung des Kl ä- gers ab Ende April 2010 in Verzug. Hinsichtlich der Betriebsrente für April 2010 bedurfte es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keiner Mahnung , da nach Ziff. 5 .2 der Versorgungsordnung VAW AG die Betriebsrente monatlich nachträglich gezahlt wird und der Kläger am 31. März 2010 die Zahl ung der Betriebsrente ab dem 1. Mai 2007 verlangt hat . II. D ie Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Mai 2010 um 4,15 %, dh. um 39,59 Euro , auf 993,59 Euro monatlich anzupassen. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da bei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wir t- schaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpas sungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obe r- 46 47 48 49 50 - 19 - 3 AZR 114/12 - 20 - grenze bestimmt. Der Anpassung sbedarf richtet sich nach dem seit Rentenb e- ginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Dieser ist nach dem am Anpassungsstic h- tag vom Statistischen Bundesamt veröffent lichten Verbraucherpreisindex zu ermitteln . 2. Da sich die Beklagte weder auf die reallohnbezog ene Obergrenze ber u- fen hat noch darauf, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht imstande gewesen zu sein, ist die Beklagte verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Mai 2010 an den seit dem Rentenbegi nn am 1. Mai 2007 eingetretenen Kaufkraftverl ust anzupassen. Di e- ser beläuft sich auf 4,15 %. Der am 1. Mai 2010 veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutsc h- land (Basis 2005) betrug in dem Monat vor Rentenbeginn, mithin im April 2007, 103,6, und in dem Monat vor dem Anpassungsstichtag , mithin im April 2010, 107,9. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Mai 2010 eine Ste i- gerung von 4,15 % ([107,9 : 103,6 - 1] x 100). Die monatliche Betriebsrente des Klägers war da her um 39,59 Euro auf 993 ,59 Euro anzupassen. Da die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. 954,00 Euro gezahlt hat, beläuft sich der Rückstand für diesen Zeitraum auf 316,72 Euro. Ab de m 1. Januar 2011 hat die Beklagte an den Kläger eine m o- natliche Betriebsrente iHv. 963,54 Euro erbracht. Für die Zeit ab Januar 2011 beträgt die monatliche Differenz demnach 30,05 Euro. Deshalb kann der Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2 011 bis zum 31. August 2011 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 240,40 Euro verlangen. Ab Septe m- ber 2011 steht dem Kläger eine um 30,05 Euro brutto höhere monatliche B e- triebsrente zu. 3. Zinsen auf die rückständigen Anpassungsforderungen iHv. insges amt 557,12 Euro kann der Kläger erst ab dem 16. April 2014 beanspruchen . Dem Kläger stehen Zinsen auf die für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. August 2011 geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem jeweiligen Ersten des jewei ligen Folgemonats zu, sondern erst ab dem Folgetag 51 52 53 54 - 20 - 3 AZR 114/12 - 21 - des Tages, an dem das Urteil hinsichtlich der Anpassungsverpflichtung recht s- kräftig wird. Das ist der 16. April 2014. Für die davor liegenden Zeiträume fehlt es an der für den Zinsanspruch notwendigen Fäll igkeit der Forderungen. a) Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung . Die Fälligkeit der Anpassungsforderungen des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des klag e- st attgebenden Urteils ein (vgl. Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 286 Rn. 13) . Lei s- tungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtl i- cher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassung s- entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistu n- gen (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 49 , BAGE 142, 116 ; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, BAGE 138, 213) . b) Es kann of fen bleiben, ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können (dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 8 0 /05 - Rn. 24) . Dem könnte entgegenstehen, dass Prozesszinsen keinen Schuldnerverzug voraussetzen, der Schuldner vielmehr durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Ris i- ko einstehen soll; d ieses Risiko kann sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 50 , BAGE 142, 116 ) . III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 und § 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den in zweiter I n- stanz gestellt en Antrag des Klägers festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Betriebsrente statt nach § 16 Abs. 1 iVm. Abs. 3 BetrAVG nach § 16 55 56 57 58 - 21 - 3 AZR 114/12 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Ziff. 1 BetrAVG anzupassen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 2 4. November 2011 übereinstimmend für e r- ledigt erklärt hatten, hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger im Ergebnis zu Recht nach § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten auferlegt. Der Feststellungsantrag des Klägers war wegen fehlenden Feststellungsinteresses (§ 256 Ab s. 1 ZPO) von vornherein unzulässig. Die Versorgungsordnung VAW AG bedingt weder die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ausdrücklich ab noch ersetzt sie diese, sondern sieht eine zusätzli che Garantieanpassung um 1 % pro Jahr vor . Soweit der Kläger in der Revisionsinstanz seinen Hilfsantrag mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, hat er nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten zu tragen. Im Übrigen ergibt sich die Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner C. Reiter Schepers
Full & Egal Universal Law Academy