Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Februar 2017 Dritter Senat - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 I. Arbeitsgericht München Endu rteil vom 17. September 2014 - 20 Ca 6903/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 24. März 2015 - 7 Sa 806/14 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern Leitsatz : Für die Beurteilung der künftigen wirtschaftlichen Lage eines Unterneh- mens im Rahmen einer nach § 16 Abs. 1 BetrAVG anzustellenden Pro g- nose sind die in der Bilanz ausgewiesenen aktiven latenten Steuern iSv. § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht geeignet . Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 3 AZR 348/14, 3 AZR 952/12, 3 AZR 441/12, 3 AZR 227/12, 3 AZR 854/12 und 3 AZR 51/12 - ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 455/15 7 Sa 806/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Februar 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver handlung vom 21. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie d en ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Reiter und die ehrenamtliche Richterin Nötzel f ür Recht erkannt : - 2 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des La ndes - arbeitsgerichts München vom 24. März 2015 - 7 Sa 806/1 4 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die m o- na t liche Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2012 anzupassen. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2004 bei der D AG beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. August 2009 eine Betriebsrente iHv. 2.086,00 Euro bru t- to. Die D AG wurde am 11. Mai 2009 auf die Beklagte verschmolzen. Die B e- klagte führt die Anpassungsprüfungen für die ehemaligen Betriebsrentner der D AG zum 1. Januar , bei erstmaliger Überprüfung zum 1. Juli eines jeden Kale n- derjahres gebündelt durch. Im Jahr 2004 war d er C Pension - Trust e. V. (im Folgenden CPT) g e- gründet worden. Nach § u- die der Sicherung und Erfüllung von gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen von Rentn ern, Hinterbliebenen und Anwärtern aus kollektiv - oder individua l- rechtlichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus sonstigen dienst - zwischen der Beklagten und dem CPT gesch betreffend die Ausfinanzierung, Sicherung und Befriedigung von Versorgung s- September 2010 (im Folgenden CPT - Treuhandrahmenvertrag) heißt es: Präambel 1. Bei der Gesellschaft bestehen aufgrund unmittelbarer Versorgungszusagen zugunsten aktiver und ausg e- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 4 - schiedener Mitglieder des Vorstandes der Gesel l- schaft (oder einer Rechtsvorgängerin der Gesel l- schaft), aktiver und ausgeschiedener Mitarbeiter der Gesellschaft (oder einer Rechtsvorgängerin der G e- sellschaft) sowie - nach Versterben der vorgenannten Personen - zugunsten ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (Versorgungsberechtigte), gegenwä r- tige und zukünftige Verpflichtungen zur Erbringung von Leistungen betri eblicher Altersversorgung (Pe n- sionslasten). 2. Die Gesellschaft hat eine externe Rückdeckung der Pensionslasten durch treuhänderische Übertragung der zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und ergänzenden Sicherung der Pensionslasten e r- forderlic hen Mittel an einen rechtlich selbständigen Dritten (Treuhänder) vorgenommen und beabsichtigt dies gemäß den Regelungen dieses Vertrags weite r- hin zu tun. 3. Hiermit verfolgt sie den Zweck, die Erfüllung der Pe n- sionslasten gemäß den näheren Bestimmungen d i e- ses Vertrags auch für den Fall zu gewährleisten, dass - über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröf f- net wird oder - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder - zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich (Stundungs - , Quoten oder Liquidationsvergleich) zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder - ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse o f- f ensichtlich nicht in Betracht kommt, (Sicherungsfall). 4. Außerdem sollen die treuhänderisch zur (gegebene n- falls anteiligen) Ausfinanzierung und ergänzenden Sicherung der Pensionslasten auf den Treuhänder übertragenen Mittel in dem nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) (Verordnung (EG) Nr. 1606/2002) zum jeweiligen Bilanzstichtag aufzustel lenden Konzernabschluss der Gesellschaft 19 (oder der jewe i- ligen IFRS - Nachfolgeregelung) angesetzt werden. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was folgt: - 4 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 5 - § 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (gegeb e- nenfalls anteilige) Ausfinanzierung, ergänzende S i- cherung und - im Sicherungsfall - die Befriedigung von Ansprüchen bzw. gesetzlich oder vertraglich u n- verfallbaren Anwartschaften der Versorgungsberec h- tigten auf Leistungen betrieblic her Altersversorgung aus unmittelbaren Versorgungszusagen der Gesel l- schaf n- bezeichnet). r- trags ist weiterhin die Befriedigung von Versorgung s- ansprüchen in Fällen, in denen fällige V ersorgung s- ansprüche durch die Gesellschaft mehr als 30 Tage nach Fälligkeit nicht erfüllt werden (Verzögerungsfall) nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Vertrags, solange die Verzögerung andauert. 2. Drittbegünstigte nach § 328 Abs. 1 BGB unter d iesem dieses Vertrags. § 3 Verwaltungstreuhand 1. Die Gesellschaft überträgt dem Treuhänder auf de s- sen in § 2 dieses Vertrages genannte Treuhandkonto bzw. - konten oder Treuhanddepot(s) aufgrund g e- sondert zu schließender Übertragungsvereinbaru n- gen gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Muster Geldbeträge bzw. Wertpapiere oder Fondsanteile (Vermögenswerte), die der Ausfinanzierung und I n- solvenzsicherung der unter § 1 dieses Vertrages g e- nannten Versorgun gsansprüche zu dienen bestimmt 4. gemäß den Regelungen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren. 5. Solange der Vertrag nicht beendet und kein Sich e- rungsfall eingetreten ist, kann die Gesellschaft eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen, soweit sie Leistungen zur Erfüllung von Versorgung s- ansprüchen, die durch diesen Vertrag gesichert sind, 6. Unabhängig von dem vorstehend geregelten Ersta t- tungsfall kann die Gesellschaft vom Treuhänder die Rückübertragung von Treuhandvermögen verlangen, - 5 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 6 - soweit bilanzielle Regelungen nach IFRS die Rüc k- übertragung von Treuhandvermögen gestatten, ohne dass dadurch die Qualifizierung des (verbleibenden) IAS 19 gefährdet wird. Auch die Regelung in Absatz 1 bleibt unberührt. § 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Sicherungstreuhand 1. Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft au f- grund der Regelung in § 3 dieses Vertrages, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Verso r- gungsberechtigten nach Maßgabe der näheren Reg e- lungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhandve r- hältnis wird durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten V ertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist unabhängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 di e- ses Vertrags. Aus dem Sicherungstreuhandverhältnis ist jeder Versorgungsberechtigte im Sicherungsfalle unmittelba r berechtigt, vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen Befriedigung seiner Ansprüche gegenüber der Gesellschaft aus Versorgungsanspr ü- chen im Sinne von § 1 dieses Vertrages nach Ma ß- gabe von § 9 dieses Vertrages zu fordern (echter Ve r- trag zu Gunsten Dritter i m Sinne des § 328 Abs. 1 § 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall 1. Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verz ö- gerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eing e- treten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der Regelung in § 11 dieses Vertrags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsanspruchs gegen die G e- sellschaft zu verlangen. Weiterhin ist d er jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen jeweils bei Fälligkeit auch die Befriedigung nachfolgend fällig werdender Versorgungsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu verlangen. Dies gilt so lange, bis die Gesellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Verso r- gungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorst e- - 6 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 7 - hend dargestellten Rechte der Versorgungsberechti g- ten werden unmittelbar durch diesen Vertr ag, der i n- soweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Si n- ne des § 328 Abs. Im Jahr 2005 war der Pension - Trust der D e. V. (im Folgenden DPT) gegründet worden. Nach § tre u- Sicherung und Erfüllung von gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen von Rentnern, Hinterbliebenen und Anwärtern aus kollektiv - oder individualrechtl i- chen Regelungen zur betrieblichen Alte rsversorgung sowie der Sicherung und D AG und März 2009 (im Folgenden Treuhandvertrag) sind die folgenden Vereinbarungen getroffe n: Präambel (1) Aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern der G e- sellschaft, aktiven und ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft sowie - nach Ve r- sterben der vorgenannten Personen - ihren Hinte r- bliebenen (die genannten Perso nenkreise werden g- r- sorgungszusagen gegenüber der Gesellschaft A n- sprüche und Anwartschaften auf Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, fü r die (ohne die durch diesen Vertrag bezweckte Sa l- auszuweisen wäre. Diese Ansprüche und Anwar t- r- (2) Die Gesellschaft bea bsichtigt, die Versorgungsa n- sprüche durch eine externe Rückdeckung in dem durch diesen Vertrag näher bestimmten Umfang i n- solvenzfest abzusichern. Dies erfolgt durch treuhä n- derische Übertragung der zur entsprechenden (g e- gebenenfalls anteiligen) Ausfinanzier ung und Sich e- rung erforderlichen Vermögensgegenstände auf e i- nen rechtlich selbständigen Dritten (Treuhänder). 4 - 7 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 8 - (3) Mit dem Abschluss des Treuhandvertrags und der Übertragung der Vermögensgegenstände nach Maßgabe dieses Vertrags verfolgt die Gesellschaft den Zweck, die Erfüllung der Versorgungsansprüche mit Ausnahme der bei Eintritt des Sicherungsfalls noch verfallbaren Anwartschaften gemäß den näh e- ren Bestimmungen in diesem Vertrag auch für den Fall zu gewährleisten, dass - über ihr Vermögen ein Insolv enzverfahren e r- öffnet wird oder - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder - zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwe n- dung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder - ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt s- (4) Weiterhin verfolgt die Gesellschaft d en Zweck, durch die treuhänderische Übertragung der Vermögensg e- genstände auf einen rechtlich selbständigen Dritten sicherzustellen, dass die Versorgungsansprüche auch in den Fällen zeitnah erfüllt werden, in denen die Gesellschaft die Erfüllung - ohne dass ein Sich e- rungsfall eingetreten ist - nachhaltig verzögert. Ein solcher Verzögerungsfall liegt vor, wenn ein fälliger Versorgungsanspruch mehr als 30 Tage nach Fälli g- e- (5) Außerdem soll durch die treuhänderische Übertr a- gung der zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfina n- zierung und Sicherung der Versorgungsansprüche erforderlichen Mittel im Konzernabschluss eine Sa l- dierung der wegen der Versorgungsansprüche au s- den die Verso r- gungsverpflichtungen bedeckenden und separierten Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien fo l- gendes: - 8 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 9 - § 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (geg e- benenfalls anteilige) Ausfinanzierung und Sicherung von Versorgungsansprüchen sowie - im Sicherung s- fall - die (gegebenenfalls anteilige) Befriedigung von zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich u n- verfallbaren Versorgungsansprüchen; Gegenstand diese s Vertrags ist weiterhin im Verzögerungsfall die Befriedigung von in diesem Zeitpunkt unverfallbaren Versorgungsansprüchen, solange der Verzögerung s- fall andauert. (2) Durch diesen Vertrag wird eine Verwaltungstreuhand zwischen der Gesellschaft und dem Tr euhänder im Sinne des § 3 dieses Vertrags sowie eine Sich e- rungstreuhand zwischen dem Treuhänder und den Versorgungsberechtigten im Sinne des § 4 dieses Vertrags begründet (Doppeltreuhandverhältnis). § 2 Treuhandvermögen Der Treuhänder eröffnet ein auf seinen Namen lautendes, als offenes Treuhanddepot geführtes Wertpapierdepot sowie ein damit korrespondierendes, als offenes Tre u- handkonto geführtes Kontokorrentkonto bei einem deu t- schen Kreditinstitut seiner Wahl. Das Treuhanddepot und das Treuhandkon r- dem vorgenannten Wertpapierdepot und auf dem Kont o- korrentkonto gebuchten Werte sowie weitere von der G e- sellschaft auf den Treuhänder zur treuhänderischen Ve r- waltung im R ahmen dieses Vertrags übertragene Verm ö- genswerte bzw. deren Surrogate stellen ein rechtlich vom Treuhänder gehaltenes Vermögen dar, mit dem der Tre u- händer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen § 3 Verwaltungstreuhand (1) Die Gesellschaft überträgt dem Treuhänder entweder Geldbeträge auf dessen in § 2 dieses Vertrages g e- nanntes Kontokorrentkonto oder andere Vermögen s- gegenstände, die der (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sicherung der Versorgungsa n- (7) - 9 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 10 - gemäß den Regelungen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren. Die mögliche Verpflichtung zur Rückübe r- tragung des Treuhandvermögens an die Gesellschaft richtet sich nach den Regelungen in § 9 dieses Ve r- trags. (8) Solange der Vertrag nicht beendet und kein Sich e- rungsfall eingetreten ist, kann die Gesellschaft vom Treuhänder eine Erstattung aus dem Treuhandve r- mögen verlangen, soweit sie Leist ungen zur Erfü l- lung von Versorgungsansprüchen, die durch diesen (9) Unabhängig von dem in Absatz 8 Satz 1 geregelten Fall (Erstattung) kann die Gesellschaft vom Tre u- händer die Rückübertragung von Treuhandvermögen v erlangen, soweit bilanzielle Regelungen nach IFRS und US - GAAP die Rückübertragung von Treuhan d- vermögen gestatten, ohne dass dadurch der in A b- satz 5 der Präambel genannte Zweck gefährdet wird. Treuhandvermögen darf allerdings in Fällen dieses Absatzes nur z urück übertragen werden, soweit die dbo der (weiterhin) durch diesen Vertrag gegen I n- solvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Treuhänder verbleibende Treuhandverm ö- gen vollumfänglich abgesichert ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Feststell ung ist der Zeitpunkt der Rückübertragung. § 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Sicherungstreuhand (1) Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft au f- grund der Regelung in § 3 dieses Vertrags, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Verso r- gungsberechtigten nach Maßgabe der näheren R e- gelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhan d- verhältnis wird durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist una b- hängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhand Ve r- hältnis entsteht unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrags und darf nur dann ohne schriftliche Einwill i- gung der jewei ligen Versorgungsberechtigten aufg e- hoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwertigen Sicherung dient. Aus dem Sicherungstreuhandverhältnis ist j e- - 10 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 11 - der Versorgungsberechtigte mit Abschluss dieses Vertrags berechtigt, vom Treuhänder ein Verhalten im Interesse der Sicherung seiner jeweiligen Verso r- gungsansprüche nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags zu verlangen. Im Sicherungsfall kann jeder Versorgungsberechtigte unmittelbar vom Tre u- händer aus dem Treuhandvermögen Bef riedigung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der G e- sellschaft, soweit sie zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich unverfallbar sind, gemäß den näh e- ren Regelungen in § 9 dieses Vertrags verlangen. (2) Im Sicherungsfall ist der Treuhänder verpfl ichtet, z u- nächst seine Verpflichtungen aus Absatz 1 Satz 5 zu erfüllen, bevor er Ansprüche der Gesellschaft aus diesem Vertrag einschließlich etwaiger Rückübertr a- gungs - oder Rückabwicklungsansprüche der Gesel l- schaft aus ungerechtfertigter Bereicherung oder au f- grund insolvenzrechtlicher oder anderer gesetzlicher Regelungen erfüllt. Solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, darf der Treuhänder das Treuhan d- vermögen (ganz oder teilweise) nur nach Maßgabe der Regelungen in § 3 Abs. 8 und Abs. 9, § 14 Abs . 2 sowie § 17 dieses Vertrags an die Gesellschaft z u- rück übertragen. § 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall (1) Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verz ö- gerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eing e- treten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der Regelung in § 11 dieses Vertrags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsanspruchs gegen die Gesellschaft zu verlangen. Weiterhin ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen jeweils bei Fälligkeit die Befriedigung nachfolgend fällig werde n- der Versorgungsansprüche gegenüber der Gesel l- schaft zu verlan gen. Dies gilt so lange, bis die G e- sellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Verso r- gungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorst e- hend dargestellten Rechte der Versorgungsberec h- tigten werden unmit telbar mit Abschluss dieses Ve r- trags, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten - 11 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 12 - Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, b e- gründet. Diese Rechte können nur dann ohne schrif t- liche Einwilligung des jeweiligen Versorgungsberec h- tigten aufgehoben werd en, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwert i- gen Sicherung der Versorgungsberechtigten im Ve r- zögerungsfall dient. Der DPT wurde zum 3. Juli 2009 auf den CPT verschmolzen. Ende des Jahres 2008 entschied die Beklagte, z ur Stabilisierung ihrer Eigenkapitalbasis das mit dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabil i- sierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz) vom 17. Oktober 2008 ( BGBl. I S. 1982) zur Verfügung gestellte Programm zu nutzen. Der Finan z- marktstabilisierungsfonds (im Folgenden SoFFin) leistete zum 31. Dezember 2008 eine stille Einlage iHv. 8.200.000.000,00 Euro in das Unternehmensve r- mögen der Beklagten. Die Beklagte verpflichtete sich, in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 für das jeweils v orangegangene Geschäftsjahr keine Divide n- den zu zahlen. Am 3. Juni 2009 schlossen die Beklagte und der SoFFin einen Aktienübernahmevertrag, wonach der SoFFin rund 295.000.000 neuer Stam m- aktien zum Preis von 6,00 Euro pro Aktie erwarb. Infolge des Aktienerw erbs hielt der SoFFin 25 vH und eine Aktie an der Beklagten. Zudem erbrachte der SoFFin zum 4. Juni 2009 eine weitere stille Einlage iHv. 8.228.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die vom SoFFin geleisteten sti l- len Einlagen wurden vo llständig dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerec h- net und waren im Fall eines Bilanzgewinns der Beklagten mit 9 vH jährlich zu verzinsen. Die Rückzahlung der Einlagen hatte zum No minalwert zu erfolgen. Im Jahr 2011 zahlte die Beklagte die stille Einlage iHv. 14.300.000.000,00 Euro zurück. Die Rückzahlung wurde nicht aus den Erträgen geleistet, sondern g e- schah mithilfe einer Kapitalerhöhung. Im Jahr 2013 erfolgte die Rückzahlung der restlichen stillen Einlage mith ilfe einer weiteren Kapitalerhöhung. A m 3. Juni 2009 schlossen die Beklagte und die A SE einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft. Die A SE leistete eine stille Einl a- 5 6 7 - 12 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 13 - ge iHv. 750.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die stille Einlage war mit 9 vH jährlich zu verzinsen. Zudem war eine divide n- denabhängige Zusatzvergütung vereinbart. Die Beklagte zahlte auch diese s tille Einlage im Jahr 2013 mith ilfe einer Kapitalerhöhung voll ständig zurück. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 7. September 2012 eine Anpa s- sung der Betriebsrente des Klägers und zahlreicher weiterer Betriebsrentner zum 1. Juli 2012 unter Hinweis auf i hre wirtschaftliche Lage ab. Den hiergegen vom Kläger mit Sch reiben vom 4. Oktober 2012 eingelegten Widerspruch wies sie mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 zurück. Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Ja h- ren 200 8 bis 2011 Verluste erwirtschaftet. Im Jahr 2012 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 2.769.000.000,00 Euro. Der Kläger hat von der Beklagten zum 1. Juli 2012 eine Anpassung seiner Betriebsrente um 5,04 vH verlangt. Er ha t deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 105,13 Euro brutto geltend gemac ht und die Auffassung vertreten, d ie wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Im Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung im Se ptember 2012 sei bereits absehbar gewesen, dass das maßgebliche Erge b- nis der normalen Geschäftstä tigkeit positiv ausgehen würde. In dem nach ha n- delsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschluss für das Jahr 2012 sei ein zusätzlicher Ertrag von 1. 1 00.000.000,00 Euro aus einer Disposit i- on zu erwarten gewesen , der aus Gründen der Rechnungslegungsmechanik im IFRS - Konzern bereits im Jahr 2011 vereinnahmt worden sei . Die Beklagte habe zu Unrecht zumindest für das Jahr 2012 die intern prognostizierte wirtschaftl i- che Lage des Konzerns berücksichtigt, obwohl es allein auf ihre wirtschaftliche Lage ankom me . Aus den handelsrechtlichen Abschlüssen müssten alle anläs s- lich der Verschmelzung mit der D AG eingetretenen Verluste sowie die Verluste der Tochterges ellschaft E AG - nunmehr firmierend unter L G mbH - sowie alle weiteren Sonderabschreibungen herausgerechnet werden. Der Komplex E sei gemäß der Verschmel zungsauflage der Europäischen Kommission in der Bilanz 8 9 10 - 13 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 14 - vom 31. Dezember 2011 vollständig abgeschriebe n gewesen, sodass es im handelsrechtlichen Abschluss keine negativen Einflüsse mehr g e be . Zudem müsse für die Prognose ein längerer Zeitraum vor dem Anpassungsstichtag zugrunde gelegt werden, da die Verluste in den Jahren 2009 bis 2011 auf die Finanzmarktk rise und damit auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen sei en . Die Erträge aus den Ergebnisabführungsverträgen mit der C Auslandsbanken Holding AG und der C In landsbanken Holding AG sowie die sonstigen betriebl i- chen Erträge seien der Beklagten zuzuschrei ben, zumal die se in den Vorjahren die hieraus erwirtschafteten Verluste für die Bewertung ihrer wirtschaftlichen Lage heranz iehen durfte . Darüber hinaus seien das Vermögen und die erzielten Erträge des inzwischen verschmolzenen treuhänderischen Pension - Tru st s der ehemaligen D AG zu berücksichtigen. Die Anpassung der Betriebsrente des Klägers führe für die Beklagte nicht zu einer Mehrbelastung, da die nach dem Bilanzrechtsmodernisierung s- gesetz erforderlichen Rückstellungen bereits zum 31. Dezember 2010 iHv . jäh r- lich 1,8 vH in der Bilanz ausgewiesen und in den Pensions - Trust einge zahlt würden . Es bedürfe deshalb einer Überprüfung, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsge richts noch mit den neuen Regelungen des HGB nach dem Bilanzrechtsmodernisie rungsgesetz vereinbar sei . Die in der B ilanz für die Geschäftsjahr e 2010 und 2011 a- n Vermö genswert e von 2.061.000.000,00 Euro und von 2.547.000.000 ,00 Euro zeigten, dass die Beklagte selbst bereits im Jahr 2010 von einer positi ven Entwicklung innerhalb der nächsten fünf Jahre ausgega n- gen sei. Die danach für die Jahre 2012 bis 2016 anfallende Eigenkapitalrendite bei einem Eigenkapital von 20.018 .000.000,00 Euro steige auf 8,2 vH . Sie übertreffe damit die vom Bundesarbeitsgericht geforderte Eigenkapitalver zi n- sung von 3,3 vH im Jahr 2012 und umfasse den Anpassungszeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 1. Juli 2015 . Die Ergebnisse der normalen Geschäftstäti g- keit im Jahr 2012 von 2.769 .000.000,00 Euro und im Jahr 2013 von 757 .000.000,00 E uro bestätigten die rückgerechneten testierten Bilanzbuchu n- gen vom 31. Dezember 2010 und vom 31. Dezember 2011 . 11 12 - 14 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 15 - D ie Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Eigenkapitalrent a- b i lität und zu dem Rückschluss auf die wirtschaftliche Lage eines Unterne h- mens sei unter den Gesichtspunkten einer für die Praxis zu großen Einzelfal l- bezogenheit und Komplexität, einer f ehlenden Branchenneutralität sowie einer fehlenden Finanzierungsn eutralität zu beanstanden . Die Gewinn - und Verlus t- rechnungen und die Bilanzen z eigten keine hinreichenden und konkreten B e- rechnungsparameter auf. Ein Unternehmen könne gerade in seinen Bilanzen viele Positionen so darstel len, dass die Betriebsre nten zum Stichtag nicht a n- gepasst werden müss t e n . Die im Jahr 2012 wieder ungekürzte Zahl ung der Vorstandsvergütu n- gen, die umfassende Neuregelung der Pensionsverträge der Vorstandsmitgli e- der, die Sonderzahlungen an Mitarbeiter im Jahr 2011 sowie die beachtlichen Ausgaben für Sponsorenverträge und Werbung der Beklagten stünden einer negative n P rognose ebenfalls entgegen . Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb positive A ussagen zur wir t- schaftlichen Situation der Beklagten durch den Vorstand im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt würden, während die gleichen Ä u- ßerungen gege nüber Aktionären zu Schadensersatzforderungen führen kön n- ten, wenn die se nicht zuträfen und einen falschen Eindruck erweck ten . D ie Beklagte habe ihre Anpassungsentscheidung nicht zeitnah zum Anpassungsstichtag, sondern über zwei Monate später im September 2012 und damit viel zu spät getroffen . Schließlich habe die Beklagte ihn nicht ausreichend über die erwartete wirtschaftliche Situation unterrichtet. Ein Anspruch auf eine Anpassung der Betriebsrente für den streitigen Zeitraum folge auch aus dem arbeits rechtlichen Gleichbehandlungs grundsatz . Die Beklagte habe mit dem Angebot an ehemalige Arb eitnehmer der D AG, di e Betriebsrenten bereits zum 1. Januar 2014, zum 1. Juli 2014 und zum 1. Juli 2015 anzupassen, obwohl d eren Anpassungsstichtage der 1. Januar 2015 und der 1. Januar 2016 gewesen wäre n, Zeiträume vom 1. Juli 2011 bis zum 1. Juli 2014 und vom 1. Juli 2012 bis zum 1. Juli 2015 berücksichtigt. Damit hätten die betreffenden Betriebsrentner eine Anpassung auch für Zeit en erhalten, für die 13 14 15 16 17 - 15 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 16 - sie nach Ang aben der Beklagten eigentlich keine Anpassung erhalten sollten. Dies widerspre che der Nichtanpassungsentscheidung der Beklagten zum 1. Juli 2012 . Zumindest stehe ihm ein Anspruch auf eine teilweise Betriebsrentena n- passung aus betrieblicher Übung zu. Die D AG ha be über eine Dauer von mehr als vier Jahren den Betriebsrentnern eine höhere Anpassung als vorgeschri e- ben gewährt, wobei n icht auszuschließen sei , dass die Betriebsrentner an den Erlösen des DPT beteiligt worden seien . Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklag te zu verurteilen, an ihn als Betriebs re n- tendifferenz für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis einschlie ß- lich 31. Dezember 2014 einen rückständigen Betrag iH v . 3.153,90 Euro brutto n ebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem j eweiligen Basiszins satz von monatli ch 105,13 Euro beginnend mit dem 1. August 2012 und endend mit dem 1. Januar 2015 zu zahlen, 2. die Beklag te zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2015 eine um monatlich 105,13 Euro brutto angehob e- ne Betriebsrente iHv. insgesamt 2.191,13 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung der Betriebsrente entgegen. Aus dem Umstand, dass sie im Jahr 2012 ein positives Jah resergebnis erzielt habe, folge nichts anderes. Dieses Ergebnis beruhe im Wesentlichen auf außergewöhnliche n und damit nicht prognosefähige n Einnahmen. Die in der Gewinn - und Verlustrechnung ausgewiesenen Erträge aus Gewinngemei n- schaften sowie Gewinnabführ ungs - oder Teilgewinnabführungsverträgen seien maßgeblich auf die wegen konzerninterner Beteiligungsverkäufe verbesserten Ergebnisabführungen der C Auslandsbanken Holding AG und der C Inland s- banken Holding AG zurückzuführen. Auch die sonstigen b etriebliche n Erträge ergäben sich hauptsächlich aus den im ersten Halbjahr 2012 durchgeführten Kapitalmaßnahmen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands auf seiner Sitzung am 24. Juli 2012, die Betriebs renten zum Stichtag 1. Juli 2012 nicht anzupassen , sei d ie im September 2012 getroffen e Entscheidung zu den 18 19 20 21 - 16 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 17 - Beteiligungsverkäufen noch nicht absehbar gewesen . Aufgrund des Erge b- nisabführungsvertrags müsse die Beklagte weiterhin für Verluste der H AG - nunmehr L G mbH - einstehen, die im Jahr 2013 einen Fehlbetra g von 412.000.000,00 Euro verzeichnet habe und nach einem leicht positiven Erge b- nis im Jahr 2014 von 14.000.000,00 Euro im Jahr 2015 wieder mit einem E r- gebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von minus 324.000.000,00 Euro abgeschlossen habe. Da das ope rative Ergebnis sowie der Zins - und der Provisionsübe r- schuss im ersten Halbjahr 2012 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2011 rüc k- läufig gewesen sei, habe der Vorstand für den weiteren Jahresverlauf 2012 ke i- ne Stabilisierung des Kapitalmarkt - und Konjunkturum feldes erwartet. Zwar sei man für die Jahre 2013 und 2014 von einem positiven Jahresüberschuss au s- gegangen; a llerdings nicht im Umfang eine r angemessene n Eigenkapitalverzi n- sung . Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklag te die stillen Einlagen im Jahr 2011 weitestgehend an den SoFFin zurück geführt habe und d er verble i- bende Rest von 1.900 .000.000,00 Euro iHv. 9 vH bei einem positiven Ergebnis der Beklagten zu verzinsen sei. Der Ausweis der aktiven latenten Steuern in den A bschlüssen der Jahre 2010 und 2 011 bedeute nicht, dass in der Zukunft ein gesicherter Ertrag erwirtschaftet werde, der zu den in der Bilanz in Ansatz gebrachten aktiven latenten Steuern führe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des K lägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist un begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG k einen Anspruch auf Erhöhung seiner Bet riebsrente ab dem 1. Juli 2012 um 5 , 04 vH . 22 23 24 - 17 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 18 - I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 201 2 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erf olgen hatte. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in ze itlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre - aus - gehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. August 2009 - der 1. August 2012 gewesen. 2. Die Beklagte hat die bei ihr an fallenden Prüfungstermine für die ehem a- ligen Betriebsrentner der D AG zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres g e- bündelt. Lediglich die erstmaligen Anpassungsprüfungen bei Neurentnern erfo l- gen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2012 als Prüfungstermin. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig, wenn sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung s- prüfung um nicht m ehr als sechs Monate verzögert und in der Folgezeit der Drei - Jahres - Rhythmus eingehalten ist (vgl. BAG 21. A pril 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 22 mwN) . Der Kläger bezieht seit dem 1. August 2009 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Juli 2012 verzögerte sich die erste Anpassungsprüfung nicht, sondern fand einen Monat vor dem individue l- len Anpassungsstichtag statt. II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrent e des Klägers zum 1. Juli 2012 nicht an den seit Rentenbeginn eing etretenen Kaufkraftverlust a n- zupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die wir t- schaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an de n Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2012 entgegen. 1. B ei der Anpassu ngsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbei t- geber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftl i- 25 26 27 28 29 - 18 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 19 - che Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpa ssung nicht verpflichtet. a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpa s- sungssticht ag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaf t- liche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit da r- aus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für e i- ne zuverlässige Prognose muss die bisheri ge Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise k ann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbeso n- dere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 22; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkr äften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag b e- reits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 23; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27 mwN) . b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- 30 31 32 - 19 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 20 - mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des Senats wird d ie Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ung e- nügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenüge n- den Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder au f- gebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des A r- beitgeber s die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als di e- ser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Untern ehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen . D eshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapita l- ausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 24; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn . 28 mwN) . Mit dieser Rechtsprechung hat der Senat - wie es seine Aufgabe ist (vgl. BVerfG 9. April 1998 - 1 BvR 415/87 - zu II 2 a der Gründe) - den unb e- che Lage des Arbeitgeb 16 Abs. 1 BetrAVG konkretisiert. Gründe der Rechtssicherheit stehen dagegen, diese in langjähriger Rechtsprechung erfolgte Konkretisierung zu ändern. Überwiegende Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, bestehen - auch unter Berück sichtigung des Vorbringens des Klägers - nicht. Dies e vom Senat entwickelten Grundsätze gelten entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch für Unternehmen der Bankenbranche. Die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten ent gegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen. Auch der Beklagten ist eine hinreichende Eigenkapitalausstattung und eine a n- gemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. 33 - 20 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 21 - c) Da für die Anpassungspr üfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ei n Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernve r- bindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juri s- tischen P ersonen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wir t- schaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Verso r- gungsschuldner - wie vorliegend - die Führungsge sellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 2 5 ; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 22 mwN) . d) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unte r- nehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlau f- rendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 26; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21; 2. Sept e mber 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn . 25 mwN) . a a) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, anderseits auf die Höhe des Eigenkapital s abz u- stellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach inte r- n a tionalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestim men (vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 2 7 ; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 22; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - R n . 26 mwN) . Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber e r- laubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitg e- ber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage obje k- 34 35 36 37 - 21 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 22 - tiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungs - regeln des HGB erstellten Jahresab schlüssen gewährleistet (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 28; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN) . De m- gegenüber haben die nach den Rechnungslegungsregeln der IFRS bzw. IAS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorie ntierte U n- ternehmen Bedeutung. Diese Abschlüsse dienen - anders als die handelsrech t- lichen Abschlüsse - nicht dem Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern und primär den Investoren oder Ante ilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln, ob ein Investment in einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deut schen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 28; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - R n . 27 mwN) . Dies gilt auch nach dem Inkrafttreten des Bilanzrecht s- moderni sierungsgesetzes am 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) . Durch dieses Gesetz wird das bisherige System der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchfü h- rung nicht aufgegeben (vgl. BT - Drs. 1 6/12407 S. 1) . Soweit der Kläger meint, Bilanzen und Gewinn - und Verlustrechnungen eigneten sich nicht, die wirtschaftliche Lage des Unternehme n s bei Anpa s- sungs prüfungen nach § 16 BetrAVG zu beurteilen , gebietet es die Rechtss i- cherheit auch insoweit , diese langjährig e Rechtsprechung zur Konkretisierung beizubehalten. Trotz der vom Kläger vorgebrachten Bedenken bestehen keine überwiegenden Grün de, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. b b) Deshalb ist das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu besti m- 38 39 - 22 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 23 - men . Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorz u- nehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. A ußerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beu r- teilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurec h- nen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Ve r- luste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen . Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, d ie auf Entwicklungen oder Umständen ber u- hen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 29; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 24; 21. Ap ril 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN) . c c) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erzielt hat, kom mt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, G e- winn - und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträ ge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des G e- schäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswe rt auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 30; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 25; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn . 3 4 mwN) . d d) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mi t- tel, sodass sie beim erzielten Be triebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders 40 41 - 23 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 24 - verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; di e- se sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 31; 8. Dez ember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) . Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn - und Verlustrec h- nung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebs - ergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 31; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - R n . 3 6 mwN) . e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG 7 . Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 33; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 27; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 37 mwN) . Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlü s- se den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen kö n- nen aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien au s- reichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 7. Ju ni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 34; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 28; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 38 mwN) . Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich or d- nungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsber echtigte die Fehlerha f- tigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse ins o- weit nicht zu beanstanden sind (vgl. etwa BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 34 mwN) . 42 43 - 24 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 25 - 2 . Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2012 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen. Die Beklagte durfte am Anpassungsstichtag 1. Juli 2012 davon au s- gehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Juli 2015 die für die Betriebsrentenanpassung er forderliche wirtschaftliche Lei s- tungsfähigkeit fehlen würde. a) Ausgehend von den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG g e- prüften und testierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2009 bis 2011, deren ordnungsgemäße Erstellung der Kläger nicht substan tiiert bestritten hat, hat die Beklagte - auch nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekt u- ren - in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 erhebliche Verluste und damit eine negative Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Es kann deshalb dahinstehen , ob die vom SoFFin geleis teten stillen Einlagen, die vollständig dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 ge l- te nden Fassung zugerechnet wurden , sowie die stille Einlage der A SE zu dem Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen, das im Rahmen der Anpassung s- prüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der Berechnung der Eigenkap i- talverzinsung zugrunde zu legen ist. aa) Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit der Bek lagten vor Erträgen aus der Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken iHv. 705.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus 4.830.000.000,00 Euro, die als außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste infolge der Verschmel zung mit der D AG aus dem Jahresabschluss 2009 he rauszurechnen waren, auf minus 3.699.000.000,00 Euro. Vor Steu ern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 256.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 8.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis der Beklagten minus 3.707.000.000,00 Euro . bb) Im Geschäftsjahr 2010 hat die Beklagte vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ein um außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwe n- 44 45 46 47 - 25 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 26 - dungen iHv. insgesamt minus 220.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebserge b- nis iHv. minus 1.190.000.000,00 Euro erzielt. cc) Im Geschäftsjahr 2011 hat die Beklagte ebenfalls keine angemessen e Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet . Die Beklagte hat vor Steuern vom Ei n- kommen und vom Ertrag und nach sonstigen Steuern ein um außer ordentliche Aufwendungen iHv. minus 45.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergeb nis von minus 4.131.000.000,00 Euro erzielt. Es kann offenbleiben, ob das B e- triebsergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2011 auch um die in diesem Jahr an den SoFFin gezahlte Ausgleichzahlung für ausgefallene Zinszahlungen iHv. 1.030.000.000,00 Euro zu bereinigen ist. Selbst wenn man das Betriebs - ergebnis iHv. minus 4.131.000.000,00 Euro zugunsten des Klägers um diesen Betrag bereinigen würde, ergäbe sich weiterhin ei n Fehlbetrag iHv. 3.101.000.000,00 Euro. Weitere betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind für das Geschäftsjahr 2011 nicht vorzunehmen. dd) Die in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 erzielten Betriebsergebnisse sind nicht um sonstige außerordentli che Effekte zu korrigieren. (1) aus Verlustübernahme die auf Erge b- nisabführungsverträgen beruhen, sind keine außerordentlichen Aufwendungen iSd. § 27 7 Abs. 4 HGB in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung (im Fo l- genden aF) . Außerordentliche Aufwendungen sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB aF nur solche Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäft s- tätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. D arunter sind Aufwendungen zu ve r- stehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger m a- terieller Bedeutung sind . e- egel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalk u- lierbar sind . Bei den Aufwendungen der Beklagten aus Verlustübernahme n g e- genüber anderen Tochtergesellschaften ist dies nicht der Fall . § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB aF ordnet di ese Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstäti g- keit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information über 48 49 50 - 26 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 27 - die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender B e- zeichnung auszuweisen sind (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 35; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn . 40 mwN) . Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies auch für Aufwendungen aus Verlustübernahmen gegenüber der H AG, nunmehr firmierend unter L GmbH. Die Aufwendungen si nd nicht zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2011 klagten von d er Tochtergesellschaft gemäß der Auflage der Europäi schen Kommission zum 31. Dezember 2011 wirksam geworden wäre. Die Europäische Kom mission hat die V erkaufsauflage vom 7. M ai 2009 am 30. März 2012 in eine Abwicklungsauflage zu Ende des Jahres 2014 umgewandelt. Deshalb durfte die Beklagte bei ihrer Prognose zum A n- passungsstichtag 1. Juli 2012 da von ausgehen, dass im Anpassungszeitraum weite rhin Aufwendungen aus Verlustübernah men gegenüber dieser Tochterg e- sell schaft entstehen . (2) Die Betriebsergebnis se der Beklagten in den Jahren 2009 bis 2011 sind auch nicht um die in den jeweiligen Gewinn - und Verlustrechnungen ausgewi e- Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immate rielle Anlagenwerte zu bereinigen. Dafür, dass die Abschreibungen betriebswir t- schaftlich überhöht waren, ist nichts ersichtlich oder vom Kläger hinreichend dargetan. (3) Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, es bedürfe einer Korrektur der Geschäftsabschlüsse in den Jahren 2009 bis 2011 hinsichtlich der Sonderb e- lastungen, die im Zusammenhang mit der Bankenkrise 2008 stehen , der b e- triebli chen Aufwendungen wegen Schadensersatzfo rderungen und Prozessris i- ken sowie der Mindereinnahmen aus Kon zernfinanzierung, der ausgewiesenen akti ven laten ten Steuern und der - , ist nicht ersichtlich, welche konkreten betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen an dem in diesen Geschäftsabschlüssen ausgewiesenen Z ahle n- werk vorzunehmen sein sollen. Der Kläger hat sich lediglich darauf beschränkt, für die einzelnen Geschäftsjahre pauschal Bilanzpositionen aufzuzählen, ohne näher darzulegen, weshalb diese zu bereinigen sind. 51 52 53 - 27 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 28 - ee ) Entgegen der Auffassung d es Klägers f ühren auch die in den G e- schäftsab schlü ss en der Jahre 2010 und 2011 ausgewiesenen aktiven latenten Steuern iHv. 2.061.000.000,00 Euro und von 2.547.000.000,00 Euro nicht da zu , die Progno se der Beklagten zu entkräften. Zwar er laubt § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB den Ansatz aktiver laten ter Steuern. Allerdings sieht § 268 Abs. 8 Satz 1 iVm. Satz 2 HGB eine Gewinnausschüttungssperre vor, um den Gläubige r- schutz zu gewährleisten (vgl. BT - Drs. 16/10067 S. 64) . Bilanzierte aktive latente Steuern dürfen danach nicht bei der Gewinnausschüttung berücksichtigt we r- den. Damit geht der Gesetzgeber davon aus, dass die der Berechnung der akt i- ven latenten Steuern zugrunde lie genden Annahmen der Unternehmensführung zu unsicher sind, um die wirtschaftliche Lage einer Kapitalgesells chaft zuve r- lässig beurteilen zu können ( vgl. EBJS/Böcking/Gros/Wallek HGB 3. Aufl. § 268 Rn. 36 f.; MüKoBilR/Suchan HGB 1. Aufl. § 268 Rn. 79; Mü nch Ko mm HGB/ Reiner/ Haußer 3. Aufl. § 268 Rn. 45) . Nach dieser in § 268 Abs. 8 Satz 1 iVm. Satz 2 HGB zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist ein - ohnehin freiwilliger - Ansatz aktiver latenter Steuern in der Bilanz als Beu r- teilungsgrundlage für die künftige wirtschaftliche Entwicklung des Unterne h- mens für die Erstellung einer Prognose im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG ungeeignet. b) Auch d ie wirtschaftliche Lage der Beklagten im Geschäftsjahr 2012 hat die Prognose der Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2012 nicht entkrä f- tet. aa) Ausweislich des geprüften und tes tierten Jahresabschlusses belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten im Geschäft s- jahr 2012 auf 2.769.000.000,00 Euro. Das Betriebsergebnis betrug v or Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 2.516.000.000,00 Euro sowie a u- ßerordentlichen Aufwen dungen iHv. minus 148.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 3.000.000,00 Euro noch 2.766.000.000,00 Euro. Dieses Betriebsergebnis ist um die aus Ergebnisabführungen zweier Tochte r- gesellschaften infolge von konzerninternen Beteiligungsverkäu fen resultiere n- den Erträge iHv. 1.462.000.000,00 Euro auf 1.304.000.000,00 Euro zu berein i- 54 55 56 - 28 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 29 - gen . Bei Beteiligungsverkäufen der Tochtergesellschaften handelt es sich um einmalige und deshalb nicht prognosefähig e Ereignis se . Selbst wenn man z u- gunsten des Kläger s davon ausginge , dass es sich bei den Erträgen iHv. 1.702.000.000,00 Euro wegen durchgeführter Kapitalmaßnahmen um progn o- sefähige Ereignisse handeln würde, wäre die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2012 nicht an den Kaufkraftverlust anz u- passen, nicht zu beanstanden . D ie Beklagte hätte dann im Geschäftsjahr 2012 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, da ihre Eigenkapitalverzi n- sung sich in diesem Fall - bei einem durchschnittlichen Eigenkapital der Bekla g- t en im Jahr 2012 iHv. 17.158.500.000,00 Euro - auf 7,6 vH beliefe und damit oberhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung liegen würde. Die öffentl i- chen Anleihen erzielten im Jahr 2012 eine Umlaufrendite von 1,3 vH. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 vH betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 3,3 vH. Dennoch würde die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers nicht zum 1. Juli 2012 anzupassen , billigem Ermessen entsprechen. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bi s zur letzten mün d- lichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose nur entkräften , wenn die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar waren die Verluste der Beklagten im Geschäftsjahr 2010 im Vergleich zum Geschäftsjahr 2009 zurück gegangen. Im Jahr 2011 waren s ie jedoch erneut angestiegen. Damit lag keine kontinuie r- liche positive wirtschaftliche Entwicklung vor. D eshalb ist d ie nach den Verlu s- ten in den vergangenen Geschäftsjahren erstm als erwirtschaftete angemess e- ne Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2012 für sich genommen noch nicht geei g- net, die Prognose des Arbeitgebers zu widerlegen. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Beurteilung der wir t- schaftlichen Lage der Beklagten in de n auf den Anpassungsstichtag 1. Juli 2012 folgenden drei Jahren auch nicht eine erzielte durchschnittliche Eigenkap i- talverzinsung zugrunde zu legen , indem das Ergebnis aus de m Jahr 2012 auf 57 58 - 29 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 30 - die folgenden Geschäftsjahre gleichmäßig aufgeteilt wird . Im Rahmen der A n- passungsprüfung nac h § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaf t- liche Lage des Versorgungsschuldners an. Eine fiktive Fortschreibung wir t- schaftlicher Daten aus der Vergangenheit sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 41, BAGE 148, 244; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51) . c) Die Beklagte durfte ihre Prognose auch auf ihre wirtschaftl iche Entwic k- lung in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 stützen . aa) Die Beklagte mu sste entgegen der Auffassung des Klägers keinen lä n- geren Referenzzeitraum zugrunde legen. Ihr e wirtschaftliche Lage vor dem Jahr 2007 war nicht repräsentativ für ihre künftige Ertragslage, da die Finanzmark t- krise, die zu einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage der B e- klagten geführt hatte, erst im Jahr 2007 begonnen hatte. bb ) D ie wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten im Geschäftsjahr 2013 hat die Pr ognose der Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2012 ebenfalls nicht entkräftet. Auch wenn die Beklagte eine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung erwirtschaftet hat, ist nicht ersichtlich oder vom Kläger hinreichend da r- gelegt, dass dieses Ergebnis auf Ve ränderungen in den wirtschaftlichen Ve r- hältnissen zurückzuführen ist, die zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2012 bereits vorhersehbar waren. d) Die Versorgungsschuldnerin ist nicht - wie der Kläger meint - deshalb zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichte t, weil sie Pensionsrückstellungen gebildet hat. Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), G e- winne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rente n- beträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwe n- den. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugeordnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen e in Instrument der Innenfinanzi erung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbi l- 59 60 61 62 - 30 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 31 - dung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttu ng zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenk a- pital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückste l- lungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellunge n haben daher im Wesentlichen einen Zeit - , insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. bereits BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 52; 2 . September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 60 mwN ) . Die Berücksicht i- gung einer angenommenen Inflationsrate bei der Bildung von Pensionsrückste l- lungen hat keine Aussagekraft. Werden die Betriebsrenten aufgrund der wir t- schaftlichen Lage des Arbeitgebers nicht angepasst, wird dieser T eil der Rüc k- stellung im folgenden Geschäftsjahr wieder aufgelöst. e ) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers musste die Beklagte die Betriebsrente des Klägers auch nicht deshalb anpassen, weil die wirtschaftliche Lage des auf den CPT verschmolzenen DPT eine Anpassung zuließ. Im Ra h- men der von der Beklagten als Versorgungs schuldnerin vorzunehmenden A n- passungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des - zwischenzeitlich auf den CPT - verschmolzenen DPT an ( vgl. dazu bereits BAG 2. September 2 014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 50 ff.; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 44 ) . aa) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt oder die Verpflichtungen hier aus im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstic h- tag Versorgungsschuldner ist. Auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies war zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2012 die Beklagte. bb ) Daran hat die Übertragung von Vermögenswerten durch die D AG und die C AG auf den DPT und den CPT nichts geändert. Nach den im CPT - Treuhandrahmenvertrag und den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbaru n- gen sind die auf den Treuhänder übertragenen Vermög enswerte einem direkten Zugriff der Beklagten entzogen. Zudem haben weder der DPT im Treuhandve r- 63 64 65 - 31 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 32 - trag noch der CPT im CPT - Treuhandrahmenvertrag die Verpflichtung übe r- nommen, mit dem Planvermögen und seinen Erträgen im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung der die Ve rsorgung schuldenden Treugeber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einzustehen. (1) Ausweislich der Präambel des CPT - Treuhandrahmenvertrags und des Treuhandvertrags diente die Vermögensübertragung auf die Treuhänder der (ggf. anteiligen) Ausfinanzierung d er Versorgungsverpflichtungen und der S i- cherung der (zeitnahen) Erfüllung der Versorgungsansprüche der Versorgung s- berechtigten bei Eintritt des in den Vereinbarungen bestimmten Sicherungs - und Verzögerungsfalls. Zudem sollte durch die treuhänderische Übert ragung der erforderlichen Mittel die Möglichkeit geschaffen werden, in den nach inte r- nationalen Rechnungslegungsregeln aufgestellten Konzernabschlüssen der Treugeber eine Saldierung der wegen der Versorgungsansprüche auszuwe i- senden Schuld mit den die Verso rgungsverpflichtungen bedeckenden und s e- parierten Aktiva vorzunehmen. (2) Dementsprechend bestimmen § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und des Treuhandvertrags, dass der Treuhänder ve r- pflichtet ist, das Treuhandverm ögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder des Treugebers, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder der Versorgungsb e- rechtigten zu halten und bei Eintritt des Sicherungs - oder Verzögerungsfalls die fälligen Versorgungsleistungen unmittelbar an die Versorgun gsberechtigten zu erbringen. Tritt ein Sicherungs - oder Verzögerungsfall iSd. CPT - Treuhand - rahmenvertrags und des Treuhandvertrags ein, haben die Versorgungsberec h- tigten gemäß § 328 Abs. 1 BGB gegen den Treuhänder einen Anspruch auf Erfüllung ihrer gegen über dem Versorgungsschuldner bestehenden Verso r- gungsansprüche. Hierdurch werden die zur Erfüllung der fälligen Versorgung s- verpflichtungen erforderlichen Mittel dem Zugriff des Versorgungsschuldners oder seiner Gläubiger im Sicherungs - und Verzögerungsfall entzogen. (3) Auch § 3 Abs. 6 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags gestatten keinen direkten Zugriff der Beklagten auf das Tre u- handvermögen, sondern sehen lediglich die Möglichkeit einer Rückübertragung 66 67 68 - 32 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 33 - von Treuhandvermögen auf den Versorgungsschuldner vor. Nach diesen Be - stimmungen kommt eine Rückübertragung von Treuhandvermögen allerdings nur insoweit in Betracht, als die internationalen Rechnungslegungsregeln die Rückübertragung gestatten, ohne dass d adurch der mit der Schaffung des Planvermögens verfolgte Zweck, die Pensionsverpflichtungen, die sich in der Rückstellungsbildung niederschlagen, mit den sie bedeckenden und separierten Aktiva zu saldieren, gefährdet wird. Zudem muss nach § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags sichergestellt sein, dass der Wert der Verpflic h- tungen aus betrieblicher Altersversorgung (dbo) der durch die Treuhandvertr ä- ge gegen Insolvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Tre u- händer verbleibende Treuhandve rmögen vollumfänglich abgesichert ist. D a- nach kann der Treugeber eine Rückübertragung regelmäßig nur dann verla n- gen, wenn die Versorgungsverpflichtung erloschen ist oder das angesammelte Treuhandvermögen nicht in voller Höhe erforderlich ist, um die Versor gung s- verpflichtung zu erfüllen. Eine Rückübertragung von Treuhandvermögen ist in der Bilanz auszuweisen und bei der Anpassungsprüfung entsprechend zu b e- rücksichtigen. (4) Eine direkte Zugriffsmöglichkeit der Beklagten auf das Treuhandverm ö- gen und die hier aus erzielten Erträge lässt sich auch nicht den in § 3 Abs. 5 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroff e- nen Vereinbarungen entnehmen. Nach diesen Bestimmungen kann der Verso r- gungsschuldner vom Treugeber für den Fall, dass d er Treuhandvertrag nicht beendet und kein Sicherungsfall eingetreten ist, zwar eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen. Allerdings ist eine Erstattung nur insoweit mö g- lich, als der Versorgungsschuldner Leistungen zur Erfüllung von Versorgung s- ans prüchen, die durch den Treuhandvertrag gesichert sind, erbracht hat. (5) Es kann dahinstehen, ob Ansprüche der Versorgungsberechtigten auf eine nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG angepasste Betriebsrente zu den durch den CPT - Treuhandrahmenvertrag und den Treuhandvertrag gesicherten Versorgungsansprüchen gehören. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme eine Erstattung nur insoweit in Betracht, als der Treugeber unter Berücksicht i- 69 70 - 33 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 34 - gung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage bereits eine positive Anpassungsentscheidung getroffen und durch Zahlung einer höheren Betriebsrente umgesetzt hätte. Die in § 3 Abs. 5 des CPT - Treu - handrahmenvertrags und § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroffenen Verei n- barungen bestätigen damit nicht nur, dass der jeweilige Versorgungsschuldner die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorzunehmen hat. Aus den Vereinbarungen ergibt sich zugleich, dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldne rs im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf dessen wir t- schaftliche Lage und nicht auch auf die wirtschaftliche Lage des Pension - Trusts ankommt. Weder der DPT noch der CPT haben im Treuhandvertrag und im CPT - Treuhandrahmenvert rag demnach die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und seinen Erträgen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Versorgung schuldenden Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einzustehen. cc) Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswe r- te aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in A n- satz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückste l- lungen auszuweisen sind. Da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, ist die Ertragslage des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandvermögens allein nicht maßgeblich ( vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 52; 2 . September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 5 9 ) . Aus den Urteilen des Senats vom 9. November 1999 ( - 3 AZR 420/9 8 - BAGE 92, 349) und vom 26. Oktober 2010 ( - 3 AZR 502/08 - ) folgt nichts and e- res. Zum einen hatte sich der Senat in diesen Entscheidungen nicht mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung den auf einen Pension - Trust übertrag e- nen Vermögenswerten für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verso r- gungsschuldners im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und 71 72 - 34 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 35 - Abs. 2 BetrAVG zukommt. Zum anderen bestätigen beide Entscheidungen, dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung auf die Ertragslage des Verso r- gun gsschuldners im Ganzen ankommt (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 65 mwN) . f) Auch das weitere Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. a a ) Soweit sich der Kläger auf eine Pressemitteilung der Beklagten vom 1 3. 2013 eine operative Eigenkapitalrendite von 9,5 vH publiziert hat, ist dies ebe n- falls nicht geeignet, die zum 1. Juli 2012 erstellte ungünstige Prognose infrage zu stellen. Die Pressemitteilung bezieht sich auf das Konzernergebnis. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich Auch die sonstige n Verlautbarungen der Vertreter der Beklagten über die Einschätzung der wirtschaftlichen Entwic klung des Unternehmens - etwa gegenüber Aktionären - scheiden als Grundlage f ür die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aus . Die mittelfristige Unternehmenspl a- nung des Arbeitgebers ist keine für eine Prognose der voraussichtlich künftigen Belastbarkeit des Unternehmens geeig nete Grundlage. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber - neben den Belangen des Versorgung s- empfängers - seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Demzufolge kann es auf Planungen oder bloße interne Ü berlegungen des Arbeitgebers nicht a n- kommen. O b die wirtschaftliche Lage einer Betriebsrentenanpassung entg e- gensteht, lässt sich vielmehr nur auf der Grundlage festgestellter aussagekräft i- ger Daten beurteilen (vgl. etwa BAG 11. Dezember 20 12 - 3 AZR 615/10 - Rn. 57 mwN) . b b ) Eine andere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der B e- klagten ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte im Jahr 2012 die Vo r- standsvergütungen wieder in voller Höhe gezahlt, im Jahr 2011 Son derzah lu n- gen an Mitarbeiter erbracht sowie - nach Ansicht des Klägers - beachtliche Ausgaben für Sponsorenverträge und Werbung getätigt hat. Daraus kann nicht 73 74 75 76 - 35 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 36 - geschlossen werden, dass am 1. Juli 201 2 von einer wirtschaftlichen Belastba r- keit der Beklagten auszugehen war, die eine Anpassung der Betriebsrente e r- möglicht hätte. Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens. Die Hö he der Vergütung der Vorstände und der Mitarbeiter sowie ein Engagement zu Werbezwecken hängen regelmäßig nicht allein vom erzielten Gewinn ab, sondern beruhen auf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten Betriebsergebni s- sen können Vergü tungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geb o- ten sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53 ; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 43 ) . III . Ein Anpassungsanspruch des Klägers folgt auch nic ht aus anderen Gründen . 1. Dem Kläger steht k ein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung zu, weil möglicherweise die D AG in der Vergangenheit die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Beschäftigten nicht nur an den Kaufkraftverlust, sondern höher angepasst hat und sie diese Anpassungen aus den Erträgen und ggf. dem Plankapital ihres Pension - Trusts finanziert hat. a) Im Bereich d er betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt ( § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ) . Danach steht der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgu ngsverpflichtung gleich. aa ) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ( BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 66 ff. mwN; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/1 1 - Rn. 56 , BAGE 141 , 222 ; 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 - Rn. 11 ) . Dem Verhalten des Arbeitgebers 77 78 79 80 - 36 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 37 - wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - aaO; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 88 ) . Dadur ch wird ein ve r- tragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich geword e- ne Vergünstigung erwächst (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 68 mwN) . bb ) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Ve r- kehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften ( BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 69; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61 ; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 57 mwN, BAGE 141, 222 ) . cc ) Ein Anspruch au s betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv - oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewä h- rung der Vergünstigung besteht ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 62 , BAGE 141, 222 ; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29 ) . Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war ( BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43 mwN) . Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber ir r- tümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte . Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer u n- abhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden ( BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62 ; 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - aaO; 30. Mai 2006 - 1 AZR 111 /05 - Rn. 37 , BAGE 118, 2 11 ) . Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen g e- 81 82 - 37 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 38 - währen wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsste ller (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 70; 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - Rn. 20 ; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 46 ff., BAGE 139, 69 ) . b) Danach hätte die D AG keine betriebliche Übung dahin begründet, dass die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Beschäftigten zu den jeweiligen Anpa s- sungssti chtagen stets angepasst werden. Die Versorgungsberechtigten hätten aus dem Verhalten der D AG nicht darauf schließen dürfen, dass diese auch zu künftigen Anpassungsstichtagen die Betriebsrenten unabhängig von ihrer wir t- schaftlichen Leistungsfähigkeit anheb en würde (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 71) . Der Arbeitgeber hat zu jedem Anpassungsstichtag erneut über die A n- passung der Betriebsrenten gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG nach billigem Erme s- sen zu entscheiden. Dabei darf er neben den Belangen des Versorgungsem p- fängers und seiner eigenen wirt schaftlichen Lage weitere Kriterien in seine Pr ü- fung und Entscheidung ei nbeziehen . Seine Entscheidung muss insgesamt bill i- gem Ermessen entsprechen. Dabei ist es dem Arbeitgeber gestattet, die B e- triebsrenten anzu passen, obwohl er nach seiner wirtschaftlichen Lage eine A n- passung ablehnen dürfte. Der Arbeitgeber darf die Folgen einer verweigerten Anpassung für das Ansehen seines Unternehmens und die Kreditfähigkeit im Rahmen seiner Ermessensentscheidung berücksicht igen (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228) . De s- halb ist der Arbeitgeber auch nicht gehindert, bei ausreichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht nur den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraf t- verlust auszu gleichen, sondern eine höhere Anpassung vorzunehmen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 7 2 ) . Vor diesem Hintergrund durften die Betriebsrentner der D AG aus deren Anpassungspraxis nur den Schluss ziehen, dass die D AG ihrer Anpassung s- prüfungspfli cht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nachgekommen war und über die Anpassung nach billigem Ermessen entschieden hatte. Sollte sie ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglicherweise mehrfach nicht 83 84 85 - 38 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 - 39 - zum Anlass genommen haben, die Anpassung zu verweigern, konnte daraus nicht geschlossen werden, dass auch bei künftigen Anpassungsstichtagen so verfahren werden sollte (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 7 3 ) . 2. Der Kläger kann sein Anpassungsbegehren auch nicht auf einen Ve r- stoß gegen den arb eitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen , weil die Beklagte die Betriebsrenten der ehemals bei der D AG beschäftigten B e- tri ebsrentner Januar 2015 und zum 1. Januar 2016 bereits zum 1. Juli 2014 und zum 1. Juli 2015 an den Kaufkraftverlust ang e- passt hat . D ie für die Anpassungsprüfung maßgebliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe , die seine künftige Belastbarkeit umschreibt. Die erforderliche Prognose , ob die E r- tragskraft des Unternehmens ausreicht, die Anpassung finanzieren zu können, muss für jeden Anpassungsstichtag neu erstellt werden. Daher fehlt es bereits an einer für eine Gleichbehandlung gebotenen vergleichbaren Lage der B e- triebsrentner mit unterschiedlichen Anp a ssungsstichtagen . Eine Verletzung des Gleichb ehandlungsgrundsatzes käme nur in Betracht, wenn die Beklagte die Betriebsrenten zum selben Anpassungsstichtag bei Gruppen von Betriebsren t- nern angepasst hätte, die Anpassung bei einze lnen Betriebsrentnern - wie dem Kläger - jedoch aus unsachlichen Gründen abgelehnt hätte. Ein solches Verha l- ten der Beklagten ist nicht ersichtlich und vom Kläger nicht dargetan . 3. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe die Entscheidung, die B e- triebs renten zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2012 erst im September 2012 und damit viel zu spät getroffen, führte dies - seine Richtigkeit unterstellt - nicht zu einem anderen Ergebnis, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpa s- sungsstichtag ist. 4. D er Klä ger könnte auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 7. September 2012 nichts zu seinen Gunsten herleiten , wenn die Beklagte ihn nicht ausreichend über ihre wirtschaftliche Lage unterrichtet , sondern diese zu verschleiern versucht hätte . Auf eine Fiktion iS v . § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an . 86 87 88 - 39 - 3 AZR 455/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR455.15.0 IV . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer C. Reiter Silke Nötzel 89
Full & Egal Universal Law Academy